LG Baden-Baden, Urteil vom 30.12.2013 - 1 O 187/12
Fundstelle
openJur 2014, 2341
  • Rkr:
Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2013 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin und der Widerbeklagte tragen die weiteren Kosten Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu je ½. Im Übrigen trägt jeder seine eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Widerbeklagten wegen Falschberatung hinsichtlich der Beteiligung über eine Treuhandgesellschaft an zwei geschlossenen Immobilienfonds (nachfolgend 45 und 46 genannt) im Oktober 2000 und September 2001. Die Beklagte begehrt die Feststellung, dass dem Widerbeklagten keine Ansprüche gegen sie zustehen.

Der Widerbeklagte, Ehemann der Klägerin, beauftragte im Oktober 2000 die G. Treuhand GmbH, Düsseldorf, für ihn als Treuhänderin Kommanditanteile an dem geschlossenen Immobilienfonds 45 Objekt B. (28 %), Objekt D. (36 %) und Objekt D. (36 %) mit einer Zeichnungssumme von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio zu erwerben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 3 Bezug genommen.

Im September 2001 beauftragte der Widerbeklagte die G. Treuhand GmbH erneut mit dem Erwerb von Kommanditanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds 46 Objekt L. (27,5 %), Objekt D. (33,5 %) und Objekt D. (39 %) mit einer Zeichnungssumme von wiederum 100.000,00 DM zuzüglich 5% Agio zu erwerben. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 und K 4 Bezug genommen.

Der Widerbeklagte zahlte jeweils die Zeichnungssummen nebst Agio an die Treuhandgesellschaft.

Wegen der Einzelheiten des 45 wird auf die Anlagen K 13 und K 15 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des 46 wird auf Anlage K 16 bis 18 Bezug genommen. Wann der Widerbeklagte die Prospekte jeweils erhalten hat, ist streitig.

Zur Finanzierung der Zeichnungssumme für den 45 nahmen die Klägerin und der Widerbeklagte im November 2000 gemeinsam bei der Bank ein Darlehen (Nr. 0622936 87) über 117.500 DM, einem Zinssatz von 5,42% jährlich, festgeschrieben für zehn Jahre, sowie einem Disagio von 10% auf. Die Tilgung sollte im Dezember 2010 mit Eigenmitteln erfolgen und bis dahin lediglich der vereinbarte Zins bezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 und K 9 Bezug genommen.

Zur Finanzierung der Zeichnungssumme für den 46 nahmen die Klägerin und der Widerbeklagte im Dezember 2001 gemeinsam bei der Bank ein weiteres Darlehen (Nr. 0622936 88) in Höhe von 65.000,00 EUR, einem Zinssatz von 5,15% jährlich, festgeschrieben für zehn Jahre, sowie einem Disagio in Höhe von 10% auf. Die Tilgung sollte im Dezember 2011 mit Eigenmitteln erfolgen und bis dahin lediglich der vereinbarte Zins bezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 und K 10 Bezug genommen.

Beide Darlehensverträge kamen unter Mitwirkung des Zeugen S., damals Mitarbeiter der Beklagten, zustande.

Im Vorfeld der Beteiligung an dem 45 stellte der Zeuge S. dem Widerbeklagten ein Anlagekonzept zur Vermögensbildung vor, welches die Beteiligung an der Immobilien KG sowie die Einzahlung von ersparten Steuerbeträgen in einen Fonds vorsah, um die zur Tilgung des Darlehens notwendigen Beträge zu erwirtschaften. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 6 Bezug genommen.

Ob der Widerbeklagte zu diesem Zweck bis einschließlich Ende 2005 einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.780,24 EUR in den Vermögensbildungsfonds I einzahlte, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 7 Bezug genommen.

Vor Zeichnung der beiden Beteiligungen gab es mehrere Gespräche zwischen dem Widerbeklagten und dem Zeugen S. hinsichtlich derselben, wobei der Zeitpunkt und der Inhalt jeweils streitig sind.

Im März 2001 bestätigte der Zeuge S. dem Widerbeklagten, dass er dessen Anteil über 100.000,00 DM am 45 nach Ablauf von 10 Jahren zu mindestens Kurs 100 weiterverkaufen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 8 Bezug genommen.

Gleiches bestätigte der Zeuge S. im Dezember 2011 hinsichtlich des 46. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 12 Bezug genommen.

Im April 2010 nahmen die Klägerin und der Widerbeklagte gemeinsam bei der Bank zwei Darlehen über 47.300,00 EUR (Nr.) und 65.300,00 EUR (Nr.) mit einem Zinssatz von 3,99 % bzw. 4,15 %, festgeschrieben auf drei bzw. vier Jahre, auf. Die Tilgung derselben soll im Dezember 2014 über Eigenmittel erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 23 Bezug genommen. Zu welchem Zweck diese Darlehen aufgenommen wurden, ist streitig.

Der Widerbeklagte erhielt aus den beiden Fonds bis einschließlich 2010 Ausschüttungen in Höhe von 22.921,23 EUR und 20.886,28 EUR, somit insgesamt 43.807,51 EUR.

Der Drittwiderbeklagte erhielt jeweils einen gemeinsamen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung für die Jahre 2004 bis 2006. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen B 9 und B 10 Bezug genommen.

Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13.12.2011 (Anlage K 35) leitete die von der Klägerin und dem Widerbeklagten beauftragte Kanzlei der Prozessbevollmächtigten bei der Anwaltskanzlei W-S, B., einer anerkannten Gütestelle des Landes N., ein Güteverfahren ein. Wegen der Einzelheiten des Güteantrags wird auf Anlage K 35 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.01.2012 wurde der Güteantrag der Beklagten bekannt gegeben (Anlage K 37).

Mit Schreiben vom 14.02.2012 lehnte die Beklagte gegenüber Frau Rechtsanwältin W-S das Güteverfahren ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 32 Bezug genommen.

Durch Schreiben der Rechtsanwältin W-S vom 17.02.2012, bei den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 20.02.2012, wurde das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 32 Bezug genommen.

Am 14.01.2013 unterzeichnete die Klägerin und der Widerbeklagte eine schriftliche Abtretungserklärung, in der der Widerbeklagten sämtliche Schadensersatzansprüche aus den im Jahr 2000 und 2001 geschlossenen Anlageberatungsverträgen an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 34 Bezug genommen. Ob bereits vor Erhebung der Klage die Abtretung erfolgte, ist streitig.

Mit der Klage macht die Klägerin folgende Positionen aus abgetretenem Recht des Widerbeklagten geltend:

Darlehen 45(Disagio, Bearbeitungskosten, Raten, Kosten Sicherheit, Aufhebungsentgelt, Sondertilgung)54.635,63 EUREntgangene Zinsen (4 %) 451.524,04 EURDarlehen 46 (Disagio, Bearbeitungskosten, Raten)40.998,07 EURentgangene Zinsen (4 %) 461.328,93 EURabzüglich erhaltene Ausschüttungen 45 und 46- 43.807,51 EUREinlage Vermögensbildungsfonds14.780,24 EURabzüglich Depotwert Vermögensbildungsfonds-14.623,08 EURentgangene Zinsen Fonds2.337,43 EURSteuernachforderungen10.076,56 EUREntgangene Zinsen auf Steuernachforderungen2.187,48 EURSumme69.437,80 EUR

Die Klägerin behauptet, der Widerbeklagte habe erstmals im Sommer 2000 an seinem Arbeitsplatz Kontakt zum Zeugen S. gehabt, in dessen Anschluss es zu einem Gespräch im Haus der Klägerin und des Widerbeklagten gekommen sei. Der Zeuge S. habe nicht bereits vor dem Jahr 2000 hinsichtlich der Immobilienfonds 41, 42 und 28 beraten und diese Prospekte habe man auch nicht erhalten. Bei dem Gespräch im Sommer 2000 sei dem Zeugen S. mitgeteilt worden, dass der Widerbeklagte im Rentenalter über ein Einkommen von ca. 3.000,00 EUR monatlich und die Klägerin in Höhe von ca. 200,00 EUR monatlich verfügen werde. Aufgrund einer akuten Krebserkrankung des Widerbeklagten habe die Gefahr bestanden, dass die Klägerin im Fall dessen Versterbens die Zahlungsbeträge mit ihrem geringen Einkommen hätte alleine bedienen müssen. Man habe nur über sehr begrenzte Erfahrungen mit Kapitalanlagen verfügt, Erfahrung mit geschlossenen Immobilienfonds hätten keine vorgelegen. Man habe ein weitgehend abbezahltes Eigenheim bewohnt sowie eine größtenteils fremdfinanzierte Eigentumswohnung, deren Abzahlung gerade begonnen habe, gehabt. Das angelegte Geld habe die Auszahlung einer regelmäßigen Rendite gewährleisten sollen, wobei der Grundanlagebetrag keineswegs aufgezehrt werden, sondern vollständig erhalten bleiben sollte. Es sei Nominalsicherheit gewünscht gewesen und man habe keinerlei Risiko bei der Anlageentscheidung eingehen wollen. Dies habe man dem Zeugen S. gegenüber erklärt. Dieser habe mitgeteilt, dass ein Risiko trotz der vollständigen Fremdfinanzierung der Anlage ausgeschlossen sei. Er garantiere nach Ablauf von 10 Jahren eine 100%ige Rückzahlung des Geldes, weshalb man auf eine schriftliche Bestätigung dieser Zusage bestanden habe. Ein untergeordneter Aspekt sei die Erzielung eines steuerlichen Vorteils gewesen. Der Zeuge S. habe den 45 empfohlen, was jedoch weder anlegergerecht noch anlagegerecht gewesen sei. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass der außerdem empfohlene Fonds zur D.Gruppe gehört habe. Nachdem der 45 erfolgreich gelaufen war, sei es zu einem weiteren Beratungsgespräch mit dem Zeugen S. gekommen, der wie bereits im Jahr 2000 in gleicher Art und Weise den 46 empfohlen habe. Man habe auch hierbei wieder eine schriftliche Bestätigung der Zusage hinsichtlich der Sicherheit der Anlage verlangt. Im Rahmen der Beratungsgespräche sei über kein einziges Risiko einer Beteiligung an den beiden Fonds gesprochen worden. Es sei seitens des Zeugen S. nicht mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit eines Kapitalverlustes bis hin zum Totalausfall bestehe. Auf die Gefahr einer Rückzahlung gemäß § 172 HGB sei nicht hingewiesen worden. Auch nicht, dass im Falle einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaften möglicherweise nur noch die Wahl bliebe, Kapital nachzuschießen oder das eingesetzte Kapital abzuschreiben. Es sei ebenfalls nicht auf das Fungibilitätsrisiko wegen eines nicht funktionierenden Zweitmarktes hingewiesen worden. Es sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, dass nach einer bestimmten Zeit eine Veräußerung zum ursprünglichen Wert garantiert sei. Es sei nicht über die sogenannten weichen Kosten aufgeklärt worden und es sei auch unklar, welche weiche Kosten überhaupt anfielen. Es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Wert der Fondsobjekte nicht den Investitionsvolumina entspreche und nicht die gesamte Einlage zur Renditegewinnung verwendet werde. Die weichen Kosten hätten wieder erwirtschaftet werden müssen und auf die personellen Verflechtungen der Initiatoren und deren Eigeninteresse habe ebenfalls hingewiesen werden müssen. Es sei nicht über Vertriebszahlungen aufgeklärt worden, ebenso wenig über Rückvergütungen und auch nicht über Innenprovisionen, die geschätzt mehr als 15 % betragen hätten. Es sei auch nicht über das Gesellschafterrisiko aufgeklärt worden. Über das Risiko, die aufgenommenen Darlehen und deren Kosten vollständig zurückzuzahlen müssen, ohne einen Gegenwert zu erhalten, sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden. Gleiches gelte für das Zinsrisiko der Fondsgesellschaft, die Fremdkapital finanziert habe und das bestehende Währungsrisiko, weil die Fremdmittel der Gesellschaft in Schweizer Franken aufgenommen werden sollten. Es sei weder erläutert worden, welche Daten für eine Investition in Immobilienfonds entscheidungserheblich sei, noch seien diese Daten zur Verfügung gestellt worden. Die Beratung hinsichtlich der 45 und 46 seien auch nicht anhand der kurz vor der Zeichnung überreichten Emissionsprospekte erfolgt. Der Zeuge S. habe dem Widerbeklagten die Prospekte vor der Zeichnung übergeben und sinngemäß gesagt, dies sei das Objekt, da sei es beschrieben. Der Emissionsprospekt bezüglich des 46 sei erst nach Zeichnung ausgehändigt worden, der Emissionsprospekt bezüglich des 45 erst am Tag der Zeichnung. Bei einer richtigen Aufklärung wären die Beteiligungen nicht erfolgt. Für die aufgenommenen Darlehen habe seien ein Disagio und Bearbeitungskosten in Höhe von 6.308,32 EUR sowie 6.825,00 EUR gezahlt, ferner monatliche Raten in Höhe von 190,64 EUR bzw. 223,17 EUR (1. Rate) sowie für die Folgeraten 272,35 EUR bzw. 278,96 EUR worden. Für die Bereitstellung von Sicherheiten seien 263,26 EUR sowie bei der Umschuldung im April 2010 ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 105,17 EUR und eine Sondertilgung in Höhe von 13.282,00 EUR für das Darlehen bezüglich des 45 geleistet worden. Im April 2010 seien die beiden ursprünglichen Darlehen, nachdem das Geld für eine Rückzahlung aus dem Fonds nicht vorhanden gewesen sei, durch die beiden anderen Darlehen abgelöst worden. Ab Mai 2010 seien dann monatliche Darlehensraten in Höhe von 157,28 EUR bzw. 224,80 EUR gezahlt worden. Insgesamt seien Aufwendungen in Höhe von 101.663,64 EUR auf die beiden Darlehen gemacht worden und ein Betrag in Höhe von 14.780,24 EUR in den Vermögensbildungsfonds bis zum Ende des Jahres 2005 überführt worden. Das aufgewendete Geld hätte bei einer sicheren Anlageform wie Tagesgeld oder einem Sparplan in den Jahren 2000 - 2012 einen durchschnittlichen Zinssatz von 4 % pro Jahr erzielen können. Daher sei ein entgangener Gewinn in Höhe von 1.524,04 EUR, in Höhe von 1.328,93 EUR sowie in Höhe von 2.337,43 EUR entstanden. Der Vermögensbildungsfonds habe am 27.11.2005 einen Wert in Höhe von 14.623,08 EUR gehabt. Steuervorteile seien nicht erzielt worden, vielmehr habe das Finanzamt zwischenzeitlich 10.076,56 EUR Steuern nachgefordert. Auch dieser Betrag hätte ebenfalls gewinnbringend mit 4 % angelegt werden können. Es drohen auch zukünftig steuerliche und wirtschaftliche Nachteile. Der geforderte Schadensersatz müsse, falls er gezahlt werde, versteuert werden. Die aufgenommenen Darlehen seien weiterhin zu tilgen. Die anwaltliche Tätigkeit sei überdurchschnittlich gewesen, weshalb der Ansatz einer 2,2 fachen Geschäftsgebühr richtig sei.

Die Klägerin beantragt - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt, das Versäumnisurteil vom 17.06.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 63.203,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.04.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus ihren über die Treuhandgesellschaft G. Treuhand GmbH gehaltenen Beteiligungen an dem Fonds Nr. 45 Objekt B., Objekt D., Objekt D. mit der Nr. 542 und dem Fonds Nr. 46 Objekt L., Objekt D. und Objekt D. mit der Nr. 520;

2. die Klägerin von allen weiteren Forderungen freizustellen, die sich aus den Darlehensverträgen mit der Nr. und Nr. ergäben, welche die Klägerin und ihr Ehemann bei der Bank abgeschlossen hätten;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen weiteren Forderungen freizustellen, die sich aus den Darlehensverträgen mit der Nr. und Nr. ergäben, welche die Klägerin und ihr Ehemann bei der Bank abgeschlossen hätten;

3. die Klägerin von sämtlichen gegen sie bestehenden oder künftig entstehenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus ihren über die Treuhandgesellschaft G. Treuhand GmbH gehaltenen Beteiligungen an dem Fonds Nr. 45 Objekt B., Objekt D., Objekt D. mit der Nr. 542 und dem Fonds Nr. 46 Objekt L., Objekt D. und Objekt D. mit der Nr. 520;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von sämtlichen gegen sie bestehenden oder künftig entstehenden steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus ihren über die Treuhandgesellschaft G. Treuhand GmbH gehaltenen Beteiligungen an dem Fonds Nr. 45 Objekt B., Objekt D., Objekt D. mit der Nr. 542 und dem Fonds Nr. 46 Objekt L., Objekt D. und Objekt D. mit der Nr. 520 resultierten;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der in Antrag Ziffern 1 genannten Beteiligungen in Verzug befinde;

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.419,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17.06.2013 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen sowie im Wege der Widerklage festzustellen,

dass dem Widerbeklagten aus der unter dem 04.10.2000 erfolgten Zeichnung seiner über die Treuhandgesellschaft G. Treuhand GmbH gehaltenen Beteiligung an dem 45 Objekt B., Objekt D., Objekt D. mit der Nr. 542 und aus der unter dem 25.09.2001 erfolgten Zeichnung seiner über die Treuhandgesellschaft G. Treuhand GmbH gehaltenen Beteiligungen an dem Fonds Nr. 46 Objekt B., Objekt D., Objekt D. mit der Nr. 520 keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil diesbezüglich aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da keine Abtretung, jedenfalls auch keine vor dem 14.01.2013 erfolgt sei. Es läge auch keine fehlerhafte Beratung seitens des Zeugen S. vor, mit dem lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden sei. Der Widerbeklagte sei durch den Zeugen über sämtliche Risiken in Kenntnis gesetzt worden, die Emissionsprospekte seien fehlerfrei und erläuterten die wesentlichen Risiken. Die Beratung sei anhand der jeweiligen Emissionsprospekte, die übergeben worden seien, erfolgt. Am Ende des Gesprächs sei dem Widerbeklagten das Emissionsprospekt übergeben worden mit der Bitte, dieses durchzusehen und ggfs. Fragen zu stellen. Es sei bereits im Juli 1998 zu einem ersten Kontakt mit dem Zeugen S. gekommen, wobei der 41 vorgestellt worden sei. Risikohinweise in diesem Prospekt seien erörtert worden. Bei einem weiteren Gespräch im Jahr 1998 sei der 42 vorgestellt worden. Im August 2000 habe ein weiteres Gespräch mit dem Zeugen S. hinsichtlich des Immobilienfonds 28 stattgefunden. Hierbei seien die Chancen und Risiken erörtert worden. Alternativ zum 28 sei dann der 45 durch das Emissionsprospekt vorgestellt worden. Der Widerbeklagte sei auf die Langfristigkeit der Anlage sowie die mangelnde Fungibilität hingewiesen worden. Anschließend habe ein weiteres Gespräch stattgefunden und am 04.10.2000 sei es dann zur Zeichnung der Beteiligung 45 gekommen. Der Widerbeklagte sei an der Erzielung von Steuervorteilen interessiert gewesen. Auch beim 46 seien nicht nur die Vorteile, sondern auch die Risiken ausführlich erläutert worden anhand des am Ende des Gesprächs übergebenen Emissionsprospektes. Die personellen Verflechtungen seien detailliert dargestellt und die Beklagte sei stets unabhängig von der Deutschen Bank AG gewesen. Die Vertriebsprovisionen seien in den Prospekten ausgewiesen. Die Beklagte habe außer den offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen keine Zahlungen erhalten, ebenso wenig verdeckte Zahlungen. Die Erklärung vom 08.03.2011 besage lediglich, dass nach Ablauf von 10 Jahren zu dem dann am Zweitmarkt zu erzielenden Kurs ohne Abzug der üblichen Provision in Höhe von 5 % weiterveräußert werden könne. Der geltend gemachte Schaden werde bestritten, insbesondere die behaupteten Zahlungen und die Höhe des entgangenen Gewinns. Es werde bestritten, dass die aufgeführten Darlehensverträgen aus dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit den gezeichneten Beteiligungen stünden, ferner, dass Steuernachzahlungen hätten geleistet werden müssen. Gleiches gelte für die behaupteten Zahlungen an den Anwalt und dass mehr als eine 1,3 fache Geschäftsgeführt angemessen sei. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor, da keine konkreten Anhaltspunkte für den Eintritt weiterer Schäden dargelegt seien.

Die Beklagte beruft sich ferner auf Verjährung und behauptet hierzu, sämtliche Forderungen seien bereits verjährt. Aus den vor den jeweiligen Zeichnungen übergebenen Emissionsprospekten der Fonds hätten sich alle notwendigen Informationen ergeben, so dass die Kenntnis hinsichtlich einer Falschberatung bereits in den Jahren 2000 und 2001 vorgelegen habe. Darüber hinaus habe sich die Kenntnis aus den Rechenschaftsberichten ergeben und es seien bereits im Jahr 2004 Zahlungen aus dem Privatvermögen geleistet worden. Die Unterbrechung der Verjährung sei nicht durch den gestellten Güteantrag erfolgt, da diesem die hinreichende Bestimmtheit fehle und dieser nicht beziffert sei. Die Abtretung der Ansprüche sei auch nicht vor dem 14.01.2013 erfolgt.

Die Klägerin behauptet, eine Verjährung läge nicht vor, die diese rechtzeitig durch das eingeleitete Güteverfahren gehemmt worden sei. Eine Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht erforderlich gewesen. Es habe keine Kenntnis von der Falschberatung vorgelegen, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis. Bis ins Jahr 2009 bzw. 2010 (45) seien Ausschüttungen an die Anleger geleistet worden. Dies habe die Angaben in den Geschäftsberichten relativiert. Die Abtretung der Ansprüche sei bereits vor Klageerhebung am 25.04.2012 erfolgt. Die Erklärung vom 14.01.2013 habe lediglich die bereits mündlich erfolgte Abtretung vor Klageerhebung schriftlich fixiert.

Die Widerklage sei zulässig, da sie sich gegen den Zedenten richte.

Die Klägerin behauptet, die Drittwiderklage sei unzulässig, da die Beklagte gerade behaupte, dass keine Abtretung erfolgt sei.

Durch Versäumnisurteil vom 17.06.2013 hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Widerklage vollumfänglich stattgegeben. Gegen das am 27.06.2013 (AS. 593) zugestellte Versäumnisurteil haben die Klägerin und der Widerbeklagte vorab per Telefax mit Schriftsatz vom 11.07.2013 (AS. 597) jeweils Einspruch eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2013 (AS. 577) Bezug genommen.

Gründe

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (AS. 593 und 597 ff).

In der Sache hat er jedoch sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage keinen Erfolg.

Klage

I. Soweit die Klägerin mit den Klaganträgen Ziffer 2 und 3 im Hauptantrag eine Leistungsklage auf Freistellung erhebt, ist dies unzulässig, da die Forderung, von der freizustellen ist, konkret beziffert werden muss (s. BGH, NJW 1991, 634ff.). Die Anträge enthalten jedoch trotz Hinweis des Gerichtes hierauf (AS. 249) keine Bezifferung. Die Klage ist daher hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 3 im Hauptantrag als unzulässig abzuweisen.

Die Hilfsanträge zu Ziffer 2 und 3 sind zulässig, da es sich um eine Feststellungsklage handelt, für die auch ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht. Die beiden Darlehensverträge laufen noch bis zum Jahr 2014 (Klagantrag Ziffer 2). Es besteht auch die Möglichkeit, dass weiterhin Schäden eintreten.

II. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Widerbeklagten jedoch kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, da diese aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 ZPO).

1. Es kann dahinstehen und bedarf keiner näheren Erörterung und Beweisaufnahme, ob zwischen den Parteien jeweils ein Anlageberatungsvertrag oder lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der Beteiligung des Widerbeklagten an den beiden Immobilienfonds geschlossen wurde oder nicht und ob sowie seit wann die Klägerin tatsächlich Inhaberin der behaupteten Schadensersatzforderungen durch Abtretung (§ 398 Satz 2 BGB) geworden ist. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob die Beklagte tatsächlich ihre Pflichten aus den geschlossenen Verträgen verletzt hat oder nicht.

2. Sämtliche Schadensersatzforderungen, die die Klägerin im Verfahren geltend macht, sind gemäß § 199 Abs. 4 BGB mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Die Verjährung wurde nicht durch die Bekanntgabe des Güteantrages vom 13.12.2011 (Anlage K 35), die durch Schreiben vom 09.01.2012 (Anlage K 37) erfolgt ist, gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung, ob Verjährung bereits vor dem 31.12.2011 aufgrund Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten ist, was die Beklagte behauptet und die Klägerin bestreitet.

b) Die Verjährung ist jedenfalls aufgrund der absoluten Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 n.F. BGB mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGB gilt seit dem 01.01.2002 für die bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche die absolute 10-jährige Verjährungsfrist, wobei die Frist vom 01.01.2002 an berechnet wird. Ende der Verjährungsfrist war daher der 31.12.2011.

aa) Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 durch Klageerhebung am 17.08.2012 ist nicht rechtzeitig eingetreten, weil die Klageerhebung erst nach Ablauf des 31.12.2011 erfolgt ist.

bb) Die Verjährung wurde auch nicht durch die alsbaldige Bekanntgabe des Güteantrags vom 13.12.2011 gehemmt, der unstreitig noch vor Ablauf des 31.12.2011 eingereicht und alsbald bekannt gegeben wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Zur Hemmung der Verjährung ist erforderlich, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch Gegenstand des Güteverfahrens waren (s. OLG München, WM 2008, 733 = juris, Tz. 21). Nur im Falle einer Anspruchsidentität steht der Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich.

Es fehlt an einem wirksam eingereichten Güteantrag, der hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3509 = juris, Tz. 14 ff. für den Mahnbescheid; BGH, NJW 1967, 2210 = juris, Tz. 18 für die Erhebung einer Klage; BGH, NJW-RR 2013, 992 = juris, Tz. 14 ff für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren). Wirksam ist ein Güteantrag nur dann, wenn er den Anforderungen der Verfahrensordnung der Gütestelle (Anlage B 2) entspricht, was nicht der Fall ist. Der Güteantrag vom 13.12.2011 (Anlage K 35) genügt auch nicht den Anforderungen, die an die Individualisierung zu stellen sind (s. OLG München, Urteil v. 12.11.2007, Az. 19 U 4170/07, WM 2008, 733 ff; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 19). Hierzu wäre eine konkrete Aufschlüsselung und Bezifferung der jeweiligen selbständigen Ansprüche erforderlich gewesen, was im Güteantrag nicht erfolgt ist.

(1) Die Rechtsanwaltskanzlei W-S ist unstreitig eine durch die Landesjustizverwaltung des Landes N. anerkannte Gütestelle gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 797a, 15a Abs. 6 EGZPO.

(2) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Gütestelle (Anlage B 2) sind nicht erfüllt, so dass kein wirksamer Güteantrag vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung muss ein schriftlicher Antrag gestellt und schriftliche Vollmacht beigefügt werden, was geschehen ist.

Für den Fall, dass wie hier mit dem Güteantrag die Verjährung eines Anspruchs gehemmt werden soll, enthält § 6 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung weitere Anforderungen, nämlich neben der Angabe der Namen und der gesetzlichen Vertreter, der ladungsfähigen Anschriften etc. eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Streitigkeit. Die Anforderungen sind daher, wie sich aus dem Vergleich von Abs. 1 und Abs. 2 ergibt, höher als bei einem einfachen Güteantrag, bei dem ein schriftlicher Antrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Güteverfahren durchgeführt werden soll, genügt.

Die Verjährung wird nicht durch die Veranlassung irgendwelcher Maßnahmen unterbrochen, sondern § 204 BGB geht - ebenso wie § 6 Abs. 2 (b) - ersichtlich davon aus, dass ein geordnetes Verfahren mit entsprechend hohen Anforderungen zu einer Verjährungsunterbrechung führt. Etwas anderes ist angesichts des schützenswerten Interesses des Schuldners, nach einem längeren Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, auch nicht gerechtfertigt.

Nicht maßgeblich für die Frage der Wirksamkeit eines Güteantrages sind demgegenüber die Vorschriften (§ 3) des N. Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des N. Schiedsämtergesetzes, da diese nur im Fall einer obligatorischen Streitschlichtung (§ 1 Abs. 1 NSchlG) anwendbar sind. Eine solche obligatorische Streitschlichtung liegt hier jedoch nicht vor.

§ 6 Abs. 2 (b) der geltenden Verfahrensordnung verlangt eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Eine vergleichbare Formulierung findet sich in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Erhebung der Klage wieder, da dort die Rede von bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag die Rede ist, ebenso in § 690 Abs. 1 Nr. 3 hinsichtlich des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides mit die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. § 174 Abs. 2 InsO besagt, dass bei der Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sind. Zwar spricht § 6 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung nicht wie die eben genannten Vorschriften ausdrücklich von einem bezifferten Antrag, ein solcher fällt jedoch unter die Formulierung eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Streitigkeit. An den Güteantrag, der immerhin auch ein Antrag und eine Form der Rechtsverfolgung ist, können keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Erhebung einer Klage, die Beantragung eines Mahnbescheides oder aber die Anmeldung einer Forderung beim Insolvenzverfahren. Erforderlich ist daher auch eine Bezifferung (s. OLG München, MDR 2008, 733ff.). Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr wird im Antrag (Anlage K 35) nur ausgeführt, dass Schadenersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung begehrt wird und dass dies die bereits - der Höhe nach nicht bezifferten - geleisteten Darlehensraten zuzüglich Zinsen abzüglich der - der Höhe nach wiederum nicht bezifferter - Ausschüttungen sowie die Freistellung von zukünftigen Raten, die Freistellung von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen sowie den Ersatz der - ebenfalls der Höhe nach nicht bezifferten - Anwaltskosten umfasst. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ebenfalls keine Bezifferung. Es ist somit nicht ersichtlich und auch nicht zu ermitteln, welche Beträge konkret verlangt werden. Aus den genannten Darlehenssummen (die sich im Übrigen nur auf die ursprünglichen Darlehen aus den Jahren 2000 und 2001 beziehen) lässt sich die Höhe der geleisteten und zukünftigen Raten nicht ermitteln. Die Beklagte selbst ist nicht Darlehensgeberin, sondern hat diese unstreitig lediglich vermittelt. Sie verfügt daher auch nicht über Informationen hinsichtlich der geleisteten Raten etc.. Dass dem so wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin macht auch die Kosten für die Bestellung von Sicherheiten geltend sowie die Kosten für die vorzeitige Ablösung der ursprünglichen Darlehen im Jahr 2010, mit denen die Beklagte ersichtlich nichts zu tun hat.

Insgesamt lässt sich dem Güteantrag noch nicht einmal entnehmen, in welcher Größenordnung Schadensersatz geltend gemacht wird. Lediglich das Ziel des Schadensersatzes, nämlich die Herstellung des vorherigen Zustandes, wird genannt. Dies reicht für weder für eine Bezifferung noch für eine Individualisierung aus.

Eine Bezifferung der einzelnen Ansprüche kann auch kurz erfolgen.

(3) Die Bezifferung ist auch für die notwendige Individualisierung der Ansprüche erforderlich.

Da auch die Einleitung eines Güteverfahrens, ebenso wie die Einleitung eines Mahn- oder Klageverfahrens oder die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren, eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus einem vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleich vollstrecken kann (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 15 a Abs. 6 EGZPO), muss der geltend gemachte Anspruch eindeutig individualisiert bzw. konkretisiert werden (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 992 = juris, Tz. 15 für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren). Es gelten für den Güteantrag somit dieselben Anforderungen wie in einem der vorgenannten Verfahren. Dazu ist erforderlich, der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (s. BGH, NJW-RR 2010, 1455 = juris, Tz. 11 ff). Voraussetzung ist allerdings nicht, dass für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Güteantrag geltend gemacht werden, es reicht vielmehr aus, dass dies für den Antragsgegner, hier die Beklagte, erkennbar ist. Es reicht z.B. aus, wenn die Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Rechnung oder andere Unterlagen Bezug genommen wird, die dem Antragsgegner bereits bekannt sind. Diese müssen dann nicht beigefügt werden.

Werden, wie hier, mehrere selbständige Einzelansprüche geltend gemacht, so bedarf es einer Aufschlüsselung. In diesem Fall kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, NJW 2013, 3509 = juris, Tz. 16 ff für den Mahnbescheid). Ein geltend gemachter Gesamtbetrag, der sich aus unterschiedlichen Einzelansprüchen zusammensetzt, muss aufgeschlüsselt werden (vgl. BGH, NJW 2011, 613 = juris, Tz. 14 ff). Wird nur ein Teil einer Schadensersatzforderung geltend gemacht bzw. werden nur Teile von mehreren selbständigen Schadensersatzforderungen geltend gemacht, dann muss bereits bei der verjährungsunterbrechenden Maßnahme eine genaue Individualisierung erfolgen und dies kann nicht später in einem streitigen Verfahren nachgeholt werden.

aa) Die Klägerin verlangt mit der Klage nicht nur die im Güteantrag genannten Raten für die ursprünglichen Darlehen aus dem Jahr 2000 und 2001, sondern auch - was die Beklagte bestreitet - diejenigen Raten, die seit Mai 2010 für die beiden neu aufgenommenen Darlehen geleistet wurden. Dies taucht im Güteantrag vom 13.12.2011, obwohl nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und nach Überzeugung des Gerichtes aufgrund der vorgelegten Darlehensverträge, die als Urkunde zu verwerten sind, feststeht, dass die beiden ursprünglichen Darlehen mit denjenigen aus April 2010 abgelöst wurden, nicht auf. Ebenso wenig ist im Güteantrag die Rede von der hier geltend gemachten - und streitigen - Kosten für die Bestellung von Sicherheiten in Höhe von 263,26 EUR sowie des Aufhebungsentgeltes in Höhe von 105,17 EUR. Sämtliche Beträge waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages bereits bekannt bzw. angefallen und erhöhen die Schadensersatzforderung der Klägerin über den Betrag der aufgenommenen ursprünglichen Darlehen hinaus. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der für die beiden neuen Darlehen aus dem Jahr 2010 zu zahlenden Zinsen, da es sich faktisch um eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit bis Ende 2014 handelt und sich somit die ursprünglich zum Zeitpunkt der Anlagenentscheidung getätigten finanziellen Aufwendungen erhöhen. Sie behauptet damit jedenfalls hinsichtlich des zum Erwerb des beiden Beteiligungen eingesetzten und durch Darlehen finanzierten Geldbetrages einen höheren Schaden als denjenigen, den sie im Güteantrag geltend gemacht hat, so dass es sich dort nur um einen Teil des insoweit entstandenen Schadens handelt. Es war daher bereits aus diesem Grund, nämlich der Geltendmachung nur eines Teilbetrages, erforderlich, dass eine betragsmäßige Bezifferung erfolgt (s. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16 m. w. N.). Dies ist, da noch nicht einmal ein Gesamtbetrag, der geltend gemacht wird, genannt ist, nicht der Fall und wurde auch in unverjährter Zeit nicht vorgenommen.

bb) Im Übrigen macht die Klägerin auch mehrere selbständige Einzelforderungen geltend, nämlich jedenfalls die durch die ursprünglichen Darlehen in den Jahren 2000 bis 2001 finanzierten Beträge (einschließlich der Zinsen, Disagio, Sondertilgung) zum Erwerb der Anteile, die aus der anderweitigen Anlage des eingesetzten Geldes entgangenen Zinsen (als entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB), die Anwaltskosten sowie die Kosten für die Bestellung von Sicherheiten. Ferner die für die beiden im Jahr 2010, somit nach der ursprünglichen Anlageentscheidung, aufgenommenen Darlehen. Hierbei handelt es sich nicht nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, NJW 2011, 2713 = juris, Tz. 7 für das Verhältnis von Sachschaden und Verdienstausfall beim Verkehrsunfall).

c) Da weder ein wirksamer noch ein ausreichend individualisierter Güteantrag vorliegt, ist keine Unterbrechung der Verjährung, auch nicht teilweise, erfolgt. Weitere verwehrungsunterbrechende Maßnahmen sind weder dargelegt noch ersichtlich.

3. Die Klägerin kann daher nicht die Zahlung von zuletzt 63.203,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.04.2012 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus den Beteiligungen von der Beklagten verlangen (Klageantrag Ziffer 1). Sie kann von der Beklagten auch nicht die Freistellung (Klageantrag Ziffer 2 als Hilfsantrag) von allen Forderungen aus den Darlehensverträgen mit der Deutschen Bank AG verlangen. Gleiches gilt für die Freistellung der Klägerin von sämtlichen bestehenden oder künftig entstehenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus den Beteiligungen resultieren (Klageantrag Ziffer 3 als Hilfsantrag). Aufgrund der berechtigten Verweigerung der Leistung befindet sich die Beklagte auch nicht mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche in Annahmeverzug (Klageantrag Ziffer 4) und schuldet sie darüber hinaus nicht die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.419,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.04.2012 (Klageantrag Ziffer 5) gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Soweit die Klägerin den Klagantrag Ziffer 1 vom 03.09.2013 (AS. 253 ff) um 6.234,10 EUR reduziert hat, handelt es sich um eine Klagrücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO), die ohne Zustimmung der Beklagten möglich ist (s. BGHZ 4, 328), so dass hierüber mit Ausnahme der Kosten nicht mehr zu entscheiden ist.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen und das Versäumnisurteil vom 17.06.2013 aufrecht zu erhalten.

Widerklage

I. Die Widerklage gegen den Ehemann der Klägerin und ursprünglichen Anspruchsinhaber ist zulässig (s. BGH, NJW 2008, 2852 = juris, Tz. 24 ff). Der mit der Widerklage verfolgte Antrag richtet sich auf den mit der Klage verfolgten abgetretenen Anspruch, so dass ein enger Zusammenhang im Sinne von § 33 ZPO besteht. Sie ist auch sachdienlich (§ 263 ZPO), da hierdurch ein weiterer Prozess vermieden wird. Schützenswerte Interessen des Widerbeklagten, die verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Widerbeklagte hätte ohne die Abtretung an die Klägerin auch nicht als Zeuge zur Verfügung gestanden, so dass lediglich der vorherige Zustand hergestellt ist.

II. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Beklagten liegt vor. Unerheblich ist, dass sich der Widerbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt. § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (s. BGH, NJW 2008, 2852 = juris, Tz. 34 ff).

III. Die Feststellungsklage ist auch begründet, da die Beklagte aufgrund der Verjährung die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Auf die bereits erfolgten Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. Der abgetretene Anspruch des Widerbeklagten ist verjährt. Die Beklagte hat daher Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass dem Widerbeklagten aus der am 04.10.2000 sowie am 25.09.2001 erfolgten Zeichnung der Beteiligungen an dem Fonds Nr. 45 und Nr. 46 keine Ansprüche gegen sie zustehen.

Der Einspruch des Widerbeklagten gegen das Versäumnisurteil ist daher unbegründet und das Versäumnisurteil insoweit ebenfalls aufrecht zu erhalten.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 3 ZPO. In der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der anwendbar ist (s. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09), nur der Wert des höheren Anspruchs, hier der Klage, maßgeblich ist, da Widerklage und Klage denselben Gegenstand betreffen. Gleiches gilt für die Hilfsanträge.