OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013 - I-6 U 32/13
Fundstelle
openJur 2014, 2450
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 432/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Gründe

I.

Der Kläger, der ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung einer in deren Preis- und Leistungsverzeichnis unter der Überschrift "Kredite" enthaltenen Klausel in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird mit der Maßgabe auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO, dass es sich um das Preis- und Leistungsverzeichnis Stand April 2011 der Beklagten handelt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Entgeltklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

Laufzeit

Nominalzins p. a.

Effektivzins p. a. 1

zum Beispiel 36 Monate

2,75 % - 10,19 %

4,58 % - 13,31 %

zum Beispiel 60 Monate

3,47 % - 11,99 %

4,75 % - 14,36 %

zum Beispiel 72 Monate

3,65 % - 12,79 %

4,74 % - 15,03 %

zum Beispiel 84 Monate

3,78 % - 12,99 %

4,74 % - 15,07 %

1 Jeweils inklusive einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 3,50 %.

und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Angabe zur Bearbeitungsgebühr in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar handele es sich bei den angegriffenen Angaben um Beispiele zur Berechnung der Darlehenskonditionen; bei diesen Beispielen - ausweislich der Fußnote 1 unter Einschluss einer Bearbeitungsgebühr - handele es sich jedoch, wie sich aus den Angaben im Kopf des Preis- und Leistungsverzeichnisses ergebe, um "Standardkonditionen". Bei den ausgeworfenen Darlehenskonditionen, die auf standardisierten Regelsätzen beruhten, handele es sich um solche, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien. Dem stehe der ebenfalls im Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Hinweis

"Die [Beklagte] bietet Kredite grundsätzlich mit einer Laufzeit zwischen 6 und 84 Monaten an. Der Zinssatz richtet sich hierbei nach der gewünschten Laufzeit und Bonität des Kreditnehmers. Für Aktionsangebote, z.B. durch unsere Kooperationspartner, und für die Partner Programm Kunden können abweichende Konditionen und Laufzeiten gelten. Aus diesem Grunde können hier nur beispielhaft unsere Standardkonditionen genannt werden. Gerne berechnen wir für Sie im Rahmen unserer Finanzierungsberatung Ihren individuellen Zinssatz."

nicht entgegen. Dieser Hinweis beziehe sich im Wesentlichen auf Abweichungen, die durch die Laufzeit des Darlehens, die Bonität des Kreditnehmers und das etwaige Vorliegen von Aktionsangeboten verursacht würden. Aus dem Hinweis ergebe sich gerade nicht, dass bei Darlehensverträgen mit Verbrauchern immer eine individuelle Vereinbarung, ob und in welcher Höhe eine Bearbeitungsgebühr erhoben werde, stattfinde. Bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sei vielmehr davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat den Angaben entnehme, dass stets eine Bearbeitungsgebühr anfalle und lediglich deren Höhe variieren könne. Dass es im Einzelfall auch vorkommen könne, dass keine Bearbeitungsgebühr vereinbart werde, wie die Beklagte vortrage, sei bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen einzelfallunabhängigen Betrachtung unerheblich. Die Bestimmung lasse jedenfalls ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, dass es bezüglich der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr einen Spielraum gebe; lediglich die Höhe ("von bis zu") werde vom Verwendungsgegner als variabel erkannt, nicht aber die regelmäßige Erhebung selbst.

Darüber hinaus sei die angegriffene Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähig. Sie sei weder eine Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch eine Bestimmung über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Schon der Begriff "Bearbeitungsgebühr" lege nahe, dass es sich um eine Vergütung für die von der Beklagten vorgenommene Bearbeitung des Kreditantrages handele.

Die Klausel sei nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche. Es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar seien, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Beklagte führe insbesondere die Bonitätsprüfung vorwiegend im eigenen Interesse durch. Im Ergebnis sei die Klausel unzulässig, da sie der Beklagten die Möglichkeit einräume, von ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten zu verlangen, die sie nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung im Interesse des Kunden erbringe. Eine Einschränkung ihrer unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit sei darin ebenso wenig zu erblicken wie eine Inländerdiskriminierung.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, es handele sich bei der angegriffenen Regelung schon nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der beanstandete Passus enthalte nur einen Hinweis auf die von ihr, der Beklagten, mit einer erheblichen Bandbreite der Konditionen, Zinssätze und Laufzeiten angebotenen Kreditverträge. Dieser Hinweis habe seinem objektiven Inhalt nach keinen selbständigen Regelungsgehalt. Es werde nicht auf eine bestimmte Höhe der Bearbeitungsgebühr im Sinne eines bestimmten Prozentsatzes, sondern auf eine unbestimmte Höhe von bis zu 3,50 % verwiesen. Der Inhalt eines später zustande kommenden Kreditvertrages werde nicht festgelegt und vorgegeben, streng genommen sei noch nicht einmal der Grad einer "invitatio ad offerendum" erreicht. Dass es sich um einen bloßen Hinweis ohne eigenständigen Regelungsgehalt handele, erschließe sich dem Leser auch deutlich aus dem Unterschied zu den abschließenden Regelungen über "Allgemeine Entgelte", "Stundung", "Vorzeitige Ablösung auf Kundenwunsch" und "Sonstige", mit denen jeweils bestimmte Entgelte festgelegt würden. Der Passus könne auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als Festsetzung von Regelsätzen für die Gewährung von Privatkrediten verstanden werden, vielmehr werde lediglich eine mögliche Gestaltung der einzelnen Individualvereinbarung angesprochen. Der Passus unterscheide sich insofern auch seinem Inhalt nach maßgeblich von der Klausel, die der Entscheidung des Senats vom 24.10.2011 in dem Verfahren I-6 U 162/10 zugrunde gelegen habe, als in ihm gerade kein fester Regelsatz enthalten sei.

Handele es sich - wie nicht - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, unterläge diese, so die Beklagte, jedenfalls nicht der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich aus den von ihr ausführlich dargelegten Gründen auch dem wirtschaftlichen Sachverhalt nach bei unbefangenem Verständnis um ein Teilentgelt für die vertragliche Hauptleistung handele. Die Klausel regle also unmittelbar den Preis und sei daher einer Inhaltskontrolle entzogen. Der Bundesgerichtshof stelle die grundsätzliche Zulässigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren nicht in Frage. Die bankübliche einmalige Bearbeitungsgebühr sei sowohl in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung der Preisangabenverordnung als auch nach deren Neufassung als Preisbestandteil anzugeben und finde ihren Niederschlag in dem anzugebenden effektiven Jahreszins. Dies seien Indizien dafür, dass es sich bei Zins und Bearbeitungsgebühr um eine übliche und zulässige Preisaufspaltung des Entgelts für die Gesamtleistung des Darlehensgebers handele. Es sei anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges frei sei, wobei er das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen könne. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen auch festgestellt, dass die Entrichtung von Zinsen es nicht unmöglich mache, in der Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, ZIP 2011, 263 ff.). Nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners handele es sich bei der hier in Rede stehenden Bearbeitungsgebühr um einen Teil des von ihm an den Darlehensgeber zu zahlenden Gesamtentgelts, wobei ihm auch bereits aufgrund der Zusammenfassung von Zins und Bearbeitungsgebühr im effektiven Jahreszins deutlich werde, dass es sich um verschiedene Bestandteile des von ihm zu leistenden Gesamtentgelts für die Darlehensgewährung handele.

Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass selbst bei unterstellter Kontrollfähigkeit der Klausel ihre Kunden durch die darin geregelte Bearbeitungsgebühr jedenfalls nicht unangemessen benachteiligt würden. Darlehensgeber wie sie, die Beklagte, seien nicht dazu verpflichtet, Verbrauchern durch Kreditangebote die Möglichkeit zur Finanzierung zu eröffnen. Die Kreditbereitschaft des Darlehensgebers und die mit der Bearbeitung des Kreditvertrages verbundenen vielfältigen Arbeitsschritte sowie der damit verbundene betriebliche Aufwand liege im Wesentlichen auch im Interesse des Darlehensnehmers, selbst wenn der Darlehensgeber naturgemäß auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolge. Dies gelte insbesondere auch für die Tätigkeit des Darlehensgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Unabhängig davon sei für den Darlehensnehmer die Frage wichtig, ob er überhaupt einen Kredit erhalten könne und welche Zinskonditionen ihm innerhalb der variablen Konditionen der Beklagten eingeräumt werden könnten. Insoweit sei ein erheblicher Leistungswert für den Kunden festzustellen. Im Übrigen habe der Darlehensgeber nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB alle "sonstigen Kosten" im Verbraucherdarlehensvertrag aufzuführen, Entgelte wie etwa Bearbeitungsgebühren seien folglich vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen worden.

Schließlich rügt die Beklagte, dass das Landgericht ihre Ausführungen zu dem Kriterium der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und zur Inländerdiskriminierung ohne jegliche Auseinandersetzung mit ihrem Sachvortrag als nicht relevant betrachtet habe. Hier seien die unionsrechtlichen Vorgaben jedoch schon deshalb zu beachten, weil es sich bei ihr um die Tochtergesellschaft eines französischen Kreditinstituts handele. Sähe man sie vorrangig als inländische Bank, ergäbe sich der entsprechende Schutz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.07.2012 (C-162/10 - WM 2012, 2049 ff.) wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zu der sich aus einem Verbot von Bearbeitungsgebühr ihrer Ansicht nach ergebenden Beschränkung ihrer durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. Bedenken hinsichtlich der Kontrollfähigkeit ergäben sich des Weiteren, so die Beklagte, unter Berücksichtigung der sog. Klausel-Richtlinie (93/13/EWG). Vor diesem Hintergrund regt die Beklagte eine Vorlage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof an.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf

vom 20.02.1013 (12 O 432/11) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als in jeder Hinsicht zutreffend und weist darauf hin, dass alle Oberlandesgerichte, die bislang über die Wirksamkeit einer Darlehensbearbeitungsgebühr zu urteilen gehabt hätten, diese für unwirksam gehalten hätten.

Es handele sich auch hier um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die vom Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung bestehe in der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Zinsen. Anders als ein Disagio, mit dem die Kapitalüberlassung zinsähnlich abgegolten werde, stellten Kreditbearbeitungsgebühren auch kein zinsähnliches Teilentgelt dar, welches deren Einordnung als Preisbestandteil und damit als Preishauptabrede rechtfertigen könne. Dabei könne dahingestellt bleiben, welche Tätigkeiten und Dienstleistungen mit einer Bearbeitungsgebühr aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers abgegolten würden, da diese selbst unter Berücksichtigung eines weiten Begriffsverständnisses nicht als zinsähnliches Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden könne. Kreditinstitute ließen sich nach jeder Auslegungsmöglichkeit durch die Bearbeitungsgebühr ihren eigenen Bearbeitungs- und Beschaffungsaufwand vergüten. Insofern würden sie im eigenen Vermögensinteresse tätig, ohne dabei eine Leistung für den Kunden zu erbringen. Vorteile für den Kunden wie etwa eine günstige Vertragsgestaltung stellten sich als bloß reflexhafte Nebeneffekte dar, die aber nicht ausreichten, die vorangegangene Bearbeitung des Darlehensantrages als Leistung für den Kunden zu qualifizieren.

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2013 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.

4 II.

Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, die im Klageantrag genannte Klausel zu verwenden, § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 ff. BGB.

1.

Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.

2.

Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet. Bei der vom Kläger beanstandeten auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Klausel in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einer rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 - 309 BGB unterliegt.

a) Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Vertragsbedingungen i.S. dieser Vorschrift sind alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376). Da Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 BGB ebenso gelten wie individuelle vertragliche Vereinbarungen kraft rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Erklärungen, ist für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen wie für die Abgrenzung zwischen einer auf die Herbeiführung individueller Rechtsfolgen gerichteten Willenserklärung von einem rein gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhalten (BGHZ 91, 324, 328 ff; 109, 171, 177) auf den Empfängerhorizont abzustellen (BGHZ 101, 271, 273). Eine Vertragsbedingung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urt. v. 03. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 ff.).

Das ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hier der Fall. Die beanstandete Klausel eröffnet einen Gestaltungsrahmen, in dem die Beklagte nach Prüfung des Kreditantrages darüber entscheiden kann, ob und in welcher Höhe sie die Bearbeitungsgebühr von dem konkreten Darlehensnehmer verlangt. Schon deshalb hat die Klausel keinen bloß hinweisenden Charakter, sondern ist dazu geeignet, den Vertragsinhalt zu gestalten, sodass ihr ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt.

Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten ein rein informatorischer oder beispielhafter Charakter der Klausel auch nicht daraus herleiten, dass die Klausel eine Bearbeitungsgebühr weder in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes noch in Höhe eines bestimmten Betrages vorsieht. Die von der Beklagten gewählte Formulierung, wonach eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von "bis zu 3,50%" verlangt werden kann, unterscheidet sich allenfalls vordergründig von den Formulierungen, welche der Entscheidung des Senats vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10/zitiert nach juris) sowie den Urteilen der vom Kläger genannten Oberlandesgerichte zugrunde lagen. Abgesehen davon, dass der Senat dem Umstand, dass eine Bearbeitungsgebühr nach der dort zu prüfenden Klausel im Einzelfall niedriger als in Höhe des Regelsatzes vereinbart werden konnte, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat (a.a.O./juris Tz. 11), kommt es allein darauf an, dass von der Beklagten unter Berufung auf die streitgegenständliche Klausel grundsätzlich ein auf maximal 3,50% der beantragten Kreditsumme bestimmter Regelsatz festgesetzt werden kann.

Wie hoch die Bearbeitungsgebühr im Einzelfall ist oder ob es auch Fälle gibt, in denen keine Bearbeitungsgebühr verlangt wird, ist schon wegen des abstrakten Charakters des Verbandsklageverfahrens nach § 1 UKlaG irrelevant. Hinzu tritt, dass der Kunde die Klausel zwanglos dahin verstehen wird, dass er in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen hat. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Auslegung der Klausel dahin, dass stets eine Bearbeitungsgebühr anfällt und lediglich deren Höhe variieren kann, ist nämlich unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Grundsätze nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).

Ob demnach eine Auslegung der Klausel dahin, dass unter Umständen keine Bearbeitungsgebühr verlangt wird, überhaupt möglich ist, was angesichts des Wortlautes ("in Höhe von bis zu 3,5%") zweifelhaft erscheint, mag offen bleiben. Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, erweckt die Klausel auch und gerade unter Berücksichtigung des der tabellarischen Darstellung der Standardkonditionen vorangestellten Hinweises und des Umstandes, dass die Bearbeitungsgebühr in dem - im Vergleich zum Normalzins stets höheren - Effektivzins enthalten ist, den Eindruck, dass die Bearbeitungsgebühr nicht zur Disposition steht, sondern nur der Höhe nach variieren kann. Jedenfalls muss die Klausel hier nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 180, 257 ff.) dahin ausgelegt werden, dass bereits durch die Erwähnung einer Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit der Darstellung standardisierter Kreditkonditionen ein anspruchsbegründendes Entgelt festgesetzt werden soll (so schon Senat a.a.O./juris Tz. 11 am Ende).

b) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB sind allerdings nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Insoweit ist zwischen Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelnden sogenannten Preisabreden, die wegen § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind, und grundsätzlich kontrollfähigen sogenannten Preisnebenabreden zu unterscheiden. Letztere sind Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle allerdings dann nicht, wenn sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung festlegen. Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für gegenüber den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (statt anderer Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 307 BGB Rn 46 - 49 m.w.N.).

Mit Recht ist das Landgericht vom Vorliegen einer kontrollfähigen Preisnebenabrede ausgegangen. Die Klausel enthält weder eine Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch regelt sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten. Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich - jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - der Sache nach um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredits oder für den Abschluss eines Darlehensvertrages. Sie dient mithin der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes der Beklagten bei der Kreditantragsbearbeitung und bei der Kreditbeschaffung. Die dabei anfallenden Kosten sind indes allgemeine Geschäftskosten des Kreditinstituts, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht (Senat a.a.O./juris Tz. 14). Die vorgenommene Einordnung einer die Festsetzung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherkreditverträgen regelnden Klausel als bloße Preisnebenabrede entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011 - 31 U 192/10 und v. 17.09.2012 - 31 U 60/12/jeweils zitiert nach juris Tz. 12/13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 - 17 U 192/10, WM 2011, 1366 ff./juris Tz. 28 ff; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11/zitiert nach juris Tz.30 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11, WM 2011, 2320 ff; OLG Celle, Beschluss v. 13.10.2011 - 3 W 86/11 unter ausdrücklicher Aufgabe der in dem Beschluss vom 02.02.2010 (3 W 109/09) noch vertretenen Auffassung).

(1) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 3 Satz 1 BGB ist davon auszugehen, dass die Kunden mit der Bearbeitungsgebühr kein (Teil-)Entgelt für die Gewährung der Darlehensvaluta entrichten, sodass die Klausel nicht den Preis unmittelbar regelt und deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen ist.

Ob die beanstandete Klausel eine Preisabrede oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Wege der Auslegung nach den soeben unter 2. a) genannten Grundsätzen zu ermitteln. Dies führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Dass ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise die Klausel dahin verstehen wird, mit der Bearbeitungsgebühr werde den Kreditnehmern von der Beklagten ein zumindest zinsähnliches Zusatzentgelt abverlangt, ist vor dem Hintergrund, dass der Zins und die Bearbeitungsgebühr unter dem Begriff "Effektivzins" zusammengefasst werden, jedenfalls nicht derart fernliegend, dass diese Auslegungsmöglichkeit außer Betracht zu bleiben hätte. Einem solchen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass für die Inanspruchnahme Zinsen zu entrichten sind (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 31; Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 24). Die Beklagte weist insoweit auch zutreffend darauf hin, dass sie in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges frei ist (BGH a.a.O.).

Sehr viel näher liegt nach der Ansicht des Senats jedoch das eingangs genannte Verständnis. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde wird die Klausel am ehesten dahin verstehen, dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu zahlen sind und mit der zusätzlich anfallenden Bearbeitungsgebühr der betriebliche Aufwand der Beklagten abgegolten wird. Dem Wortlaut der Klausel ist nichts dafür zu entnehmen, welche "Leistung" mit der Bearbeitungsgebühr bezahlt werden soll. Gerade die Differenzierung zwischen Zinsen und Bearbeitungsgebühr in der Klausel spricht aber dafür, letztere im Sinne einer selbständigen Abgeltung des mit der Kreditantragsbearbeitung verbundenen Aufwandes zu verstehen. Letztlich spricht für dieses Verständnis auch der Umstand, dass die Bearbeitungsgebühr einmalig anfällt.

Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Kunden die zuletzt genannte und für ihn günstigere Auslegung der Klausel maßgeblich, § 305c Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 35)

(2) Die Bearbeitungsgebühr stellt sich bei diesem Verständnis der angegriffenen Klausel nicht als (Teil-)Vergütung für die von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung dar. Vielmehr dient sie der Abgeltung des betrieblichen Aufwandes der Beklagten, ohne dass diese eine echte vertragliche Gegenleistung zu erbringen hat. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt. Danach ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer dazu, den vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen. Entgelt für die Gewährung des Darlehens ist somit der zu zahlende Zins. Es gilt der Zinsbegriff des § 246 BGB (Palandt/Weidenkaff, § 488 BGB Rn 14). Danach stellen Zinsen gewinn- und umsatzunabhängige, nach der Laufzeit bemessene geldliche Vergütungen für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar (Palandt/Grüneberg, § 246 Rn 2 m.w.N.). Anders als etwa Kreditgebühren oder unter Umständen auch das Disagio unterfällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängige Leistung grundsätzlich nicht dem Zinsbegriff des § 246 BGB (Palandt/Grüneberg § 246 Rn 6 m.w.N.).

Davon, dass es sich um eine laufzeitunabhängige Leistung handelt, ist hier nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen, sodass der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.09.2009 (XI ZR 11/04, WM 2004, 2306 ff.) nicht verfängt. Der Klausel ist nichts dafür zu entnehmen, dass sie wie ein laufzeitabhängiger Zins zu behandeln wäre, sodass das Urteil nicht einschlägig ist. Die in Rede stehende Klausel lässt nicht erkennen, wofür die pauschale Gebühr erhoben wird, inwieweit sie in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließt und ob sie bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses (ggf. anteilig) erstattet wird. Die strittige Bearbeitungsgebühr stellt schon deshalb unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Kunden dar.

Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Bearbeitung der Kreditanträge und einer erfolgten Kreditgewährung vornimmt, welche einen betrieblichen Aufwand verursacht, der in die Preiskalkulation einfließen muss. Die insoweit zweifellos notwendigen Bearbeitungsschritte stellen keine Dienstleistungen der Beklagte gegenüber ihren Kunden dar, sodass die Beklagte insofern auch keine darlehensvertragliche (Haupt)Leistung erbringt, für die sie formularmäßig eine separate Vergütung verlangen kann. Bei der Bearbeitung eines Kreditantrages wird die Bank vielmehr im eigenen Interesse tätig. Prüft sie die Bonität des potentiellen Kreditnehmers und die Werthaltigkeit von Sicherheiten dient dies der Prüfung, ob und ggf. zu welchen Konditionen die Bank mit diesem Kunden in eine Kreditvertragsbeziehung treten will. Mit der Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages, der Sicherstellung einer eigenen Refinanzierung und der Darlehensauszahlung stellt die Bank nur ihre eigene ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicher (so schon Senat a.a.O./juris Tz. 15). Nach gefestigter Rechtsprechung bestehen (Neben)Pflichten des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer grundsätzlich nicht, die kreditgebende Bank schuldet - von einzelnen, hier nicht interessierenden Fallgruppen abgesehen - dem Kunden insbesondere weder Beratung noch Warnung oder Aufklärung. Dies gilt auch und gerade bei der Prüfung und Bewertung von Kreditsicherheiten, beides nimmt die Bank grundsätzlich allein in eigenem Interesse vor.

Dass die Beklagte ihre allgemeinen Betriebskosten neben dem Darlehenszins auch durch die Bearbeitungsgebühr zu decken sucht, ändert hieran ebenfalls nichts. Der kalkulatorische Zusammenhang als solcher gibt für die Beantwortung der Frage, ob einer geforderten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenübersteht, nichts her (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 20).

bb) Wird - wovon hier nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist - mit der Bearbeitungsgebühr der mit der Prüfung und Bearbeitung von Kreditanträgen ihrer Kunden üblicherweise verbundene allgemeine betriebliche Aufwand der Beklagten abgegolten, scheidet vor dem soeben erörterten Hintergrund auch die Annahme aus, die Beklagte erbringe insoweit (echte) Neben- oder Zusatzleistungen für ihre Kunden.

c) Im Übrigen unterliegt die Klausel unabhängig davon, ob sie auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist, in jedem Fall dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diesem dürfte die beanstandete Klausel nicht gerecht werden, da ihr nicht zu entnehmen ist, ob überhaupt und vor allem in welcher Höhe in dem letztendlich vereinbarten Effektivzins eine Bearbeitungsgebühr enthalten ist und ob diese im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung (anteilig) erstattet wird (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen auch BGH, Urt. v. 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 20 - 22 m.w.N.). Rechte und Pflichten werden dem Kunden der Beklagten mithin weder möglichst klar noch durchschaubar dargestellt, sodass ihm auch die wirtschaftlichen Nachteile der Regelung nicht so deutlich gemacht werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH a.a.O.). Dies wiegt umso schwerer, als die Angabe des effektiven Jahreszinses dem Kunden einen Preisvergleich erleichtern soll. Ein im wohlverstandenen Interesse des Kreditsuchenden liegender Vergleich der von verschiedenen Kreditinstituten angebotenen Konditionen wird aber vorliegend gerade dadurch erschwert, dass die Höhe der Bearbeitungsgebühr nicht genannt wird.

3.

Die Klausel hält mit dem Verständnis als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Die Erhebung einer den eigenen Verwaltungsaufwand des Verwenders pauschal abgeltenden Bearbeitungsgebühr von bis zu 3,50% durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 33 m.w.N.).

Der der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung reiner Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2. b) aa) (1) - Seite 15 dieses Urteils - Bezug genommen, da sie hier gleichermaßen gelten. Die Bank ist dem Kunden gegenüber gerade nicht dazu verpflichtet, diesen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit seiner Kreditaufnahme zu beraten. Ein allenfalls anzunehmender "reflexartiger Nebeneffekt" erfüllt nicht die Anforderungen an eine Leistung, die zumindest bereicherungsrechtlich jede bewusste - und eben nicht lediglich "reflexartige", d.h. eher zufällige - Mehrung fremden Vermögens zum Gegenstand hat (so schon Senat a.a.O./juris Tz. 15; jetzt auch OLG Celle a.a.O./juris Tz.15).

Richtig ist zwar, dass die Aufarbeitung der Vermögensverhältnisse eines Privatkreditkunden durchaus dazu führen kann, dass der Kreditgeber erstmals erkennt, dass sein potentieller Vertragspartner als Geschäftspartner begehrt ist und ihm aus diesem Grunde günstigere Kreditbedingungen anbietet. Mit dem sich daraus ergebenden Vorteil des Kunden korrespondiert indes zweifelsfrei das eigene Geschäftsinteresse des Kreditgebers, der hierdurch einen willigen und zuverlässigen Partner gewinnt. Zuverlässigkeit hat kreditwirtschaftlich Geldwert. Zudem ist die Bearbeitungsgebühr auch von demjenigen zu bezahlen, dessen Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse zwar zum Vertragsschluss, im Ergebnis aber gerade wegen der offenbarten Verhältnisse zu einer Verschlechterung der angebotenen Kreditbedingungen führt. Eine echte (Beratungs-)Dienstleistung vermag der Senat darin nicht zu erkennen (so schon Senat a.a.O.).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sowohl in § 6 PAngV in seiner bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung i.V.m. Ziffer 6.2 der hierzu erlassenen Anlage als auch nach § 6 Abs. 3 PAngV in der seit dem 01.01.2013 gültigen Fassung davon ausgegangen ist, dass als Entgelt für eine Kreditgewährung neben Zinsen auch "sonstige Kosten" in Betracht kommen. Denn hierbei ist zum einen nicht ersichtlich, dass Bearbeitungsgebühren in der hier gemeinten Form nach dem Willen des Gesetzgebers als "sonstige Kosten" anzusehen sind; zum anderen dient die PAngV nicht dem Zweck, Rechtsgrundlagen für Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen, sondern eine hinreichende Transparenz der Preisgestaltung komplexer Rechtsgeschäfte, wie langfristige Kreditvergaben sie darstellen, sicherzustellen (Senat a.a.O.). Insbesondere verhält sich § 6 PAngV nicht über das Recht von Kreditinstituten zu einer Entgelterhebung. Als formelles Preisrecht bzw. Preisordnungsrecht regelt diese Vorschrift nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr. In den effektiven Jahreszins sind die dort erfassten Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden. Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht weiter (BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 35 m.w.N.). Dementsprechend lässt sich auch den in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 EGBGB bestimmten inhaltlichen Vorgaben nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe sich allgemein zur Frage der Zulässigkeit entsprechender Entgeltansprüche der Darlehensgeber äußern wollen. Diese Vorschriften dienen ausschließlich dem Verbraucherschutz und begründen eine Pflicht des Darlehensgebers, sämtliche im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung anfallenden Kosten übersichtlich und verständlich anzugeben (so auch BGH a.a.O./juris Tz. 36 zu §§ 491, 506 BGB und zu Art. 247 EGBGB z.B. OLG Hamm a.a.O./juris Tz. 13). Aussagen darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensgeber eine Bearbeitungsgebühr verlangen kann, treffen diese Bestimmungen nicht.

4.

Zu einer Vorlage nach Art. 267 AUEV besteht kein Anlass. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte sich als deutsches Kreditinstitut auf den Schutz nach Art. 56 ff. AUEV unmittelbar berufen könnte, steht vorliegend nach dem Dafürhalten des Senats schon kein generelles Verbot von Bearbeitungsgebühren in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterfällt und ob sie dieser standhält. Vor diesem Hintergrund gehen auch die seitens der Beklagten in deren Schriftsatz vom 12.08.2013 (dort auf Seite 16, Bl. 147 GA) formulierten Vorlagefragen ins Leere.

Selbst wenn man dies anders beurteilen würde und annähme, dass die Anwendung der §§ 307 ff. BGB zumindest mittelbar einem Verbot von formularmäßig vorgegebenen pauschalen Bearbeitungsgebühren gleichkäme, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Auffassung des OLG Hamm (Urt. v. 17.09.2012 - I-31 U 60/12/zitiert nach juris) an, wonach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.07.2012 (C-162/10) zu entnehmen sei, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr dahin auszulegen sind, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen, auch für ein aus § 307 BGB folgendes Verbot der Erhebung eines bestimmten Bearbeitungsentgelts gilt. Dass das OLG Hamm die Reichweite der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verkannt hat (so Hertel, Anmerkung vom 19.03.2013 zu dem Urteil des OLG Hamm v. 17.09.2012/jurisPR-BRK 3/2013 Anm 3), vermag der Senat nicht zu erkennen. Das OLG Hamm hat die - von Hertel (a.a.O.) zutreffend wiedergegebene - Feststellung des Europäischen Gerichtshofs, dass eine einfachgesetzliche Beschränkung gewisser Arten von Bankprovisionen zulässig ist, auf die vorliegende Fallkonstellation mit Recht für übertragbar gehalten. Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Vorlageverfahrens nicht die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit laufzeitunabhängiger Bankentgelte gewesen ist. Daraus lässt sich indes kein prinzipieller Einwand gegen die Übertragbarkeit der Entscheidungsgrundätze herleiten, zumal der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 12.07.2012 allgemein argumentiert und entscheidend u.a. darauf abgestellt hat, dass die dort in Rede stehende Verbraucherschutzregelung nicht dem von der Richtlinie 2008/48 harmonisierten Bereich unterfällt. (EuGH a.a.O./juris Tz. 60 ff., 65). Wie bezüglich der dort strittigen Provisionen enthält die Richtlinie 2008/48 auch bezüglich des hier in Rede stehenden pauschalen Bearbeitungsentgelts keine sachlichen Vorschriften darüber, ob der Kreditgeber sie erheben darf, sondern regelt lediglich die Frage, dass sie als Teil der Gesamtkosten des Kredits anzugeben sind. Mithin sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen der Beantwortung der dritten, insbesondere aber auch der vierten, die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr betreffenden Frage auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zunächst ausdrücklich daran erinnert, dass eine Regelung eines Mitgliedstaates nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des Vertrages darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH a.a.O. /juris Tz. 74 m.N.) und sodann darauf abgestellt, dass in dem dortigen Verfahren eine Beschränkung der im Sinne von Art. 56 AEUV nicht ausreichend dargetan worden sei (juris Tz 76 ff). Auch insofern unterscheiden sich die Sachverhalte nicht erheblich. Dass Banken in anderen Mitgliedstaaten pauschale Bearbeitungsgebühren erheben dürfen, wie die Beklagte geltend macht, begründet nach dem soeben Gesagten nicht ohne weiteres eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Beklagten. Auch eine Inländerdiskriminierung ist nicht zu erkennen, da ein etwaiges Verbot von pauschalen Bearbeitungsgebühren ausnahmslos alle Marktteilnehmer betreffen würde. Dass ein derartiges Verbot den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv machen und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen mit schon in Deutschland ansässigen Banken wirksam in Wettbewerb zu treten, verringern würde, hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan.

5.

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte hält die beanstandete Klausel weiter für wirksam und verteidigt sie im Rechtsstreit. Auch die Abgabe der Unterlassungserklärung hat sie abgelehnt.

6.

Gegen die vom Landgericht zuerkannte Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 7 UKlaG wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.500,- €.

Mit 2.500,- € bemisst der Senat regelmäßig den Streit um die Wirksamkeit einer Klausel in Verfahren nach § 5 UKlaG. Dementsprechend wird in Abänderung (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil der Streitwert für die erste Instanz ebenfalls auf 3.000,- € (2.500,00 € + 500,00 € für den Antrag gemäß § 7 UKlaG) festgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeit von Klauseln über Bankentgelte ist durch die zitierte BGH-Rechtsprechung im Wesentlichen bereits geklärt. Die Entscheidung entspricht zudem der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Eine Beschränkung der Zulassung auf die europarechtliche Fragestellung scheidet aus, weil Voraussetzung einer solchen Beschränkung ist, dass auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (PG/Ackermann, ZPO, 4. Auflage 2012, § 543 Rn 4 unter Hinweis auf BGH WM 2011, 526). Zudem würde es an der Entscheidungserheblichkeit der Frage, derentwegen die Zulassung erfolgt, fehlen. Der Senat geht davon aus, dass ein generelles Verbot von Bearbeitungsgebühren nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.