BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 111/09
Fundstelle
openJur 2010, 10626
  • Rkr:

a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buch ...


Zwangsvollstreckungsrecht
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung für 3 Jahre - Verfassungsmäßigkeit


Aufgrund von Unterhaltsrückständen abgetretene Vergütungsansprüche in der Verbraucherinsolvenz


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