OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013 - OVG 12 B 21.12
Fundstelle
openJur 2014, 1229
  • Rkr:

Die Wissenschaftlichen Dienste und der Sprachendienst des Deutschen Bundestages nehmen bei der Erstellung von Dokumentationen und Ausarbeitungen oder der Anfertigung von Übersetzungen für Abgeordnete keine Verwaltungsaufgabe im materiellen Sinne wahr. Unabhängig von der formellen Einordnung der Dienste in die Verwaltung des Bundestages ist ihre mandatsbezogene Tätigkeit der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, die vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2012 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Journalist und begehrt den Zugang zu Dokumenten des Deutschen Bundestages.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 beantragte der Kläger beim Deutschen Bundestag, ihm Kopien von fünf Ausarbeitungen und zwei Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen, die in den Jahren 2003 bis 2005 für den früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg angefertigt und von diesem für seine Dissertation verwendet worden sind. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Dokumente:

-Ausarbeitung vom 21. Oktober 2003 „Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten, der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer“ (Reg.-Nr.: WF III - 240/03),-Ausarbeitung vom 24. Oktober 2003 „Einzelfragen zur Abänderbarkeit des derzeitigen und künftigen europäischen Primärrechts“ (Reg.-Nr.: WF XII - 140/03),-Ausarbeitung vom 3. Mai 2004 „Vergleichende Darstellung des Gottes- und Religionsbezugs in den bisherigen und alternativen Textvorschlägen für einen europäischen Verfassungsvertrag“ (Reg.-Nr: WF XII - 044/04),-Ausarbeitung vom 13. Mai 2004 „Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion“ (Reg.-Nr.: WF III - 100/04),-Ausarbeitung vom 25. Oktober 2005 „Die Rolle der USA im europäischen Einigungsprozess bis zum Ende des Ost-West-Konflikts“ (Reg.-Nr.: WD 1 - 137/05),-Dokumentation vom 28. Oktober 2003 „Europäischer Konvent und der Konvent von Philadelphia - Parallelen und Unterschiede“ (Reg.-Nr.: WF XII - 148/03),-Dokumentation vom 15. Dezember 2005 „Europäische Verfassungsentwürfe seit 1945“ (Reg.-Nr.: WF XII - 268/05).Ferner beantragte er die Überlassung einer Kopie der durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages für den Abgeordneten zu Guttenberg erstellten Übersetzung des in englischer Sprache erschienenen Aufsatzes „Der Schlingerkurs der europäischen Verfassungsväter“ von Jack Rakove (Foreign Policy, Ausgabe 138/2003, S. 28-38).

Mit Bescheid des Deutschen Bundestages vom 4. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2011 zurück. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sei für den Deutschen Bundestag nur eröffnet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten hingegen sei vom Informationszugang ausgenommen. Hierzu gehöre die mandatsbezogene Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste sowie des Sprachendienstes. Im Übrigen wäre der Informationszugang selbst bei Anwendbarkeit des Gesetzes wegen des Schutzes geistigen Eigentums ausgeschlossen.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2011 Klage erhoben und geltend gemacht, die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages seien eine wissenschaftliche Hilfseinrichtung des Parlaments und übten daher keine unmittelbare parlamentarische Tätigkeit aus. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den Themen der Ausarbeitungen, dass diese in keinem Zusammenhang mit parlamentarischen Angelegenheiten stünden. Der frühere Abgeordnete Karl-Theodor zu Guttenberg habe eingeräumt, dass er sie nicht in Zusammenhang mit seiner Mandatsarbeit angefordert habe. Auch bei der Übersetzung des Fachaufsatzes habe kein Bezug zum Mandat des Abgeordneten bestanden. Der von der Beklagten vorsorglich geltend gemachte Schutz geistigen Eigentums stehe weder der Herausgabe von Kopien noch der hilfsweise begehrten Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen entgegen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide sowie unter Vorlage eines Leitfadens für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste (WD) vom 3. März 2008 (im Folgenden: Leitfaden WD) ausgeführt, bei den streitgegenständlichen Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes habe es sich um keine Tätigkeit gehandelt, die sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstelle. Auch der Sprachendienst sei Teil der parlamentarischen Tätigkeit, da er von einem Abgeordneten nur anlassbezogen im Rahmen der Mandatsausübung beauftragt werden könne. Die Ausarbeitungen hätten dessen ungeachtet die Qualität von urheberrechtlich geschützten Werken. Dem Deutschen Bundestag stehe an diesen Werken das Erstveröffentlichungs- und Verbreitungsrecht zu, das durch die Herausgabe von Ablichtungen der Werke verletzt würde. Ferner müsse das Urheberpersönlichkeitsrecht der Verfasser der Ausarbeitungen berücksichtigt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14. September 2012 zur Überlassung von Kopien der begehrten Dokumente verpflichtet. Der Kläger habe nach § 1 Abs. 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages. Dieser sei ein Bundesorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, das bezogen auf die streitgegenständlichen amtlichen Informationen öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Systematik, Sinn und Zweck sowie die Genese des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG ließen auf einen weiten Anwendungsbereich der Norm schließen. Insbesondere sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber bezogen auf den Deutschen Bundestag nur den spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausnehmen wollte. Dies werde durch das Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2005, das im weiteren Gesetzgebungsverfahren keinen Niederschlag gefunden habe, nicht in Frage gestellt. Der Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes fehle der erforderliche enge Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Diese Dienste seien in formeller Hinsicht eine Unterabteilung der Bundestagsverwaltung und damit Teil einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Materiell bestehe die Aufgabe der Wissenschaftlichen Dienste in der Wissensvermittlung. Sie unterstützten die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit mit – politisch neutralen – Informationen. Der Umstand, dass diese in der Regel einen Bezug zum Mandat hätten, mache die Arbeiten der Dienste nicht automatisch zum Gegenstand des Mandats der Abgeordneten. Ihre Anfertigung könne nicht selbst bereits als parlamentarische Tätigkeit qualifiziert werden. Sie stelle vielmehr – ähnlich wie das Anbieten und die Veranstaltung von Fortbildungen für Mitarbeiter durch Behörden – Verwaltungstätigkeit dar. Dem Informationsbegehren des Klägers stehe auch kein Ausschlussgrund entgegen, insbesondere auch nicht derjenige des Schutzes geistigen Eigentums.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung.

Sie meint, von Bundestagsabgeordneten angeforderte Dokumentationen und Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sowie Übersetzungen des Sprachendienstes unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes.

Bereits die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG spreche gegen die Einbeziehung der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes in den Anwendungsbereich des Gesetzes, soweit sie von Bundestagsabgeordneten genutzt würden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, das Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2005, nach dessen Auffassung die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste nicht unter das IFG falle, sei im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt worden.

Auch die Bedeutung der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes für die Mitglieder des Bundestages spräche dafür, sie dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht zu unterwerfen. Ob dieser gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG eröffnet sei, beurteile sich nicht nach formellen Kriterien, sondern allein danach, ob eine materielle Verwaltungsaufgabe vorliege. Unerheblich sei daher, dass die Wissenschaftlichen Dienste organisatorisch Teil der Bundestagsverwaltung seien. Das Verwaltungsgericht verkenne, indem es den erforderlichen engen Zusammenhang der Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes mit der Tätigkeit der Abgeordneten negiere, den verfassungsrechtlichen Kontext, in dem die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes stünden. Die Ausarbeitungen, die nur mandatsbezogene Tätigkeiten zum Inhalt haben dürften, seien – gerade auch aufgrund ihrer Objektivität infolge politischer Neutralität der Wissenschaftlichen Dienste – unverzichtbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der parlamentarischen Tätigkeit und Teilhaberechte der Abgeordneten, insbesondere auch derjenigen der Opposition. Besondere Bedeutung komme den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste darüber hinaus für fraktionslose Abgeordnete zu. Das Bundesverfassungsgericht habe die Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste gerade als Ausgleich für die fehlende Informationsaufarbeitung durch Fraktionsmitarbeiter angesehen. Damit stünden die Wissenschaftlichen Dienste ihrer Funktion nach den eigenen Mitarbeitern der Abgeordneten und den Fraktionsmitarbeitern gleich. Dass deren Tätigkeit unmittelbar der Mandatsarbeit diene und dem Anwendungsbereich des IFG nicht unterfalle, stehe außer Streit.

Für eine Zuordnung der Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste zur Parlamentstätigkeit spreche des Weiteren ein Vergleich mit der Behandlung von Kleinen Anfragen der Abgeordneten an Mitglieder der Bundesregierung. Die Beantwortung von Kleinen Anfragen durch die Bundesregierung diene dazu, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit nötigen Informationen zu verschaffen. Auch sie stelle, obwohl Bundesministerien Verwaltungsbehörden i. S. d. § 1 Satz 1 IFG seien, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine materielle Verwaltungstätigkeit dar, sondern sei der parlamentarischen Tätigkeit zuzuordnen.

Gegen den engen Zusammenhang der Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste mit dem Mandatsbezug spreche nicht, dass sie nach Ablauf der Sperrfrist auch anderen als dem auftraggebenden Abgeordneten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden könnten und dass weitere Exemplare im Fachbereich bzw. bei der Unterabteilungsleitung und der „Hotline W“ verblieben. Der Mandatsbezug bleibe durch die Beschränkung der Weitergabe auf Abgeordnete gewahrt. Die nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgende Weitergabe von Ausarbeitungen an Dritte lasse den Mandatsbezug nicht entfallen. Eine Weitergabe von Zuarbeiten an andere Abgeordnete oder Dritte erfolge in jedem Fall ohne Bezug auf den auftraggebenden Abgeordneten. Bei der Vereinbarung von Vertraulichkeit sei darüber hinaus jegliche Weitergabe ausgeschlossen.

Dass sich der Deutsche Bundestag nach Nr. 5.4 des Leitfadens WD die Rechte an den Ausarbeitungen vorbehalte, kläre lediglich die Urheberrechte im Verhältnis zum Urheber, also dem Verfasser der Ausarbeitung, sage jedoch über die Rechte des Abgeordneten nichts aus. Für einen engen Mandatsbezug sei nicht erforderlich, dass die Nutzungsrechte beim Abgeordneten lägen. Maßgeblich sei allein, dass die Ausarbeitung exklusiv für den einzelnen Abgeordneten und seine Mandatswahrnehmung erarbeitet werde. Im Übrigen besitze der Abgeordnete auch bei einer Zuarbeit durch Fraktionsmitarbeiter keine exklusiven Nutzungsrechte.

Der Vergleich des Verwaltungsgerichts mit Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter von Behörden trage ebenso wenig wie der vom Kläger angestellte Vergleich der Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste mit der Nutzung einer öffentlichen Bibliothek durch den Abgeordneten. Am ehesten vergleichbar sei die Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste mit der Unterstützung von Richtern durch wissenschaftliche Mitarbeiter. Soweit die Ausarbeitungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter dem gerichtlichen Verfahren dienten, handele es sich nicht um Verwaltungstätigkeit, auch wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter Teil der Gerichtsverwaltung seien. Entsprechendes gelte für die Ausarbeitungen des Sprachendienstes.

Entgegen dem Verwaltungsgericht geböten auch Sinn und Zweck des IFG nicht die Einbeziehung der Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe Transparenz nicht umfassend für den gesamten staatlichen Bereich schaffen wollen, sondern nur hinsichtlich Entscheidungen der Verwaltung. Die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes dienten nicht der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen, sondern der politischen Willensbildung des einzelnen Abgeordneten, also einem jenseits der Ziele des IFG stehenden Zweck. Es verletze den Kernbereich der in Art. 38 Abs. 1 GG geschützten Stellung des Abgeordneten, wenn die Beschaffung von Informationen über bestimmte gesellschaftliche und politische Entwicklungen mittels der Wissenschaftlichen Dienste einer öffentlichen Kontrolle oder Rechtfertigung unterläge.

Im Übrigen stünden zumindest hinsichtlich der fünf Ausarbeitungen sowie hinsichtlich der Übersetzung des Artikels von Jack Rakove dem Informationsbegehren des Klägers geistige Eigentumsrechte in Form von Urheberrechten der jeweiligen Verfasser entgegen, weshalb die Beklagte an der Erteilung der Information gemäß § 6 Satz 1 IFG gehindert sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste sowie des Sprachendienstes dem Anwendungsbereich des IFG unterworfen und den Ausschlussgrund des § 6 IFG nicht für einschlägig befunden. Davon abgesehen missachte die Beklagte, dass keine der vorliegend streitgegenständlichen Dokumente vom Abgeordneten zu Guttenberg für seine Tätigkeit als Parlamentarier angefordert und verwendet worden sei, sondern er sie allein für seine Dissertation genutzt habe. Maßgeblich sei insoweit allein die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so dass es auf die von der Beklagten insoweit geltend gemachte ex-ante-Beurteilung nicht ankomme.

Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber nur den spezifischen Bereich der „Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten“ vom Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG ausnehmen wollen. Das Schreiben des Direktors des Deutschen Bundestages vom 23. Februar 2005 rechtfertige nicht die Annahme, dass dies auch für die Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Dienste gelten sollte. Der Bericht des federführenden Innenausschusses gebe dafür nichts her; hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass das Schreiben im weiteren Gesetzgebungsverfahren keinen Niederschlag gefunden habe.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ganz herrschenden Literaturauffassung sei vom Postulat einer weiten Anwendung des IFG auszugehen. Es bezwecke, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zutreffend zwischen der Tätigkeit persönlicher Mitarbeiter der Abgeordneten und den Beschäftigten der Fraktion im Bundestag einerseits und den Beschäftigten bzw. Beamten der Wissenschaftlichen Dienste andererseits unterschieden.

Entgegen der Beklagten folge aus dem Umstand, dass die Wissenschaftlichen Dienste zur strikten Neutralität verpflichtet seien, dass ihrer Tätigkeit der erforderliche enge Mandatsbezug fehle. Das Mandat des Abgeordneten sei niemals neutral und objektiv, sondern von dessen politischen Überzeugungen und Zielen getragen. Dieser Bereich seiner Tätigkeit sei geschützt. Das Grundgesetz wolle es ihm ermöglichen, frei und unbeeinflusst an der Verwirklichung seiner politischen Ziele zu arbeiten und andere von seinen politischen Werten zu überzeugen. Objektive und parteipolitisch neutrale Stellungnahmen könnten diesem Zweck nur dann dienen, wenn sie – je nach Sachverhalt mehr oder weniger zufällig – diesen Zielen entsprächen. Die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste stünden den Abgeordneten daher vergleichbar wie eine Bibliothek zur Verfügung. Auch die in einer Bibliothek einsehbaren oder abrufbaren Inhalte der Bücher gehörten nicht zur Tätigkeit des Abgeordneten. Entscheidend sei vielmehr, was der Abgeordnete aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen mache. Auch der Sinn und Zweck des IFG trage mithin die Auffassung der Beklagten nicht.

Dies alles gelte in besonderer Weise für die Übersetzungstätigkeit des Sprachendienstes des Bundestages. Dieser unterscheide sich in seiner Arbeitsweise letztlich nicht von derjenigen eines sonstigen, etwa auch ausgelagerten, Übersetzungsbüros.

Entgegen der Beklagten stünden dem Anspruch des Klägers auch Urheberrechte nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Herausgabe von Ablichtungen der streitgegenständlichen Informationen noch auf die hilfsweise begehrte Einsichtnahme zu; die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

I. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 IFG. Nach Satz 1 der Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Regelung liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kein organisationsrechtlicher, sondern ein funktioneller Behördenbegriff zugrunde (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 –, NVwZ 2013, 431 Rn. 22; Urteile vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 3.11BVerwGE 141, 122 Rn. 11 ff. – und BVerwG 7 C 4.11NVwZ 2012, 251 ff. Rn. 11 ff.). Eine Behörde ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, was sich wiederum nach materiellen Kriterien bestimmt. Dabei kommt es weder auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch auf eine rechtliche Außenwirkung des Handelns an (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 22).

Bei diesem Verständnis des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG kommt Satz 2 der Norm keine konstitutive, sondern allein deklaratorische Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 23). Danach gilt das Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Damit soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BT-Drs. 15/4493, S. 7); zugleich wird damit klargestellt, auf welchen Bereich der Staatstätigkeit sich die Informationspflicht nach dem IFG nicht erstreckt (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 24; Urteile vom 3. November 2011 a. a. O. jeweils Rn. 18).

Bei der hiernach gebotenen Abgrenzung nehmen die Wissenschaftlichen Dienste und der Sprachendienst des Bundestages bei der Erstellung von Dokumentationen und Ausarbeitungen bzw. der Anfertigung von Übersetzungen für Abgeordnete keine Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr (so aber Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 63). Unabhängig von der formellen Einordnung der Dienste in die Verwaltung des Bundestages ist ihre Tätigkeit dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, der vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist (so Rossi, DÖV, 2013, 205 ff.)

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht bereits die Genese des § 1 Abs. 1 IFG dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die mandatsbezogene Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen soll (ebenso Rossi, Rechtsgutachten zur Anwendung des IFG auf die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 17. Dezember 2012, S. 29 f.; derselbe, DÖV 2013, 205, 209; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801, 803; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 35; wohl auch Schoch, IFG, § 1 Rn. 97; anders nunmehr NVwZ 2013, 1033, 1035).

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 IFG soll, soweit es die Legislative betrifft, vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sein „nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten“, dieser indes, wie die nicht abschließende Aufzählung der einzelnen Aufgaben des Parlaments in der Gesetzesbegründung zeigt, umfassend (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Allerdings genügt auch nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs allein die Unterstützung einer parlamentarischen Aufgabe durch eine außenstehende Institution, namentlich die Vorbereitung von Gesetzentwürfen in den Bundesministerien (a. a. O. S. 7), für den Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 IFG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 31). Um die Unterstützung der Abgeordneten durch eine außenstehende, dem Bereich der Exekutive zuzurechnende Institution, die ihrerseits informationspflichtig ist, geht es hier aber nicht.

Andererseits lässt bereits die Begründung des Gesetzentwurfs erkennen, dass etwa nicht nur die Tätigkeit des Bundespräsidenten selbst, sondern auch die Vorbereitung präsidentieller Akte im Bundespräsidialamt dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht unterfallen soll (a. a. O. S. 8). Auf die formale Stellung der Mitarbeiter des Bundespräsidialamtes als Beamte oder Angestellte einer Behörde kommt es insoweit nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass für die Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung, insbesondere der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes, soweit sie unmittelbar die Tätigkeit der Bundestagsabgeordneten unterstützen, etwas anders gelten sollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zu den nach dem Willen des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommenen parlamentarischen Tätigkeiten gehören vielmehr ausdrücklich auch „parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen“ (a. a. O. S. 8), bei denen eine Unterstützung der Abgeordneten durch den Sprachendienst des Bundestages regelmäßig zu erwarten ist. Zudem werden in der Begründung des Gesetzentwurfs die Wissenschaftlichen Dienste explizit für geeignet gehalten, die nach § 14 des Entwurfs vorgesehene Evaluierung durchzuführen (a. a. O. S. 17). Da damit eine „Exekutivlastigkeit“ der Evaluierung vermieden werden sollte (vgl. Schoch, IFG, § 14 Rn. 19 m. w. N.), spricht auch dies eher für die Annahme, dass die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste für die Abgeordneten dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein sollen (so auch Heuner/Küpper, a. a. O.; Rossi, a. a. O. S. 209).

Der Senat vermag auch dem Kläger und dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewertung des Schreibens des Direktors beim Deutschen Bundestag vom23. Februar 2005 nicht zu folgen. Dieser hat in seiner u. a. an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (im Folgenden: Geschäftsordnungsausschuss) und an den federführenden Innenausschuss gerichteten Stellungnahme zum Gesetzentwurf vier (Ober-) Punkte angesprochen, von denen seiner Auffassung nach zwei Anlass zu einer Änderung des Gesetzesentwurfs gäben, während u. a. die zum ersten Oberpunkt genannten Unterpunkte „im Sinne einer Klarstellung in das Gesetzgebungsverfahren, z. B. im Bericht des federführenden Ausschusses zur Beschlussempfehlung, Eingang finden könnten“ (S. 3 des Schreibens vom 23. Februar 2005). Hierzu gehörte u. a. die Einschätzung, dass auch „Unterlagen, die die Zuarbeit des Wissenschaftlichen Dienstes für die Abgeordneten betreffen, (…) generell in den spezifischen Bereich parlamentarischer Angelegenheiten“ fallen (S. 2 des Schreibens).

Das Verwaltungsgericht hat aus dem Umstand, dass dieses Schreiben in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (BT-Drs. 15/5606, S. 4) zwar als Beratungsgegenstand angesprochen und die zustimmende Kenntnisnahme durch den mitprüfenden Geschäftsordnungsausschuss erwähnt, sein Inhalt aber nicht in den Bericht des federführenden Innenausschusses übernommen worden sei, geschlossen, es habe im weiteren Gesetzgebungsverfahren keinen Niederschlag gefunden. Hingegen sei u. a. die Anregung einer Einbeziehung des Abgeordnetenmandats in den Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 2 IFG aufgegriffen und insoweit erläutert worden, dass das Mandat selbst und seine Ausübung verfassungsrechtlich geschützt seien und nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen. Auch dies zeige, dass nur das Mandat als solches und die eigentliche parlamentarische Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden sollten.

Die Beklagte weist demgegenüber zu Recht darauf hin, dass der die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste betreffende Hinweis des Direktors des Deutschen Bundestages gerade nicht zu einer Änderung des Gesetzentwurfs genötigt habe. Daher kann aus dem Umstand, dass der Innenausschuss allein die Änderungsvorschläge in seiner Beschlussempfehlung aufgegriffen hat, nicht geschlossen werden, er habe auch nur diese Anregungen aufgreifen wollen (so zutreffend Rossi, a. a. O. S. 209). Zugunsten des Klägers ließe sich einzig anführen, dass der federführende Innenausschuss sich die von ihm referierte zustimmende Auffassung des Geschäftsordnungsausschusses nicht ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Auch das griffe jedoch zu kurz. Denn in der Begründung seiner Beschlussempfehlung sind ausschließlich die angeregten Änderungsvorschläge erläutert worden. Dagegen hat der Innenausschuss an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass er die ausdrücklich wiedergegebene Einschätzung des Geschäftsordnungsausschusses zur Stellung der Wissenschaftlichen Dienste nicht teilt. Auch das weitere dokumentierte Gesetzgebungsverfahren lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass sich der Gesetzgeber von der bekannten Einschätzung des Bundestagsdirektors und des Geschäftsordnungsausschusses distanzieren wollte. Der Beklagten ist daher darin beizupflichten, dass dieses Schweigen angesichts der genannten Umstände als „beredtes Schweigen“ angesehen werden kann.

2. Auch die Funktion der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes spricht für ihre Zuordnung zum Bereich parlamentarischer Tätigkeiten und damit zum Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des IFG.

a) Die Aufgaben der Wissenschaftlichen Dienste und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme durch Bundestagsabgeordnete sind im Leitfaden für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste (Leitfaden WD) geregelt. Nach Ziffer 1.1.1 des Leitfadens WD unterstützen die Fachbereiche der Wissenschaftlichen Dienste die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit mit aktuellen und parlamentsgerechten Informationen. Nach Ziffer 1.1.2 sind zur Erteilung von Aufträgen an die Fachbereiche alle Mitglieder und Gremien des Deutschen Bundestages berechtigt. Gemäß Ziffer 1.1.3 lehnt die Fachbereichsleitung die Bearbeitung eines Auftrages ab, wenn die Arbeit nicht für einen Auftragsberechtigten bestimmt oder der Auftrag nicht mandatsbezogen ist. Ziffer 1.2 des Leitfadens WD gewährt fraktionslosen Mitgliedern des Bundestages über die Auftragsberechtigung hinaus einen besonderen Anspruch auf Rat und Hilfestellung.

Die dargelegten Maßgaben für die Auftragsberechtigten und den Auftragsgegenstand rechtfertigen es, die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste als der Parlamentsarbeit zugehörig zu qualifizieren und nicht als materielle Verwaltungstätigkeit. Die vom Verwaltungsgericht und vom Kläger für ihre gegenteilige Auffassung genannten Gesichtspunkte greifen demgegenüber nicht durch:

Soweit das angefochtene Urteil dem Umstand, dass „die Informationen in der Regel einen Bezug zum Mandat haben“, keine entscheidende Bedeutung beimisst (UA S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die Mandatsausübung durch den Abgeordneten selbst bereits von Verfassungs wegen nicht als Verwaltungstätigkeit qualifiziert werden kann und daher von vornherein dem Anwendungsbereich des IFG nicht unterfällt (vgl. Schoch, IFG, § 5 Rn. 54; BT-Drs. 15/5606, S. 6). § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG bezeichnet – über die Mandatstätigkeit des Abgeordneten selbst hinausgehend – den Bereich der Staatstätigkeit, auf den sich unter Zugrundelegung eines funktionellen Behördenbegriffs die Informationspflicht nicht erstreckt, weil es sich hierbei nicht um Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne handelt. Ebenso wie die Begründung des Gesetzentwurfs etwa die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes regelmäßig als nicht informationspflichtig ansieht (vgl. bereits oben zu 1.), beschränkt sich der dort bezeichnete „spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten“ (BT-Drs. 15/4493 S. 8) nicht auf die Tätigkeit des Bundestagsabgeordneten selbst, sondern erfasst auch die Zuarbeiten durch die Bundestagsverwaltung, soweit sie einen hinreichend engen Bezug zur Parlamentstätigkeit aufweisen.

Streitgegenständlich sind hier ausschließlich Unterlagen, die von einem Bundestagsabgeordneten unter Berufung auf den Mandatsbezug angefordert worden sind. Ob sonstige, nicht ursprünglich von einem Mitglied oder einer Gruppierung des Bundestages angeforderte Veröffentlichungen der Wissenschaftlichen Dienste als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind, bedarf daher keiner Entscheidung.

Unerheblich ist entgegen dem Kläger, ob der Abgeordnete zu Guttenberg bei der Anforderung der streitigen Informationen tatsächlich bereits die Absicht verfolgt hat, sie nicht für seine Mandatsausübung zu verwenden, und ob er sie letztlich – neben der Verwendung für seine Dissertation – auch für seine Parlamentsarbeit, insbesondere als Mitglied im Auswärtigen Ausschuss des Bundestages, genutzt hat. Nach den eingangs bereits genannten Bestimmungen des Leitfadens WD dienen die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste allein dazu, die Abgeordneten bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit zu unterstützen (Ziff. 1.1.1). Ist ein Auftrag nicht mandatsbezogen, ist seine Bearbeitung abzulehnen (Ziff. 1.1.3). Eine von den Wissenschaftlichen Diensten für eine – vermeintlich – mandatsbezogene Tätigkeit erstellte Zuarbeit wird nicht dadurch zu ‚Verwaltungstätigkeit‘ im materiellen Sinne, dass sie unter rechtswidriger Vorspiegelung des Mandatsbezugs erschlichen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es sich – aus der Sicht der Wissenschaftlichen Dienste – um eine Zuarbeit i. S. d. Ziff. 1.1 bis 1.3 des Leitfadens WD handelt. Daran ändert entgegen dem Kläger nichts, dass für Verpflichtungsklagen auf Informationsgewährung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn auch den Mitarbeitern der Wissenschaftlichen Dienste bereits bei der Auftragserfüllung bewusst ist, dass die Zuarbeit erschlichen und tatsächlich nicht der Mandatsausübung zu dienen bestimmt ist, bedarf keiner Entscheidung. Dafür ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausarbeitungen und Dokumentationen nichts ersichtlich.

Mit dem Kläger darauf abzustellen, ob der Abgeordnete die Zuarbeit tatsächlich für seine Mandatsarbeit verwendet bzw. ob er dies zumindest beabsichtigt hat, würde demgegenüber den die Arbeit anfordernden Bundestagsabgeordneten einem Rechtfertigungszwang aussetzen, der bereits wegen der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Unabhängigkeit der Abgeordneten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. zum freien Mandat Silberkuhl, in: Hömig, GG, 10. Aufl., Art. 38 Rn. 18 ff. m. w. N. zur Rspr.), dem ihn jedenfalls aber das IFG nicht unterwirft. Denn die auf Informationszugang in Anspruch genommene Bundestagsverwaltung müsste, wäre dem Kläger zu folgen, jedem Auskunftsersuchen in Zusammenhang mit einer Arbeit nach Ziff. 1.1 bis 1.3 des Leitfadens WD substantiiert entgegenhalten können, dass die jeweilige Zuarbeit tatsächlich der Mandatsausübung diente oder zumindest dienen sollte. Das wäre im Regelfall letztlich nicht möglich, ohne den Namen des auftraggebenden Abgeordneten und zumindest den wesentlichen Inhalt der Zuarbeit Preis zu geben, und zwar ggf. selbst in Fällen, in denen gemäß Ziff. 5.1 des Leitfadens WD eine vertrauliche Behandlung vereinbart worden ist. Die Bundestagsverwaltung wäre ferner bereits für die Prüfung der Anwendbarkeit des IFG darauf angewiesen, dass der jeweilige Bundestagsabgeordnete, der eine erhaltene Zuarbeit nicht – zeitnah – nach außen erkennbar für sein Mandat verwandt hat, darlegt, warum dies bislang unterblieben ist, er aber dennoch bei der Anforderung die Absicht hatte und ggf. noch hat, die Zuarbeit für sein Mandat zu verwenden. Derartiges ist mit der dem Bundestagsabgeordneten verfassungsrechtlich eingeräumten Unabhängigkeit nicht vereinbar und liefe der Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Legislative dem Anwendungsbereich des IFG nicht zu unterwerfen.

Auch der vom Verwaltungsgericht und vom Kläger betonte Umstand, dass weitere Exemplare der jeweiligen Zuarbeit im Fachbereich verbleiben (Ziff. 6.3.1 des Leitfadens WD), ggf. anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt (Ziff. 5.1 des Leitfadens WD) oder veröffentlicht werden können (Ziff. 4.4 des Leitfadens WD) rechtfertigt die Qualifizierung der Zuarbeiten als Verwaltungsmaßnahmen nicht. Dass jeweils ein Exemplar im Fachbereich verbleibt, ist Gebot effizienten Handelns, um die mitunter sehr aufwendigen Leistungen der Verfasser für weitere Anfragen von Bundestagsabgeordneten nutzbar machen zu können. Gleiches gilt für die etwaige Weitergabe der Arbeiten an andere Auftragsberechtigte nach Ziff. 5.1 des Leitfadens WD. Sofern es sich bei diesen ebenfalls um Parlamentsabgeordnete handelt, steht die Zurverfügungstellung einer bereits vorliegenden, das angefragte Thema betreffenden Ausarbeitung oder Dokumentation der erstmaligen Erstellung derselben gleich, zumal bei jeder Weitergabe einer bereits erstellten Zuarbeit im Sinne der Ziff. 1.1 bis 1.3 jeglicher Bezug zum die Arbeit erstmalig anfordernden Abgeordneten unterbleibt. Auch die Möglichkeit der Weitergabe von originär für Abgeordnete gefertigte Zuarbeiten an nicht einem Parlament angehörige Auftragsberechtigte (vgl. etwa Ziff. 5.1 i. V. m. Ziff. 1.5 des Leitfadens WD), an Dritte (Ziff. 5.2 des Leitfadens WD) oder die mögliche Veröffentlichung im Internet (vgl. Ziff. 4.4 des Leitfadens WD) ändert an der Zuordnung der originären Zuarbeit zur Parlamentstätigkeit nichts. Sie hat nicht ein solches Gewicht, dass die eigentliche Funktion der Zuarbeit in den Hintergrund treten müsste. Wurde bei der Auftragserteilung mit dem Auftragsberechtigten Vertraulichkeit vereinbart (Ziff. 5.1 des Leitfadens WD), scheidet ohnehin jegliche Weitergabe an andere Abgeordnete oder Dritte aus, ohne dass der Auftraggeber ein fortbestehendes Interesse an der weiteren vertraulichen Behandlung dartun müsste, wie § 3 Nr. 7 IFG es verlangt. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG gibt keinen Anhaltspunkt dafür, vertrauliche Zuarbeiten i. S. d. Ziff. 1.1 bis 1.3 des Leitfadens WD als „Parlamentstätigkeit“ zu qualifizieren, nicht vertrauliche demgegenüber als materielle „Verwaltungstätigkeit“.

Ob Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste, die diese originär für Auftragsberechtigte außerhalb des Parlaments erstellt haben (Ziff. 1.5 und 1.7 des Leitfadens WD), materiell als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls erlaubt dieser untergeordnete Aufgabenbereich der Wissenschaftlichen Dienste (hierzu Hölscheidt, DVBl. 2010, 78, 81) nicht, auch die ganz überwiegende Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste für die mandatsbezogene Arbeit der Abgeordneten als Verwaltungstätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 IFG zu qualifizieren.

Der vom Verwaltungsgericht und vom Kläger für die Qualifizierung als Verwaltungstätigkeit angeführte Aspekt, die Wissenschaftlichen Dienste seien bei der Erstellung von Zuarbeiten zur strikten politischen Neutralität verpflichtet, wodurch sie sich von persönlichen Mitarbeitern der Abgeordneten und von Fraktionsmitarbeitern unterschieden, greift schon im Ansatz nicht durch. Die nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG allein ihrem Gewissen unterworfenen Abgeordneten sind zu einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion nur in der Lage, wenn sie über objektive und neutrale Informationen verfügen (vgl. hierzu etwa Voßkuhle, HStR, 3. Aufl. 2005, § 43 Rn. 52 ff.). Dass sie diese sodann einer politischen Bewertung unterziehen müssen, ändert daran nichts. Für die Abgeordneten der Opposition, die auf den Sachverstand der Ministerialebene nicht in gleicher Weise zugreifen können wie die Fraktionen der Regierungsparteien, gilt dies in besonderer Weise. Bei fraktionslosen Abgeordneten kommt hinzu, dass diesen auch eine Zuarbeit auf der Fraktionsebene nicht zur Verfügung steht. Für sie hat das Bundesverfassungsgericht, wie die Beklagte zu Recht betont, den Anspruch auf hinreichende Wissensvermittlung, etwa durch die Wissenschaftlichen Dienste, unmittelbar aus dem Abgeordnetenstatus abgeleitet (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88BVerfGE 80, 188, 231 f.). Vor diesem Hintergrund hält die Beklagte den vom Verwaltungsgericht angestellten Vergleich der mandatsbezogenen Tätigkeit der Wissenschaftlichen Dienste mit einer Fortbildungsveranstaltung einer Behörde für ihre Mitarbeiter zu Recht für nicht tragfähig.

Auch der vom Kläger gezogene Vergleich der Inanspruchnahme der Wissenschaftlichen Dienste mit der Nutzung einer Bibliothek durch den Abgeordneten trägt nicht. Zwar sind die Wissenschaftlichen Dienste ursprünglich aus der Parlamentsbibliothek der Bundestagsverwaltung hervorgegangen (Hölscheidt, DVBl. 2010, 78). Der Abgeordnete ist jedoch über seine eigene Recherche in der Parlamentsbibliothek und die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht auskunftspflichtig nach dem IFG. Würde er, ggf. unter Inanspruchnahme der Parlamentsbibliothek, beispielsweise eine „Ausarbeitung“ (Ziff. 2.2 des Leitfadens WD) selbst erstellen, würde diese einem Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG nicht unterliegen. Darin unterscheidet er sich etwa von einem Bundesminister, dessen „Ausarbeitung“ dem Anwendungsbereich des IFG unterfallen würde, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 IFG erfüllte. Lässt der Abgeordnete diese „Ausarbeitung“ von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages für sich herstellen, handelt es sich nicht allein aufgrund dieser Autorenschaft um Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne.

Näher liegt daher der von der Beklagten gezogene Vergleich der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages mit den Wissenschaftlichen Mitarbeitern der Bundesgerichte. Dass deren Zuarbeiten für die entscheidenden Bundesrichter dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 IFG nicht unterliegen, steht auch zwischen den Beteiligten außer Streit.

Nach Allem sind jedenfalls die mandatsbezogenen Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste i. S. d. Ziff. 1.1. bis 1.3 des Leitfadens WD dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 IFG nicht unterworfen, mithin auch nicht die streitgegenständlichen Ausarbeitungen und Dokumentationen.

b) Dies gilt in gleicher Weise für die mandatsbezogene Übersetzungstätigkeit des Sprachendienstes des Bundestages. Auch diesem obliegt die Aufgabe, die Abgeordneten bei ihrer Parlamentsarbeit zu unterstützen. Aufgrund des engen Bezugs zum Mandat sind auch seine mandatsbezogenen Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des IFG nach dessen § 1 Abs. 1 ausgenommen. Der Abgeordnete darf auch den Sprachendienst des Bundestages nur in Anspruch nehmen, sofern der Übersetzungsauftrag mandatsbezogen ist. Er muss dies ausweislich des von der Beklagten zur Akte eingereichten Formulars „Übersetzungsanforderung“ jeweils ausdrücklich bestätigen. Steht dem Abgeordneten frei zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form er seine Tätigkeit oder die Ergebnisse seiner Tätigkeit öffentlich macht, wäre es inkonsequent und aus den bereits zu a) ausgeführten Gründen nicht sachgerecht, hiervon den Bereich auszunehmen, zu dem der Abgeordnete die Unterstützung des Sprachendienstes in Anspruch nehmen muss.

Ob der Anforderung der Übersetzung des streitgegenständlichen Aufsatzes durch den früheren Abgeordneten zu Guttenberg entgegen der von ihm abzugebenden Erklärung tatsächlich von Beginn an jeglicher Mandatsbezug fehlte, kann aus den bereits zu a) hinsichtlich der Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste genannten Gründen dahinstehen, die auch hier in gleicher Weise gelten. Für den Sprachendienst erkennbar war ein etwaiger fehlender Mandatsbezug nicht.

II. Ob dem Anspruch des Klägers teilweise der von der Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG entgegenstünde, wäre der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet, kann nach Allem offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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