OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 - I-15 U 96/08
Fundstelle
openJur 2014, 2609
  • Rkr:
Tenor

Das am 21.09.2011 verkündete Teilversäumnisurteil des Senats wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.05.2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 15 O 93/06) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 511.291,88 € nebst Zinsen in Höhe von 4% für die Zeit vom 16.12.2000 bis zum 12.01.2008 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2008 zu zahlen. Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 511.291,88 € für die Zeit vom 29.03.2006 bis 12.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens - werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin trägt vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 21.09.2011.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Klägerin zu 54% und der Beklagte zu 1 zu 46%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 tragen die Klägerin zu 52% und der Beklagte zu 3 zu 48%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz von Schäden, die ihrem Versorgungswerk als Sondervermögen der Klägerin durch den Erwerb von Immobilien zu durch verdeckte Vermittlungsprovisionen oder Schmiergeldzahlungen überhöhten Preisen entstanden sein sollen.

Die Klage betraf ursprünglich Ansprüche sowohl aus dem Erwerb eines Objektes in Meerbusch-Lank im Jahre 1995 als auch aus dem Erwerb des Objektes F. in München im Jahre 2000. Die erstgenannte Forderung betraf den Erwerb des G. Seniorenzentrums in Meerbusch-Lank durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von 51.095.000,00 DM am 31.01.1995. Am selben Tag verpflichtet sich die Klägerin, der H., deren Geschäftsführer Herr I. war, für die Durchführung von Projektentwicklungsmaßnahmen, die zum Zustandekommen des Kaufvertrages geführt hatten, 1.380.000,00 DM brutto zu zahlen. Von diesem Betrag flossen von der H. über zwischengeschaltete Firmen 412.850,00 DM (211.086,85 €) an die Beklagten zu 1 und zu 2.

Der in den Ankauf des Objektes Meerbusch-Lank involvierte Geschäftsführer Herr I. wurde in der Folgezeit in einem auch gegen einen Meerbuscher Kommunalpolitiker namens J. geführten Strafverfahren (J.-Verfahren) wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens waren die von Herrn I. durchgeführten Immobiliengeschäfte Gegenstand der Ermittlungen. Dabei offenbarte Herr I. nichts über die Zahlungen an die Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Objekt in Meerbusch-Lank.

Den vereinnahmten Betrag von 412.850,00 DM nebst Zinsen seit dem 30.01.1995 haben die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin nach Klageerhebung im April 2006 erstattet.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten bei dem Erwerb des Objektes F. in München mit dem Ergebnis zusammengewirkt, dass die K. für das Objekt einen überhöhten Kaufpreis gezahlt habe. Sie macht insoweit Schadensersatzansprüche aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht der K. geltend.

Der Beklagte zu 1 war von September 1993 bis Juni 2004 Präsident der Klägerin. Darüber hinaus war er Aufsichtsratsmitglied der 1999 gegründeten K.. Deren Geschäftsordnung sieht beim Erwerb von Grundstücken ab 50 Mio. DM die Beteiligung des Aufsichtsrates vor (Anlage K1). Der Beklagte zu 1 wohnte als Gast den Sitzungen des Anlageausschusses der K. bei. Die K., an der neben der Klägerin unter anderem auch die L. beteiligt war, legte den Immobilienfonds AVNR I auf, der die Immobilien des Versorgungswerkes verwaltete. Der Fonds erwarb von der K. auch das Objekt F. in München. Einziger Anteilseigner des Immobilienfonds AVNR I ist über ihr Versorgungswerk die Klägerin.

Die Beklagte zu 2 war von September 1993 bis Juni 2004 die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes und seit 1999 Vorsitzende des Anlageausschusses der K.. Von Juni 2004 bis Oktober 2005 war sie Präsidentin der Klägerin.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 führen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.

Der Beklagte zu 3 war bis 2001 - unterstützt durch seinen Assistenten E. - der Geschäftsführer des Versorgungswerkes der Klägerin.

Der frühere Beklagte zu 4, Herr M., war Geschäftsführer der N. in Düsseldorf. Er ist im Laufe des Berufungsverfahrens am 02.01.2009 verstorben.

Verkäufer des Objektes F. in München war die O., deren maßgeblicher Verantwortlicher Herr P. war. Diese hatte das Objekt über die Q. dem Versorgungswerk der Klägerin im September oder Oktober 1999 mit den Gebäudeteilen A und E zum Preis von 41,8 Mio. DM zzgl. 3 % Vermittlungsprovision zum Kauf angeboten. Am 26.06.2000 erweiterte die Q. das Angebot um den Bauteil D. Der Preis sollte nunmehr 48,5 Mio. DM zzgl. vom Käufer zu zahlender 3 % (= 1.455.000,00 DM) Vermittlungsprovision betragen. Bereits im Mai 2000 hatte die O. ohne nach außen erkennbare Einschaltung eines Vermittlers dasselbe Objekt - Bauteile A, D und E - zum Preis von 50,5 Mio. DM angeboten. Unter anderem am 11.07. und 19.10.2000 war das Objekt Gegenstand von Beratungen im Anlageausschuss. Am 02.11.2000 erwarb die K. die Immobilie - Bauteile A, D und E - von der O. für 50,5 Mio. DM für den Immobilienspezialfonds AVNR I des Versorgungswerks der Klägerin.

Unter dem 10.01.2001 stellte die N. der O. 2,5 Mio. DM netto / 2,9 Mio. DM brutto in Rechnung. Unter dem 17.01.2001 stellte die R., deren Geschäftsführer Herr I. war, der N. 1,0 Mio. DM netto / 1,16 Mio. DM brutto in Rechnung. Schließlich stellte die U. Immobilien AGder N. unter dem 2.05.2001 500.000,00 DM in Rechnung. Alle diese Rechnungen wurden entsprechend bezahlt. Maßgebliche Bedeutung kommt für das vorliegende Verfahren insbesondere der Zahlung an die R. und damit mittelbar an deren Geschäftsführer I. zu, der unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen verdeckt bei der Vermittlung des Objektes tätig wurde.

Aufgrund einer Strafanzeige eines ehemaligen Mitarbeiters der N., des Zeugen S., nahm die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Az: 130 Js 21/06) Ermittlungen unter anderem wegen des Verkaufs der Immobilie F. in München auf. Unter dem 24.10.2007 hat sie gegen Herrn I. und die Beklagten zu 1 und 3 sowie den früheren Beklagten zu 4 Anklage vor dem Landgericht - Strafkammer - in Düsseldorf erhoben. Soweit sich das Ermittlungsverfahren auch gegen die Beklagte zu 2 richtete, ist es gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Den Beklagten zu 1 und zu 3 wird eine gemeinschaftlich begangene Untreue (§§ 266, 25 Abs. 2 StGB) vorgeworfen, dem früheren Beklagten zu 4 sowie dem im vorliegenden Verfahren als Zeugen benannten, aber am 13.01.2010 ebenfalls verstorbenen Herrn I. war Beihilfe hierzu (§§ 266, 27 StGB) vorgeworfen worden. Der Beklagte zu 1 soll sich darüber hinaus der Bestechlichkeit im besonders schweren Fall (§§ 332, 335 StGB) strafbar gemacht haben. In dem Ermittlungsverfahren hat Herr I. als Beschuldigter umfangreiche Aussagen getätigt, auf die die Klägerin im vorliegenden Verfahren Bezug nimmt. Durch Beschluss der 14. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2.02.2009 ist das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt richtete sich das Verfahren bereits nicht mehr gegen den verstorbenen Beklagten zu 4. Die Hauptverhandlung in dem Strafprozess hat noch nicht begonnen.

Die Klägerin hat behauptet, Herr I. habe vom Beklagten zu 1 eine Entlohnung dafür eingefordert, dass er die zu ihm führenden Zahlungswege bei dem Erwerb des Objektes in Meerbusch-Lankim J.-Verfahren nicht offenbart habe. Der Beklagte zu 1 sei in Insiderkreisen "Mister 1-Prozent" genannt worden, da er dafür bekannt gewesen sei, dass er für sich und "seine Leute", zu denen in jedem Fall auch die Beklagte zu 2 zähle, Schmiergelder eingefordert habe. Der Beklagte zu 1 habe Herrn I. ein Schweigegeld zukommen lassen wollen und eine mögliche Provisionszahlung beim Ankauf des Objektes F.in München zur Sprache gebracht. Hierzu habe er Herrn I. an den früheren Beklagten zu 4 verwiesen. Dieser habe erkannt, dass das Interesse des Beklagten zu 1 an dem Schweigegeld für Herrn I. die Möglichkeit eröffne, das Objekt teurer anzubieten. Außerdem habe er sich von der Einschaltung des Herrn I. einen Vorteil versprochen, da dieser gute Kontakte zum Beklagten zu 1 gepflegt habe. Die Aufgabe des Beklagten zu 1 sei es gewesen, die Verkäuferin, die O., über Herrn I. und den früheren Beklagten zu 4 mit Interna aus dem Anlageausschuss zu versorgen, um ihre Verhandlungsposition gegenüber der K. zu stärken und den Vertragsabschluss zu fördern.

Der frühere Beklagte zu 4 habe in Absprache mit Herrn P. beschlossen, auf den von der O. geforderten Kaufpreis von ursprünglich 48,5 Mio. DM einen Betrag von 2,0 Mio. DM aufzuschlagen. Diese Erhöhung sei ausschließlich dem Provisionsinteresse geschuldet gewesen, ohne dass sich die angebotene Leistung geändert habe. So seien eine Verpflichtung zur Erneuerung der Fassade und eine Mietgarantie bereits im Frühjahr 2000 Gegenstand der Verhandlungen gewesen und nicht nach Einreichen des Angebots verhandelt worden.

Den Herren T. und I. und dem früheren Beklagten zu 4 sei bewusst gewesen, dass mit 50,5 Mio. DM ein überhöhter Kaufpreis verlangt werde, denn sogar der Kaufpreis von ursprünglich 48,5 Mio. DM zzgl. Vermittlungsprovision sei nach unten verhandelbar gewesen. Der erhöhte Kaufpreis habe versteckte Provisionen von insgesamt 2,5 Mio. DM enthalten. Es sei vereinbart worden, dass der frühere Beklagte zu 4 über die N. und Herrn I. über die R. jeweils 1 Mio. DM erhalten sollten. Herr T. habe über die U. Immobilien AG 500.000,00 DM erhalten sollen. Der Beklagte zu 1 habe am Anteil V. mit 500.000,00 DM partizipieren wollen. Für seine Haftung sei es ohne Belang, dass letztlich keine Zahlungen an ihn geflossen seien.

Nachdem diese Verteilung vereinbart worden sei, habe der Beklagte zu 1 seine Beziehungen und seinen Einfluss genutzt, um den Verkauf zu dem vorgegebenen Kaufpreis von 50,5 Mio. DM zustande zu bringen und die entscheidenden Gremien über die Angemessenheit des Kaufpreises zu täuschen. Er habe Einfluss auf den Prokuristen und späteren Geschäftsführer Dr. W. der K. ausgeübt. Die Klägerin verweist ferner darauf, dass der Beklagte zu 1 auch in anderen Zusammenhängen Einfluss auf Anlageentscheidungen ausgeübt habe. Dies gehe beispielsweise aus einem Schreiben der X. Nordrhein vom 10.05.2000 hervor. Auf die als Anlage K 33 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 99 d.A.) wird Bezug genommen. Ferner habe Herr Y., ein ehemaliges Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses, ausgesagt, der Beklagte zu 1 habe Einfluss auf Immobiliengeschäfte ausgeübt. Auch Frau Z., die Mitglied der Kammervollversammlung, stellvertretendes Vorstandsmitglied und Mitglied des Finanzausschusses gewesen sei, habe davon berichtet, dass einige Vorstandsmitglieder vom Beklagten zu 1 abhängig gewesen seien.

Die Beklagte zu 2 habe als Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes erhebliche Einflussmöglichkeiten besessen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass ihre Feier zum 50. Geburtstag durch die Klägerin bezahlt worden sei. Sie habe zum Zwecke der Einflussnahme und um den Informationsfluss an die Verkäuferseite zu gewährleisten den Beklagten zu 1 zu den Sitzungen des Anlageausschusses eingeladen. Dies belege ihre Kenntnis von den Hintergründen der Kaufpreisüberhöhung.

Der Beklagte zu 1 habe diesen Einladungen Folge geleistet und insbesondere - dies ist unstreitig - die Sitzung vom 11.07.2000 besucht, bei der Dr. W. für die K. dargelegt habe, aufgrund welcher Faktoren er sich einen Kaufpreis von 48.130.000,00 DM vorstellte. Der Beklagte zu 1 habe diese Informationen an Herrn I. weitergeitet, der sie als Informationen des "großen Meisters" Herrn T. übermittelt habe. Die O. habe die Informationen genutzt, um ihr tatsächlich unverändertes Angebot scheinbar zu erweitern. Es sei die Jahresmiete höher dargestellt, eine Mietgarantie für fünf Jahre abgegeben und die Sanierung des Hauses A angeboten worden. Auf diese Weise und weil die Beklagten zu 1 und zu 2 ihren Einfluss geltend gemacht hätten, sei das Objekt ohne Abschlag zu dem Angebotspreis von 50,5 Mio. DM gekauft worden. Die Beklagte zu 2 habe zur Förderung der Kaufentscheidung mehrfach, zumindest aber am 17. und 31.08.2000, mit Dr. W. telefoniert. Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten jedoch bereits dann, wenn sie keine Maßnahmen unternommen hätten, den Kauf zu einem überhöhten Preis zu verhindern, jedenfalls hätten sie die Umstände und Absprachen offenbaren müssen.

Von indiziellem Beweiswert sei es, dass der Beklagte zu 1 über 92 Konten und die Beklagte zu 2 über 49 Konten verfüge.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der durch den überhöhten Kaufpreis entstandene Schaden sei unmittelbar in ihrem Vermögen eingetreten. Zwar sei die K. als Käuferin des Objektes aufgetreten. Diese habe das Objekt jedoch in einen Fonds eingebracht, deren einziger Anleger die Klägerin sei.

Sämtliche Zahlungen auf versteckte Provisionen und Beraterhonorare gehörten zum Schaden, da es an einer Wertschöpfung oder geldwerten Gegenleistung fehle. Hierzu gehörten folgende Zahlungen: Zahlungen an die U. Immobilien AGin Höhe von 500.000,00 DM durch die N. auf eine Rechnung vom 2.05.2001 und in Höhe von 480.000,00 DM durch die Aa. auf eine Rechnung vom 11.06.2006; Zahlung von 1,0 Mio. DM durch die N. an die R. auf eine Rechnung vom 17.01.2001; Zahlung von 100.000,00 DM durch die O. an Herrn At.. Hieraus resultiere ein Mindestschaden von 2.080.000,00 DM / 1.063.487,11 €, von dem ein Teilbetrag von 2 Mio. DM / 1.022.583,76 € geltend gemacht werde). Alternativ könne der Schaden mit der Überhöhung des Kaufpreises um mindestens 2 Mio. DM begründet werden.

Die Klägerin hat zunächst weiter geltend gemacht, zu ihrem Schaden gehörten in Form von Schadensermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Sie habe durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ab. ein Gutachten eingeholt zu der Frage, ob der Kaufpreis angemessen gewesen sei. Hierfür habe sie Kosten in Höhe von 177.686,93 € aufgewandt. Hinzu kämen 112.850,49 € für Tätigkeiten, die die Klägervertreter bis zum 9.03.2006 entfaltet hätten.

Zur Beteiligung des Beklagten zu 3 trägt die Klägerin vor, an diesen sei bereits das Angebot aus dem Jahre 1999 adressiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er von vornherein in die Entscheidungsfindung einbezogen gewesen sei. Es sei davon auszugehen - näheres werde das Strafverfahren erweisen -, dass der Beklagte zu 3 vom Beklagten zu 4 eine versteckte Provision erhalten habe.

Mit ihrer zunächst nur gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 gerichteten Klage hat die Klägerin ursprünglich verlangt, die Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich der Objekte Meerbusch-Lankund F.in München zur Zahlung von jeweils 50.000,00 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen, wobei sie jeweils hilfsweise für den Fall antragsgemäßer Verurteilung die Verurteilung zur Zahlung weiterer 161.086,85 € (Objekt Meerbusch-Lank) bzw. 972.583,76 € (Objekt Arnulfstr. 205, München) beantragt hat. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der das Objekt Meerbusch-Lankbetreffenden Forderung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat die Klägerin die Klage um die Rechtsverfolgungskosten erweitert, wobei sie Erstattung der angeblichen Gutachterkosten in Höhe von 177.686,93 € und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112.850,49 € jeweils nur in Höhe von Teilbeträgen von 25.000,00 € nebst Zinsen beantragt und die Zahlung der darüber hinausgehenden Beträge unter die Bedingung antragsgemäßer Verurteilung zur Zahlung des Teilbetrages von je 25.000,00 € nebst Zinsen gestellt hat. Anschließend hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3 und den früheren Beklagten zu 4 erweitert. Im Zuge der Klageerweiterung hat die Klägerin - trotz der bezüglich der Beklagten zu 1 und zu 2 eingetretenen Teilerledigung - angekündigt, erneut beide Anträge auf Zahlung von jeweils 50.000,00 € und hilfsweise auf Zahlung weiterer 161.086,85 € (Objekt Meerbusch-Lank) bzw. 972.583,76 € (Objekt Arnulfstr. 205, München) zu stellen, wobei sie nunmehr die Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner beantragt hat. Im Termin vom 7.03.2008 hat die Klägerin den das Objekt Meerbusch-Lankbetreffenden, bis dahin nur angekündigten Zahlungsantrag zurückgenommen. Die auf die Erstattung der angeblichen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anträge sind auf die Beklagten zu 1 und zu 2 beschränkt geblieben.

Die Klägerin hat somit zuletzt beantragt,

I.

die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 2.11.2000 bis Rechtshängigkeit zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie hilfsweise für den Fall antragsgemäßer Verurteilung weitere 972.583,76 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 2.11.2000 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

II.

sowie die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

1.

25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie hilfsweise für den Fall antragsgemäßer Verurteilung weitere 152.686,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

weitere 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie hilfsweise für den Fall antragsgemäßer Verurteilung weitere 87.850,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben behauptet, sie hätten das Angebot der Immobilie F. in München für 48,5 Mio. DM zzgl. 3 % Provision durch die Q. nicht gekannt; dieses Angebot sei weder dem Anlagenausschuss der K., noch dem Geschäftsführenden Ausschuss der X. zur Kenntnis gebracht worden.

Ein erstes Angebot - seinerzeit noch ohne den Gebäudekomplex "D" - sei am 28. September 1999 bei der K. eingegangen und habe daher bei der Sitzung des Anlagenausschusses vom 24.09.1999 noch nicht vorgelegen. Es sei dann durch die K. bzw. deren Geschäftsführer Herrn Ac. gesichtet und geprüft worden. In der Sitzung des Anlagenausschusses vom 22.10.1999 habe das Angebot ebenfalls keine Rolle gespielt, da darin nur die in der Sitzung vom 24.09.1999 bereits vorgestellten Objekte näher dargestellt worden seien.

Das Objekt sei dann - einschließlich des Gebäudekomplexes "D" - hinter dem Rücken der Q. am 12.05.2000 durch die O. der Klägerin -nicht der K. - zum Preis von 50,5 Mio. DM angeboten worden. Am 11.07.2000 sei das Konzept vor dem Anlageausschuss erörtert worden mit dem Ergebnis, dass die Verhandlungen fortgesetzt worden seien.

Zwischenzeitlich hätte am 26.06.2000 die Vermittlerin Q. über ihren Geschäftsführer Ad. das Objekt der K. zum Preis von 48,5 Mio. DM zzgl. 3 % Provision (= 49.955.000,00 DM) angeboten. Dieses Angebot der Q. sei zwar Gegenstand von Berechnungen des Herrn Ac. gewesen, dem Anlageausschuss aber nicht vorgestellt worden.

Die K. habe in der Folgezeit mit Herrn T. direkt verhandelt und das Gebäude durch Dr. W. besichtigt. Dieser habe im Zuge der Verhandlungen eine Nachbesserung des Angebots durch eine garantierte Miete von 26 DM je qm Bürofläche in Gebäude A gefordert. Dass die Verkäuferseite hierauf eingegangen sei, habe den Weg zum Vertragsschluss eröffnet. Der Kaufpreis sei nicht überhöht und der Kaufgegenstand mit dem Angebot der Q. über 48,5 Mio. DM zzgl. Provision nicht vergleichbar.

Herr T. habe sich offenbar Vorteile davon versprochen, das Objekt über die N. zu verkaufen, ohne deren Tätigkeit offenzulegen. Möglicherweise habe er die Q. ausbooten wollen. Die Beklagten hätten hierauf jedenfalls keinen Einfluss genommen. Sie hätten auch keinen Kontakt zum Beklagten zu 4 gehabt, diesen nicht einmal gekannt.

Ein denkbarer Grund dafür, dass die Einschaltung der N. nicht offengelegt worden sei, könne darin liegen, dass diese der Ae. - Gruppe angehöre. Der Beklagte zu 1 habe der Ae. - Gruppe skeptisch gegenüber gestanden, weshalb von Verkäuferseite zu befürchten gewesen wäre, dass der Beklagte zu 1 ein durch die N. vermitteltes Angebot torpediere.

Es sei auch denkbar, dass der frühere Beklagte zu 4 Herrn I. eingesetzt habe, da dieser es verstanden habe, beim Beklagten zu 4 die Vorstellung hervorzurufen, er - I. - könne vom Beklagten zu 1 vertrauliche Informationen erhalten. Anlass, die Vermittlungstätigkeit der N. zu verheimlichen, habe auch deshalb bestanden, weil die K. ansonsten versucht hätte, den Kaufpreis um die versteckt eingepreiste Provision herunterzuhandeln.

Tatsächlich seien die Beklagten zu 1 und zu 2 in die Verhandlungen nicht eingebunden gewesen. Der Beklagte zu 1 habe lediglich die Rolle eines Repräsentanten der Klägerin ausgefüllt. Seine Teilnahme an Sitzungen des Anlageausschusses habe der Üblichkeit entsprochen und sei in keiner Weise bemerkenswert.

Die Beklagte zu 2 habe im Versorgungswerk den Geschäftsführenden Ausschuss geleitet. Dieser sei hauptsächlich für die Jahresabschlüsse zuständig gewesen. Über den Erwerb von Immobilien habe der Aufsichtsführende Ausschuss unter Leitung der Herren Af. und Ag. entschieden. Innerhalb der K. sei für die Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises der Sachverständigenausschuss zuständig gewesen. Die Beklagte zu 2 sei als Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses zwar Vorsitzende des Anlageausschusses der K. gewesen. Sie habe jedoch als solche keinen Einfluss auf die Auswahl der Objekte treffen können und auch keinen Überblick darüber gehabt, welche Objekte der K. angeboten wurden. Um sich insoweit vollständig zu informieren, habe sie sich bei Dr. W. um Informationen bemühen müssen.

Anders als die Beklagten zu 1 und zu 2 habe der Beklagte zu 3 jedoch Einfluss auf den Erwerb ausüben können. Er sei möglicherweise der "große Meister", der die Verkäuferseite mit Informationen aus dem Anlageausschuss der K. versorgt habe. Der Beklagte zu 3 sei Mitglied des Anlagenausschusses gewesen. Er habe auch die Auswahl der infrage kommenden Objekte getroffen. Außerdem hätten sich der Beklagte zu 3 und der frühere Beklagte 4 seit den 80er Jahren gekannt; sie seien Segelkameraden und auf Formentera Nachbarn. Bereits vor der Ernennung des Beklagten zu 1 zum Präsidenten habe die X. Nordrhein in Person des Beklagten zu 3 Geschäfte mit der zur Ah.-Gruppe gehörigen N. gemacht.

Der Beklagte zu 1 habe mit der Ah.-Gruppe, zu der die N. gehöre, "nicht gut gekonnt" und den Beklagten zu 3 daher "kaltgestellt". Auf den Beklagten zu 3 als Kontaktmann zur Verkäuferseite deute auch eine Bemerkung des Beklagten zu 3 hin, wonach die K. von der Einschaltung der N. gewusst habe. Da die Herren Ac. und Dr. W. dies glaubhaft abgestritten hätten, deute alles auf eine entsprechende Kenntnis des Beklagten zu 3 hin. Zwar hätten Ac. und Dr. W. durch eine unbedachte Äußerung des Herrn T. Junior von der Einbeziehung der N. erfahren. Sie hätten diese Äußerung jedoch auf den Verkauf der Gebäudeteile B und C an die Zahnärztekammer bezogen und daher für unbeachtlich gehalten. Da der Beklagte zu 1 hiervon nichts habe erfahren dürfen, habe Herr I. immer nur Gespräche entweder mit dem Beklagten zu 1 oder mit dem Beklagten zu 3 geführt.

Letztlich komme aber auch jedes andere Ausschussmitglied und jeder andere Anwesende in Betracht, der "große Meister" gewesen zu sein.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben weiter die Auffassung vertreten, auf die Aussagen V. im Ermittlungsverfahren könne die Klage nicht gestützt werden, da I. gelogen habe. Es sei bereits nicht überzeugend, dass Herr I. beim Beklagten zu 1 einen Gefallen für sich eingefordert habe. Anlass, Herrn I. über die N. ein Schweigegeld zukommen zu lassen, habe schon deshalb nicht bestanden, da dieser sich mit Bezichtigungen letztlich selbst belastet hätte. Bemerkenswert sei indes, dass Herr I. Kontakte zum Beklagten zu 3 eingeräumt habe. Dieser müsse ihn an den früheren Beklagten zu 4 verwiesen haben.

Herr I. habe zudem - dies ist unstreitig - gegenüber den Ermittlungsbehörden folgendes zugestanden: Er habe über die N. per Fax ein Schreiben An. an die K. übermittelt bekommen. Dieses Schreiben habe er dem Beklagten zu 1 gefaxt. Zuvor habe er die Faxleiste der N. abgeschnitten. Nach dem Grund für das Abschneiden der Faxleiste befragt habe er sich auf seine fehlende Erinnerung berufen. Tatsächlich habe er die Faxleiste abgeschnitten, um die Einbeziehung der N. gegenüber dem Beklagten zu 1 zu verheimlichen. Wenn dies aber so sei, könne der Beklagte zu 1 nicht in Absprachen mit der N. eingebunden gewesen sein.

Der Beklagte zu 1 hat sich außerdem darauf gestützt, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wie folgt vorgetragen zu haben:

"Die Behauptung ist unwahr, der Angeschuldigte Ai. habe darauf hingewirkt, dass I. durch die IK als Untermakler in die Vermittlung des Kaufes des Objektes eingebunden wurde. Er hat davon nicht einmal etwas gewusst. Hätte er das gewusst, dann hätte er wahrscheinlich versucht, den Erwerb des Objektes durch die K. zu verhindern, und dann hätte I. keine Provision verdient. Denn die IK gehörte, wie Ai. wusste, zur Ae. - Gruppe, mit der die X. keine Geschäfte mehr machen sollte, solange er deren Präsident war, und über die er den "Bannfluch" ausgesprochen hatte. Aj. und I. kannten seine Einstellung. I. jedoch war in den Augen Ai.‘ unverdächtig, mit der Ae. - Gruppe und der IK geschäftlich etwas zu tun zu haben. Wenn er Ai. glauben machen konnte, er sei es, der für T. agierte, dann konnte sich die IK hinter ihm verstecken. Das war es, was seinen Einsatz für die IK so attraktiv gemacht hat, und mit dieser Option hatte I. sich Aj. angeboten."

Weiter hat der Beklagte zu 1 ein Schreiben vorgelegt, welches Herr I. ihm unter dem Briefkopf der Ak. Unternehmensgruppe für Wohn- und Gewerbebau am 15.08.2000 gefaxt habe. Auf den Inhalt des als Anlage zum Schriftsatz vom 12.02.2008 in Kopie zur Akte gereichten Schreibens (Bl. 340 f. d.A.) wird Bezug genommen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zu 1 im Strafverfahren vorgetragen:

"Der Angeschuldigte Ai. erinnert sich jetzt, dass I. ihn angerufen und dabei seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht hatte, aus dem Geschäft könne womöglich nichts werden. Er hatte von der Attraktivität des von T. angebotenen Objekts gesprochen und dargelegt, welche Hindernisse es für den angestrebten Kaufvertrag noch gebe. Er hatte ihn gebeten, T. gegenüber telefonisch die grundsätzliche Kaufbereitschaft der X. zum Ausdruck zu bringen. In dem Schreiben wollte er Ai. anscheinend den Eindruck vermitteln, dieser habe sich damit bereits einverstanden erklärt. Das traf aber nicht zu.

Ai. hatte I. von Anfang an erklärt, er werde es nicht boykottieren, wenn dieser der K. eine für die X. erwerbswürdige Immobilie verdeckt vermittle. Denn er wollte nicht einen für die X. vorteilhaften Erwerb verhindern, nur weil V. Ruf durch das gegen ihn schwebende Verfahren beschädigt war. Aber ob ein Erwerb vorteilhaft war, konnte er selbst nicht beurteilen. Dieses Urteil konnten nur die Geschäftsführer der K. und die von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen treffen. Ob diese schließlich das angebotene Objekt für erwerbenswert befinden würden, stand keineswegs fest. Vielmehr war noch gänzlich offen, ob die von T. angebotene Mietzinsgarantie und die von ihm durchzuführende Sanierung der Altbausubstanz auf Zustimmung stoßen würde. Deshalb war es selbstverständlich, dass Ai. die als Einvernehmen dargestellte Aufforderung V. zurückwies, T. anzurufen. Er notierte sich auf dem ersten Blatt des Schreibens die Telefon-Nummer V. (...), rief ihn an und teilte ihm mit, er werde T. nicht anrufen. Ai. setzte sich auch nicht mit den Geschäftsführern der K. in Verbindung, um sich bei ihnen nach dem Stand der Verhandlungen zu informieren und ihnen auf diese Weise zu signalisieren, er sehe dem Ankauf des Objektes mit Interesse entgegen."

Der Beklagte zu 3 hält Ansprüche gegen sich für nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was ihn belaste. Der Hinweis auf Ermittlungsergebnisse vermöge den fehlenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. Soweit die Klägerin ihm den Erhalt einer Schmiergeldzahlung vorwerfe, fehle hierzu - auch im Ermittlungsverfahren - jeglicher Anhalt. Er habe weder an Manipulationshandlungen teilgenommen, noch davon Kenntnis erlangt. Angebote seien ausschließlich durch die K. geprüft worden. An diese seien die Angebote auch jeweils weitergeleitet worden. Die Existenz des Angebotes der Q. vom 26.06.2000 sei ihm - dem Beklagten zu 3 - nicht bekannt geworden. Er habe auch nicht an der Sitzung vom 11.07.2000 teilgenommen.

Da das Objekt in Meerbusch erhebliche Mängel aufgewiesen habe, habe er in ständigem Kontakt mit Herrn I. gestanden, der der Generalübernehmer des Objektes gewesen sei. Im Zuge dieser Kontakte habe Herr I. im Frühjahr 2000 darauf verwiesen, der Beklagte zu 1 habe ihm zugesagt, Herr I. könne bei einem geeigneten Investitionsobjekt bezüglich der Vermarktung / Maklerprovision unterstützt werden. Er - der Beklagte zu 3 - habe Herrn I. darauf hingewiesen, dass dieser eventuelle Immobilienkaufangebote an die K. richten solle, da diese nunmehr die einzige Ansprechpartnerin sei.

Wenn der frühere Beklagte zu 4 handschriftlich eine Provisionszahlung an "W" notiert habe, stehe die Abkürzung nicht für seinen - des Beklagten zu 3 - Nachname, sondern für die Al. Immobilienprojektportfolio-Management GmbH. Hiervon gehe auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in ihrer Anklageschrift aus.

Die Klägerin habe das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ab. mit dem Ziel eingeholt, Versäumnisse der K. aufzudecken. Der Bericht komme indes zu dem Ergebnis, dass es keine Beeinflussung der K. gegeben habe. Alle zum Nachteil der K. geäußerten Bedenken seien ausgeräumt. Insbesondere sei festgestellt worden, dass der Kaufpreis angemessen gewesen sei. Der Klägerin sei somit kein Schaden entstanden.

Das Landgericht hat durch Beweisbeschluss vom 5.11.2007 die Vernehmung des Herrn I. als Zeuge angeordnet. Nachdem dieser sich anwaltlich vertreten umfassend auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO berufen und seine Abladung beantragt hatte, hat das Landgericht den Zeugen darauf hingewiesen, er sei gemäß § 386 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet, zu dem für seine Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen. Die Vernehmung des Zeugen I. ist daraufhin unterblieben.

In der Sache hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar hätten die Beklagten zu 1 bis 3 auf die Anlageentscheidung Einfluss nehmen und den Vertragsschluss mit der O. verhindern können. Dies reiche jedoch zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht aus, da die Klägerin für die Kenntnis der Beklagten von der versteckten Einpreisung einer Innenprovision beweisfällig geblieben sei. Zwar sprächen gewichtige Indizien für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin. Diese reichten jedoch zur Beweisführung nicht aus. So habe die Klägerin nicht dargelegt, dass das günstigere Angebot der Q. Gegenstand der Erörterung in den Ausschüssen der K. oder des geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes gewesen sei. Auch die Zahlung eines Schmiergeldes bei der Abwicklung des Projektes Meerbusch-Lanklasse nicht zwingend den Schluss zu, die Beklagten zu 1 und zu 2 hätten sich bei dem Erwerb des Objektes F.in München ebenfalls unredlich verhalten. Die im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Aussagen des Herrn I. aus dem Ermittlungsverfahren sprächen zwar für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Anhand dieser Aussagen könne indes die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht beurteilt werden. Indem der Zeuge sich wirksam auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 Nr. 2 ZPO) berufen habe, habe er den Eindruck erweckt, nicht mehr vollumfänglich hinter seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren zu stehen. Zu der Frage, ob das Geschäft vom Beklagten zu 1 nur angebahnt worden sei, um Herrn I. ein Schweigegeld zahlen zu können und ob die Beklagte zu 2 hiervon Kenntnis gehabt habe, seien weitere Zeugen nicht benannt worden.

Der Beweisnot der Klägerin könne nicht begegnet werden, indem das Verfahren gemäß § 251 ZPO zur Ruhe gebracht oder gemäß §§ 148, 149 ZPO ausgesetzt werde, denn die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bedürfe es gemäß § 251 ZPO übereinstimmender Anträge der Parteien. Hieran fehle es. § 148 ZPO sei mangels Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens nicht einschlägig. Das Verfahren könne auch nicht mit dem Zweck ausgesetzt werden, ein derzeit nicht verfügbares Beweismittel zu erlangen. Die Voraussetzungen des § 149 ZPO seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Vorteile eines möglichen Erkenntnisgewinns aus dem Strafverfahren seien nicht geeignet, die Nachteile der hierdurch verursachten Verfahrensverzögerung aufzuwiegen, zumal die Beklagten ein Interesse an einer alsbaldigen Klärung ihrer Haftung besäßen. Ohnehin sei damit zu rechnen, dass das umfangreiche Strafverfahren mehr als ein Jahr andauere. Eine Aussetzung über diesen Zeitraum komme nach der Wertung des § 149 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Ausschlaggebend sei weiter, dass die Klägerin versuche, das Zivilverfahren hinauszuschieben, bis die Gründe, die dem Zeugen I. die Verweigerung seines Zeugnisses erlaubten, entfallen seien. Diese Zielsetzung sei der ZPO fremd. § 149 ZPO ziele auf Erkenntnisgewinne aus dem Strafverfahren ab und nicht darauf, nach Beendigung des Strafverfahrens in dem ausgesetzten Zivilverfahren neue Erkenntnisse zu gewinnen. Das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren werde hierdurch nicht berührt, denn die Ursachen für die fehlende Nutzbarkeit des Beweismittels seien weder durch das Gericht noch durch die Gegenpartei gesetzt worden.

Da der Anspruch dem Grunde nach nicht feststellbar sei, könnten den Beklagten zu 1 und zu 2 auch nicht die Rechtsverfolgungs- und Schadensermittlungskosten auferlegt werden. Diesbezüglich sei die Schlüssigkeit des Vorbringens ohnehin zweifelhaft, worauf bereits durch Hinweisbeschluss vom 22.09.2006 hingewiesen worden sei: Da die Klägerin ihren Schaden mit der Zahlung von Innenprovisionen begründe, erschließe sich die Notwendigkeit, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen, nicht. Zudem fehle es hinsichtlich der Höhe der Kosten an Konkretisierungen und Belegen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum Rechtsanwaltskosten in die gesetzlichen Gebühren übersteigender Höhe erstattungsfähig sein sollten.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 fehle es überhaupt an Sachvortrag der Klägerin. Die pauschale Bezugnahme auf die vorherigen Schriftsätze nebst Anlagen sei nicht geeignet, konkretes Vorbringen zu ersetzen, zumal die Beklagten zu 3 und 4 vor der Klageerweiterung nur als Randfiguren behandelt worden seien. Hierauf sei von Seiten des Beklagten zu 4 so deutlich hingewiesen worden, dass es keines zusätzlichen Hinweises durch das Gericht bedurft hätte.

Gegen das Urteil des Landgerichts, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie zunächst ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht habe die Aussagen des Herrn I. im Ermittlungsverfahren fälschlich als untaugliches Beweismittel angesehen. Wenn der Zeuge unglaubwürdig sei, betreffe dies nicht die Tauglichkeit als Beweismittel, sondern sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Eine solche habe das Landgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO erst gar nicht vorgenommen. Dabei sei es von dem Erfahrungssatz ausgegangen, eine spätere Zeugnisverweigerung spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Diesen Erfahrungssatz gebe es nicht. Tatsächlich sei das Motiv für die Aussageverweigerung darin zu sehen, dass die Beklagten geschützt werden sollten. Die Aussagen des Herrn I. bei der Polizei seien insgesamt glaubhaft.

Weiter seien Beweisantritte übergangen worden:

Die Klägerin habe durch die Vernehmung des Beklagten zu 4 als Partei unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 1 der "große Meister" sei. Dem hätte nachgegangen werden müssen.

Weiter hätte der Zeuge S. zu der Frage gehört werden müssen, ob der Beklagte zu 1 den Erwerb der Immobilie in München protegiert habe, obwohl diese nicht in das Anlageraster der Klägerin gepasst hätte. Auch dies hätte den Beklagten zu 1 als den "großen Meister" entlarven können.

Überhaupt hätte der Zeuge I. ungeachtet seiner Zeugnisverweigerung dazu gehört werden müssen, wer der "große Meister" gewesen sei. Hierzu hätte er ohne Selbstbelastung Angaben machen können.

Überdies sei verkannt worden, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 nicht nur aus Delikt, sondern daneben auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus Vertrag hafteten. Sie hätten "in Kenntnis eines späteren, teureren Kaufangebots dieses unterbinden müssen, bis die Werthaltigkeit etwaiger Abweichungen der Angebote geklärt gewesen" wäre.

Unabhängig davon folge die Kenntnis der Beklagten von der Provisionszahlung daraus, dass das billigere Angebot zugunsten des teureren Angebots nicht weiter verfolgt worden sei. Dem Beklagten zu 1 sei aufgrund seiner Involvierung über den Zeugen I. bekannt gewesen, dass die Innenprovision der Grund für die Verteuerung des Angebots dargestellt habe. Die Beklagten seien beweisbelastet dafür, dass das teurere Angebot werthaltiger gewesen sei als das Günstigere. Hierüber hätte das Landgericht Beweis erheben müssen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen, wobei sie den Inhalt der Aussagen V. und Am. vor den Ermittlungsbehörden zum Gegenstand ihres Vorbringens macht. Dabei trägt sie vor, der Beklagte zu 3 habe von I. in zwei Fällen Zuwendungen erhalten, über die I. sich jedoch nicht konkret geäußert habe.

Die gegen die Beklagten zu 3 und zu 4 gerichtete Klage hätte nicht mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, es fehle an Sachvortrag. Aus der Erwiderung sei ersichtlich, dass die Beklagten zu 3 und zu 4 durchaus erkannt hätten, was die Klägerin ihnen habe vorwerfen wollen, nämlich dass sie vertrauliche Informationen weitergegeben hätten und trotz Garantenstellung nicht eingeschritten wären. In dieser Hinsicht habe das Landgericht den Inhalt der Ermittlungsakte würdigen müssen. Daraus gehe hervor, dass das Angebot vom 12.05.2000 aufgrund einer Absprache der Beklagten zu 3 und zu 4 an den Beklagten zu 3 adressiert worden sei, dass der Beklagte zu 3 an allen maßgeblichen Ausschusssitzungen teilgenommen habe, dass der Zeuge I. dem Beklagten zu 4 Informationen des "großen Meisters" aus den Ausschusssitzungen habe zukommen lassen und dass der Beklagte zu 4 die Person des großen Meisters gekannt habe. Ferner gehe daraus hervor, dass der Beklagte zu 4 auf einem Zettel "300 W" vermerkt habe, was bedeute, dass der Beklagte zu 3 eine verdeckte Innenprovision von 300.000,00 DM habe erhalten sollen.

Dies sei auch unstreitig gewesen. Dass der Erhalt der Zahlung von 300.000,00 DM bestritten worden sei, sei nicht glaubhaft.

Zumindest hätte der Rechtsstreit ausgesetzt werden müssen. Insoweit beruhe die Entscheidung des Landgerichts auf Ermessensfehlern: § 149 Abs. 2 ZPO erlaube es nicht, von der Aussetzung im Hinblick auf die voraussichtliche Länge des Strafverfahrens abzusehen. Ansonsten könne bei komplexen Strafverfahren nicht ausgesetzt werden, obwohl gerade dort die Aussetzung sinnvoll und über ein Jahr hinaus möglich sei. Weiter sei aus dem Strafverfahren ein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Wenn das Landgericht diesen Erkenntnisgewinn nicht in die Abwägung habe einfließen lassen, dann deshalb, weil die Klägerin sich mit der vom Gericht angeregten, frühzeitigen und daher arbeitssparenden Aussetzung zunächst nicht einverstanden erklärt hatte. Das Ansinnen der Beklagten, der zivilrechtlichen Haftung zu entgehen, sei nicht schutzwürdig, zumal sie mit viel krimineller Energie ihr Handeln verschleiert hätten.

Die Klägerin stützt sich weiter auf zwei eidesstattliche Versicherungen V., die dieser am 29.12.2009 abgegeben hat. Auf den Inhalt der als Anlagen BK5 und BK6 zum Schriftsatz vom 30.09.2010 überreichten Kopien (Bl. 820 bis 895 d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin verwahrt sich gegen den Vorwurf, I. für die Abgabe dieser Erklärung von Schadensersatzansprüchen verschont zu haben. Sie bestätigt hingegen ihre Bereitschaft, die Witwe des Beklagten zu 4 von Ansprüchen zu verschonen, was jedoch keinen Vorteil für I. bedeute.

Nachdem ihr Versorgungswerk infolge der Änderung von § 6a Heilberufsgesetz NW und einer entsprechenden Satzungsänderung vom 18.06.2008 den Status einer teilrechtlich selbständigen Einrichtung erlangt hat, beantragt die Klägerin statt ihrer das Versorgungswerk in das Aktivrubrum aufzunehmen.

Die Klägerin hat zunächst folgende Anträge angekündigt:

I.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az: 15 O 93/06) vom 2.05.2008 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt,

1.

an die Klägerin gesamtschuldnerisch 50.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 % p.a. vom 2.11.2000 bis Rechtshängigkeit sowie von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

hilfsweise für den Fall antragsgemäßer Verurteilung an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere 972.583,76 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 % p.a. vom 2.11.2000 bis Rechtshängigkeit sowie von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

III.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden darüber hinaus verurteilt,

1.

an die Klägerin gesamtschuldnerisch 25.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

hilfsweise für den Fall antragsgemäßer Verurteilung an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere 152.686,93 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere 25.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.

hilfsweise für den Fall antragsgemäßer Verurteilung an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere 87.850,49 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 bis 3 haben angekündigt, zu beantragten,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 verteidigen das angegriffene Urteil. Aus den Aussagen des Herrn I. im Ermittlungsverfahren sei ausschließlich ersichtlich, was dieser gesagt habe, nicht jedoch, ob dies der Wahrheit entspreche. Dies hätte das Landgericht angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten nur durch eine persönliche Einvernahme als Zeuge klären können. Da sich der Zeuge wirksam auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Vortrag der Klägerin stimme ohnehin nicht mit Herrn V. Aussage überein, denn dieser habe ein Zerwürfnis der Beklagten zu 1 und zu 3 geschildert, wohingegen die Klägerin von einem Komplott ausgehe.

Sie bleiben dabei, nichts von dem Angebot der Q. aus dem Jahre 2000 gewusst zu haben und tragen hierzu ergänzend vor, Grund dafür sei die Einschätzung des Herrn Dr. W. gewesen, das Angebot der Q. sei gegenüber dem inzwischen verbesserten Angebot An. nicht vorzugswürdig. Dies gehe aus einer Stellungnahme des Dr. W. gegenüber den von der Klägerin eingeschalteten Wirtschaftsprüfern hervor.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 wiederholen auch ihren Vortrag zur heimlichen Einschaltung der N.. Hierzu tragen sie u.a. vor:

"Aj. teilte T. nicht mit, dass er sich der Mithilfe V. versichert und ihm einen Anteil der Provision der IK zugesagt hatte. I. hatte Aj. davon überzeugt, Ai. werde nicht auf den Gedanken kommen, nachzuforschen, ob das Objekt für T. verdeckt ermittelt werde und ggfs. von wem, wenn er sich gegenüber Ai. als Tippgeber An. ausgebe. Aj. hatte sich darauf eingelassen, weil er befürchtete, Ai. werde ohne diese Täuschung doch noch die Einbindung der IK entdecken und das Geschäft vereiteln."

An. habe weder I., noch die Beklagten zu 1 und zu 3 gekannt. Der Beklagte zu 1 trägt weiter vor, er habe in I. nur den "Tippgeber für T." gesehen.

Die bei den Nachverhandlungen erreichten Verbesserungen des Angebots hätten im Ergebnis dazu geführt, dass die Klägerin das Objekt 0,3 Mio. DM unter Wert erworben habe. Wenn die Klägerin im Rechtsstreit etwas anderes behaupte, weiche sie von ihren Angaben gegenüber den Wirtschaftsprüfern von Ab. ab. Aufgrund der Darstellungen des Dr. W. sei auch für die Beklagten zu 1 und zu 2 nicht fraglich gewesen, dass das Objekt den hierfür gezahlten Kaufpreis wert sei. Selbst wenn der Beklagte zu 1 auf Dr. W. eingewirkt hätte, läge hieran nichts unredliches, da dieses Einwirken zu der Verbesserung des Angebots durch die O. geführt hätte. Ein Nachteil wäre erst entstanden, wenn verraten worden wäre, bis zu welchem Preis Dr. W. nachzugeben bereit gewesen wäre. Tatsächlich habe das Objekt nicht günstiger verkauft werden können, als dies tatsächlich geschehen sei. Im Gegenteil könnte man argumentieren, der Klägerin wäre ein Nachteil entstanden, wenn das Geschäft an den Ressentiments des Beklagten zu 1 gegenüber der Ae. - Gruppe gescheitert wäre. Anlass zur Vernehmung des Zeugen S. habe nicht bestanden, da dieser nur über Informationen aus dritter Hand (Aj. über I. über Ai.) verfügt habe.

Weiter tragen die Beklagten zu 1 und zu 2 vor, I. habe sich am 3.04.2009 erstmalig an den Beklagten zu 3 gewandt und diesem angeboten, er werde gegen Zahlung von 150.000,00 € eine den Beklagten zu 3 entlastende Aussage machen. Der Beklagte zu 3 sei zum Schein hierauf eingegangen, habe die Verhandlungen jedoch verzögert. Auf den als Anlagen B6 bis B20 zum Schriftsatz vom 15.09.2010 überreichten Schriftverkehr, der in den Gründen zu II. noch näher dargestellt wird, wird Bezug genommen. Am 23.10.2009 habe I. den Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung übersandt, in der er den Beklagten zu 3 belastende Angaben für falsch erklärt und den Beklagten zu 1 weiter belastet habe. Am 09.11.2009 habe der Beklagte zu 3 die Verhandlungen abgebrochen.

Am 28.08.2009 habe I. - was unstreitig ist - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin seine Aussagebereitschaft signalisiert, verbunden mit der Erklärung:

"Ich gehe dabei davon aus, dass event. zivilrechtliche Ansprüche der X. gegen mich schon aufgrund Verjährung nicht bestehen. Ich wollte nicht versäumen, Sie darauf hingewiesen zu haben."

Die Klägerin habe sich daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten die in ihrem Sinne verfasste eidesstattliche Versicherung V. verschafft und im Gegenzug die Schonung der Witwe des früheren Beklagten zu 4 zugesagt.

Im Herbst 2009 habe sich I. außerdem an den Beklagten zu 1 und die Witwe des früheren Beklagten zu 4 gewandt und gegen Belohnungen Aussagen zu deren Gunsten angeboten.

Aus alledem folge, dass I. seine Aussagen stets an seinem persönlichen Vorteil orientiert habe.

Der Beklagte zu 3 wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus erster Instanz. Er hält der Klägerin die Gründe vor, mit der sie in erster Instanz einer Aussetzung des Rechtsstreits widersprochen habe. Soweit die Klägerin ihn als Empfänger von Schmiergeldzahlungen darstelle, stelle dies eine Beleidigung und Verleumdung dar. Die Ermittlungsakte gebe hierfür nichts her. Da weitere Vorwürfe nicht erhoben würden, sei die Klage unschlüssig.

Weiter bestätigt der Beklagte zu 3 den Vortrag der Beklagten zu 1 und zu 2, I. habe ihm gegen Zahlung von 150.000,00 € die Abgabe entlastender Erklärungen in Form einer eidesstattlichen Versicherung angeboten. Er - der Beklagte zu 3 - habe das Ansinnen abgelehnt und Strafanzeige gegen I. erstattet.

Nach Versterben des Beklagten zu 4 hat der Senat das Verfahren gegen diesen durch Beschluss vom 2.03.2009 gemäß § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ausgesetzt. Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren gegen die Beklagten zu 1 bis 3 durch Beschluss des Senats vom 19.08.2009 gemäß § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden. Am 10.01.2011 hat der Senat auf Antrag der Beklagten zu 1 bis 3 die Fortsetzung der Verhandlung gegen diese beschlossen, nachdem Herr I. am 13.01.2010 verstorben und in dem Strafverfahren keine Terminierung der Hauptverhandlung erfolgt war.

Im Termin vom 21.09.2011 war die Klägerin säumig, so dass der Senat ein klageabweisendes Teilversäumnisurteil hinsichtlich der Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erlassen hat. Gegen dieses am 22.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 05.10.2011 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat die Berufung hinsichtlich der erstinstanzlich zu Ziffer III. gestellten Anträge zurückgenommen. Ferner hat sie die Berufung zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Erben des früheren Beklagten zu 4 wendet.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Teilversäumnisurteil des Senats vom 21.09.2011 aufzuheben und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az: 15 O 93/06) vom 2.05.2008 aufzuheben und die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1.

an sie 50.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 % p.a. vom 2.11.2000 bis Rechtshängigkeit sowie von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

an sie weitere 972.583,76 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 % p.a. vom 02.11.2000 bis Rechtshängigkeit sowie von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen,

das Versäumnisurteil des Senats vom 21.09.2011 aufrecht zu erhalten und die Klägerin mit der durch den Wegfall der Bedingung erweiterten Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1 bis 3 haben sodann die Einrede der Verjährung erhoben.

II.

Der Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig. In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg.

Die zulässige Berufung führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zu der aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

A.

Soweit die Klägerin ihren hilfsweise gestellten Antrag nunmehr unbedingt gestellt hat, ist die damit verbundene Klageänderung gem. § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, da der Anspruch bereits als Hilfsantrag Gegenstand des Rechtsstreits war. Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen, weil ein weiterer Prozess vermieden wird.

B.

Das Rubrum bedurfte auf der Aktivseite keiner Änderung. Klägerin ist die X. Nordrhein, die Ansprüche des ihr untergeordneten, rechtlich nicht selbständigen Versorgungswerkes geltend gemacht hat. Seit dem 7.12.2007 geht das Gesetz von der Teilrechtsfähigkeit der Versorgungswerke aus. § 6a Heilberufsgesetz NW lautet in seiner aktuellen Fassung:

"Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen."

Dieser Änderung der Rechtslage trägt die Änderung der Satzung des Versorgungswerkes (Anlage K40, Bl. 544 d.A.) durch Beschluss vom 18.06.2008 Rechnung. § 1 Abs. 1 der Satzung lautet nunmehr:

"Das Versorgungswerk ist eine besondere, teilrechtlich selbständige Einrichtung der X. Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Düsseldorf, im Sinne des § 6a Abs. 3 des Heilberufsgesetzes. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden."

Bei Tod oder Erlöschen einer Partei tritt der Rechtsnachfolger entsprechend §§ 239, 241 ZPO kraft Gesetzes in den Prozess ein (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 265, Rn. 5a a.Meerbusch-Lank). Ein vergleichbarer Fall einer Gesamtrechtsnachfolge liegt nicht vor, denn die Klägerin existiert ungeachtet der Teilrechtsfähigkeit "ihres" Versorgungswerkes weiter. Ähnlich verhält es sich bei der Ausgliederung eines Unternehmensbereichs gemäß § 123 Abs. 2 UmwG. Bei dieser tritt der übernehmende Rechtsträger nicht im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge in die Position des übertragenden Unternehmens ein. Entscheidend ist, dass der übertragende Rechtsträger nicht untergeht, sondern fortbesteht (BGH, Urteil vom 23.03.2005, III R 20/03, juris, Rn. 17; für Passivprozess: BGH, Urteil vom 6.12.2000, XII ZR 219/98, ZIP 2001, 305, juris, Rn. 11; BFH, Urteil vom 23.03.2005, III R 20/03, juris, Rn. 14 und 16; BFH Urteil vom 5.11.2009, IV R 29/08, BFHE 22, 492, juris, Rn. 20).

Ein etwaiger Verlust der Verfügungsbefugnis über die streitbefangenen Ansprüche wirkte sich somit entsprechend §§ 265 Abs. 2 S. 1, 325 Abs. 1 ZPO auf die Parteistellung nicht aus. Zwar stellt die Änderung von § 6a Heilberufsgesetz keine Veräußerung oder Abtretung dar. § 265 ZPO findet jedoch über seinen Wortlaut hinaus auch auf sonstige Formen der Rechtsnachfolge - insbesondere auch auf eine solche kraft Gesetzes - Anwendung (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 265, Rn. 5).

Es liegt auch keine Zustimmung der Gegner mit einer Übernahme des Prozesses i.S.d. § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO vor. Die Äußerungen des Beklagten zu 3 im Schriftsatz vom 27.10.2008 (Bl. 621 d.A.) lassen sogar erkennen, dass er mit einer Übernahme des Prozesses durch das Versorgungswerk nicht einverstanden ist.

C.

Ob das Landgericht den früheren Beklagten zu 4 als Partei hätte anhören müssen, kann dahinstehen, nachdem seine Anhörung nicht mehr nachholbar ist.

Für die Einvernahme des Zeugen I. gilt dies entsprechend. Allerdings lässt die Entscheidung des Landgerichts, den Zeugen I. nicht zu hören, auch keine Rechtsfehler erkennen. Gemäß § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist ein Zeuge berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Vorschrift gibt dem Zeugen grundsätzlich kein Recht, das Zeugnis insgesamt zu verweigern, sie gestattet ihm nur, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in diese Konfliktlage bringen können (Greger in: Zöller, ZPO 29. Auflage, § 384, Rn. 1). Das Recht eines Zeugen, solche Fragen nicht zu beantworten, kann gleichwohl im Einzelfall dazu führen, dass der Zeuge zur Sache gar nichts auszusagen braucht (BGH, Urteil vom 18.10.1993, II ZR 255/92, NJW 1994, 197; Beschluss vom 8.04.2008, VIII ZB 20/06, NJW 2008, 2038). Das setzt voraus, dass seine Aussage mit einem etwaigen strafbaren Verhalten bzw. dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich, d.h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - ggf. auch im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (BGH, a.a.O.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 55 StPO genügt für die Begründung eines solchen umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts die Gefahr, dass der Zeuge Auskünfte über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste (OLG Celle, Zwischenurteil vom 14.06.2010, 8 U 21/09, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf BVerfG NJW 2002, 1411; BGH, NJW 1999, 1413). Für das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (OLG Celle, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen stand dem Zeugen I. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, da keine relevanten Fragen denkbar sind, die der Zeuge hätte beantworten müssen. Die Ansicht der Klägerin, die Frage nach der Identität des "großen Meisters" hätte der Zeuge ohne Rechtsverlust beantworten können, geht fehl, denn diese Frage betraf den Kontakt V. zu den Beklagten zu 1 und/oder zu 3, der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Beihilfe zur Untreue rechtfertigte.

D.

Die Frage, ob das Landgericht das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO hätte aussetzen müssen, hat sich insofern erledigt, als auch der Senat nach Aussetzung das Verfahrens hat fortsetzen müssen, nachdem eine Terminierung der Hauptverhandlung im Strafverfahren nach Jahresfrist nicht erkennbar war. Die Klägerin kann somit nicht mit Erfolg geltend machen, die Entscheidung des Landgerichts beruhe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO auf einem Verstoß gegen § 149 Abs. 1 ZPO; das Landgericht hätte die Hauptverhandlung nach Aussetzung ebenfalls fortsetzen müssen.

Meerbusch-Lank

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von 2.080.000,00 DM (1.063.487,11 €) dargelegt, von dem sie 2.000.000,00 DM als Teilklage geltend macht.

Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll, da es sonst zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen könnte (BGH, Urteil vom 19.06.2000, II ZR 319/98, NJW 2000, 3718). Handelt es sich jedoch um einen einheitlichen Schaden mit unselbständigen Rechnungsposten, nicht aber um verschiedene prozessuale Ansprüche, bedarf es grundsätzlich keiner Erklärung über die Reihenfolge der Prüfung (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die einzelnen Provisionszahlungen sind unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens. Da die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3 sich im Rahmen des mit der Teilklage verfolgten Betrages hält, konnte sie ohne Abstriche erfolgen.

F.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 3 einen Anspruch auf Zahlung von 511.291,88 € aus § 826 BGB.

Die Klägerin hat ihre Klage in erster Linie auf eigene Ansprüche gestützt und hilfsweise auf Ansprüche aus abgetretenem Recht der K.. Der Klägerin stehen bereits Ansprüche aus eigenem Recht zu.

Der Beklagte zu 1 hat durch aktives Handeln und Unterlassen, der Beklagte zu 3 jedenfalls durch ein Unterlassen vorsätzlich und sittenwidrig der Klägerin einen Schaden in Höhe von 511.291,88 € zugefügt. Ob daneben auch eine Haftung aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB in Betracht kommt, kann wegen des nicht darüber hinausgehenden Haftungsumfangs dahinstehen.

1.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 1

Der Beklagte zu 1 hat im Zusammenwirken mit Herrn I. dafür gesorgt, dass die K. das Objekt F.in München zu einem Kaufpreis erworben hat, in den eine verdeckte Vermittlungsprovision eingepreist war. Dies lässt sich auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrages unter Würdigung der zu den Gerichtsakten gelangten Urkunden feststellen.

Der Beklagte zu 1 hat zugestanden, er habe Herrn I. von Anfang an erklärt, er werde es nicht boykottieren, wenn dieser der K. eine für die X. erwerbswürdige Immobilie "verdeckt vermittle". Er will I. hierzu an den Beklagten zu 3 verwiesen haben; dieser sei zuständig. Hierdurch hat der Beklagte zu 1 einen aktiven Beitrag dazu geleistet, dass Herr I. sich der Verkäuferseite für das ihm bis dato unbekannte Immobilienprojekt F.als Vermittler angedient hat.

Der Beklagte zu 1 hat in der Folgezeit auch Kenntnis davon erlangt, dass I. tatsächlich als verdeckter Vermittler tätig war: Herr I. hat beispielsweise das Schreiben der O. an die K. vom 25.07.2000 am 27.07.2000 mit eigenen handschriftlichen Anmerkungen versehen an den Beklagten zu 1 gefaxt. Außerdem hat der Beklagte zu 1 nach seinem eigenen Eingeständnis das Faxschreiben des Herrn I. vom 15.08.2000 erhalten. Der Beklagte zu 1 erkannte, dass Herr I. als "Tippgeber für T." eingeschaltet war. Er besteht allein darauf, er sei darüber getäuscht worden, für wen I. tätig geworden sei. Herr I. habe ihm vorgespiegelt, verdeckt für T. tätig gewesen zu sein. Tatsächlich sei er für die N. tätig geworden. Hierauf kommt es jedoch für die Schädigung nicht an. Entscheidend ist, dass der Beklagte vom Anfall einer verdeckten Vermittlungsprovision auf Verkäuferseite wusste.

Aufgrund der Vorstellung des Objektes im Anlageausschuss der K. war dem Beklagten zu 1 weiter bekannt, dass das Objekt gerade nicht durch Herrn I. als Vermittler, sondern vom Eigentümer direkt angeboten wurde. Die von der Q. als Vermittlerin eingereichten Angebote kannte er nach eigenen Angaben nicht, da sie im Anlageausschuss nicht besprochen wurden. Der Beklagte zu 1 wusste daher - anders als Herr Dr. W. -, dass in das Angebot der O. über 50,5 Mio. DM eine Vermittlungsprovision versteckt eingepreist war. Herr I. wies in seinem Schreiben vom 15.08.2000 als Verkaufsargument sogar auf diesen - scheinbaren - Vorteil hin:

"Es fallen insoweit außerdem keine Zwischenfinanzierungskosten und Maklerprovisionen an!" (Bl. 338/340 d.A.).

Aus dem Vorhergesagten folgt bis hierhin, dass der Beklagte zu 1 Herrn I. zu der verdeckten Vermittlung ermutigt und damit den Anfall einer versteckten Vermittlungsprovision auf Verkäuferseite aktiv gefördert hat. Er hat es zugleich unterlassen, seine Anwesenheit im Anlageausschuss der K. dazu zu nutzen, auf die verdeckte Vermittlung des Objektes durch Herrn I. hinzuweisen.

Der Beklagte zu 1 kann nicht damit gehört werden, die K. habe über den Beklagten zu 3 bereits Kenntnis von der Tätigkeit des Herrn I. gehabt. Auch wenn der Beklagte zu 1 in dem Beklagten zu 3 einen Mitwisser hatte (dazu später), begründete dies keine Kenntnis "der K.", denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit eines verdeckten Vermittlers bis zu dessen Enttarnung geheim bleibt. Der Beklagte zu 1 wusste aber aus der Teilnahme an den Sitzungen des Anlageausschusses, dass auch der Beklagte zu 3 die Vermittlungstätigkeit des Herrn I. nicht offenbart hatte.

Der Beklagte zu 1 handelte dabei sittenwidrig.

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1977, III ZR 164/75, BGHZ 69, 295). Der Bundesgerichthof sieht Schmiergeldzahlungen genauso wie Bestechungszahlungen als in hohem Maße anstößig und als sittenwidrig an; es handelt sich hierbei um krasse Erscheinungsformen missbilligter Kommerzialisierung (Urteil vom 16.01.2001, XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067; Urteil vom 14.12.1972, II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 26.03.1962, II ZR 151/60, NJW 1962, 1099). Die Duldung von Zahlungen an Herrn I. zulasten der Klägerin stellen sich ähnlich wie Schmiergeldzahlungen als in hohem Maße anstößig und besonders verwerflich dar.

Herr I. sollte an einem Immobiliengeschäft der K. verdienen, bei dem er "verdeckt vermittelt." Eine verdeckte Vermittlung ist ein Widerspruch in sich. Vermittlungsleistungen, die einen Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB auslösen, können nicht verdeckt erfolgen, denn die Vermittlung besteht darin, die Abschlussbereitschaft der Gegenpartei -hier: der K. als Käuferin - zu fördern, d.h. dieser ein Motiv für den Abschluss zu vermitteln (Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 652, Rn. 51). Dies ist naturgemäß nur möglich, wenn der Vermittler nach außen hervortritt. Der Beklagte zu 1 hat signalisiert, er werde es nicht boykottieren, wenn Herr I. verdeckt auf Verkäuferseite eine Provision vereinnahme, die aus Sicht der Klägerin durch nichts gerechtfertigt war. Tatsächlich ist Herr I. bei dem Verkauf auch nicht nach außen in Erscheinung getreten. Die Verhandlungen wurden nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 1 zwischen der K. und der O. geführt. Es ist keine Tätigkeit des Herrn I. für die O. vorgetragen oder ersichtlich, für die dieser eine Vermittlungsprovision hätte fordern können.

Allenfalls lässt sich feststellen, dass Herr I. versucht hat, mit seinem Faxschreiben vom 15.08.2000 auf den Beklagten zu 1 Einfluss zu nehmen. Hierin kann keine Vermittlungstätigkeit im Sinne von § 652 BGB gesehen werden, weil das Schreiben nicht Bestandteil der "offiziellen" Vertragsverhandlungen war, sondern "persönlich/vertraulich" den Beklagten zu 1 informierte, in welcher Weise (Einschaltung eines Architekten und Terminierung von Ausschusssitzungen) dieser innerhalb der K. auf Dr. W. einzuwirken habe, damit der Kaufvertrag zustande komme. Das Schreiben hatte auch keinen Vermittlungserfolg, denn der Beklagten zu 1 will in keiner Weise auf die Kaufentscheidung Einfluss ausgeübt und Herrn I. sogar telefonisch mitgeteilt haben, er werde auf dessen Schreiben hin Herrn T. nicht anrufen.

Indem der Beklagte zu 1 I. angekündigt hat, eine "verdeckte Vermittlung" nicht zu boykottieren, hat er ihn demzufolge dazu ermutigt und dabei billigend in Kauf genommen, dass sich zu Lasten der K. das Angebot grundlos verteuerte. Er hat sich später auch entsprechend verhalten, indem er es unterlassen hat, die Tätigkeit V. anzuzeigen. Dies ist für sich genommen bereits verwerflich, da der Beklagte als Präsident der X. gem. § 24 Abs. 1, Abs. 2 HeilBerG NRW Mitglied des Kammervorstandes ist, der wiederum die Geschäfte der Kammer führt, und er darüber hinaus gem. § 26 Abs. 1 S. 1 HeilBerG NRW die Kammer gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Hieraus folgt die besondere Pflichtenstellung gegenüber der Klägerin. Stellt man in Rechnung, dass der Beklagte zu 1 nicht nur das Amt eines Präsidenten der X. ausübte, die wiederum Sachwalterin der Interessen der dem Versorgungswerk angeschlossenen Apotheker und als solche Alleininhaberin der Anteile am Fonds AVNR I war, sondern dass er auch Gast im Anlageausschuss der K. und Mitglied in deren Aufsichtsrat sowie schließlich Vertreter deren Mitgesellschafterin war, stellt sich sein Verhalten als Perversion seiner Pflichten und der von ihm zu vertretenden Interessen dar. Er war dabei sogar an der Entscheidung über den Erwerb persönlich beteiligt, denn da es sich um den Erwerb einer Immobilie für über 50 Mio. DM handelte, bedurfte es gemäß § 3 der Geschäftsordnung an sich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat, dessen Mitglied der Beklagte zu 1 war. Ob das Ausbleiben dieser Entscheidung auch auf seinen Einfluss zurückzuführen ist, ist unter diesen Umständen nicht mehr erheblich.

Ob der Beklagte zu 1 aus Mitleid mit I. handelte, da dieser durch die Untersuchungshaft stigmatisiert war, aus Dankbarkeit für dessen Stillschweigen im J.-Verfahren oder ob er aus Eigennutz handelte, da er, wie von der Klägerin suggeriert, von vornherein plante, einen Teilbetrag der Provision für sich einzufordern, kann letztlich dahinstehen, da auch selbst ein etwaiges Handeln aus fremdnützigen Erwägungen heraus, was dem Senat mit Rücksicht auf die im vorliegenden Verfahren deutlich hervorgetretene Person des Beklagten zu 1 und dessen Verhalten im inzwischen durch Anerkenntnis des vormaligen Zahlungsantrags über 211.086,85 € (50.000,00 € + 161.086,85 €) nebst Zinsen zugestandene Bestechlichkeit beim Ankauf der Immobilie in Meerbusch nur schwer vorstellbar erscheint, an der Sittenwidrigkeit nichts änderte.

2.

Haftung des Beklagten zu 3

Auch der Beklagte zu 3 haftet der Klägerin aus § 826 BGB.

Der Senat kann mehrere Indizien feststellen, von denen jedes für sich mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beklagte zu 3 an der Tat beteiligt war. In der Gesamtheit unter Würdigung des gesamten Geschehensablaufs lassen die Indizien den sicheren Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte zu 3 ebenfalls Kenntnis von der provisionsbefrachteten Einbindung des Herrn I. und dessen verdeckte Vermittlung hatte, die zu offenbaren er seinem Dienstherrn, dem Versorgungswerk, gegenüber gehalten war, was er willentlich unterlassen hat.

a)

Der Beklagte zu 3 nahm an den Anlageausschusssitzungen am 14.09.2000 und am 19.10.2000 und an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses am 14.09.2000 und am 20.09.2000 teil, in denen der Kauf der Immobilie F. in München thematisiert und schließlich beschlossen wurde, was sich aus dem Ermittlungsbericht des Landeskriminalamtes vom 11.08.2006 (Bl. 184 f. d.A.) ergibt und im Übrigen auch nicht bestritten ist.

b)

Der mittlerweile verstorbene frühere Beklagte zu 4 hat auf einem Schreiben der O. an die N. vom 7.04.2000 handschriftlich folgendes notiert (Anlage B 3, Bl. 160 d.A.):

50,0 Mio.

2,5 Mio.

300 W

1.100 I

1.100 R

47,5 Mio.

Es spricht viel dafür, dass es sich bei den Vermerken neben der Berechnung um die - zunächst beabsichtigte - Aufteilung der Schmiergeldzahlungen handelt. Dabei könnte "W" für Ao., "I" für N. und "R" für I. stehen.

Soweit der Beklagte zu 3 diesbezüglich einwendet, bei dem Buchstaben "W" habe es sich um eine Abkürzung für die "Al. Immobilien Portfolio Managementgesellschaft mbH" gehandelt, was auch die Staatsanwaltschaft so gesehen habe, verkennt der Beklagte zu 3, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 24.10.2007 (Seite 38, Bl. 262 d.A.) dies nicht als ihr Ergebnis der Ermittlungen darstellt, sondern es sich lediglich um eine Wiedergabe der Einlassung des früheren Beklagten zu 4 handelt. Dieser hat im Rahmen seiner Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft diesbezüglich vorgetragen, die N. habe angestrebt, die Al. Immobilien Portfolio Managementgesellschaft mbH in einem gewissen Umfang an der Provision zu beteiligen, da deren Mitarbeiter, Herr Ap., den Auftrag für die Bauteile A, D und E durch die von ihm initiierte Beteiligung der N. im Innenverhältnis an der Vermarktung der Gebäudeteile B und C erst ermöglicht habe. Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen. Es stellt sich zunächst die Frage, wieso die N. einer Firma eine Provision zahlen sollte, wenn es hierfür keine vertragliche Abrede und auch keine Gegenleistung gegeben hat. Dafür, dass es sich bei der Zahlung der N. an die Al. Immobilienprojekt Portfolie Management GmbH ebenfalls um eine Schmiergeldzahlung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte. Es spricht daher einiges dafür, dass der Beklagte zu 3 eine Schmiergeldzahlung von 300.000,00 DM habe erhalten sollen und der frühere Beklagte zu 4 den Buchstaben "W" als Anfangsbuchstaben des Beklagten zu 3 verwendet hat. Die Behauptung des früheren Beklagten zu 4, mit "W" sei die Al. Immobilien Portfolio Managementgesellschaft mbH gemeint, könnte sich als Schutzbehauptung zugunsten des Beklagten zu 3, der mit dem früheren Beklagten zu 4 befreundet war, darstellen.

Zwar kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass mit "W" der Beklagte zu 3 gemeint war, jedoch spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies der Fall war. Somit handelt es sich bei den handschriftlichen Zusätzen des früheren Beklagten zu 4 auf dem Schreiben vom 07.04.2000 um ein Indiz, das für eine jedenfalls beabsichtigte Beteiligung des Beklagten zu 3 an den Provisionszahlungen spricht. Ob es tatsächlich dazu gekommen ist, vermag der Senat nicht festzustellen (dazu unten e) am Ende).

c)

Der Beklagte zu 3 und der frühere Beklagte zu 4 waren miteinander befreundet. Sie waren Nachbarn auf der Insel Formentera und Segelkameraden. Aus dem Bericht des Landeskriminalamtes vom 11.08.2006 ergibt sich, dass Ermittlungen bei einem Reisebüro ergeben hätten, dass der Beklagte zu 3 und der frühere Beklagte zu 4 mit anderen Personen in der Zeit vom 18.11. bis 02.12.2000 - also kurze Zeit nach dem Vertragsschluss - gemeinsam einen Karibik-Segeltörn unternommen hatten (Bl. 187 d.A.).

Die enge Beziehung zwischen dem Beklagten zu 3 und dem früheren Beklagten zu 4 spricht dafür, dass der Beklagte zu 3 Kenntnis von der verdeckten Involvierung der N. hatte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass persönliche Kontakte zwischen der Verkäuferin und den Verantwortlichen auf der Käuferseite unabdingbar waren, um den Verkauf zu dem Kaufpreis von 50,5 Mio. DM überhaupt durchzusetzen. Der persönliche Kontakt zwischen dem Beklagten zu 3 und dem früheren Beklagten zu 4 spricht daher dafür, dass nicht nur der Beklagte zu 1, sondern auch der Beklagte zu 3 von den Machenschaften Kenntnis hatte.

d)

Der Beklagte zu 3 hat im Rahmen seiner Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Kontakte zu Herrn I. eingeräumt. Er meint aber, selbst wenn man davon ausginge, dass er von der Einbindung des Herrn I. in das Projekt Arnulfstraße in München gewusst habe, würde dies nicht bedeuten, dass er Kenntnis von einem eventuell erhöhten Kaufpreis gehabt habe (Seite 37 der Anklageschrift, Bl. 261 d.A.).

In der Klageerwiderung vom 29.01.2008 hat der Beklagte zu 3 vorgetragen, Herr I. habe ihn im Frühjahr 2000 auf eine Zusage des Beklagten zu 1 verwiesen, wonach der Beklagte zu 1 Herrn I. "bei einem geeigneten Investitionsobjekt bezüglich der Vermarktung - Maklerprovision - unterstützen" werde. Der Beklagte zu 3 habe Herrn I. daraufhin an die K. GmbH verwiesen, die für das Immobilienmanagement zuständig sei.

Darüber hinaus hat sich aus einem Abgleich der Terminkalender des Beklagten zu 3 und des Herrn I. durch das Landeskriminalamt (Berichte vom 11.08.2006 und vom 27.05.2008, Bl. 934 ff, 954 d.A.) ergeben, dass diese eine Vielzahl gemeinsamer Termine hatten, was letztlich auch vom Beklagten zu 3 nicht bestritten wird. Der Beklagte zu 3 hat diesbezüglich lediglich vorgetragen, die Firma des Herrn I. habe als Generalübernehmer Tätigkeiten bezüglich des Objektes in Meerbusch entfaltet. Im Hinblick auf dort aufgetretene Mängel und durchzuführende Mängelbeseitigungsarbeiten habe es zwangsläufig zahlreiche Kontakte zwischen ihm und Herrn I. gegeben. Dieser Vortrag ist nicht sehr überzeugend, zumal er lediglich pauschal darauf verweist, er habe aus anderen geschäftlichen Gründen Termine mit Herrn I. absolviert.

Die häufigen Kontakte zu Herrn I. stellen damit ein weiteres Indiz für die Kenntnis des Beklagten zu 3 dar.

e)

Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs gegen den Beklagten zu 3 im Wesentlichen auch auf die Aussage des Herrn I. in dem Strafverfahren berufen. Ferner hat die Klägerin, wie auch schon zuvor die Beklagten zu 1 und 2, einen Teil der schriftlichen Korrespondenz zwischen Herrn I. und dem Beklagten zu 3 aus dem Jahr 2009 vorgelegt.

Polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokolle und diesen vergleichbare, zusammenfassende Niederschriften der polizeilichen Verhörspersonen können grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilrechtsstreit eingeführt werden (BGH, Urteil vom 10.12.2002, VI ZR 378/01, NJW 2003, 1123; Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 355, Rn. 4). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr I. verstorben ist und daher nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann.

Aussagen in einem Strafverfahren sind allerdings im Zivilprozess grundsätzlich unverwertbar, wenn sie unter Verstoß gegen die dort geltenden zwingenden Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen sind (Herget in: Zöller, 29. Auflage, § 286, Rn. 15d).

Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte I. wurde ordnungsgemäß belehrt. Dass unzulässige Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a StPO angewandt wurden, ist ebenfalls nicht ersichtlich, die Vernehmung fand darüber hinaus auch im Beisein des Verteidigers des Herrn I. statt. Dass Herr I. sich in einer Drucksituation befand, hat seine Ursache nicht in der Vernehmungsmethode gehabt, sondern resultierte daraus, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und er bei einer erneuten Verurteilung mit einem Widerruf der Bewährung rechnen musste.

Auch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass Herr I. zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Beweisverbots muss die sich darauf berufende Partei nach allgemeinen Regeln zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 286, Rn. 15a). Dieser Beweis ist jedoch nicht geführt. Die Vernehmungsprotokolle sind daher verwertbar.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Briefe, die Herr I. verfasst hat, diese sind Urkunden, die als Beweismittel verwertet werden können.

Herr I. hatte in seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 17.11.2004 im Beisein seines Verteidigers ausgesagt, nach der Untersuchungshaft im J.-Verfahren seien er und seine Firma finanziell schwer angeschlagen gewesen. Er habe daher den Beklagten zu 1 und auch den Beklagten zu 3 direkt angesprochen, dass Sie ihm helfen mögen. Er habe sich wegen eines Angebots an den früheren Beklagten zu 4 bzw. dessen Firma, die N., wenden sollen. Der frühere Beklagte zu 4 habe sich nicht gut mit dem Beklagten zu 1 verstanden, deshalb sei der Großteil der Gespräche überwiegend mit dem Beklagten zu 3 erfolgt. Der Beklagte zu 1 habe bei ihm einen Gefallen offen gehabt (Anlage K7).

In einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, ebenfalls im Beisein seines Verteidigers, hat Herr I. am 16.03.2005 Folgendes ausgesagt:

"Es kam dann der Hinweis, ich weiß nicht mehr, von Ai. oder von Ao., dass es da ein Angebot zu einem Immobiliengeschäft geben würde von IK / Aj. in München. Man verwies mich an Aj..

Ich meine, mich jetzt zu erinnern, dass der erste Hinweis, mit Herrn Aj. zu sprechen, von Herrn Ai. kam. Ai. sagte mir sinngemäß, dass ich mal Herrn Ao. ansprechen sollte, weil dieser wohl eine Sache mit dem Projekt "Arnulfstraße" in München vorliegen habe. ..."

Im weiteren Verlauf der Vernehmung machte er dann zum weiteren Geschehensablauf der Vertragsverhandlungen folgende Angaben:

"Ich habe persönlich mehrere Gespräche mit Herrn Ao. und Ai. geführt, um vorzufühlen, wo die Schmerzgrenze beim Käufer liegt. ..."

Im Rahmen dieser Vernehmung hat Herr I. auf die Frage, ob er etwas von Zuwendungen an den Beklagten zu 3 wisse, geantwortet, es habe zwei Vorgänge gegeben, bei denen er eine Zuwendung an den Beklagten zu 3 gezahlt habe. Diese zwei Vorgänge lägen aber sehr lange zurück, 10 Jahre und länger. Dazu habe er nichts mehr sagen wollen.

Im Jahr 2009 hat es dann einen Schriftwechsel zwischen Herr I. und dem Beklagten zu 3 gegeben. Herr I. hat auszugsweise Folgendes an den Beklagten zu 3 geschrieben:

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 03.06.2009:

"Im Zeitpunkt meiner damaligen Vernehmung lag bereits ein Haftbefehl gegen mich vor und ich stand unter einem unsagbaren Druck. Trotzdem ist es mir gelungen, die damaligen ...-Zahlungen (TDM 300 wg. SZ Lank) rauszuhalten, womit ich ein ziemliches Risiko eingegangen bin. Ich habe Ihnen damit letztlich auch einen weiteren Zivilprozess erspart, den Sie bei einer entsprechenden Aussage meinerseits niemals hätten gewinnen können. ...

Für mich ist es eine einzige Katastrophe, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wohl nun auch ein weiteres Strafverfahren gegen mich ... einleiten will. ... ich muss für den Fall einer weiteren Verurteilung in dem nunmehrigen neuen Strafverfahren auch eine Haftstrafe befürchten.

Ich bin daher ... psychisch auch nicht mehr in der Lage, einen aufreibenden Prozess durchzustehen und hierbei die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft umfassend und konsequent in Abrede zu stellen. Damit mir möglichst eine Haftstrafe erspart bleibt, bleibt mir daher nichts anderes übrig, als im Prozessfall umfassend auszusagen und die damaligen Abläufe einschließlich der "Vorgeschichten" wahrheitsgemäß darzulegen. ... Vor diesem Hintergrund hoffe ich jedenfalls nicht, dass ich noch einmal in Ihrem laufenden Zivilprozessverfahren als Zeuge geladen werde. ..."

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 19.06.2009:

"Was mir zwischenzeitlich über meinen Anwalt zu Ohren gekommen ist, hat mich zutiefst empört! Aus meiner Sicht erübrigen sich damit alle weiteren Gespräche zwischen uns! Aufgrund meiner höchstproblematischen Lage kommt es für mich jetzt nur noch darauf an, aus dieser Misere ohne eine Haftstrafe herauszukommen. Ich bin daher auch nicht länger bereit, andere zu decken; ich habe mich vielmehr entschlossen, zu gegebener Zeit umfassend auszusagen. Bezüglich Ihres Zivilprozesses werde ich mich daher auch nicht länger auf mein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern stattdessen meine grundsätzliche Aussagebereitschaft erklären.

Ich habe insoweit die sicherlich berechtigte Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht dies strafmildernd würdigen und von einer Haftstrafe absehen werden. ... Vor diesem Hintergrund sollten gegebenenfalls auch Sie Ihre Verteidigungsstrategie noch einmal überdenken."

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 02.07.2009:

Sie hatten mich über T. P. um ein erneutes Gespräch gebeten. Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie mein Schreiben vom 19. Juni des Jahres hierzu veranlasst hat. Für mich kommt allerdings ein Gespräch solange nicht infrage, wie der Vorwurf im Raum steht, ich hätte sie angeblich zu erpressen versucht. Ich weiß beim besten Willen nicht, wie sie hierauf kommen wollen! Allerdings bin ich jetzt in Bezug auf Sie ausgesprochen misstrauisch geworden und sehe daher derzeit auch keine Basis mehr für ein solches Gespräch. Ich habe hieraus bereits meine Konsequenzen gezogen und meinem Anwalt mitgeteilt, dass ich nunmehr umfassend auszusagen beabsichtige und zwar ausdrücklich auch in ihrem Zivilprozessverfahren (siehe Anlage). Ich hoffe, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht dies strafmildernd würdigen und in unserem Strafverfahren von einer Haftstrafe absehen werden.

Dies vorausgeschickt komme ich allerdings noch einmal auf mein Ihnen vorliegendes Schreiben vom 03.06.2009 zurück und zwar in Bezug auf die dort bereits angesprochene Zahlung von DM 300.000,00 an Sie wegen des ... Seniorenzentrums Meerbusch-Lank. Wie bereits in dem so genannten J.-Prozess durch das Gericht festgestellt wurde, sind sämtliche diesbezüglichen Zahlungen von mir aus versteuerten Privatentnahmen geleistet worden. Da die vorgenannte an Sie geleistete Zahlung unstreitig unrechtmäßig war, werde ich als nächstes die Frage rechtlich prüfen lassen, ob und inwieweit mir hieraus ein Rückerstattungsanspruch gegen Sie zusteht. Hierauf werde ich zu gegebener Zeit noch zurückkommen. Ob und inwieweit auch das Versorgungswerk diesbezüglich gegebenenfalls ebenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch gegen Sie hat (analog dem Komplex Ai.), vermag ich nicht zu beurteilen und sollte Ihrerseits geprüft werden.

Ich bedaure sehr, dass sich die Dinge so zwischen uns entwickelt haben. Aufgrund meiner desolaten Situation bin ich jedenfalls gehalten, nur noch entsprechend meiner persönlichen Interessenlage zu handeln.

Ob unter diesen Umständen überhaupt noch ein Gespräch zwischen uns sinnvoll ist, will ich Ihnen überlassen."

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 28.07.2009:

"... Im Übrigen komme ich zurück auf unser letztes Telefonat vom 6. des Monats. Absprachegemäß liegt mir nunmehr an einem kurzfristigen persönlichen Gespräch zwischen uns, da ich die anstehenden Punkte verständlicherweise - so oder so - geklärt haben möchte und zwar nicht zuletzt im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zu Ihrem Zivilprozess mit dem Versorgungswerk.

Ich schlage daher folgende Termine alternativ vor: ... und zwar wiederum im Mariott-Hotel Düsseldorf-Seestern."

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 12.08.2009:

"Absprachegemäß sehe ich nunmehr unserem nächsten Gespräch am 27. August des Jahres entgegen und erwarte insoweit dann - im sicherlich beiderseitigen Interesse - eine einvernehmliche abschließende Regelung zwischen uns. Im Übrigen möchte ich allerdings doch noch einmal auf unser letztes Gespräch am 6. des Monats zurückkommen und hierbei folgende Punkte ansprechen: Entgegen Ihrer Meinung bin ich davon überzeugt, dass meine Glaubwürdigkeit bei der Justiz unverändert nicht in Zweifel gezogen wird, da ich früher stets wahrheitsgemäß ausgesagt habe. Dies war zuletzt in Sachen Ai. wegen der Zahlung "Senioren-Zentrum Meerbusch-Lank" der Fall. Dies hat bekanntlich dazu geführt, dass Herr Ai. den unrechtmäßig vereinnahmten Betrag von ca. TDM 400 als Schadensersatz an das Versorgungswerk abführen musste!

Im Übrigen hatte ich bekanntlich bereits im "J.-Verfahren" weitere Zahlungen an Dritte eingeräumt und im Rahmen des laufenden Strafverfahrens dahingehend ausgesagt, dass meinerseits in der Vergangenheit Zahlungen an Sie und Herrn Aq. geflossen sind. Ich würde insoweit also heute keinesfalls - wahrheitswidrig - ein neues Kaninchen aus dem Hut zaubern müssen. Ein möglicher Versuch, meine Glaubwürdigkeit erschüttern, dürfte daher auch wohl kaum Erfolg haben. Umständebedingt möchte ich daher heute auch nur das zurück haben, was mir aus meiner Sicht zusteht. Für diesen Fall werde ich dann auch meinen Part erfüllen. ...

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 07.09.2009:

"... unser letztes Gespräch am 27. August des Jahres habe ich als Farce empfunden. Haben Sie wirklich geglaubt, ich würde mich auf Ihren Vorschlag einlassen, Ihnen gegen Zahlung von T€ 50 einen "Persilschein" (d.h. eine willkürliche Entlastungsaussage) auszustellen? Daher nochmals: Ich will nicht mehr und weniger als von Ihnen meine damalige "Schmiergeldzahlung" i.S. ... Senioren-Zentrum Meerbusch" i.H.v. TDM 300 bzw. heute T€ 150 zurück! ... Ich habe es diesbezüglich auch als Witz empfunden, dass sie "auf Moral machten". Sie selbst haben bekanntlich über Jahrzehnte "Schmiergeldzahlungen" gefordert, in dem Sie die entsprechenden Ankäufe hiervon abhängig machten. ...

Dies vorausgeschickt, ist meine persönliche finanzielle Situation zwischenzeitlich so, dass meine Rücklagen aufgebraucht sind und ich spätestens im Oktober des Jahres meine persönliche Insolvenz erklären müsste. Ich bin hierbei keinesfalls bereit, auf diese Weise allein unterzugehen und sie und andere davonkommen zu lassen. Gerade weil unser Prozessbeginn noch nicht feststeht, werde ich meine Aussage in Bezug auf Sie und Herrn Aq. gegenüber der Staatsanwaltschaft in Kürze machen ... Ich habe daher auch bereits eine entsprechende ergänzende Einlassung vorbereitet, die ich Ihnen als weitere Anlage zukommen lasse ... Im Übrigen ist es mir nicht besonders schwer gefallen, diese Erklärung abzufassen, da ich mich hierbei - wie Sie wissen - ausschließlich an die Fakten bzw. Wahrheit gehalten habe. ...

Was meine persönliche und von Ihnen angesprochene Sicherheit angeht, so weise ich nochmals darauf hin, dass ich meine Einlassung einschließlich weiterer Hinweise und Unterlagen bei einem Dritten vorsichtshalber hinterlegt habe und diese Unterlagen umgehend Herrn Oberstaatsanwalt Ar. ausgehändigt werden, sofern mir etwas passieren sollte."

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 14.09.2009:

"... Unter den gegebenen Umständen bin ich jedenfalls gewillt, nunmehr vollumfänglich auszusagen, um reinen Tisch zu machen. ...

Sie mögen sich derzeit gegebenenfalls noch aufgrund der LKA-Finanzermittlungen sicher fühlen; vor dem Hintergrund meiner Einlassung dürfte es Ihnen allerdings kaum gelingen, Ihre "Tatbeiträge" zu negieren - dafür haben Sie einfach zu viele Spuren hinterlassen!"

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 18.09.2009:

"... Für den sicherlich unwahrscheinlichen Fall, dass mir bis dahin etwas zustoßen sollte, möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass dann meine Einlassung einschließlich aller Anlagen etc. umgehend der Staatsanwaltschaft sowie einem mir bekannten Pressevertreter zugehen; insoweit habe ich bereits Vorsorge getroffen!"

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 24.09.2009:

"... Ich stelle in diesem Zusammenhang auch noch einmal klar, dass es mir fern liegt, Sie zu erpressen. Mir liegt ausschließlich daran, dass ich mein Geld zurückbekomme, und zwar die meinerseits in 1995 an Sie geleisteten "Schmiergeldzahlungen" in Höhe von rund 150.000,00 €. Da es sich hierbei um strafrechtlich verjährte Zahlungen handelt, hätten Sie die Möglichkeit, diese straffrei gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. der Strafkammer einzuräumen. Allerdings würde dies mit Sicherheit dazu führen, dass damit dann auch Ihre bisherige Verteidigungslinie in unserem laufenden Strafverfahren absolut unglaubwürdig wird und Sie sich einer Verurteilung wohl kaum noch entziehen könnten. Hinzu kommt, dass ich mich bezüglich dieses Strafverfahrens - d.h. Ihres Tatbeitrages - noch gar nicht abschließend eingelassen habe und auch hierzu noch einiges sagen kann! Weiterhin dürfte Ihnen auch bewusst sein, dass die X. nach Kenntnis meiner Einlassung umgehend weitere zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen dieser "Schmiergeldzahlungen" gegen Sie einleiten wird und auch das laufende zivilrechtliche Berufungsverfahren für Sie dann kaum noch zu gewinnen ist. ...

Sie wollten damals so schlau sein und sich hinter Herrn Ai. "verstecken". Um aber TDM 300 einzustecken, mussten auch Sie um einen Vertragsabschluss kämpfen und dies hinterlässt Spuren! ...

Wie Sie wissen, habe ich auch - anders als sie - nichts mehr zu verlieren. ..."

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 23.10.2009:

"... Vereinbarungsgemäß überlasse ich Ihnen nunmehr anliegend den Entwurf meiner besprochenen Eidesstattlichen Versicherung zwecks Prüfung und kurzfristiger Rücksprache. ... Andernfalls würde ich diese Erklärung nunmehr wie besprochen umgehend notariell beurkunden lassen. Die für Sie bestimmte Ausfertigung erhalten Sie dann vereinbarungsgemäß Zug um Zug gegen ihre Zahlung von 150.000,00 € an mich. Gleichzeitig händige ich Ihnen dann auch meine sämtlichen Briefkopien bezüglich unserer Korrespondenz seit Juni des Jahres aus. ... Soweit unsere Vereinbarung beiderseits erfüllt ist, würde ich selbstverständlich auch keine eigene Aussage mehr in ihrem laufenden Zivilprozess mit dem Versorgungswerk der X. Nordrhein machen. Bekanntlich hatte ich insoweit bereits mit meinem Schreiben vom 28.08.2009 gegenüber den Rechtsanwälten As. meine grundsätzliche Aussagebereitschaft erklärt. Allerdings konnte dieses Schreiben noch nicht zugestellt werden. ..."

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 30.10.2009:

"Wie von Ihnen gewünscht, rufe ich Sie im Büro grundsätzlich unter dem Pseudonym "Adam" an. Es hat mich daher überrascht, dass Sie Ihren heutigen Rückruf durch Ihre Sekretärin verbinden ließen, da damit dann meine Identität offenkundig wird!

Schreiben des Herrn I. an den Beklagten zu 3 vom 11.11.2009:

"... Wie Sie mich hierbei informierten, sehen Sie unser Gespräche nach Rücksprache mit Ihren beiden Anwälten nunmehr als beendet an ("es wird keinen Deal zwischen uns geben."). Um dann noch voller Hohn hinzuzufügen, dass sie nunmehr etwas hätten, um mich unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Gemeint war wohl hiermit mein Ihnen zwischenzeitlich vorliegender Entwurf einer eidesstattlichen Erklärung, die ich Ihnen auf Ihr Verlangen und nach inhaltlicher Abstimmung hatte zukommen lassen. Mir ist in diesem Moment klar geworden, dass ich Ihnen damit auf den Leim gegangen bin. Im Ernstfall werden sie nunmehr sicherlich dahingehend argumentieren, dass ich Sie erpressen wollte und hierfür sowohl meine ergänzende Einlassung als auch die Eidesstattliche Versicherung dienen sollten. Das ist - wie Sie auch selbst wissen - keinesfalls so - insoweit verweise ich auch auf meine diversen Ihnen vorliegenden Briefe! Ich habe Ihnen damals in dem "J.-Verfahren" bekanntlich Ihren Kopf gerettet, wofür Sie mir dann später - neben Herrn Ai. - zu den Immobilienvermittlungsgeschäft "München-Arnulfstraße" verholfen haben. Wenn ich nunmehr von Ihnen gefordert habe, die seinerseits von Ihnen vereinnahmten "Bestechungsgelder" von TDM 300 bzw. T€ 150 an mich zurückzuzahlen, so geschah dies ausschließlich deshalb, weil ich finanziell am Ende bin und dies meine letzte Hoffnung war! Ich sah mich hierzu nicht zuletzt deshalb moralisch berechtigt, da ich aufgrund eigener Kenntnis wie auch durch Josef Aj. weiß, dass sie fortlaufend bei Immobilienankäufen des Versorgungswerkes für sich "Bestechungsgelder" eingefordert und auch erhalten haben ...

... Gerade weil ich nunmehr selbst am Ende bin und nichts mehr zu verlieren habe, werde ich alles tun, damit Sie nicht ungeschoren davonkommen!!!"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Briefe des Herrn I. an den Beklagten zu 3 (Anlagen B 6 bis B 17, Bl. 775 ff. d.A. und - insoweit weitestgehend identisch - Anlage 3 zur Anlage K 5, Bl. 859 ff. d.A.) verwiesen.

Aus den Aussagen des Herrn I. und den Briefen an den Beklagten zu 3 wird deutlich, dass Herr I. zunächst den Beklagten zu 3 decken wollte. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hat er auf die Frage, ob er etwas von Zuwendungen an den Beklagten zu 3 wisse, ausweichend geantwortet. Es habe zwei Vorgänge gegeben, bei denen er eine Zuwendung an den Beklagten zu 3 gezahlt habe. Diese zwei Vorgänge lägen aber sehr lange zurück, 10 Jahre und länger. Dazu habe er nichts mehr sagen wollen.

Aus den Briefen an den Beklagten zu 3 ergibt sich, dass er an den Beklagten zu 3 insgesamt 300.000,00 DM als Schmiergeld gezahlt hat. Diese fordert er nunmehr vom Beklagten zu 3 zurück.

Es spricht alles dafür, dass die Zahlungen an den Beklagten zu 3 im Zusammenhang mit einem hier nicht streitgegenständlichen Objekt tatsächlich erfolgt sind. Dass Herr I. diese Zahlungen seinerzeit gegenüber der Staatsanwaltschaft verschwiegen hat, erscheint plausibel, da er sich damit weiter belastet hätte. Um weiteren Fragen der Vernehmungspersonen aus dem Weg zu gehen, hat er angegeben, die Zahlungen seien zu einem lange zurück liegenden Zeitpunkt erfolgt, so dass die Taten verjährt seien. Weiter hat er angegeben, er wolle dazu nichts mehr sagen. Die Vernehmungsbeamten haben sich damit offensichtlich auch abgefunden. Tatsächlich spricht aber alles dafür, dass die Zahlungen bereits 1995 erfolgt sind, was sich aus dem Brief vom 24.09.2009 ergibt.

Aus Sicht des gesundheitlich, psychisch und finanziell angeschlagenen Herrn I. erscheint es auch plausibel, dass er sich im Jahr 2009 an den Beklagten zu 3 wendet. In den Briefen an den Beklagten zu 3 übt Herr I. Druck auf den Beklagten zu 3 aus, indem er die seinerzeit gezahlten Schmiergelder zurückfordert. Dabei war ihm allerdings klar, dass ohne eine "Gegenleistung" keine Zahlungen des Beklagten zu 3 erfolgen würden, jedenfalls nicht in dem Umfang, den er sich vorstellte. Das Angebot einer Zahlung von 50.000,00 € hat er schließlich abgelehnt, da er die 150.000,00 € zurückerhalten wollte.

Die Aussage enthält eine Vielzahl von Details, die mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen sind. Der Inhalt der Briefe ist im Wesentlichen widerspruchsfrei und plausibel. Es erscheint - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - ausgeschlossen, dass sich Herr I. die Beteiligung des Beklagten zu 3 lediglich ausgedacht hat. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum Herr I. den Beklagten zu 3 zu Unrecht belasten sollte. Die Chronologie der Briefe zeugt von einem echten Geschehen, es gibt keine Anhaltspunkte, dass Herr I. die Briefe nur verfasst hat, um eine Beweislage zu schaffen, im Gegenteil zeugen sie von seiner Naivität im Umgang mit dem Beklagten zu 3.

Der Beklagte zu 3 hat nicht nur in erheblichem Umfang mit Herrn I. telefonisch kommuniziert, sondern sich auch mehrfach in einem Hotel in Düsseldorf getroffen. Der Beklagte zu 3 hat sich zu den Hintergründen der Korrespondenz mit Herrn I. nicht geäußert. Lediglich die Beklagten zu 1 und 2 haben vorgetragen, der Beklagte zu 3 sei lediglich zum Schein auf das Angebot des Herrn I., eine günstige Aussage zu machen, eingegangen und habe dann den Kontakt abgebrochen. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 3 selbst nicht vorträgt, er sei nur zum Schein auf das Angebot V. eingegangen, erscheint es auch nicht plausibel, dass er sich mehrfach mit Herrn I. trifft und mit diesem telefoniert, wenn sich der Beklagte zu 3 nichts hat zu Schulden kommen lassen. Im Gegenteilt zeugt sein Verhalten gegenüber Herrn I. geradezu davon, dass die Ankündigung V., umfassend auszusagen, für den Beklagten zu 3 bedrohlich war, da damit dessen Annahme von Schmiergeldern im Rahmen des Projektes Seniorenzentrum in Meerbusch-Lankin Höhe von 300.000,00 DM offenbar würde. Ferner bestand die erhöhte Gefahr, dass die umfassende Kenntnis des Beklagten zu 3 über die in diesem Urteil aufgezeigten Hintergründe der Vertragsverhandlungen zwischen der K. und der O. offenkundig wird.

Darüber hinaus hat der Beklagte zu 3 Herrn I. veranlasst, bei der telefonischen Kommunikation ein Pseudonym zu verwenden, was ebenfalls den Rückschluss darauf zulässt, dass der Beklagte zu 3 die Kommunikation mit Herrn I. verschleiern wollte. Das wiederum spricht aber dafür, dass der Beklagte zu 3 etwas zu verbergen hatte.

Auch scheint sich Herr I. bedroht gefühlt zu haben, was mehrfach in seinen Briefen zum Ausdruck kommt. Dies wiederum zeugt davon, dass Herr I. keine erfundene Geschichte zum Anlass eines Erpressungsversuchs genommen hat.

Schließlich hat der Beklagte zu 3 Herrn I. auch immerhin 50.000,00 € für eine ihm günstige Aussage angeboten. Dass dieses Angebot nur zum Schein erfolgt sein könnte, ist eher unwahrscheinlich.

Der Beklagte zu 3 hat Herrn I. auch lange hingehalten, was wiederum dafür spricht, dass er verhindern wollte, dass Herr I. sein Wissen offenbart.

Herr I. beschreibt weiter, dass der Beklagte zu 3 "voller Hohn" hinzugefügt habe, er hätte nun etwas in der Hand, um ihn unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte zu 3 ihn für den Fall, dass er sein Wissen preis gibt, jedenfalls als unglaubwürdig darstellen wollte.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beweiswert von Vernehmungsprotokollen und Briefen (Urkunden), die ein Zeuge verfasst hat, nicht so hoch ist, wie eine Zeugenaussage, weil das Gericht sich keinen Eindruck von der Persönlichkeit des Zeugen verschaffen kann und auch das Aussageverhalten nicht umfassend beurteilen kann. Gleichwohl misst er gerade auch diesen Unterlagen einen ganz erheblichen Beweiswert zu. Die schriftlichen und mündlichen Verlautbarungen des - wohl schon von seiner Krankheit gezeichneten - Zeugen kurz vor seinem Lebensende zeigen einen Mensch, der erkannt hat, dass sein im Sumpf von Bestechung, Vorteilsgewährung und Schmiergeldeinsatz angesiedelter Einsatz auf dem Immobiliensektor ihm einerseits bereits eine Bestrafung eingebracht hat, eine weitere am Ende droht, wobei die Früchte seines bisherigen Schweigens überwiegend andere eingefahren haben. Dies hat ihn offenbar krank, arm und wohl auch verbittert gemacht. Seine Schreiben an den Beklagten zu 3 zeigen das Bestreben auf, in dieser Situation gerade auch von demjenigen, dem es von sämtlichen Beteiligten bis dahin offenbar am besten gelungen war, keine sichtbaren Spuren zu hinterlassen, seinen "Solidarbeitrag" zu verlangen. Der Umstand, dass hier Elemente der Erpressung deutlich Raum gegriffen haben, ändert nichts daran, dass der Senat, gerade weil die Handlungsweise des Herrn I. nachvollziehbar ist und seine Schreiben den Eindruck von Spontanität und Authentizität vermitteln, eben deshalb davon überzeugt ist, dass die darin beschriebene Rolle des Beklagten zu 3 durchaus den Tatsachen entspricht, als daraus zu entnehmen ist, dass dieser als "Spezi" des Beklagten zu 4 auch in das Kaufgeschäft um die Immobilie Arnulfstraße in München eingebunden war, jedenfalls um die Rolle des Herrn I. unter Einschluss dessen beabsichtigter finanzieller Zuwendung wusste und daher wie der Beklagte zu 1 als Täter einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung anzusehen ist.

Nach der Würdigung der Urkunden kommt der Senat somit zum Ergebnis, dass der Inhalt der Vernehmungsprotokolle und der Briefe ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beklagten zu 3 darstellt.

Diese Überzeugung des Senats wird auch nicht etwa durch den Umstand erschüttert, dass Herr I., wie sein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.08.2009 (Anlage B 21, Bl. 804 d.A.) zeigt, sich mit seiner Bereitschaft, weiter zu schweigen bzw. - so hier - umfassend auszusagen, durchaus verschiedenen Seiten angedient hatte. Das zeigt nur ein weiteres Mal dessen bereits beschriebene innere Not und Bedrängnis an seinem so unglücklichen Lebensende. Die Plastizität der Briefe an den Beklagten zu 3 spricht nach wie vor dafür, dass die Wahrheit eben darin steckt und eben diese Wahrheit wäre es schließlich auch gewesen, die er der Klägerin angeboten hatte zu verlautbaren.

Auch soweit sich Herr I. gegenüber der Klägerin dafür eingesetzt hat, dass die Klägerin das Verfahren gegen die Erben des früheren Beklagten zu 4, insbesondere gegenüber dessen Witwe, nicht weiterbetreibt, ergeben sich daraus keine Gründe, die Angaben des Herrn I. in Frage zu stellen. Aus dem Schriftverkehr ergibt sich vielmehr, dass Herr I. den Beklagten zu 4 als Geschäftspartner sehr geschätzt hatte, was ein Motiv für dessen Einsatz für die Witwe des früheren Beklagten zu 4 darstellen könnte.

Zwar hat Herr I. zunächst allein seine eigenen Interessen verfolgt und wäre eventuell sogar bereit gewesen, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben. Nachdem der Beklagte zu 3 dann nicht bereit war, die geforderten 150.000,00 € "zurückzuzahlen", ist Herr I. davon abgerückt und war nunmehr bereit, sein Wissen umfassend zu offenbaren.

Um es noch einmal zu verdeutlichen: Aus den Angaben des Herrn I. ergibt sich, dass der Beklagte zu 3 nicht nur bereits in der Vergangenheit Schmiergeldzahlungen in Höhe von mindestens 300.000,00 DM erhalten hatte, sondern dass er auch in die Machenschaften um das Projekt Arnulfstraße in München verstrickt war. Ob er selbst tatsächlich auch im Zusammenhang mit diesem Grundstücksgeschäft eine Schmiergeldzahlung erstrebt bzw. erhalten hat, ist für den Senat aus Verlautbarungen des Herrn I. nicht gesichert auszumachen, für seine Haftung nach § 826 BGB indessen auch nicht entscheidend. Jedenfalls ergibt sich aus den Briefen, dass der Beklagte zu 3 neben dem Beklagten zu 1 als Gegenleistung dafür, dass Herr I. die Verwicklungen in dem J.-Verfahren verschwiegen hat, diesem zu dem Vermittlungsgeschäft betreffend die Immobilie in München verholfen hat.

f)

Die vorstehend aufgezeigten feststehenden Indizien lassen in ihrer Gesamtheit den sicheren Schluss zu, dass auch der Beklagte zu 3 jedenfalls Kenntnis von der Einschaltung des Herrn I. als verdeckter Vermittler hatte.

g)

Der Senat ist auch gehalten, das neue Vorbringen der Klägerin zu verwerten, insbesondere hinsichtlich der Briefe des Herrn I. handelt es sich um neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug nicht vorgebracht werden konnte, da das Geschehen erst nach Berufungseinlegung stattgefunden hat. Im Übrigen ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch nicht in zweiter Instanz ausgeschlossen. Zwar ist dem Landgericht Recht zu geben, dass der Vortrag in der Klageerweiterung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nicht den Anforderungen an eine Klageschrift genügt. Jedoch ist der Vortrag in Zusammenhang mit dem bisherigen Vortrag zu sehen. Abgesehen davon, dass die Beklagten zu 3 und 4 im Hinblick auf die gegen sie erhobene Anklage vor der Strafkammer bereits bestens über die ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert waren, hat sich die Klägerin jedenfalls konkludent das Vorbringen der Beklagten zu 1 und 2, das auch erst den Anlass für die Klageerweiterung gegeben hat, zu eigen gemacht.

h)

Der Beklagte zu 3 war daher neben dem Beklagten zu 1 ebenfalls an der Tat beteiligt. Auch der Beklagte zu 3 hat es jedenfalls unterlassen, auf die schmiergeldbefrachtete verdeckte Vermittlung des Objektes durch Herrn I. hinzuweisen. Der Beklagte zu 3 handelte gleichsam sittenwidrig. Insoweit kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Auch der Beklagte zu 3 war Sachwalter der Interessen des Versorgungswerkes der Klägerin und damit auch der Klägerin, da er der Geschäftsführer des Versorgungswerkes war und damit in einer verantwortlichen Position tätig war.

3.

Infolge des sittenwidrigen Handelns bzw. Unterlassens der Beklagten zu 1 und 3 ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 511.291,88 € entstanden, der von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 1 und 3 erfasst ist. Ein darüber hinausgehender vom Schädigungsvorsatz erfasster Schaden ist indes nicht dargetan.

Die Berechnung der Klägerin, der Kaufpreis sei um 2 Mio. DM erhöht worden und der Klägerin infolgedessen ein Schaden in dieser Höhe entstanden, verkennt, dass das Objekt zu keinem Zeitpunkt für 48,5 Mio. DM angeboten wurde. Vielmehr belief sich das zweite Angebot auf 48,5 Mio. DM zzgl. 3 % Provision = 49.955.000,00 DM. Aus der Differenz der Angebote lässt sich somit bestenfalls ein Schaden von 545.000,00 DM herleiten. Dafür, dass die Q. nur zum Schein tätig geworden wäre, fehlen jegliche Hinweise. Sie ist ausweislich der Anlage K 28 sogar mit einer Zahlung von 344.827,59 DM netto bzw. 400.000,00 DM brutto bedacht worden.

Die Klägerin hat keinen "Mindestschaden" in Höhe von 2.080.000,00 DM schlüssig dargetan. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit auf die Bezugnahme auf die Anlage K 28. Aus dieser Anlage gehen - sieht man von Zahlungen an die Q. einmal ab - Zahlungen der O. in Höhe von 3.560.000,00 DM hervor, die von den Ermittlungsbehörden als Provisionszahlungen identifiziert wurden. Weshalb die Klägerin hiervon "nur" 2.080.000,00 DM zum Schaden zählt, ist unerfindlich. Es erschließt sich aus der Anlage K 28 auch nicht, welche Ermittlungsergebnisse die Einordnung der Zahlungen als Provisionszahlungen erlauben. Soweit den Zahlungen Rechnungen zugrunde liegen, ist deren Inhalt nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch der Verwendungszweck der Zahlungen geht aus der Anlage nicht hervor.

In welcher Beziehung Herr At. oder die Au. GmbH zur O. standen, bleibt unklar. Die Klägerin hat behauptet, At. habe der O. bereits bei der Veräußerung der Gebäudeteile B und C geholfen und eine Provisionsrechnung über 2.280.000,00 DM gestellt, "dann jedoch den Großteil der eingegangenen Zahlungen an Herrn T. privat und die U. Immobilien AGin der Schweiz weitergeleitet. Er selbst hatte für seine Bemühungen 100.000,00 DM behalten". Diesem Vortrag kann nicht entnommen werden, weshalb die Zahlung von 100.000,00 DM der Veräußerung der Gebäudeteile A, D und E an die K. und nicht derjenigen der Gebäudeteile B und C zuzuordnen sein soll.

Zu den Zahlungen an die U. Immobilien AGberuft sich die Klägerin auf Aussagen des Zeugen S.. Dieser hat die Zahlungen damit erklärt, Herr T. habe an dem Verkauf vielleicht 3-5 Mio. DM verdient und hiervon einen Teilbetrag in die Schweiz überwiesen. "Warum, das ist `ne Frage für einen Steuerberater". Diese Aussage lässt nicht darauf schließen, es handele sich um zu Lasten der K. verdiente verdeckte Provisionen. Vielmehr dürfte der Verkäufer einen Teil seines Veräußerungsgewinns der Versteuerung entzogen haben. Die Beklagten zu 1 und 3 können aber nicht für jedwede Zahlung der O. mit unklarem Hintergrund haftbar gemacht werden. Dies ist schon deshalb nicht möglich, da sie nur haften, soweit der Schaden auch von ihrem Schädigungsvorsatz umfasst ist.

Es ist jedoch ein Schaden in Höhe von 1.000.000,00 DM / 511.291,88 € feststellbar. Dies entspricht dem an Herrn I. über die R. gezahlten Betrag. Wie vorstehend bereits ausgeführt ist nämlich nicht ersichtlich, mit welcher Begründung Herr I. bei Offenbarung seiner Tätigkeit eine Entlohnung hätte fordern sollen. Die Beklagten zu 1 und 3 handelten insoweit auch mit Schädigungsvorsatz, denn sie wussten, dass I. "verdeckt" tätig wurde, mithin keine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB entfaltete.

Für den Eintritt eines Schadens von 1 Mio. DM spricht auch eine Vermutung prima facie. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei Schmiergeldzahlungen nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der als Schmiergeld geflossene Betrag bei den Verhandlungen nachgelassen worden wäre, wenn anstelle des "geschmierten" ein redlicher Vertreter verhandelt hätte (BGH, Urteil vom 26.03.1962, II ZR 151/60, NJW 1962, 1099, 1100; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2009, 4 U 68/08, BeckRS 2009., 10754; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2009, 17 U 247/07, BeckRS 2009, 28743). Dieser Vermutung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass die Schmiergeldzahlung in das Angebot eingepreist sein muss, will der Anbietende - wovon im Geschäftsleben nicht auszugehen ist - keinen Verlust erleiden. Hieraus folgt, dass das Angebot ohne Verlust um das Schmiergeld hätte verringert werden können. Obwohl vorliegend kein Schmiergeld bezahlt wurde, gilt diese wirtschaftliche Erwägung entsprechend. Wäre die versteckte und aus den vorstehenden Gründen auch nicht verdiente Provision nicht bezahlt worden, hätte das Angebot entsprechend reduziert werden können.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte zu 1 behauptet hat, das Objekt wäre nicht günstiger zu haben gewesen und diese Behauptung durch das Zeugnis der Herren T. und Dr. W. unter Beweis gestellt hat. Diesem Beweisanerbieten muss nicht nachgegangen werden. Aus den genannten Gründen hatte Herr I. keinen Anspruch auf eine Bezahlung. Die O. wollte durch den Verkauf 48,5 Mio. DM realisieren. Wären die internen Absprachen offenbart worden und wäre es damit nicht zur Zahlung der verdeckten Provisionen an Herrn I. gekommen, hätte die O. gleichwohl die 48,5 Mio. DM erlangen können. Bei Offenbarung der rechtswidrigen Absprachen hätte sie ihr Angebot somit ohne jegliche Einbuße um 1 Mio. DM verringern können. Dem entgegenstehende Gründe sind nicht aufgezeigt worden. Im Gegenteil geht der Beklagte zu 1 selbst davon aus, dass die Offenlegung verdeckter Vermittlungen Nachverhandlungen zur Folge gehabt hätte. Zur heimlichen Einbindung der N. nämlich trägt er vor, die Einbindung der N. als Makler und ihres Agenten I. habe auch gegenüber den Geschäftsführern der K. nicht offen gelegt werden dürfen, anderenfalls hätte die Gefahr bestanden, dass die K. den Preis um eine von ihr vermutete verdeckte Provision für Aj. erheblich zu mindern versucht hätte (Bl. 45 d.A.).

Der Zeuge Dr. W. war bereits deshalb nicht zu vernehmen, weil dieser keine Angaben machen kann, ob die O. das Angebot reduziert hätte, wenn die verdeckte Vermittlung offenbar geworden wäre. Dabei ist ohne Belang, dass Dr. W. erfolglos versucht hat, den Kaufpreis zu verhandeln. Denn bei Offenbarung der Umstände - insbesondere der Weitergabe von internen Informationen an den Verkäufer - wäre eine gänzlich andere Verhandlungssituation gegeben. Dass Dr. W. bei Offenbarung der Umstände nicht erneut verhandelt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und widerspräche auch der Lebenserfahrung.

Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, ihr sei das Grundstück über die Maklerfirma Q. für 48,5 Mio. DM zzgl. 3 % Provision = 49.955.000,00 DM angeboten worden, so dass sie jedenfalls diesen Preis hätte zahlen müssen, wäre es nicht zu der verdeckten Vermittlung gekommen. Dass die Firma Q. gegenüber der Klägerin einen Provisionsverzicht erklärt hat, nachdem die O. ihr eine "Abfindung" von lediglich 400.000,00 DM gezahlt hatte, zeigt vielmehr, dass erheblicher Verhandlungsspielraum vorhanden war.

Der Beklagte zu 1 kann nicht mit der Begründung durchdringen, der K. sei durch die Einschaltung V. schon deshalb kein Schaden entstanden, weil die Provision ohnehin angefallen wäre, nämlich bei der N.; die Einschaltung V. habe nur dazu geführt, dass dieser von der N. 1 Mio. DM abbekommen habe. Im Strafverfahren hat der Beklagte zu 1 hierzu vorgetragen:

"Nun ist es allgemein bekannt und sehr lebensnah, dass Kaufleute eigentlich nicht darauf aus sind, große Gewinne zu machen. Gerade Makler verzichten gern auf Provisionsansprüche, wann immer sich ihnen dazu eine Gelegenheit bietet. ... Aber nun im Ernst: ... Die Provisionen sollten im Verhältnis zu T. der IK allein zustehen, nicht etwa auch I.. ... Es ist also nicht zutreffend, von einem Nachteil bei der K. und letztlich bei der X. auszugehen, weil T. die IK und diese I. einsetzte." (Bl. 334 d.A.)

Der Beklagte zu 1 verkennt, dass die K. weder von einer Provision der N., noch von einer solchen V. Kenntnis hatte, da auch die N. verdeckt tätig geworden ist. Weiter - und dies ist entscheidend - ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beteiligung V. hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Beteiligung der N. entfiele. Im Übrigen ging es der N. letztlich nur darum, eine Provision in Höhe von 1 Mio. DM zu erhalten, was sich aus der Weiterleitung von insgesamt 1,5 Mio. DM an die U. Immobilien AGund die R. (I.) ergibt.

Zugunsten der Beklagten zu 1 und 3 kann nicht angenommen werden, die K. habe von der Einschaltung verdeckter Vermittler Kenntnis gehabt. Zwar war der Eingang zweier Angebote erst ohne und dann mit Einschaltung eines Vermittlers innerhalb von sieben Wochen ungewöhnlich. Die Beklagten zu 1 und 3 haben jedoch weder konkret dargetan, noch unter Beweis gestellt, dass die verantwortlichen Personen der K. hieraus den Schluss gezogen hätten, in das Angebot der O. vom 12.05.2000 sei eine Vermittlungsprovision versteckt eingepreist worden. Im Gegenteil trägt der Beklagte zu 1 vor, die K. sei davon ausgegangen, die Q. sei zu ihrem Angebot nicht autorisiert gewesen.

Die Klägerin hat schließlich auch einen eigenen Schaden in Höhe von 1,0 Mio. DM. Der Erwerb des Grundstücks durch die K. erfolgte für die Klägerin bzw. für den Immobilienfond AVNR I, an dem allein die Klägerin beteiligt ist. Die Klägerin erwarb an dem Fond die Anteile planmäßig zu einem Preis, der dem gezahlten Kaufpreises entspricht. Damit ist der Vermögensschaden unmittelbar bei ihr eingetreten.

4.

Die Forderungen der Klägerin sind nicht verjährt. Die am 02.03.2006 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen Klage der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 hat die Verjährung jedenfalls mit den Zustellungen am 28.03.2006 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die am 27.12.2007 beim Landgericht eingegangene Klageerweiterungen auf den Beklagten zu 3 und den früheren Beklagten zu 4 haben die Verjährung im Hinblick auf die am 12.01.2008 erfolgte Zustellung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB seit Eingang der Klageerweiterung gehemmt. Dass die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war, haben die für die Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 BGB) darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 199, Rn. 46) nicht vorgetragen, zumal sie die Einrede der Verjährung auch nur im Hinblick auf die Klageänderung der Klägerin in eine unbedingte Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.03.2012 erhoben haben. Im Übrigen hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, sie habe erst 2005 durch Akteneinsicht Kenntnis von den Umständen erlangt (Bl. 224 d.A.).

Die Klägerin hatte nämlich - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - zunächst nur beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen und hilfsweise, für den Fall der antragsgemäßen Verurteilung gemäß dem vorstehenden Antrag weitere 972.583,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Klageerhebung hat die Forderung nicht nur in Höhe von 50.000,00 €, sondern insgesamt gehemmt.

Es kann dahinstehen, ob die unter dem Begriff der uneigentlichen Eventualklagehäufung diskutierte ursprüngliche Antragstellung der Klägerin unzulässig war (vgl. hierzu Gerhardt, ZZP 114 (2001), 247; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 160, Rn. 21; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 260, Rn. 57; Wolf, Festschrift für Gaul (1997), 805 ff.; Lüke/Kerwer, NJW 1996, 2121 ff.; Soergel in: Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 260, Rn. 13; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 260, Rn. 19; BGH, Urteil vom 13.05.1996, II ZR 275/94, BGHZ 132, 390; BGH, Urteil vom 21.12.2000, V ZR 254/99, veröffentlicht in juris.de).

Denn nicht nur der mit der Klage hilfsweise geltend gemacht Anspruch (BGH, Urteil vom 07.05.1997, VII ZR 253/96, NJW 1997, 3164; BGH, Urteil vom 19.01.1994, XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514; Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 204, Rn. 13; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 204, Rn. 6; vgl. auch Becker-Eberhard, a.a.O., § 260, Rn. 11), sondern auch die unzulässige Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 06.12.2007, NJW 2008, 519; BGH, Urteil vom 29.09.2004, IX ZR 155/03, NJW 2004, 3772; BGH, Urteil vom 19.01.1994, a.a.O.; Ellenberger, a.a.O., Rn. 5). Für die Kumulation kann nichts anderes gelten, auch die unzulässige hilfsweise erhobene Klage hemmt die Verjährung (so wohl auch Lüke/Kerwer, NJW 1996, 2121, 2125).

5.

Die Zinsforderung folgt aus den §§ 849, 246, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach begründet aus § 849 BGB. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, § 849, Rn. 4, BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt (BGH, a.a.O.). Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH, a.a.O.). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, a.a.O.). Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB; der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, a.a.O.). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (so auch BGH, a.a.O., insbesondere für den Fall der Täuschung oder Drohung).

Der Klägerin stehen Zinsen jedoch nicht bereits ab dem 02.11.2000, dem Datum des Kaufvertrages, zu. Der Vermögensschaden ist erst durch den Erwerb der Fondanteile durch die Klägerin am 15.12.2000 eingetreten (S. 27 der Anlage BK 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.09.2011, Bl. 960 d.A.). Ab dem Folgetag ist die Forderung daher zu verzinsen, § 187 Abs. 1 BGB analog. Von diesem Zeitpunkt an stehen ihr Zinsen gem. § 246 BGB zu.

Seit Rechtshängigkeit stehen der Klägerin Zinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1 am 28.03.2006 und dem Beklagten zu 3 am 12.01.2008 zugestellt, so dass jeweils ab diesem Zeitpunkt der erhöhte Zinssatz geschuldet ist.

6.

Keine Ansprüche - denkbar aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB - hat die Klägerin hingegen gegen die Beklagte zu 2.

Es spricht zwar sehr viel dafür, dass auch die Beklagte zu 2 in die Absprachen eingebunden war, die zu der Zahlung der Provision an Herrn I. führten. Die Beklagte zu 2 gehörte zwar bei dem Erwerb des G. Seniorenzentrums in Meerbusch-Lankzu den Empfängern einer ungerechtfertigten Zahlung. Ferner ist sie die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1. Auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände kann letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2 auch in diesem Fall in die Absprachen involviert war. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 zu Sitzungen des Anlageausschusses eingeladen hat, reicht nicht aus, eine im Hinblick auf die Provisionszahlungen vorsätzliche Einflussnahme anzunehmen, zumal es nicht als ungewöhnlich erscheint, dass der Beklagte zu 1 als damaliger Präsident der Klägerin zu den Sitzungen eingeladen wurde.

Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1 in dem streitgegenständlichen Fall ohne Beteiligung der Beklagten zu 2 gehandelt hat, zumal die Klägerin keine auch Fakten vorträgt, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass die Beklagte zu 2 Kenntnis von den Absprachen hatte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1, 91a Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Einer Entscheidung gem. § 709 S. 3 ZPO bedarf es vorliegend nicht, da bisher ein Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund des Versäumnisurteils des Senats vom 21.09.2011 nicht ergangen ist und damit eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nicht begonnen wurde.

Es bestand kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) wie folgt festgesetzt:

Der Gebührenstreitwert für die Gerichtskosten und die Verfahrensgebühr der Klägerin und der Beklagten zu 1 und 2 wird auf 1.122.583,76 € (50.000,00 € + 50.000,00 € + 972.583,76 € + 25.000,00 € + 25.000,00 €) festgesetzt. Der Gebührenstreitwert für die Terminsgebühr der Klägerin und der Beklagten zu 1 und 2 wird auf 1.072.583,76 € (50.000,00 € + 972.583,76 € + 25.000,00 € + 25.000,00 €) festgesetzt.

Der Gebührenstreitwert für die Verfahrensgebühr des Beklagten zu 3 wird auf 1.072.583,76 € (50.000,00 € + 50.000,00 € + 972.583,76 €) festgesetzt. Der Gebührenstreitwert für die Terminsgebühr des Beklagten zu 3 wird auf 1.022.583,76 € (50.000,00 € + 50.000,00 € + 972.583,76 €) festgesetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Der Gebührenstreitwert für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1 und 2 wird auf 1.072.583,76 € (50.000,00 € + 972.583,76 € + 25.000,00 € + 25.000,00 €) festgesetzt. Der Gebührenstreitwert für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 wird auf 1.022.583,76 € festgesetzt.