LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2013 - 7 Sa 888/13
Fundstelle
openJur 2014, 3579
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.05.2013 - 3 Ca 2218/12 - wird unter Zurückweisung im Übrigen als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 1) aufgrund eines Widerspruchs des Klägers gegen einen Betriebsübergang. Daneben macht der Kläger das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1), 2) oder 3) geltend.

Der am 15.04.1964 geborene Kläger war zunächst seit dem 05.04.1984 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Sein aktuelles durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt 2.686,37 €.

Zum 01.01.2008 fand ein Teilbetriebsübergang bezüglich der u.a. in B1 angesiedelten Fertigteillogistik von der Beklagten zu 1) auf die damalige T1-Modelogistik GmbH (vormals A1 Logistik GmbH), die heutige S1 Modelogistik GmbH, statt, von dem der Kläger betroffen war. Die A1 Logistik GmbH hatte bis zum 20.12.2007 ihren Sitz in Z1 (Eintrag im Handelsregister des AG Dresden) und beschloss auf einer Gesellschafterversammlung an eben diesem Tag sowohl die Umfirmierung in T1 Modelogistik GmbH als auch die Sitzverlegung nach A2. Die Eintragung im Handelsregister des AG Aschaffenburg erfolgte am 05.03.2008 unter der Nummer HRB 12345. Auf die Handelsregisterauszüge Bl. 163 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Ebenfalls unter dem 20.12.2007 vereinbarte die Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Betriebsübergang mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan (Bl. 18 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 21.12.2007 unterrichtete die Beklagte zu 1) den Kläger über den zum 01.01.2008 bevorstehenden Teilbetriebsübergang. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

"[...]

der Teilbetrieb "Fertigteil-Versand" der K1 S2 GmbH & Co. KG, an den Standorten B1-W1, B2str./Ü1 Straße, G2 und E1 wird auf die T1 Mode Logistics GmbH (vormals: A1 Logistik GmbH), W2str. 1, 23456 A2 (nachfolgend: T2-GmbH) übertragen werden.

[...]

Die T2-GmbH wird ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich den bisher von der K1 S2 GmbH & Co. KG für die Tochterunternehmen der M1 R2 Unternehmensgruppe vorgenommenen Fertigteilversand durchführen. Zwischen der M1 R2 AG sowie deren Tochterunternehmen einerseits und der T2-GmbH andererseits wird ein Logistik-Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der die vollständige Übernahme der bisher von der K1 S2 GmbH & Co. KG vorgenommenen Dienstleistungen vorsieht. Dieser Vertrag kann erstmalig zum 31.12.2011 mit einer 12-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Danach endet er zum 30.06.2015, verlängert sich jedoch jeweils um 12 Monate, es sei denn, er wird von einer Partei mit einer Frist von 12 Monaten zum 30.06. eines Kalenderjahres gekündigt.

[...]

Weitergehende Maßnahmen, welche sich auf Ihr Arbeitsverhältnis auswirken, können sich zukünftig aus einer vollständigen oder teilweisen Standortverlegung der Fertigteillogistik an einen oder mehrere andere Standorte ergeben. Dies könnte durch die T2-GmbH zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Logistik-Vertrages veranlasst werden. Darüber hinaus könnte auch eine vollständige Stilllegung ohne Verlagerung des oder der Standorte bei Ausübung des vorgenannten Sonderkündigungsrechts zum 31.12.2011 oder bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30.06.2015 oder später erfolgen.

Die insoweit erkennbaren Möglichkeiten, die zu einer Veränderung Ihres Arbeitsverhältnisses führen könnten, sind dem diesem Schreiben anliegenden Sozialplan in § 1 Ziffer 2 aufgeführt.

Sollte eine der dort bezeichneten Maßnahmen zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen oder Ihr Arbeitsverhältnis anderweitig durch die T2-GmbH betriebsbedingt bis zum 30.06.2015 gekündigt werden, stehen Ihnen die in §§ 2 - 5 des anliegenden Sozialplans bezeichneten Leistungen zu.

[...]"

Wegen des weiteren Inhalts des Unterrichtungsschreibens wird auf die Kopie Bl. 29 ff. d.A. Bezug genommen. Diesem Schreiben war der Sozialplan vom 20.12.2007 beigefügt.

Die Beklagte zu 3), die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) - damals noch firmierend unter M1 R2 AG -, schloss mit der T1 Modelogistik GmbH eine als "Logistikvertrag" überschriebene Vereinbarung, die über den Unterschriften auf der letzten Seite das Datum des 28.12.2007, in der Zeile, die den Namen der Datei des Notarvertrages bezeichnet, den 28.11.2007 nennt. Dieser Vertrag sah die Übernahme von Logistikdienstleistungen durch die T1 Modelogistik GmbH für die von der Beklagten zu 3) vertretenen Tochtergesellschaften mit einer Vertragslaufzeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2015 vor. In dieser Zeit war gem. § 10 des Vertrages nur zum 31.12.2011 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten eine Kündigung des Vertrages möglich. Nach dem 30.06.2015 sollte sich der Vertrag um jeweils 12 Monate verlängern, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von 12 Monaten kündigte. Wegen der Einzelheiten des Logistikvertrages wird auf die Kopie Bl. 34 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Kläger arbeitete ab dem 01.01.2008 an seinem ehemaligen Arbeitsplatz für die T1 Modelogistik GmbH weiter. Diese firmierte im April 2008 in L1 S1 Modelogistik GmbH um. Im Januar 2009 schloss der Kläger mit der L1 S1 Modelogistik GmbH eine Zusatzvereinbarung, wonach im Jahr 2009 die Soll-Arbeitszeit 37 Stunden bei einer Vergütung auf Basis von 35 Stunden betrug und im Jahr 2010 39 Stunden bei einer Vergütung auf Basis von 37 Stunden. Im Gegenzug sah der Vertrag den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates bis zum 31.12.2010 vor. Auf die Kopie der Vereinbarung Bl. 249, 250 d.A. wird im Übrigen verwiesen.

Nachdem der Logistikvertrag zum 31.12.2011 nicht beendet wurde, unterrichtete der Geschäftsführer B3 der L1 S1 Modelogistik GmbH den Betriebsrat am 16.02.2012 und daran anschließend die Belegschaft in einer Betriebsversammlung über eine einvernehmliche Aufhebung des Logistikvertrages und eine zum 30.06.2012 geplante Betriebsstilllegung der L1 S1 Modelogistik GmbH. Ein Dienstleistungsauftrag sei an eine Firma M2 GmbH in H2 vergeben worden. Ferner teilte der Geschäftsführer - der Arbeitnehmer der Beklagten zu 3) und Geschäftsführer einiger am Prozess nicht beteiligter Tochtergesellschaften der Beklagten zu 3) ist - mit, die Beklagte zu 2) habe mit Vertrag vom 14.02.2012 die Geschäftsanteile der L1 S1 Modelogistik GmbH erworben. Auf die Kopie des Protokolls der Betriebsratsinformation Bl. 59 f. d.A. wird ebenso Bezug genommen wie auf die vom Kläger zur Akte gereichte Gesellschafterliste der L1 S1 Modelogistik GmbH vom 14.02.2012 (Bl. 61 d.A.).

Die betriebliche Tätigkeit der L1 S1 Modelogistik GmbH wurde im Anschluss daran zunächst unverändert fortgeführt, wobei z.T. die Ausführung der mit dem Wareneingang zusammenhängenden Tätigkeiten zwischen den Parteien streitig ist.

Die L1 S1 Modelogistik GmbH firmierte am 27.02.2012 in S1 Modelogistik GmbH um. Zwischen der S1 Modelogistik GmbH und den Partnern des ehemaligen Logistikvertrages - ‚Schwestergesellschaften‘ der Beklagten zu 1 und 2) - wurden neue, kurzfristig kündbare Logistikverträge abgeschlossen.

Ab April 2012 verhandelten die Geschäftsführung der S1 Modelogistik GmbH und deren Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Sozialplan bezüglich der geplanten Betriebsstilllegung. Nachdem der Betriebsrat die Verhandlungen am 27.04.2012 für gescheitert erklärt hatte, setzte das ArbG Bochum am 25.05.2012 eine Einigungsstelle ein. Nach mehreren ergebnislosen Verhandlungen kam es am 04.09.2012 zu einem Spruch der Einigungsstelle, der bestandskräftig geworden ist.

Mit Vertrag vom 17.07.2012 wurden die Gesellschaftsanteile der S1 Modelogistik GmbH von der Beklagten zu 2) an die E2 AG mit Sitz in E1 zu einem Kaufpreis von einem Euro veräußert.

Am 30.09.2012 wurde der Geschäftsbetrieb der S1 Modelogistik GmbH eingestellt und alle Arbeitnehmer widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die bestehenden Dienstleistungsaufträge wurden gekündigt, der Mietvertrag über die Geschäftsräume beendet. Am 02.10.2012 stellte die S1 Modelogistik GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Bochum. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte sodann durch Beschluss vom 03.12.2012 (80 IN 834/12); mittlerweile sind die Arbeitsverhältnisse durch die Insolvenzverwalterin gekündigt worden.

Mit Schreiben vom 12.11.2012 widersprach der Kläger dem Betriebsübergang vom 01.01.2008 unter Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Unterrichtung im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 21.12.2007; zugleich machte er mit weiteren Schreiben vom selben Tage jeweils einen Betriebsübergang gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) geltend.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bochum am 12.11.2012 eingegangenen Klage macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gegenüber den Beklagten geltend und verlangt die Weiterbeschäftigung.

Der Kläger hat vorgetragen:

Das Unterrichtungsschreiben vom 21.12.2007 sei fehlerhaft und habe deshalb keine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt. Es sei keine ausreichende Unterrichtung über die Möglichkeit, den Logistikvertrag einvernehmlich aufzuheben, erfolgt. Dies sei aber für den Kläger als juristischen Laien von elementarer Bedeutung gewesen. Durch die einvernehmliche Aufhebung seien die im Unterrichtungsschreiben getätigten Zusagen umgangen worden. Der Kläger habe aufgrund der fehlerhaften Informationen dem Betriebsübergang nicht widersprochen. Ferner sei der Betriebsübernehmer nicht vollständig und darüber hinaus fehlerhaft bezeichnet. Es sei weder die gesetzliche Vertretung noch eine natürliche Person mit Personalkompetenz benannt.

Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Allein aus dem Zeitablauf könne sich eine Verwirkung nicht ergeben. Das weiter erforderliche Umstandsmoment ergebe sich nicht aus der Zusatzvereinbarung aus Januar 2009. Sie habe nicht den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen.

Ein Umstandsmoment ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach der Betriebsversammlung am 16.02.2012 nicht sofort sein Widerspruchsrecht ausgeübt habe. Zwar sei dort über die Aufhebung des Logistikvertrages und eine geplante Betriebsstilllegung informiert worden, jedoch habe der Kläger daran anschließend im Wesentlichen in der gleichen Art und Weise weitergearbeitet wie vorher, so dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass tatsächlich keine Änderungen eintreten würden. Der Sachverhalt habe sich für den Kläger als schwierig dargestellt, so dass er habe abwarten dürfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt würde. Die Beklagte zu 1) habe durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit den Übertragungen der Gesellschaftsanteile derart treuwidrig und unter Verstoß gegen ihre arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gehandelt, dass sie sich nun nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtausübung des Widerspruchs berufen könne.

Ferner liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1), 2) oder 3) vor. Die tatsächliche Nutzungs- und Verfügungsgewalt sei auf die Beklagten rückübertragen worden. Die Leitung der gesamten organisatorischen Logistikeinheit erfolge durch die Beklagte zu 3). Der Geschäftsführer der S1 Modelogistik erhalte als Arbeitnehmer der Beklagten zu 3) seine Anweisungen von den Beklagten. Anfallende Logistikarbeiten, insbesondere Wareneingangsmeldungen, Transportsteuerung und Sendungsverfolgung würden seit dem 15.02.2012 in der Zentrale der Beklagten in B4 abgewickelt. Hierzu würde das speziell entwickelte UNIX-Computersystem genutzt. Auch die gesamte Lohnbuchhaltung erfolge nunmehr über die zentrale Lohnbuchhaltung der Beklagten. Diese hätten auch die gesamten immateriellen Betriebsmittel, den Kundenstamm und die Geschäftsbeziehungen übernommen. Ferner betrieben die Beklagten nunmehr einen eigenen Logistikbetrieb in B4.

Die Aufhebung des Dienstvertrages mit der L1 S1 Modelogistik GmbH sei derart willkürlich erfolgt, dass die Beklagten nicht aus der vertraglichen Haftung entlassen werden könnten. Die Beklagte zu 2) sei formell dazu herangezogen worden, den Betrieb der S1 Modelogistik GmbH aus dem Konzern der L1 AG zurück in den Konzern der Beklagten zu 3) zu führen. Die Übernahme der Gesellschaftsanteile der S1 Modelogistik GmbH durch die Beklagte zu 2) sei willkürlich erfolgt und habe nur dazu gedient, einen Haftungsausschluss der Beklagten zu 1) zu erreichen. Es lägen daher offenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zumindest konkludent geschlossenen Führungsvereinbarung sowie einer institutionellen Vereinheitlichung der Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personalen Angelegenheiten bei den Beklagten vor.

Einen ursprünglich angekündigten Zahlungsantrag hat der Kläger zurückgenommen und zudem bei den gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Anträgen deren Bezeichnung als Hilfsanträge fallengelassen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) unverändert fortbesteht;

2. die Beklagte zu 1) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) zu verurteilen, den Kläger als Fahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsantrages zu Ziffer 1. weiter zu beschäftigen;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 15.02.2012 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht;

4. die Beklagte zu 2) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3. zu verurteilen, den Kläger als Fahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsantrages zu Ziffer 3. weiter zu beschäftigen;

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 15.02.2012 mit der Beklagten zu 3) fortbesteht;

6. die Beklagte zu 3) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 5. zu verurteilen, den Kläger als Fahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsantrages zu Ziffer 5. weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Kläger sei im November 2012 nicht mehr berechtigt gewesen, dem Betriebsübergang aus dem Jahr 2008 zu widersprechen. Das Informationsschreiben vom 21.12.2007 habe in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, so dass ein Widerspruch nur innerhalb der Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB hätte erfolgen können.

Insbesondere sei die Unterrichtung über den abgeschlossenen Logistikvertrag ausreichend. Denn der Arbeitgeber sei nur verpflichtet, über bereits in Aussicht genommene Maßnahmen zu unterrichten. Eine einvernehmliche Aufhebung, die bei jedem Vertrag jederzeit möglich sei, sei aber zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht geplant gewesen. Darüber hinaus enthalte das Unterrichtungsschreiben auch den zutreffenden und ausreichenden Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis "anderweitig" betriebsbedingt gekündigt werden könne. Die einvernehmliche Beendigung sei eine rechtliche Selbstverständlichkeit, über die nicht gesondert informiert werden müsse.

Ferner habe der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht zumindest verwirkt. Nach fast fünf Jahren sei von einem erheblichen Zeitmoment auszugehen.

Durch Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung im Januar 2009 habe der Kläger über den Kernbereich seines Arbeitsverhältnisses verfügt und damit dokumentiert, dass er den Übernehmer als neuen Arbeitgeber akzeptiere. Gerade der vorliegend vereinbarte Kündigungsschutz enthalte eine Verfügung über den Kernbereich.

Zudem habe der Kläger auch nach Information über die Aufhebung des Logistikvertrages und die geplante Betriebsstilllegung keine Veranlassung gesehen, dem Betriebsübergang zu widersprechen, sondern weitere acht Monate zugewartet, obwohl ihm die wirtschaftliche Situation der S1 Modelogistik GmbH - auch durch mediale Berichterstattung - bekannt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe daher darauf vertraut, dass ein Widerspruch des Klägers nicht mehr erfolgen würde.

Die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagten zu 2) und 3) hätten sich auch nicht unredlich verhalten. Die Aufhebung des Logistikvertrages sei eine freie Unternehmerentscheidung gewesen, da es Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien gegeben habe.

Ein Betriebsübergang auf eine oder alle der Beklagten liege nicht vor. Bei der Beklagten zu 2) und 3) würden bereits überhaupt keine Logistiktätigkeiten erbracht. Im Übrigen sei auch nach dem 15.02.2012 die Auftragsabwicklung in derselben Art und Weise wie in 2011 erfolgt. Das Computersystem UNIX sei auch vor 2012 durch die Beklagten genutzt worden, da dieses in der Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zum Einsatz komme. Es gebe auch keine zentrale Lohnbuchhaltung; eine Übernahme von Kunden- oder Geschäftsbeziehungen sei ebenso wenig erfolgt, wie eine gemeinsame Leitungsmacht bei den Beklagten zu 1) bis 3) existiere.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.05.2013, dem Vertreter des Klägers am 07.06.2013 zugestellt, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger ein Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang verwirkt habe und hinreichende Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang ab Februar 2012 auf die Beklagten zu 1) - 3) nicht vorgetragen seien. Insbesondere sei nicht deutlich geworden, wie überhaupt ein Betriebsübergang auf die Beklagten zu 2) und 3) erfolgt sein könne, da der diesbezügliche Vortrag des Klägers eine Zuordnung zu den einzelnen Beklagten nicht ermögliche.

Auf die Entscheidung Bl. 292 ff d.A. wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 08.07.2013 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 23.07.2013, vorab am 24.07.2013 per Fax eingegangen, begründeten Berufung.

Der Kläger trägt vor:

Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten zu 1) entspreche unabhängig vom Schreibfehler in der Bezeichnung der Betriebserwerberin nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt worden seien, Erkundigungen über die "T1 Modelogistics GmbH" einzuholen, da eine Eintragung dieser Gesellschaft in das Handelsregister des angegebenen Firmensitzes A2 - unstreitig - erst im März 2008 erfolgt sei, wobei die als Vorgängerin angegebene A1 Logistic GmbH zum Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens noch im Registergericht Dresden eingetragen gewesen sei. Der Kläger habe den Widerspruch daher noch im Jahre 2012 erklären können.

Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht wegen des Fehlens des erforderlichen Umstandsmomentes auch nicht verwirkt. Bei der Prüfung des Vertrauensschutzes erweise sich die Beklagte zu 1) unter drei Gesichtspunkten als nicht schutzwürdig:

Es sei bestens bekannt gewesen, dass der S1 Modelogistik GmbH mit der einvernehmlichen Aufhebung des Dienstleistungsvertrages die Existenzgrundlage entzogen und ein Insolvenzeröffnungsrisiko billigend in Kauf genommen würde. Jedenfalls begründe die behauptete Aufhebung des Dienstleistungsvertrages den Einwand treuwidriger Rechtsausübung. Im Übrigen halte der Kläger daran fest, dass eine einheitliche Leitungsmacht zwischen den Organvertretern der Beklagten zu 1) - 3) bestehe. Es habe Weisungen bezogen auf den Umgang mit der S1 Modelogistik GmbH gegeben (Beweis: Vorlage des Übertragungsvertrages zwischen der L1 S1 Modelogistik GmbH und der Beklagten zu 2).

Auf Weisung der Geschäftsführer bzw. der Vorstände der S2-Gruppe habe es spätestens ab dem 15.02.2012 existenzvernichtende Eingriffe gegeben, da die S1 Modelogistik GmbH durchgeführte Arbeiten nicht mehr habe fakturieren dürfen. Wegen des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird auf Bl. 365 - 370 d.A. Bezug genommen.

Schließlich sei die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die E2 AG sittenwidrig gewesen, da sie nach Erkennen der sich ankündigenden Entscheidung der Einigungsstelle zum Sozialplan nur dazu gedient habe, eine Haftung des S2-Konzerns zu umgehen.

Weitere Aspekte seien eine Information des Geschäftsführers B3 der S1 Modelogistik GmbH noch im April 2012, dass die M2 GmbH gar nicht in der Lage sei, sämtliche Logistikaufträge durchzuführen und der Abschluss und die anschließende Kündigung von Logistikverträgen einzelner S2-Töchter zum 30.09.2012, was dokumentiere, dass die S1 Modelogistik GmbH erst ab dem 30.09.2012 keine Arbeiten für den S2-Konzern mehr durchführen sollte.

Schließlich habe das erstinstanzliche Gericht den streiterheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, da sich sonst ergeben hätte, dass zum 15.02.2012 nicht nur ein Gesellschafterwechsel bei der L1 S1 Modelogistik GmbH stattgefunden hätte, sondern eine Rückübertragung der gesamten Logistikabteilung auf die Beklagten erfolgt sei. Zum 01.01.2008 seien neben der ausgegliederten Fertigteillogistik auch weitere Abteilungen der Beklagten zu 1) von der F1str. 2 in B1 in die Betriebsstätte der T1 Modelogistik GmbH, B2str. 12-23, B1 verlegt worden, da dann im April 2012 nach B4 verlagert und dort auf dem Betriebsgelände I1str. 34, 45, 56 von April bis September 2012 integriert worden seien. Dies habe der Beklagten zu 1) die Fortführung der anfallenden Logistikarbeiten ermöglicht, die sie bis zum 31.12.2007 in den eigenen Betriebsräumen erbracht habe. Der Kläger gehe nach wie vor davon aus, dass sich aus dem Übertragungsvertrag zwischen der L1 S1 Modelogistik GmbH und der Beklagten zu 2) entscheidungserhebliche Tatsachen über die Übertragung der Betriebsmittel, der Kunden, der Belegschaft etc. ergeben würden. Da die Beklagten sich weigern würden, diesen Vertrag vorzulegen, müsse der Kläger nunmehr bestreiten, dass die Beklagte zu 2) neue Gesellschafterin der S1 Modelogistik GmbH geworden sei.

Die Beklagte zu 2) habe seit dem 15.02.2012 Zugriff auf sämtliche Logistikarbeiten des Konzerns über das Computersystem UNIX gehabt. Die Lohnbuchhaltung für die Belegschaft der S1 Modelogistik GmbH sei ab dem 15.02.2012 über die zentrale Lohnbuchhaltung der Beklagten in B4 vorgenommen worden; die Beklagte zu 1) habe seitdem die Wareneingangsmeldungen, die Transportsteuerung sowie die übrigen Vertriebstätigkeiten vorgenommen.

Schließlich meint der Kläger, die Beklagte zu 1) habe ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie meint, dass Ansprüche aus dem Sozialplan vom 20.12.2007 insoweit nicht bestünden, als dass eine Verrechnung mit den Sozialplanleistungen des in der Einigungsstelle der S1 Modelogistik GmbH beschlossenen Sozialplanes erfolgen müsse, der allerdings offensichtlich wegen Insolvenz leerlaufe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum - 3 Ca 2218/12 - vom 15.05.2013

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) unverändert fortbesteht;

2. die Beklagte zu 1) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, den Kläger als Fahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsantrages zu Ziffer 1. weiter zu beschäftigen;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 15.02.2012 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht;

4. die Beklagte zu 2) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3. zu verurteilen, den Kläger als Fahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsantrages zu Ziffer 3. weiter zu beschäftigen;

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 15.02.2012 mit der Beklagten zu 3) fortbesteht;

6. die Beklagte zu 3) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 5. zu verurteilen, den Kläger als Fahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsantrages zu Ziffer 5. weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Berufung sei unzulässig, da der Kläger sich nicht mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetze und stattdessen neuen Sachvortrag bringe und unrichtige Behauptungen aufstelle.

Die Berufungsanträge seien auch deswegen nicht zulässig, da der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber drei Arbeitgebern begehre.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend, meint aber, die Unterrichtung über den Betriebsübergang vom 21.12.2012 entspreche den gesetzlichen Anforderungen, so dass der Widerspruch des Klägers im Jahre 2012 deutlich verspätet gewesen sei.

Jedenfalls sei Verwirkung durch Zeitablauf und Abschluss des Vertrages aus Januar 2009 mit der Betriebserwerberin eingetreten, auf die sich die Beklagte zu 1) auch berufen könne. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren hinsichtlich angeblicher Handlungen lasse nicht erkennen, auf wen sie sich im einzelnen beziehen sollen. Irgendwelche Anweisungen an die S1 Modelogistik GmbH zur (Nicht-) Fakturierung von durchgeführten Arbeiten habe es nicht - von wem? - gegeben, ebenfalls keine existenzvernichtenden Eingriffe. Die Abwicklung der durchgeführten Dienstleistungen der S1 Modelogistik GmbH ab Februar 2012 sei ganz normal zwischen den ab diesem Zeitpunkt beauftragenden Unternehmen der S2-Gruppe und der S1 Modelogistik GmbH erfolgt.

Warum der Verkauf der Gesellschaftsanteile der S1 Modelogistik GmbH an die E2 AG sittenwidrig sein soll, erschließe sich nicht. Soweit der Kläger davon spreche, man habe damit eine Haftung des S2-Konzerns umgehen wollen, müsse gefragt werden, welche Haftung denn gemeint sei.

Eine vom Kläger behauptete Rückübertragung der gesamten Logistikabteilung auf die Beklagten sei nicht erfolgt. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung angesprochenen Abteilungen, die seit April 2012 nach B4 verlagert worden sind, seien niemals Bestandteil der zum 01.01.2008 übergegangenen Fertigteillogistik gewesen, was der Kläger im Übrigen auch selber nicht vortrage.

Das jetzige Bestreiten des Klägers zum Wechsel der Gesellschafter bei der S1 Modelogistik GmbH im Februar 2012 sei widersprüchlich, da sich aus der von ihm selbst vorgelegten Liste der Gesellschafter anderes ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

I.

Die Berufung war gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1, Sätze 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht ausreichend begründet worden ist.

A.

Nach der Bestimmung des § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO maßgebliche Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unterscheidet insoweit zwischen den Gründen der Berufung und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2003, III ZB 71/02 bei juris). § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und 67 ArbGG (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2003, XII ZB 165/02).

Bei der Frage nach den Anforderungen an die Berufungsbegründung ist der Zweck der gesetzlichen Regelung in § 520 Abs. 3 ZPO zu beachten. Diese Vorschrift gebietet es, eher formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein aus der Berufungsbegründung soll sowohl das Gericht als auch der Berufungsgegner erkennen, welche Gesichtspunkte die die Berufung einlegende Partei ihrer Rechtsverfolgung oder- Rechtsverteidigung zugrunde legt. Insbesondere soll deutlich werden, welche tastsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils für falsch gehalten werden und auf welche Gründe sich der Berufungsführer stützen will. Die Begründung muss geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Es ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welcher sowohl materiellrechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Erwägung der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Wenn auch die Berufungsbegründung die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm ebenso wenig verlangt wie die Schlüssigkeit oder jedenfalls die Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH, Beschluss vom 26.06.2003 a.a.O., so ist doch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 9 ArbGG besonders im Arbeitsgerichtsprozess von hohen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung auszugehen (vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.1957, 2 AZR 19/55; Urteil vom 20.07.1971, 1 AZR 314/70 und Urteil vom 11.03.1998, 2 AZR 497/97).

Die alleinige Verweisung auf ein erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus; die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen ist stets erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.1991, 2 AZR 62/91). Derjenige, der die Berufung eingelegt hat, muss auf den Streitfall eingehen. Keinesfalls ist es ausreichend, die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den erstinstanzlichen Richter mit formelhaften Wendungen zu rügen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1995, IX ZR 142/94 m.w.N.). Eine Bezugnahme auf das Vorbringen in der Klage ist mit dem Hinweis, das erstinstanzliche Gericht habe es angeblich nicht richtig gewürdigt, unzulässig (BGH, Urteil vom 09.03.1995 a.a.O.). Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann.

Der Berufungskläger muss, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, in der Berufungsbegründung für jede diese Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt, andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG, Urteil vom 11.03.1998, 2 AZR 497/97 bei juris). Hat das Arbeitsgericht über mehrere selbständige Ansprüche entschieden, so muss sich die Begründung mit jedem für fehlerhaft gehaltenen Anspruch befassen (BAG, Urteile vom 27.01.2004, 1 AZR 105/03; vom 11.03.1998, 2 AZR 497/97 und Beschluss vom 06.12.1994, 9 AZN 337/94, jeweils bei juris).

Geht es um die Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 64 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Demnach hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, sind diejenigen Punkte rechtlicher Art vorzutragen, die als unzutreffend angesehen werden. Dazu müssen die Gründe angegeben sein, aus denen die Fehlerhaftigkeit der Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung hergeleitet werden.

Außerhalb der Geltendmachung einer Rechtsverletzung muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Aufgrund der grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) muss die Berufungsbegründung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahingehend enthalten, warum eine Bindung der Berufungsinstanz an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2003, XII ZB 165/02 und Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, beide bei juris). Dementsprechend muss der Berufungsführer gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen. Er muss darüber hinaus vorbringen, warum diese nach § 67 ArbGG zuzulassen sind.

B.

Die Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht, soweit sie sich auf einen vermeintlichen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagten zu 2) und 3) bezieht.

Hierzu hatte die angegriffene Entscheidung ausgeführt, dass es einer genauen Zuordnung der vom Kläger behaupteten Vorgänge zu einer der Beklagten ermangele und dass bereits deshalb ein Betriebsübergang nicht vorliegen könne, weil das Arbeitsverhältnis allenfalls auf eine der Beklagten übergegangen sein konnte.

Hierzu hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht weitergehend geäußert; auch in der Berufungsbegründung ist an mehreren Stellen von einem Übergang "auf die Beklagten" oder auf "die Beklagten zu 1) bis 3)" die Rede. Nun ist es aber ausgeschlossen, dass ein Arbeitsverhältnis im Wege des § 613 a Abs. 1 BGB auf mehrere Arbeitgeber übergegangen ist, so dass die Berufungsbegründung im Einzelnen hätte aufzeigen müssen, aufgrund welcher vorgetragenen Tatsachen von einem Betriebsübergang auf die Beklagten zu 2) oder 3) auszugehen ist. So aber hat sich die Berufungsbegründung darauf beschränkt, hinsichtlich der Beklagten zu 2) darzulegen, dass diese über das Unix-Computersystem Zugriff auf sämtliche Logistikarbeiten aller Tochtergesellschaften des S2-Konzerns gehabt habe. Bereits hierzu hat sich die erstinstanzliche Entscheidung insofern geäußert, als dass sich aus der Nutzung eines bestimmten Computersystems keine Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang ergeben würden. Dieser Umstand ist in der Berufungsbegründung sodann nicht vertieft worden.

Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass die Berufung jedenfalls unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet.

Die Berufungskammer weist - ohne dass es darauf wegen der Unzulässigkeit der Berufung in diesem Punkte ankommen würde - ergänzend darauf hin, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob die ursprüngliche Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet, überhaupt zulässig gewesen ist.

Zum einen dürfte die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber mehreren Arbeitgebern einer ergänzenden Begründung bereits im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses nach §§ 256 Abs. 1 ZPO bedürfen; zum anderen lässt sich auch nicht eindeutig erkennen, ob allein durch das Fallenlassen der Bezeichnung der Anträge gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) als Hilfsanträge objektiv im Sinne des Prozessrechts ein Haupt-/und Hilfsverhältnis nicht mehr existiert.

Geht man davon aus, dass es dem Kläger in erster Linie um die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) gegangen ist, so wären unter diesem Aspekt die Anträge gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) bereits unzulässig gewesen, da es sich um eine eventuelle Klagehäufung im subjektiven Bereich handelt.

Die Berufungskammer folgt insoweit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Klage unzulässig ist, wenn eine beklagte Partei nicht unbedingt in Anspruch genommen werden kann, sondern nur unter der Voraussetzung der Erfolglosigkeit einer Klage gegenüber einer anderen Partei. Bei einer eventuellen subjektiven Klagehäufung handelt es sich um unzulässige Hilfsanträge (BAG, Urteil vom 23.02.2010, 2 AZR 720/08, bei juris Rn. 35 m.z.N. zur Rechtsprechung).

II.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere nach der Beschwer statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1; 64 Abs. 6 ArbGG; § 520 ZPO), aber in der Sache nicht begründet.

Die Berufungskammer konnte die von der klagenden Partei begehrte Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) nicht treffen, da ein solches seit dem vollzogenen Teilbetriebsübergang zur (zuletzt) S1 Modelogistik GmbH zum 01.01.2008 nicht (mehr) besteht; aus gleichem Grunde musste der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch versagt bleiben.

A.

Zum 01.01.2008 hat gemäß § 613 a Abs. 1, Satz 1 BGB ein Teilbetriebsübergang der Fertigteillogistik der Beklagten zu 1) auf die (damalige) T1 Modelogistik GmbH mit der Folge stattgefunden, dass das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei übergegangen ist; die zugrunde liegenden Tatsachen sind von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragen worden.

B.

Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei besteht nicht aufgrund des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang (siehe A.) aus dem Jahre 2012 zur Beklagten zu 1) fort (zur Rechtsfolge eines wirksamen Widerspruchs vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1998, 8 AZR 139/97, bei juris Rn. 20; Kliemt/Teusch in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., 2012, § 613 a BGB Rn. 270), da dieser nicht wirksam erfolgte (siehe unten 1.) und das Recht zum Widerspruch verwirkt ist (siehe unten 2.).

1.

Der Widerspruch erfolgte nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB. Die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6, Satz 1 BGB wurde mit Übermittlung des Unterrichtungsschreibens vom 21.12.2007 in Gang gesetzt, da es den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB genügt; nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang (st. Rechtsprechung; vgl. nur BAG, Urteil vom 10.11.2011, 8 AZR 430/10, NZA 2012, S. 584).

a)

Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 5 BGB dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dazu, eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 6 BGB zu erhalten. In der Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.12.2001 ist zur Neufassung des § 613 a BGB ausgeführt (BT-Drs. 14/7760, S. 19 unten), dass "... der Arbeitnehmer bei der Unterrichtung in Textform die Möglichkeit (hat), die für ihn neuen und nicht sofort überschaubaren Informationen nachzulesen, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen will".

Der Inhalt einer ordnungsgemäßen Unterrichtung ergibt sich aus den in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Anforderungen (BAG, Urteil vom 10.11.2011, 8 AZR 430/10 bei juris Rn. 23) und richtet sich nach dem Kenntnisstand von Veräußerer und Erwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Entspricht sie formal zunächst den Anforderungen, ist es Sache der klagenden Partei, die sich auf die Unzulänglichkeit der Unterrichtung beruft, einen behaupteten Mangel näher darzulegen (BAG, Urteil vom 11.10.2011 a.a.O., bei juris Rn. 24 m.w.N.).

Neben den in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Anforderungen ist - obschon nicht ausdrücklich erwähnt - der Betriebserwerber identifizierbar zu benennen, was letztendlich im oben beschriebenen Gesetzeszweck begründet liegt (Kliemt/Teusch a.a.O., § 613 a Rn. 218; BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 538/08, NZA 2019, S. 89 ff. m.w.N.).

b)

Entsprechend diesen Anforderungen hat die Beklagte zu 1) die klagende Partei im Schreiben vom 21.12.2007 ordnungsgemäß unterrichtet.

aa)

Die Nennung des Betriebserwerbers mit Bezeichnung der Gesellschaft, vollständiger Anschrift und Hinweis auf eine vormalige Firmierung ist ausreichend, um die klagende Partei in die Lage zu versetzen, Erkundigungen einzuholen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen; durch die Nennung der vollständigen Anschrift ist insbesondere sichergestellt, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise - optional gegenüber dem Betriebserwerber - unproblematisch ausgeübt werden kann.

Die Berufungskammer ist nicht der Auffassung der klagenden Partei, dass zu einer zutreffenden Beschreibung des Betriebserwerbers immer die Angabe eines registergerichtlichen Aktenzeichens und/oder einer natürlichen handelnden Person gehört; ein solcher Rechtssatz, der diese Anforderungen stets aufstellen würde, lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere nicht der Entscheidung vom 23.07.2009, 8 AZR 538/08 a.a.O., entnehmen. Zwar führt der Achte Senat aus, dass bei Gesellschaften, sofern eine vollständige gesetzliche Vertretung nicht angegeben wird oder angegeben werden kann, eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen ist. Allerdings muss bedacht werden, dass in der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, nämlich als Betriebserwerber eine "B5 M4 GmbH & Co. OHG" genannt wurde. Anders als bei der GmbH, die nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (§ 35 Abs. 1) stets durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertreten wird, bleiben die Verhältnisse der "... & Co. OHG" demgegenüber unklar. Ebenso ist ein Firmensitz im Unterrichtungsschreiben, welches Gegenstand der genannten Entscheidung des Achten Senats war, nicht angegeben.

Der vorliegende Streitfall liegt demgegenüber - wie dargestellt - anders. Der Sinn und Zweck der Unterrichtungsverpflichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB erfordert im Streitfall nicht die Angabe einer Handelsregisternummer; diese kann zwar hilfreich sein, wenn Erkundigungen eingeholt werden sollen, ist aber nur zwingend, wenn die Firmenbezeichnung allein Verwechslungsgefahren in sich birgt; der Erwerber muss identifizierbar sein (Kliemt/Teusch a.a.O., § 613 a Rn. 218; BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 763/05 bei juris Rn. 27, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05 Rn. 23 - Angabe der Handelsregisternummer nicht erforderlich -, MünchKomm zum BGB, 6. Aufl./Müller-Glöge, § 613 a Rn. 106).

Eine solche Konstellation liegt erkennbar nicht vor. Soweit sich der Kläger auf eine breite Streuung der L1-Gruppe bezogen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Registerauszügen indessen, dass zumindest in A2 keine weitere Gesellschaft unter einer ähnlichen Bezeichnung wie "T1 Modelogistik GmbH" firmierte.

Schließlich ist zu bedenken, dass nicht allein eine Handelsregisternummer geeignet ist, der Intention des Gesetzgebers über die Unterrichtung des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang aufzugreifen. In der sich fortschreitend entwickelnden Informationsgesellschaft ist es durchaus möglich und üblich, weitere Informationsquellen, wie zum Beispiel eine Internetrecherche zu benutzen, um ergänzende Informationen über einen genannten Betriebserwerber erlangen zu können. Hierauf kam es indessen abschließend nicht an, da bereits - wie dargelegt - die Angabe der vollständigen Firmenbezeichnung mit Anschrift und Sitz der Firma ausreichend war.

Aus eben diesen Gründen liegt auch keine mangelhafte Unterrichtung darin, dass die Betriebserwerberin als "Logistics" statt richtig "Logistik" bezeichnet wurde, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es eine weitere Gesellschaft unter der mitgeteilten Bezeichnung gibt, es sich demnach um einen schlichten Schreibfehler handelt.

bb)

Wegen der weiteren Angriffe der klagenden Partei gegen die Ordnungsgemäßheit des Unterrichtungsschreibens vom 21.12.2007 wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG voll inhaltlich auf die zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung hingewiesen.

Ergänzend anzumerken ist insoweit, dass die Beklagte zu 1) seinerzeit verpflichtet war, die Arbeitnehmer über die Besonderheiten des Dienstleistungsvertrages in Kenntnis zu setzen; Selbstverständlichkeiten, wie mögliche Vertragsänderungen zwischen Auftragnehmer und Arbeitgeber, die streitlos seinerzeit nicht geplant waren, waren nicht zu erwähnen. Soweit sich dem Vorbringen der klagenden Partei entnehmen lässt, dass die Arbeitnehmer anlässlich des Teilbetriebsübergangs von einer Art Arbeitsplatzgarantie entweder bis Ende des Jahres 2011 oder bis Mitte des Jahres 2015 ausgegangen sind, so wird das im Unterrichtungsschreiben vom 21.12.2007 nicht beschrieben.

Nach alledem erweist sich die Unterrichtung über den Teilbetriebsübergang zum 01.01.2008 durch die Beklagte zu 1) als ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB mit der Folge (siehe oben), dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB mit Zugang der Unterrichtung zu laufen begann und bei Ausübung des Widerspruchs im Jahre 2012 bei weitem abgelaufen war.

2.

Die klagende Partei hat ihr Recht aus § 613 a Abs. 6 BGB zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang zum 01.01.2008 zudem verwirkt.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteile vom 22.06.2011, 8 AZR 752/09; vom 24.02.2011, 8 AZR 699/09; vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08; vom 15.03.2012, 8 AZR 700/10 j.m.w.N.) kann das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen - wie jedes andere Recht - verwirken. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung, die aus den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abzuleiten ist. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Erforderlich für die Annahme der Verwirkung sind zwei Komponenten: Der Schuldner wird nicht bereits dann von seiner Verpflichtung befreit, wenn der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, das ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Dabei stehen Zeit- und Umstandsmoment zueinander wie zwei kommunizierende Röhren: Je länger der Zeitraum, der zwischen der Unterrichtung zum Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5 und der Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 im BGB liegt, umso geringere Anforderungen sind an das Umstandsmoment zu stellen (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2012 a.a.O., bei juris Rn. 38 am Ende). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Verwirkung nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden kann.

Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Berufungsgericht anschließt, ist sowohl das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment als auch das Umstandsmoment gegeben.

aa)

Das Zeitmoment liegt vor, da der Teilbetriebsübergang, gegen den sich der Widerspruch des Klägers aus dem Jahre 2012 richtet, bereits zum 01.01.2008 stattgefunden hat.

Die Frist für das Zeitmoment, das für die Verwirkung maßgebend ist, beginnt nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen, insbesondere nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung oder selbstständig erlangter Kenntnis des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und dessen Folgen (BAG, Urteil vom 24.02.2011 a.a.O.). Bei dem Zeitmoment handelt es sich nicht um eine gesetzliche, gerichtliche oder vertraglich vorgegebene Frist, für welche bestimmte Anfangs- und Endzeitpunkte im Sinne der §§ 186 ff. BGB gelten würden. Vielmehr hat bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei welcher das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen sind (BAG, Urteil vom 15.03.2012 a.a.O.). Es ist immer darauf abzustellen, ob der Verpflichtete aufgrund des Zeitablaufes, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat und den Umständen des Einzelfalles darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die in die Verwirkung begründenden Tatsachen beim Betriebsveräußerer oder beim Betriebserwerber entstanden sind, da sie sich bei der Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB als Einheit behandeln lassen müssen und sich somit gegenseitig auf die Kenntnis des jeweils anderen berufen können (Kliemt/Teusch a.a.O., § 613 a Rn. 264 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Verwirkung des Rechts, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB zu widersprechen, bereits Zeiträume von 14,5 Monaten (Urteil vom 23.07.2009 a.a.O.), von einem Jahr (Urteil vom 11.11.2010, 8 AZR 185/09) und sogar von 9 Monaten (Urteil vom 24.02.2011, 8 AZR 699/09) für die Erfüllung des Zeitmoments ausreichen lassen.

Im Streitfall hat der Kläger fast fünf Jahre zugewartet, bis er sich entschlossen hat, von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Nach einem derart langen Zeitraum musste die Ausübung des Widerspruchsrechts für die Beklagte zu 1) überraschend erscheinen. Sie musste nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger dem lange zurückliegenden Teilbetriebsübergang auf die damalige T1 Modelogistik GmbH noch widerspricht.

Dies gilt umso mehr, als zumindest ein Teil der Gründe, die der Kläger als Argumentation für eine fehlerhafte Unterrichtung heranzieht, sich bereits aus dem Unterrichtungsschreiben vom 21.12.2007 selbst ergibt und der Kläger umfassende Kenntnis vom Betriebsübergang hatte, da anlässlich des Betriebsübergangs am 01.01.2008 ein Interessenausgleich vereinbart worden ist und der sich mit den Folgen des Betriebsübergangs beschäftigende Sozialplan Gegenstand des Unterrichtungsschreibens vom 21.12.2007 war.

bb)

Auch das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment ist gegeben, da der Kläger durch sein Verhalten bei der S1 Modelogistik GmbH das Vertrauen darauf hervorgerufen hat, er werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben.

Grundsätzlich kommt die Verwirkung eines Rechts in Betracht, wenn die verspätete Inanspruchnahme für die Gegenseite unzumutbar erscheint. Dabei ist im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt. Nach einem Teilbetriebsübergang kann davon ausgegangen werden, dass der Betriebsveräußerer mit zeitlichem Abstand zum Betriebsübergang zunehmend seine Kalkulation auf der Grundlage vorgenommen hat, dass die nach seiner und des Erwerbers Ansicht übergegangenen Arbeitsverhältnisse nicht mehr mit ihm bestehen. Zeitablauf und Umstandsmoment stehen dabei - wie bereits zum Zeitmoment dargestellt - in Wechselwirkung zueinander: Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken (BAG, Urteil vom 24.07.2008, 8 AZR 175/07). Umgekehrt gilt, dass je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, Urteil vom 22.06.2011, 8 AZR 752/09) und damit an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens von Veräußerer/Erwerber.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Berufungskammer folgt, ist in einem Arbeitsverhältnis das Umstandsmoment insbesondere dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber disponiert hat beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrags, durch Hinnahme einer Kündigung oder durch Vereinbarungen, mit denen das Arbeitsverhältnis grundlegend geändert wird (BAG, Urteile vom 15.03.2012 a.a.O. und vom 24.02.2011 a.a.O. j.m.w.N.). Mit solchen Handlungen erkennt der Arbeitnehmer gewissermaßen den Betriebserwerber als "den richtigen Arbeitgeber" an.

Dabei ist grundsätzlich mit dem Kläger davon auszugehen, dass als Dispositionen über das Arbeitsverhältnis im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen Dispositionen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses beschrieben waren, da es für die Verwirklichung des Umstandsmoments grundsätzlich nicht ausreichen kann, wenn der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber ganz normal weiter arbeitet, ohne dass es Veränderungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Genauso wenig kann es ausreichen, wenn mit dem Betriebserwerber Vereinbarungen geschlossen worden sind, die sich im Rahmen der üblichen Abwicklung und Fortschreibung eines Arbeitsverhältnisses halten.

Indessen ist zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 15.03.2012 a.a.O. zutreffend unter Berücksichtigung des dort erheblichen Zeitmoments von 6 ½ Jahren Abstand davon genommen hat, zur Verwirklichung des Umstandsmoments eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass Zeit- und Umstandsmoment sich wechselseitig beeinflussen (BAG, Urteil vom 15.03.2012 a.a.O., Urteile vom 24.02.2011 a.a.O., vom 23.07.2009 a.a.O. und vom 15.02.2007, 8 AZR 431/06).

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall das Umstandsmoment vor, weil der Kläger am 19. bzw. 23.01.2009 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen hat.

Diese Zusatzvereinbarung beschränkt sich nämlich nicht auf übliche Veränderungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die dem Umstand geschuldet sind, dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis ständigen Veränderungen unterworfen sein kann. In dieser Vereinbarung ist ausdrücklich eine Präambel beschrieben, die auf den zum 01.01.2008 erfolgten Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) Bezug nimmt und damit zunächst dokumentiert, dass auch der Kläger bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB lange abgelaufen war, von einem übergegangenem Arbeitsverhältnis zur Betriebserwerberin ausgegangen ist. Die sodann getroffenen Vereinbarungen zur Arbeitszeit und Vergütung können noch im Lichte einer "üblichen" Abwicklung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angesehen werden, nicht hingegen die Vereinbarung eines besonderen Kündigungsschutzes für den Zeitraum bis zum 31.12.2010. Insbesondere durch diese Regelungen entstand eine über übliche Dispositionen hinaus anzunehmende, über die üblichen Regelungen des § 1 KSchG hinausgehende, besondere Verbindung, die das Arbeitsverhältnis nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats einer betriebsbedingten Kündigungsmöglichkeit unterworfen hat, wozu sodann wieder Ausnahmeregelungen im Hinblick auf bestimmte Bezugsgrößen getroffen wurden.

Solchen Regelungen, wie sie in der Zusatzvereinbarung enthalten sind, hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger seinerzeit - wie dargelegt - nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist - ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, von einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung zum Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Satz 5 BGB auszugehen und sein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB auszuüben.

Der Betriebserwerber durfte gerade in der Konstellation, in der er die Arbeitnehmer im Hinblick auf eine rückläufige Auftrags- und Umsatzentwicklung (vgl. die Präambel zur Zusatzvereinbarung) aufklärt und um Verzicht bittet, davon ausgehen, dass beim Festhalten am Arbeitsverhältnis zu ihm jedenfalls die Ausübung eines Widerspruchsrechts, sofern es noch bestehen sollte, im Hinblick auf den Betriebsübergang zum 01.01.2008 nicht mehr erfolgen würde.

Vergleicht man diese Situation mit den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2012, in der es das Bundesarbeitsgericht hat ausreichen lassen, dass der dortige Kläger das Umstandsmoment dadurch verwirklicht hat, dass er beim Streit die Weitergeltung bestimmter Vertragsinhalte ausschließlich die Betriebserwerberin in Anspruch genommen hat, so wird deutlich, dass die besonderen Regelungen der Zusatzvereinbarung aus Januar 2009 bei dem schwerwiegenden Zeitmoment die Annahme des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung rechtfertigen.

Die Berufung des Klägers auf eine fehlende Schutzwürdigkeit der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Verwirkung des Widerspruchsrechts übersieht, dass eben in einem Arbeitsverhältnis das erforderliche Umstandsmoment, insbesondere bei Dispositionen über das Arbeitsverhältnis anzunehmen ist (BAG a.a.O.). Bereits hieraus folgt nämlich ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang werde nicht mehr ausgeübt (BAG, Urteil vom 15.03.2012 a.a.O. bei juris Rn. 38).

C.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches nach obigen Feststellungen weiterhin zur S1 Modelogistik GmbH bestanden hat, ist nicht aufgrund Betriebsübergangs zum 15.02.2012 im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

Die Berufungskammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Soweit der Kläger sein Vorbringen im Berufungsverfahren vertieft hat, ist Folgendes hinzuzufügen:

a)

Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Berufungskammer folgt, die nachstehenden Grundsätze (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 158/07; Urteil vom 28.04.2011, 8 AZR 709/09 und ErfK, Preis, 13. Aufl. 2013, § 613 a BGB Rnr. 17 ff. m.z.N.):

Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Dieser Begriff bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekt der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie zum Beispiel ihrem Personal, ihrer Arbeitsorganisation, ihrer Betriebsmethoden oder den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Diesen Kriterien, die für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblich sind, kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu.

b)

Nach diesen Grundsätzen ist ein Übergang des Betriebs der S1 Modelogistik GmbH zeitgleich mit Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die Beklagte zu 2) nicht anzunehmen.

Nach eigenem Vorbringen des Klägers ist nämlich der Betrieb der S1 Modelogistik GmbH auch nach Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die Beklagte zu 2) in B1-W1 fortgesetzt worden. Zur Stützung seines Vortrages in erster Instanz, auch nach Bekanntgabe einer beabsichtigten Betriebsschließung in der Versammlung vom 16.02.2012 sei sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt, hat er immerhin dargelegt, der Betrieb sei unverändert weitergeführt worden.

Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass sich der Sachvortrag des Klägers zur Nutzung eines Computersystems ebenso wenig dem Begriff der "wirtschaftlichen, übergangsfähigen Einheit" zuordnen lässt wie die Behauptung, es habe einzelne Anweisungen zum Umgang mit der S1 Modelogistik GmbH etc. gegeben.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Wareneingangsmeldungen ab dem 15.02.2012 nicht mehr bei der S1 Modelogistik GmbH in B1-W1, sondern "in der Zentrale der Beklagten" in B4 durchgeführt worden sind, so wird hieran nicht deutlich, welche konkrete Bedeutung diese Tätigkeit für den Begriff der übergangsfähigen Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe oben) zur übergangsfähigen Einheit im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB hat.

Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die S1 Modelogistik GmbH nach Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch die Beklagte zu 3) bis zum 30.09.2012 Arbeiten im Bereich der Fertigteillogistik aufgrund einzelner Aufträge mit Tochtergesellschaften der Beklagten zu 3) durchgeführt hat. Demnach liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 1) zum 15.02.2012 stattgefunden hat mit der Folge, dass es auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedurfte.

D.

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) besteht nicht. Dabei bedurfte es keiner Entscheidung zu der Frage, ob der Weiterbeschäftigungsantrag entsprechend seiner Formulierung als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen ist, oder ob es sich um einen sogenannten "uneigentlichen Hilfsantrag" handelt, der auch bei Abweisung der Bestandsschutzklage zur Entscheidung anfällt. Denn Grundlage für einen solchen Anspruch kann allenfalls ein bestehendes Arbeitsverhältnis sein, welches zur Beklagten zu 1) nicht gegeben ist (grundlegend BAG GS AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob gegebenenfalls das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. BAG, Beschluss v. 15.04.2009, 3 AZB 93/08 bei juris Rn. 25), kam es demnach ebenfalls nicht an.

Nach alledem hatte die Berufung insgesamt keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach die klagende Partei die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen hat.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.