Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.12.2013 - L 15 SF 275/13
Fundstelle
openJur 2014, 1785
  • Rkr:

1. Liegen die Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand über den Zeiten, wie sie sich aus der Kontrollberechnung ergeben, sind die höheren Zeitangaben des Sachverständigen der Abrechnung zugrunde zu legen, wenn diese den nach den Erfahrungswerten ermittelten objektiv erforderlichen gesamten Zeitaufwand um nicht mehr als 15 v.H. überschreiten.2. Für die Ermittlung dessen, was der Beurteilung zuzurechnen ist, ist die vom Sachverständigen gewählte Überschrift nur ein erster Anhaltspunkt. In einem zweiten Schritt ist herauszufiltern, was bei einem Ineinandergreifen verschiedener Elemente eines Gutachtens und einer Überschneidung verschiedener Bestandteile der eigentlichen sozialmedizinischen Beurteilung zuzurechnen ist. Die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung dürfen dabei nicht überspannt werden; eine Korrektur hat nur dann zu erfolgen, wenn die falsche Platzierung im Gutachten offenkundig ist, sich also auf den ersten Blick aufdrängt.3. Die Frage, ob eine MRT im Rahmen eines Gutachtens angezeigt bzw. zulässig war und damit zu vergüten ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nach Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, sondern nach dem Inhalt und Umfang des gemäß § 103 Satz 1 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zu beantworten.4. Im Rahmen der Ausfüllung des Begriffs des Amtsermittlungsgrundsatzes finden fiskalische Überlegungen grundsätzlich keinen Platz.5. § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO ist in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.6. Die Durchführung der MRT ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gutachten nach ambulanter Untersuchung zu erstatten ist. Der Gutachtensauftrag ist aus einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen.7. Genauso wie das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht hat sich auch der Sachverständige im Rahmen des ihm erteilten Gutachtensauftrags aller Ermittlungsmöglichkeiten zu bedienen, um der verfassungsrechtlich gebotenen Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten auf seinem Gebiet im Rahmen seiner Unterstützungsfunktion für das Gericht nachzukommen.8. Die Höhe der zuzusprechenden Vergütung ist durch das Antragsprinzip begrenzt auf die Höhe des Rechnungsbetrags.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. September 2013 wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 20.07.2010 antragsgemäß auf 2.755,78 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 U 77/09 geführten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 20.07.2010 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen - insgesamt 25 Seiten. Die Diagnosen werden auf den Seiten 14 unten bis 15 Mitte dargestellt. Von Seite 15 Mitte bis Seite 23 unten erfolgt die "Epikrise/Beurteilung" und anschließend bis Seite 24 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 20.07.2010 eine Rechnung in Höhe von 2.755,78 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 7 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 8 Stunden, Diktat und Korrektur 6 Stunden, insgesamt also 23 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 80,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind u.a. die Anfertigung einer MRT des Ellbogengelenks rechts mit insgesamt 286,78 €, eine "Kopie f. Registratur" mit 4,25 € und Schreibgebühren in Höhe von 26,35 €, jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 04.08.2010 lediglich 2.042,34 €. Den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand wurde mit Ausnahme der Angabe zur Untersuchungszeit nicht gefolgt; insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden die Kosten für die Kopie und die MRT, die die Hauptsacherichterin auf Nachfrage der Kostenbeamtin für nicht notwendig erachtet hatte, da - so die Hauptsacherichterin - die Unfallverletzung die Wirbelsäule betroffen habe.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2010 gewandt, die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands und der MRT beanstandet und seine Einwände umfangreich begründet. U.a. hat er vorgetragen, dass die Anfertigung der MRT des Ellbogengelenks nötig gewesen sei, um die hauptsächlichen konkurrierenden Ursachen für die behaupteten Unfallfolgen abzuklären. Da die zu Begutachtende nach dem in der Hauptsache streitgegenständlichen Unfall Taubheitsgefühle in der Hand geltend gemacht habe, habe er der Anscheinsvermutung nachgehen müssen, dass diese Beschwerden eine degenerative Ursache hätten; dabei sei nur eine MRT zielführend gewesen. Er hat die richterliche Kostenfestsetzung beantragt.

Mit Beschluss vom 02.09.2013 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 2.042,34 € festgesetzt.

Am 13.09.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommenen Kürzungen für unbegründet und vermutet, dass das SG Landshut ihm gegenüber nicht neutral sei. So habe er - so der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben für viele Sozialgerichte in Deutschland Gutachten erstellt - beispielsweise ein solches Abrechnungsverhalten, wie es die Kostenübernahme für MRT-Untersuchungen angehe, nur beim SG Landshut erleben müssen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 20.07.2010 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG antragsgemäß auf 2.755,78 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist nicht zulässig gewesen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 4.18; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig und auch vom SG so angesetzt ist die Vergütung bzw. der Kostenersatz für Röntgenleistungen (§ 10 Abs. 2 JVEG) in Höhe von 150,- €, für Schreibgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) in Höhe von 26,25 € und für Porto (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG) in Höhe von 10,- € (jeweils zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG).

4. Kopierkosten

Kosten für die Anfertigung von Kopien für das eigene Archiv des Sachverständigen sind nicht zu vergüten; dafür enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage.

5. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 23 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 85,- € eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.955,- €. Die vom Sozialgericht angesetzte erforderliche Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand.

5.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und tatsächlichem Rechnungsbetrag:

* Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet.

* Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher, wird der Vergütung das Ergebnis der Kontrollberechnung zugrunde gelegt, wenn im Einzelfall keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u.a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v.H. entschieden.

Erst wenn die vom Sachverständigen angegebene Zeit insgesamt den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand um mehr als 15 v.H. überschreitet, ohne dass sich dieser erhöhte Zeitaufwand im konkreten Einzelfall überzeugend begründen lässt, ist der Vergütung der Zeitaufwand, wie er sich aus der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - ergibt, zugrunde zu legen.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

5.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

5.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen

Der Senat geht von insgesamt 7,17 Stunden objektiv erforderlicher Zeit aus.

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 500 Seiten sind für das Aktenstudium 5 Stunden anzusetzen.

Weiter hat der Beschwerdeführer 26 Fremdröntgenaufnahmen beurteilt. Ausgehend von einer erforderlichen Zeit von 5 Minuten pro Bild bei Befundung (vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO) ergeben sich weitere 2,17 Stunden.

5.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung

Die vom Sachverständigen angegebenen 2 Stunden stellen eine bei einer orthopädischen Begutachtung übliche Zeit dar und sind daher der Berechnung zugrunde zu legen.

5.2.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 10,5 Stunden auszugehen.

5.2.3.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören. Jedenfalls zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen auf Seite 14 unten mit der Überschrift "D. Diagnosen" und endet auf Seite 24 Mitte mit der Antwort zur letzten Beweisfrage. Dies sind insgesamt 93/4 Seiten.

Wenn das SG demgegenüber zunächst als Ausgangspunkt nur 9 Seiten zugrunde gelegt hat, hat es übersehen, dass auch die Darstellung der Diagnosen einzubeziehen ist. Dass diese Passage der Beurteilung zuzurechnen ist, ist auf den ersten Blick erkennbar, auch wenn sie sich nicht unter der Überschrift "E. Epikrise/Beurteilung" befindet, sondern unmittelbar davor im Gutachten enthalten ist.

Sofern das SG "zugunsten des Antragstellers" "bei wohlwollender Betrachtung" in der Folge (nur) 2,5 Seiten als nicht bei der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen berücksichtigungsfähig abzieht, kann der Senat dem nur in geringem Umgang folgen.

Wie bereits erläutert (vgl. oben Ziff. 5.1.), ist bei der Ermittlung dessen, was der Beurteilung als nicht zugehörig herauszurechnen ist, mit Augenmaß und Zurückhaltung vorzugehen, um nicht die Verfassungsgemäßheit der praktizierten Abrechnungsweise in Frage zu stellen. Bei der Ermittlung dessen, was nicht dem Bereich der Beurteilung zuzurechnen ist, darf keine zu tief gehende Prüfung angestellt werden. Weder die Kostensachbearbeiter noch die Kostenrichter müssen sich bis in Einzelheiten gehend mit einem Gutachten auseinandersetzen und mit Akribie etwaige Wiederholungen, verzichtbare Ausführungen oder falsche Platzierungen von Textbestandteilen ausfindig machen.

Genauso wie von den Kostenbeamten und Kostenrichtern nicht erwartet wird, dass sie das ganze Gutachten bis ins Detail gehend daraufhin durchforsten, ob nicht auch an einer Stelle außerhalb des unter der Überschrift "Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen" enthaltenen Texts Textteile existieren, die dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen sind, dürfen an die Kostensachbearbeitung keine überspannten Anforderungen bei der Bewertung gestellt werden, ob bei dem unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen aufgeführten Text nicht auch mehr oder minder kleine Passagen verborgen sind, die bei genauer Betrachtung hier nichts zu suchen haben. Eine Korrektur hat in beiden Fällen nur dann zu erfolgen, wenn die falsche Platzierung im Gutachten offenkundig ist, sich also auf den ersten Blick aufdrängt. Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, und vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11), Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Vielzahl der abzurechnenden Gutachten eine gewisse Typisierung und Pauschalierung unverzichtbar ist. Sowohl den Kostenbeamten als auch den Kostenrichtern fehlt naturgemäß die Sachnähe zum Gutachten, die der in der Sache zuständige Spruchkörper besitzt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Letztlich sollen daher nur die Passagen unter der Überschrift "Beurteilung" unberücksichtigt bleiben, bei denen es auf der Hand liegt, dass sie nicht diesem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen sind (zur vergleichbaren Problematik der Suche von Teilen der Beurteilung außerhalb der dafür maßgeblichen Überschrift vgl. Beschluss des Senats vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Für vertretbar hält es der Senat im vorliegenden Fall, die bloße Wiedergabe des Unfallgeschehens auf Seite 15 (Umfang 1/4 Seite) zu streichen, da damit keinerlei medizinische Wertungen verbunden sind und auch in der Folge der Beurteilung darauf nicht Bezug genommen wird, sodass sich daraus keine Unverzichtbarkeit an dieser Stelle ergibt. Wenn das SG aber auf Seite 16 und 17 des Gutachtens eine Wiederholung der Befunde zu erkennen glaubt, die bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen seien und die zudem auf den Seiten 20, 21 und 22 nochmals wiederholt würden, geht dies aus Sicht des Senats zu weit. Wären diese Passagen, in denen der Senat ohnehin keine doppelte Wiederholung erkennen kann, nicht im Gutachten enthalten, wäre die Aussagekraft und Lesbarkeit des Gutachtens für den anfordernden Richter nicht unmerklich beeinträchtigt. Ebenso kann der Senat dem SG nicht zustimmen, wenn es "teilweise abstrakte Ausführungen" aus der Beurteilung herausrechnet. Gerade im Unfallversicherungsrecht ist es oft für die Lesbarkeit und Überzeugungskraft eines Gutachtens sehr dienlich, wenn nicht gar geboten, wenn der Sachverständige zunächst in der gebotenen Kürze und mit einer fachorientierten Fokussierung den allgemeinen Erkenntnisstand im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung darstellt und dies anschließend auf den konkreten Einzelfall transferiert. Grundsätzlich ist in jedem Gutachten vom Sachverständigen das medizinische Wissen allgemein zu bezeichnen, die "Erfahrungssätze" der medizinischen Wissenschaft, auf die es im konkreten Fall ankommt. Unter Zuordnung des vorhandenen Befund- und sonstigen Tatsachenmaterials sind vom Sachverständigen daraus Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall zu ziehen (vgl. Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2011, S. 48). Maßvolle "abstrakte" Ausführungen sind somit oftmals zwingend erforderlich. Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, wäre eine Nichtberücksichtigung bei dem Zeitaufwand für die Beurteilung in Erwägung zu ziehen. Von einem solchen Fall kann hier mit Sicherheit nicht ausgegangen werden. Ebenso hält der Senat eine Kürzung nicht für geboten, wenn im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen teilweise und in geringem Umfang Ausführungen enthalten sind, die in ähnlicher Weise bereits unter der Überschrift der Beurteilung enthalten sind.

Zusammenfassend kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass zumindest 9,5 Seiten des Gutachtens als Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zugrunde zu legen sind.

5.2.3.2. Umrechnung auf Standardseiten

In einem nächsten Schritt ist der konkrete Seitenumfang im zu vergütenden Gutachten auf den Seitenumfang umzurechnen, wie er sich bei der vom Senat zugrunde gelegten Standardseite (1.800 Anschläge pro Seite) ergibt.

Sofern das SG bei der Umrechnung davon ausgegangen ist, dass eine Durchschnittsseite des Gutachtens im Rahmen der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen nur 1.520 Anschläge habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Die vom SG angenommene Zahl von 1.520 Anschlägen ist deutlich zu gering für diesen Bereich des Gutachtens.

Wie das SG auf die von ihm angenommene Zahl von 1.520 Anschlägen kommt, kann sich der Senat nur so erklären, dass das SG die vom Beschwerdeführer angegebene Schreibgebühr vom 26,35 € über die Abrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG in Anschläge umgerechnet hat und damit auf eine Anschlagszahl von rund 35.000 insgesamt und damit von 1.520 pro Gutachtensseite gekommen ist. Denn Angaben zu der Zahl der Anschläge enthalten weder Gutachten noch Rechnung.

Eine derartige, sicherlich arbeitserleichternde Vorgehensweise verbietet sich aber im vorliegenden Fall. Zum einen liegt in einer solchen Vorgehensweise bereits deshalb eine potentielle Fehlerquelle, weil sie unterstellt, dass der Sachverständige die Schreibgebühr maximal ausschöpft. Fehler, mangelnde Abrechnungskenntnisse, möglicherweise vom Sachverständigen selbst mit seiner Schreibkraft ausgehandelte günstigere Konditionen für Schreibdienstleistungen oder Großzügigkeiten des abrechnenden Sachverständigen zu Gunsten der Staatskasse würden sich damit möglicherweise massiv zu Lasten des Sachverständigen auswirken. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass von einer durchschnittlichen Seite des Gutachtens nicht zwingend auch der Rückschluss auf eine durchschnittliche Seite des Bereichs der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zulässig ist. So besteht der Abschnitt der Beurteilung in einem Gutachten regelmäßig überwiegend aus einem Fließtext mit eher wenigen Absätzen und Überschriften, was eine im Vergleich zu anderen Seiten des Gutachtens, die z.B. stichpunktartige Aufzählungen wie die Medikamentenanamnese enthalten, zu einer überdurchschnittlich hohen Anschlagszahl führt. So ist es auch hier. Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass die Seiten 14 unten bis 24 Mitte deutlich mehr Text enthalten als beispielsweise Seite 6, auf der die Therapien aufgelistet sind und die geschätzt nur 800 Anschläge enthält.

Dass das Schriftbild und die Formatierung im Gutachten im maßgeblichen Bereich der Seiten 14 unten bis 24 Mitte nicht dazu führen, dass eine Gutachtensseite in diesem Bereich bezogen auf die Anschlagszahl deutlich unter der Standardseite, sondern vielmehr darüber liegt, drängt sich auf. Der Senat hat anhand von zwei repräsentativen Beispielsseiten im Gutachten im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durch Abzählen der Anschläge jeweils bei einer durchschnittlichen Zeile und Multiplikation mit der Zahl der beschriebenen Zeilen Anschlagszahlen pro Seite zwischen rund 1.900 und 2.100 Anschlägen ermittelt. Ausgehend von durchschnittlich 2.000 Anschlägen pro Seite im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ergeben sich rund 10,5 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, die einem Zeitaufwand von rund 10,5 Stunden entsprechen.

5.2.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Es ist ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 3,33 Stunden anzusetzen.

Ausgehend von der vom Senat ermittelten durchschnittlichen Anschlagszahl von 2.000 Anschlägen pro Seite für den Kernbereich der Beurteilung und einer deutlich niedrigeren Anschlagszahl auf einigen anderen Seiten des Gutachtens schätzt der Senat, wie auch das SG, die Anschlagszahl auf insgesamt gut 35.000 Anschläge, was 20 Standardseiten und damit einem Zeitaufwand von 3,33 Stunden entspricht.

5.2.5. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Es ergeben sich insgesamt 23,0 Stunden.

5.2.6. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei der Kontrollberechnung ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von rund 23,0 Stunden. Bei Berücksichtigung der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer damit bis zu 26,45 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung gekürzt hätten werden dürfen.

5.2.7. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 23 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist damit der Vergütung zugrunde zu legen.

5.3. Honorargruppe

Das Gutachten ist nach der Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 85,- € zu vergüten.

Das zugrunde liegende Gutachten ist in einem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellt worden. Derartige Gutachten sind regelmäßig nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG); dies gilt auch für das Gutachten des Beschwerdeführers. Der Stundensatz beträgt 85,- €.

Dass der Beschwerdeführer selbst seiner Rechnung einen niedrigeren Stundensatz (80,- €) zugrunde gelegt hat, ist an dieser Stelle ohne Bedeutung. Von Relevanz kann der Ansatz eines niedrigen Stundensatzes durch den Beschwerdeführer erst im Rahmen der abschließend festzustellenden (Gesamt-)Vergütung dadurch werden, dass sich der geringere Stundensatz dahingehend auswirken kann, dass die festzusetzende Vergütung durch das Antragsprinzip auf den Rechnungsbetrag limitiert ist, obwohl der Antragsteller tatsächlich einen höheren Vergütungsanspruch geltend machen hätte können (vgl. unten Ziff. 9.).

5.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 23 Stunden zu je 85,- € und damit insgesamt 1.955,- € für Zeitaufwand anzusetzen.

6. Honorar für MRT

Für die angefertigte MRT ist der vom Beschwerdeführer angesetzte Betrag in Höhe von 286,78 € der Vergütung zugrunde zu legen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG bemisst sich für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3-fachen Gebührensatz. Diese Vorgaben hat der Beschwerdeführer beachtet.

6.1. Frage der Honorierungsfähigkeit einer MRT

Das SG hält eine MRT ohne Zustimmung des Hauptsacherichters grundsätzlich für nicht vergütungsfähig. Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht anschließen.

Das SG hat im angefochtenen Beschluss die Vergütung der Kosten für die MRT des rechten Ellbogengelenks abgelehnt, weil die MRT als Mehrleistung erbracht worden sei, die vom ursprünglichen Auftrag nicht gedeckt gewesen sei. Es hätte hierzu - so das SG - der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der zuständigen Hauptsacherichterin bedurft, die nicht erteilt worden sei. Diese liege hier ausweislich der beigezogenen Akten des Hauptsacheverfahrens nicht vor. Das Kostenrisiko für die Durchführung aufwändiger apparativer Untersuchungen ohne Rücksprache mit dem beauftragenden Richter, obwohl bei Erteilung des Gutachtensauftrags darauf hingewiesen worden sei, gehe stets zu Lasten des Beschwerdeführers. Bei der Erstellung eines orthopädischen Fachgutachtens könne zwar eine Röntgenuntersuchung als stillschweigend genehmigt hingenommen werden, für MRT- und CT-Untersuchungen sei dies aber nicht möglich, da deren Notwendigkeit nicht zuletzt in Anbetracht der hohen Kosten regelmäßig einer besonderen Begründung bedürfe.

Diese Begründung des SG kann nicht überzeugen.

6.1.1. Kostengesichtspunkt grundsätzlich irrelevant

Die Vergütung der MRT scheidet nicht schon aus Kostengründen aus.

6.1.1.1. Amtsermittlungsgrundsatz und fiskalische Überlegungen

Es ist zwar richtig, dass die Regelungen des JVEG auch unter dem Eindruck des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) und dem daraus resultierenden Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu sehen sind (wiederholte Rechsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Darum geht es hier aber bei der Frage der MRT nicht. Die Frage, ob eine MRT im Rahmen des Gutachtens angezeigt bzw. zulässig war oder nicht, ist nicht nach Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, sondern nach dem Inhalt und Umfang des im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 103 Satz 1 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zu beantworten. Bei diesem Grundsatz, in dessen Licht auch der Umfang der vom Sachverständigen durchzuführenden Untersuchungen zu sehen ist, sind fiskalische Überlegungen kein maßgebliches Kriterium.

Die Amtsermittlungspflicht, auch als Untersuchungsmaxime bezeichnet, bedeutet, dass sich das Gericht von den beweiserheblichen Tatsachen grundsätzlich, sofern nicht Beweiserleichterungen vorgesehen sind, die volle Überzeugung verschaffen muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 103, Rdnr. 6a). Die Amtsermittlung beinhaltet die Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 1 BvR 232/11; ständige Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 18.03.2003, Az.: B 2 U 31/02 R, und vom 08.09.2010, Az.: B 11 AL 4/09 R; Leitherer, a.a.O., § 103, Rdnr. 8). Dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch mit erheblichen Schwierigkeiten und großem Zeitaufwand verbundene Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 11.12.1969, Az.: GS 2/68). In Verfahren, in denen medizinische Fragen entscheidungserheblich sind, ist der neueste Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 07.04.2011, Az.: B 9 VJ 1/10 R - m.w.N.; vom 24.07.2012, Az.: B 2 U 23/11 R), ohne dass Kostengesichtspunkte hier eine entscheidende Rolle spielen würden.

Die Amtsermittlungspflicht ist jedoch nicht unbegrenzt. Sie findet ihre Grenze darin, dass sie sich nicht auf Gegenstände erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2002, Az.: B 11 AL 65/01 R) oder das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl. BSG, Urteil 08.09.2010, Az.: B 11 AL 4/09 R). Eine Begrenzung kann sich auch aus der fehlenden oder unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch einen Verfahrensbeteiligten ergeben (vgl. Leitherer, a.a.O., § 103, Rdnr. 7).

Keinen Platz im Rahmen der Ausfüllung des Begriffs der Untersuchungsmaxime finden grundsätzlich fiskalische Überlegungen. Eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch haushaltsrechtliche Überlegungen könnte allenfalls der Gesetzgeber vorgeben, nicht aber ein Gericht im Weg der Bildung von Richterrecht, ohne gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz zu verstoßen; ob eine derartige Einschränkung durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich haltbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Erst dann, wenn von zusätzlichen Ermittlungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, können die zusätzlichen Ermittlungen unterbleiben, wobei Grund dafür nicht Kostengesichtspunkte, sondern Aufklärungsaspekte sind.

Diese Rechtsansicht des Senats entspricht auch der Handhabung im Bereich des finanzgerichtlichen Verfahrens. Dort gilt ebenso der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -); wie im SGG ist die Anwendung der ZPO eröffnet (§ 155 Satz 1 FGO). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung kennt eine Beschränkung des Amtsermittlungsprinzips aus finanziellen Gründen nicht. So hat beispielsweise der Bundesfinanzhof im Urteil vom 12.04.1994, Az.: IX R 101/90, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Gutachtens nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass die Kosten des Gutachtens in keinem angemessenen Verhältnis zum geringen Streitwert stünden. Vielmehr hat er es für erforderlich gehalten, im finanzgerichtlichen Verfahren unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären.

6.1.1.2. Rechtsgedanke des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. Zivilprozessordnung nicht einschlägig

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. Zivilprozessordnung (ZPO).

Gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO muss ein Sachverständiger das Gericht darauf hinweisen, wenn die durch das Gutachten erwachsenden voraussichtlichen Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen. Eine Verletzung der Hinweispflicht kann zu einer Kürzung des Vergütungsanspruchs führen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.05.2011, Az.: 22 U 59/09). Der Senat hält diese Vorschrift aber für den gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Prozess für nicht anwendbar.

Für die Durchführung der Beweisaufnahme verweist § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG u.a. auf die Regelungen der §§ 392 bis 444 ZPO und damit auch auf den Beweis durch Sachverständige gemäß § 402 ff. ZPO. Auch wenn § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Zusatz wie die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 202 Satz 1 SGG enthält, wonach eine entsprechende Anwendung der Regelungen der ZPO nur soweit zu erfolgen hat, als dies die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten nicht ausschließen, geht der Senat auch für § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG von einer solchen Einschränkung aus. Dies ist nicht nur mit dem Sinn und Zweck der Verweisungsvorschrift zu begründen, sondern auch damit, dass § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG nur eine "entsprechende" Anwendung der Vorschriften der ZPO vorgibt, was impliziert, dass die verwiesenen Regelungen der ZPO nur im Licht der Vorgaben und Grundsätze des SGG zu Anwendung kommen dürfen.

Der Senat hält § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt abweichend von der ZPO, in der der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz maßgeblich ist, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Leitherer, a.a.O., § 202, Rdnr. 3). Alle Vorschriften der ZPO, die mit dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zusammenhängen, sind daher gemäß § 202 SGG nicht anwendbar (vgl. Leitherer, a.a.O., § 103, Rdnr. 1). Von der Anwendbarkeit ausgeschlossen sind zudem alle weiteren Regelungen, die auf Ausgestaltungen des zivilgerichtlichen Verfahrens beruhen, die es so im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt. Dazu gehört auch die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO. Zum einen existiert in den sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG ein Streitwert im Sinn des Zivilprozessrechts nicht und auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten - als potentielles Ersatzkriterium bei einer nur entsprechenden Anwendung - ist kaum quantifizierbar. Die dem Sachverständigen mit § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO auferlegte Pflicht, den Streitwert zumindest grob zu schätzen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 407 a, Rdnr. 20) wird daher regelmäßig unerfüllbar sein. Zum anderen - und dies ist das noch gewichtigere Argument - dient die Hinweispflicht des Sachverständigen gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO dem Zweck, den Parteien Anlass zu der Überlegung zu geben, ob ihnen die Sache dies wert ist (vgl. Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 407 a, Rdnr. 5), nicht so sehr aber als Hilfe für die Verfahrensführung durch das Gericht. Denn im zivilgerichtlichen Verfahren sind die Kosten von den Parteien, nicht aber wie im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG bei Ermittlungen von Amts wegen von der Staatskasse zu tragen. Insofern unterscheiden sich zivilgerichtliches und sozialgerichtliches Verfahren grundlegend. Im zivilgerichtlichen Verfahren sind für das Gericht und damit die Staatskasse die entstehenden Kosten ohne allzu große Bedeutung, da immer einer der Parteien die Kosten zu tragen hat. Wegen der Parteien und zu deren Schutz hat der Gesetzgeber die Verpflichtung für den Sachverständigen eingeführt. Im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG hingegen ist der Kostengesichtspunkt für die Beteiligten bei den von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen grundsätzlich ohne Bedeutung, da nicht sie, sondern die Staatskasse die Kosten zu tragen hat. Der Kostengesichtspunkt hat daher im zivilgerichtlichen Verfahren ein ganz anderes Gewicht für die Parteien, die das Verfahren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten führen müssen. Insofern sieht der Senat den Anwendungsbereich des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG als nicht eröffnet an, da der Grund für die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, nämlich der Schutz der Parteien vor unwirtschaftlich hohen Gutachtenskosten, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig ist und - wie oben (vgl. Ziff. 6.1.1.1.) erläutert - fiskalische Überlegungen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht einschränken können, also ein Schutzbedürfnis für das Gericht vor unwirtschaftlich hoher Belastung von der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen ist. Wenn demgegenüber Keller (vgl. in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 118, Rdnr. 11d) ohne irgendeine Begründung § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO für anwendbar hält, kann sich der Senat dem nicht anschließen.

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hält der Senat die Ablehnung der Vergütung für die durchgeführte MRT im vorliegenden Fall aus Kostengründen für nicht vertretbar.

6.1.2. Keine Ausschluss einer MRT durch den konkreten Gutachtensauftrag und daher keine vorherige Zustimmung durch die Hauptsacherichterin erforderlich

Die angefertigte MRT ist auch nicht deshalb nicht zu vergüten, weil es sich dabei - so das SG - um eine Mehrleistung gehandelt habe, die vom ursprünglichen Auftrag nicht gedeckt gewesen sei und die der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Hauptsacherichterin bedurft hätte.

Zwar ist es gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 404 a Abs. 1 SGG, den der Senat - anders als § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO - für anwendbar hält, durchaus möglich, im gerichtlichen Gutachtensauftrag dem Sachverständigen Vorgaben zu machen, welche Untersuchungsmethoden er im Rahmen der Begutachtung anwenden darf und welche nicht. Ob dies in Anbetracht der in der Regel eingeschränkten medizinischen Kenntnisse des Gerichts sachdienlich ist oder die Gefahr birgt, dass das Gutachten insbesondere der Anforderung, es müsse dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012, Az.: B 2 U 23/11 R), nicht gerecht wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn eine derartige Beschränkung im Gutachtensauftrag bedürfte einer klaren und unmissverständlichen Vorgabe an den Sachverständigen. An einer solchen fehlt es hier. Die Begründung des SG für die Ablehnung des Honorars für die MRT findet im Gutachtensauftrag vom 19.04.2010 keine ausreichende Stütze; eine ausreichend klare Beschränkung der im Rahmen des Gutachtens zulässigen Untersuchungsmethoden und das Verbot einer MRT lassen sich dem Gutachtensauftrag nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer ist mit der Erstellung eines Gutachtens "nach ambulanter Untersuchung" beauftragt worden. Weiter ist der Beschwerdeführer im 4. Absatz auf Seite 1 des Auftrags auf Folgendes hingewiesen worden:

"Reicht die ambulante Untersuchung zur Beantwortung der Beweisfragen nicht aus oder werden weitere ärztliche Untersuchungen oder Zusatzgutachten für erforderlich gehalten, so ist unverzüglich - gegebenenfalls fernmündlich - unter Darlegung der Gründe die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Wird sie nicht erteilt, können die Mehrkosten nicht übernommen werden."

Daraus lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten, dass der Beschwerdeführer eine MRT nicht ohne Zustimmung des Gerichts durchführen hätte dürfen.

Die Durchführung der MRT ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gutachten "nach ambulanter Untersuchung" zu erstatten war.

Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sicht eines objektiven Empfängers; der Gutachtensauftrag ist aus einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03.09.2009, Az.: 14 W 563/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.03.2013, Az.: L 6 SF 1445/12 B - m.w.N.).

Mit dem Begriff der ambulanten Untersuchung findet ersichtlich nur eine Abgrenzung zur Begutachtung nach Aktenlage oder nach stationärer Untersuchung statt. Ob mit dem Begriff der ambulanten Untersuchung mehr als die vorgenannte Abgrenzung beabsichtigt ist und wenn ja, was dann im Detail unter diesem Begriff zu verstehen wäre, ist nicht zweifelsfrei ersichtlich. Denkbar wäre, unter einer ambulanten Untersuchung nur eine Untersuchung durch den Arzt ohne irgendwelche technische Untersuchungen zu verstehen. Sollte diese Auslegung einschlägig sein, hätte sich der Beschwerdeführer für die MRT die Zustimmung der Hauptsacherichterin einholen müssen. Eine derartige Auslegung wäre aber aus der Sicht eines objektiven Sachverständigen als Auftragnehmer eines Sozialgerichts nicht nachvollziehbar. Denn aus dem Gutachtensauftag des SG vom 19.04.2010 ist zweifelsfrei ersichtlich, dass mit dem Auftrag zur Gutachtenserstellung nach ambulanter Untersuchung technische Untersuchungen gerade nicht ausgeschlossen werden sollten. So heißt es im direkten Anschluss an den oben zitierten 4. Absatz auf Seite 1 des Auftrags:

"Angefertigte Röntgenaufnahmen, Elektrodiagramme usw. sind dem Gutachten beizufügen."

Dies und die seit Jahren ständig geübte Praxis, dass ein Sachverständiger Röntgenaufnahmen ohne vorherige Zustimmung durch das Gericht im Rahmen eines Gutachtens anfertigen und abrechnen kann, worauf auch das SG zutreffend im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, zeigen, dass radiologische Untersuchungen durchaus ohne Zustimmung des Gerichts vorgenommen werden dürfen.

Insofern ist aus objektiver Empfängersicht festzuhalten, dass weitergehende Untersuchungen zumindest nicht vollständig nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptsacherichters im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags zulässig sind. Welche weiteren Untersuchungen noch zulässig sind und wann die Grenze der Zulässigkeit und damit der Zustimmungsbedürftigkeit erreicht ist, lässt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht trennscharf feststellen. Wie sich aber aus der Formulierung im Gutachtensauftrag ("Angefertigte Röntgenaufnahmen, Elektrodiagramme usw.") ergibt, können jedenfalls auch radiologische Untersuchungen, die über eine "bloße" Röntgenaufnahme hinausgehen, vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sein, wie der Zusatz "usw." belegt.

Mit der Frage, ob angesichts der nicht eindeutigen Formulierungen zur Grenze der Zustimmungsfreiheit im Gutachtensauftrag überhaupt bei der Erbringung von radiologischen Leistungen von einer durch die entstehenden Kosten begründeten Grenze ausgegangen werden kann und wenn ja, in welcher Höhe diese Grenze anzusiedeln wäre - für den Senat könnte dies allenfalls dann der Fall sein, wenn die entstehenden Kosten eklatant über die Kosten üblicher Röntgenaufnahmen bei einer orthopädischen Begutachtung hinausgehen würden -, muss sich der Senat nicht näher auseinander setzen. Denn im vorliegenden Fall erreichen die Kosten für die MRT (mit allen Zuschlägen: 286,78 €) nicht einmal das Doppelte der Kosten für die durchgeführten Röntgenaufnahmen, die auch das SG ohne jede Diskussion für erstattungsfähig erachtet hat. Bei einer derartigen Überschreitung kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein objektiver Empfänger Zweifel gehabt hätte, dass die Anfertigung einer MRT nicht vom Gutachtensauftrag gedeckt sein sollte. Zudem ist zu bedenken, dass eine MRT eine Untersuchungsmethode ist, die sich im Laufe der Zeit bei der Beurteilung nicht weniger Gesundheitsstörungen zu einer Standardmethode im deutschen Gesundheitssystem entwickelt hat, die bei vielen Untersuchungen nicht mehr wegzudenken ist und damit den Nimbus des Besonderen, den diese Untersuchungsmethode noch vor gar nicht so langer Zeit genossen hat, verloren hat. So haben beispielsweise im Jahr 2009 rund 7,2 Prozent der Bevölkerung Deutschland (entspricht 5,89 Millionen Personen) mindestens eine MRT erhalten (Quelle: Barmer GEK Arztreport 2011, S. 21).

6.1.3. Keine auf der Hand liegende Verzichtbarkeit der MRT

Es liegt nicht offenkundig auf der Hand, dass die MRT im Rahmen der Begutachtung verzichtbar gewesen und damit nicht zu vergüten wäre.

Wie bereits oben (vgl. Ziff. 6.1.1.1.) erläutert, geht die Amtsermittlungspflicht weit und beinhaltet bei medizinischen Fragen die Unterstützung des Gerichts durch den medizinischen Sachverständigen. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft zu erstellen. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht den aktuell anerkannten Stand des medizinischen Wissens zu vermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012, Az.: B 2 U 9/11 R).

Genauso wie das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht hat sich auch der Sachverständige im Rahmen des ihm erteilten Gutachtensauftrags aller Ermittlungsmöglichkeiten zu bedienen, um der verfassungsrechtlich gebotenen Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten (vgl. auch oben Ziff. 6.1.1.1.) auf seinem Gebiet im Rahmen seiner Unterstützungsfunktion für das Gericht nachzukommen. Sollte ein Sachverständiger auf ihm zur Verfügung stehende Aufklärungsmittel, die einen Erkenntnisgewinn versprechen, verzichten, würde er sich zudem der Gefahr des Vorwurfs aussetzen, seinem Gutachtensauftrag nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen zu sein. Berücksichtigt werden muss dabei zudem, dass die Art und Weise der Auftragserfüllung im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen liegt und insofern nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Gericht gegeben ist, da die zur Erstellung des Gutachtens und damit auch zur Beurteilung der Notwendigkeit oder Sachdienlichkeit im Rahmen der Gutachtenserstellung angezeigter Untersuchungsmethoden erforderlichen Kenntnisse wiederum nur bei einem medizinisch Fachkundigen (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 45/93), regelmäßig, jedenfalls was speziellere Fragen angeht, nicht aber beim Gericht selbst vorhanden sind.

Was im Rahmen eines Gutachtensauftrags erforderlich ist, ist daher aus der objektiven Sicht eines Sachverständigen zu beurteilen, dessen Kenntnis- und Wissensstand auf den neuesten medizinischen Erkenntnissen beruht, wobei bei der Bestimmung der erforderlichen Untersuchungen dem Sachverständigen ein Ermessensspielraum eröffnet ist.

Wegen der fehlenden medizinfachlichen Kenntnisse des Hauptsacherichters, der Kostenbeamten und der Kostenrichter und entsprechend dem das gesamte Kostenrecht des JVEG durchziehenden Grundsatz, dass die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie nicht überspannt werden dürfen (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. oben Ziff. 5.2.3.1.), wird einem Sachverständigen nur in seltenen Fällen entgegen gehalten werden können, dass von ihm durchgeführte Untersuchungen für die Gutachtenserstellung nicht erforderlich gewesen seien. Derartige Fälle werden sich auf Konstellationen beschränken, in denen die Verzichtbarkeit der Untersuchung offenkundig auf der Hand liegt. Darauf, ob die durchgeführte Untersuchung im Rückblick tatsächlich unverzichtbar gewesen ist oder ob sie weitere Erkenntnisse gebracht hat, kommt es hingegen nicht an.

Davon, dass die vom Beschwerdeführer angefertigte MRT des rechten Ellbogengelenks offenkundig verzichtbar gewesen wäre, kann - wenn schon nicht von Anfang an, wofür aus Sicht des Senats Vieles spricht, dann jedenfalls nach den Erläuterungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 07.08.2010, mit dem er die richterliche Kostenfestsetzung beantragt hat - nicht ausgegangen werden. In diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer eingehend erläutert, warum er die MRT als gutachtensrelevant einschätzt. Die von der zu Begutachtenden angegebenen und auf den im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Unfall zurückgeführten Taubheitserscheinungen in der Hand könnten - so der Beschwerdeführer - nach der Anscheinsvermutung auch eine degenerativ bedingte Ursache im Weichteilgewebe mit Nervenstrukturen im Bereich des Ellbogengelenks haben. Diese Alternativursache könne ohne die weitere MRT-Diagnostik nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Anfertigung einer MRT des Ellbogengelenks kann daher mit Sicherheit nicht als offenkundig verzichtbare Maßnahme bezeichnet werden.

Wenn sich die der Hauptsacherichterin auf Nachfrage der Kostenbeamtin dahingehend geäußert hat, dass die Erstellung der MRT zur Sachaufklärung nicht notwendig gewesen sei, ändert dies an der Beurteilung des Senats nichts. Es ist zwar richtig, dass - wie die Hauptsacherichterin angemerkt hat - die Unfallverletzung die Wirbelsäule betroffen hat. Es ist auch nicht zwingende Aufgabe des in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit zuständigen Sozialgerichts, die tatsächliche Ursache für von einem Kläger angegebene Beschwerden aufzuklären, sondern nur die weniger weit reichende Frage nach einem wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichem Unfall und der Gesundheitsstörung zu beantworten. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einem nicht völlig eindeutig fehlenden Zusammenhang nicht auch möglichen Alternativursachen nachzugehen wäre, um dem Gericht eine überzeugendere Argumentationsgrundlage zu liefern.

6.2. Höhe des Honorars für die MRT

Das Honorar beträgt antragsgemäß einschließlich der Zuschläge 286,78 €.

Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) bezeichneten Art, d.h. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, bemisst sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3-fachen Gebührensatz.

Für die Gebühr nach Nr. 5729 Gebührenverzeichnis GOÄ beträgt der einfache Satz 139,89 €, der im Rahmen des JVEG zulässige 1,3-fache Satz 181,86 €. Die Zuschläge nach Nrn. 5732 und 5733 Gebührenverzeichnis GOÄ, die nach den Vorgaben der GOÄ neben der Nr. 5729 Gebührenverzeichnis GOÄ mit dem einfachen Gebührensatz abgerechnet werden können, betragen 58,29 € und 46,63 €. Damit errechnet sich für die MRT insgesamt ein Betrag von 286,78 €.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 2.428,03 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 461,33 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.889,36 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist antragsgemäß auf 2.755,78 € festzusetzen. Eine höhere Vergütung als die beantragte Gesamtvergütung, und zwar in der in Ziff. 8 dargestellten Höhe, wie sie der Beschwerdeführer aber auch im Rahmen der Beschwerde gar nicht angestrebt hat, könnte wegen des Antragsprinzips nicht zugesprochen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04).

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde vollen Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Honorierung einer MRT gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).