VG Regensburg, Beschluss vom 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749
Fundstelle
openJur 2014, 1804
  • Rkr:

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn weisen keine grundlegenden, systembedingten Mängel (mehr) auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von nach Ungarn überstellten Asylbewerbern befürchten lassen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Mali. Am 7.8.2013 wurde der Antragsteller zusammen mit drei weiteren Personen in Nürnberg aufgegriffen. Der Antragsteller wies sich dabei mit einem ungarischen Aufenthaltstitel aus.

Am 8.8.2013 beantragte der Antragsteller seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Ein durchgeführte EURODAC-Datenabgleich ergab, dass der Antragsteller bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Deshalb richtete das Bundesamt am 12.8.2013 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 ff. – im Folgenden: Dublin-II-VO) an Ungarn. Mit Schreiben vom 22.8.2013 akzeptierte Ungarn das Wiederaufnahmegesuch und erklärte sich bereit, den Antragsteller gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO aufzunehmen und das Asylverfahren durchzuführen.

Mit Bescheid vom 3.12.2013 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag unzulässig ist. Zugleich ordnete es die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an. Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn wegen des dort bereits gestellten Asylantrags nach der Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnlich humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 6.12.2013 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az. RN 5 K 13.30750 geführt wird. Zugleich ließ er in Bezug auf die Abschiebungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Ungarn halte sich nicht an die Verpflichtungen, die mit der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention eingegangen worden seien. Bei einer Wiedereinreise des Antragstellers nach Ungarn würden ihm mindestens 6 Monate Haft drohen. Nach den überprüften Angaben des ungarischen Helsinki-Komitees bestünden in Ungarn derzeit für sog. „Dublin-Rückkehrer“ keine angemessenen Aufnahmebedingungen. Eine Rücküberstellung sei nicht zu verantworten, weshalb Abschiebungen nach Ungarn von zahlreichen Verwaltungsgerichten ausgesetzt worden seien.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 3.12.2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheides,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Hauptsache- und im Eilverfahren sowie auf das den Antragsteller betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylVfG). Seit dem 6.9.2013 gilt dies auch für nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebungen. Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind in derartigen Fällen nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen.

Vorliegend hat das Bundesamt die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn angeordnet, weil die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 24.9.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO erklärt haben. Somit steht fest, dass die Abschiebung nach Ungarn – als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG – durchgeführt werden kann.

Einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hat das Bundesamt mit ausreichender Begründung dahingehend verneint, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe hierfür nicht ersichtlich seien. Es fehlt somit schon an jeglicher Voraussetzung dafür, im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht überhaupt ein Ermessen auszuüben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO stellt einen Selbsteintritt nicht in das freie Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaats, da nämlich von einer – im Einzelfall widerlegbaren – Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat auszugehen ist und das gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeitssystem nicht unterlaufen werden darf. Auch Gründe für eine Prüfung im Weg von Art. 15 Dublin-II-VO sind nicht ersichtlich. Es verbleibt somit zunächst bei der Zuständigkeit von Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigem Staat (VG Ansbach, vom 30.9.2013, Az. AN 10 S 13.30742 <juris>).

Der Regelung des § 34 a AsylVfG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94,49 ff.).

Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn – wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert – ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systematische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 393/10, NVwZ 2012, 417).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin-II-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrechten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen muss. Mit anderen Worten muss in derartigen Fällen in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedsstaat ist unzulässig.

In Bezug auf Ungarn ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm als Dublin-Rückkehrer eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Denn nach der im Einrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Womöglich vorkommende Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung jedenfalls nicht in Frage.

Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 <juris>) geht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter davon aus, dass das ungarische Asylrecht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht und die wichtigsten Garantien enthält. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus dem vom Antragsteller zitierten Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen in Ungarn beanstandenswert und teilweise unzureichend waren. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich durchaus Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 – im Folgenden: UNHCR-Bericht). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer wurde als problematisch bewertet (UNHCR-Bericht, S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht, S. 9; Amnesty International, Positionspapier zur Rücküberstellung nach Ungarn vom 22.10.2012). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf die selben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14).

Diese Erkenntnisse müssen zwischenzeitlich jedoch als überholt gelten. In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR nämlich aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe. Dublin-Rückkehrer werden danach nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaison-Mitarbeitern des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.5.2013, Az. 4 L 169/12 <juris>) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom 22.4.2013, Az. Au 6 S 13.30099 <juris>) angeführt werden. Ausgehend von der Äußerung des UNHCR ist im konkreten Fall des Antragstellers nicht zu erkennen, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass er in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofes vom 9.7.2013 (S 21 436096-1/2013 – abrufbar im Rechtsinformationssystem (RIS) des Österreichischen Bundeskanzleramtes: www.ris.bka.gv.at). Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass in Ungarn am 1.1.2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten ist, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“.

Nach alledem vermag das Gericht keine systematischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn (mehr) zu erkennen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu diesem Ergebnis gelangen auch: VGH Baden-Württemberg vom 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 <juris>; OVG Magdeburg vom 31.5.2013, Az. 4 L 169/12 <juris>; VG Ansbach vom 8.11.2013, Az. AN 11 S 13.30890 <juris>; VG Potsdam vom 14.11.2013, Az. 6 L 787/13.A <juris>; VG Augsburg vom 25.7.2013, Az. Au 7 S 13.30210 <juris> sowie vom 22.4.2013, Az. Au 6 S 13.30099 <juris>; VG Regensburg vom 12.4.2013, Az. RO 9 S 13.30112 <juris>; VG Trier vom 15.1.2013, Az. 5 L 51/13.Tr <juris>).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).