VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2013 - 7 K 2482/12.F
Fundstelle
openJur 2014, 2783
  • Rkr:

Geldleistung, Tagespflegeperson, angemessen, Vorgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Tagespflegeperson mit Vollqualifizierung (Inhaberin des Bundeszertifikates des Bundesverbands Kindertagespflege) und in dem Gebiet der Beklagten tätig. Mit Bescheid vom 13.03.2008 wurde ihr im Rahmen der Kindertagespflege eine Pflegerlaubnis für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern erteilt. Sie erhält von der Beklagten laufende Geldleistungen für ihre Tätigkeit nach § 23 SGB VIII.

Mit Bescheid vom 20.10.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.09.2011 aufgrund des Beginns der Betreuung des Kindes F. am 01.09.2011 und der Beendigung der Betreuung dieses Kindes am 15.09.2011 ab dem 01.09.2011 für die von der Klägerin betreuten Kinder G., I., H., L.und F. einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 3.863,50 €und aufgrund der Beendigung der Betreuung des Kindes I. am 30.09.2011 ab dem 01.10.2011 einen monatlichen Gesamtbetrag von 2.425,00 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.10.2011 einschließlich der beigefügten Berechnung (Bl. 3 bis 5 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Hiergegen legte die Klägerin am 21.11.2011 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 25.01.2012 wurde aufgrund der Beendigung der Betreuung der Kinder L. und G. am 21.12.2011 und des Beginns der Betreuung der Kinder N. und M. am 01.01.2012 und O. am 16.01.2012ab dem 01.01.2012 ein monatlicher Gesamtbetrag für die in Tagespflege betreuten Kinder H., N., M. und O. in Höhe von 3.240,50€ und ab dem 01.02.2012 ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 3.618,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Bescheides wird auf den Bescheid vom 25.01.2012und die beigefügten Berechnungen (Bl. 7 bis 10 der Gerichtsakte)Bezug genommen.

Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.02.2012 am 28.02.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin um eine Tagespflegeperson mit Vollqualifizierung handele, für die ein Betrag in Höhe von 5,50 € je Kind und Betreuungsstunde bei den öffentlichen Geldleistungen der Stadt und des Landes zugrunde zu legen seien. Dem werde die Beklagte nicht gerecht, da sie die Leistungen für die Tagespflege ohne sachlichen Grund ab dem 4. Kind um 15% für alle vier betreuten Kinder und ab dem 5. Kind um 20% für alle fünf betreuten Kinder kürze.

Mit Bescheid vom 23.05.2012 wurde aufgrund des Beginns der Betreuung des Kindes P. ab dem 01.05.2012 ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 4.102,00 € für die in Tagespflege betreuten Kinder H., N., M., O. und P. festgesetzt. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23.05.2012 sowie die beigefügten Berechnungen (Bl. 11 bis 13 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.06.2012 am 18.06.2012 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012, zugestellt am 21.06.2012, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Höhe der laufenden Geldleistungen für die Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII von den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe festgelegt werde und der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten sei. Dabei seien der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe die Tagespflegeperson Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung,Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Kalkulation der Geldleistungen habe die Beklagte sich an den Begründungen der Bundesregierung zum Kinderförderungsgesetz vom 10.02.2008orientiert, in denen davon ausgegangen werde, dass eine Stundenvergütung von 4,20 € leistungsgerecht sei. Die Beklagte finanziere die Leistungen der Tagespflegepersonen in Pauschalen,die sie vom Umfang der wöchentlichen Betreuungsdauer der Kinder und vom Qualifizierungsniveau der Tagespflegeperson ableite. Dabei sei von dem Gesamtbetrag, den eine Tagespflegeperson für die Betreuung der Kinder in Tagespflege erhalte, auszugehen. Bei der Kalkulation berücksichtige die Beklagte den Faktor Zeit, der von der Tagespflegeperson zur Leistungserbringung aufgewandt werde und habe daher in der Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge ab einer Betreuung von vier und fünf Kindern eine dem zeitlichen Aufwand entsprechende Steigerung der Pauschalen einkalkuliert. Die Pflegeperson wende für die Betreuung eines Kindes die gleiche Zeit auf wie für die Betreuung von fünf Kindern. Bei der degressiven Kalkulation werde darauf geachtet, dass die Gesamtleistungen, die die Tagespflegeperson erhalte, im Verhältnis der Kinder stets höher seien.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.07.2012 Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, die Praxis der Beklagten, die Leistungen für die Tagespflege für die ersten drei Kinder in voller Höhe erstatte, jedoch ab dem 4. Kind um 15% für alle vier Kinder und ab dem 5. Kind für alle fünf betreuten Kinder um 20% kürze, sei nicht sachgerecht und führe dazu, dass keine den Vorgaben des § 23 Abs.2a SGB VIII entsprechende Geldleistung mehr vorläge. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege an die Pflegeperson hohe Anforderungen stelle. Die Klägerin habe für das Bundeszertifikat des Bundesverbandes Kindertagespflege eine Grundqualifizierung mit 160 Unterrichtsstunden erworben, zudem werde eine jährliche Weiterbildung in einem Umfang von 20Unterrichtseinheiten durchgeführt. Weiter seien in der Kindertagespflege bestimmte räumliche Voraussetzungen zu erfüllen und die Kindertagespflegeperson trage weitreichende unternehmerische Risiken. Sie müsse Rücklagen bilden, für den Fall,dass zeitweise keine Kinder zu betreuen seien. Zudem ende die Arbeit nicht mit dem Abholen der Kinder, da noch Arbeiten wir Aufräumen, Reinigen der Räume, Einkaufen und ähnliches durchzuführen seien. Am Monatsende erfolge die Abrechnung des Betreuungsentgelts und es müssten Auswahl- und Aufnahmegespräche mit den Eltern geführt werden. Der Bundesverband für Kinderpflege e.V. empfehle einen Betrag von 5,50 € je Kind und Stunde. In diesem Betrag seien auch die Ernährung des Tageskindes und die Sozialversicherungsbeiträge der Tagesmutter enthalten. Auch das Bundesministerium für Familie, Frauen und Jugend empfehle diesen Betrag und die Beklagte lege diesen Betrag ebenfalls zugrunde. Die Regelung der Beklagten, die Leistungen für die Tagespflege nur bis zu dem dritten Kind in voller Höhe zu erstatten, führe dazu, dass das fünfte Kind praktisch umsonst betreut werde. Die Handhabung der Beklagten verkenne, dass für jedes Kind Kosten für Miete, Essen und dergleichen anfielen und der Betreuungsaufwand für fünf Kinder höher liege als für vier Kinder. Auch der administrative Aufwand steige linear mit der Zahl der betreuten Kinder an. Gegen die Praxis der Beklagten spreche auch, dass hierdurch der Bambini-Landeszuschuss von 250,00 € einer anteiligen Kürzung unterworfen werde. Dies sei nach Aussage des Regierungspräsidiums Kassel unzulässig. Die Beklagte zahle einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.183,00 € (215 Stunden im Monat – 50 Stunden pro Woche – 4.3 Wochen im Monat – x 5,50 € = 1.182,50€ = aufgerundet 1.183,00 €) davon zahle die Beklagte 933,00 € als eigene Geldleistung, da das Land Hessen im Rahmen des Bambini-Programmes 250,00 € zahle. Bei vier Kindern wende die Beklagte 15% Degression an und berechne den auszuzahlenden Betrag in der Weise, dass sie von dem Gesamtbetreuungsbetrag, der mit 1.183,00 € anzusetzen sei, 15% abziehe und einschließlich Bambini-Zuschlag 1005,55 € zahle. Da der Bambini-Zuschuss nicht gekürzt werden dürfe, müsse man jedoch von den 933,00 €,die die Beklagte als eigenen Geldleistung zahle, 15% abziehen und für den so errechneten Betrag 793,05 € (933,00 x 0,85) den Bambini-Zuschuss in Höhe von 250,00 € hinzurechnen, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.043,05 € ergebe. Selbst wenn man die Kürzung grundsätzlich als zulässig erachte, werde die Klägerin durch die angewandte Berechnungsart unzulässig belastet.

Während des Verfahrens wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 31.07.2012 die Beitragsfreiheit der Klägerin bestätigt. Mit Bescheid vom 23.08.2012 hat die Beklagte der Klägerin unter Abänderung der für die ab 01.01.2010 in Tagespflege betreuten Kinder gezahlten monatlichen Gesamtbeträge eine anteilige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung gewährt. Dabei wurde auch der jeweilige monatliche Gesamtbetrag für die streitgegenständlichen Zeiträume 01.09.2011bis 30.09.2011 von monatlich 3.863,50 auf 4.108,50 €, vom 01.01. bis 31.01.2012 von monatlich 3.240,50 € auf 3.452,92€, vom 01.02. bis 30.04.2012 von monatlich 3.618,00 € auf 3.854,96 € und vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 von 4.102,00€ auf 4.347,00 € erhöht. Insoweit wird auf den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2012 (Bl. 6 der BA W5-12/00243) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.09.2011 eine laufende Geldleistung in Höhe von 4.206,00 € zu bewilligen,2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.01.2012 eine laufende Geldleistung in Höhe von 3.791,50 €und für den Zeitraum 01.02.2012 bis 30.04.2012 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 4.258,00 € zu bewilligen,3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.07.2012 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 5.191,00 € zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie fördere die Kindertagespflege durch laufende Geldleistungen gemäß § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII und orientiere sich dabei an der Begründung der Bundesregierung zum Kinderförderungsgesetz, in der davon ausgegangen werde, dass eine Stundenvergütung von 4,20 € leistungsgerecht sei. Ausgehend von dieser Grundannahme differenziere sie bei der Vergütung zwischen Tagespflegepersonen mit Mindestqualifizierung (derzeit 60Unterrichtsstunden) und Tagespflegepersonen mit Vollgrundqualifizierung (mit bestandener Abschlussprüfung mit Zertifikat „qualifizierte Tagespflegeperson“ des Bundesverbandes Kindertagespflege). In das Gesamtkonzept der finanziellen Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege seien darüber hinaus auch der zeitliche Umfang und die Zahl der zu betreuenden Kinder in § 23 Abs. 2 a SGB VIII einbezogen. Ein besonderes Merkmal des Konzepts der Beklagten läge darin, dass die Höhe der Geldleistung für die Tagespflegepersonen von Anfang an auskömmlich gestaltet worden sei. Es sei berücksichtigt worden,dass die Mehrheit der Tagespflegepersonen in C-Stadt nur zwei bis drei Kinder betreue, der Durchschnitt läge bei zwei Kindern. Um die Kindertagespflege vor diesem Hintergrund auskömmlich zu gestalten,sei die Geldleistung für zwei bis drei betreute Kinder relativ höher als die für die Betreuung von vier bis fünf Kindern. Im Rahmen der leistungsgerechten Vergütung sei das Gesamteinkommen einer Tagespflegeperson zu betrachten. So erhalte die Klägerin für die Betreuung von fünf Kindern im Umfang von 35 bis 40Wochenstunden (2 der Kinder) und 45 bis 55 Wochenstunden (3 der Kinder) eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 4.102,00€ (Stand 9/2012) sowie einen Zuschuss zur Alterssicherung in Höhe von 245,00 € monatlich, d. h. insgesamt monatlich 4.347,00 €, darin enthalten seien 1.000,00 € Zuweisungen des Landes Hessen. Dieser Betrag enthalte 1.500,00 €Sachaufwendungen, 1.602,00 € Förderungsleistungen und 245,00€ Zuschuss zur Alterssicherung. Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht geltend gemacht und belegt worden,so dass keine Erstattung habe erfolgen können. Eine Beschäftigte,die nach TVöd – (S-Tabelle), Entgeltgruppe S3 (Stufe 2)eingruppiert sei, erhalte zum Vergleich ein Grundentgelt in Höhe von 2.005,40 €. Die Zuweisungen des Landes Hessen reiche die Beklagte entsprechend der Verordnung in vollem Umfang ungekürzt weiter. Bei der Berechnung der Geldleistung sei der städtische Betrag entsprechend niedriger, je höher die Leistungen des Landes seien. Dies sei zulässig. Aus der Begründung zum Kinderfördergesetz gehe hervor, dass der empfohlene Betrag nicht nach den öffentlichen Leistungserbringern differenziert werde. Grundlage zur Förderung der Kindertagespflege seien die von der Stadt Frankfurt mit Beschlussfassung vom 31.01.2008 und 10.09.2009 festgelegten pauschalen Geldleistungen, differenziert nach wöchentlicher Betreuungsdauer, Anzahl und Alter der Kinder und Qualifizierungsniveau. Eine Stundenvergütung sei nicht Gegenstand der Beschlüsse gewesen und könne auch nicht eingeklagt werden. Die von der Beklagten festgelegten Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege seien ausgewogen und leistungsgerecht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten (2 Ordner und 7 Hefter) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klage ist fristgerecht eingelegt worden und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufenden Leistungen der Kindertagespflege begründet ein subjektives Recht für die Tagespflegeperson, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. VG Stuttgart,Urteil vom 16.12.2011, Az.: 7 K 956/10 – juris – m. w.N.).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hier in der Sache einen Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages geltend machen kann oder ob nur eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts möglich ist (so VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012, Az.: 7 K 1629/10;OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012, Az.: 12 A1443/12 – juris –, die in § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIIIeine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener Sachkunde zu treffen,annehmen damit unter entsprechender Anwendung von § 114 VwGO eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfungskompetenz begründen) da die Bescheide vom 20.10.2011, 25.01.2012 und 23.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5VwGO).

Die Klägerin hat für die streitgegenständlichen Zeiträume keinen Anspruch auf Zahlung höherer Geldleistungen für die Betreuung der in diesen Zeiträumen von ihr betreuten Tagespflegekinder.

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung und Auszahlung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 SGBVIII.

Streitig im vorliegenden Fall ist allein die Höhe der städtischen Geldleistungen, die für den streitgegenständlichen Zeitraum in der 36. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 10.09.2009 in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt wurden. Dabei wurde zwischen Tagespflegepersonen mit Mindestqualifizierung und Tagespflegepersonen mit Vollqualifizierung, nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Wochenbetreuungsdauer in Stunden, nach der Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder und danach differenziert, ob das zu betreuende Kind unter drei Jahren oder älter als drei Jahre ist. Insoweit wird die Beschlussausfertigung vom 10.09.2009 (Vorlage M 179 (Blatt 110ff. der Gerichtsakte)) Bezug genommen. Die dort festgesetzten Beträge der städtischen Geldleistungen umfassen ausweislich des Beschlusses (Bl. 111 d. Gerichtsakte) die Erstattung angemessener Kosten für Sachaufwand sowie einen leistungsgerecht gestalteten Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson.

Die Höhe der Pauschalbeträge, die die Sachkosten und den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGBVIII umfassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höhe der Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson ist nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten Als zu berücksichtigende Kriterien werden der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl sowie der Förderbedarf der zu betreuenden Kinder genannt. Aus der Begründung zur Neufassung des § 23 SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz (BT-Das.16/9299 vom 27.05.2008 S. 14) ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, das Berufsbild der Tagespflegepersonen attraktiver werden zu lassen. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Weiter geht aus der amtlichen Begründung hervor, dass in den Kalkulationen des Bundes bei einer angenommenen Betreuungszeit von 160 Stunden monatlich und Kosten von 9.450 € pro Jahr und abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 € für fachliche Begleitung ein Aufwand von 671,50 € pro Monat für die Tagespflegeperson angesetzt wird und somit ein Stundensatz von 4,20 € zugrunde liegt. Die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch die Beklagte entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII und den aus der Begründung zur Neufassung des § 23 SGB VIII hervorgehenden Zielen des Gesetzgebers.

Dies gilt auch hinsichtlich der Beträge, die die Beklagte aus eigenen Mitteln nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung für den streitgegenständlichen Zeitraum auszahlt, wenn vier oder fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Betrag, den die Beklagte bei gleichzeitig vier anwesenden Kindern unter 3 Jahren bei einer Tagespflegeperson mit Vollqualifizierung und einer Wochenbetreuungszeit von 45-55 Stunden zahlt (4 x 755 Euro, d. h.3020 Euro), höher ist als der Betrag, den die Beklagte einer Tagespflegeperson mit Vollqualifizierung bei gleichzeitig drei anwesenden Kindern unter 3 Jahren und einer Wochenbetreuungszeit von 45-55 Stunden zahlt (3 x 933 Euro, d. h. 2799 Euro). Auch der Betrag, den die Beklagte bei gleichzeitig fünf anwesenden Kindern unter 3 Jahren bei einer Tagespflegeperson mit Vollqualifizierung und einer Wochenbetreuungszeit von 45-55 Stunden zahlt (5 x 696, d.h. 3480 Euro) ist höher, als der Betrag, den die Beklagte einer Tagespflegeperson mit Vollqualifizierung bei gleichzeitig vier anwesenden Kindern unter 3 Jahren und einer Wochenbetreuungszeit von 45-55 Stunden zahlt. Auch bei kürzeren Wochenbetreuungszeiten ist der für vier Kinder gezahlte Gesamtbetrag höher als der für drei Kinder gezahlte Gesamtbetrag und der für fünf Kinder gezahlte Gesamtbetrag ist höher als der Betrag, der für die Betreuung von vier Kindern gezahlt wird. Es kann daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung des fünften Kindes bei der laufenden Geldleistung, die die Beklagte aus eigenen Mittel erbringt, unberücksichtigt bleibt.

Die Höhe der Geldleistungen entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben. Bei gleichzeitig vier anwesenden Kindern beträgt die städtische Geldleistung pro Kind und einer Betreuungsleistung von 45 bis 55 Stunden 755,00 €, sofern die Kinder unter drei Jahre sind. Hinzu kommt der durch das Land Hessen gezahlte Förderbetrag nach § 3 und 3a der Verordnung zur Landesförderung für Kindestageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar 2007(GVBl. I 2007, 3). In diesem Fall werden insgesamt 1.005,00 €ausgezahlt, so dass unter Zugrundelegung einer monatlichen Betreuungszeit von 215 Stunden bei einer Tagespflegeperson mit Vollqualifizierung wie der Klägerin ein Betrag von 4,67 € pro Stunde gezahlt wird. Sofern gleichzeitig fünf anwesende Kinder unter drei Jahren betreut werden und die Betreuungszeit 45 bis 55Stunden beträgt, werden von der Beklagten pro Kind 696,00 €ausgezahlt. Dies ergibt für die ersten vier Kinder zuzüglich des Förderbetrages des Landes Hessen in Höhe von 250,00 € einen Betrag in Höhe von 946,00 € und somit von einer angenommen Betreuungsleistung von monatlich 215 Stunden einen Betrag von 4,40€ für die ersten vier Kinder. Da der Bambini-Zuschuss nach der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gemäß § 3a für alle von einer Tagespflegeperson betreuten Kinder 1.000,00 € monatlich nicht übersteigen darf,ist der für das fünfte Kind gezahlte Betrag geringer, da hier nur die städtische Geldleistung in Höhe von 696,00 € gezahlt wird.Dies ergibt bei einer Betreuungszeit von 45 bis 55 Stunden pro Wochen einen Betrag von 3,20 € pro Stunde. Auch der für das fünfte Kind gezahlte Betrag ist jedoch nach Überzeugung der Kammer in Hinblick auf den für die Betreuung von fünf Kindern an die Klägerin zahlten Gesamtbetrag noch mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2SGB VIII vereinbar.

Hier wurden im angegriffenen Bescheid vom 20.10.2011 für September 2010 bei allen Kindern unter drei Jahren eine Landesförderungsleistung in Höhe von 250,00 € ausgezahlt. Mit Bescheid vom 25.01.2012 wurde ebenfalls für Januar und Februar 2012für alle Kinder eine Landesförderung in Höhe von 250,00 € pro Kind ausgezahlt. Lediglich im Bescheid vom 23.05.2012 wurde ab dem Monat Mai 2012 für die Kinder H.,, N., M. und O. eine Landesförderung von jeweils 250,00 € ausgezahlt, nicht jedoch für das fünfte Kind P., da insoweit die Höchstgrenze der Landesförderung (1.000,00 €) erreicht war. Für P. wurden daher nur 696,00 € bei 45 bis 55 Stunden Betreuung pro Woche gezahlt, dass heißt pro Stunde 3,20 €. Dieser Betrag ist jedoch nach Überzeugung der Kammer in Hinblick auf den der Klägerin gezahlten Gesamtbetrag noch als angemessen und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Ziel des Kinderförderungsgesetzes entsprechend anzusehen. Hier erhielt die Klägerin ab Mai 2012 für die Betreuung der Kinder P., H., N., M. und O. einen Betrag von insgesamt 4.102,00 €, dies ergibt einen Betrag pro Kind und Stunde von 4,14 €. So wurde durch das VG Stuttgart mit Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 7 K 956/10 – juris -) ein Betrag in Höhe von 3,90 € für jede geleistete Stunde als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen. Die der Entscheidung des VG Aachen vom 13.03.2012 (Az. 12 K 1629/10) zugrundeliegenden und als zu niedrig bewerten laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen liegen mit maximal 244 € bei einer Betreuungszeit von 20 – 30 Stunden deutlich unter den von der Beklagen gezahlten Beträgen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin mit Bescheid vom 23.08.2012 zusätzlich eine anteilige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung für die streitgegenständlichen Zeiträume in Höhe von 247,00 € für den Monat September 2011, 202,42 € für den Monat Oktober 2011, 236,96 € für die Monate Februar bis April 2012 und 245,00 € monatlich für die Monate Mai bis Juli 2012 gewährt wurden. Hinzu kommen können hälftige Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, die die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Tagespflegepersonen die laufende Geldleistung im Falle einer Erkrankung der Tagespflegeperson bzw. des Kindes bis zu 15Werktagen fortzahlt und auch bei Ferien der Tagespflegeperson bzw.des Kindes bis zu 15 Werktage die Geldleistung weiter leistet und eine hundertprozentige Finanzierung während der Eingewöhnungszeit eines Kindes leistet, obgleich dieses Kind Anfangs nur stundenweise anwesend ist. Nach der Untersuchung des Institutes für Bildungs-und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz „Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege“ im Auftrag des Bundesverbandes für Kindertagespflege (Seite 4) wird eine Betreuung in der Eingewöhnungszeit in der Hälfte der bei dieser Untersuchung untersuchten Kommunen nicht gezahlt. Im Durchschnitt werden in den untersuchten Kommunen 20 Fehltage der Tagespflegeperson im Jahr bezahlt, während die Fehlzeiten der Kinder in 35% der Kommunen übernommen werden. In 12,6% der untersuchten Fälle werden nur die tatsächlichen Betreuungszeiten vergütet. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Höhe der von der Beklagten gewährten laufenden Geldleistung angemessen.

Weiterhin kann nach Überzeugung des Gerichts auch die Differenzierung nach der Zahl der betreuten Kinder als sachgerecht angesehen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass mit der Novellierung des § 23 SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz auch das Ziel verfolgt wurde, neben einer verbesserten Qualität der Kindertagespflege auch durch eine Verbesserung der laufenden Geldleistung eine ausreichende Zahl von qualifizierten Tagespflegepersonen zu gewinnen, die bereit sind, langfristig und dauerhaft in diesem Berufsfeld zu arbeiten, sprechen sachliche Gründe für das von der Beklagten gewählte System, für die Betreuung der ersten drei gleichzeitig anwesenden Kinder eine - relativ gesehen – höhere Geldleistung zu gewähren, als für die Betreuung von gleichzeitig vier oder fünf anwesenden Kindern. Der Ansatz der Beklagten, die Vergütung so zu gestalten, dass die Mehrheit der Tagespflegepersonen in C-Stadt, die zwei bis drei Kinder betreuen, ein auskömmliches Einkommen erhält, entspricht dem Ziel der Novellierung des § 23 SGB VIII. Die Ausgestaltung der städtischen Geldleistungen für die Kindertagespflege ist auch als leistungsgerecht anzusehen. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass sowohl die Sachkosten als auch der Betreuungsaufwand für fünf Kinder höher liegen als für drei oder vier Kinder und auch der damit verbundene administrative Aufwand der Tagespflegeperson steigt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die laufende Geldleistung von § 23 SGB VIII additiv für jedes betreute Kind um den gleichen Betrag zu erhöhen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dabei der Faktor Arbeitszeit vollständig unberücksichtigt bleiben würde (vgl. hierzu Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht („Gutachten zur Rechtsfragen zur Finanzierung von Kindertagespflege aus öffentlicher Hand – unter Einbeziehung arbeits-, steuer- und versicherungsrechtlicher Faktoren“ vom 31.12.2006 Seite 48).

Die Höhe der Vergütung für Kindertagespflege widerspricht auch nicht den Vorgaben der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar 2007.Nach § 3a dieser Verordnung ist die Zuweisung zur allgemeinen Förderung zur allgemeinen Kindertagespflege des Landes Hessen zeitnah und ohne Kürzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs.2 SGB VIII an die Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, weiterzuleiten. Ausweislich der den angegriffenen Bescheiden beigefügten Berechnungsbögen wurde die Landesförderung stets ungekürzt an die Tagespflegeperson weitergeleitet. Lediglich die Geldleistung der Beklagten ist bei der Betreuung von vier oder fünf gleichzeitig betreuten Kindern pro Kind geringer als bei der Betreuung von bis zu drei Kindern. Aus der Vorgabe des § 3a der Verordnung folgt lediglich, dass der Förderbetrag des Landes Hessen ungekürzt ausgezahlt werden muss. Dies ist hier erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 VwGO.

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