VG Ansbach, Urteil vom 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
Fundstelle
openJur 2014, 2661
  • Rkr:

Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bei Klage gegen vor dessen Inkrafttreten ergangenem Bescheid zu einem Zweitantrag;Zweitantrag nach abgeschlossenem Asylverfahren in Italien, Anwendbarkeit von § 71a AsylVfG;Begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Herkunftsland Somalia;Feststellungsverpflichtung des BAMF zu § 60 Abs. 2 AufenthG bei bereits erfolgter Zuerkennung in Italien;(Keine) Ermächtigungsgrundlage für Androhung der Abschiebung nach Italien

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen.

2. Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. April 2013 wird aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Verfahrenskosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1.

Der Kläger, nach seinen Angaben ein am ... geborener (insoweit von der Regierung von Oberbayern nicht als glaubwürdig erachtet, weshalb behördlicherseits fiktiv als Geburtsdatum der ... angesetzt wurde) und am ...2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereister somalischer Staatsangehöriger, hatte am ...2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) niederschriftlich Asylantrag gestellt.

Anlässlich seiner Anhörung am 16. Juli 2010 gemäß § 25 AsylVfG (in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU geltenden Fassung - a.F. -) hatte er u.a. angegeben:

Er gehöre dem Clan ... an. Er habe in ... im Stadtteil ... mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern gelebt; seine Mutter und seine zwei Schwestern lebten noch immer dort. Sein Vater wohne in ... und arbeite dort bei der Regierung. Die Jugendlichen aus seinem Dorf hätten das gewusst. Die meisten Jugendlichen seien entweder Al-Shabaab- oder Hizbul-Islam-Mitglieder gewesen. Die seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nachgesehen, ob sein Vater anwesend sei. Tag und Nacht hätten die ihm einreden wollen, dass er sich ihnen anschließe. Er habe das nicht gewollt, deshalb sei er geflohen. Eines Abends hätten mehrere Jungs ferngesehen. Ein paar Jugendliche von Al-Shabaab hätten das mitbekommen und seien zu ihnen gekommen. Einer sei bewaffnet gewesen. Einer habe ihm ins Gesicht mit der Faust geschlagen. Der habe ihm gesagt, er verderbe die Jugend. Dann hätten die den Fernseher zerschlagen und seine Mutter beleidigt. Er habe sie aufgefordert, seine Mutter nicht mehr zu beleidigen. Dann habe er den Fernsehstecker (Kabel) rausgezogen und denen gedroht, dass er sie schlagen werde, wenn sie seine Mutter nochmals beleidigen. Dann sei er an der Schulter getreten worden, er habe bis heute noch Schmerzen. Er habe auch nicht mehr Fußball spielen können; als sie ihn beim Fußballspielen erwischt hätten, hätten sie seinen Fußball zerstört. Die hätten ihn jeden Tag bedroht und die hätten ihm gesagt, er solle sich ihnen anschließen, ansonsten würden sie ihn töten. Bedroht worden sei er im April 2008. Ferngesehen hätten sie damals in ihrem Haus. Die seien fast jede Nacht gekommen und hätten sehen wollen, ob sein Vater zu Hause ist. Es seien zwei Personen gewesen, die damals ins Haus gekommen seien und den Fernseher zerschlagen hätten. In der Wohnung hätten sich seine Mutter und seine zwei Schwestern befunden, keine Jugendlichen, das sei ein Missverständnis gewesen. Er sei heimlich ausgereist. Er sei Ende 2008 aus Somalia ausgereist durch Kenia, den Sudan, Libyen nach Italien. Dort habe er Asyl beantragt. In Italien habe er sich vier Monate lang aufgehalten. Er habe keine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Sie hätten ihm eine geben wollen, dafür habe er Geld bezahlen sollen, dieses Geld habe er nicht gehabt. Danach sei er nach Norwegen gegangen und von dort nach Schweden, von wo er nach Italien abgeschoben worden sei. In Italien habe er sich bis ca. 24. Mai aufgehalten.

Nach eingeholter Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Klägers hatte das BAMF mit Bescheid vom 13. August 2010 festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist, und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet, §§ 27a, 34a AsylVfG (a.F.).

Über seinen damaligen Vormund hatte der Kläger mit Schreiben vom 17. August 2010 um Überprüfung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gebeten. In Italien sei er ca. vier Monate in einem Lager untergebracht gewesen. Sie hätten in Containern gewohnt, in denen 11 bis 18 Personen zusammengelebt hätten. Es habe keine Betten gegeben, nur Matratzen auf dem Boden. Die hygienischen Verhältnisse seien sehr ungenügend gewesen. Das Essen sei schlecht gewesen und nur regelmäßig einmal am Tag, manchmal zweimal. Es habe keinerlei Privatsphäre gegeben, keine sicheren Lagerungsmöglichkeiten, so dass sehr viel gestohlen worden sei. Es habe sich niemand vernünftig um die Flüchtlinge gekümmert, auch nicht um die Jugendlichen. Nach vier Monaten sei ihm anheim gelegt worden, die Unterkunft zu verlassen. Er habe sich dann noch ca. vier bis fünf Monate auf der Straße lebend irgendwie durchgeschlagen. Geschlafen habe er in einem Zug auf dem ... Bahnhof. Es habe in der Regel das Recht des Stärkeren geherrscht, er sei vertrieben, öfter auch geschlagen und bestohlen worden.

Infolge der Einreichung einer Petition war die Rückführung des Klägers nach Italien zunächst storniert worden und im Weiteren war die Überstellungsfrist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Rücküberstellung nach Italien abgelaufen. Daraufhin hatte das BAMF mit Bescheid vom 4. Februar 2011 den Bescheid vom 13. August 2010 aufgehoben; die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei auf Deutschland übergegangen.

2.

Im Februar 2012 wurde das Asylverfahren des Klägers weiterbehandelt. Auf ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an Italien vom 13. Juli 2012 erhielt das BAMF lediglich die dortige sinngemäße Antwort vom 16. Juli 2012, dass der genannte Artikel nicht angewandt werden könne, die einschlägigen Vorgänge seien bereits abgeschlossen. Auf Nachfrage an die Liaison-Beamtin des BAMF beim italienischen Innenministerium teilte diese im September 2012 mit: „18.10.2008 = Asylantrag, subsidiärer Schutz in ... abgelaufen am 13.01.2012“.

Mit Bescheid vom 19. April 2013 verfügte das BAMF, dass (Nr. 1) der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird und (Nr. 2) er aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in die Republik Italien abgeschoben, er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, er dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden.

In der Begründung war unter anderem ausgeführt, dass es sich bei dem vorliegenden Asylantrag um einen Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylVfG (a.F.) handele und die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hier nicht erfüllt seien. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftslandes des Klägers könne abgesehen werden, weil er den entsprechenden europarechtlichen subsidiären Schutzstatus auf Grund des Asylverfahrens in Italien bereits besitze. Dieser Schutzstatus bestehe unabhängig von der Gültigkeitsdauer einer italienischen Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin, weil Gründe für eine etwaige Aberkennung des Schutzstatus nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG nicht ersichtlich seien. Einer weiteren Feststellung europarechtlicher Abschiebungsverbote bedürfe es auch nicht, um eine Abschiebung in das Herkunftsland zu verhindern; daran sei die Ausländerbehörde hier schon durch die ausdrückliche Tenorierung gehindert und zudem wäre eine Abschiebung vor einer Entscheidung des BAMF, dass für Somalia Abschiebungsverbote nicht bestehen, unzulässig. Eine Verpflichtung zu einer erneuten Feststellung europarechtlicher Abschiebungsverbote lasse sich auch § 71a AsylVfG (a.F.) nicht entnehmen. Ohnehin bestehe keine Rechtspflicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ohne eine erneute Sachprüfung. Bei Statusinhabern sei eine erneute Sachprüfung und Entscheidung über die Aberkennung, Beendigung oder Verlängerung des Schutzstatus indessen nur nach Maßgabe des Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG europarechtlich zulässig, und zwar durch den Staat, dem die Schutzverpflichtung obliegt. Die Weiterreise nach Norwegen, Schweden und Deutschland sei kein Tatbestand, der Einfluss auf den Fortbestand der durch Italien zu erfüllenden Schutzpflichten habe. Eine bereits gewährte Rechtsposition könne nicht nochmals beansprucht werden. Im Übrigen bedürfe es auch nicht der Prüfung von Abschiebungsverboten in Bezug auf das Herkunftsland, wenn ein Antragsteller nicht dorthin, sondern in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden solle, § 31 Abs. 4 AsylVfG (a.F.) entspr. .

Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34 und 36 AsylVfG (a.F.). Der Umstand, dass § 71a AsylVfG (a.F.) auch auf § 34a AsylVfG (a.F.) verweise, stehe dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, weil diese den Kläger weniger beschwere als eine Abschiebungsanordnung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (a.F.) i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG (a.F.) könne die Abschiebung nicht nur in das Herkunftsland, sondern auch in einen anderen Staat, in den der Betreffende einreisen darf, angedroht werden. Weil der Kläger in Italien den subsidiären europarechtlichen Schutzstatus erhalten habe, folge bereits aus Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG ein Anspruch des Klägers, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Anhaltspunkte, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen, lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung nach Italien beruhe ferner auf dem europäischen Rechtsgedanken, dass derjenige Mitgliedsstaat, der den Schutzstatus gewährt hat, den Aufenthalt des Ausländers zu ermöglichen habe. Der Erlass der Abschiebungsandrohung nach Italien sei auch gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG geboten. Abschiebungsverbote, die der Androhung der Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnten, lägen weder unter individuellen Gesichtspunkten noch bezüglich allgemeiner Gefahren in Italien vor. Es bestehe kein Anlass, vom Erlass der Abschiebungsandrohung nach Art. 6 Abs. 4 der genannten Richtlinie abzusehen. Die Ausreisefrist ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG (a.F.).

3.

Mit Telefaxschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Mai 2013 ließ der Kläger Klage erheben und zudem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsandrohung stellen (Az. AN 2 S 13.30271). Mit der Klage beantragt der Kläger zuletzt (in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013),

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. April 2013, zugestellt am 25. April 2013, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG zuzuerkennen;

hilfsweise: die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides zu der Feststellung zu verpflichten, dass europarechtlicher subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG zu gewähren ist;

hilfsweise: die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides zu der Feststellung zu verpflichten, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Verzicht auf jedwede Prüfung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz seitens des BAMF nicht haltbar sei.

Die Anwendung von § 71a AsylVfG (a.F.) führe zu Ergebnissen, die mit dem Europarecht nicht vereinbar seien; diese Vorschrift stelle eine Vereitelung des Zugangs zu einem europarechtlich verbürgten Statusfeststellungsanspruch dar. Die Zuständigkeitsregelungen und -übergänge der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ordneten dem (neu) zuständigen Staat voraussetzungslos die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages zu. Die Rechtsfigur eines Zweitantrages finde auch in der Richtlinie 2005/85/EG keinen Anknüpfungspunkt, weil dort nur der Fall des Asylfolgeantrags, d.h. eines weiteren Asylantrags in demselben Mitgliedsstaat, geregelt werde. Auch die Regelung über unzulässige Asylanträge (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG) könne nicht als Legitimation gelten, weil sie sich nur auf Personen beziehe, die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten haben. Darüber hinaus setze ein Zweitverfahren ein ordnungsgemäßes Erstverfahren voraus; es sprächen aber zahlreiche seriöse und belastbare Berichte über die Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Italien dagegen, dass dort das Asylverfahren den europäischen Mindeststandards entspreche. Dies werde durch die konkreten Erlebnisse des Klägers bestätigt.

Zumindest dem Anspruch des Klägers auf Zuerkennung europarechtlichen subsidiären Schutzes könne kein sogenannter Grundsatz der Subsidiarität entgegengehalten werden, ansonsten werde die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausgehebelt. Diese spreche im Falle des Wegfalls der Rückübernahmeverpflichtung eine Zuständigkeit des aktuellen Aufenthaltsstaates für das Asylverfahren aus. Gemäß dem streitgegenständlichen Bescheid des BAMF trete die absurde Situation ein, dass die Bundesrepublik Deutschland nach den Zuständigkeitsregeln der genannten Verordnung keine Abschiebung nach Italien mehr durchführen könne und dass sie für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig sei, dass sie aber im Rahmen der Prüfung des Asylantrages „im nationalen Verfahren“ das gleiche Ergebnis ausspreche, das gemäß der genannten Verordnung gar nicht mehr zulässig wäre, nämlich dass der Antragsteller nach Italien abgeschoben werde. Dem vom BAMF herangezogenen Grundsatz der Subsidiarität stehe außerdem neueste bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Darüber hinaus würde es bezüglich des behaupteten subsidiären Schutzes an den Voraussetzungen einer Rückkehrmöglichkeit und eines tatsächlichen Schutzes im früheren Aufnahmeland fehlen. Hierzu werde insbesondere auf die Antwort Italiens auf das Ersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und auf die Beschreibungen in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Schutzlosigkeit und Perspektivlosigkeit von Asylsuchenden in Italien verwiesen, die der Kläger bereits selbst erfahren habe.

Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung nationalen subsidiären Schutzes. Das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommene Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen solchen Schutz betreffe die Konstellation, dass gegenüber dem Betroffenen bereits europarechtlicher subsidiärer Schutz seitens der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen worden sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall.

4.

Für die Beklagte beantragte das BAMF,

die Klage abzuweisen,

und führte dazu mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 unter anderem aus:

Die Europarechtskonformität des § 71a AsylVfG (a.F.) sei zu bejahen und bisher in der Rechtsprechung auch noch nicht bezweifelt worden. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 regele lediglich, welcher Staat über das Schutzbegehren entscheiden muss. Der Inhalt der Entscheidung richte sich nach den nationalen Gesetzen des entscheidenden Staates, soweit diese mit den europäischen Richtlinien zum Flüchtlingsschutz vereinbar sind. Dem gemeinsamen europäischen Asylsystem lasse sich nicht entnehmen, dass Drittstaatsangehörige das Recht haben sollten, in Europa ein „Asyl-Shopping“ zu betreiben. Es könne nicht richtig sein, dass ein Mitgliedsstaat, dessen Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens ein Drittstaatsangehöriger gegebenenfalls auch durch sein Untertauchen erzwingen könne, eine erneute Prüfung des zunächst erfolglos gebliebenen Schutzbegehrens nicht wie der Erstaufnahmestaat vom Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen abhängig machen dürfe. Ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfülle, solle nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG in den Mitgliedsstaat zurückkehren, der ihm zuvor einen Aufenthaltstitel erteilt und Reisedokumente ausgestellt hat. Ein Anspruch auf eine dauerhafte Weiterwanderung solle nur nach Maßgabe der Regeln über daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige unionsrechtlich gewährleistet werden. Das Konzept der einmaligen Prüfung eines Schutzersuchens sei auch in verschiedenen unionsrechtlichen Regelungen umgesetzt worden. Eine ausdrückliche Regelung, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Flüchtlingsstatus erhalten hat, habe der Bundesgesetzgeber bisher nicht für erforderlich gehalten, weil sich dieses Regelungsergebnis bereits durch § 26a, § 31 Abs. 4 und § 34a AsylVfG (a.F.) erreichen lasse. Allenfalls wenn feststehe, dass die Abschiebung oder freiwillige Ausreise eines Antragstellers in einen sicheren Drittstaat nicht möglich sein werde, sei – unter Beachtung des § 71a AsylVfG (a.F.) – eine auf das Herkunftsland bezogene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus bzw. subsidiären Schutz vorzunehmen.

Nur solange es um die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Schutzbegehren eines Antragstellers gehe, sei die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 als speziellere Norm vorrangig anzuwenden. Das bedeute jedoch nicht, dass nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens Rückführungen in einen anderen Mitgliedsstaat auf der Basis anderer rechtlicher Regelungen unzulässig wären. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG nicht mehr anwendbar wären. Unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall ein erteilter Aufenthaltstitel noch gültig oder bereits abgelaufen sei, seien Personen, denen ein Mitgliedsstaat den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, jedenfalls Inhaber einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ergebe sich unabhängig von nationalen Umsetzungsregelungen bereits zwingend aus Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG, wonach ein Mitgliedsstaat Personen, denen er den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, einen Aufenthaltstitel zu erteilen habe, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen würden. Diesen Personen sei es gegebenenfalls zuzumuten, bei der entsprechenden Auslandsvertretung die Ausstellung der Dokumente zu beantragen, auf deren Ausstellung sie einen europarechtlich abgesicherten Rechtsanspruch besitzen. Sofern die Neuerteilung des Aufenthaltstitels die Mitwirkung des Schutzsuchenden erfordere, könne dies jedenfalls von ihm verlangt werden, wenn nationale Abschiebungsverbote, insbesondere Art. 3 EMRK, dem nicht entgegenstehen. Der Vortrag des Klägers zur Situation in Italien sei nicht geeignet, einen Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung gemäß Art. 3 EMRK zu begründen, wozu auch auf neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen werden könne.

5.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 (AN 2 S 13.30271) ist die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren AN 2 K 13.30272 gegen die Androhung der Abschiebung nach Italien in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2013 angeordnet worden. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Beschluss verwiesen.

6.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 legte der Kläger noch ein fachärztliches Gutachten vom 17. Juni 2013 zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung bei ihm vor; zu dessen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

7.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Bundesamtsakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die vorliegende Klage, mit der der Kläger nebst Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 19. April 2013 im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG - i.V.m. § 3 des Asylverfahrensgesetztes – AsylVfG -, beide Gesetze in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3474), im ersten Hilfsantrag die Verpflichtung zur Gewährung (europarechtlichen) subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG) und im zweiten Hilfsantrag die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG begehrt, ist zwar zulässig, jedoch nur zu einem Teil begründet (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Insoweit nur, wie sich aus Nr. 1 und 2 des Urteilstenors ergibt, ist der Klage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) stattzugeben, weil dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf positive Feststellung zu subsidiärem Schutz hinsichtlich seines Heimatlandes Somalia zusteht und weil dem BAMF die Befugnis zum Erlass der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in Nr. 2 seines Bescheides vom 19. April 2013 fehlt, so dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

Im Übrigen – hinsichtlich der beschränkt auf die unterbliebene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angegriffenen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Nr. 1 des Bescheides vom 19. April 2013 – erweist sich dieser Bescheid dagegen als rechtmäßig und es wird der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Der Kläger dringt mit seinem auf § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezogenen Verpflichtungsbegehren aus dem Hauptantrag nicht durch. Das BAMF hat bei seiner Entscheidung zu Nr. 1 des Bescheides vom 19. April 2013 zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig von § 71a AsylVfG Gebrauch gemacht, und selbst wenn der streitgegenständliche Asylantrag des Klägers zu Unrecht als Zweitantrag gemäß § 71a AsylVfG eingestuft worden sein sollte, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG nicht zur Seite.

a)

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auf den in der Bundesrepublik Deutschland am ...2010 gestellten Asylantrag des Klägers § 71a AsylVfG anwendbar und vom BAMF zutreffend angewandt worden.

aa)

Dem steht insbesondere Europarecht nicht entgegen.

Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 19. April 2013 war gemäß Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl EG Nr. L 326 S. 13, ber. ABl EG 2006 Nr. L 236 S. 35) auch für die vorliegende Konstellation die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge nach einem Asylantrag in demselben Mitgliedsstaat enthalten diese Bestimmungen nicht, diese Einschränkung ergibt sich lediglich für die Regelung in Absatz 1 des Art. 32 (vgl. dazu schon VG München, Urteil vom 7.2.2013 – M 11 K 12.30661 – juris). Außerdem sah Art. 25 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2005/85/EG vor, dass die Mitgliedsstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht folgt die Europarechtskonformität jedenfalls aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a und d der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl EU Nr. L 180 S. 60), wonach ein Antrag auf internationalen Schutz sogar schlichtweg als unzulässig betrachtet werden kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat oder wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zu Tage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

bb)

Des Weiteren ist die Tatbestandsvoraussetzung aus § 71a AsylVfG, dass es sich um einen Asylantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, handelt, erfüllt.

Dass das Verfahren des Klägers auf Flüchtlingsanerkennung in Italien vor der Asylantragstellung in Deutschland bereits (negativ) abgeschlossen war, ist vom Kläger nicht bestritten worden. Zwar hat der Kläger in Italien insofern Erfolg gehabt, als ihm dort (internationaler) subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Dies bedeutet aber keinen Erfolg im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG, weil die nunmehr geltende Begriffsbestimmung zum Asylantrag und dementsprechend zum „Asylverfahren“ in § 13 AsylVfG für das vor Inkrafttreten der Neufassung des § 13 AsylVfG abgeschlossene Asylverfahren des Klägers in Italien nicht rückwirkend Anwendung finden kann. Ebenso wenig kann diese Begriffsbestimmung rückwirkend auf den bereits verbeschiedenen Asylantrag des Klägers in Deutschland bzw. auf das diesbezügliche Asylverfahren übertragen werden, zumindest aber wäre darauf abzustellen, dass § 71a Abs. 1 AsylVfG nunmehr dahingehend auszulegen ist, dass er beschränkt auf die Gegenstände zur Anwendung gelangt, bezüglich derer der Asylbewerber im ausländischen Asylverfahren erfolglos geblieben war (hier die streitgegenständliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft). Von daher war und bleibt § 71a Abs. 1 AsylVfG für das Begehren des Klägers nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einschlägig und es besteht auch kein Anlass, Nr. 1 des Bescheides vom 19. April 2013 zumindest hinsichtlich der Formulierung abzuändern.

Zugleich handelt es sich bei Italien gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus § 26a Abs. 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG, für den die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EG Nr. L 50 S. 1) gilt. Der Anwendung der genannten gesetzlichen Vorgaben kann der von Klägerseite erhobene Einwand der Mangelhaftigkeit der Verhältnisse in Italien für Bewerber um Flüchtlingsschutz hier schon deshalb nicht entgegenhalten werden, weil § 71a Abs. 1 AsylVfG lediglich die Frage der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens in Deutschland betrifft, nicht jedoch die Frage, ob der Betroffene nach Italien abgeschoben werden kann, woran erst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung anknüpft. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert, in welcher Weise Mängel seines Asylverfahrens in Italien zumindest möglicherweise die dortige ablehnende Entscheidung verursacht hätten (vgl. dazu auch noch unten b). Die Vorwürfe unzureichender Behandlung von Flüchtlingen in Italien betreffen generell auch weniger die rechtliche Gestaltung des Asylverfahrens als vielmehr die Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen der Flüchtlinge.

cc)

Ebenso sind die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylVfG gegeben. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund Verstreichenlassens der Frist nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Vorbringen des Klägers in seinem hiesigen Asylverfahren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Solches ist von Seiten des Klägers, der sich ausschließlich auf die Unanwendbarkeit von § 71a Abs. 1 AsylVfG beruft, nirgendwo konkretisiert worden.

b)

Selbst wenn entgegen der vorstehend vertretenen Auffassung im Fall des Klägers nicht von einem Zweitantrag gemäß § 71a AsylVfG auszugehen wäre bzw. über das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in materieller Hinsicht uneingeschränkt zu entscheiden wäre, könnte der Klage insoweit nicht stattgegeben werden. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylVfG würde dies eine besondere Gerichtetheit der Verfolgung – wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – voraussetzen. Solches vermag die Kammer bei dem vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgrund, er habe sich dem Werben der Al-Shabaab-Milizen um Gefolgschaft und dabei letztlich auf Grund Schutzlosigkeit drohender Zwangsrekrutierung entzogen, nicht zu erkennen.

2.

Der Kläger hat demgegenüber mit seinem dazu hilfsweise verfolgten Verpflichtungsbegehren zu § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG Erfolg, weil ihm in seinem Herkunftsland Somalia eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht.

a)

Der Feststellungsverpflichtung zu nunmehr § 60 Abs. 2 AufenthG ist das BAMF entgegen seiner Auffassung nicht deshalb enthoben, weil dem Kläger subsidiärer Schutz bereits in Italien von den dortigen Behörden gewährt worden ist.

aa)

Die Verpflichtung des BAMF zu einem diesbezüglichen Ausspruch ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F. sowie dem Umstand, dass anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das BAMF für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (eine Feststellungsverpflichtung nahmen im Ergebnis u.a. an VG München, U. v. 7.2.2013 - M 11 K 12.30661 - juris ; U. v. 29.8.2013 - M 11 K 12.31041 - juris ; VG Regensburg, U. v. 14.2.2013 - RO 7 K 12.30272 - juris ; vgl. auch VG Augsburg, B. v. 4.11.2013 - Au 7 S 13.30395 - juris; demgegenüber a.A. VG Gießen, U. v. 16.9.2013 - 6 K 1415/12.Gl.A u.a.; vgl. auch VG Bayreuth, B. v. 30.10.2013 - B 3 S 13.30280).

Daran hat sich im Ergebnis auch unter der neuen Rechtslage nichts geändert. Zwar wird § 60 Abs. 2 AufenthG (in dem der bisherige § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. aufgegangen ist) in § 24 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr aufgeführt. Dies folgt jedoch daraus, dass nunmehr bei einem Asylantrag gemäß § 13 AsylVfG subsidiärer Schutz schon unmittelbar von Gesetzes wegen Antragsgegenstand ist und damit vom Entscheidungsprogramm für das BAMF erfasst ist. Zugleich hat der Änderungsgesetzgeber zum Abschiebeverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG mittels dessen Satz 2 („Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“) die grundsätzliche Feststellungsverpflichtung des BAMF aufgenommen, die – gemäß der Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG – nur in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 entfällt. Dies bedeutet aber, dass eine Gewährung von subsidiärem Schutz im Ausland nicht zu einem Wegfall der Feststellungsverpflichtung des BAMF führt. Denn in Satz 2 ist lediglich die außerhalb des Bundesgebietes erfolgte Anerkennung als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgeführt und eine entsprechende Anwendung insoweit auch bezüglich des subsidiären Schutzstatus enthält das Gesetz nicht. Solches lässt sich im Übrigen auch nicht der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13063) entnehmen, so dass das BAMF weiterhin schon von daher feststellungsverpflichtet bleibt (dahinstehen kann dabei die zusätzliche Frage, ob bei einer Erstreckung der ausländischen Zuerkennungsentscheidung das BAMF eines – deklaratorischen – Ausspruchs enthoben wäre, oder dieser zumindest aus Klarstellungsgründen doch erfolgen müsste). Die Entscheidung des BAMF ist so mit Blick auch auf § 6 AsylVfG zwingend erforderlich, weil ansonsten keine Verbindlichkeit u.a. für die Ausländerbehörden hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus des Klägers bestünde.

bb)

Diese bei Heranziehung der Entstehungsgeschichte, des Wortlautes und der Systematik des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes sich aufdrängende Gesetzesauslegung und -anwendung für den Fall des Klägers steht auch im Einklang mit den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben. Entgegen der Auffassung des BAMF besteht bezüglich der Behandlung des streitgegenständlichen, am ...2010 gestellten Asylantrags des Klägers kein europarechtliches Regime dahingehend, dass dem BAMF jegliche Feststellung hinsichtlich subsidiären Schutzes verwehrt wäre und ihm insbesondere nicht einmal die Befugnis zu einer positiven Entscheidung bzw. Feststellung diesbezüglich zukäme.

Die Kammer erkennt weder in einer der auf den Asylantrag des Klägers anwendbaren Normen des gemeinsamen europäischen Asylsystems noch in deren Zusammenschau eine Verpflichtung eines zuständigen Mitgliedsstaates, im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zu einem früheren Antrag getroffene Entscheidung diese Entscheidung zu übernehmen und dementsprechend sich einer eigenen Prüfung und Entscheidung zu enthalten bzw. den Antrag allein deshalb zurückzuweisen. Dies gilt nicht etwa nur für den Fall einer früheren ablehnenden Entscheidung des anderen Staates, sondern auch für die Fälle, dass der andere Staat dem Antragsteller den begehrten Status zuerkannt hatte. Letzteres manifestiert sich u.a. sowohl in den Erwägungsgründen 22 ff. der Richtlinie 2005/85/EG als auch in den Erwägungsgründen 43 ff. der nachfolgenden Richtlinie 2013/32/EU, wo es zu Konstellationen anderweitiger Schutzgewährung jeweils lediglich heißt, dass die Mitgliedsstaaten „nicht verpflichtet sein sollten, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn …“. Dementsprechend verleihen Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG und Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU nur die Möglichkeit der Behandlung des Antrages als unzulässig, verpflichten die Mitgliedsstaaten aber nicht dazu.

Das BAMF vermag letztlich auch selbst für seine Annahme, die erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Italien hindere es an einer eigenen Feststellung dazu, europarechtlich konkret nur auf Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu verweisen, wonach unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Art. 4 Abs. 1 alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, der Mitgliedsstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Diese Spezialvorschrift zur Regelung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus hat aber vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten schon deshalb nicht die vom BAMF angenommene Bedeutung, weil damit ersichtlich lediglich die Beziehung des jeweiligen schutzgewährenden Staats zum Flüchtling bezüglich dessen ursprünglicher Entscheidung und dessen Entscheidung über deren Fortdauer geregelt wird. Darüber hinaus würde Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bei der vorliegenden Klage deshalb nicht durchgreifen, weil es hier nicht um eine „abweichende“ Entscheidung des BAMF zu der italienischen Statusentscheidung geht, sondern der Kläger eine gleichgerichtete positive Entscheidung begehrt.

Der Befund, dass das BAMF im Fall des Klägers eines eigenen Ausspruchs zu § 60 Abs. 2 AufenthG nicht enthoben ist, wird im Übrigen dadurch gestützt, dass auch nur die Möglichkeit, ein Begehren nach subsidiärem Schutz als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedsstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat, europarechtlich erst mit der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/32/EU eingeführt worden ist und das deutsche Änderungsgesetz vom 28. August 2013 diese Richtlinie nicht im Blick hatte, sondern lediglich der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU diente. Im Übrigen setzt die Bezugnahme sowohl auf das Konzept des ersten Asylstaates als auch auf das Konzept des sicheren Drittstaats in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG (und auch wiederum in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU) voraus, dass der andere Staat kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist.

cc)

Auf Grund all dessen verfängt auch der Hinweis des BAMF auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 – (BVerwGE 122, 376) nicht. Dieses Urteil betraf zudem speziell die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach damaligem Rechtsstand, ist auch diesbezüglich zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht als auf Grund der europarechtlichen Vorgaben überholt bezeichnet worden (U.v. 4.9.2012 – 10 C 13.11BVerwGE 144, 127), und bezog sich des Weiteren auf Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, sondern in einem sonstigen Drittstaat. Zugleich wäre weiter darauf zu verweisen, dass die Umsetzung des Konzepts des ersten Asylstaates im deutschen Asylverfahrensgesetz voraussetzt, dass die Rückführung in den Drittstaat offensichtlich möglich ist (vgl. § 29 AsylVfG und die Ausführungen noch unten zur ergangenen Abschiebungsandrohung).

b)

Dem begehrten Verpflichtungsausspruch steht schließlich nicht etwa entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. § 4 AsylVfG) beim Kläger hinsichtlich seines Heimatstaates Somalia nicht (mehr) gegeben wären; der Kläger kann sich auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts berufen. Das Problem, ob das BAMF zu einer von der Statusgewährung in Italien abweichenden Entscheidung befugt wäre, stellt sich hier daher auch nicht in letzter Konsequenz.

In Zentralsomalia herrschte und herrscht weiterhin ein zumindest innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesem Sinne.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 17. Januar 2013 – 20 B 12.30349 – u.a. festgestellt, dass in zentralen Regionen Somalias ein Bürgerkrieg herrsche, der insbesondere in den Grenzregionen und in den Einflusssphären der um die Macht kämpfenden Milizen sowie durch marodierende bewaffnete kriminelle Banden zu permanenten Gefährdungen der dort ansässigen Bevölkerung führe. Die Zivilbevölkerung dieser Gebiete sei schweren Menschenrechtsverletzungen sowohl durch die Kampfhandlungen der streitenden Milizen als auch durch die „Justiz“ der jeweils obsiegenden Partei ausgesetzt, inländische Fluchtalternativen seien nicht ersichtlich. Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden, aber auch, soweit vorhanden, durch einzelne Polizeieinheiten seien unter den chaotischen und rechtsfreien Bedingungen weit verbreitet. Die medizinische Versorgung im ganzen Land sei äußerst mangelhaft. Die öffentlichen Krankenhäuser seien mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindere die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Diese Konfliktlage gehe insbesondere auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2012 hervor. Konkrete Tatsachen und Erkenntnisse, dass sich die Lage in Zentralsomalia entscheidend und auf Dauer zu Gunsten einer Rückkehr des Klägers (des dortigen Verfahrens) verändert hätte, seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Ohne dass es noch entscheidend darauf angekommen wäre, ergebe sich auch aus anderen allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen, dass in Somalia zwar einerseits die Hungersnot im Süden eingedämmt und aus Mogadischu Al-Shabaab-Milizen hätten vertrieben werden können, andererseits aber nach wie vor in zentralen Provinzen Bürgerkrieg herrsche und auch dort die Al-Shabaab-Milizen ihr Unwesen trieben (vgl. Fischer Weltalmanach 2013, S. 428 ff.).

Nach den hier verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen hat sich daran bislang auch nichts Maßgebliches geändert, auch wenn in der Bürgerkriegs-Gemengelage anscheinend teilweise ein „Bündnis“ aus der somalischen Regierung, der Mission der Afrikanischen Union AMISOM und aus äthiopischen sowie kenianischen Truppen Vorteile errungen hat und in weiteren Teilgebieten die Oberhand gegen radikal-islamistische Gruppen wie Al-Shabaab gewonnen hat. So heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013, dass es auch der neuen Regierung bislang nicht gelungen sei, über weite Teile des Landes außerhalb der Hauptstadt Mogadischu effektive Kontrolle zu erlangen. Zwar habe AMISOM einige größere Städte im Süden des Landes befreit. Dennoch herrschten in großen Teilen Süd- und Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs seien. In Somalia herrsche Bürgerkrieg. Davon seien nur die westlichen etwa zwei Drittel von Somaliland sowie, mit Abstrichen, Teile Puntlands ausgenommen. Der Einmarsch kenianischer und äthiopischer Truppen Ende 2011 habe in den jeweiligen Grenzregionen im Süden und Westen Somalias die Lage etwas beruhigt; dies gelte ebenso für einige durch AMISOM befreite Städte in Süd-Somalia. Auch dort komme es allerdings immer wieder zu Kampfhandlungen sowie zu terroristischen Übergriffen durch militante oppositionelle Gruppen. Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr über zwei Jahrzehnten fehlten und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Regierung stehende Gruppen ausgeübt werde, woran auch der Amtsantritt der neuen Regierung Ende 2012 bislang nicht viel zu ändern vermocht habe, habe für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen. Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werde genauso massenhaft und regelmäßig verletzt, wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung. Folter oder folterähnliche Praktiken seien in den letzten Jahren nach glaubwürdigen Berichten in allen vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten von Polizei, Gefängnispersonal und unterschiedlichen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen angewendet worden. Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden seien unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen stark verbreitet. Auch von willkürlichen Verhaftungen durch die der Regierung unterstehende Polizei bzw. einzelne Polizeieinheiten sei bisweilen zu hören; extralegale Tötungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, sei äußerst schwierig. Somalia sei eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme seien nicht vorhanden; private Hilfe werde allenfalls im Clan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, seien unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren habe etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot gelebt. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart getroffen habe, habe diese Problematik noch verschärft. Die medizinische Versorgung im gesamten Land sei äußerst mangelhaft. Erhebliche Teile der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Gelegentlich gebe es auch freiwillige Rückkehrer in das Zentrum und den Süden des Landes; in jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia habe die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die größte Gefahr für Rückkehrer liege in lokalen, clanbezogenen Rivalitäten, gegebenenfalls auch in Übergriffen radikal-islamistischer Gruppen. Rückkehrer seien, u.a. in Abhängigkeit von ihrer Clanzugehörigkeit, einer im Einzelfall schwer einzuschätzenden, möglicherweise sogar lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt.

Diese Erkenntnisse werden u.a. bestätigt durch das Accord/ecoi.net-Themendossier vom 27. September 2013 zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit Januar 2013 und in den Berichten aus SPIEGEL ONLINE vom 14. August 2013, 19. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013, wobei die dort genannten Vorkommnisse mit Sicherheit nicht abschließend sind, sondern exemplarisch bekannt gewordene Ereignisse darstellen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in ihrem Dossier „Somalia: Situation von intern Vertriebenen“ vom 25. Oktober 2013 etwa auch darüber, dass intern Vertriebene überproportional bedroht sind, Menschenrechtsverletzungen zum Opfer zu fallen. Frauen, unbegleitete Minderjährige und Angehörige von Minderheitenclans seien besonders verletzlich. Bewaffnete Auseinandersetzungen fänden unmittelbar neben Camps von intern Vertriebenen statt. Das Internal Displacement Monitoring Centre berichte auch über Anschläge gegenüber Camps von intern Vertriebenen. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Vertreibungen oder erzwungene Umsiedlungen von intern Vertriebenen seien häufig. In der Analyse der Sicherheitslage in Somalia durch das Bundesasylamt der Republik Österreich vom 25. Juli 2013 wird bezüglich der Sicherheitslage für Zivilisten in von Al-Shabaab kontrollierten Gebiet festgestellt, dass jede Person, die außerhalb der Schutzschilder Clan oder Scharia stehe, einem permanenten Risiko ausgesetzt sei, willkürlich zum Ziel der Islamisten zu werden. Die Niederlagen des vergangenen Jahres und der andauernde militärische Druck auf Al-Shabaab hätten dazu geführt, dass die Islamisten ihrerseits den Druck auf die Zivilbevölkerung in ihren Gebieten verstärkt hätten. Die Zahlen von willkürlichen Verhaftungen, Spionagevorwürfen und Exekutionen seien seither immer weiter angestiegen. Bezüglich der Bevölkerung von Mogadischu heißt es in der Analyse des Bundesasylamtes einerseits, dass sich die generelle Sicherheitssituation verbessert habe. Andererseits sei die Präsenz von Al-Shabaab in der somalischen Hauptstadt derzeit größer denn je, seit die Miliz aus der Stadt abgezogen ist. Einigen sei es gelungen, die Sicherheitskräfte und die National Security Agency zu infiltrieren. Dies führe unweigerlich zu gezielten Attentaten auf Angehörige dieser Institutionen. Insgesamt sei zum Zeitpunkt dieser Analyse die Zahl an gezielten Attentaten vergleichsweise hoch. Ende April/Anfang Mai seien innerhalb von vier Wochen 20 Fälle berichtet worden. Ein zusätzliches Ziel gezielter Attentate seien Deserteure. Wie auch im Fall von Angehörigen der Sicherheitskräfte sei ihr Risiko, von Al-Shabaab getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gelte nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind. Auch wenn die Priorität der Al-Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liege, richteten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Während nahezu alle Sprengstoffanschläge der Vergangenheit einen linearen Charakter gehabt hätten, seien in jüngster Zeit auch vermehrt aufwändigere, komplexere Attentate verübt worden.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass für die Beurteilung der Gefährdung nach einer Abschiebung als maßgeblichen Zielort in der Regel auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen ist, in die er typischerweise zurückkehren wird, ist für den Kläger des vorliegenden Verfahrens insbesondere festzuhalten: Dieser hatte nach seinen glaubhaften Angaben vor seiner Flucht seine Heimat und seine Existenzgrundlage in der Stadt ...(...)-...(...) in Zentralsomalia in der Region ... im Grenzgebiet zu Äthiopien. Ein anderes Ziel lässt sich im Fall des Klägers nicht konkretisieren. Bezüglich dieser Zielregion ist der Analyse des Bundesasylamtes zur Sicherheitslage in Somalia vom 25. Juli 2013 zu entnehmen, dass für die Stadt die Statistiken eine Verbesserung der Sicherheitssituation anzeigten. Die Stadt befinde sich in der „Peripherie“ der Verwaltung durch Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und sie selbst sowie ihr innerer und äußerer Perimeter würden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Demgegenüber ergeben die dortigen Eintragungen für die Umgebungsregion, dass es unterschiedlich kontrollierte Gebiete gibt mit Einheiten der nationalen somalischen Armee, lokalen Clan-Milizen, ASWJ-Kräften, äthiopischen Truppen, AMISOM-Soldaten und der Al-Shabaab-Miliz.

Noch abgesehen davon, dass unsicher ist, ob der Kläger als Rückkehrer unbehelligt in der Stadt unter den dort nunmehr die Macht ausübenden Kräften leben könnte, ist für die Einschätzung seiner Gefährdung entscheidend, dass der Kläger dorthin nicht direkt aus dem Ausland zurückkehren könnte, vielmehr eine Rückführung lediglich über Mogadischu erfolgen könnte. Dies bedeutet aber, dass der Kläger bis zu seiner Ankunft in seiner Heimatstadt den Status einer auf sich allein gestellten, intern vertriebenen Person hätte und schutzlos Bürgerkriegsgebiete durchqueren müsste, die noch nicht befriedet sind, wo vielmehr ein Flickenteppich von Territorien mit sich ändernder Ausdehnung besteht, die von den unterschiedlichsten bewaffneten Gruppierungen gehalten oder beansprucht werden. Die Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch willkürliche Gewaltausübung in den bewaffneten Auseinandersetzungen in Zentralsomalia ist so für den Kläger (weiterhin) zu bejahen, nachdem er als alleinstehender, aus den landesüblichen Bindungen und Strukturen herausgefallener ca. 20jähriger junger Mann zum einen das bevorzugte Ziel von Rekrutierungsversuchen wäre und zum anderen, insbesondere wenn er sich dem zu entziehen versuchte, als „verdächtiger Fremder“ besonders übergriffsgefährdet wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger seine Beziehung zum Vater, der für die Regierung gearbeitet hat, noch eine maßgebliche Hilfe wäre, vielmehr dürfte sich dies bei den undurchsichtigen Frontstellungen und der fortdauernd starken Rolle der islamistischen Milizen in dem vom Kläger zu durchquerenden Gebiet als potenziell gefahrerhöhend auswirken. Zugleich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger anderswo in Somalia internen Schutz finden könnte oder dass bei ihm ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gegeben wäre.

Das Gericht beschränkt sich auf die gemachten Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. § 4 AsylVfG), nachdem das BAMF konkret lediglich seine Befugnis zu einer Feststellung zum (internationalen) Schutzstatus bestritten hat, nicht jedoch die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen.

c)

Für den hier vorliegenden besonderen Fall eines noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU nach § 71a AsylVfG verbeschiedenen Asylantrags hat die Kammer die nach den obigen Ausführungen gebotene Verpflichtung des BAMF zu der vom Kläger mit dem ersten Hilfsantrag begehrten positiven Feststellung dahingehend formuliert, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen, um einerseits der Rechtsänderung zum 1. Dezember 2013 Rechnung zu tragen und andererseits Friktionen mit Blick auf die Formulierung in Nr. 1 des Bundesamtsbescheides vom 19. April 2013 zu vermeiden (vgl. zur Aufrechterhaltung der Formulierung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, oben), zumal sich aus der Bescheidsbegründung ergibt, dass das BAMF den Kläger als Inhaber des subsidiären Schutzstatus ansieht und sich lediglich weigert, einen diesbezüglichen positiven Ausspruch zu tätigen. Ein Vorbehalt hinsichtlich voller Gewährung des subsidiären Schutzstatus ist mit dieser gerichtlichen Tenorformulierung nicht verbunden.

3.

Da der erste Verpflichtungshilfsantrag des Klägers damit durchgreift, ist das Gericht zugleich einer Entscheidung zum zweiten Verpflichtungshilfsantrag enthoben.

4.

Zu entscheiden ist jedoch noch über das bereits im Hauptantrag enthaltene Begehren des Klägers auf Aufhebung von Nr. 2 des Bundesamtsbescheides vom 19. April 2013, enthaltend die Ausreiseaufforderung mit Wochenfristsetzung, Abschiebungsandrohung und Ziellandbestimmung Italien. Diesem Begehren ist gleichfalls stattzugeben, weil es dem BAMF an einer Ermächtigungsgrundlage für diese Verfügung fehlt, insbesondere ergibt sie sich nicht aus den vom BAMF herangezogenen §§ 34, 36 AsylVfG.

a)

Zwar verweist § 71a Abs. 4 AsylVfG, wonach dann, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, die §§ 34 bis 36, 42 und 43 AsylVfG entsprechend anzuwenden sind, auch auf die entsprechende Anwendung von § 34 AsylVfG. Aus dem Katalog der §§ 34 ff. AsylVfG ist aber für eine Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit den Regelungen über einen sicheren Drittstaat bzw. über einen anderen für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union § 34a AsylVfG als lex specialis anzusehen. Dies korrespondiert im Übrigen damit, dass Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß §°34 AsylVfG nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.) war, dass beim betroffenen Ausländer u.a. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG a.F. nicht vorliegen, und dass seitdem in der Sache unverändert (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylVfG) erforderlich ist, dass dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch gemäß den obigen Ausführungen unter 2. nicht erfüllt.

b)

Unter § 34a AsylVfG ließe sich aber selbst dann, wenn man noch darüber hinwegkäme, dass dort direkt zur Abschiebungsanordnung ermächtigt wird, die beim Kläger vorliegende Konstellation nicht subsumieren.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt dann, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

aa)

Im vorliegenden Fall sind aber weder § 26a AsylVfG noch § 27a AsylVfG einschlägig. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG sieht vor, dass § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – die maßgebende Grundregelung des § 26a AsylVfG – dann nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (…) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (vgl. dazu auch Funke-Kaiser in GK AsylVfG, § 34a Rn. 5; dieser geht dort in Rn. 28 auch davon aus, dass beim Zweitantrag voraussetzungsgemäß die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 34a AsylVfG wegen der Verfahrenszuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ausscheidet). § 27 AsylVfG fällt als Anknüpfungspunkt aus, weil eben nicht Italien der nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat ist. Deshalb kommen hier weder die erste noch die zweite Alternative des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zum Tragen.

bb)

Darüber hinaus steht hier in keiner Weise fest, dass eine Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann. Das BAMF vermochte keine Norm anzuführen, die Italien nach dem Zuständigkeitsübergang im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Wiederaufnahme des Klägers im Wege einer Abschiebung verpflichten würde, geschweige denn eine Zustimmung Italiens zur Abschiebung des Klägers dorthin vorzuweisen (vgl. auch das Urteil des VG München vom 7.2.2013 – M 11 K 12.30631 – juris Rn. 26, wo es bei einer derartigen Konstellation heißt, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechtsgrundlage die Republik Italien zur Wiederaufnahme des Klägers des dortigen Verfahrens verpflichtet sein sollte). Die Subsidiaritätserwägungen des BAMF zum Verhältnis zu Italien greifen wie gezeigt tatsächlich nicht, und auch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl EG Nr. L 348 S. 98) kann unabhängig von der weiteren Frage des Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie jedenfalls nicht herangezogen werden, weil nach dem 9. Erwägungsgrund zu dieser Richtlinie Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat Asyl beantragt haben, gemäß der Richtlinie 2005/85/EG so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaats aufhältige Person gelten sollten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist. Darüber hinaus ist hier insbesondere noch anzumerken, dass das BAMF von Italien allein schon auf das Informationsersuchen vom 13. Juli 2012 die apodiktische Antwort erhalten hat, die einschlägigen Vorgänge seien bereits abgeschlossen.

c)

Diesem Befund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage für das Vorgehen des BAMF stehen auch nicht Normen des gemeinsamen europäischen Asylsystems entgegen, sie determinieren ihn viel mehr.

Der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist in der Zusammenschau ihrer Zwecke (hier insbesondere gerechte, solidarische Lastenverteilung), ihrer Regelungen (hier insbesondere Art. 16 ff.) und in Verbindung mit der sog. „no-refugee-in-orbit“-Doktrin zu entnehmen, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften für ein Asylverfahren einhergeht mit der Aufnahme des Asylbewerbers in diesen Staat. Die Eröffnung der Möglichkeit für einen Mitgliedsstaat, der die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 von einem anderen Mitgliedsstaat übernommen (Selbsteintritt u.a. nach Art. 3 Abs. 2) oder erhalten hat (Verstreichen der Frist nach Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2), einen Asylbewerber diesem anderen Mitgliedsstaat allein wegen dessen dortigen berechtigten Aufenthalts infolge der früheren Asylverfahrenszuständigkeit wieder zu überstellen, widerspräche unbeschadet von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ersichtlich dem Geist dieser Verordnung.

Dieser Gedankenführung könnte allenfalls eine in den auf den Fall des Klägers anwendbaren sonstigen Normen des gemeinsamen europäischen Asylsystems enthaltene Regelung entgegenstehen, wonach einerseits Zuerkennungen des subsidiären Status in einem Mitgliedsstaat maßgebend für die anderen Mitgliedsstaaten wären und andererseits den gewährenden Mitgliedsstaat gegenüber den anderen zu einer Wiederaufnahme des Ausländers – trotz des Wechsels der Asylverfahrenszuständigkeit – verpflichten würden. Solches findet sich jedoch nicht. Die einschlägigen Rechtsquellen gehen über einen verfahrensmäßigen Ansatz – Herabsetzung der Anforderungen an die Behandlung der Asylanträge bei vorliegenden Entscheidungen zu früheren Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten - nicht hinaus (vgl. dazu schon oben).

d)

Da nach alledem dem BAMF die generelle Ermächtigung zum Erlass der Ausreiseaufforderung mit Wochenfristsetzung, Abschiebungsandrohung und Ziellandbestimmung Italien fehlt, kann die weitere Frage dahinstehen, ob bei diesem Kläger, bei dem ein fachärztliches Gutachten die Erforderlichkeit einer krankheitsbedingten Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten bescheinigt, ein individuell-konkreter Gefährdungstatbestand, der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Konzept der normativen Vergewisserung zu sicheren Drittstaaten fällt, anzunehmen wäre.

e)

Aufzuheben ist dabei hier auch Satz 4 der Nr. 2 des Bundesamtsbescheides vom 19. April 2013 („Der Antragsteller darf nicht nach Somalia abgeschoben werden.“), weil dieser Satz keine eigenständige Feststellung eines Abschiebeverbotes durch das BAMF darstellt, sondern in untrennbarem Zusammenhang mit der Verfügung nach §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG steht.

II.

1.

Da insgesamt betrachtet die Klage mithin teilweise erfolgreich und teilweise abzuweisen ist, erfolgt die Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO) nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Kläger hat den Bescheid vom 19. April 2013 mit seiner Klage in Nr. 1 und Nr. 2 angegriffen und sein Verpflichtungsbegehren in der Hauptsache auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgerichtet. Dabei ist er mit dem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren und dem Aufhebungsbegehren bezüglich der Ausreiseaufforderung durchgedrungen, das Begehren auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft blieb demgegenüber erfolglos. Dem entspricht eine Kostenquotelung von 1/3 zu Ungunsten des Klägers und 2/3 zu Ungunsten der Beklagten.

Erstattungspflichtige Gerichtskosten fallen nicht an, da das Verfahren gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei ist.

2.

Die Aussprüche hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.