LG Wuppertal, Urteil vom 05.03.2013 - 16 S 15/12
Fundstelle
openJur 2014, 2849
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.02.2012 (39 C 291/10) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.347,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche geltend, die sich daraus ergeben, dass es am 06.05.2009 zu einer Überspannung im Haus des Klägers kam, wobei diverse Elektrogeräte des Klägers beschädigt wurden. Ursache der Störung war, dass unabhängig voneinander die beiden PEN-Leiter, über die das Haus des Klägers mit der Erdungsanlage verbunden war, unterbrochen waren. Die Beklagte ist Betreiberin des Stromnetzes in Wuppertal und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt die Beklagte auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene vor.

Im Einzelnen macht der Kläger folgende Schäden geltend, wobei die Überspannung als Ursache der Beschädigungen unstreitig ist:

Überprüfung der Heizung durch die Fa. W 213,96 €

Überprüfung der Heizung durch die Heizung Fa. K 170,00 €

Neue Heizung (6.153,07 €) bei Abzug "neu für alt" 1.675,00 €

Neuer Garagentorantrieb (482,58 €) bei Abzug "neu für alt" 160,86 €

Trafo Küchenleiste, Lampe 20,34 €

Reparatur Computer nebst Zubehör 433,04 €

Telefone (89,98 €) bei Abzug "neu für alt" 62,98 €

Radiowecker (27,99 €) bei Abzug "neu für alt" 13,99 €

MP3-Player 89,00 €

Stecker Telefon 8,20 €

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2.847,37 €

Hierzu hat der Kläger behauptet, das Alter der beschädigten Heizungsanlage habe im Jahr 2009 dreizehn Jahre, das Alter des beschädigten Garagentorantriebes zehn Jahre, das Alter des beschädigten Radioweckers fünf Jahre und das Alter der beschädigten Telefone drei Jahre betragen.

Der Kläger hat dementsprechend beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.847,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 462,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat zur Ursache der Überspannung und zu deren Vorhersehbarkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. N jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, dass beide PEN-Leiter beschädigt waren, weswegen eine verschuldensabhängige Haftung ausscheide. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG bestehe ebenfalls nicht, da die Beklagte nicht Hersteller des Produkts Elektrizität sei. Soweit sie wegen einer Transformation der Elektrizität als Hersteller anzusehen sei, sei es bei diesem Herstellungsprozess nicht zu einem Fehler gekommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 21.02.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wuppertal, Az. 39 C 291/10,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.847,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 462,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und ist insbesondere der Ansicht, dass eine Haftung nach dem ProdHaftG grundsätzlich nicht in Betracht komme.

Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und Kirchner. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2013 verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht nach § 1 ProdHaftG ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Schadensersatz, abzüglich der Selbstbeteiligung nach § 11 ProdhaftG, zu.

1.

Eine etwaige Unzuständigkeit des Amtsgerichts aufgrund einer Zuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG ist in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu prüfen. Zudem bezieht sich § 102 EnWG auf Ansprüche "aus diesem Gesetz" (insb. § 32 Abs. 2 EnWG), die vorliegend nicht streitgegenständlich sind.

2.

Zunächst hat das Amtsgericht zu Recht eine unbeschränkte, verschuldensabhängige Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung oder wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verneint.

Zwar wird nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Netzbetreibers vorliegt. Diese Vermutung wurde jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Überspannung nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. N Folge eines äußerst unwahrscheinlichen, unglücklichen Zusammentreffens mehrerer Ereignisse war und insbesondere der Beklagten die Unterbrechung des ersten PEN-Leiters nicht bekannt sein konnte. Dass das Amtsgericht insoweit ein Verschulden der Beklagten verneint hat, wurde mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.

Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die Beklagte ihre dem Kläger gegenüber bestehende besondere Informations- und Hinweispflicht verletzt habe, so hat das Amtsgericht auch insoweit zu Recht die Klage abgewiesen. Es ist schon äußerst fraglich, ob die Beklagte - auch angesichts der konkreten Umstände - auf die selbstverständliche Tatsache hätte hinweisen müssen, dass es unter gewissen Umständen zu Überspannungen kommen kann. Jedenfalls war aber das Unterlassen eines solchen Hinweises nicht schadensursächlich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte man sich mit handelsüblichen Überspannungsschutzeinrichtungen nicht vor dem streitgegenständlichen Vorfall schützen können. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass er bei entsprechender Information die Geräte nicht an das Stromnetz hätte anschließen bzw. hätte abtrennen können, so kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass er genau dies bei entsprechender Information auch tatsächlich getan hätte. Dieses Vorbringen ist auch vollkommen lebensfremd. Schließlich hat der Kläger seine Geräte nach dem Überspannungsschaden vom 06.05.2009, also in Kenntnis dieser Gefahr, auch wieder angeschlossen.

3.

Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 2 Haftpflichtgesetz (HpflG ) scheitert daran, dass nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HpflG für Energieverbrauchsgeräte (wie die beschädigten Geräte) ein Haftungsausschluss besteht.

4.

Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist jedoch gegeben.

Elektrizität ist nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes ausdrücklich als "Produkt" erfasst. Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liegt vor, wenn berechtigte Sicherheitserwartungen hinsichtlich des gelieferten Stromes enttäuscht werden, also wenn er unzulässige Spannungs- oder Frequenzschwankungen aufweist (Unberath, NJW 2007, 3601, n.w.N.). Damit ist die Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz gerade für Schäden an privaten Haushaltsgegenständen auf Grund von Versorgungsunregelmäßigkeiten wie etwa Schwankungsstörungen - wie vorliegend - relevant.

Durch die Überspannung wurden andere Sachen als das fehlerhafte Produkt Elektrizität beschädigt, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG).

Die Beklagte ist auch als Hersteller der fehlerhaften Elektrizität anzusehen. Hersteller i.S. des § 4 ProdHaftG ist die Beklagte als Netzbetreiberin jedenfalls deshalb, weil sie das Produkt - durch Transformation auf eine andere Spannungsebene - unstreitig verändert (so auch Unberath, aaO). Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass der Netzbetreiber generell als Hersteller im Sinne des ProdHaftG anzusehen ist. Denn der wahre Hersteller im Sinne der Produktion des Stroms ist in der Regel nicht zu ermitteln, da es nicht nur einen Kraftwerksbetreiber gibt und der Stromfluss vom Erzeuger zum Kunden sich nicht nachverfolgen lässt. Die Elektrizität wird bestimmten Abnehmern und Lieferanten im Bilanzkreislauf nur wirtschaftlich zugeordnet (Unberath, aaO). Letztlich kann dies aber offen bleiben, da sich die Herstellereigenschaft der Beklagten hier aus der unstreitigen Transformation der Elektrizität ergibt.

Dass der Herstellungsbeitrag der Beklagten, also die Transformation, für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich war, ist nicht relevant. Soweit das Amtsgericht die Haftung verneint hat, weil die Beklagte zwar Hersteller sei, es aber im Rahmen des der Beklagten obliegenden Herstellungsprozesses (Transformation) nicht zu einem Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG gekommen sei, so setzt das Amtsgericht hier einen Ursachenzusammenhang voraus, den das ProdHaftG gerade nicht vorsieht. Grundsätzlich haften alle Hersteller des Produkts gesamtschuldnerisch (§ 5 ProdHaftG). Zwar wird bei arbeitsteiliger Herstellung teilweise angenommen, dass derjenige, der einen Gegenstand nur montiert oder mit Zubehörteilen ausstattet, nur dann haftet, wenn er durch seine eigene Aktivität Einfluss auf die Sicherheit des Gesamtprodukts nimmt (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 8, m.w.N.). Diese Ansicht würde im vorliegenden Fall aber nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten führen: Einerseits kann neben der Beklagten kein tatsächlicher Hersteller des fehlerhaften Elektrizität festgestellt werden. Andererseits nimmt die Beklagte durch ihre Tätigkeit sehr wohl Einfluss auf die Sicherheit des Produkts Elektrizität, und zwar auch außerhalb des Bereichs der Transformation. Das Bereitstellen eines Netzes, welches die Sicherheit des Produkts Elektrizität gewährleistet, ist gerade die Kernaufgabe der Beklagten. Selbst wenn es einen konkreten Hersteller des fehlerhaften Stroms gäbe, greift die genannte Ausnahme von der Haftung in der vorliegenden Konstellation daher nicht.

Soweit die Beklagte meint, Ansprüche aus dem ProdHaftG seien gesperrt, da sich das "Ob" und "Wie" der Haftung allein nach § 18 NAV bestimme, kann dies nicht nachvollzogen werden. § 18 NAV stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern setzt eine Haftung "aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung" voraus. Das "Ob" der Haftung kann sich also bereits zwingend nicht aus § 18 NAV ergeben. Für das "Wie" der Haftung spielt § 18 NAV sodann zwar eine Rolle, für die Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn dieser Norm kann schon keine generelle Beschränkung der Haftung auf verschuldensabhängige Tatbestände entnommen werden. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 NAV gilt die dort statuierte Haftungsverschärfung (nicht -beschränkung!) nur "soweit" ein Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt wird. Daraus folgt, dass es auch andere, verschuldensunabhängige Haftungstatbestände geben kann. Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung zu § 18 NAV, in der es heißt: "Die Haftung nach dieser Vorschrift lässt die Haftung der Netzbetreiber und Unternehmen nach dem Produkthaftungsgesetz und aus anderen Rechtsvorschriften unberührt" (BT-Drucksache 367/06, S. 60 oben).

Dass § 18 NAV keine (dem Wortlaut nicht zu entnehmende) Verdrängung des § 1 ProdhaftG enthalten kann, folgt auch daraus, dass nach der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 EnWG die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates "die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen" kann. Weder kann eine Verordnung der Bundesregierung (wenn auch mit Zustimmung des Bundesrates) ein formelles Bundesgesetz wie das ProdHaftG verdrängen, noch würde es sich bei einer solchen Haftungsfreistellung um eine Allgemeine Bedingung für die Nutzung des Stromnetzes handeln.

Schließlich stellt § 18 NAV sodann - auf Basis der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem ProdHaftG - sehr wohl eine Privilegierung der Netzbetreiber dar, welche die Sorge der Beklagten vor einer uferlosen Haftung beseitigt. Denn nach § 18 Abs. 2 NAV ist die Haftung des Netzbetreibers bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden - also auch bei unverschuldeten Schäden - der Höhe nach pro Schadensfall und insgesamt begrenzt. Das von der Beklagten angegebene Ziel der NAV, ein wirtschaftlich vernünftiges Betreiben der Stromnetze ohne uferlose Haftungsrisiken zu ermöglichen (auch im Sinne eines Vertrauens der Verbraucher auf ein "Angeschlossen-Bleiben"), wird durch § 18 Abs. 2 NAV gerade gefördert, ohne dass es einer Verdrängung des ProdhaftG bedarf.

Die Sorge der Beklagten vor einer uferlosen, nicht versicherbaren Haftung im Falle eines "Blackouts" ist ohnehin unbegründet, da bei einem Stromausfall gerade kein Fehler des Produkts Elektrizität vorliegt (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 2 ProdHaftG, Rn. 3).

Die Haftungsbegrenzung des § 18 Abs. 2 NAV greift vorliegend allerdings deshalb nicht ein, weil der Höchstbetrag von 5.000 € pro Schadensfall nicht erreicht ist.

Ist demnach eine Haftung dem Grund nach anzunehmen, so ist sie auch der Höhe nach im vollen Umfang gegeben. Soweit die Beklagte das Alter der Heizung und des Garagentorantriebes bestritten hat, hat die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass das vom Kläger angegebene Alter von 13 bzw. zehn Jahren bewiesen ist. Hierzu haben die Zeugen E und Kirchner nachvollziehbare und überzeugende Angaben gemacht. Ein etwaiges Eigeninteresse der Zeugen am Ausgang des Verfahrens (als Ehefrau bzw. sog. Schwippschwager der Klägers) spricht im Ergebnis nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Zeugen angesichts der wirtschaftlich relativ unbedeutenden Beweisfrage (noch höherer Abzug "neu für alt"?) eine Falschaussage vor Gericht auf sich genommen hätten. Die dem - bewiesenen - Alter der Geräte entsprechend vorgenommenen Abzüge des Klägers sind nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Telefone und des Radioweckers konnte eine Beweisaufnahme unterbleiben, da die Kammer die hierfür angesetzten geringen Beträge auch angesichts einer Unsicherheit zum Alter der Geräte nach § 287 ZPO als angemessen schätzen konnte.

Im übrigen wurden die vom Kläger angesetzten Beträge nicht angegriffen, so dass von dem dem Kläger somit entstandenen Schaden in Höhe der geltend gemachten 2.847,37 € nur der Selbstbehalt des § 11 ProdhaftG von 500,00 € abzuziehen war. Dieser wird bei mehreren beschädigten Sachen nur einmal in Abzug gebracht (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 11 ProdHaftG, Rn. 4).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Höhe von 148,33 € verlangen (Gegenstandswert: 2.347,37 €; 0,65-fache Geschäftsgebühr hierauf zzgl. Auslagen und MwSt). Die Berechnung in der Klageschrift enthält demgegenüber auch eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, welche aber Teil der Kosten des Rechtsstreits ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob ein Stromnetzbetreiber als Hersteller im Sinne des ProdHaftG verschuldensunabhängig für Schäden durch Spannungsschwankungen haftet, oder ob diese Haftung eventuell durch § 18 NAV verdrängt wird, höchstrichterlich nicht geklärt.

Streitwert: 2.847,37 €