BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 448/02
Fundstelle
openJur 2010, 10152
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Berichtigung des Beschlusses vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2003 weist keine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, indem es den Insolvenzverwalter nicht als Beteiligten aufführt. Der Insolvenzverwalter ist in dem vorliegenden Verfahren, das die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses zum Gegenstand hat, weder materiell noch formell Beteiligter.

Beteiligter im materiellen Sinne ist jede Person, deren Rechte und Pflichten durch die zu erwartende Entscheidung unmittelbar betroffen werden oder betroffen werden können (vgl. etwa Keidel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 6 Rn. 18 m.w.N.). Hier hat das Insolvenzgericht den Rechtsbeschwerdeführer von Amts wegen entlassen. Der Insolvenzverwalter hat selbst weder ein Antragsrecht (vgl. § 70 InsO) noch ein Anhörungsrecht und ist auch sonst durch die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses nicht in seinen Rechten oder im Hinblick auf die von ihm verwaltete Insolvenzmasse betroffen.

Formell Beteiligter ist, wer zur Wahrnehmung sachlicher Interessen am Verfahren teilnimmt oder zu ihm, auch eventuell zu Unrecht, zugezogen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 1999 -XII ZB 109/98, NJW 1999, 3718, 3719). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat zwar mit Schriftsatz vom 8. Januar 2003 beantragt, die Rechtsbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Da er aber kein eigenes Antragsrecht hat und durch die Entscheidungen der Vorinstanzen weder beschwert noch sonst in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen ist, handelt es sich bei seinem Zurückweisungsantrag lediglich um eine Anregung. Beteiligt sich jemand ohne eigenes Antragsrecht durch Anregungen an einem Verfahren, so begründet dies noch nicht seine formelle Beteiligtenstellung (vgl. BGH aaO).