OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013 - 2 UF 150/13
Fundstelle
openJur 2014, 3561
  • Rkr:

1.

Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine ernstlich beabsichtigte neue Eheschließung des Antragstellers mit seiner Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, zu berücksichtigen.

2.

Legt ein Versorgungsträger seiner Auskunft hinsichtlich der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssatz zu Grunde, so gebietet allein der Umstand, dass die tatsächlich auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen deutlich geringer sein können, eine Korrektur nach § 42 VersAusglG nicht; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insofern nicht (a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012 - II - 12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 24.05.2013 erlassene Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N abgeändert und im Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt - Ziffer 3 des Beschlusses - wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt ab Januar 2014 in Höhe von 635,00 € monatlich zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.924,40 € festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird im Hinblick auf den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Entscheidung zur externen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der S GmbH zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Angriff der Antragsgegnerin gegen die ausgesprochene Scheidung mit der Begründung, die Folgesache Zugewinn sei zu Unrecht abgetrennt worden, gegen den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt, der unter anderem zu Unrecht zeitlich befristet worden sei, und gegen den Versorgungsausgleich, soweit eine betriebliche Altersversorgung des Antragstellers betroffen und der Barwertermittlung der Rechnungszins von 5,25 % zugrundegelegt worden ist.

Die Beteiligten schlossen die Ehe miteinander am 23.08.1991. Sie leben seit dem 20.03.2008 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 07.05.2009 zugestellt. Aus der Ehe der Beteiligten ist der gemeinsame Sohn K, geboren am ..., hervorgegangen. K lebt bei der Antragsgegnerin und wird donnerstags und freitags nachmittags von den Großeltern von der Schule abgeholt und bis in den Abend betreut. Hinsichtlich des Kindesunterhaltes besteht eine Jugendamtsurkunde, in der sich der Antragsteller zur Zahlung monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe von 356,00 € verpflichtet hat.

Die Antragsgegnerin schloss 1989 das Biologiestudium als Dipl.-Biologin ab. Von Januar 1990 bis September 1994 arbeitete sie bei einem Pharma-Unternehmen im Außendienst in Vollzeit; der Arbeitsvertrag war unbefristet. Als Außendienstmitarbeiterin betreute die Antragsgegnerin ein Vertriebsgebiet im Bereich Düsseldorf, Solingen, Mettmann, Ratingen und Neuss. Auch nach der Heirat im Jahre 1991 und dem Umzug von Düsseldorf nach N im Jahre 1992 war die Antragsgegnerin entsprechend tätig; bis 1994 arbeitete die Antragsgegnerin von N aus in ihrem Einsatzgebiet im Rheinland. 1993 erzielte sie ein Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 66.000,00 DM. Im Jahre 1994 erzielte die Antragsgegnerin bis Ende September 1994 ein Einkommen in Höhe von 57.700,00 DM. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Antragsgegnerin da sie - nach eigenem

Vortrag wegen der Fahrtzeiten und wegen stressbedingter Erkrankungen - ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr fortführen wollte. Sie war zunächst ein Jahr arbeitslos. Ab 1996 war sie zunächst als Verkäuferin und dann nach entsprechender Fortbildung als Farb- und Stilberaterin bei der Firma M2 in S tätig. Seit 1998 war sie seitens ihres Arbeitgebers als Farb- und Stilberaterin für den ganzen norddeutschen Raum eingesetzt, weswegen sie durchschnittlich 4 Tage in der Woche in Norddeutschland als selbständige Beraterin unterwegs war. Ab dem Jahr 2000 war sie selbstständig mit dem Weinhandel "M D" tätig. Die Antragsgegnerin betrieb das Weingeschäft in N-C und war dort 12 Stunden wöchentlich tätig. Seit April 2008 war die Antragsgegnerin in ihrem Unternehmen persönlich nicht mehr tätig. Sie ist seit dem 21.04.2008 bei der Firma C in I in einem Umfang von 130 Stunden monatlich als Filialleiterin an 5 Tagen in der Woche jeweils montags und dienstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis ca. 15:15 Uhr, donnerstags und freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis ca. 19:15 Uhr, samstags in der Zeit von 9:30 Uhr bis 14:45 Uhr und einmal monatlich sonntags in der Zeit von 13:30 Uhr bis 18:45 Uhr tätig. Die Entfernung zu ihrer Wohnung beträgt 10 km.

Der Antragsteller ist als Bergbauingenieur in F tätig. Die Entfernung von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt 34 km. Er leistet Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von monatlich etwa 59,00 € und Kindesunterhalt für K in Höhe von 488,00 € ab dem 01.09.2013. Zudem leistet er einen Betrag in Höhe von monatlich 125,00 € auf eine Direktversicherung. Der Antragsteller ist eine neue Partnerschaft mit Frau N eingegangen. Aus dieser Verbindung entstammt der am 24.10.2011 geborene Sohn W N. Mit Jugendamtsurkunde vom 29.07.2011 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft für W an. Frau N war bis zum Beginn des Mutterschutzes bei dem Unternehmen S2 beschäftigt. Bis zur Geburt erzielte sie ein Nettoeinkommen von 1.400,00 €; ab Mai 2012 nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit 1.700,00 € netto.

Die Beteiligten waren gemeinsam Eigentümer des im April 1999 erstbezogenen Hauses T-Weg in N, einer Doppelhaushälfte mit 134 m² Wohn- und 368 m² Grundstücksfläche mit Carport. Diese Grundbesitzung wurde Anfang April 2012 mit Besitzübergang zum 01.06.2012 für 230.000,00 € verkauft. Es verblieb eine Restschuld von insgesamt 30.000,00 €, die die Antragsgegnerin anteilig mit einer monatlichen Rate von 51,25 € bedient. Bis zum Verkauf wohnte die Antragsgegnerin mit K in der Immobilie T-Weg. Die Antragsgegnerin zog danach mit K in ihre Eigentumswohnung C-Weg in N.

Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus neben ihrem Bruder und dessen Ehefrau zu 1/2 Miteigentümerin des Wohnhauses M-Straße; eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft hat bisher nicht stattgefunden. Dieses Haus wurde an die Eltern der Antragsgegnerin während intakter Ehe aufgrund einer Vereinbarung vom 05.06.2000 über die Nutzung des Hauses vermietet und ist es noch. Die Hälfte der Nettomiete beträgt 193,40 €; die Antragsgegnerin erbringt eine Finanzierungsleistung für den Kauf dieser Immobilie i.H.v. 242,30 €; ausweislich des Darlehensvertrages sind die Ansprüche der Antragsgegnerin aus der T- Lebensversicherung an die finanzierende Bank abgetreten. Sie zahlt auf die Lebensversicherung Beiträge in Höhe von monatlich 102,26 €. Die Eigentumswohnung C-Weg in N kaufte sie nach dem Verkauf der Immobilie T-Weg durch notariellen Kaufvertrag der Notarin M1 - UR-Nr. 248/2012 - für 112.000,00 €. Die vollfinanzierte Eigentumswohnung, Baujahr 1985, ist 83,5 m² groß. Zur Finanzierung dieser Immobilie bedient sie zwei Darlehen der Sparkasse W1 in Höhe von 195,63 € und weiteren 222,00 € und einen Bausparvertrag mit 120,00 €.

Der Antragsteller leistete an die Antragsgegnerin Zahlungen am 01.10.2008 in Höhe von 2.400,00 € und am 03.11.2008 weitere 1.912,00 € auf das gemeinsame Girokonto, wobei der Zweck der Leistung zwischen den Beteiligten streitig ist. Er leistete am 02.01.2009 und am 01.12.2008 jeweils 1.912,00 € Unterhalt für sie und Kindesunterhalt, am 11.02.2009 weitere 1.177,00 € als "Ausgleich anteilige Kapitalanlagen 11/08 bis 1/09" und ab dem 01.02.2009 monatlich jeweils 336,00 € an Unterhalt für K und 484,00 € für die Antragsgegnerin, ab dem 01.01.2010 monatlich jeweils 356,00 €, ab dem 01.02.2010 monatlich jeweils 404,00 € und ab September 2013 488,00 € an Unterhalt für K und 464,00 € für die Antragsgegnerin.

Das Amtsgericht N, 12 F 532/09, hat auf Antrag der Antragsgegnerin unter Antragszurückweisung im Übrigen den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Trennungsunterhaltsrückstand für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich August 2012 i.H.v. 18.052,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.158,00 € seit dem 16.4.2012, 281,00 € seit dem 3. 5. 2012 sowie aus jeweils 171,00 € seit dem 03.06.2012, 03.07.2012 und dem 03.08.2012 zu zahlen. Es hat ihn ferner verpflichtet, an sie ab September 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 635,00 € zu zahlen. Hiergegen richtete sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, 2 UF 205/12. Im Termin vor dem Senat am 07.11.2013 schlossen die Beteiligten hinsichtlich des Trennungsunterhaltes einen Vergleich dahingehend, dass der Antragsteller sich verpflichtete, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Monate Januar bis Dezember 2009 in Höhe von 1.156,00 € monatlich, für die Monate Januar und Februar 2010 in Höhe von 1.064,00 € monatlich, für die Monate März bis Juni 2010 in Höhe von 1.021,00 € monatlich, für die Monate Juli bis Dezember 2010 in Höhe von 983,00 € monatlich, für die Monate Januar bis Oktober 2011 in Höhe von 1.195,00 € monatlich, für die Monate November und Dezember 2011 in Höhe von 1.039,00 € monatlich, für die Monate Januar bis April 2012 in Höhe von 1.002,00 € monatlich, für den Monat Mai 2012 in Höhe von 1.023,00 €, für die Monate Juni bis Dezember 2012 in Höhe von 813,00 € monatlich, für die Monate Januar bis August 2013 in Höhe von 1.135,00 € monatlich, für die Monate September bis Dezember 2013 in Höhe von 1.099,00 € monatlich und für die Zeit ab Januar 2014 in Höhe von 614,00 € monatlich zu zahlen.

Der C1 Verband erklärte unter dem 09.06.2009, dass ihm, dem C1 Verband, die Aufgabe zukomme, im Namen und für Rechnung der Mitgliedsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzustellen und auszuzahlen. Versorgungsträger und damit leistungsverpflichtet sei das jeweilige Mitgliedsunternehmen als Arbeitgeber des Zusageempfängers. Unter dem 23.9.2009 erteilte der C1 Verband Auskunft und erklärte, dass dem Antragsteller eine Zusage

auf betriebliche Versorgungsleistungen aufgrund Einzelvertrages erteilt worden und die Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar sei. Mit weiterem Schreiben vom 13.10.2010 bat der Bochumer Verband die S GmbH, den Barwert des auszugleichenden Anrechts zu berechnen. Mit weiterem Schreiben vom 23.12.2010 wies der C1 Verband darauf hin, dass der Versorgungsträger in seiner Berechnung einen Fehler begangen habe. Mit neuer Auskunft vom 08.04.2011 berechnete der C1 Verband unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 5,25 % einen Ehezeitanteil von 3.790,04 € und errechnete einen Ausgleichswert i.H.v. 27.539,00 € als Kapitalwert. Zudem beantragte er, die externe Teilung durchzuführen. Mit weiterem Schreiben vom 09.08.2012 verwies der C1 Verband darauf, dass zwar das falsche Geburtsdatum der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt worden sei; dieses habe jedoch keinerlei Auswirkung, weil der Versorgungsträger die externe Teilung beantragt und damit das falsche Geburtsdatum der Antragsgegnerin keinen Einfluss auf die Höhe der Leistung habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2009 übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Vermögens- und Kapitalaufstellung nebst Anlagen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11. 6. 2010 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Erklärung zu seiner Zugewinnausgleichsberechnung bis zum 21.06.2010 auf, nachdem die Immobilie T-Weg und die Immobilie M-Straße durch einen Sachverständigen bewertet wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur vollständigen Auskunftserteilung bis zum 14.7.2010 auf. Nach der mündlichen Verhandlung am 06.05.2011 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 24.5.2011 einen Einigungsvorschlag hinsichtlich des Zugewinns; mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2011 bat die Antragsgegnerin erneut um Rückantwort. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2011 bat der Antragsteller um Übermittlung konkreter Beträge hinsichtlich der Weiterfinanzierung der gemeinsamen Immobilie. Mit Schreiben vom 15.9.2011 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Auskunft über sein Endvermögen zum 27.05.2009 und zu Beginn des Güterstandes sowie zum Trennungszeitpunkt zu erteilen. Der Antragsteller erbat stillschweigende Fristverlängerung bis zum 14.10.2011 und erteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2011 Auskunft.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Leistung von Nachscheidungsunterhalt bestehe schon dem Grunde nach nicht, da die Antragsgegnerin zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet sei; die Betreuung des Sohnes K sei auch außerhalb der Schulzeiten trotz der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin sichergestellt. Auch er, der Antragsteller, sei trotz seiner vollschichtigen beruflichen Tätigkeit überdurchschnittlich um K bemüht; K werde außerhalb der Schulzeiten jeden Donnerstag um 14:30 Uhr von ihm von der Schule abgeholt; überdies bringe er K jeden Freitag zur Schule. Die Bushaltestelle liege 50 Meter vom Haus entfernt. Dass die Antragsgegnerin K nicht zu Fuß zur Haltestelle begleite, sondern ihn stattdessen mit dem PKW dorthin bringe, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei K durchaus selbständig. Die Entfernung der Wohnung seiner, des Antragstellers, Eltern zur Schule betrage nur zehn Gehminuten. Schulische Probleme bestünden nicht, wie sich an einem seitens K vorgezeigten Zeugnis ersehen lasse.

An 10 Tagen im Monat werde K zudem durch ihn betreut, zumal er auch sonstige Kosten für Kleidung, Schuhe und Schulbedarf außerhalb jeglichen Ehegatten- und Kindesunterhalts während seiner Betreuungszeiten trage und K jeweils hälftig während der Ferienzeit sowohl von ihm als auch von der Antragsgegnerin betreut werde. Letztlich werde K auch von seinen, des Antragstellers, Eltern entsprechend betreut.

Er hat ferner gemeint, die Antragsgegnerin habe ihr eigenes Einkommen nicht hinreichend dargetan. Die Antragsgegnerin habe überdies keine ehebedingten Nachteile erlitten; sie verfüge über ein Hochschulabschluss im Fach Biologie und sei unter anderem über Jahre als Pharmareferentin tätig gewesen. Pharmareferenten würden auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor stark gesucht und eine Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit mit wesentlich höherem Einkommen sei der

Antragsgegnerin möglich. Allein der seinerzeitige Arbeitgeber der Antragsgegnerin habe Nischenprodukte angeboten, so dass es auf einen entsprechenden Bedarf bei diesem nicht ankomme. Beachtlich sei überdies, dass er in der Zeit von März bis November 2008 26.332,00 € an Unterhalt an die Antragsgegnerin und K gezahlt habe.

Überdies müsse der volle Wohnwert mit 1.100,00 € angesetzt werden. Soweit die Immobilie M-Straße betroffen sei, sei die Immobilie ein Kapitalanlageobjekt und allein aus steuerlichen Gründen zum Zwecke der Steuerersparnis gehalten und zu außerordentlich günstigen Mietkonditionen an die Eltern der Antragsgegnerin vermietet worden. Bei ihm seien überdies 355,92 € an zusätzlichen Krankenkassenleistungen beachtlich.

Soweit der Zugewinn betroffen sei, berechne die Antragsgegnerin diesen fehlerhaft. Er, der Antragsteller, habe seinerzeit 100.000,00 DM von seinen Eltern erhalten; der gesamte Betrag sei in voller Höhe seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Die Versicherungsleistung bei der E sei nicht in sein Vermögen einzustellen, weil er aus der Versicherungsleistung den PKW U als Ersatzfahrzeug habe anschaffen müssen, so dass allein das Fahrzeug als Vermögenswert eingestellt werden könne. Das Sachverständigengutachten hinsichtlich des Verkehrswertes der Immobilie M-Straße weise einen Wert von 135.000,00 € aus. Die lediglich schuldrechtliche Vereinbarung des Wohnrechts könne ihm nicht entgegengehalten werden, da dies anderenfalls einem Vertrag zulasten Dritter vergleichbar wäre; überdies sei die Vereinbarung formunwirksam. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb des Weinhandels seien zu bestreiten, so dass sich zu seinen Gunsten eine Zugewinnausgleichsforderung von vorläufig 15.957,96 € ergebe.

Der Antragsteller hat mit am 17.04.2009 eingegangen Antrag beantragt,

die Ehe zu scheiden und

den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Er hat ferner unter dem 04.04.2013 beantragt,

die Folgesache Zugewinn abzutrennen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.096,00 € im Voraus jeweils zum ersten jeden Monats zu zahlen und

mit am 19.10.2011 bei Gericht eingegangenem Stufenantrag, ursprünglich beantragt,

den Antragsteller zur im Einzelnen umschriebenen Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs zu verpflichten, und sodann

mit am 30.01.2013 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 33.180,63 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtkraft der Ehescheidung.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr im Hinblick auf das Alter Ks eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne, zumal dieser zu früh geboren und lungenkrank sei und seit dem ersten Lebensjahr regelmäßig tägliche Cortisongaben benötige; zudem sei er Asthmatiker und leide an Allergien und bedürfe der Behandlung in einem speziellen Asthmaprogramm. Alle drei Monate müsse sie mit K nach S1, wofür sie inklusive Fahrt 2 Stunden aufwende; zudem müsse K alle sechs Wochen zur Zahnprophylaxe und sie müsse ihm abends die Zähne putzen. Der Antragsteller habe K allein zweimal in zwei Jahren zur Behandlung begleitet und zeige sich äußerst unflexibel, wenn es darum gehe, Umgangswochenenden zu tauschen. Überdies sei der Antragsteller nach der Geburt des Sohnes W fast allein nur für diesen da gewesen. Beachtlich sei auch, dass K in der Schule starke Konzentrations- und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, die dazu geführt hätten, dass er während der Klassenarbeiten mit dicken Ohrenschützern in der Klasse gesessen habe, um von anderen Geräuschen nicht abgelenkt zu werden. Die in Absprache mit den Lehrern getroffenen Maßnahmen hätten zu einem verbesserten Halbjahreszeugnis geführt; als K von dem beabsichtigten Umzug seines Vaters erfahren habe, habe er wieder Rückschläge hinnehmen müssen und seine Noten hätten sich sofort verschlechtert. Zudem leiste sie die Hausaufgabenkontrolle und übe mit ihm vor Klassenarbeiten. Soweit der Antragsteller die Hausaufgabenerledigung begleite, geschehe dies in nicht ausreichend vertiefter Weise. Sie müsse K zur Schule fahren und teilweise wieder abholen. Die von ihr erbrachten Arbeitsleistungen seien als überobligatorisch anzusehen und könnten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung nur mit 200,00 € berücksichtigt werden bzw. seien zu 2/3 als überobligat einzustufen, zumal K zeitweise während der Ferienzeit bei ihr verblieben sei. Aufgrund des Umzugs des

Antragstellers mit der Kindesmutter auf einen Bauernhof habe K Verlustängste und müsse einfühlsam betreut werden. Soweit bei ihr Überstunden angefallen seien, müsse sie diese für Urlaubs- und Betreuungszeiten für K aufwenden.

Hinsichtlich der Immobilie M-Straße, die von ihren Eltern bewohnt werde, sei die Instandhaltungsrücklage einkommensmindernd anzurechnen, da diese Immobilie - erbaut 1956 - massive Feuchtigkeitsschäden im Spitzbodenbereich des Kamins habe, die Entwässerung des Hauses seit Jahren lediglich über ein Pumpensystem aufgrund einer massiven Haussenkung möglich sei, da das Gebäude in einem Bergschadensgebiet liege, die Wasserleitungen veraltet und in einigen Räumen fast undurchlässig seien. Sie erziele aus der Vermietung Verluste in Höhe von 174,15 €. Die T Lebensversicherung sei hingegen eheprägend und damit berücksichtigungsfähig. Soweit ihre Eigentumswohnung betroffen sei, betrage der objektive Mietwert 456,00 € und werde durch die Finanzierungskosten aufgezehrt.

Beim Antragsteller sei die Unterhaltspflicht für W nicht zu berücksichtigen, da entsprechende Unterhaltsleistungen durch das gemeinsame Zusammenleben mit der Kindesmutter zur Absenkung seines Selbstbehalts führten und er damit zur Befriedigung sämtlicher Unterhaltsansprüche in der Lage sei. Er lebe mit der vollschichtig erwerbstätigen Kindesmutter zusammen, was einkommensmäßig beachtlich sei. Überdies seien noch Spesen mit monatlich 263,43 € beachtlich.

Ihr Unterhaltsanspruch sei weder zeitlich zu befristen noch zu begrenzen; ihr stehe ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, so dass eine Befristung nicht angenommen werden könne. Überdies habe sie ehebedingte Nachteile erlitten; sie habe im Jahre 1994 hochgerechnet ca. 39.500,00 € verdient und würde wenigstens 50.000,00 € Jahresbruttoeinkommen verdienen, wenn sie weiterhin dort tätig

geblieben wäre, während sie nunmehr ein jährliches Einkommen von knapp 21.000,00 € erhalte; eine Ausweitung ihrer jetzigen Tätigkeit sei betrieblich nicht möglich und auch mit einer notwendigen Kindesbetreuung nicht vereinbar.

Als Pharmareferentin könne sie nicht arbeiten; sie verfüge über keine diesbezügliche Ausbildung und dürfe sich auch nicht so nennen. Das Tätigkeitsfeld habe sich gänzlich geändert; während früher niedergelassene Ärzte hätten aufgesucht werden müssen, würden jetzt Verträge mit Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen und lediglich nur noch Apotheker aufgesucht. Seinerzeit habe ihr gleichwohl eine Kündigung nicht gedroht, da sie sich auch weitergebildet hätte, um auch für Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen geeignet zu sein; nach der langen Auszeit sei eine Rückkehr jedenfalls derzeit nicht mehr möglich, zumal freie Stellen im Bereich der Pharmaberatung in räumlicher Nähe nicht bestünden, erst recht nicht in Teilzeit.

Soweit der Versorgungsausgleich betroffen sei, sei beachtlich, dass die Berechnung des Kapitalwertes unter Nutzung des BilMoG-Zinssatzes von 5,25 %, in dem auch Verwaltungskosten für die langfristigen Pensionsverpflichtungen enthalten seien, erfolgt sei, was indes unzulässig sei, da Verwaltungskosten keine Berechnungsgrundlage seien. Mithin sei der Rechnungszins entsprechend zu mindern, um den Halbteilungsgrundsatz bei externer Teilung von Betriebsrenten zu wahren. Insofern müsse ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des tatsächlich anzuwendenden Rechnungszinssatzes eingeholt werden. Beachtlich sei überdies, dass nach der Teilungsrichtlinie des C1 Verbandes die Zahlung grundsätzlich intern zu erfolgen habe. Überdies sei ihr Geburtsdatum falsch zugrunde gelegt worden; sie sei am #.#...63 und nicht am ...61 geboren, so dass die Altersgrenze nach der Teilungsrichtlinie zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt erreicht werde. Als Zielversorgungsträger benenne sie die neue M AG.

Beim Zugewinn sei beachtlich, dass sie zunächst eine gütliche Einigung angestrebt und versucht habe. Indes müsse aus dem Verhalten des Antragsgegners geschlossen werden, dass dieser ihr Angebot vom 24.05.2011 nicht angenommen habe und damit sämtliche Einigungsversuche als gescheitert anzusehen seien. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2011 erteilte Auskunft sei unvollständig und berücksichtige nicht die Jagdausrüstung, Musikinstrumente, Uhren, Investmentanlagen, neuen Hausrat und ein Fahrzeug, sowie Lebensversicherungen des Antragstellers. Mithin habe es der Antragsteller außergerichtlich verstanden, sich seiner Auskunftsverpflichtung zunächst zu entziehen; er sei nicht bereit gewesen, eine zügige außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Überdies habe er eine Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks verhindert; seine Wertvorstellung von über 270.000,00 € sei überzogen gewesen, was sich daran zeige, dass die Immobilie zu einem Kaufpreis von 230.000,00 € habe veräußert werden können. Insofern seien etwaige Verzögerungen durch den Antragsteller bedingt worden, zumal bis Juli 2012 keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt worden sei und insofern sie, die Antragsgegnerin, nur die Möglichkeit gehabt habe, den Zugewinnantrag im Verbund geltend zu machen. Insbesondere verzögere der Antragsteller die Erteilung der Auskunft über seine Waffen und sonstigen Vermögenswerte, so dass sie sich nicht mit bruchstückhaften Auskünften zufrieden geben müsse. Der Antragsteller schulde ihr die Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 33.180,63 €; der Antragsteller habe zum 07.05.2009 über ein Vermögen i.H.v. 129.014,51 € verfügt; abzuziehen seien Verbindlichkeiten in Höhe von 15.000,00 €. Anfangsvermögen habe der Antragsteller nicht gehabt; zum 27.02.1999 habe er für die Finanzierung des Bauvorhabens T-Weg einen Betrag i.H.v. 100.000,00 DM zugewandt erhalten; die Finanzierungszahlung habe beiden Beteiligten zugutekommen sollen und sei damit nur hälftig i.H.v. 50.000,00 DM anzusetzen. Dieser Schenkungsbetrag ergebe damit einen Betrag i.H.v. 30.008,00 €, so dass der Antragsteller einen Zugewinn i.H.v. 84.006,51 € erzielt habe. Sie, die Antragsgegnerin, habe lediglich ein Zugewinn von 17.046,35 € erzielt.

Das Amtsgericht hat - unter Antragszurückweisung im Übrigen - die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2017 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 635,00 € zu zahlen und die Folgesache Zugewinn abgetrennt. Hinsichtlich des Nachscheidungsunterhaltes hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die seitens der Antragsgegnerin ausgeübte Tätigkeit als nicht ausreichend einzustufen sei. Ihr sei eine Vollzeittätigkeit zuzumuten. Sie könne sich auch nicht auf die Betreuungsbedürftigkeit Ks berufen. Sie arbeite an zwei Nachmittagen in der Woche bis 19:00 Uhr und habe mittwochs ganz frei. Ferner arbeite sie an zwei Samstagen im Monat, so dass es ihr ohne weiteres möglich wäre, ihre Tätigkeit auf eine Vollzeitstelle auszuweiten oder gegebenenfalls eine weitere geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Ihr Einkommen sei daher entsprechend der Stundenzahl auf eine Vollzeitstelle hochzurechnen, so dass sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.671,58 € ergebe. Hiervon seien 110,00 € an Fahrtkosten abzusetzen. Hinsichtlich der weiteren, von den Eltern der Antragsgegnerin bewohnten Immobilie könnten indes nur die Mieteinnahmen und die Darlehnsaufwendungen berücksichtigt werden; die Instandhaltungsrücklage sei unberücksichtigt zu lassen, da die Antragsgegnerin nicht vorgetragen habe, wofür genau die Rücklagen gebildet würden; sie habe zudem keine entsprechenden Kostenvoranschläge vorgelegt. Es errechne sich aus dieser Immobilie eine monatliche Belastung i.H.v. 48,90 €, die abzuziehen sei. Beachtlich sei, dass das ehegemeinschaftliche Haus verkauft worden sei und die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung bezogen habe. Wohnvorteil und Finanzierungsleistung der Wohnung hielten sich in etwa die Waage, so dass eine Berücksichtigung nicht erfolge.

Auf Seiten des Antragstellers sei ein Einkommen i.H.v. 3.895,00 € zuzüglich einer Steuererstattung und Nachzahlung von 371,69 € anzunehmen. 402,66 € seien an berufsbedingten Aufwendungen und 125,00 € als Monatsbeitrag für die betriebliche

Altersversorgung abzusetzen, so dass sich ein Einkommen in Höhe von 3.739,00 € errechne. Hiervon seien 404,00 € Kindesunterhalt für K und 340,00 € Kindesunterhalt für W abzuziehen, so dass ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 2.995,00 € verbleibe. Die Einkommensdifferenz betrage 1.483,00 €; 3/7 ergäben gerundet 635,00 €.

Der Unterhaltsanspruch sei zu befristen. Der Antragsgegnerin stehe allein ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu, der grundsätzlich der Befristung unterliege, sofern keine ehebedingten Nachteile vorlägen, die nicht mehr aufzuholen seien. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, ehebedingte Nachteile erlitten zu haben, da sie nicht mehr in dem von ihr zu Ehebeginn ausgeübten Beruf der Pharmareferentin arbeiten könne. Entgegen ihrem Vortrag treffe es nicht zu, dass in diesem Tätigkeitsfeld keine Stellen angeboten würden. Die Antragsgegnerin habe keinerlei konkrete Erwerbsbemühungen in diesem Bereich vorgetragen. Der pauschale Hinweis darauf, dass keine Stellen angeboten würden, reiche keinesfalls aus, zumal binnen einer kurzen Recherche in einer Internet-Jobbörse bereits nach wenigen Minuten mehrere offenen Stellen in diesem Bereich im Großraum N gefunden worden seien. Zudem habe die Antragsgegnerin während der Ehe bereits vor der Geburt Ks ihren beruflichen Schwerpunkt in den Modebereich verlagert. Auch nach dem Umzug nach N hätte sie weiterhin im Pharmabereich arbeiten können. Die ehebedingten Nachteile seien daher anhand der Tätigkeit in der Modebranche zu ermitteln. Da sie als Filialleiterin tätig sei, liege kein entsprechender Erwerbsnachteil vor. Der Anspruch sei daher zu befristen gewesen. Hierbei sei die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Die Ehezeit betrage vorliegend 18 Jahre. Eine nacheheliche Solidarität bestehe grundsätzlich für einen Zeitraum von einem Drittel der Ehezeit. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass bereits für einen Zeitraum von 5 Jahren Trennungsunterhalt gezahlt werde. Daher entspreche es der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch bis Dezember 2017 zu befristen.

Hinsichtlich der Folgesache Zugewinn sei auf Antrag des Antragstellers eine Abtrennung vorzunehmen gewesen. Ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruches sei dem Antragsteller nicht mehr zuzumuten. Das Verfahren sei bereits seit Mai 2009, mithin seit 4 Jahren rechtshängig. Im Rahmen des Zugewinns seien einige Vermögenspositionen streitig und müssten gegebenenfalls durch die Einholung von Sachverständigengutachten geklärt werden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Entscheidungsreife der Folgesache kurzfristig eintreten werde, so dass sich der Scheidungsausspruch ohne Abtrennung weiterhin erheblich verzögere.

Soweit das Anrecht des Antragstellers bei der S GmbH betroffen sei, habe die Antragsgegnerin eine Zielversorgung gewählt. Das Anrecht des Antragstellers sei im Wege der externen Teilung durch die Begründung eines Anrechts i.H.v. 27.539,00 € beim Zielversorgungsträger zu übertragen und ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrechts zu Grunde liegenden Rechnungszinssatz zu verzinsen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt zunächst, dass die Abtrennung der Folgesache Zugewinn rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es sei nicht sie, die diese lange Verfahrensdauer zu verantworten habe. Das Verfahren auf Zahlung von Zugewinn sei bereits seit 2011 wegen des Stufenantrages anhängig gemacht worden. Dies sei darin begründet gewesen, dass der Antragsteller zwei Jahre benötigt habe, um seiner Auskunftsverpflichtung halbwegs nachzukommen. Nach Auskunftserteilung habe sie, die Antragsgegnerin, innerhalb kürzester Zeit ihren Zahlungsanspruch mit Schriftsatz vom 29.01.2013 beziffert. Im Hinblick auf den Zeitraum, welchen der Antragsteller für seine Auskunftserteilung benötigt habe, sei diesem durchaus zuzumuten, die Ehescheidung als Verbundentscheidung hinzunehmen. Die Tatsache, dass

möglicherweise für Vermögensgegenstände Wertgutachten eingeholt werden müssten, verzögere das Verfahren nicht über Gebühr. In der Folgesache Versorgungsausgleich habe sie, die Antragsgegnerin, ihre Verpflichtung erfüllt. Die Ausführungen zur Auskunft des C1 Verbandes vom 18.04.2011 habe sie bereits mit Schriftsatz vom 26.04.2011 gemacht.

Soweit der nacheheliche Unterhaltsanspruch betroffen sei, sei nicht einleuchtend, weswegen das Amtsgericht ihr Einkommen fortgeschrieben habe, das des Antragstellers hingegen nicht. Insofern müssten aktuelle Einkommensverhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Überdies sei das Amtsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass sie an den Wochenenden lediglich an zwei Samstagen im Monat arbeite; tatsächlich sei es so, dass sie jeden Samstag im Monat arbeite und zusätzlich an einem Sonntag im Monat sowie an zwei Tagen in der Woche bis in die Abendstunden. Bei diesem Arbeitspensum sei es ihr nicht zuzumuten, eine vollschichtige Tätigkeit aufzunehmen bzw. ihre Tätigkeit auf Vollzeitbasis auszuweiten. Ihr müsse, ebenso wie jedem anderen Arbeitnehmer, Erholungszeit zustehen. Eine Ausweitung ihrer jetzigen Stelle sei nicht möglich, wie bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt behauptet. Sofern gleichwohl eine Vollzeittätigkeit für zumutbar erachtet werde, sei beachtlich, dass sie dann allenfalls in der nächsten Vollzeitfiliale in N beschäftigt werden könne, so dass die einfache Entfernung 57 km betrüge und sie um 7:45 Uhr das Haus verlassen und frühestens um 20:30 Uhr wieder nach Hause zurückkehren würde, zumal sie dann die Hausaufgabenbetreuung einer Tagesmutter überlassen müsste, wofür 5,50 €/Stunde anzusetzen seien.

Soweit dem Antragsteller im Rahmen des im Verfahren 2 UF 205/12 geschlossenen Vergleichs Fahrtkosten in Höhe von monatlich 216,28 € ab Januar 2014 angerechnet worden seien, sei beachtlich, dass der Antragsteller berechtigt sei, auf sogenannte

"Poolfahrzeuge" seines Arbeitgebers zurückzugreifen, was er auch mache. Er nehme das Fahrzeug dann nach Feierabend mit; daher müsse der Antragsteller die behaupteten Aufwendungen dezidiert darlegen.

Der Unterhaltsanspruch sei nicht zu befristen. Ihren ehebedingten Nachteil könne sie nicht mehr aufholen. Das Amtsgericht habe unzutreffend allein auf die Betreuungsbedürftigkeit Ks abgestellt und ausgeblendet, dass sie den Beruf der Pharmareferentin nicht mehr ausüben könne. Die seitens des Gerichts erwähnten Recherchen im Internet-Jobbörsen seien nicht aussagekräftig und könnten keine Entscheidungsgrundlage sein. Zudem würden lediglich Vollzeitstellen angeboten, welche einen derart großen Radius des Arbeitsgebietes hätten, dass sie diese Fahrtätigkeit parallel zur Betreuung Ks nicht mehr durchführen könne. Auch nehme der Antragsteller sein Umgangsrecht unzureichend wahr.

Soweit der Versorgungsausgleich betroffen sei, sei nicht erkennbar, weswegen das Amtsgericht ihrem Beweisantritt nicht nachgekommen sei. Bei Ansatz eines korrekten niedrigeren Verrechnungszinses ergebe sich ein weitaus höheres Anrecht in einer solchen Höhe, dass der Ausgleich intern und nicht extern zu erfolgen habe. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG würde dann deutlich überschritten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts N 12 F 382/09 vom 24.05.2013 das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

2. Hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Beschlusses,

a) den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.096,00 € zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen,

b) Über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Anrechtes des Antragstellers bei der S GmbH - Versicherungsnummer 929/8660 - neu zu entscheiden.

3. hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Soweit die Folgesache Zugewinn betroffen sei, sei beachtlich, dass die jetzige Beziehung zur seiner Lebensgefährtin deutlich belastet sei, da eine gewünschte Heirat derzeit nicht möglich sei. Die Einholung von Sachverständigengutachten, etwa beispielsweise zu den Werten der Sport- und Jagdwaffen, sei zwingend erforderlich und ließe ein baldiges Verfahrensende nicht erwarten. Überdies habe die Antragsgegnerin keine Gelegenheit ausgelassen, alle neuen in Betracht kommenden Punkte zu bestreiten; zudem habe sie erst auf entsprechende Aufforderung des Gerichts ihre Ansprüche beziffert. Auch und gerade das jetzige Verhalten nach Einlegung von Rechtsmitteln zeige, dass die Antragsgegnerin ihn offenbar einer nicht enden wollenden Ehescheidung unterziehen wolle und sie keineswegs die Absicht habe, das Verfahren zu fördern.

Soweit der Versorgungsausgleich betroffen sei, sei die Frage und Höhe des Rechnungszinses ausführlich in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2013 besprochen worden; das Gericht habe darauf hingewiesen, dass es keine Veranlassung sehe, sich mit der behaupteten Überhöhung des Rechnungszinses zu befassen.

Hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruches sei nach wie vor zu bemängeln, dass die Antragsgegnerin ihr eigenes Einkommen nicht lückenlos dargestellt habe. K habe im Jahr 2012 das bis dahin beste Zeugnis vorgelegt, weswegen erkennbar sei, dass das Betreuungsbedürfnis Ks einer Ausweitung ihrer Tätigkeit auf eine Vollzeitstelle nicht entgegenstehe. Die Befristung des Unterhaltsanspruches sei nicht zu beanstanden, zumal zu berücksichtigen sei, dass er anstandslos seit 5 Jahren Trennungs- und Kindesunterhalt leiste. Auf Poolfahrzeuge dürfe er für private Zwecke im Übrigen nicht zurückgreifen; abgesehen hiervon nutze er diese auch für dienstliche Zwecke nicht, zumal im Falle einer derartigen Nutzung sich die ihm gewährte Reiskostenerstattung schmälerte.

Der Senat hat die Beteiligten angehört. Wegen der wesentlichen Ergebnisse der Beteiligtenanhörung wird auf den das wesentliche Ergebnis der Anhörung zusammenfassenden Vermerk des Berichterstatters vom 06.12.2013 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Gemäß Art 111 Abs. 5 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die ab dem 01.09.2009 geltenden Vorschriften des FamFG anwendbar, da über die Folgesache Versorgungsausgleich am 31.08.2010 noch keine Endentscheidung erlassen worden war, sondern diese erst in dem angefochtenen Beschluss ergangen ist.

2.

Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Folgesache Zugewinn abgetrennt.

a)

Die Antragsgegnerin ist zwar durch den Ausspruch der Ehescheidung vor einer Entscheidung in der Folgesache "Zugewinn" beschwert, da sie Anspruch darauf hat, nur geschieden zu werden, wenn gleichzeitig über die Folgesache entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 04. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879; BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898; BGH, Urteil vom 30.07.1979 - IV ZR 160/78 - FamRZ 1979, 690; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2012 - II-21 UF 15/12 - FamRZ 2012, 1814; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.10.2011 - 2 UF 96/11 - FamRZ 2012, 471; OLG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010 - 4 WF 151/10 - FamRZ 2011, 753; OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2006 - 12 UF 168/06 - FamRZ 2007, 651). Insofern kann Beschwerde allein oder auch mit dem Ziel eingelegt werden, die Vorwegentscheidung zu beseitigen und dadurch den Verbund wiederherzustellen, wobei die Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.10.2011 - 2 UF 96/11 - FamRZ 2012, 471).

Diese zeitliche Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Folgesache "Zugewinn" am 19.10.2011 beim Familiengericht eingegangen ist und mündliche Verhandlung in der Scheidungssache, bei der Entscheidungsreife im Übrigen vorlag, erst am 05.04.2013 stattgefunden hat. Maßgebend ist dabei der letzte Verhandlungstermin, in dem Entscheidungsreife bestand (vgl. Weber, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 137 Rn. 20) und nicht etwa der erste Termin am 02.12.2009. Auch wenn vereinzelt in der Literatur vertreten wird, dass für den Ausschluss eines Folgeantrags erforderlich ist,

dass der Termin als Schlusstermin zur mündlichen Verhandlung als solcher ausdrücklich bezeichnet wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2010 - II-5 WF 95/10 - FamRZ 2010, 2091: "nicht erster Termin"; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 137 FamFG Rn. 32: "Schlusstermin"), schadet es nicht, dass das Amtsgericht den Termin in der Ladung als "Gütetermin und Verhandlungstermin" bezeichnet hat, da offensichtlich war, dass in der Scheidungssache verhandelt werden sollte (vgl. zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2010 - II-7 UF 70/10 - FamRZ 2011, 298). Anders konnte die Terminsladung nicht verstanden werden. Schriftsätzlich hat der Antragsteller einen Scheidungsantrag angekündigt und bereits zuvor gestellt und die Auskünfte zum Versorgungsausgleich waren erteilt. Bedarf für darüber hinausgehende Erörterungen gab es - mit Ausnahme des Zugewinns - nicht, so dass offensichtlich war, dass über die Scheidung verhandelt werden sollte.

b)

Die Abtrennung ist zu Recht erfolgt, da einer der in § 140 Abs. 1 bis 3 FamFG aufgeführten Abtrennungsgründe gegeben ist.

aa)

Zutreffend verweist die Antragsgegnerin zwar sinngemäß darauf, dass alleine die lange Verfahrensdauer keine unzumutbare Härte darstellt, die eine Abtrennung der Folgesache "Zugewinn" rechtfertigt, da ansonsten die tatbestandliche Voraussetzung der "unzumutbaren Härte" des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG überflüssig wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2008 - 6 UF 131/08 - FamRZ 2009, 710 zu § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F.). Vielmehr sind weitere Umstände erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898).

Das vorliegende Verfahren ist bereits in zeitlicher Hinsicht außergewöhnlich lang, da nach dem Bericht "Rechtspflege Familiengerichte" des Statistischen Bundesamtes die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens 10 Monate im Bundesdurchschnitt, 10,3 Monate im Landesdurchschnitt und 9,6 Monate im OLG-Bezirk Hamm betrug (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - II-2 UF 107/12, 2 UF 107/12 - NJW 2013, 1889). Ob die Verfahrensdauer dann, wenn sie - wie hier - mit über 4 ½ Jahren auch die normale Dauer von 2 Jahren ab Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2013 - 4 UF 211/12 - FamFR 2013, 427; OLG Hamm, Urteil vom 01. Dezember 2006 - 12 UF 168/06 - FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken, Urteil vom 08. Mai 2001 - 5 UF 143/00 - FamRZ 2002, 334) um mehr als das Doppelte übersteigt, für sich isoliert betrachtet ohne Weiteres die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 10 UF 43/13 - FamFR 2013, 328; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 17. November 2009 - II-4 UF 121/08, 4 UF 121/08 - FamRZ 2010, 659), kann vorliegend dahinstehen, da weitere Umstände vorliegen, die die Annahme einer unzumutbaren Härte begründen.

bb)

Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn das Interesse des die Abtrennung begehenden Ehegatten nach den Umständen des Einzelfalls das Interesse des anderen Ehegatten daran, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird, überwiegt (BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.06.2011 - 14 WF 108/01 - FamRZ 2002, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2008 - II-5 UF 148/07 - FamRZ 2008, 1266). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG eine Ausnahmeregelung darstellt und es grundsätzlich dem Schutz des die Folgesachen anhängig machenden Ehegatten dient, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die wichtigsten Scheidungsfolgen entschieden wird. Dadurch soll auch vermieden werden, dass sich die Eheleute nach der Scheidung immer wieder Auseinandersetzungen wegen der früheren Ehe gewärtigen müssen (BGH, Urteil vom 09.01.1991 - XII ZR 14/90 - FamRZ 1991, 687).

cc)

Derartige gewichtige Interessen des Antragstellers, die für eine alsbaldige Scheidung streiten, liegen vor. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände ergibt sich, dass ein vorrangiges Interesse des Antragstellers an der Scheidung besteht und das Interesse der Antragsgegnerin an einer Entscheidung des Zugewinns im Verbund zurücktritt.

(1)

Der Antragsteller hat im Termin vor dem Senat - unwidersprochen und damit unstreitig - vorgetragen, dass er die Absicht hat, seine Lebenspartnerin und die Mutter seines weiteren Sohnes W zu ehelichen. Da das vorliegende Scheidungsverbundverfahren sein Vorhaben blockiere, werde die Beziehung belastet.

Damit steht nicht nur fest, dass das Verfahren die Beziehung zur Lebensgefährtin belastet; vielmehr ist auch die Legitimierung des Sohnes W durch eine Eheschließung mit der Kindesmutter - jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit wegen des laufenden Scheidungsverbundverfahrens - nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 17. November 2009 - II-4 UF 121/08, 4 UF 121/08 - FamRZ 2010, 659).

Dass W schon während des laufenden Verfahrens am 24.10.2011 geboren worden ist, spricht nicht dafür, es wegen der Vaterschaftsanerkennung bei den jetzigen schwebenden Verhältnissen zu belassen, weil er ohnehin nichtehelich geboren worden ist und eine Eheschließung erst nach seiner Geburt möglich ist (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2013 - 4 UF 211/12 - FamFR 2013, 427). Vielmehr spricht dies deutlich dafür, dass eine Abtrennung noch nicht entscheidungsreifer Folgesachen bereits früher hätte in Frage kommen können, um W die Geburt in ehelichen Verhältnissen zu ermöglichen. Das Interesse des Antragstellers an der Eingehung der neuen Ehe und die damit einhergehenden Folgen für seinen weiteren Sohn überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin deutlich.

(2)

Zwar kann der Antragsgegnerin keine obstruktive Verfahrensverzögerung, die bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen wäre (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.1991 - 12 UF 90/91 - NJW-RR 1992, 712; OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.1987 - 2 UF 160/87 - FamRZ 1988, 531; AG Bad Iburg, Beschluss vom 17.01.2010 - 5 F 320/09 UE - FamRZ 2011, 1084; Lorenz, in: Zöller, 29. Aufl.2012, § 140 FamFG Rn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 140 FamFG Rn. 13; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2008 - 6 UF 131/08 - FamRZ 2009, 710), vorgeworfen werden.

(a)

Eine obstruktive Verfahrensverzögerung ist anzunehmen, wenn der Gegner seit einem nennenswerten Zeitraum (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.1991 - 12 UF 90/91 - NJW-RR 1992, 712) eine Mitwirkung unterlässt oder der Gegner den Wunsch des Scheidungsbegehrenden durch eine verzögerliche Verfahrensführung hintertreibt. Ein bloßes Unterlassen der Mitwirkung ist in dieser Form nicht feststellbar, so dass allein eine obstruktive Verfahrensführung in Betracht kommt.

(b)

Eine derartige Verfahrensführung ist nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.04.2009 die Vorlage der für den Versorgungsausgleich erforderlichen Unterlagen angeordnet. Die Antragsgegnerin hat den Fragebogen zum Versorgungsausgleich vom 16.05.2009 unter dem 26.05.2009 eingereicht. Sodann sind die Auskunftsersuchen an die Versorgungsträger gestellt worden. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem 30.07.2009 mit einer zweiten Erinnerung bestimmte Unterlagen seitens der Antragsgegnerin verlangt und das Amtsgericht mit Verfügung vom 03.08.2009 ihr hierzu eine Frist von einem Monat gesetzt hat, ist die entsprechende Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund

am 02.09.2009 erfolgt. Damit aber wird nicht davon auszugehen sein, dass die entsprechenden Auskünfte zeitlich verzögert zur Akte gereicht worden wären. Überdies ist beachtlich, dass gerade die Berechnungen durch den Bochumer Verband zunächst fehlerhaft waren, worauf dieser mit Schreiben vom 23.12.2010 hingewiesen hat. Unter dem 08.04.2011 ist eine neue Berechnung erstellt worden. Hierzu hatte die Antragsgegnerin zeitnah mit Schriftsatz vom 26.04.2011 - eingegangen am 27.04.2011 - Stellung genommen und unter dem 03.06.2011 den Zielversorgungsträger benannt. Da wegen des unzutreffenden Geburtsdatums noch eine Auskunft des Bochumer Verbandes ausstand, welche erst am 09.08.2012 erfolgte, schadet es auch nicht, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 03.02.2012 und 07.08.2012 weitere Bedenken formuliert hat. Soweit also eine Verzögerung eingetreten ist, hatte dies der Bochumer Verband zu verantworten.

Überdies hat die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 06.11.2009 - bei Gericht eingegangen am 07.11.2009 - einen bezifferten Unterhaltsantrag gestellt. Soweit die Antragsgegnerin sodann mit Schriftsatz vom 11.08.2011 Auskunft vom Antragsgegner verlangt hat, war dies dem Umstand des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs geschuldet. Zudem war zu diesem Zeitpunkt das Versorgungsausgleichsverfahren noch nicht entscheidungsreif. Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 16.04.2012 einen weiteren neuen bezifferten Antrag und letztlich mit Schriftsatz vom 13.07.2012 den Antrag auf Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 1.096,00 € gestellt.

(c)

Allerdings ist das Verfahren, soweit die Folgesache Zugewinn betroffen ist, nicht mit einer der Antragsgegnerin möglichen Zügigkeit betrieben worden.

Sie hat zwar ihren Antrag anhängig gemacht, als weder eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch über den nachehelichen Unterhalt entscheidungsreif war. Soweit sie im Schriftsatz vom 08.10.2011 lediglich Auskunft verlangt hat, ist dies deswegen nicht zu beanstanden, weil die seitens des Antragstellers mit anwaltlichen Schreiben vom 28.08.2009 erteilte Auskunft und die hierzu vorgelegten Unterlagen unzureichend waren. Gleiches gilt sinngemäß für die Auskunft des Antragstellers vom 11.06.2010. Die Auskünfte bezogen sich teilweise auf andere Zeitpunkte, etwa den 01.01.2009, 31.12.2008 und 01.02.2009, und enthielten weitere Vermögenswerte des Antragstellers in Form von Waffen nicht; dass diese vorhanden sind, ist unstreitig und hätte damit ebenfalls in der Auflistung aufgeführt werden müssen.

Allerdings ist nicht aus dem Blick zu nehmen, dass nach dem Schriftsatz des Antragstellers vom 09.01.2012 eine erneute Auskunftserteilung jedenfalls nur nach gerichtlicher Aufforderung erfolgen sollte. Auf entsprechende weitere Auskunft vom 17.09.2012 teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.11.2012 mit, dass eine Bezifferung des Zugewinnausgleichsanspruchs vorbereitet werde, und bezifferte diesen mit Schriftsatz vom 29.01.2013. Nach der letztmaligen Auskunft bis zur Bezifferung lag also ein Zeitraum von 4 Monaten. Vor dem Hintergrund, dass bereits zuvor die entsprechenden Vermögenswerte Bestandteil der Diskussion waren, ist nicht erklärlich, weswegen es dieses langen Zeitablaufs bedurfte. Entsprechende Recherchen, etwa zum Wert der Waffen, hätten zeitnah erfolgen können. Damit kann in diesem Zeitraum eine Verfahrensführung gesehen werden, die einer beschleunigten Vorgehensweise zugänglich gewesen wäre. Wenn auch hierin keine obstruktive Verfahrensverzögerung abgeleitet werden kann, so ist doch beachtlich, dass damit vermeidbare Verzögerungen durch die Antragsgegnerin bedingt wurden.

(3)

Dass überdies die Folgesache Zugewinn zeitnah einer Entscheidung zugeführt werden könnte, ist auszuschließen, so dass die mit der fehlenden Möglichkeit der Eheschließung andauernde Belastung der Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin verlängert würde.

Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe zum 07.05.2009 über ein Vermögen in Höhe von 129.014,51 € verfügt. Anfangsvermögen habe der Antragsteller nicht gehabt; zum 27.02.1999 habe er für die Finanzierung des Bauvorhabens T-Weg einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM zugewandt erhalten; die Finanzierungszahlung habe beiden Beteiligten zugutekommen sollen und sei damit nur hälftig in Höhe von 50.000,00 DM anzusetzen. Demgegenüber meint der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin den Zugewinn fehlerhaft berechne. Er, der Antragsteller, habe seinerzeit 100.000,00 DM von seinen Eltern erhalten; der gesamte Betrag sei, da ihm dieser Betrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugewandt worden sei, in voller Höhe seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Das Sachverständigengutachten hinsichtlich des Verkehrswertes über die Immobilie M-Straße weise überdies einen Wert von 135.000,00 € aus.

Damit aber ist erkennbar, dass nicht nur zu den Umständen der Zuwendung der 100.000,00 DM durch die Eltern des Antragstellers der angebotene Zeugenbeweis erhoben werden muss, sondern darüber hinaus jedenfalls Verkehrswertgutachten zur Immobilie M-Straße, jedenfalls soweit die behaupteten Mängel betroffen sind, und zu den Waffen des Antragstellers erforderlich werden. Überdies besteht Streit hinsichtlich weiterer Einzelpositionen. Ein zeitnaher Abschluss ist bereits wegen der umfangreichen Beweisaufnahme nicht zu erwarten.

3.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist, soweit der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt betroffen ist, allein insofern begründet als der Anspruch weder zu befristen noch zu begrenzen ist.

a)

Das Amtsgericht hat zutreffend einen Aufstockungsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1573 Abs. 2 BGB angenommen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. 11. 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192).

b)

Der Anspruch beginnt mit Rechtskraft der Scheidung. Das Maß des Unterhalts bemisst sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2011 - XII ZR 151/09 - NJW 2012, 384). Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung aus, wenn sie bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären (vgl. BGH, a.a.O.).

Grundlage für das Maß des Unterhalts nach § 1578 BGB sind danach die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, die der Senat wie folgt bewertet:

c)

Beim Antragsteller ist von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.203,82 € auszugehen.

aa)

Nach dem Arbeitsvertrag vom 12./19.12.2012 erzielt der Antragsteller im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen von 5.939,00 €/monatlich. Überdies wird ein Besitzstand in Höhe von 1.741,00 € ausgezahlt. Der tatsächliche Verdienst von Januar bis September 2013 berechnet sich anhand der eingereichten Einkommensnachweise in Höhe von 44.855,76 €. Zusätzlich ist ihm für 2012 eine Tantieme im April 2013 gezahlt worden. Diese ist mit der Aprilabrechnung 2013 (Bl. 518 der Beiakte 2 UF 205/12) ausgezahlt und bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Der Antragsteller hat indes - unwidersprochen und damit unstreitig - unter Berufung auf die Bestätigung seines Arbeitgebers vom 20.11.2013 vorgetragen, dass infolge einer Umstellung seines Arbeitsvertrages allein im Jahr 2013 zusätzlich zum Grundgehalt eine Tantieme aus dem Jahr 2012 gezahlt worden sei. Die von ihm früher bezogenen Tantiemen seien nunmehr auf 12 Monate umgelegt. 2013 sei diesbezüglich ein Ausnahmejahr. Sein Einkommen für 2014 werde mit dem aus 2012 identisch sein. Dies habe seine Ursache darin, dass es sich bei der Umstellung um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe und für das Jahr 2014 keine Tantiemen gezahlt würden, da diese dann im Gehalt bereits ihre Berücksichtigung gefunden hätten. Deswegen ist aktuelle und für anzustellende Prognose des zukünftigen Einkommens aus das Einkommen aus dem Jahr 2012 abzustellen.

Auszugehen ist damit von einem Gesamtbruttojahreseinkommen in Höhe von 93.077,48 €. Abzüglich Lohnsteuer in Höhe von 20.764,00 €, sonstiger Lohnsteuer in Höhe von 6.036,00 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.013,87 €, sonstigem Solidaritätszuschlag in Höhe von 331,98 €, Kirchensteuer in Höhe von 1.659,04 €, sonstiger Kirchensteuer in Höhe von 543,24 € und Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 6.585,60 €, Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1.008,00 €, freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 7.114,56 € und Pflegeversicherung in Höhe von 895,08 €, zuzüglich des Arbeitgeberzuschusses für die Krankenversicherung in Höhe von 3.350,76 € und Pflegeversicherung in Höhe von 447,48 € und des Ratensparens in Höhe von 478,56 € ergibt sich ein Gesamtjahresnettoeinkommen von 50.445,79 € und damit monatlich 4.203,82 €.

bb)

Hinzuzurechnen ist die in 2012 geflossene Steuererstattung mit einem Betrag von 4.159,28 €. Ausweislich des Steuerbescheides vom 18.19.2012 ergab sich eine Steuererstattung in Höhe von insgesamt 7.113,23 €. Nach der Aufstellung - Bl. 564 der Beiakte 2 UF 205/12 - zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen Betrag von 2.953,95 €, so dass ihm der Differenzbetrag von 4.159,28 € verblieb. Dieser Betrag ist monatsanteilig mit 346,61 € zu berücksichtigen und für das Jahr 2014 fortzuschreiben.

cc)

Die dem Antragsteller seitens seines Arbeitgebers erstatteten Reisekosten sind einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Insofern ergibt sich anhand der Abrechnungen 2012 und 2013 ein durchschnittlicher Monatswert von 216,28 €. Ausweislich der Abrechnungen des Antragstellers sind ihm im Jahre 2012 insgesamt 2.595,39 € erstattet worden. Im Februar 2012 zahlte der Arbeitgeber an ihn 329,10 €, im März 2012 343,50 €, im Juni 2012 441,30 €, im Juli 2012 488,10 €, im September 2012 268,10 €, im Oktober 2012 191,10 €, im November 2012 291,60 € und im Dezember 2012 242,59 €. Im Termin vor dem Senat hat der Antragsgegner unwidersprochen und damit unstreitig vorgetragen, dass er die sogenannten Poolfahrzeuge nicht nutze, so dass auch weiterhin davon auszugehen ist, dass Reisekosten durch den Arbeitgeber anfallen und erstattet werden.

dd)

Soweit die Antragsgegnerin meint, aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller mit der vollschichtig erwerbstätigen Kindesmutter zusammen lebe, sei sein Einkommen entsprechend zu erhöhen, weil er durch das Zusammenleben mit der Kindesmutter Wohn- und Haushaltskosten erspare, mag allein eine Reduzierung des Selbstbehaltes in Betracht kommen. Eine Einkommenserhöhung kommt nicht in Betracht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 9 UF 130/12 - FamRZ 2013, 1405). Wie noch dargelegt wird, ist die Leistungsfähigkeit nicht tangiert.

ee)

Abzuziehen ist der Gewerkschaftsbeitrag; dieser beträgt ab Januar 2013 rund 59,00 €. Da Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber nicht erstattet werden, sind diese abzusetzen. Sie betragen - wie im Verfahren 2 UF 205/12 unstreitig gestellt - 476,67 €.

Der für K geleistete Kindesunterhalt in Höhe von geleisteten 488,00 € und der Unterhalt für W in Höhe von 416,00 € sind ebenfalls abzusetzen. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 125,00 € und berufliche Aufwendungen von 402,66 € sind als Abzugsposten seitens der Beteiligten nicht angegriffen.

Es ergibt sich damit ein Einkommen von 2.799,38 €. Abzüglich des Erwerbsbonus in Höhe von 399,91 € ergibt sich damit ein bedarfsprägendes Einkommen von 2.399,46 €.

d)

Nach den nunmehr eingereichten Abrechnungen der Antragsgegnerin von Januar bis August 2013 ergibt sich ein tatsächliches Monatsnettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.322,45 €. Auszugehen ist von einem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 14.913,81 €. Abzüglich entrichteter Lohnsteuer in Höhe von 1.047,82 €, sonstiger Lohnsteuer in Höhe von 204,00 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 11,21 €, Kirchensteuer in Höhe von 43,98 € und weiteren 18,36 € und den Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 1.149,62 €, den Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 73,31 €, den Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 1.324,86 € und weiteren 84,48 €, zur Pflegeversicherung in Höhe von 143,70 € und weiteren 9,16 € und zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 210,30 € und weiteren 13,41 €, ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.322,45 €.

Indes genügt die Antragsgegnerin mit ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit und dem hierdurch erzielten Einkommen nicht ihrer Erwerbsobliegenheit, worauf das Amtsgericht im Ansatz zutreffend hingewiesen hat. Deswegen ist der Antragsgegnerin ein Einkommen aus fiktiver Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

aa)

Die Antragsgegnerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr keine Ausweitung ihrer Tätigkeit zumutbar ist. Sie hat schon nicht darzulegen vermocht, dass kind- oder elternbezogene Gründe der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Die Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen - inzwischen zwölfjährigen - K steht der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit nicht entgegen.

(1)

Der objektive Betreuungsbedarf muss der Grund dafür sein, dass von der Antragsgegnerin auch derzeit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Ob und inwieweit die Kindesbetreuung eine Freistellung von der Erwerbsobliegenheit nach sich zieht, ist nach den Umständen des Einzelfalls und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen zu beurteilen. Maßgebend sind hierfür in erster Linie kindbezogene Gründe, d.h. die konkrete Betreuungsbedürftigkeit und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten.

(a)

Zu den kindbezogenen Gründen hat die Antragsgegnerin schulische und gesundheitliche Belange Ks angeführt. Elternbezogene Gründe hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und angesichts des Umstandes, dass sie tatsächlich teilschichtig erwerbstätig ist, sind solche Umstände auch nicht anderweit erkennbar.

(b)

Die Betreuung in schulischen Belangen steht einer Ausweitung auf eine Vollzeitstelle nicht entgegen.

(aa)

Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie K um 6:50 Uhr zum Schulbus fahre, anderenfalls er einen Kilometer zu Fuß - überdies durch ein Waldstück - zurücklegen müsse und er noch früher als bisher, 6:20 Uhr, aufstehen müsse. Montag sei um 15:20 Uhr Schulschluss; der nächste Bus fahre um 15:50 Uhr ab, so dass er von ihr um 16:10 Uhr von der Bushaltestelle abgeholt werde. Dienstags dauere der Schulbesuch bis 13:10 Uhr, so dass er um 14:20 Uhr bei den Großeltern und dann erst um 18:30 Uhr mit ihr zuhause sei, wo sie dann noch nicht erledigte Hausaufgaben zu Ende führen könne. Am Mittwoch habe K bis 15:30 Uhr Schule. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Elternaufgabe übernommen, zunächst einmal monatlich in den Cafeteria der Schule zu helfen, nämlich mittwochs von 12:30 Uhr bis 13:45 Uhr. Die Zeit bis zum Schulende überbrücke sie und fahre mit K dann anschließend nachhause. An den anderen Mittwochnachmittagen werde K von seinem Großvater mütterlicherseits abgeholt. Dort werde er dann von ihr wieder abgeholt. Donnerstag dauere der Unterricht bis 16:20 Uhr. 14-tägig gehe K zu Fuß zu den Großeltern väterlicherseits, bis er dann vom Antragsgegner abgeholt werde; an den anderen Nachmittagen werde er vom Großvater mütterlicherseits abgeholt; sie könne ihn berufsbedingt erst gegen 19:15 Uhr bzw. 19:30 Uhr abholen. Freitags ende die Schule um 15: 20 Uhr; die Betreuung finde dann wieder im Wechsel zwischen den Großeltern statt. Sie hole ihn dann um 19:00 Uhr ab.

(bb)

Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin K werktäglich um 6:50 Uhr zum Schulbus bringt und ihn dann - mit Ausnahme eines Mittwochnachmittags im Monat (Cafeteria) - frühestens um 16:10 Uhr wieder entweder von der Schule oder bei anderen Betreuungspersonen, hier den Großeltern, abgeholt. Damit aber verbleibt allein bei Berücksichtigung dieser Zeiten jeden Tag ausreichend Zeit, um bei Annahme eines 8-Stundentages K zum Schulbus zu fahren und diesen anschließend entweder direkt von der Schule oder bei den Betreuungspersonen abzuholen. Soweit der "Dienst" in der Cafeteria betroffen ist, hat die Antragsgegnerin selbst behauptet, dass sie an diesem Tage frei nehme, so dass allein diese Tätigkeit einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht, zumal die Antragsgegnerin hier nicht dargetan hat, ob überhaupt und gegebenenfalls zu welchen anderen Zeiten sie diesen Freiwilligendienst versehen müsste. Damit ist während der Schulzeit Ks bereits eine Tätigkeit der Antragsgegnerin im Umfang von 8 Stunden werktäglich möglich. Dies gilt selbst dann, wenn man Anfahrtszeiten zur Arbeitsstelle berücksichtigt. Dessen ungeachtet steht aber aufgrund des eigenen Vortrags fest, dass sie tatsächlich K an 3 Werktagen sogar nach 18:00 Uhr abholt. Dann aber ist erst recht eine Ausweitung auf eine Vollzeitstelle möglich.

(cc)

Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass sie K auch hinsichtlich seiner Hausaufgaben betreue, ergibt sich aus dem eigenen vorangehenden Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin, dass dies weitestgehend nach 16:00 Uhr erfolgt. Überdies ist der genaue Umfang der Hausaufgabenbetreuung nicht im Einzelnen dargetan. Gleiches gilt auch für die seitens der Antragsgegnerin behauptete Hausaufgabenerledigung am Samstag, wobei noch beachtlich ist, dass K in der Zeit von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr bei den Großeltern verweilt. Soweit die Antragsgegnerin auch die Zeiten als Betreuungsleistungen angerechnet wissen will, in denen K von seinen Biologieexperimenten oder anderen schulischen Ereignissen erzähle, kann dies nicht als zusätzliche Betreuungsleistung gewertet werden, weil eine derartige Kommunikation im Eltern-Kind-Verhältnis eine Selbstverständlichkeit darstellt.

(c)

Zu den gesundheitlichen Belangen hat sie zunächst behauptet, dass sie häufigere Fahrdienste, insbesondere wegen Arztbesuchen, leisten müsse. Indes hat sie nicht konkret den Umfang dargetan, in welchem zeitlichen Umfang und in welcher Häufigkeit dies der Fall ist. Die Antragsgegnerin hat im Trennungsunterhaltsverfahren, 2 UF 205/12, zunächst behauptet, dass K alle 3 Monate zu einer Untersuchung nach S müsse, wofür sie inklusive Fahrt ca. 2 Stunden aufwende. Soweit sie überdies ursprünglich auf einen Bioresonanztherapie verwiesen hat, ist diese nach eigenem Vortrag bereits erfolgreich absolviert, und zwar im Jahre 2010.

(aa)

Aus der zur Akte gereichten Übersicht des Kinderarztes Dr. X ergeben sich vereinzelte Termine, nämlich 6 Termine im Zeitraum vom September 2013 bis Oktober 2013. Dies sind mithin 3 Termine monatlich, die überdies frühestens grundsätzlich ab 17:00 Uhr stattfinden; ein Termin am Sonntag findet indes in der Zeit von 11:00 bis 15:00 Uhr statt. Dies lässt sich mit einer Vollzeittätigkeit vereinbaren.

(bb)

Soweit die Zahnprophylaxe betroffen ist, hat die Antragsgegnerin inzwischen auch die entsprechende Bestätigung vom 01.10.2013 zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, dass sie seit dem 25.05.2011 regelmäßig alle 6 Wochen entsprechende Prophylaxetermine mit K wahrnimmt. Beachtlich ist auch hier, dass nach eigenem Vortrag im Trennungsunterhaltsverfahren diese Arzttermine erst ab 18:00 Uhr stattgefunden hätten. Auch wenn diese zusätzliche Belastung nicht völlig unbeachtlich ist, so hindert dies doch die Annahme der Zumutbarkeit der Ausweitung auf eine Vollzeitstelle nicht.

Dass die entsprechenden Fahrten nach X1 entsprechend anstrengend seien, auch in zeitlicher Hinsicht, mag als zutreffend zu unterstellen sein. Beachtlich ist indes, dass diese Termine nur alle 6 Wochen stattfinden. Insoweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass sie das Putzen der Zähne überwache und überdies einmal wöchentlich noch ein Gelee auftragen müsse, kann auch hieraus nicht auf einen Betreuungsaufwand geschlossen werden, der mit einer Vollzeittätigkeit unvereinbar wäre.

(cc)

Auch entsprechende Freizeitaktivitäten sind bei der Frage der Klärung des Betreuungsbedarfs zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat im Trennungsunterhaltsverfahren behauptet, K werde Montagabends zum Schwimmen gebracht und abgeholt; dies dauere von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Dann aber ist ein einmaliger wöchentlicher Termin in der Zeit weit nach möglichem Arbeitsende anzunehmen.

(d)

Festzuhalten bleibt, dass aus den einzelnen dargelegten Umständen weder bei isolierter Betrachtung noch im Wege einer Gesamtschau eine volle Erwerbstätigkeit nicht als unzumutbar zu erachten ist. Insofern soll nicht verkannt werden, dass K auch einen Großteil der Ferien bei der Antragsgegnerin verbringt und die Antragsgegnerin im Gegensatz zum Antragsteller auch tatsächlich erhöhte Betreuungsleistungen erbringt. Allerdings lassen sich die dargelegten Betreuungsleistungen unter Berücksichtigung entsprechender Erholungsphasen für die Antragsgegnerin mit einer Vollzeittätigkeit noch vereinbaren.

bb)

Die Zurechnung eines entsprechenden fiktiven Einkommens aus Vollzeittätigkeit kann selbst unter Berücksichtigung entsprechender Übergangszeiten jedenfalls ab dem Jahre 2014 erfolgen.

Soweit das Amtsgericht ihre jetzige Stelle auf eine entsprechende Vollzeitstelle ausgeweitet hat, lässt sich dies schwer mit der Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 17.05.2011 in Einklang bringen, wonach ein höheres Stundenvolumen als 130 Stunden im Monat aus betrieblichen Gründen nicht realisiert werden kann. Ob die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit bei einer anderen Filiale des Arbeitgebers der Antragsgegnerin in N wegen der Entfernung und Fahrtzeiten zumutbar erscheint, mag dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin war jedenfalls verpflichtet, sich um eine anderweitige Vollzeittätigkeit zu bemühen. Entsprechender Vortrag um die Entfaltung anderweitiger Erwerbsbemühungen fehlt. Dementsprechend ist ein mögliches erzielbares Einkommen aus Vollzeittätigkeit zu fingieren.

Nicht unbeachtlich ist der Einwand der Antragsgegnerin, dass sie mangels formaler Qualifikation nicht als Pharmareferentin tätig sein könne. Insofern ist mangels entsprechender Qualifikation und einer langjährigen Abstinenz in diesem Bereich nicht davon auszugehen, dass sie ohne weiteres eine entsprechende Stelle würde finden können.

Indes ist die Antragsgegnerin als Filialleiterin tätig. Deswegen kann ihr ein entsprechendes durchschnittliches Bruttoeinkommen als Verkaufsstellenverwalterin zugerechnet werden. Eine Abfrage beim Internetportal http://www.gehaltsvergleich.com/vergleich-3094,bundesland,DE-NW,Nordrhein-Westfalen.html ergab für NRW einen Durchschnittsbruttolohn von 2.572,00 € und damit unter Abzug von Lohnsteuer in Höhe von 321,91 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 13,19 €, 9% Kirchensteuer in Höhe von 21,58 € und einem 9,45%igen Rentenversicherungsanteil in Höhe von 243,05 €, einem 1,5%igen

Arbeitslosenversicherungsanteil in Höhe von 38,58 €, einem 8,2%igen Krankenversicherungsanteil (incl. 0,9% AN-Aufschlag) in Höhe von 210,90 € und einem 1,025%igen Pflegeversicherungsanteil in Höhe von 26,36 € ein monatliches Nettoeikommen in Höhe von 1.696,43 €. Das Amtsgericht hat ein Einkommen von 1.671,58 € angenommen, so dass der Senat diesen geringfügig niedrigeren Betrag zu Gunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt.

cc)

Zu berücksichtigen ist eine Steuererstattung in Höhe von monatlich 33,33 €. Die Antragsgegnerin erhielt in 2013 eine anteilige Steuererstattung seitens des Antragsgegners in Höhe von 1.673,59 €. Ihrem Vortrag im Trennungsunterhaltsverfahren, dass sie eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt habe leisten müssen und ihr allein 400,00 € verblieben seien, ist der Antragsteller nicht entgegen getreten, so dass eine entsprechende anteilige Steuererstattung einkommenserhöhend anzusetzen ist.

dd)

Fiktive Kinderbetreuungskosten sind nicht abzusetzen. Es fehlt bereits am Vortrag dahingehend, in welchem Umfang derartige Betreuungsleistungen monatlich abgerufen und bezahlt werden müssten. Überdies legt der Senat nicht die seitens der Antragsgegnerin angeführte Stelle in N zugrunde, so dass die Notwendigkeit einer durch Fachkräfte zu sichernden Kindesbetreuung zu verneinen ist.

ee)

Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei Ansatz eines fiktiven Einkommens 5 % als berufsbedingte Aufwendungen fiktiv abzusetzen. Das sind 85,25 €.

ff)

Die Tilgung des Darlehens in Höhe von monatlich 51,25 € ist bei der Antragsgegnerin einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Beteiligten waren gemeinsam Eigentümer des im April 1999 erstbezogenen Hauses T-Weg. Diese Grundbesitzung wurde zwar Anfang April 2012 mit Besitzübergang zum 01.06.2012 für 230.000,00 € verkauft; es verblieb aber eine Restschuld von insgesamt 30.000,00 €, die die Antragsgegnerin anteilig ausweislich Darlehensvertrag vom 02.05.2012 mit einer monatlichen Rate von 51,25 € bedient.

Es ergibt sich damit ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.568,42 € und unter Abzug

des Erwerbsbonus in Höhe von 224,06 € ein bedarfsprägendes Einkommen von 1.344,36 €.

gg)

Vom - fiktiven - Einkommen ist die Belastung in Höhe von 48,90 € monatlich für die Immobilie M-Straße abzusetzen.

(1)

Es sind nur die tatsächlich erzielten Mieteinkünfte und nicht darüber hinausgehende fiktive Mieteinkünfte anzusetzen.

Nach der Behauptung des Antragstellers sei die Immobilie allein aus steuerlichen Gründen zum Zwecke der Steuerersparnis gehalten und zu außerordentlich günstigen Mietkonditionen an die Eltern der Antragsgegnerin vermietet worden. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, ist es unterhaltsrechtlich zunächst nicht zu missbilligen, wenn steuerliche Handlungsrahmen ausgeschöpft würden. Zudem ist beachtlich, dass die Eltern der Antragsgegnerin Mieter sind und diese zu den bestehenden Konditionen in der Immobilie lebten, bevor sich die Beteiligten trennten. Mieteinkünfte für diese Immobilie haben den Lebensstandard der Beteiligten daher nur im Umfang der tatsächlich erzielten Miete geprägt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2008 - 2 UF 76/07 - FamRZ 2009, 48). Zwar hat der Antragsgegner eingewandt, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht zu seinen Lasten gehen könne; Vortrag dazu, dass ein höherer Mietzins vereinbart worden wäre, hat er indes nicht gehalten.

(2)

Die Instandhaltungsrücklage von 125,25 € monatlich hinsichtlich der Immobilie M-Straße ist nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.

(a)

Soweit für Instandhaltungskosten Rücklagen gebildet werden, sind diese nur dann als Abzugsposten anzusetzen, wenn es sich um konkrete unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351; Gerhardt, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 503).

(b)

Dass Aufwendungen für bestimmte unaufschiebbar notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu leisten sind und hierfür gegebenenfalls - kurzfristig - entsprechende Rücklagen gebildet werden müssen, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan.

Sie hat allein darauf verwiesen, dass die Immobilie 1956 erbaut worden sei, massive Feuchtigkeitsschäden im Spitzbodenbereich des Kamins habe, die Entwässerung des Hauses seit Jahren lediglich über ein Pumpensystem aufgrund einer massiven Haussenkung möglich sei, die Wasserleitungen veraltet und in einigen Räumen fast undurchlässig seien. Dass aber entsprechende konkrete Instandhaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten, durchgeführt worden sind, ist ebenso wenig dargetan wie die aktuelle Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme. Vielmehr werden allgemeine, bereits seit längerer Zeit bestehende Mängel und Schäden angeführt. Dann aber stellt sich die Instandhaltungsrücklagenbildung als Kapitalbildung dar, die sich der Antragsteller nicht entgegen halten lassen muss.

(3)

Abzusetzen sind weitere 102,26 € für die Lebensversicherung. Die Höhe der monatlichen Beiträge ist unstreitig. Es ergeben sich damit negative Mieteinnahmen in Höhe von 151,16 € und damit ein bereinigtes Einkommen von 1.193,20 €.

hh)

Ein Wohnvorteil ist nicht anzusetzen. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass sich die Finanzierungsleistungen und der Wohnvorteil hinsichtlich der Eigentumswohnung C-Weg aufwögen, hat keiner der Beteiligten angegriffen.

e)

Die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen des Antragstellers in Höhe von 2.399,46 € und dem bereinigten Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.193,20 € beträgt 1.206,27 €, so dass sich bei Halbteilung ein Anspruch in Höhe von rechnerisch 603,13 €, gerundet 604,00 €, ergibt. Da der Antragsteller kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat, verbleibt es mithin bei den seitens des Amtsgerichts titulierten 635,00 €.

f)

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist derzeit nicht herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.

aa)

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wären. Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Familiengericht hat demnach zu prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.5.2010, Aktenzeichen XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238).

bb)

Die Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte Nachteile sind auch nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013 vorrangig zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2013 - XII ZR 148/10 - FamRZ 2013, 860; BGH, Urteil vom 20.3.2013 - XII ZR 72/11- FamRZ 2013, 853). Bei fortwirkenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung in der Regel ausgeschlossen, nicht aber eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006; Urteil vom 27.1.2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538). Ein ehebedingter Nachteil kann sich daraus ergeben, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Rollenverteilung in der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt und dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2013 - XII ZR 148/10 - FamRZ 2013, 860).

(1)

Die Antragsgegnerin behauptet unwidersprochen, sie habe im Jahre 1994 hochgerechnet ca. 39.500,00 € verdient und würde - ohne Ehe - wenigstens 50.000,00 € als Jahresbruttoeinkommen verdienen, wenn sie weiterhin dort tätig geblieben wäre, während sie nunmehr ein jährliches Einkommen von knapp 21.000,00 € erhalte. Als Pharmareferentin könne sie nicht arbeiten; sie verfüge über keine diesbezügliche Ausbildung und dürfe sich auch nicht so nennen. Mit diesem Vortrag hat die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darlegungslast genügt (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059; BGH, Urteil vom 24.3.2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875; BGH, Urteil vom 20.10.2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93). Der Antragsteller behauptet, dass - mit Ausnahme des seinerzeitigen Arbeitsgebers der Antragsgegnerin - Pharmareferenten gesucht würden und die Antragsgegnerin bei gehöriger Anstrengung auch tatsächlich eine entsprechende Anstellung fände. Auf der Grundlage des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Antragsgegnerin erzielte sie bei durchgehender Arbeitstätigkeit und unterstellter Vollzeittätigkeit einen monatlichen Bruttolohn von 4.166,67 € (50.000,00 €./. 12) und damit unter Abzug von Lohnsteuer in Höhe von 814,83 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 44,81 €, 9% Kirchensteuer in Höhe von 73,33 € und 9,45% Rentenversicherungsanteil in Höhe von 393,75 €, 1,5% Arbeitslosenversicherungsanteil in Höhe von 62,50 €, 8,2% Krankenversicherungsanteil (incl. 0,9% AN-Aufschlag) in Höhe von 322,88 € und 1,275% Pflegeversicherungsanteil in Höhe von 50,20 €, einen Nettolohn von 2.404,37 €. Ihr - fiktiver - Nettolohn beträgt 1.671,58 €. Damit ergäbe sich ein Nachteil von 733,79 €.

(2)

Dieser Nachteil ist nur teilweise nachholbar.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wäre ihr allein die Aufnahme einer Tätigkeit als Pharmaberaterin, nicht Pharmareferentin, möglich. Eine Abfrage bei der Internetplattform http://www.stellenanzeigen.de/stellenangebote/pharmaberater/ ergab 78 Treffer, so dass entsprechende Vollzeitstellen offen sind. Würde die Antragsgegnerin wieder eine Tätigkeit als Pharmareferentin ergreifen, so könnte sie durchschnittlich 3.563,00 € in NRW erzielen, wie sich aus einer Abfrage der Internetplattform http://www.gehaltsvergleich.com/vergleich-6322,bundesland,DE-NW,Nordrhein-Westfalen.html ergibt. Bei einer Tätigkeit als Pharmaberaterin könnte sie ein durchschnittliches Gehalt in NRW in Höhe von 3.934,00 € erzielen, wie sich aus einer Abfrage der Internetplattform http://www.gehaltsvergleich.com/vergleich-8617,bundesland,DE-NW,Nordrhein-Westfalen.html ergibt.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttogehaltes von 3.563,00 € monatlich ergäbe sich unter Abzug von Lohnsteuer in Höhe von 622,58 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 34,24 €, 9% Kirchensteuer in Höhe von 56,03 €, 9,45% Rentenversicherungsanteil in Höhe von 336,70 €, 1,5% Arbeitslosenversicherungsanteil in Höhe von 53,45 €, 8,2% Krankenversicherungsanteil (incl. 0,9% AN-Aufschlag) in Höhe von 292,17 € und 1,275% Pflegeversicherungsanteil in Höhe von 45,43 € ein monatliches Nettogehalt von 2.122,40 €. Damit aber ist ein nicht mehr aufholbarer ehebedingter Nachteil jedenfalls in Höhe von 281,97 € (2.404,37 € - 2.122,40 €) gegeben.

(3)

Damit scheidet eine Befristung aus. Aber auch eine Herabsetzung ist jedenfalls derzeit nicht angezeigt, zumal die Scheidung erst jetzt rechtkräftig wird und das Maß des Unterhalts sich zunächst jedenfalls nach § 1578 BGB richtet.

(a)

Die im Rahmen des § 1578 b BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung beschränkt sich nicht nur auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.10.2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93). Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, wie Alter und Gesundheitszustand der Eheleute, besondere Leistungen für den Ehepartner, Zurückstellen eigener berufliche Aufstiegschancen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414). Auf Seiten des Verpflichteten sind im Rahmen der Abwägung seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das Verhältnis des Unterhaltsbetrags zu den ihm verbleibenden Mitteln, sein Alter, sein Gesundheitszustand wie nachgewiesene Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, ein besonderer Einsatz für den Berechtigten sowie der bereits geleistete nacheheliche Unterhalt zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - II-2 UF 245/12 - FamRZ 2013, 1812 (red. Leitsatz)).

In Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt die Ehedauer durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes und der Haushaltsführung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - II-2 UF 245/12 - FamRZ 2013, 1812 (red. Leitsatz)). Diese Grundsätze haben durch die am 1.3.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b BGB keine grundlegende Änderung erfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - II-2 UF 245/12 - FamRZ 2013, 1812 (red. Leitsatz)).

(b)

Für die Berechnung der Ehedauer ist - wie in § 1579 Nr. 1 BGB - an die Zeit zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags anzuknüpfen erfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - II-2 UF 245/12 - FamRZ 2013, 1812 (red. Leitsatz)). Die Ehe wurde am 23.08.1991 geschlossen; der Scheidungsantrag wurde am 07.05.2009 zugestellt (vgl. Bl. 8 d.A.). Damit ergibt sich eine Ehe von über 18 Jahren. Überdies erzielt die Antragsgegnerin tatsächlich geringere Einkünfte als der Antragsteller und ist damit auf die Unterhaltszahlungen angewiesen. Angesichts ihres Alters von nunmehr 50 Jahren ist indes nicht zwingend auszuschließen, dass sie in ihrem ursprünglich ausgeübten Beruf der Pharmareferentin oder Pharmaberaterin oder in einem anderen Beruf deutlich hierüber hinausgehende Einkünfte wird erzielen können. Auch ist nicht außer Betracht zu lassen, dass sie die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat.

Allerdings ist, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, beachtlich, dass er nach wie vor Trennungsunterhalt zahlt und überdies bis 2008 erhebliche Unterhaltszahlungen geleistet hat. Dann aber ist ein beträchtlicher Zeitraum gegeben, in dem Unterhalt geleistet worden ist. Überdies liegt ein Vermögensstamm bei der Antragsgegnerin vor, auch wenn wegen vollständiger Finanzierung ihrer jetzigen Eigentumswohnung und der noch nicht eingetretenen Auseinandersetzung hinsichtlich der Immobilie M-Straße diese den Unterhaltsbedarf nicht vollständig decken.

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Entwicklung des gesundheitlichen Zustands und der schulischen Laufbahn Ks derzeit nicht sicher vorhersehbar ist. Damit aber kann jedenfalls derzeit keine kontinuierliche Besserung der Gesundheit Ks und eine Stabilisierung seiner schulischen Leistungen angenommen werden, was einer Herabsetzung widerstreitet.

4.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt; insbesondere hat es die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773) soweit das bei der S GmbH bestehende Anrecht betroffen ist. Auch die Antragsgegnerin wendet sich insofern allein gegen die mitgeteilten Werte des Bochumer Verbandes, soweit der Ansatz des Rechnungszinses betroffen ist.

a)

Grundsätzlich ist der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG der S GmbH als Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Antragstellers an den seitens der Antragsgegnerin ausgewählten Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785; Bergmann in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, Stand 01.08.2012, § 14 VersAusglG Rn. 7). Mit der Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages soll dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785).

Bei der externen Teilung wird der Versorgungsausgleich mit der Rechtskraft der Entscheidung vollzogen, § 224 Abs. 1 FamFG. In Hinblick darauf, dass sich der Ausgleichswert nach § 14 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit bezieht, während die Titulierung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG erst später erfolgen kann, nimmt die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin nicht an den zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretenden Wertänderungen des Anrechts teil. Aus diesem Grund soll der zu zahlende Kapitalbetrag verzinst werden, um ein dem Grundsatz der Halbteilung gerecht werdendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin zu begründen.

Die Höhe der hier auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die auf eine Rente gerichtet ist, bestimmt sich gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG nach § 2 BetrAVG, deren Bewertung als Kapitalwert über § 47 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VersAusglG nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Hiernach gilt der Übertragungswert als korrespondierender Kapitalwert (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11 - FamRZ 2012, 130). Bei der Ermittlung dieses Übertragungswerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Hierzu gehören neben der Höhe der Rentenleistung, der Umfang der Versorgung, das Alter des Berechtigten, die allgemeine Höhe der Lebenserwartung sowie insbesondere der Rechnungszins und der Rententrend (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11 - FamRZ 2012, 130).

Da also bei Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung unklar ist, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer Zahlung an den Versorgungsberechtigten kommt, werden hierfür in der Bilanz keine Verbindlichkeiten, sondern Rückstellungen ausgewiesen. Für die Höhe der Rückstellung ist zu beachten, dass es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit handelt. Es ist zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung unklar, ob, wann und in welcher Höhe das Unternehmen Versorgungszahlungen leisten

muss. Daher erfolgt eine Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Hierbei wird für jede zukünftige Zahlung die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Abzinsung vorgenommen. Für die Abzinsung ist einer der wichtigsten Bewertungsparameter der Rechnungszins (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11 - FamRZ 2012, 130).

b)

Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass der Versorgungsträger einen Rechnungszins von 5,25 % seiner Auskunft zu Grunde gelegt hat.

aa)

Bei dem Anrecht des Antragstellers handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung, dessen Wertermittlung nach § 45 VersAusglG vorzunehmen ist. Bei einem Anrecht im Sinne des BetrAVG ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG).

Im vorliegenden Fall ist ein Kapitalwert auszugleichen; die Wertermittlung des Anrechts ist daher nach § 4 Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Da es sich hier um eine Direktzusage handelt ist für die Wertermittlung des Anrechts die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG einschlägig. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung. Barwert bedeutet dabei "der auf den Bewertungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Zinses

und der Wahrscheinlichkeit der ersten Fälligkeit der Pension sowie ihrer voraussichtlichen ferneren Zahlungsdauer berechnete Wert der vertraglich vorgesehenen Pensionsleistung" (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Januar 2013 - 2 UF 67/12 - FamRZ 2013, 1581). Bei der Ermittlung des Barwertes sind die Rechnungsgrundlagen und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend (§ 4 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz BetrAVG).

bb)

Der Bochumer Verband hat nach eigener Erklärung bei der Barwertermittlung die anerkannten Rechnungsgrundlagen und Regeln der Versicherungsmathematik angewendet, was die Antragsgegnerin nicht in Frage stellt.

Dass der Rechnungszins von 5,25 % dabei zu Grunde gelegt worden ist, ist nicht zu missbilligen. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144, S. 85) ist ableitbar, dass die Wahl des Rechnungszinses den Versorgungsträgern überlassen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Oktober 2013 - 1 UF 121/13 - BeckRS 2013, 19402), denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Juli 2012 - 11 UF 1132/11 - FamRZ 2013, 462). Als Maßstab könne die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf des BilMoG in § 253 Abs. 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu § 47 Abs. 5 VersAusglG (BT-Drucks. 16/11903, S. 56) wird darauf verwiesen, dass in Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG der Regierungsentwurf des BilMoG die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat. Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rechnungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt

gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagwerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger - auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung. Somit ist der Berechnung des Barwertes einer Versorgung künftig der zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) veröffentlichte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB in der Fassung des BilMoG zugrunde zu legen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Januar 2013 - 2 UF 67/12 - FamRZ 2013, 1581; OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11 - FamRZ 2012, 130; OLG Bremen Beschluss vom 20.12.2011 - 4 UF 120/10 - FamRZ 2012, 637).

cc)

Den teilweise hiergegen erhobenen Bedenken, die sich daraus ergeben, dass die Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt jedenfalls deutlich geringer sein könnten und deswegen eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes anzunehmen sei, die einer Korrektur nach § 42 VersAusglG mit der Folge bedürfe, dass - wie von der Antragsgegnerin beantragt - ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2012 - II-12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306; vgl. auch Dörr/Glockner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 47 VersAusglG Rn. 14; Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 47 VersAusglG Rn. 20), teilt der Senat nicht.

(1)

Denn der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - die Versorgungsträger nicht nur ermutigt, bei der Wertberechnung mit den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssätzen zu rechnen und diesen damit ein einfaches und praktikables Verfahren zur Berechnung der Abzinsung an die Hand gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade in den erstinstanzlich anfallenden gerichtlichen

Versorgungsausgleichverfahren, und damit in Massenverfahren, den Gerichten ebenfalls eine praktikable Berechnungsgröße zur Verfügung gestellt.

Der gesetzgeberische Wille, anhand einer einfach zu handhabenden Berechnungsgröße die Wertermittlung des Anrechts überprüfen zu können, würde konterkariert, wenn in Zeiten vom Rechnungszins deutlich abweichender Kapitalmarktzinsen die Familiengerichte auch zur Überprüfung der Rechnungszinshöhe mittels sachverständiger Feststellungen berufen wären. Da im Versorgungsausgleichsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG uneingeschränkt gilt, wäre eine derartige Überprüfung des Rechnungszinses mittels sachverständiger Hilfe nicht nur auf entsprechende Rüge, sondern stets von Amts wegen vorzunehmen. Abgesehen hiervon entstünden weitere Unschärfen dadurch, dass unklar bleibt, ab welcher Abweichung des Rechnungszinses vom Kapitalmarktzins die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe geboten ist. Damit aber wäre eine weitere Unsicherheit in einer Vielzahl von Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur für die beteiligten geschiedenen Ehepartner, sondern gerade auch für die Versorgungsträger verbunden, denen der Gesetzgeber aber gerade Rechtsklarheit bringen wollte. Mit dem gesetzgeberischen Ziel, mit dem neuen BilMoG-Zinssatz einen klar definierten Rechnungszins zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Oktober 2013 - 1 UF 121/13 - OLG Report Mitte 46/2013 Anm. 5), lassen sich derartige Unwägbarkeiten schwer vereinbaren.

(2)

Soweit tatsächlich Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz zu befürchten sein könnten, ist beachtlich, dass der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der Verwendung des Rechnungszinses angesichts der deutlich überwiegenden Vorteile der Praktikabilität und Vorhersehbarkeit eine nicht stringente Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes in Kauf genommen haben mag. Dies zu korrigieren obliegt indes dem Gesetzgeber.

Von einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG hat der Senat trotz der Möglichkeit einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes abgesehen. Der Senat ist der Auffassung, dass es noch im gesetzgeberischen Ermessen liegt, die Wahl des Rechnungszinses den Versorgungsträgern zu überlassen und den Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB vorzuschlagen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Juli 2012 - 11 UF 1132/11 - FamRZ 2013, 462). Das Halbteilungsgebot ist kein starrer Grundsatz, von dem abzuweichen in jedem Falle unzulässig ist. Vielmehr kennt das Versorgungsausgleichsgesetz Ausnahmen vom Grundsatz der Habteilung, wenn es aus Praktikabilitätsgründen gilt, den Ausgleich geringfügiger Anrechte zu verhindern, um dem Versorgungsträger unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ersparen, so etwa im Falle des § 18 VersAusglG (vgl. Bergmann, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013, § 18 VersAusglG Rn.1; Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 18 VersAusglG Rn.1). Das Gebot der Halbteilung bedeutet damit nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen für den Verpflichteten und den Berechtigten immer gleich hoch sein müssten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Juli 2012 - 11 UF 1132/11 - FamRZ 2013, 462; Lange, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 47 VersAusglG Rn. 12).

Der Umstand, dass sich bei einer externen Teilung die Leistungen von Ausgangs- und Zielversorgung aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen von Ausgangs- und Zielversorgung erheblich unterscheiden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Oktober 2013 - 1 UF 121/13 - a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Juli 2012 - 11 UF 1132/11 - FamRZ 2013, 462), ist durch das gesetzliche System der externen Teilung bedingt. Soweit schließlich auch vertreten wird, zur Korrektur eines derartigen Ergebnisses die interne Teilung anzuordnen, lässt sich dies mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren und ist zudem deswegen nicht erforderlich, da § 15 Abs. 2 VersAusglG als gesetzliches Korrektiv dient, wonach die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleisten muss (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Januar 2013 - 2 UF 67/12 - FamRZ 2013, 1581).

(3)

Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich überdies, dass keine von den Familiengerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliegt, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Juli 2012 - 11 UF 1132/11 - FamRZ 2013, 462; OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11 - FamRZ 2012, 130), zumal in Anbetracht des Umstandes, dass den Versorgungsträgern keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, wie sie einen versicherungsmathematischen Barwert für die bei ihnen bestehenden Anrechte zu bestimmen haben, der gerichtlichen Überprüfung, die nach § 5 Abs. 3 VersAusglG geboten ist, naturgemäß Grenzen gesetzt sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Januar 2013 - 2 UF 67/12 - FamRZ 2013, 1581).

(4)

Der Senat folgt daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Versorgungsausgleichsverfahren einen Rechnungszins von 5,25 % nicht beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07. September 2011 - XII ZB 546/10 - BGHZ 191, 36; vgl. auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2013 - 3 UF 49/13 - OLG Report Ost 40/2013 Anm. 2), wofür - ungeachtet des Verschlechterungsverbotes - indes dann Veranlassung bestanden hätte, wenn aufgrund der Höhe des Rechnungszinses greifbare Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass bei externer Teilung die Verwendung eines nicht marktgerechten Zinssatzes zu einer erheblichen Entwertung des Anrechts, welches der Ausgleichsberechtigte erhielte, führte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf den §§ 40 Abs. 1

Satz 1; 43, 44 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 FamGKG (Scheidung: 19.566,00 €, (5.200,00 € Einkommen Antragsteller + 1.322,00 € Einkommen Antragsgegnerin = 6.522,00 € x 3), Versorgungsausgleich: 7.826,40 € (4 Versorgungsanwartschaften, damit 40 %) und Unterhalt: 5.532,00 € (12 x 461 (1.096,00 € abzüglich erstinstanzlich zuerkannter 635,00 €)).

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 69 Abs. 3, 116 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage der Erforderlichkeit der Überprüfung des Rechnungszinses zur Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt, geht der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2012 - II-12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306), davon aus, dass entsprechende sachverständige Feststellungen erforderlich seien, während das Oberlandesgericht Bamberg davon ausgeht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist. Dementsprechend wirft der Fall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und es bedarf einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).