OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.10.2013 - 20 W 340/12
Fundstelle
openJur 2014, 2078
  • Rkr:

1. Zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Eintragung einer Geschäftsjahresänderung nach Ablauf schon des angemeldeten Rumpfgeschäftsjahres (bzw. auch nachfolgender Geschäftsjahre) durch den hierfür zuständigen Insolvenzverwalter

2. Einer derartigen Eintragung stehen vorliegend bereits die Bestimmungen der §§ 264 Absatz 1 Satz 2 (ggf. Satz 4, 2. Halbsatz) HGB und § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB entgegen, da die dort genannten Fristen - auch unter Berücksichtigung von § 155 Absatz 2 Satz 2 InsO - schon für das angemeldete Rumpfgeschäftsjahr vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 abgelaufen sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 01.12.2009, 11.00 Uhr (Az. 810 IN …/09 , Bd. …, Bl. … f. der Registerakte) ist über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Handelsregister der Gesellschaft ist am 07.12.2009 ein entsprechender Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen eingetragen worden.

Ausweislich der letzten im Sonderband II der Registerakten befindlichen Gesellschafterliste ist alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft die A1 GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 1.684.000,00 Euro (Bl. … des Sonderbandes … der Registerakten).

Die derzeit - soweit ersichtlich - letzte zum Sonderband des Handelsregisters eingereichte Satzung der Gesellschaft vom 15.08.2005 enthält in § 4 Nr. 1 folgende Regelung: „Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“ (auf Bl. … des Sonderbandes … der Registerakten wird Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 16.12.2009 hat der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gemäß § 155 Absatz 3 Satz 1 InsO die Bestellung eines Abschlussprüfers für die Jahresabschlüsse und den jeweiligen Lagebericht zum 01.12.2009, 10:59 Uhr, zum 31.12.2009 sowie zur Prüfung der Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.12.2009, 11:00 Uhr, beantragt (Bd. …, Bl. … f. der Registerakten). Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2010 (Bd. …, Bl. … der Registerakten) hat er dargelegt, dass richtigerweise durch die Insolvenzeröffnung ein neues Geschäftsjahr beginne. Für die Zukunft solle jedoch wieder auf ein Wirtschaftsjahr umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspreche, weshalb er ausdrücklich beantragen wolle, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erfolge. In rechtlicher Konsequenz würde sich hierdurch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2009 ergeben. Zur Begründung für diese Umstellung wolle er ausführen, dass ein Wirtschaftsjahr, das zukünftig immer am 30. November eines Jahres enden würde, erhebliche EDV-Technische Umstellungsprobleme mit sich brächte, die nur sehr kostenintensiv zu lösen wären. Um dies zu vermeiden, sei die erneute Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr geboten.

Mit zwei gesonderten Beschlüssen vom 23.04.2010 hat das Registergericht sodann die B GmbH zum einen zum Abschlussprüfer und zum Prüfer der Eröffnungsbilanz für das am 01.12.2009 beginnende Geschäftsjahr der Gesellschaft (Bd. …, Bl. … der Registerakten) sowie zum anderen zum Abschlussprüfer für das am 01.12.2009 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft (Bd. …, Bl. … der Registerakten) bestellt.

Mit Schreiben vom 02.04.2012 (Bd. …, Bl. … f. der Registerakten) hat der Beschwerdeführer gemäß § 155 Abs. 3 S. 1 InsO beantragt, die B GmbH auch zum Prüfer für die Bilanz des am 31.12.2010 endenden Geschäftsjahres zu bestellen.

Mit Schreiben vom 05.04.2012 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass mit Insolvenzeröffnung am 01.12.2009 ein neues Geschäftsjahr zu laufen begonnen habe, mit der Folge, dass Geschäftsjahresende nunmehr jeweils am 30. November eines Jahres sei, es sei denn, dass rechtzeitig die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr festgelegt worden wäre. Daher bestünden Bedenken, einen Abschlussprüfer für ein zum 31.12.2010 endendes Geschäftsjahr zu bestellen (Bd. …, Bl. … der Registerakten).

Mit Schreiben vom 18.04.2012 (Bd. … Bl. … f. der Registerakten) hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass mit einem der beiden Beschlüsse vom 23.04.2010 die B GmbH zum Abschlussprüfer und zum Prüfer der Eröffnungsbilanz für das am 01.12.2009 beginnende Geschäftsjahr der Gesellschaft bestellt worden sei. Eine Umstellung des Geschäftsjahres sei nicht erfolgt, so dass dieses Geschäftsjahr zum 31.12.2009 geendet habe und eben diese Bilanz nunmehr zu prüfen gewesen sei.

Demgegenüber hat das Registergericht mit Schreiben vom 30.04.2012 (Bd. …, Bl. … der Registerakten) darauf hingewiesen, dass die Auffassung, wonach das mit Insolvenzeröffnung am 01.12.2009 in Gang gesetzte Geschäftsjahr von sich aus als Rumpfgeschäftsjahr am 31.12.2009 geendet habe, nicht dem Stand der überwiegenden Auffassung entspreche. Vielmehr dürfte es überwiegender Ansicht entsprechen, dass das mit Insolvenzeröffnung in Gang gesetzte Geschäftsjahr ein zwölfmonatiges Geschäftsjahr sei und es für die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr einer Willenskundgabe bedürfe, wobei streitig zu sein scheine, ob die Kompetenz für diesen Willensakt bei den Gesellschaftern liege oder bei dem Insolvenzverwalter. Fraglich erscheine allerdings, ob eine solche Willenskundgabe jetzt noch rückwirkend getroffen werden könne.

Mit weiterem Schreiben vom 14.06.2012 (Bd. …, Bl. … der Registerakten) hat das Registergericht auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12) hingewiesen, wonach der erkennende Senat die Auffassung vertrete, dass die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr in die Befugnis des Insolvenzverwalters falle, dass eine solche Entscheidung des Insolvenzverwalters jedoch der Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister bedürfe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Frage, ob für eine solche Anmeldung ein Rückwirkungsverbot bestehe, habe der erkennende Senat offen gelassen, weil sie mangels Existenz einer solchen Anmeldung nicht streitentscheidend gewesen sei. Der Senat habe allerdings darauf hingewiesen, dass alleine die Tatsache, dass es sich nicht um eine „werbende“ Gesellschaft handele, nicht zwangsläufig gegen ein Rückwirkungsverbot auch für die von einem Insolvenzverwalter vorgenommene Geschäftsjahresbestimmung spreche.

Mit Schreiben vom 20.06.2012 (auf Bd. …, Bl. … ff. der Registerakten wird im Einzelnen Bezug genommen) hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, es liege möglicherweise ein Missverständnis vor, wenn angenommen werde, dass die Umstellung des Geschäftsjahres rückwirkend erfolgen solle. Dies sei nicht der Fall. Im Betrieb der Schuldnerin seien Jahresabschlüsse stets zum 31. Dezember des Kalenderjahres erstellt worden. Im Hinblick auf im Einzelnen dargelegten betriebsnotwendigen Gegebenheiten sei schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden worden, Jahresabschlüsse, in Ermangelung technischer Alternativen, auch zukünftig weiterhin zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, auch bezogen auf die Insolvenzschuldnerin, zu erstellen.

Diese Problematik sei bereits im Dezember 2009 mit dem von ihm beauftragten Steuerberater und später bestellten Jahresabschlussprüfer erörtert worden und sei gängige, dem Gesetz entsprechende Praxis. Werde das bisherige Geschäftsjahr beibehalten, sei ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr zwischen dem Tag der Insolvenzeröffnung und dem regulären Ende des vor der Verfahrenseröffnung beginnenden Geschäftsjahres zu bilden. Hierfür sei bei Kapitalgesellschaften kein Hauptversammlungs- oder Gesellschafterbeschluss erforderlich, weil das in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegte Geschäftsjahr beibehalten werde und somit keine Satzungsänderung vorliege. Falle dagegen die Insolvenzeröffnung in ein laufendes Geschäftsjahr und solle das mit Insolvenzeröffnung beginnende Geschäftsjahr volle 12 Monate betragen, so sei hierzu eine Satzungsänderung erforderlich.

Mit Schreiben vom 25.06.2012 (Bd. …, Bl. … der Registerakten) hat das Registergericht an seinem Hinweis vom 14.06.2012 festgehalten. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des erkennenden Senats gebe es momentan kein Geschäftsjahr, das am 31.12.2010 ende, mit der Folge, dass zu diesem Zeitpunkt auch kein Prüfer bestellt werden könne. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag vom 02.04.2012 zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2012 (auf Bd. …, Bl. … ff. der Registerakten wird im Einzelnen Bezug genommen) haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nunmehr mitgeteilt, dieser beabsichtigte folgende Anträge zur Eintragung in das Handelsregister zu stellen:

„1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH am 1. Dezember 2009 und endend am 31. Dezember 2009 festgesetzt.

2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2010 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.“.

Die Errichtung eines neuen SAP-Systems für die Zwecke der Insolvenz bzw. die Umstellung des bisherigen SAP-Systems auf andere Geschäftsjahre seien mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich. Daher sei in Ermangelung technischer Alternativen bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzverwaltung beschlossen worden, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaft weiterhin zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erstellt würden. Der Beschwerdeführer sei damit zum ursprünglich satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückgekehrt. Die Anmeldung der Festsetzung des Geschäftsjahres auf das bisherige, satzungsmäßige Geschäftsjahr zum Handelsregister sei im Insolvenzfall auch rückwirkend möglich. So habe der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2012 gerade nicht die Auffassung vertreten, dass eine solche Eintragung nicht auch rückwirkend geschehen könne, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Gerade aber die vom erkennenden Senat hervorgehobenen Aspekte, wonach hohe Anforderungen an die Regelungen zum Geschäftsjahr gestellt würden, da diese den Jahresabschluss und den Gewinnanspruch der Gesellschafter beeinflussen würden und dem Rechtsverkehr durch die Eintragung im Handelsregister die wesentlichen Grundlagen der die Gesellschaft betreffenden Regelungen zur Kenntnis gebracht würden, sprächen nicht gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Eintragung im Insolvenzfall, sondern dafür. So bestehe im Insolvenzfall schon aus Rechtsgründen kein Bedarf mehr dafür, den Rechtsverkehr über den Jahresabschluss der Gesellschaft zu informieren. Die Information des Rechtsverkehrs werde mit dem Insolvenzfall durch die besonderen Vorschriften der Insolvenzordnung ersetzt. Auch hier gelte, dass alleine der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft befugt sei. Der Rechtsverkehr orientiere sich damit bei Geschäften mit dem Insolvenzverwalter nicht mehr an dem Jahresabschluss der Gesellschaft. Der Schutz des Rechtsverkehrs erfolge vielmehr über die spezifisch insolvenzrechtlichen Regelungen. So übe zu allererst das Insolvenzgericht nach § 58 InsO die Aufsicht über den Insolvenzverwalter aus.

Zudem seien vorliegend die Gläubiger über den hier eingerichteten Gläubigerausschuss gemäß § 69 InsO berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Verletze der Insolvenzverwalter seine Pflichten, so sei er nach § 60 InsO den Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet. Dies seien die wesentlichen Regelungen, an denen sich der Rechtsverkehr im Umgang mit einem Insolvenzverwalter orientiere.

Auch die als Hauptargument gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Eintragung herangezogenen Gläubigergesichtspunkte würden bei einer nicht mehr werbenden Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht eingreifen. Auch wenn Gewinne erzielt würden, käme es im Insolvenzverfahren nicht zu einer vorzeitigen, isolierten Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter. Die Gläubiger würden vielmehr im Rahmen der Schlussverteilung dadurch befriedigt, dass sie einen Anteil - in Form der Quote - des bei Verfahrensende vorhandenen Vermögens erhielten, und die Gesellschafter würden lediglich nach den Insolvenzgläubigern befriedigt. Die Feststellung eines zwischenzeitlichen handelsbilanziellen Gewinns bleibe dagegen ohne Folgen für die Gesellschafter, so dass auch insoweit kein Bedarf bestehe, im Insolvenzfall dem Insolvenzverwalter die rückwirkende Anmeldung der Festsetzung des Geschäftsjahres zu verweigern.

Mit Schreiben vom 15.08.2012 (Bd. …, Bl. … der Registerakte) hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende, angekündigte Anmeldung abschlägig beschieden werden müsse. Eine Rückwirkung des Geschäftsjahres sei nicht möglich. Auch bei einem Insolvenzverfahren werde diese Möglichkeit nicht gesehen. Dies gehe klar sowohl aus § 181 Absatz 2 AktG als auch aus § 54 Absatz 3 GmbHG vor. Eine Eintragung werde erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Auch habe der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2012 darauf hingewiesen, dass ein Rückwirkungsverbot nicht zwangsläufig in Frage komme, nur weil eine Gesellschaft in Insolvenz sei und nicht mehr „werbende“ Gesellschaft sei.

Mit am 11.09.2012 eingegangener elektronischer Handelsregisteranmeldung vom 29.08.2012 hat der Beschwerdeführer sodann in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die im Schriftsatz vom 30.07.2009 angekündigte Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft vorgenommen (auf die Anmeldung nebst in ihr enthaltene Begründung wird im einzelnen Bezug genommen). In der Begründung werden zunächst die wesentlichen Argumente aus dem Schriftsatz vom 30.07.2012 wiederholt. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr bedürfe keiner Satzungsänderung. Zum einen sei diese bereits deshalb entbehrlich, weil durch die Entscheidung des Insolvenzverwalters gerade das satzungsmäßige bestimmte Geschäftsjahr wieder hergestellt werde, zum anderen fielen Fragen der Buchführung - wegen §§ 80,155 InsO - mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter, sondern in denjenigen des Insolvenzverwalters, so dass eine Regelung durch den Insolvenzschuldner oder deren Gesellschafter den Insolvenzverwalter ohnehin nicht binden könne. Aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21.05.2012 folge, dass die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr keine Satzungsänderung darstelle, weswegen §§ 54 Absatz 3 GmbHG, 181 Absatz 2 AktG einer rückwirkenden Eintragung nicht entgegenstünden. Die aus § 69 InsO folgende Berechtigung und Verpflichtung des Gläubigerausschusses, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen, sei sehr weit und beinhalte neben der Rechtmäßigkeit der gesamten Geschäftsführung des Insolvenzverwalters auch deren Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Gläubiger seien hierdurch auch in der Lage, zu jedem Zeitpunkt die Entscheidungen des Insolvenzverwalters zu überwachen und auf diesen einzuwirken. Dass im Insolvenzverfahren der Gläubigerschutz nicht durch das Handelsregister sondern durch das geschilderte spezielle Verfahren der Insolvenzordnung gewährleistet werde, indiziere bereits die Hauptzielsetzung des Insolvenzverfahrens, nämlich die bestmögliche Befriedigung sämtlicher Gläubiger.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2012 hat das Registergericht sodann die vorgenannte Anmeldung zurückgewiesen (auf Bd. …, Bl. … der Registerakten wird im Einzelnen Bezug genommen). Eine nachträgliche Rückkehr zu dem ursprünglichen Geschäftsjahr der Gesellschaft bedürfe zwingend einer Anmeldung nebst Satzungsänderung. Eintragungen im Handelsregister, welche grundsätzlich einer Satzungsänderung bedürften, wie vorliegend die Änderung des Geschäftsjahres, seien konstitutiv und entfalteten somit erst mit Eintragung im Handelsregister ihrer Wirksamkeit (§ 181 Absatz 2 AktG und § 54 Absatz 3 GmbHG). Eine Eintragung sei hinsichtlich der Änderung des Geschäftsjahres bisher nicht erfolgt und sei auch nicht rückwirkend möglich, da auch die Insolvenzgläubiger auf die negative Publizität des Handelsregisters vertrauen können müssten.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 an das Registergericht - dort eingegangen am 16.10.2012 - haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gegen diesen am 25.09.2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt (wegen der Begründung wird im Einzelnen auf Bd. …, Bl. … der Registerakten Bezug genommen). Dabei werden im Wesentlichen die bislang vorgebrachten Argumente wiederholt und im Einzelnen vertieft. Das Registergericht verkenne, dass es für die Rückkehr zum bisherigen, satzungsmäßigen Geschäftsjahr überhaupt keiner Satzungsänderung bedürfe. Deswegen könnten auch §§ 54 Absatz 3 GmbHG und 181 Absatz 2 AktG einer rückwirkenden Eintragung nicht entgegenstehen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei eine Information über die Regelungen zum Geschäftsjahr nur über das Handelsregister möglich. Eine Überwachung des Schuldners durch Gläubiger finde gerade nicht statt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe aber außerhalb des Handelsregisters nicht nur die Möglichkeit sich über die Regelungen zum Geschäftsjahr zu informieren, sondern gemäß § 69 InsO sogar die Pflicht. Dies sei ein grundlegender Unterschied zur Situation vor Verfahrenseröffnung, aufgrund dessen die rückwirkende Eintragung zulässig sei.Deutlich würden die Möglichkeiten der Gläubiger und des Insolvenzgerichts, die Handlungen des Insolvenzverwalters zu überwachen, im vorliegenden Fall schon dadurch, dass der Gläubigerausschuss einen Kassenprüfer bestellt habe. Zudem habe das Insolvenzgericht die Prüfung der Zwischenrechnungslegung zum 31.12.2011 durch einen Sachverständigen, der identisch mit dem Kassenprüfer sei, angeordnet. Es bestünde hier somit nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Überwachung des Insolvenzverwalters, vielmehr werde im konkreten Fall bereits tatsächlich jede Bewegung überprüft. Auch aus diesem Umstand werde ersichtlich, dass der Schutz des Rechtsverkehrs durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens umfassend gewährleistet werde. Würden keine Gläubigerinteressen verletzt, so müsse die rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres zulässig sein. Wegen des Bestehens besonderer Gläubigerschutzbestimmungen werde auch die rückwirkende Rückverlegung des Geschäftsjahres auf das bisherige satzungsmäßige Geschäftsjahr für den Fall der Abwicklung einer Aktiengesellschaft als zulässig erachtet. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Rückverlegung nicht willkürlich sei, sondern den ursprünglichen Festlegungen in der Satzung entspreche. Im Hinblick auf den mit einer vom ursprünglichen Geschäftsjahr abweichenden Umstellung des SAP-Systems verbundenen Aufwand wären somit die Gläubiger wegen der Mehrkosten sogar benachteiligt gewesen. Die rückwirkende Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres würde somit keine Gläubigerinteressen gefährden, sondern sogar fördern. Im Übrigen sei zu bedenken, dass zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Ende des bisherigen Geschäftsjahres nur wenige Wochen liegen könnten, wie es auch im vorliegenden Fall gewesen sei. Dieser kurze Zeitraum genüge aber für einen Insolvenzverwalter häufig nicht, um abschließend darüber befinden zu können, ob eine Verkürzung des Geschäftsjahres sinnvoll sei. Es wäre unverständlich, dass derart wichtige Entscheidungen innerhalb eines, teilweise extrem kurzen Zeitraums zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Ende des bisherigen Geschäftsjahres getroffen werden müssten. Zudem sei zu bedenken, dass es unter Umständen sehr lange dauern könne, bis die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung in das Handelsregister vorgenommen werde. Etwaige Verzögerungen lägen aber nicht im Einflussbereich des Insolvenzverwalters und dürften nicht zulasten seiner Entscheidungsfreiheit, über das Geschäftsjahr zu bestimmen, gehen.

Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2012 unter Wiederholung der Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (Bd. …, Bl. … der Registerakten).

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG) und der Beschwerdeführer – der vorliegend auch Antragsteller ist – durch die Zurückweisung der Anmeldung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Eintragung der von ihm angemeldeten Geschäftsjahresänderung unter Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 schon deswegen nicht zulässig, da dieses Rumpfgeschäftsjahr – unabhängig von der streitigen Frage, ob das gebildete Rumpfgeschäftsjahr vor dessen Ablauf nur beschlossen und angemeldet sein muss, oder aber auch bereits im Handelsregister eingetragen sein muss, soweit vereinzelt eine Rückwirkung für möglich gehalten wird (vgl. hierzu Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 1014 m.w.N.) – bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung am 11.09.2012 beendet war. Darüber hinaus waren zu diesem Zeitpunkt auch die sich aufgrund der Insolvenzeröffnung am 01.12.2009 nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO ergebenden Geschäftsjahre vom 01.12.2009 bis 30.11.2010 und vom 01.12.2010 bis 30.11.2011 ebenfalls bereits beendet, so dass die antragsgemäße Eintragung zu einer auch im Insolvenzverfahren unzulässigen Rückwirkung der abgeänderten Geschäftsjahre geführt hätte (wird nachfolgend näher ausgeführt).

Im Übrigen kann nicht im Wege der Auslegung der Anmeldung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest hilfsweise die Eintragung einer im Ergebnis nicht rückwirkenden Geschäftsjahresänderung für die Zukunft angemeldet hat. Ausweislich seiner Darlegungen hat er als Grund für die beabsichtigte Rückverlegung des Geschäftsjahres auf das bisherige satzungsmäßige Geschäftsjahr entsprechend dem Kalenderjahr angegeben, dass

die Errichtung eines neuen SAP-Systems für die Zwecke der Insolvenz bzw. die Umstellung des bisherigen SAP-Systems auf andere Geschäftsjahre mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich sei, also erhebliche Mehrkosten entstehen würden. Dies unterstellt, wäre dem Beschwerdeführer also auch mit einer teilweisen Handelsregistereintragung, nur für sich ergebende zukünftige Geschäftsjahre nicht gedient, da auch dann diese erhebliche Kosten anfallen würden, so dass eine entsprechende Auslegung der Anmeldung nicht naheliegt, es insoweit vielmehr einer ausdrücklichen entsprechenden hilfsweisen Anmeldung bedurft hätte.

Der erkennende Senat hat mit seinem im Verfahren mehrfach in Bezug genommenen Beschluss vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12, zitiert nach juris, veröffentlicht in ZIP 2012, 1617 ff., ZInsO 2012, 1617 ff., DB 2012, 2389 ff.) zum einen entschieden, dass es sich bei dem nach § 155 Absatz 2 Satz1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahr um ein 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr handelt, soweit nachfolgend keine Änderungen vorgenommen werden. Zum anderen hat der erkennende Senat in diesem Beschluss entschieden, dass die auch dort beantragte Rückkehr zum alten Geschäftsjahr in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Insolvenzverwalters fällt, da die Entscheidung über die Abänderung des Geschäftsjahres zu dem sogenannten Verdrängungsbereich mit Alleinzuständigkeit des Insolvenzverwalters gehört.

Allerdings hat der erkennende Senat in diesem Beschluss weiterhin zum einen zwar auch ausgeführt, dass dieses Alleinbestimmungsrecht des Insolvenzverwalters keine Satzungsänderung nach sich zieht, zum anderen aber auch folgendes ausgeführt:

„Diese Kompetenz des Insolvenzverwalters führt zwar nicht zu einem Satzungsänderungsrecht des Insolvenzverwalters, muss aber doch derart ausgestaltet sein, dass sie trotzdem den hohen Anforderungen gerecht wird, die an die Regelung des Geschäftsjahres zu stellen sind. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass Regelungen zum Geschäftsjahr nach allgemeiner Auffassung nicht wirksam außerhalb der Satzung getroffen werden können, da sie die Organisation der Gesellschaft betreffen, weil Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 HGB) und Gewinnanspruch (§§ 58 Abs. 4, 175 Abs. 1 AktG) von ihr abhängen, das Geschäftsjahr somit zu den fakultativen Bestandteilen der Satzung im materiellen Sinne zählt (vgl. Stein, in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, aaO., § 179, Rn. 11, mwN.; Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., 2002, § 53, Rn. 23). Daraus folgt wiederum, dass grds. zur Änderungen des Geschäftsjahres auch die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist (§§ 179, 181 AktG), wodurch dem Rechtsverkehr erst in rechtlich relevanter Weise die wesentlichen Grundlagen der die Gesellschaft betreffenden Regelungen zur Kenntnis gebracht werden.

Aufgrund dessen kann zwar aufgrund der dargelegten besonderen insolvenzrechtlichen Zuständigkeiten ausnahmsweise auf die Beteiligung der Organe der Gesellschaft an der Bildung des Geschäftsjahres verzichtet werden, nicht aber auf eine Anmeldung dieser von dem Insolvenzverwalter vorgenommenen – und von § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO abweichenden – Festlegung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter zum Handelsregister und auch nicht auf eine entsprechende Eintragung durch das Registergericht im Handelsregisterblatt der Gesellschaft (mit diesem Ergebnis für die Frage der Bildung einer Ersatzfirma während des Konkursverfahrens auch schon Ulmer, aaO, 1702).

Aufgrund des derzeitigen Inhalts des Handelsregisterblattes der Gesellschaft, das als letzten Eintrag lediglich den Insolvenz- und Auflösungsvermerk enthält, darf der Rechtsverkehr davon ausgehen, dass für die Gesellschaft das Geschäftsjahr ab Insolvenzeröffnung am 13.11.2008 gilt; erst durch die entsprechende Eintragung der anderslautenden Entscheidung des Insolvenzverwalters in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft wird diese dem Rechtsverkehr in rechtlich relevanter Weise zur Kenntnis gebracht. Eine sonstige Verlautbarung seiner Wahl des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter – beispielsweise gegenüber den Finanzbehörden, oder auch im Rahmen von sonstigen Verlautbarungen gegenüber der Gläubigerversammlung etc. – kann diese Eintragung im Handelsregister nicht ersetzen“.

Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit.

Daraus folgt zunächst, dass die vom Registergericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2012 vertretene Rechtsansicht, die nachträgliche Rückkehr zu dem ursprünglichen Geschäftsjahr der Gesellschaft bedürfe neben der Anmeldung auch einer Satzungsänderung, nur insoweit der Rechtslage entspricht, als es die Anmeldung betrifft; einer Satzungsänderung bedarf es jedoch gerade nicht.

Daraus folgt weiterhin aber auch, dass die §§ 54 Absatz 3 GmbH bzw. § 181 Absatz 3 AktG (so auch § 71 Absatz 1 BGB), nach denen Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsänderungen erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden, für die hier zur Entscheidung anstehende Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Geschäftsjahresänderung, nur – aber auch - insoweit entsprechend Anwendung finden können, als der diesen zugrundeliegende Rechtsgedanke auch der in Bezug genommenen Entscheidung des erkennenden Senats zu Grunde lag. Auch wenn die Abänderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter keine Satzungsänderung nach sich zieht, erlangt doch diese Entscheidung des Insolvenzverwalters – die möglicherweise auch erstmals durch deren Anmeldung zum Handelsregister eine äußere Gestalt erhält – erst Wirksamkeit mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

Insoweit kann für die hier zur Entscheidung anstehende Frage nach der Zulässigkeit der Eintragung einer Geschäftsjahresänderung im Insolvenzverfahren mit Rückwirkung aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters, zunächst auf die zur gleich gelagerten Frage der Zulässigkeit der Eintragung einer Geschäftsjahresänderung durch Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsänderungen mit Rückwirkung gegebene Rechtslage abgestellt werden, da in beiden Fällen die Eintragung im Handelsregister konstitutive Wirkung hat.

Danach entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, sei es zur Gesellschaftsvertrags- oder aber zur Satzungsänderung, dass die Eintragung einer Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 18.09.1996, Az. I B 31/96, FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1998, Az. I 243/96, OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2000, Az. 2 W 69/00, jeweils zitiert nach juris; LG Mülhausen, Urteil vom 28.11.1996, Az. 2 HKO 3170/96, GmbHR 1997, 313 f.; LG Essen, Beschluss vom 03.07.2002, Az. 42 T 4/02, GmbHR 2002, 1032; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, Az. 15 W 279/06, zitiert nach juris, zu § 71 BGB; Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, Az. 20 W 94/99 (Unwirksamkeit jedenfalls dann, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen ist); Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 53, Rn. 65; Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, 10. Aufl., 2010, § 53, Rn. 187; Stein, in Münchner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 181, Rn. 77, m.w.N.; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 179, Rn. 27 f.; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 179, Rn. 41 f. Zöllner, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 179, Rn. 206 f.; Wiedemann, in Großkommentar AktG, § 179, Rn. 163 f., Stand 01.09.1994; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 181, Rn. 73 ff., Stand 12/1988; Zilias, „Rückwirkende Satzungsänderungen bei Kapitalgesellschaften?“, JZ 1959, 50 ff; a.A. u.a. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.1978, Az. 3/11 T 63/77, zitiert nach juris, wonach eine Geschäftsjahresänderung auch dann wirksam eingetragen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung das gebildete Rumpfgeschäftsjahr bereits abgelaufen ist und nachweislich Drittinteressen nicht beeinträchtigt werden; Meilicke/Hohlfeld, „Unzulässige Mehrfachbesteuerung bei abweichendem Geschäftsjahr in 1956/57“ BB 1957, 793 ff., 797, wonach Gläubiger keinen Anspruch darauf hätten, für welche Periode ein Abschluss gemacht wird; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. Aufl., 1997, § 270 AktG, Rn. 26, für den Fall der Abwicklung;

Hancke/Schildt, „Externe Rechnungslegung in der Insolvenz – Zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahresrhythmus“, NZI 2012, 127 ff.).

Für diese herrschende Meinung – der auch der Senat im Ergebnis nach wie vor folgt – wird zum einen angeführt, dass eine rückwirkende Geschäftsjahresänderung sich schon mit dem abstrakten Schutzzweck der in Bezug genommenen Gesetzesbestimmungen, wonach die Eintragung in das Handels- bzw. Vereinsregister Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsänderung ist, nicht in Einklang bringen lassen würde, so dass – insbesondere entgegen der oben zitierten Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.1978) – nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung von Drittinteressen für die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Geschäftsjahresänderung abgestellt werden könne (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.1999, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 18.09.1996, a.a.O. und OLG Hamm vom 07.12.2006, a.a.O.; auch Hoffmann in Michalski, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2010, § 54, Rn. 42a, der § 54 Absatz 3 GmbHG als abschließende Regelung des frühesten Wirksamkeitszeitpunktes und damit als gesetzlichen Ausschluss der Rückwirkung begreifen will, da die Norm gerade auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtige und daher generell festlege, dass eine Änderung für den Zeitraum vor Eintragung keine Wirkung habe). Zum anderen wird – zum Teil unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf zu § 181 AktG, wonach dessen dritter Absatz nicht die Aufgabe habe, etwas über die Rückwirkung zu bestimmen, damit vielmehr nur gesagt werden solle, dass der Beschluss der Hauptversammlung für sich alleine die Satzungsänderung noch nicht bewirke, sondern vielmehr die Eintragung im Handelsregister hinzukommen müsse und die Frage, ob die dann eingetragene und damit wirksam gewordene Satzungsänderung eine rückwirkende Kraft haben könne, nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden sei (vgl. Zusammenstellung von Kropff, Aktiengesetz, 1965, zu § 181) – darauf hingewiesen, dass nach allgemeinen Grundsätzen eine Satzungsänderung – und damit auch die Änderung des Geschäftsjahres – dann keine rückwirkende Wirkung entfalten könne, wenn diese Außenwirkung gegenüber Dritten entfalte und erst die Eintragung in das Handels- bzw. Vereinsregister dem Geschäftsverkehr die entsprechende Änderung in rechtlich relevanter Weise zur Kenntnis bringe oder aber der Schutz der Allgemeinheit, Aktionäre, Gesellschafter, Gläubiger oder sonstiger Betroffener, die auf die zunächst gegebene Rechtslage hätten vertrauen dürfen, beispielsweise aufgrund entsprechender Gewinnmanipulationen zum Zwecke der Erlangung von Ausschüttungen, beeinträchtigt werden könne (vgl. u.a. Stein, in Münchner Kommentar, a.a.O.; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, a.a.O., Rn. 75;Priester/Veil in Scholz, GmbH-Gesetz, a.a.O.).

Daneben stehen einer Rückwirkung bei Eintragung eines Geschäftsjahres maßgeblich aber auch zwingende bilanzrechtliche Fristvorschriften entgegen (vgl. hierzu u.a. Stein, in Münchner Kommentar, a.a.O.; Wolff, „Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahres bei Kapitalgesellschaften“, DB 1999, 2149 ff; Zilias, a.a.O.).

So ist nach § 264 Absatz 1 Satz 2 HGB unter anderem der Jahresabschluss einer Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen (bzw. bei kleinen Kapitalgesellschaften spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, Satz 4. 2. Halbsatz), und nach § 325 Absatz 1 Satz 1 und 2 HGB ist dieser Jahresabschluss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres bei dem Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.

Gerade diese Verpflichtungen bestehen aber auch für den Insolvenzverwalter, der nach § 155 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 InsO in Bezug auf die Insolvenzmasse neben den steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners auch dessen handelsrechtliche Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung zu erfüllen hat (externe Rechnungslegung). Insoweit bietet hinsichtlich der dabei einzuhaltenden gesetzlichen Fristen lediglich § 155 Absatz 2 Satz 2 InsO insoweit eine Erleichterung, als diese gesetzlichen Fristen um den Zeitraum zwischen Insolvenzeröffnung und Berichtstermin verlängert werden (vgl. u.a. Breitenbücher, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010, § 155, Rn. 21; Depré, in Kreft, InsO, 6. Aufl., 2012, § 155, Rn. 9), wobei Letzterer nach §§ 156, 29 Absatz 1 Nr. 1 InsO nicht über drei Monate über den Eröffnungsbeschluss hinaus angesetzt werden darf.

Somit folgt aus § 325 HGB, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch im Insolvenzfall gerade schon vom Gesetz nach wie vor eine Information des Rechtsverkehrs auch außerhalb der Insolvenzordnung für erforderlich gehalten wird, die Information des Rechtsverkehrs mit dem Insolvenzfall von Gesetzes wegen also nicht vollständig durch die besonderen Vorschriften der Insolvenzordnung ersetzt wird.

Demnach stehen der vorliegend beantragten rückwirkenden Eintragung der Geschäftsjahresänderung bereits die Bestimmungen der §§ 264 Absatz 1 Satz 2 (ggf. Satz 4, 2. Halbsatz) HGB und § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB entgegen, da die dort genannten Fristen – auch unter Berücksichtigung von § 155 Absatz 2 Satz 2 InsO – schon für das angemeldete Rumpfgeschäftsjahr vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 abgelaufen sind.

Bereits im Hinblick auf diese zwingenden bilanzrechtlichen Vorschriften müssen im vorliegenden Fall die von dem Beschwerdeführer herangezogenen Argumente – unabhängig von ihrer Schlüssigkeit im Einzelnen - zurückstehen. So insbesondere seine Ansicht im Insolvenzverfahren, gerade auch im vorliegenden, folge der Schutz des Rechtsverkehrs und der Gläubiger aus den spezifisch insolvenzrechtlichen Regelungen, nach denen zu allererst das Insolvenzgericht die Aufsicht über den Insolvenzverwalter ausübe und die Gläubiger über den Gläubigerausschuss gemäß § 69 InsO berechtigt und verpflichtet seien, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen, wobei letzteres Argument schon nicht berücksichtigt, dass der Insolvenzverwalter das entscheidende Organ bleibt, da seine Missachtung der Rechte des Gläubigerausschusses für die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen folgenlos bleibt und seine Handlungen auch ohne den Gläubigerausschuss wirksam sind (vgl. insoweit Schmid-Burgk, in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 2013, § 69, Rn. 11 m.w.N. zur Lit.). Weiterhin seine Hinweise, dass Ausschüttungen von Gewinnen während des Insolvenzverfahrens bei einer Feststellung eines zwischenzeitlichen handelsbilanziellen Gewinns im Hinblick auf das Ziel des Insolvenzverfahrens der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung schon nicht in Frage kämen und außerdem bei anderer Ansicht praktische Schwierigkeiten für den Insolvenzverwalter im Falle eines nur kurzen Zeitraumes zwischen Insolvenzeröffnung und Ablauf des bisherigen Geschäftsjahres entstehen könnten. Letztlich auch seine Ansicht, dass im Übrigen bei Rückkehr zum ursprünglichen Geschäftsjahr auch nicht von Willkür ausgegangen werden könne.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf den Beschwerdeführer nicht erforderlich, da sich dessen Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach §§ 131 c Absatz 1, 79 Absatz 1 KostO i.V.m. § 1 i.V.m. Anlage zu § 1 HRegGebVO).

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Rückwirkung der Geschäftsjahresänderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Soweit ersichtlich, ist diese Frage noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen.