OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013 - 17 U 221/12
Fundstelle
openJur 2014, 2315
  • Rkr:
Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wird verworfen.

Gründe

I.

Die Beklagte hat die namentlich bezeichneten Mitglieder des Senats in der zur Entscheidung der vorliegenden Sache berufenen Besetzung mit Schriftsatz vom 22.11.2013 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines ideellen Anteils von ½ an einer zu vermietenden Eigentumswohnung in B. im Jahr 1995 in Anspruch.

Das Landgericht hat die am 29.12.2011 eingereichte und alsbald zugestellte Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme wegen Verjährung des Klageanspruchs, den es dem Grunde nach für bestehend angesehen hat, abgewiesen. Zwar hätten die Kläger gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung (heute § 280 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch. Sie könnten ihn jedoch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen. Die Kläger seien bereits im Jahr 2004 von der Rechtsanwaltskanzlei R. und Kollegen vertreten gewesen, die genaue Kenntnis des Sachverhalts gehabt hätten, aus dem sich die Ansprüche der Kläger ergäben. Deren Kenntnis müssten sich die Kläger zurechnen lassen, sodass ihre Ansprüche verjährt seien. So hätten die Rechtsanwälte in den Jahren 2004 bis 2005 ein Ombudsverfahren für die Kläger gegen die Beklagte durchgeführt (Anlage B 12). Auch wenn dies ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte R. vom 05.07.2005 (Anlage X 11) ohne Auftrag der Kläger geschehen sei, so seien diese doch bis zu einem Vergleichsabschluss mit der Beklagten Ende des Jahres 2006 (Anlage X 0 A) von dieser Kanzlei vertreten gewesen. Bei dieser handele es sich um eine seit langem mit der zugrunde liegenden Thematik vertraute Anwaltskanzlei, die zahlreiche Anleger in Schadensersatzprozessen gegen die Beklagte vertreten habe. Die Rechtsanwälte hätten detaillierte Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt und den sich daraus ergebenden möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte gehabt.

Die Kenntnis der seinerzeit mandatierten Rechtsanwälte der Kläger würde auch durch den Schlichtungsspruch der Ombudsfrau vom 11.02.2005 (Anlage B 11) belegt, der den Tatsachenvortrag der Rechtsanwälte im Ombudsverfahren wiedergebe. Es stehe daher schon durch Urkunden belegt fest, dass sich die Anwälte der Kläger bereits 2004/2005 ausdrücklich auf eine Kenntnis der Beklagten selbst berufen hätten über im Kaufpreis versteckte Innenprovisionen, also über die Täuschung. Es komme damit nicht darauf an, ob sich die Rechtsanwälte damals auch ausdrücklich auf eine Täuschung durch die Angaben im sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA) und eine Kenntnis der Beklagten von dessen Verwendung berufen hätten.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie halten ihre vom Landgericht für bestehend erachteten Schadensersatzansprüche, die sie in vollem Umfang weiterverfolgen, für nicht verjährt. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie geht weiterhin von Verjährung aus und hält die Verjährungseinrede auch im Berufungsrechtszug aufrecht.

In der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Senat am 23.07.2013 haben die Parteivertreter die Berufungsanträge gestellt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Rechtsanwälte J. und M. R. zur Frage der Verjährung als Zeugen zu hören, und den vorgesehenen Termin am 26.11.2013 bekanntgegeben. In dem anberaumten Verkündungstermin vom 24.09.2013 ist ein entsprechender Beweisbeschluss verkündet worden, auf den Bezug genommen wird. Beschluss und Ladung zum Beweisaufnahmetermin sind den Parteivertretern am 25. bzw. 26.09.2013 zugestellt worden.

Mit dem am Nachmittag des 22.11.2013 (ohne Hinweis auf den bevorstehenden Termin) per Fax übermittelten Schriftsatz hat die Beklagte Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, die abgelehnten Richter würden die von der Beklagten nur vorsorglich für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB n.F. als Zeugen benannten früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vernehmen, um ihnen im Rahmen der Zeugenvernehmung Gelegenheit zu geben, die schriftsätzliche Argumentation, sie hätten die tatsächlichen Haftungsvoraussetzungen der Beklagten damals zwar schriftsätzlich unter Beweisantritt vorgetragen, aber nicht gewusst, zu Protokoll zu geben, um anschließend darauf ein der Beklagten nachteiliges Urteil zu stützen. Ihre Besorgnis habe sich aktuell durch das Urteil des Senats vom 24.09.2013 (17 U 280/12) vertieft. In diesem Verfahren hätten Schriftsätze des von den dortigen Wohnungserwerbern seinerzeit mandatierten Rechtsanwalts N. M. aus dem Jahr 2000 vorgelegen, aus denen sich - bei unbefangener objektiver Betrachtungsweise - ergeben habe, dass die dortigen Kläger bereits im Jahr 2000 einen Wissensvorsprung der Beklagten im Hinblick auf eine Täuschung über Innenprovision durch Verwendung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags durch den Vertrieb geltend gemacht und gewusst hätten. Dies sei dort urkundlich belegt gewesen, wie das OLG Hamm wiederholt zu völlig identischen und wortgleichen Schriftsätzen von Rechtsanwalt M. entschieden habe. Wie es die Beklagte befürchtet habe, hätten die abgelehnten Richter dessen Zeugenaussage im Urteil vom 24.09.2013 in der erwähnten Weise zu Lasten der Beklagten verwertet. Aufgrund des Urteils habe sich die Besorgnis der Beklagten vertieft, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den Streitstoff im vorliegenden Verfahrenskomplex objektiv, neutral, vollständig und unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen.

Mit dieser Argumentation hatte die Beklagte, wie von ihr erwähnt, bereits früher in verschiedenen anderen, ausgesuchten einzelnen Parallelverfahren aus dem gleichen Verfahrenskomplex mit Blick auf die vom Senat vertretene Rechtsauffassung ihrer Besorgnis durch Befangenheitsgesuche gegen die erkennenden Richter Ausdruck verliehen.

So hatte die Beklagte erstmals in dem auf den 23.04.2013 bestimmten Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im dem gleichen Komplex angehörenden Berufungsverfahren 17 U 96/12 unter Übergabe des Schriftsatzes vom 23.04.2013 die an dem Verfahren mitwirkenden Richter (die auch hier abgelehnten Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hatte schon damals u.a. vorgebracht, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den im Verjährungsbereich relevanten Streitstoff unvoreingenommen und vollständig zu würdigen. Das Ablehnungsgesuch (ergänzt durch einen weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013) ist durch Beschluss des um Vertreter ergänzten Senats vom 19.06.2013 (ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter) zurückgewiesen worden u.a. mit der Erwägung, der Vorwurf, die abgelehnten Richter hielten im Zusammenhang mit der Verjährung (entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm) an einer fehlerhaften Rechtsansicht fest, begründe das Ablehnungsgesuch nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, die Richter hätten nicht nur in dem Beschluss vom 29.05.2012 (17 W 36/12), sondern auch in ihrem Urteil vom 27.11.2012 (17 U 236/11), in den mündlichen Verhandlungen vom 23.10.2012 (17 U 96/12) und 12.03.2013 (17 U 186/12) und erneut mit Beschluss vom 09.04.2013 (17 U 186/12) an ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung zur Frage der Verjährung festgehalten und den Sachverhalt zu Lasten der Beklagten gewürdigt, obwohl zur Kenntnislage gemäß § 199 BGB ausreichend vorgetragen und diese dokumentiert worden sei, dringe das Ablehnungsgesuch nicht durch. Denn einer Partei ungünstige Auffassungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht oder ihr ungünstige Rechtsauffassungen in einem früheren Rechtsstreit oder sogar die Verfestigung einer solchen Rechtsauffassung zu einer ständigen Rechtsprechung rechtfertigten grundsätzlich keine Befangenheitsbesorgnis (BGH, WM 2003, 848; NJW 1998, 612; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 28). Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung zutreffend oder fehlerhaft sei. Denn die Befangenheitsablehnung sei grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Dies bedeute, dass die von den abgelehnten Richtern im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung wiederholt vertretene Rechtsansicht keinen objektiven Grund darstelle, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Nachdem in jenem Verfahren für den 08.10.2013 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt war, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2013 die Richter wiederum mit inhaltsgleicher Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wie auch in weiteren 4 von insgesamt 12 auf den 08.10.2013 terminierten Verfahren, vor dem Hintergrund des Streits der Parteien um die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, also ob und wann von den Wohnungserwerbern früher beauftragte Rechtsanwälte (teilweise außergerichtlich, teilweise in früheren Rechtsstreiten) Kenntnis von verjährungsrelevanten Tatsachen gehabt hatten, die sich die Mandanten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen. In diesem Schriftsatz hatte die Beklagte neuerlich ihre bereits zuvor in mehreren Verfahren geäußerte Besorgnis vorgebracht, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den Streitstoff im vorliegenden Verfahrenskomplex objektiv, neutral, vollständig und unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Besorgnis habe sich nochmals vertieft, weil der Senat in der genannten Besetzung in einem am 24.09.2013 verkündeten Urteil in einer Parallelsache (17 U 280/12) in der von der Beklagten befürchteten und bereits im Verfahren 17 U 96/12 in einem Befangenheitsantrag vom 23.04.2013 vorgetragenen Art verfahren sei. Ohne Gründe für eine Verzögerung mitzuteilen, die auch sonst nicht ersichtlich sind, hat die Beklagte das Urteil vom 24.09.2013 im vorliegenden Verfahren erst mit dem am 22.11.2013 eingereichten Schriftsatz zum Gegenstand eines Befangenheitsgesuchs gemacht.

Die Kläger sind dem Befangenheitsgesuch entgegengetreten, das sie für rechtsmissbräuchlich und zur Verfahrensverzögerung gestellt halten.II.

Das vorliegende Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und allein zur Verhinderung der anstehenden Beweisaufnahme und Verschleppung der von ihr befürchteten, ihr nachteiligen Entscheidung des Senats in der Sache gestellt. Es war daher als eindeutig unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte hier ausnahmsweise durch die abgelehnten Richter selbst als dem auch in der Sache erkennenden Senat getroffen werden (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 45 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 45 Rn. 4).

Ungeachtet der Frage, ob das Ablehnungsgesuch nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Beklagte - wenn auch unter namentlicher Bezeichnung der einzelnen Richter - den Senat in der nach der internen Geschäftsverteilung zur Entscheidung der Verfahren aus dem B.-Komplex berufenen Besetzung als Spruchkörper pauschal ablehnt, ohne Ablehnungsgründe bezüglich der einzelnen Senatsmitglieder aufzuzeigen, ist das Gesuch jedenfalls deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es allein aus taktischen Überlegungen gestellt ist. Es richtet sich ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Senats, wie sie im Senatstermin vom 23.07.2013 und dem sich daran anschließenden Beweisbeschluss des Senats vom 24.09.2013 geäußert worden ist. Das Befangenheitsgesuch zielt danach darauf ab, die erkennenden Richter, die zu einer konkreten Rechtsfrage eine der Beklagten missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen. Die Beklagte wendet sich ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wie sie in verschiedenen Verfahren und auch hier zum Ausdruck gekommen sei. Das Ablehnungsverfahren wird jedoch nach seinem Sinn und Zweck missbraucht, wenn es dazu dienen soll, Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass sie in dem vom Ablehnenden gewünschten Sinn, also hier der Beklagten günstig, entscheiden (BFH, Beschl. v. 18.10.1994 - VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687).

Das Ablehnungsverfahren darf aber nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BFH, Beschl. v. 25.08.2009 - V S 10/07, NJW 2009, 3806, 3807). Ein allein darauf gerichtetes Befangenheitsgesuch, wie hier, ist unzulässig (MünchKommZPO/Gehrlein, § 42 Rn. 28; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 12 m.w.N.), zumal die Beklagte mit ihrem Vorbringen auch ohnehin nach § 43 ZPO präkludiert ist.

Die Beklagte wendet sich insoweit allein gegen die Rechtsauffassung des Senats, von einem Rechtsanwalt unterzeichnete und in einem (früheren) Rechtsstreit eingereichte oder sonst für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten erstellte Schriftsätze würden nicht schon allein und ohne weiteres den Beweis der Anspruchskenntnis des unterzeichnenden Rechtsanwalts erbringen, sondern nur ein zu würdigendes Indiz für eine Kenntnis des behaupteten Sachverhalts darstellen, das eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Ausschöpfung der angebotenen Beweise nicht entbehrlich mache. Diese Rechtsauffassung ist der Beklagten seit längerem bekannt, insbesondere schon vor der ersten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren am 23.07.2013 bekannt gewesen. Gleichwohl hat sie sich an diesem Tag in die Verhandlung vor dem Senat in der Besetzung mit den jetzt abgelehnten Richtern eingelassen und Berufungsanträge gestellt.

Auch die Beklagte sieht dies im Grunde nicht anders. Denn sie trägt selbst in der Begründung zu ihrem Befangenheitsantrag vom 07.10.2013 (dort Seite 7 sowie Schriftsatz vom 04.11.2013, Seite 2) zutreffend (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 42 Rn. 28) vor, dass unrichtige oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen grundsätzlich ungeeignet seien, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Am Ende des Befangenheitsgesuchs vom 22.11.2013 hier führt sie aus, ihr sei auch durchaus bewusst, dass nach Ansicht des Besorgten unzutreffende Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters oder Fehler in der tatsächlichen Würdigung grundsätzlich (noch) keine Besorgnis begründen. Weshalb die Beklagte sich gleichwohl dann gezwungen sieht, die Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, erschließt sich nicht und kann nur taktische Motive der Verfahrensverzögerung zur Grundlage haben. Ein Ablehnungsgesuch, das sich darin erschöpft, der Partei missliebige Richter aus dem Verfahren zu drängen oder aus Verzögerungstaktik erfolgt, ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Vollkommer, ZPO § 42 Rn. 28 f.).

Auch liegt ersichtlich ein verfahrensübergreifender Grund für eine Ablehnung der Mitglieder des Senats, die an dem von der Beklagten konkret herangezogenen Urteil vom 24.09.2013 im Verfahren 17 U 280/12 mitgewirkt haben, nicht vor, zumal sich die Beklagte am Vormittag des 26.11.2013 in 5 gegen sie gerichteten Verfahren aus demselben Komplex in eine Verhandlung vor dem Senat eingelassen hat (17 U 294/12, 308/12, 271/12, 244/12 und 17 U 233/12). Das Verfahren 17 U 280/12 hat Verjährungsfragen im Zusammenhang mit einer von Rechtsanwalt M. vermittelten Anspruchskenntnis zum Gegenstand, nicht aber die Kenntnis der Rechtsanwälte R., auf die es im vorliegenden Rechtsstreit allein ankommt.

Damit ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch rein formaler Natur. Eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Ablehnungsgründe ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771; NJW 2005, 3410).III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller/Vollkommer, ZPO § 46 Rn. 8).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.