Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 CS 13.2499
Fundstelle
openJur 2014, 2637
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den nach § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzug des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Nr. .../2002, gegen den angeordneten Sofortvollzug (Nrn. 2, 3 und 5) und gegen die in Nr. 4 angeordnete Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Landratsamts K. vom 10. Oktober 2013.

Das Bedürfnis für den Waffenbesitz war mit dem Abschuss von Gehegewild begründet worden.

Vorausgegangen war, dass am 13. Juli 2012 zwei Beamte des Landratsamtes K. auf dem Anwesen des Antragstellers dessen Pkw vorfanden, in dem eine Langwaffe – sichtbar – hinter den Vordersitzen abgelegt war. Die Seitenscheibe der Fahrertür war so weit geöffnet, dass man problemlos hineingreifen konnte, um die Fahrertür zu öffnen. Beim Eintreffen von zwei Beamten der Polizeiinspektion K. beugte sich gerade der Sohn des Antragstellers (Herr B.K.) in den Pkw, nahm die Waffe heraus und versuchte, diese wegzutragen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 11. November 2013 abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Ziel weiter verfolgt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu erreichen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts K., dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützte Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobene Klage bleibt daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können, auch wenn er den Abschuss seines Gehegewildes nicht mehr selbst tätigen kann. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 11. November 2013 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

Der Antragsteller kann mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 b WaffG Personen nicht, die gröblich gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen haben.

Aufgrund des gesamten Akteninhalts und des Vortrags des Antragstellers steht für den Senat fest, dass der Antragsteller am 13. Juli 2012 von ca. 9.00 Uhr bis 9.40 Uhr eine erlaubnispflichtige Langwaffe in seinem auf seinem Anwesen abgestellten Pkw sichtbar abgelegt hat, wobei das Seitenfenster der Fahrertür so weit geöffnet war, dass der Sohn des Antragstellers in das Fahrzeug hineingreifen und die Waffe entnehmen konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sohn des Antragstellers eine berechtigte oder unberechtigte Person im Sinn des Waffenrechts gewesen ist, denn jedenfalls auch Dritte, wie beispielsweise die Beamten des Landratsamtes K. konnten jederzeit Zugriff auf die Waffe nehmen.

Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel an der Darstellung des Antragstellers, wonach er seine Frau angewiesen habe, Herrn B.K. den Zweitschlüssel des Pkw zu geben, um den angeblich abgeschlossenen Pkw zu öffnen und die Waffe in das Haus zur Aufbewahrung zu verbringen. Denn die Polizeibeamten haben bei Herrn B.K. keinen Zweitschlüssel für den Pkw vorgefunden, was die Annahme rechtfertigt, dass Herr B.K. gewusst hat, ohne Zweitschlüssel den Pkw öffnen und die Langwaffe herausnehmen zu können. Eine weitere Aufklärung dieser Umstände ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Im Ergebnis geht der Senat mit dem Landratsamt K. und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass, jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung, ein gröblicher Verstoß des Antragstellers im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegt. Daher muss die hier erforderliche Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustands. Das gilt auch für die von ihm nunmehr behaupteten finanziellen Belastungen, falls er die Tiere in seinem Gehege nicht mehr selbst schießen kann, sondern eine andere Person damit beauftragen muss.

Die Beschwerde war deshalb auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte