OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2010 - 4 E 1007/10
Fundstelle
openJur 2014, 3183
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit welcher der Beklagte eine Herabsetzung des Streitwertes auf 300,00 Euro begehrt, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens zutreffend auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Letzteres ist auch hier der Fall.

Der Kläger hat sich als ehemaliger Insolvenzverwalter nicht gegen den Feuerstättenbescheid vom 26. Mai 2010 in Bezug auf die dort festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten (Art und Durchführungsfristen) gewandt, sondern gegen den Erlass des Bescheides als solchen ihm gegenüber, weil das betroffene Grundstück bereits zuvor aus der Insolvenzmasse freigegeben und das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 8. September 2009 aufgehoben worden war. Seine Befürchtung war, dass aus dem Bescheid gegen ihn vollstreckt werden könne. Genügende Anhaltspunkte für eine wertmäßige Einschätzung des Antragsbegehrens liegen danach nicht vor. Insbesondere war hier kein Raum - wie der Beklagte meint -, für die Festsetzung des Streitwerts an die Kosten der bis 2015 auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten anzuknüpfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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