BGH, Beschluss vom 10.12.2013 - VI ZR 323/13
Fundstelle
openJur 2014, 2048
  • Rkr:
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten.

Gründe

1. Dieser Zulassungsgrund wäre in den Fällen einer Divergenz, die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und 1 dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259). Diese Voraussetzung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Zwar rügt sie, das Berufungsgericht habe abweichend von der den Urteilen vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144; VI ZR 293/12 juris und VI ZR 292/12 juris zugrunde liegenden Rechtsauffassung fehlerhaft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte angenommen. Damit ist jedoch noch nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht, zumal dem Berufungsgericht bei Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2013 die Begründung der Urteile vom 4. Juni 2013 noch nicht bekannt sein konnte. Es handelt sich allenfalls um eine fehlerhafte, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende Rechtsanwendung, wodurch eine Divergenz nicht begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff.).

2. Zwar ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht nur auf die Fälle der Divergenz beschränkt, seine Voraussetzungen sind aber auch nicht schon dann erfüllt, wenn - was die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht und zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen ist. Entscheidungen der Instanzgerichte sind nicht in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisionsrechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Erforderlich ist vielmehr, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer 2 korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f.; Wenzel, NJW 2002, 3353) ist die Revision nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick auf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Solche Umstände zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

3. Schließlich ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil die angegriffene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruhte, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist zwar der Fall, wenn eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 und V ZR 75/02, NJW 2002, 2957). Doch legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass sich solche Fehler in der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hätten.

a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht schon dadurch verletzt, dass es trotz des Antrags der Beklagten die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert und den Verkündungstermin nicht verschoben hat. Es hat sachlich begründet, warum dies nicht geboten ist. Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Willkür. Die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts ist erst willkürlich, wenn die feh-3 lerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94). Solche Umstände sind der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen.

b) Auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten, dass der Vermittler B. für die Beklagte nicht tätig gewesen sei, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht (vgl. Beschluss des Berufungsgerichts Bl. 5 unten/6 und Urteil des Landgerichts Bl. 9, 2. Abs. aE) offen gelassen, ob der Kläger über den Vermittler B. , den Vermittler Y. oder eine dritte Person die Anlagen gezeichnet hat. Es hat auf den Aktienvertrieb durch eine allgemeine Mundzu-Mund-Propaganda abgestellt. Auch wenn, was die Beklagte geltend macht, der Kläger die Aktien im Wege eines Zweiterwerbs gekauft hätte, wäre er geschädigt, wenn er dies im Vertrauen auf falsche Angaben der Beklagten getan hat, die gezielt auf mögliche Anleger ausgerichtet waren.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 5 Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 46.016,27 €

Galke Diederichsen Paugevon Pentz Offenloch Vorinstanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 05.10.2012 - 5 O 489/10 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2013 - I-14 U 28/13 - 7