Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2014 - 7 MS 103/13
Fundstelle
openJur 2014, 1895
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vollständige und – hilfsweise – eine auf ihr betroffenes Stadtgebiet beschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 28. Oktober 2013 – 7 KS 102/13, die sie gegen den Planfeststellungsbeschluss – PFB – der Antragsgegnerin vom 19. September 2013 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte - GA -) erhoben hat. Mit dem Planfeststellungsbeschluss hat die Antragsgegnerin den Plan  für die Leitungsertüchtigung der im Jahre 1953 (Erläuterungsbericht Ziffer 1.2, in Beiakte – BA – A zu 7 KS 102/13) errichteten 110-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Conneforde und Wiesmoor festgestellt. Dieses Vorhaben der Beigeladenen besteht in der Ersetzung der bestehenden Leiterseile beider Stromkreise durch Hochtemperaturseile (vgl. PFB, S. 9, Ziffer 2.1.1., Bl. 66 GA), durch die bei gleichem Leiterseilquerschnitt mehr Strom transportiert werden kann. Im Zuge der Ertüchtigung sollen auch die Ketten ausgetauscht werden, die als Isolation gegenüber den geerdeten Masten dienen, und gleichzeitig die Leiterseile tragen. Da sich durch die höheren Betriebstemperaturen die Durchhänge der Leiterseile ändern, sollen 11 der vorhandenen 79 Masten erhöht werden, davon jedoch keiner im Stadtgebiet der Antragstellerin (vgl. Bl. 206 GA).

Die Beigeladene stellte unter dem 5. April 2012 einen Antrag auf Planfeststellung für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 12. April 2012 bat die Antragsgegnerin mehrere Städte und Gemeinden, darunter die Antragsgegnerin, Zeit und Ort der Planauslegung bekannt zu machen und die Auslegung des Plans in der Zeit vom 30. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 vorzunehmen (vgl. BA A zu 7 KS 102/13). Dem entsprechenden Ersuchen war ein Vordruck für ein Rückleitungsschreiben der Antragstellerin beigefügt, mit dem die Planunterlagen nach ihrer Auslegung zurückgesandt werden sollten. In diesem Vordruck heißt es unter anderem:

„1. Bei der Gemeinde sind     ? keine     ? die anliegenden Einwendungen erhoben worden.2. Die Gemeinde     ? hat mit Schreiben vom

ihre Stellungnahme abgegeben

     ? fügt ihre Stellungnahme bei.“

Die Antragstellerin gab den Ort und die Zeit der Auslegung der Planunterlagen unter dem 17. April 2012 in ortsüblicher Weise bekannt (vgl. BA A zu 7 KS 102/13). In dieser Bekanntmachung wurde auch darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt würden, bei bestimmten im Einzelnen genannten Stellen spätestens bis zum 13. Juni 2012 einschließlich Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift der Planfeststellungsbehörde erheben könne und Einwendungen nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.

Mit am 19. April 2012 abgesandten Schreiben vom 18. April 2012 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin, bis zum 1. Juni 2012 aus ihrem, der Antragstellerin, Aufgabenbereich zu dem Plan Stellung zu nehmen. Am 27. April 2012 sowie am 23. Mai 2012 telefonierte der Leiter des damaligen Fachdienstes 6 der Antragstellerin mit dem zuständigen Bediensteten der Antragsgegnerin wegen einer Fristverlängerung (Bl. 176, 207 f. GA zu 7 KS 102/13). Er wandte sich schließlich am 23. Mai 2012 nochmals per E-Mail (Bl. 87 GA) an die Antragsgegnerin, bedankte sich „für die Fristverlängerung bis zum 20. Juli 2012 zur Abgabe der kommunalen Stellungnahme“ und erbat eine kurze Bestätigung per E-Mail, da dieses Projekt von außergewöhnlich vielen politischen Mandatsträgern verfolgt und bearbeitet werde. Die erbetene bestätigende E-Mail erhielt er mit folgendem Wortlaut: „… wie mit Ihnen bereits telefonisch abgestimmt wird die Fristverlängerung bis zum 20. 07. 2012 gewährt.“

In der Zeit vom 30. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 fand die Auslegung des Plans im Rathaus der Antragstellerin statt (vgl. BA A zu 7 KS 102/13).

Bis zum Ablauf des 13. Juni 2012 erhob diese keine Einwendungen.

Mit einem Rückleitungsschreiben nach Vordruck reichte sie unter dem 21. Juni 2012 die ihr zur Auslegung überlassenen Planunterlagen der Antragsgegnerin zurück. In diesem Rückleitungsschreiben setzte sie unter der oben wiedergegebenen Ziffer 2 des Vordrucks kein Kreuz. Stattdessen nahm sie einen handschriftlichen Zusatz vor, durch den sie ankündigte, nach Rücksprache mit dem zuständigen Bediensteten der Antragsgegnerin die Stellungnahme nachzureichen.

Am 20. Juli 2012 ging bei der Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Antragstellerin vom 16. Juli 2012 ein (in BA C zu 7 KS 102/13, unter 6). Das in den vorgelegten Akten der Antragsgegnerin befindliche Exemplar dieser Stellungnahme trägt allerdings nur eine farbige Faksimile-Unterschrift des Bürgermeisters der Antragstellerin.

Nachdem ihr der Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin am 27. September 2013 zugestellt worden war (vgl. BA B zu 7 KS 102/13), hat die Antragstellerin am Montag, den 28. Oktober 2013, eine auf dessen Aufhebung gerichtete Klage – 7 KS 102/13 – erhoben und bei dem Gericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist gestellt. Zugleich hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat sie in ihrer Klageschrift damit begründet, dass sie zu ihm in den kommenden Tagen näher vortragen und die ggf. versäumte Handlung nachholen werde. Es gehe darum, dass die Planfeststellungsbehörde ihr eine von der Öffentlichkeitsbeteiligung abweichende Frist gewährt habe. Am 29. Oktober 2013 hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren näher zu ihren Wiedereinsetzungsgründen vorgetragen (Bl. 121 [128 ff.] GA zu 7 KS 102/13).

In ihrer Antragsschrift vom 28. Oktober 2013 macht die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen Folgendes geltend: Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage sei bereits anzuordnen, weil dieser Rechtsbehelf überwiegende Erfolgsaussichten habe, zumindest aber aufgrund einer vorzunehmenden Interessenabwägung. Einem Erfolg ihrer Klage stehe die Einwendungspräklusion des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG nicht entgegen. Hinsichtlich ihres Widereinsetzungsbegehrens verweise sie auf ihre Darlegungen im Klageverfahren. Die Antragsgegnerin habe ihr die Stellungnahmefrist über den Zeitraum der öffentlich bekannt gemachten Einwendungsfrist hinaus verlängert und, obwohl sie, die Antragstellerin, anwaltlich nicht vertreten gewesen sei [und keinen Volljuristen beschäftigte], weder bei der Verlängerung der Frist noch im Nachgang dazu in dem Erörterungstermin oder dem Planfeststellungsbeschluss anklingen lassen, dass für sie, die Antragstellerin, eine Präklusion eintreten könnte, wenn sie ihre Einwendungen erst im Rahmen der gewährten Fristverlängerung vortrage. Sie wende sich als Grundstückeigentümerin und aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Das Vorhaben lehne sie insgesamt ab und verfolge das Ziel, die Hochspannungsfreileitung der Beigeladenen aus dem Kerngebiet ihrer Stadt zu entfernen. Dem Vorhaben fehle mangels Erforderlichkeit die Planrechtfertigung. Der Planfeststellungsbeschluss sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft ergangen. In ihm werde zu Unrecht vorausgesetzt, dass – bis auf die in dem Grunderwerbsverzeichnis benannten zusätzlichen Eigentumsinanspruchnahmen – die Nutzung und Überspannung der städtischen Grundstücke durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bereits ausreichend dinglich abgesichert sei und die vorhandene Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen wirkten. Es werde insbesondere verkannt, dass es für das städtische Grundstück „Marktplatz“ an jeder Dienstbarkeit fehle. Trassenalternativen und die technische Alternative einer Erdverkabelung seien nicht ausreichend geprüft worden, obwohl sich namentlich die Letztere für den Kernbereich ihres Stadtgebietes geradezu aufdränge. Zudem greife die zwingende Vorgabe einer Erdverkabelung gemäß § 43h EnWG. Zu Unrecht argumentiere die Antragsgegnerin mit teuren technischen Erfordernissen im Falle einer teilweisen Erdverkabelung, die so lediglich bei 380 kV-Freileitungen, nicht aber bei 110 kV-Freileitungen bestünden, und stelle Vorteile einer Freileitung im Falle einer Reparaturbedürftigkeit fest. In Anbetracht des Umstandes, dass die vorhandenen Masten der in Rede stehenden Freileitung selbst allenfalls eine weitere Lebensdauer von 20 Jahren hätten, argumentiere die Antragsgegnerin auch zu Unrecht mit der auf 40 Jahre begrenzten Lebensdauer eines Erdkabels. Die Vorteile eines Erdkabels unter den Blickwinkeln der Immissionsminderung und der Sicherheit der Nutzer der anliegenden Wohngrundstücke und Erholungsgärten sei in die Abwägung fehlerhaft nicht einbezogen worden. Hinsichtlich der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Alternative eines Erdkabels lasse der Planfeststellungsbeschluss ein Ermittlungsdefizit und eine offensichtliche Fehlgewichtung erkennen. Die von ihr, der Antragstellerin, erarbeitete örtliche Trassenvariante dränge sich als eindeutig vorzugswürdige Lösung auf. Der immissionsschutzrechtliche Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) werde in dem Planfeststellungbeschluss nicht als Optimierungsgebot beachtet und in die Abwägung eingestellt. Er müsse auch unter Sicherheitsgesichtspunkten gesehen werden, weil es nicht selten geschehe, dass Masten z. B. auf Grund von hohen Wind-, Eis- oder Schneelasten abknickten, wovon neben den Eigentümern und Bewohnern überspannter Hausgrundstücke auch sie, die Antragstellerin, als Eigentümerin einer Vielzahl überspannter kommunaler Straßen, der Grünanlage sowie des Markt- und des Sportplatzes betroffen wäre. Insoweit leide der Planfeststellungsbeschluss unter einem Abwägungsausfall, zumindest aber unter einem Ermittlungsdefizit. Er verweise nämlich (auf S. 35 unter Ziffer 2.3.1.6., Bl. 79 GA) lediglich darauf, dass die Beigeladene gemäß § 49 EnWG die Energieanlage sicher zu betreiben habe. Damit verkenne die Antragsgegnerin, dass sie den Plan für das Vorhaben nur dann hätte feststellen dürfen, wenn sie auf tragfähiger Grundlage davon hätte überzeugt sein können, dass von dem Vorhaben keine Gefährdungen ausgingen. Sie habe es jedoch unterlassen, selbst festzustellen, ob die Masten, die teilweise noch aus den 50er Jahren stammten, eine ausreichende Tragfähigkeit hätten. Hierzu hätte angesichts der Vorgänge vom November 2005 im Münsterland, wo es zum Bruch oder dem Abknicken von 82 Masten aus sogenanntem Thomasstahl gekommen sei, deutlicher Anlass bestanden. Denn Thomasstahl werde anerkanntermaßen mit der Zeit spröde und seine Verwendung für Freileitungsmasten sei daher in den 60er Jahren in der Bundesrepublik eingestellt worden. Die Bestandsleitung samt der weiter zu verwendenden Masten sei in den 50er Jahren errichtet worden. Insofern sei die Wahrscheinlichkeit groß, dass (zumindest teilweise) Thomasstahl verbaut worden sei. Es sei der Schluss nicht gerechtfertigt, dass die Masten, die nicht erhöht werden sollten, künftig trotz tieferer Durchhänge der Leiterseile nur in derselben Weise belastet würden wie zuvor. Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes ergebe sich nichts Näheres aus den ausgelegten Unterlagen, weshalb sich eine Präklusionsproblematik von vornherein nicht stelle. Die Annahme in dem Planfeststellungsbeschluss, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten würden, sei nicht gerechtfertigt, weil ihr entgegen § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV nicht eine Berechnung anhand der höchsten betrieblichen Anlagenauslastung zu Grunde gelegt worden sei. Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses finde sich nämlich keine Begrenzung der Anlagenauslastung auf diejenigen Werte, die für die Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte herangezogen worden seien, und die verwendeten Leiterseile ließen deutlich höhere Dauerbelastungen zu. Außerdem sei zu bezweifeln, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV noch ausreichend den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergäben. Zu Unrecht verweigere der Planfeststellungsbeschluss ihr, der Antragstellerin, unter Hinweis auf eine mangelnde Verfestigung ihrer Planungen die Berücksichtigung von städtebaulichen Argumenten, mit denen sie dargelegt habe, dass – verlegte man die Freileitung – bestimmte derzeit überspannte Freiflächen dafür prädestiniert wären, im Zuge einer Verdichtung des Innenbereichs der Wohnbebauung zugeführt zu werden, und  dass eine Erdverkabelung zu einer deutlichen Verbesserung des Ortsbildes beitrüge. Der Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nur mangels ausreichender Dokumentation der Vorprüfung verfahrensfehlerhaft, sondern angesichts der Überspannung größtenteils faktisch reiner Wohngebiete, der Durchschneidung eines FFH-Gebietes und eines Naturschutzgebietes sowie der Überspannung mehrerer Biotope auch materiell nicht tragfähig. Hinsichtlich der zu befürchtenden unzumutbaren Lärmbelastungen, welche unter anderem von sogenannten Koronarentladungen ausgingen, die besonders bei feuchtem Wetter aufträten, sei eine Schallimmissionsprognose nicht durchgeführt worden. Der Verweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die für trockenes Wetter erarbeiteten Immissionswerte einer vergleichbaren Leitung (PFB, S. 23 f. [24], Ziffer 2.2.2.3.2.3, Bl. 73 GA) sei nicht ausreichend, sodass insoweit zumindest ein Ermittlungsdefizit vorliege.

Mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2013 (Bl. 230 ff. GA) und 9. Januar 2014 (Bl. 335 f. GA) macht die Antragstellerin unter anderem geltend, neben dem Marktplatz (ihr Flurstück 11/43 der Flur 5) fehle es auch für andere ihrer Flurstücke, nämlich für das Flurstück 86/9 der Flur 6 und für das Flurstück 379 der Flur 5 an einer erforderlichen Grunddienstbarkeit. Der Planfeststellungsbeschluss könne in Ermangelung einer Erwähnung der beiden erstgenannten Grundstücke im Grunderwerbsverzeichnis weder die Grundlage für eine Teil-Enteignung dieser Grundstücke noch für eine Besitzeinweisung sein. Er wolle eine dingliche Belastung ihrer soeben genannten Grundstücke nicht ermöglichen, sodass ein für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlicher Eigentumseingriff nicht klar und bestimmbar planfestgestellt worden sei. Sie stimme der Nutzung ihres Marktplatzes für das Vorhaben auch nicht freiwillig zu. Angesichts dieser Eigentumsproblematik sei es ohnehin völlig unrealistisch, die geplanten Arbeiten bis zum 28. Februar 2014 abzuschließen, sodass es keinen Grund gebe, es bei dem Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses zu belassen. Eine Präklusion könne zudem wegen einer teilweise fehlerhaften Bekanntmachung in der Gemeinde Bockhorn nicht eingetreten sein.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 19. September 2013 für die Leitungsertüchtigung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Conneforde-Wiesmoor (Az. 3321-05020-07St/11) insgesamt, hilfsweise zumindest, soweit das Stadtgebiet Wiesmoor betroffen ist, anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie entgegnet der Antragstellerin unter anderem, dass diese mit ihrem gesamten Vortrag präkludiert sei (Bl. 261 ff. GA). Aus dem geltend gemachten Bekanntmachungsfehler in der Gemeinde Bockhorn könne die Antragstellerin für sich nichts herleiten (Bl. 311 f. GA). Denn für sie sei nicht diese Bekanntmachung, sondern die durch die Antragstellerin selbst vorgenommene Bekanntmachung in Wiesmoor maßgeblich gewesen. Im Übrigen sei die ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde Bockhorn nicht fehlerhaft gewesen, weil sie deren seinerzeit geltender Hauptsatzung entsprochen habe. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einwendungsfrist lägen schon deshalb nicht vor, weil die Versäumung der Frist verschuldet gewesen sei. Hierbei sei nicht auf den einzelnen Mitarbeiter, sondern die Antragstellerin als solche abzuheben und ein strenger Maßstab anzulegen, da diese als Hoheitsträger das Recht zu kennen habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, keinen Volljuristen zu beschäftigen und im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Es treffe sie nämlich die Obliegenheit, sich in Fällen, in denen ihre Rechtskenntnis nicht ausreiche, Rechtsrat zu holen. Diesen hätte sie vorliegend nicht nur von einem Rechtsanwalt, sondern – kostenlos – auch von ihrer Rechtsaufsichtsbehörde erhalten können. Eine zutreffende Rechtsauskunft hätte ihr zudem auch sie selbst, die Antragsgegnerin, erteilt, wäre sie um eine solche ersucht worden. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Antragstellerin auf deren „Doppelrolle“ als Behörde und [potentielle] Einwenderin hinzuweisen, zumal sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts ihre eigene Rechtsstellung im Planfeststellungsverfahren zutreffend beurteilte. Auch aus dem Fristverlängerungsgesuch der Antragstellerin habe sie nicht schließen müssen, dass die Antragstellerin ihre „Doppelrolle“ verkannt habe. Denn dieses Gesuch habe sich infolge der Verwendung des Begriffs „Stellungnahme“ eindeutig nur auf die gesetzte Frist zur (Behörden-) Stellungnahme bezogen und hätte auch deshalb nicht auf die Einwendungsfrist bezogen werden müssen, weil diese nicht verlängerbar gewesen sei. Im Übrigen müsste eine Wiedereinsetzung daran scheitern, dass seit dem Ablauf der versäumten Einwendungsfrist im Juni 2012 mehr als ein Jahr verstrichen sei, sodass gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG eine Wiedereinsetzung nur möglich wäre, wenn ein Fall höherer Gewalt vorläge. Zwar könne auch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten einer Behörde höhere Gewalt begründen. Dergleichen liege hier aber nicht vor. Insbesondere habe sie, die Antragsgegnerin, der Antragstellerin keine über die Einwendungsfrist hinausgehende Frist eingeräumt. Es sei nachdrücklich zurückzuweisen, dass die Antragstellerin ihren Wiedereinsetzungsantrag im Klageverfahren damit begründe, dass sie, die Antragsgegnerin, den Eindruck „hervorgerufen“ habe, die Antragstellerin könne sich „mit ihrer Stellungnahme“ bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung Zeit lassen, ohne einen Nachteil zu erleiden. Aus dem Vortrag der Antragstellerin folge vielmehr, dass diese ihrem Irrtum schon vor der Fristverlängerung unterlegen sei. Auf § 25 VwVfG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie nicht bei ihr, der Antragsgegnerin, um eine Auskunft über ihre Rechtsstellung im Planfeststellungsverfahren gebeten habe, und ihre Fehlvorstellung auch nicht von ihr, der Antragsgegnerin, hervorgerufen worden sei. Die gesetzliche Präklusion diene auch dem Schutz der Beigeladenen und verschaffe dieser eine gesicherte Rechtsposition, die ihr nicht dadurch entzogen werden dürfe, dass die Antragstellerin so behandelt werde, als wäre sie nicht präkludiert.

Die Beigeladene hat sich an dem gerichtlichen Eilverfahren nicht durch den Vortrag eines zur Vertretung vor einem Oberverwaltungsgericht befugten Bevollmächtigten beteiligt und keinen Antrag gestellt.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar zulässig (1.), aber im Haupt- und Hilfsbegehren unbegründet (2.).

1. Gemäß den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist das angerufene Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die fristgerechte Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den auf der Grundlage des § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG ergangenen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass Grundflächen, die in ihrem Eigentum stehen, mit Leiterseilen überspannt werden. Die Antragstellerin macht unter anderem geltend, dabei sei übersehen worden, dass die bereits bestehenden dinglichen Rechte der Beigeladenen diese Inanspruchnahme städtischen Grundeigentums nicht oder nicht vollständig abdeckten, sodass mit der Verwirklichung des Vorhabens ein in dem Planfeststellungsbeschluss nicht erkannter und deshalb nicht ausreichend klar und bestimmbar planfestgestellter (und schon deshalb rechtswidriger) Eingriff in ihr Grundeigentum (insbesondere am Marktplatz) verbunden wäre; denn der Planfeststellungsbeschluss wolle eine zur Verwirklichung des Vorhabens erforderliche (neue) dingliche Belastung ihrer Grundstücke nicht ermöglichen. Auch wenn die Antragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist, kann sie dennoch wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, eine solchermaßen verkannte Inanspruchnahme verletze das Gebot der gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. 9. 2013 – BVerwG 4 VR 1.13 –, NuR 2013, 800 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 17).

Der Antragstellerin hat ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung am letzten Tag der nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG einzuhaltenden Frist von einem Monat nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet.

2. Diesem Antrag fehlt es jedoch im Haupt- und Hilfsbegehren an der Begründetheit, weil die Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG) nicht überwiegen. Denn die Klage der Antragstellerin, mit der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise eine Neubescheidung angestrebt wird, wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin mit ihrem gesamten Klagevorbringen präkludiert ist, weil sie es versäumt hat, fristgerechte Einwendungen zu erheben (a), sie nicht aufgrund der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe so zu stellen ist, als wäre sie nicht formal präkludiert (b), und ihr hier zu prüfendes Vorbringen insgesamt von der Reichweite der Präklusion erfasst wird (c).

a) Die Mitwirkungslast, die mit der Präklusionsregelung des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen auferlegt wird, gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Beschl. v. 28. 2. 2013 – 7 VR 13.12 –, UPR 2013, 345 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 12, m. w. N.).

Entsprechend § 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG a. F. (d. h. i. d. F. der Bek. v. 23. 1. 2003, BGBl. I, S. 102) lag der Plan in der Zeit vom 30. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 einschließlich in der Stadt Wiesmoor aus, sodass die zweiwöchige Einwendungsfrist nach § 43a EnWG i. V. m. 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG a. F. am 13. Juni 2012 endete. Der hieran anknüpfende Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG gilt auch für das gerichtliche Verfahren und ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. 9. 2013 – BVerwG 4 VR 1.13 –, a. a. O., juris, Langtext, Rn. 24, m. w. N.), welcher der Senat folgt (Nds. OVG, Urt. v. 19. 9. 2013 – 7 KS 209/11 –, juris, Langtext Rn. 63, und Beschl. v. 3. 12. 2013 – 7 MS 4/13 –, juris, Langtext Rn. 17), mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Über die Einwendungsfrist und die Rechtsfolge der Präklusion ist in der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Bekanntmachung ordnungsgemäß belehrt worden. Soweit sich die Antragstellerin in dem gerichtlichen Eilverfahren erstmalig mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 (Bl. 230 ff. GA) darauf beruft, dass die Präklusion wegen einer fehlerhaften Bekanntmachung in der Gemeinde Bockhorn nicht eingetreten sei, ist dies schon deshalb nicht erheblich, weil sich die gerichtliche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Einwände beschränkt, die  innerhalb der mit dem 28. Oktober 2013 abgelaufenen Antragsbegründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebracht worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 2. 2013 – BVerwG 7 VR 13.12 –, UPR 2013, 345 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 9). Auf diese Frist ist in der dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (PFB, S. 43 f., Ziffer 3, Bl. 83 [Rückseite] GA) ordnungsgemäß hingewiesen worden. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin darin zu folgen, dass für die Antragstellerin nur die durch sie selbst vorgenommene Bekanntmachung maßgeblich war (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 91).

Die mit dem 13. Juni 2012 abgelaufene Einwendungsfrist hat die Antragstellerin versäumt, weil sie sich bis zu diesem Zeitpunkt mit keiner als Einwendung in Betracht kommenden Äußerung an eine für die Entgegennahme einer Einwendung zuständige Stelle gewandt hat. Die Antragsgegnerin war zwar nicht daran gehindert, Gesichtspunkte, welche die Antragstellerin nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgetragen hat, vom Amts wegen in die Erörterung und die planerische Abwägung einzubeziehen. Dies  ändert aber nichts an einer eingetretenen Präklusion, sodass die Antragstellerin gleichwohl ein präkludiertes Vorbringen im Klagewege nicht mehr erfolgreich geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. 5. 2013 – BVerwG 4 BN 28.13 –, ZfBR 2013, 580 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 5, m. w. N.).

b) Die Antragstellerin ist nicht aufgrund der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe so zu stellen, als unterläge ihr Vorbringen im Hauptsacheverfahren formal keiner Präklusion.

aa) Der Senat stellt zu Gunsten der Antragstellerin Bedenken zurück, die sich daraus ergeben könnten, dass die Antragstellerin zu ihren Wiedereinsetzungsgründen nicht umfassend bereits innerhalb der Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragen hat, und bezieht das im Hauptsacheverfahren erst nach dem Ablauf der genannten Frist erfolgte Vorbringen zu den Wiedereinsetzungsgründen als vertiefende Ergänzung der Antragsbegründung des Eilverfahrens in seine Prüfung ein.

bb) Es ist davon auszugehen, dass seit dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses eine Wiedereinsetzung der Antragstellerin in die versäumte Einwendungsfrist nicht möglich ist, sondern sich ein etwaiger Wiedereinsetzungsanspruch in einen Anspruch auf Berücksichtigung (des nicht rechtzeitig eingewendeten Vorbringens) im gerichtlichen Verfahren wandeln würde (vgl. BVerwG, GerBeschd v. 30. 7. 1998 – BVerwG 4 A 1.98 –, NVwZ-RR 1999, 162 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 20. 5. 2003 – 20 A 02.40015 u. a. –, juris, Langtext Rn. 87; Dürr, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 73 Rn. 75). Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Berücksichtigung losgelöst von den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Denn derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach dem Ergehen des Planfeststellungbeschlusses offenbar wird, kann deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht besser gestellt sein, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund noch im Planfeststellungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde geltend gemacht hätte.

cc) Die Berücksichtigung eines Klagevorbringens, das nicht Gegenstand einer fristgerechten Einwendung gewesen ist, im Hinblick auf Wiedereinsetzungsgründe setzt daher jedenfalls voraus, dass die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt wurde (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 32 Abs. 1 VwVfG). Bereits diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

An einem Verschulden kann es zwar auch fehlen, wenn sich der Betroffene in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Dies gilt aber nicht, wenn er Vorschriften nicht kannte und es unterließ, sich in geeigneter und zuverlässiger Weise zu informieren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 32 Rn. 30). Bei Behörden wie der Antragstellerin kommt es insoweit auf das Verschulden der zur Vertretung berechtigten und zuständigen Bediensteten an (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 32 Rn. 39). Diesen Bediensteten der Antragstellerin oblag es – wie jedem anderen von dem Vorhaben Betroffenen – von den Hinweisen in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen. Denn Adressat der Hinweise war ausdrücklich „jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden“ – und damit auch die Antragstellerin selbst. Deren Bedienstete konnten schon infolge des zusammen mit den Planunterlagen übersandten Vordrucks für ein Rückleitungsschreiben nicht ohne Verschulden annehmen, dass Einwendungen einerseits und die unter dem 18. April 2012 erbetene kommunale Stellungnahme andererseits begrifflich dasselbe seien. Der Senat teilt schon von daher für den vorliegenden Fall nicht die von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 6. 7. 2004 – 5 S 1706/03 –, NuR 2006, 298 [299]) für einen ähnlichen Fall vertretene Auffassung, es komme in Betracht anzunehmen, dass durch die Setzung einer eigenen Stellungnahmefrist und deren spätere Verlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der betroffenen Gemeinde der unverschuldete Irrtum erweckt oder bestärkt worden sei, sie könne etwas, das unter den Begriff der  E i n w e n d u n g  zu subsumieren sei, gegen die Planung innerhalb einer verlängerten S t e l l u n g n a h m e frist vortragen. Vielmehr musste den Bediensteten der Antragsgegnerin – auch wenn sie keine Volljuristen waren – klar sein, dass sie innerhalb einer verlängerten Stellungnahmefrist fristwahrend nur eine Stellungnahme abgeben konnten. Entgegen dem, was unter Nr. 2 der im Hauptsacheverfahren vorgelegten Versicherung an Eides Statt vom 28. Oktober 2013 (Bl. 207 f. GA zu 7 KS 102/13) anklingt, ist dementsprechend nicht glaubhaft, dass der Irrtum der Antragstellerin darin bestanden habe, dass sie die ihr gewährte Fristverlängerung statt auf die Stellungnahmefrist (auch) auf die Einwendungsfrist bezog. Dies widerlegt bereits der Inhalt ihrer E-Mail vom 23. Mai 2012 (Bl. 87 GA), die ausdrücklich die Frist für die „kommunale Stellungnahme“ zum Gegenstand hatte.

Der Antragsgegnerin ist vielmehr darin zuzustimmen, dass der entscheidende Irrtum der Antragstellerin schon vor der Fristverlängerung bestanden hat und darin lag, dass ihre vertretungsberechtigten und  zuständigen Bediensteten annahmen, die Abgabe einer fristgerechten kommunalen Stellungnahme erübrige die Erhebung einer fristgerechten Einwendung, weil eine fristgerechte Stellungnahme zur umfassenden Wahrung der Rechtsposition der Antragstellerin ausreiche. Darauf deutet auch die vorgelegte Versicherung an Eides Statt hin, in der es (im ersten Satz 1 unter Nr. 2) heißt: „Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die Mitglieder des Arbeitskreises Hochspannung, Herr Bürgermeister B. und ich gingen davon aus, dass die Stadt ihre Position in einem einheitlichen Schriftsatz vorbringen könnte.“ Es lag hiernach ein Irrtum der Antragstellerin über den funktionsentsprechenden Inhalt und die Rechtswirkungen einer Stellungnahme im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG a. F. (i. V. m. § 43a EnWG) vor. Dieser Irrtum entschuldigt die Versäumung der Einwendungsfrist aus zwei verschiedenen, selbständig tragenden Gründen nicht:

?) Zum einen gehörte es zur eigenen Aufgabe der Antragstellerin, öffentliche Belange wahrzunehmen, im Zuge von Planfeststellungen für Vorhaben der verschiedenster Art, die ihren Aufgabenbereich berührten, Stellungnahmen im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG a. F. (hier i. V. m. § 43a EnWG) abzugeben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 73 Rn. 38), sodass sich ihre Bediensteten schon deshalb über den funktionsentsprechenden Inhalt und die Rechtswirkungen derartiger Stellungnahmen kundig zu machen hatten. Unter anderem daraus, dass generell eine Belehrung von Behörden über die Präklusion gemäß § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG a. F. (hier i. V. m. § 43a Nr. 7 Satz 4 EnWG) nicht vorgesehen war, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Informationspflicht allen Behörden ohne Rücksicht auf deren personelle Ausstattung zumutete. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Antragstellerin keinen Volljuristen beschäftigte. Hätten sich ihre vertretungsberechtigten und zuständigen Bediensteten beizeiten zumindest Grundkenntnisse über behördliche Stellungnahmen im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG a. F. angeeignet, so wäre es im vorliegenden Falle zu ihren Fehlvorstellungen über den funktionsentsprechenden Inhalt und die Rechtswirkungen der erbetenen kommunalen Stellungnahmen nicht gekommen. Diese Fehlvorstellungen hätten sie dann nicht bestimmen können, die ungeachtet des Laufs einer Stellungnahmefrist maßgebliche Belehrung über die für jeden Planbetroffenen geltende Einwendungsfrist zu vernachlässigen.

?) Zum anderen entlastet es die vertretungsberechtigten und zuständigen Bediensteten der Antragstellerin nicht, wenn sie trotz fehlender hinreichender Kenntnisse über den funktionsentsprechenden Inhalt und die Rechtswirkungen kommunaler Stellungnahmen, glaubten auf die Einholung von Rechtsrat verzichten und selbst beurteilen zu können, ob sich die Erhebung von Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist erübrige. Denn bei Anlegung der im Rahmen einer behördlicher Tätigkeit erforderlichen und üblichen Sorgfalt hätten ihnen die Hinweise auf die Einwendungsfrist und die Einwendungspräklusion in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen zu denken geben müssen: Es war angesichts des weiten Wortlauts dieser Hinweise – ungeachtet der anderweitig gesetzten Stellungnahmefrist – auch und gerade für den Verwaltungspraktiker doch keineswegs sicher, dass diese Hinweise nicht auf die Antragstellerin selbst zu beziehen waren. Bezogen sie sich aber auch auf die Antragstellerin, so war damit zu rechnen, dass eine Fristversäumnis irgendwann nachteilig werden könnte. Dies allein bot hinreichenden Anlass, es nicht bei Vermutungen über die Rechtslage zu belassen, die sich auf keine eigene Kenntnis der einschlägigen Vorschriften stützten konnten, sondern sich stattdessen – etwa durch eine gezielte Nachfrage bei der Antragsgegnerin oder bei einer anderen rechtskundigen Stelle – darüber zu vergewissern, welche Unterschiede zwischen Einwendungen einerseits und einer Stellungnahme der Gemeinde anderseits bestünden und ob eine gemeindliche Stellungnahme tatsächlich – wie (fälschlich) vermutet – die Erhebung von Einwendungen erübrige. Es ergibt sich unter anderem daraus, dass die Antragstellerin damit argumentiert, das Anschreiben der Antragsgegnerin vom 18. April 2012 habe sie nicht „als Behörde“ aufgefordert, Stellung zu nehmen, sondern sei irreführend gewesen, weil es lediglich auf ihren „Aufgabenbereich“ Bezug genommen habe, dass ihre vertretungsberechtigten und zuständigen Bediensteten offenbar nicht hinreichend Kenntnis vom Wortlaut der Vorschrift genommen hatten, aufgrund derer die Antragstellerin zu einer Stellungnahme aufgefordert worden war. Ansonsten hätte nämlich schon vor dem Hintergrund der Formulierung des § 73 Abs. 2 VwVfG a. F. (i. V. m. § 43a EnWG) insoweit kein Raum für Fehlinterpretationen bestanden. Wer als Bediensteter einer Behörde eine verlässliche eigene Beurteilung der Rechtsfolgen eines fristgebundenen behördlichen Handelns vornehmen möchte, sollte sich zuvor eingehend mit dem Wortlaut der Vorschrift vertraut machen, auf die dieses Handeln abzustimmen ist.

?) Schließlich durften die vertretungsberechtigten und zuständigen Bediensteten der Antragstellerin auch nicht darauf vertrauen, die Antragsgegnerin werde sie darauf hinweisen, falls der Antragstellerin durch das Ausschöpfen der (verlängerten) Stellungnahmefrist rechtliche Nachteile drohten. Denn sie konnten von der Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde keine an den Interessen der Antragstellerin orientierte Rechtsberatung erwarten.

Nichts Abweichendes kann daraus gefolgert werden, dass sich die Antragstellerin auf § 25 Abs. 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) beruft.

Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin sie nicht um eine Auskunft im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gebeten hatte. Die letztgenannte Vorschrift setzt ein solches Auskunftsverlangen jedoch zwingend voraus und kann daher nicht zur Begründung eines (vermeintlichen) Belehrungserfordernisses herangezogen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 25 Rn. 14). Im vorliegenden Falle gebot auch § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keine unaufgeforderte Information der Antragstellerin darüber, dass eine Stellungnahme innerhalb der verlängerten Einwendungsfrist die Erhebung fristgerechter Einwendungen nicht ersetzen würde. Es ist nämlich weder überzeugend vorgetragen noch erkennbar, dass es für den zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der mit der Antragstellerin mehrfach kommunizierte, offensichtlich gewesen wäre, dass sich die Antragstellerin in einem Irrtum darüber befand, dass die Abgabe einer fristgerechten behördlichen Stellungnahme keinen vollwertigen Ersatz für die Erhebung einer fristgerechten Einwendung darstellte.

Im Übrigen ist die Perspektive des § 25 VwVfG grundsätzlich auf das Verwaltungsverfahren beschränkt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 25 Rnrn. 1 und 15). Die Antragsgegnerin war daher nicht gehalten, bei der Antragstellerin gerade deshalb die Erhebung einer fristgerechten Einwendung anzuregen, um ihr die Möglichkeit zu erhalten, eine Entscheidung über die beantragte Planfeststellung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im  g e r i c h t l i c h e n  Verfahren einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Aus diesem Grunde „hinkt“ auch der in der Rechtsprechung des  Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 6. 7. 2004 – 5 S 1706/03NuR 2006, 298 [300]) erwogene Vergleich mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die insoweit eine andere Zielsetzung verfolgt.

Dahinstehen mag, ob sich die Anregung der Erhebung fristgerechter Einwendungen einer Gemeinde ausnahmsweise dann im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufdrängen könnte, wenn die Gemeinde von vornherein gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, dass sie einem Vorhaben nicht nur ablehnend gegenüberstehe, sondern auf jeden Fall gegen seine Planfeststellung den Rechtsweg beschreiten werde. Denn eine Entscheidung zu klagen, hat die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen erst am späten Abend des 21. Oktober 2013 durch ihren Verwaltungsausschuss getroffen. Jedenfalls unter dem eingeschränkten Blickwinkel des Verwaltungsverfahrens hätte sich der Antragsgegnerin aber nicht aufdrängen müssen, dass eine Beschränkung der Antragstellerin auf eine fristgerechte behördliche Stellungnahme unzureichend sei.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, dass sich aus einem intensiven telefonischen Kontakt zwischen ihren Mitarbeitern und denjenigen der Antragsgegnerin ein „kollegiales Vertrauensverhältnis“ ergeben habe, welches für ihr gesteigertes Schutzbedürfnis spreche. Denn ein vertrauensvoller Umgang der Bediensteten verschiedener Behörden miteinander rechtfertigt keine Verlagerung von Pflichten und Verantwortlichkeiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es die zuständigen Bediensteten der Antragsgegnerin nicht lediglich mit der Antragstellerin zu tun hatten. Aus dem Verteiler der gleichlautenden Schreiben vom 18. April 2012, mit denen die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahmen gebeten wurden, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin eine Vielzahl von Stellen angeschrieben hatte. Die Antragstellerin hat zu viel Fürsorge von den Bediensteten der Antragsgegnerin erwartet, wenn sie diese gehalten sah, trotz einer Vielzahl von Alltagsgeschäften auf ihre Bitte, d. h. auf die Bitte einer Behörde, um Fristverlängerung eigens zu bedenken, ob die betroffene Behörde infolge einer etwa eingeschränkten personellen Ausstattung wohl Fehlvorstellungen über die Rechtslage unterliegen könnte, die ihr im Falle der Verlängerung der Frist in einem (denkbaren) späteren Rechtsstreit nachteilig sein könnten – und hieran weitere (vorsorgliche) Belehrungen zu knüpfen.

Es wäre sicherlich besonders vorbildlich gewesen (und für die Zukunft auch wünschenswert), hätte die Antragsgegnerin durch eine vorsorgliche Belehrung von Gemeinden über deren doppelte Rechtsstellung als anzuhörende Behörde einerseits und als (potentielle) Einwenderin andererseits oder zumindest durch eine routinemäßige Belehrung von Gemeinden in Fällen einer Verlängerung der Stellungnahmefrist über die Einwendungsfrist hinaus darauf hingewirkt, dass es zu – schuldhaften – Irrtümern wie demjenigen der Antragstellerin nicht kommen kann. Allein, auf ein solches „Übersoll“ an Hilfestellung durfte die Antragstellerin nicht bauen. Es liegt kein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin darin, dass eine derartige Vorsorge unterblieb.

bb) Die Berücksichtigung eines Klagevorbringens, das nicht Gegenstand einer fristgerechten Einwendung gewesen ist, im Hinblick auf Wiedereinsetzungsgründe würde im vorliegenden Falle zudem voraussetzen, dass es der Antragstellerin infolge höher Gewalt vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten (Einwendungs-) Frist unmöglich war, die Wiedereinsetzung zu beantragen oder die versäumte Handlung nachzuholen (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 32 Abs. 3 VwVfG). Denn nur unter diesen Voraussetzungen hätte ihr nach dem Ablauf des 12. Juni 2013 im Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung gewährt werden können, wobei dies auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegolten hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 32 Rn. 55).

Der Antragstellerin war es jedoch keineswegs infolge höherer Gewalt vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten (Einwendungs-) Frist unmöglich, eine Wiedereinsetzung zu beantragen.

Der in § 32 VwVfG verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger zu verstehen als der dort ebenfalls gebrauchte Begriff "ohne Verschulden". Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis voraus, sondern entspricht mit seinen inhaltlichen Anforderungen den "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a. F., sodass zur näheren Bestimmung des Begriffs auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden kann. Unter höherer Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Höhere Gewalt ist insbesondere auch bei einer falschen, irreführenden Rechtsbelehrung anzunehmen, wenn gerade sie ursächlich für die Fristversäumnis war. Ebenso kann ein Fall höherer Gewalt durch ein sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde begründet werden (BVerwG, Urt. v. 18. April 1997 – BVerwG 8 C 38.95 –, NJW 1997, 2966 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 16, m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keine falsche oder irreführende Rechtsbelehrung erteilt. Sie hat insbesondere nicht – wie in dem Fall über den das Bundesverwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 – BVerwG 4 A 1.98 – entschieden hat – dadurch vorwerfbar Verwirrung gestiftet, dass sie der Antragstellerin zu Unrecht eine Stellungnahmefrist gesetzt oder verlängert hätte. Wie bereits oben unter II. 2. b) cc) ausgeführt hat sie sich vielmehr bezogen auf die Einwendungs- und Stellungnahmefrist sowie die Verlängerung der Letztgenannten in keiner hier relevanten Weise rechts- oder treuwidrig verhalten. Ihr insoweit nicht zu beanstandendes Verfahrenshandeln ist lediglich von den Bediensteten der Antragstellerin aus verschuldeter Rechtsunkenntnis missdeutet worden.

Selbst wenn man aber annähme, dass die vertretungsberechtigten und zuständigen Bediensteten der Antragstellerin durch die im Rechtsverkehr erforderliche  ü b l i c h e  Sorgfalt den ihnen unterlaufenen Rechtsirrtum vor dem Verstreichen der Einwendungsfrist nicht hätten vermeiden können, kann keine Rede davon sein, dass sie auch unter Wahrung der  g r ö ß t e n,  nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von ihnen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung ihre Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt daran gehindert gewesen wären, noch vor Ablauf der Jahresfrist einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Denn auch nachdem die Einwendungsfrist mit dem 13. Juni 2012 verstrichen war, hatten diese Bediensteten jedenfalls bei Beachtung einer derartigen außergewöhnlicher Sorgfalt und zumindest bis zum Ablauf der verlängerten Stellungnahmefrist am 20. Juli 2012 weiterhin Anlass, durch die Einholung von Rechtsrat die Frage zu klären, ob die beabsichtigte gemeindliche Stellungnahme tatsächlich fristgerechte Einwendungen erübrigen könne, und zwar mit dem Ziel, erforderlichenfalls ein als Stellungnahme beabsichtigtes Vorbringen in nachträgliche Einwendungen zu kleiden und diese mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zu verbinden.

c) Es ist davon auszugehen, dass das Klagevorbringen der Antragstellerin, soweit es binnen der Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG zum Gegenstand der Begründung auch des Eilantrags gemacht worden und deshalb hier in den Blick zu nehmen ist, insgesamt der eingetretenen Präklusion unterliegt.

aa) Gemäß § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG sind alle Einwendungen nach Ablauf der Einwendungfrist ausgeschlossen. Diese Vorschrift verschärft § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a. F. insoweit, als dessen Ausnahme, dass Einwendungen nicht präkludiert sind, soweit sie auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, im energiewirtschaftlichen Planfeststellungsverfahren nicht gilt (Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, Kommentar, Stand: Sep. 2013, Bd. 1, § 43a EnWG, Rn.23). Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind hiernach sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urt. v. 17. 7. 1980 – BVerwG 7 C 101.78 –, BVerwGE 60, 297 [300]; Nds. OVG, Urt. v. 22. 2. 2012 – 7 LC 83/10 –, NdsVBl. 2012. 212 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 87). Zu solchem Gegenvorbringen zählt nicht allein ein Vortrag, der auf die Geltendmachung einer Verletzung materiellen Rechts hinausläuft, sondern auch ein solcher, der in der Beanstandung von Verfahrensverstößen besteht. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verletzung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken; ihre Rüge unterliegt nicht der Einwendungspräklusion (BVerwG, Urt. v. 14. 7. 2011 – BVerwG 9 A 14.10 –, NUR 2012, 52). Zu diesen rahmensetzenden Vorschriften gehören allerdings nicht diejenigen über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Nds. OVG, Urt. v. 19. 9. 2013 – 7 KS 209/11 –, juris, Langtext Rn. 63).

Das oben unter I. zusammengefasste und die Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG wahrende antragsbegründende Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsschrift betrifft nicht die Verletzung von Bestimmungen, die den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, sodass es insgesamt von einer eingetreten Präklusion erfasst wird.

bb) Der Eintritt der Präklusion ist auch gegeben, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Schluss sei nicht gerechtfertigt, dass die Leitungsmasten, die nicht erhöht werden sollten, künftig trotz tieferer Durchhänge der Leiterseile nur in derselben Weise belastet würden wie zuvor, weil sich hinsichtlich dieses Gesichtspunktes nichts Näheres aus den ausgelegten Unterlagen ergebe.

Zutreffend ist zwar, dass der Einritt einer Präklusion unter anderem voraussetzt, dass die Planauslegung so beschaffen gewesen ist, dass sie hinsichtlich des als Einwendung in Betracht zu ziehenden Gesichtspunktes ihre Anstoßfunktion erfüllen konnte (vgl. Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 73 Rn. 55). Hierzu ist jedoch nicht stets erforderlich, dass sich hinsichtlich dieses Gesichtspunktes Näheres aus den Planunterlagen ergibt. Vielmehr kann auch ein ‘‘beredtes Schweigen‘‘ der Planunterlagen hinreichende Anstoßfunktion entfalten. So liegt es im vorliegenden Fall. Denn aus den Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 des Erläuterungsberichts (in BA D zu 7 KS 102/13, nach Trennblatt 1), der zu den ausgelegten Planunterlagen zählte, ergibt sich, dass die Beigeladene Veränderungen der statischen Belastung der wegen tieferer Durchhänge zu erhöhenden Masten festgestellt hatte, woraus im Umkehrschluss zu folgern war, dass sie – und ihr folgend die Antragsgegnerin – davon ausging, dass es zu einer Veränderung der statischen Belastung der übrigen Masten infolge der größeren Durchhänge nicht kommen werde (vgl. insoweit auch die tatsächlichen Angaben der Beigeladenen über ihre eigene fachliche Einschätzung auf Seite 16 ihres Schreibens an das Gericht vom 26. November 2013 – Bl. 192 f. GA). Für diesen Umkehrschluss sprach insbesondere Ziffer 3.2.2 des Erläuterungsberichts, wo es heißt: „A n d e r s  als bei Tragmasten, gestaltet sich bei Winkelmasten eine Aufstockung deutlich schwieriger, da  d i e s e  neben vertikalen Zugkräften auch horizontale Kräfte aufnehmen müssen.“ [Hervorhebungen durch den Senat]

Soweit die Antragstellerin – möglicherweise –  meint, es habe sogar eine Anstoßfunktion der Antragsunterlagen hinsichtlich der gesamten von ihr geltend gemachten Stabilitätsproblematik der Masten gefehlt, ist ebenfalls ein ‘‘beredtes Schweigen‘‘ der Planunterlagen anzunehmen, aus denen sich im Übrigen gerade das Alter der vorhandenen Masten ergab, an das die Antragstellerin mit ihren (teilweise spekulativen) Schlussfolgerungen maßgeblich anknüpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 und 34.3 in dem Streitwertkatalog (2013) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BDVR-Rundschreiben 4/2013, S. 71 ff.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).