OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.09.2013 - 4 W 42/13
Fundstelle
openJur 2014, 27298
  • Rkr:

Verlangt ein Kläger als Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung neben der Rückzahlung des Anlagebetrages den ihm durch die unterlassene anderweitige Anlage des Geldbetrages entgangenen Gewinn, so handelt es sich dabei um eine selbstständige Schadensposition und damit nicht um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG (Abweichung von BGH NJW 2012, 2446 [BGH 08.05.2012 - XI ZR 261/10] und BGH NJW 2013, 3100 [BGH 27.06.2013 - III ZR 143/12]).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 13. Zivilkammer, vom 14.5.2013 abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 92.748,90 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages verlangt, aufgrund dessen sie und ihr Ehemann eine Beteiligung an einem Immobilienfonds mit Sparplan gezeichnet haben. Die Klageforderung setzte sich aus einem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagebetrages in Höhe von 24.542,01 € und einem Anspruch auf "entgangenen Gewinn" in Höhe 30.475,82 € zusammen. Letzterer ist damit begründet worden, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei zutreffender Beratung ihre bestehenden Sparpläne nicht zugunsten des Anlagebetrages aufgelöst und dann die bei den Sparplänen vereinbarten Zinsen von 6,8 % weiter erhalten hätten. Die Klägerin hat darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von sämtlichen gegen sie bestehenden oder künftig entstehenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Anlage beantragt.

Mit einer Drittwiderklage gegen den Ehemann der Klägerin hat die Beklagte ihn auf Feststellung in Anspruch genommen, dass ihm keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Nach Erhebung der Einrede der Verjährung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und der Drittwiderbeklagte die Widerklage anerkannt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.5.2013 den Streitwert auf 62.273,08 € festgesetzt. Davon entfallen 24.542,01 € auf die Rückzahlung des Anlagebetrages und 37.731,07 € auf den Freistellungsantrag (Berechnung Klageschrift S. 63). Die Einbeziehung des "entgangenen Gewinns" von 30.475,82 € hat das Landgericht abgelehnt, weil es sich dabei um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG handele.

Hiergegen haben sowohl die Klägervertreter als auch die Beklagtenvertreter Beschwerde mit dem Begehren eingelegt, den Streitwert auf 92.748,90 € festzusetzen.

Das Landgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen.

Die Beklagtenvertreter haben die Beschwerde nach Bekanntwerden der Entscheidung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.6.2013 (III ZR 143/12) zurückgenommen.

II.

Die nach § 68 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

In die Bildung des Streitwertes ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch der "entgangene Gewinn" in Höhe von 30.475,82 € einzubeziehen. Es handelt sich bei diesem Anspruch nicht um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 und 2 GKG.

Der Senat vermag der gegenteiligen, vom 11. und vom 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 8.5.2012 – XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 und vom 27.6.2013 – III ZR 143/12, WM 2013, 1504) vertretenen Rechtsauffassung nicht zu folgen (etwa auch KG, Beschluss vom 1.2.2013 – 7 U 133/12 und schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.6.2010 – 1 W 30/10). Diese Meinung verkennt den Begriff und den Rechtscharakter einer "Nebenforderung". Ein in Zinsen ausgedrückter Anspruch ist nach § 43 Abs. 1 GKG nur dann nicht in den Streitwert einzurechnen, wenn er "als Nebenforderung" geltend gemacht wird. Selbst wenn die Forderung, was hier nicht der Fall ist, wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht würde, wäre dies nicht hinreichend, um sie als Nebenforderung zu kennzeichnen.

Eine Nebenforderung ist nach herkömmlicher und bis zu den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gefestigter Rechtsauffassung nur dann gegeben, wenn die Forderung in rechtlicher Abhängigkeit zu einem gleichzeitig geltend gemachten Hauptanspruch entsteht (BGH MDR 1976, 649; BGH NJW 1998, 2060 [BGH 25.03.1998 - VIII ZR 298/97]; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 43 Rz. 1; ähnlich Hartmann, Kostengesetze, 9. Aufl., § 43 GKG Rz. 3). Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung (BGH MDR 1998, 852). Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH MDR 1998, 852). Dabei bezieht sich die Abhängigkeit der Nebenforderung von der Hauptforderung allein auf den Entstehungstatbestand. Nach der Entstehung können beide Forderungen ein anderes rechtliches Schicksal haben.

Allein dieses herkömmliche Verständnis des Begriffs der Nebenforderung wird dem allein ersichtlichen Zweck der Nichtberücksichtigung von Nebenforderungen bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes gerecht. Der Grund liegt nämlich darin, dass Nebenforderungen, wenn sie neben Hauptforderungen geltend gemacht werden, insofern einen geringeren rechtlichen Prüfungsaufwand erfordern, als sie ohne weiteres unbegründet sind, wenn schon die Hauptforderung als unbegründet abzuweisen ist. Ansprüche auf Verzugszinsen oder Prozessvorbereitungskosten (Anwaltskosten, Gutachterkosten) etwa sind unbegründet, wenn die Klageforderung, auf die sie sich beziehen, nicht entstanden ist.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe 30.475,82 €, der ihr und ihrem Ehemann an Zinsen entgangen sei, weil sie bei zutreffender Beratung ihre Sparpläne fortgeführt hätten, stellt einen selbständigen Schadensposten dar, der in seiner Entstehung nicht davon abhängig war, dass der Klägerin auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Anlagebetrages in Höhe von 24.542,01 € zustand. Vielmehr haben beide Ansprüche zwar in wesentlichen Teilen identische Anspruchsvoraussetzungen, hängen aber in ihrer Entstehung nicht voneinander ab. Der Anspruch auf Erstattung der entgangenen Anlagezinsen knüpft allein daran an, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihr bisheriges Sparguthaben aufgelöst und in den Immobilienfonds eingezahlt haben. Ein Anspruch auf Erstattung der ihnen ab diesem Zeitpunkt entgangenen Sparzinsen setzt nicht voraus, dass ihnen auch ein Anspruch auf Erstattung des Anlagebetrages gegen die Beklagte (als Vermittlerin) oder gar auf Rückzahlung gegen die Anlagegesellschaft zusteht.

Der Streitwert war dementsprechend antragsgemäß auf 92.748,90 € festzusetzen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).