Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.12.2013 - 2 U 17/12
Fundstelle
openJur 2014, 1177
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 12 O 104/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 572.289,71 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2008 zu zahlen, davon

a) erstrangig 499.279,03 € an den Kläger,

b) nachrangig an die C…, 54.072,26 € nebst Tageszinsen in Höhe von 6,23 € ab dem 06.11.2013,

c) den noch offenen Restbetrag bis zum Gesamtbetrag nebst Zinsen an den Kläger.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, aufgelaufene und noch auflaufende Darlehenszinsen zu zahlen,

a) an die …bank AG bzw. deren Rechtsnachfolger aus dem Darlehensvertrag vom 18.10.1994 (Darlehensvertrag der H…bank in H… AG Nr. 105590/01),

b) an Herrn J… M… aus den Darlehensverträgen vom 01.12.1992, vom 31.03.1993 und vom 28.06.1993,

c) an Herrn C… B… aus dem Darlehensvertrag vom 05.05.1993 und

d) an Frau C… Ma… aus dem Darlehensvertrag vom 27.09.1995.

Hinsichtlich der Darlehensverträge zu 2 a) und 2 d) gilt die Freistellungsverpflichtung nur in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, von dem der Kläger die Streithelferin freizustellen verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 56 %, der Beklagte zu 44 %.

Die Kosten der Nebenintervention einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten bzw. der Streithelferin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Zinsansprüchen aus Darlehensverbindlichkeiten aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung aus dem Jahr 1991 in Anspruch.

Die Eltern des Klägers erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Juni 1990 die Grundstücke in Ba… Flur 4, Flurstücke 524, 525 und 526, ohne zuvor eine Grundstücksverkehrsgenehmigung beantragt zu haben. Sie wurden am 18. Juli 1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1991 schenkten sie dem Kläger diese Flurstücke. Am 3. September 1992 erteilte der Landkreis Be… als Rechtsvorgänger des Beklagten bezüglich dieses Schenkungsvertrages eine Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Kläger wurde am 3. Dezember 1992 als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Auf den Flurstücken befand sich das Gaststättengebäude „Haus …“, welches der Kläger im Zeitraum zwischen September 1992 und Dezember 1996 sanierte und zu einem Hotel umbaute. Der Umfang der Arbeiten ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 27. März 1991 und erneut mit Schreiben vom 9. Dezember 1992 hatte die Streithelferin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen jüdischen Eigentümers O… K… Ansprüche an den streitgegenständlichen Grundstücken angemeldet.

Im Jahr 1994 erwarb der Kläger das an die Flurstücke angrenzende Nachbargrundstück mit der Flurbezeichnung 527. Unter dem 5. September 1994 stellte der Kläger eine Blankovollmacht aus, in der ohne Bezeichnung der Flurstücke die Befugnis erteilt wurde, ein Negativattest beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen. In die mit einem Computer vorbereitete Vollmacht wurde handschriftlich der Name „T…“ als die bevollmächtigte Person eingetragen. Mit Schreiben vom 14. September 1994 beantragte Frau T… unter der Firmenanschrift „B… GmbH“ eine Ausfertigung eines Negativattestes für die Flurstücke 524, 525, 526 und 527. Mit Schreiben vom 26. September 1994 teilte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: ARoV) des Beklagten der B… GmbH mit, dass für die Flurstücke 524, 525 und 526 ein Negativattest nicht erteilt werden könnte. Mit gesonderten Schreiben vom gleichen Tag, gerichtet an die B… GmbH „im Auftrag des Grundstückseigentümers Herrn M… W…“ erteilte das ARoV für das Flurstück 527 ein Negativattest, das der Kläger anschließend auch erhalten hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auch die Bescheinigung für die Flurstücke 524, 525 und 526 erhalten hat und ob ihm der Inhalt der Bescheinigung zur Kenntnis gegeben wurde.

Mit Schreiben vom 6. Januar 1998 wurde den Eltern des Klägers vom ARoV des Beklagten mitgeteilt, dass Restitutionsansprüche bezüglich der Flurstücke 525 und 526 angemeldet worden seien. Unter demselben Datum wurde dem Kläger vom Amt Grundstücksverkehr des Beklagten erneut eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Schenkungsvertrag vom 10. Oktober 1991 zugestellt.

Die Flurstücke 524, 525 und 526 wurden in der Folgezeit mehrfach geteilt. Mit Ausnahme der nach der Teilung neu bezeichneten Flurstücke 851 und 853 veräußerte der Kläger sämtliche andere durch Teilung entstandene Flurstücke in den Jahren 1997, 1999 und 2000. Das sanierte Gaststätten- und Hotelgebäude befindet sich auf dem neu gebildeten Flurstück 853.

Am 10. August 2000 erließ das ARoV des Beklagten einen Restitutionsbescheid hinsichtlich der Flurstücke 524 - 526 zu Gunsten der Streithelferin. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch und die nachfolgend eingereichte Klage (VG Frankfurt (Oder) Az.: 3 K 2448/03) blieben erfolglos. Die Streithelferin wurde als Eigentümerin der Flurstücke 851 und 853 in das Grundbuch eingetragen.

Die mit der Klage geltend gemachte Forderung wurde mehrfach gepfändet: Am 6. September 2005 erließ das Amtsgericht Pankow-Weißensee aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung der Gläubiger C… Ma…, B… Wi…, H… Wi…, J… Wi… und J… M… in Höhe von insgesamt 494.004, 69 € zuzüglich Kosten. Gepfändet wurde der Schadensersatzanspruch, Entschädigungsansprüche oder anderer finanzieller Ausgleich aufgrund der rechtswidrigen Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Landkreis Be… gegen den Beklagten. Im Einzelnen wird auf den Beschluss, Bl. 80 f. d. A., verwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. September 2005 wurde dem Beklagten am 9. September 2005 zugestellt. Die Gläubiger haben den Kläger ermächtigt, den gepfändeten Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

Zu Gunsten der Streithelferin erließ das AG Pankow-Weißensee am 22. November 2010 wegen einer Forderung in Höhe von 47.169,42 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, auf den verwiesen wird, Bl. 1042 d. A.. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 3. Dezember 2010 zugestellt.

Am 7. Februar 2011 gab der Kläger in einem von der Streithelferin betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung ab. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2006 erstmals außergerichtlich zum Ausgleich des ihm infolge der Bebauung der restituierten Flurstücke 525 und 526 entstandenen Schadens auf. Der Kommunale Schadensausgleich lehnte die Zahlung für den Beklagten mit Schreiben vom 14. Februar 2006 ab.

Mit der Klage macht der Kläger nach seiner Behauptung die Beträge geltend, die er für Materialien und Arbeiten zur Bebauung und Sanierung der später restituierten Flurstücke 524 - 526 aufgewendet hat. Ferner hat er die Zahlung und Freistellung von Zinsen begehrt, die er für die baubedingt aufgenommenen Darlehen zahlte bzw. noch zahlen muss. Der Kläger nahm im Jahr 1994 bei der H…bank in H… (später E… AG) einen Kredit in Höhe von 825.000,00 DM auf. Zur Sicherung des Kredites wurde am 24. Oktober 1994 eine Grundschuld für die H…bank in H… auf die Flurstücke 524, 525, 526 über 421.815,80 € bewilligt und am 28. Oktober 1994 eingetragen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche aussetzen müssen, bis festgestanden hätte, ob die Schenkung von einer Rückübertragung betroffen gewesen sei. Er hat behauptet, er habe keine Kenntnis gehabt, dass seine Eltern bei Erwerb der Flurstücke keine Genehmigung nach der damals geltenden Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) eingeholt hätten. Ferner hat er behauptet: Er habe erst aufgrund des Schreibens des ARoV des Beklagten an seine Eltern vom 6. Januar 1998 davon Kenntnis erhalten, dass Restitutionsansprüche für die ihm geschenkten Grundstücke vorlägen. Insbesondere sei ihm das Schreiben des ARoV vom 26. September 1994 erst im Rahmen des hier geführten Rechtsstreits bekannt geworden. Er habe auch keine Vollmacht zur Einholung eines Negativattests für die Flurstücke 524, 525 und 526 erteilt. Es habe sich so verhalten, dass er das Flurstück 527, das er unstreitig 1994 gekauft hat, habe bebauen wollen und unter Vermittlung seines Vaters der Kontakt mit einem Herrn Ae… oder A… entstanden sei. Im Gespräch habe Herr A… um Erteilung einer Blankovollmacht gebeten, um ein Negativattest für das Flurstück 527 einholen zu können. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass sich aufgrund des Umstandes, dass es in dem Gespräch nur um das Flurstück 527 gegangen sei, auch ergebe, dass der Kläger die Vollmacht inhaltlich auf das Flurstück 527 habe beschränken wollen. Daher sei ihm auch das Wissen des Vertreters nicht zuzurechnen, es sei nicht innerhalb eines von dem Kläger erteilten Auftrages erlangt worden. Die B… GmbH sei ihm nicht bekannt. Ihm sei nach Einholung der Auskunft auch lediglich mitgeteilt worden, dass ein Negativattest für das Flurstück 527 vorliege. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass die Kenntnis von der Auskunft seinem berechtigten Vertrauen auf die inhaltliche Richtigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 nicht entgegengestanden habe, da der Beklagte die Genehmigung nicht aufgehoben, sondern vielmehr am 6. Januar 1998 dieselbe Genehmigung erneut erteilt habe. Aufgrund dieser Genehmigung habe der damalige Bevollmächtigte des Klägers entweder in der zweiten Jahreshälfte 1997 oder nach dem 6. Januar1998 zweimal bei dem Beklagten nachgefragt, ob die Genehmigung von 1992 aufgehoben würde. Das Amt für Grundstücksverkehr des Beklagten habe dies ausdrücklich abgelehnt. Der Bevollmächtigte habe den Kläger dann dahin beraten, dass er weiterhin Investitionen auf das Grundstück vornehmen könne. Der Beklagte müsse die angemeldeten Ansprüche daher für offensichtlich aussichtslos gehalten haben.

Den Kläger habe auch keine vermögensrechtliche Vergewisserungspflicht getroffen. Er habe über das Grundstück nicht verfügt, sondern lediglich investiert. Zudem sei er wegen der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zur Vergewisserung verpflichtet gewesen. Die Grundschuldgläubiger hätten jeweils Gelegenheit erhalten, sich nach etwaigen Ansprüchen zu erkundigen. Die H…bank in H… AG habe eine solche Auskunft auch eingeholt und erfahren, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung Bestand gehabt habe.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei von dem Beklagten so zu stellen, als habe er die Investitionen auf das Grundstück nicht vorgenommen. Er hat behauptet, die von ihm vorgetragenen Aufwendungen seien in vollem Umfang auf die Flurstücke 525 und 526 vorgenommen worden. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen wird auf die Schadensaufstellung Bl. 1245 ff. d. A. verwiesen. Seinen Schaden berechnet der Kläger wie folgt:

Aufwendungen für die ehemaligen Flstck. 525 und 526 ( 1992 bis 1996)        801.363,92 €abzüglich Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes        - 58.714,41 €Rechnungen, die von der M…-GmbH beglichen wurden        -76.025,62 €Einnahmen aus dem Betrieb der Gaststätte 1995 und 1996        - 46.091,10 €Gezahlte Zinsen für den Zeitraum 1994 bis 2000        219.891,05 €zuzüglich versehentlich zuvor in Abzug gebrachter Umsatzsteuer        13.488,71 €Gesamtbetrag        853.918,78 €Der Kläger hat ferner behauptet, dass seit Einstellung seiner Zahlungen im Jahr 2000 weitere Zinsen aufgelaufen seien. Er hat außerdem behauptet, er habe bei privaten Gläubigern weitere verzinsliche Kredite aufgenommen, die ihm auch ausgezahlt worden seien. Er habe mit Herrn J… M… am 1. Dezember 1992 und am 31. März 1993 jeweils einen Darlehensvertrag über 40.000,00 DM geschlossen, die mit 10 % p. a. zu verzinsen seien. Wegen der Verträge wird auf Bl. 571, 572 d. A. verwiesen. Ferner sei mit Herrn J… M… am 28. Juni 1993 ein weiterer Darlehensvertrag über 60.000,00 DM geschlossen worden. Insoweit wird auf Bl. 574 d. A. verwiesen. Mit Herrn C… B… habe er am 5. Mai 1993 einen Darlehensvertrag über 150.000,00 DM geschlossen, der mit 10 % p. a. zu verzinsen gewesen sei. Hinsichtlich dieses Vertrages wird auf Bl. 573 d. A. verwiesen. Mit Frau C… Ma… habe er am 27. September 1995 einen Darlehensvertrag über 110.000,00 DM geschlossen und mit Vertrag vom 30. September 1996 hierzu die Verzinsung mit 10 % p. a. vereinbart. Hinsichtlich dieses Vertrages wird auf Bl. 577, 578 d. A. verwiesen.

Für die privat vereinbarten Darlehen seien Zinsen entstanden, die bisher von ihm nicht beglichen worden seien. Höhere Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb als die für 1995 und 1996 in die Schadensaufstellung einbezogenen Einnahmen habe er nicht erzielt. Über weitere Unterlagen zu Einnahmen verfüge er nicht mehr. Er könne auch nicht mehr angeben, inwieweit die Zinszahlungen als betriebliche Aufwendungen dazu geführt hätten, dass er kein Einkommen erzielt habe. Die Einnahmen aus der Veräußerung der geteilten unbebauten Flurstücke hätten sich auf 203.704.82 € abzüglich Ausgaben in Höhe von 143.970,99 €, insgesamt 59.733,83 € belaufen. Er habe den Erlös jedoch aufgrund § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG an die Streithelferin auskehren müssen. Soweit Umsatzsteuer für den Ausbau des Dachgeschosses auf die erbrachten Lieferungen und Leistungen gezahlt worden sei, habe eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestanden, weil der Kläger die Vermietung des Dachgeschosses als Privatperson übernommen habe. Daher sei die zunächst versehentlich in Abzug gebrachte Umsatzsteuer zum Schadensbetrag zu addieren.

Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.021.254,90 € nebst Zinsen zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung freizustellen, Zinsen in Höhe von 172.000,00 € an die E… AG und in Höhe von 817.701,57 € an private Gläubiger zu zahlen. Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 14. November 2008 der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat das Grundurteil unter Aufhebung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Der Kläger hat zuletzt - unter Klagerücknahme im Übrigen - erstinstanzlich beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 853.918,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,2.den Kläger von der Verpflichtung zu befreien, die bei der H…bank bis zum 31. Dezember 2011 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 232.000,00 € und in Zukunft noch auflaufenden Zinsen sowie die bei den privaten Gläubigern J… M…, C… B… und C… Ma… bis zum 31. Dezember 2011 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 363.087,11 € und in Zukunft noch auflaufende Zinsen zu zahlen.Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei infolge der Pfändung nicht aktivlegitimiert. Eine Amtspflichtverletzung liege seiner Auffassung nach nicht vor, weil die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vorliegende Anmeldung von Ansprüchen vom 27. März 1991 nicht inhaltlich eindeutig gewesen sei. Der Kläger habe bei Erwerb des Grundstücks auch gewusst, dass seine Eltern zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden seien, da ihnen für den Erwerb des Grundstücks keine Grundstückverkehrsgenehmigung erteilt worden sei. Der Kläger habe nach Ansicht des Beklagten aus diesem Grund nicht auf einen restitutionsfesten Eigentumserwerb vertrauen können. Der Beklagte ist ferner der Auffassung gewesen, dem Kläger stünden anderweitige Ersatzansprüche gegen die Streithelferin zu, die gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB den Amtshaftungsanspruch ausschlössen. Jedenfalls stünde ihm ein Verwendungsersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 3 GVO zu. Der Kläger müsse sich nach Ansicht des Beklagten bei der Schadensentstehung auch ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil er keinen Investitionsvorrangbescheid beantragt habe. Der Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe bereits im September 1994 erfahren, dass Ansprüche angemeldet seien. Er ist der Ansicht gewesen, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich seines Vertrauens auf den Bestand der Grundstücksverkehrsgenehmigung jedenfalls nicht mehr schutzwürdig gewesen sei. Außerdem ist er der Auffassung gewesen, dass sich der Kläger das Wissen seines Vertreters auch unabhängig von der tatsächlichen Kenntniserlangung zurechnen lassen müsse, weil er eine nach außen wirksame Vollmacht erteilt habe. Das Mitverschulden des Klägers werde seiner Ansicht nach auch dadurch begründet, dass der Kläger vor der Vornahme seiner Investitionen und vor Eintragung der Grundpfandrechte gegen die Vergewisserungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 VermG verstoßen habe. Die Anmeldefrist für Restitutionsanträge sei erst am 31. Dezember 1992 abgelaufen, so dass auch nach der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 die Anmeldung von Ansprüchen rechtmäßig hätte erfolgen können. Sofern die ordnungsgemäße Nachfrage erfolgt wäre, wäre auch die Auskunft erteilt worden, dass Ansprüche angemeldet worden waren. Die dennoch erfolgten Investitionen seien seiner Auffassung nach nicht mehr vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasst.

Der Kläger könne sich nach Auffassung des Beklagten auch nicht darauf berufen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zurückgenommen worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen hat der Beklagte allgemein die Mengen und Massen sowie die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise bestritten. Hinsichtlich der Rechnungen des Herrn M… über Baustofflieferungen der Firma Kl… bleibe offen, welche Baustoffe geliefert worden sein sollen. Der Beklagte hat ferner bestritten, dass diese Rechnungen tatsächlich beglichen worden seien. Die Lohnabrechnungen enthielten lediglich Namen und Lohnbeträge, ohne dass sich daraus ergebe, welche Arbeiten die Mitarbeiter ausgeführt haben sollen. Es sei möglich, dass die Mitarbeiter etwa im Diskothekenbetrieb beschäftigt worden seien, da mehrfach Nachtzuschläge ausgewiesen seien. Er ist der Ansicht, der Kläger hätte zudem auch die Umsatzsteuer für den Zeitraum nach August 1994 in Abzug bringen müssen.

Der Beklagte hat ferner bestritten, dass der Kläger Zinsen bis zum Jahr 2000 an die H…bank in H… AG gezahlt habe. Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe auch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er die Darlehen nicht gekündigt habe. Der Kläger müsse höhere Nutzungen aus dem Betrieb von Diskothek, Pension und Fitnessstudio erzielt haben, diese müsse er im Einzelnen darlegen. Er müsse sich ferner Verwendungsersatzzahlungen der Streithelferin sowie die Erlöse aus der Veräußerung der Grundstücke anrechnen lassen.

Die Streithelferin hat behauptet, dass die Flurstücke 525 und 526 mit mehreren Grundschulden belastet und daher wirtschaftlich wertlos seien. Die Grundstücke stünden seit dem Jahr 2002 unter Zwangsverwaltung. Auch aus der Verwaltung ergäbe sich kein Gewinn. Sie legt zum Nachweis Berichte des Zwangsverwalters für die Jahre 2006 bis 2010 vor, auf die verwiesen wird (Bl. 1018 bis 1041 d. A.). Zudem wird sie - insoweit unstreitig - von den Erwerbern der Grundstücke in Anspruch genommen, weil diese Investitionen auf das Grundstück vorgenommen haben. Sie sei durch die Rückübertragung nicht bereichert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der gepfändeten Teilforderung in Höhe von 47.169,42 € die Aktivlegitimation des Klägers fehle, weil er insoweit den Klageantrag nicht auf Zahlung an die Streithelferin umgestellt habe. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Forderung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2010 ausgeführt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliege und ein Anspruch des Klägers begründet sei. Ihm sei ein Verstoß gegen die Vergewisserungspflicht aus § 3 Abs. 5 VermG im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs nicht vorzuwerfen, da diese nur dem Schutz des Restitutionsberechtigten vor weiteren Verfügungen diene und damit eine andere Zielrichtung verfolge. Im Übrigen träte dieser Verstoß hinter die Verletzung der Pflicht des Beklagten, den Kläger über die erneute Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch die Streithelferin am 9. Dezember 1992 zu benachrichtigen, zurück. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger sich so behandeln lassen müsse, dass er über den Restitutionsantrag der Streithelferin vom 2. Mai 1991 unterrichtet war, da die B… GmbH gewusst habe, dass die Erteilung eines Negativattests für die Flurstücke 524, 525 und 526 verweigert worden war. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger für die Beschränkung der von ihm erteilten Vollmacht darlegungs- und beweispflichtig sei und den Beweis einer Beschränkung der Vollmacht nicht erbracht habe. Da danach nur die Investitionen im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs berücksichtigungsfähig seien, die der Kläger bis zum 26. September 1994 vorgenommen habe, belaufe sich die Schadenssumme höchstens auf 233.402,34 €.

Die in dieser Höhe vorgelegten Rechnungen seien zum Teil mangels ausreichender Darlegung nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger habe auch nicht seiner sekundären Darlegungslast zu den erzielten Einnahmen genügt hinsichtlich der Veräußerung der Grundstücke. Der Antrag auf Feststellung der Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen sei zum Teil unbegründet, weil die Darlehensverbindlichkeiten erst nach dem 26. September 1994 aufgenommen worden seien, zum Teil aber auch, weil vom Vorliegen eines weiteren Schadens wegen lückenhaften Vortrages zu den erzielten Einnahmen nicht ausgegangen werden könne. Die Auszahlung der Darlehen durch die Zeugen B… und M… hielt das Landgericht nach Beweisaufnahme nicht für glaubhaft.

Gegen das erstinstanzliche Urteil, das dem Kläger am 8. Juni 2012 zugestellt worden ist, hat er am 13. Juni 2012 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum 8. September 2012 mit einem am 24. August 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

In der Berufungsinstanz ist vorgetragen worden:

Der Kläger wurde vor dem Landgericht Berlin (Az.: 20 O 300/09) von der Streithelferin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers in Anspruch genommen, die dadurch bestehe, dass der Beklagte die im Grundbuch von Ba… Blatt 1927 eingetragenen Flurstücke Ba…, Flur 4, Flurstücke 524, 525 und 526 in Kenntnis der angemeldeten Rückübertragungsansprüche mit Grundpfandrechten belastet, aufgeteilt und an Dritte veräußert hat. Der Kläger ist insoweit antragsgemäß mit einem am 8. Januar 2010 verkündeten Urteil verurteilt worden. Mit dem Urteil ist ferner festgestellt worden, dass der Kläger verpflichtet ist, der Streithelferin sämtliche Schäden zu erstatten, die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass der Kläger den der Streithelferin gegenüber bestehenden Anspruch aus § 16 Abs. 10 VermG auf Freistellung der durch ihn bestellten Grundpfandrechte an den o. g. Grundstücken nicht erfüllt hat. Das Grundstück ist mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25. November 2013 zum Meistgebot in Höhe von 215.000,00 € versteigert worden.

Mit der Berufung greift der Kläger das Urteil in vollem Umfang an. Zur Begründung führt er aus, dass seiner Auffassung nach das Landgericht nicht von der Einschätzung im Grundurteil vom 14. November 2008 habe abweichen dürfen. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte dadurch, dass er die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht aufgehoben habe, eine weitere Amtspflichtverletzung begangen habe. Auch wenn der Kläger von der Anmeldung der Restitutionsansprüche im Jahr 1994 Kenntnis erlangt hätte, hätte er darauf vertrauen können, dass der Beklagte die Genehmigung für rechtmäßig halte, weil eine Aufhebung der Genehmigung nicht erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus der erneuten Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gegenüber dem Kläger am 06.01.1998. Der Mutter des Klägers ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung - insoweit unstreitig - unter dem 23.06.1998 zugestellt worden. Den Beklagten habe eine Pflicht zur Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung getroffen. Man müsse berücksichtigen, dass weitere Übertragungen des Grundstücks oder eines Teils des Grundstücks zum Nachteil des Berechtigten rechtmäßig gewesen wären und den Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen hätten. Auch dies hätte für eine Rücknahme der Genehmigung gesprochen.

Auf die durchgeführte Beweisaufnahme zur Frage der Vollmachtserteilung komme es wegen des Umstandes, dass der Beklagte einen Vertrauenstatbestand aufrecht erhalten habe, nicht an. Das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung sei entsprechend den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt gelten. Danach sei das Vertrauen schutzwürdig, weil die Überlegungen des Klägers nicht weiter gehen müssen als die des Beklagten, der die Genehmigung für rechtmäßig und die angemeldeten Ansprüche für offensichtlich unbegründet gehalten habe. Hebe der Beklagte eine als rechtswidrig erkannte Genehmigung nicht auf, trage er das Risiko, dass der Kläger sich auf die Genehmigung berufe und seine Vermögensdispositionen danach richte. Das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wäre nur dann entfallen, wenn ihm in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. Maßgeblich sei hier die Wertung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, die ein schutzwürdiges Vertrauen nur unter den dort genannten Voraussetzungen entfallen lasse.

Fehlerhaft sei die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit, als der Beklagte beweispflichtig dafür sei, dass der Kläger sich aufgrund besonderer Umstände nicht auf den von dem Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand habe stützen dürfen. Soweit das Landgericht den Vortrag zu den Aufwendungen teilweise für unbegründet gehalten habe, hätte es die angebotenen Beweise erheben müssen. Auch die Kosten für die Baugenehmigung und die Grundschuldbestellung hätten zuerkannt werden müssen. Der Kläger habe dies lediglich bei der Änderung des Antrages übersehen.

Das Landgericht habe aus den seiner Auffassung nach unzureichenden Ausführungen zu den erzielten Einnahmen nicht schließen dürfen, dass sämtliche Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt worden seien. Der Vortrag entspreche dem, was der Kläger noch darlegen könne. Jedenfalls hätte das Gericht die Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen müssen, nachdem der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen war.

Die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen zu den privaten Darlehen sei fehlerhaft. Das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, aufgrund welcher Motive die Zeugen hätten falsch aussagen sollen. Er ist der Ansicht, auch bei Kündigung der Darlehen wären weitere Zinsen aufgelaufen, weil der Kläger unstreitig nicht in der Lage gewesen ist, den Darlehensbetrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 14.01.2013 legt der Kläger Rechnungen für den Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1996 vor, die sich, so seine Behauptung, ebenfalls auf Investitionen für das streitgegenständliche Grundstück beziehen sollen. Diese Rechnungen macht er als Hilfsbegründungen in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung geltend. Soweit die Rechnungen allerdings auf die M…-GmbH ausgestellt worden seien, würden sie nicht geltend gemacht. Dies betreffe eine Teilforderung in Höhe von 3.712,58 €.

Gehe man von einem Mitverschulden aus, müsse die unterlassene Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein überwiegendes Verschulden des Beklagten begründen.

Eine Verletzung der Vergewisserungspflicht liege nicht vor, da § 3 Abs. 5 VermG nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung keine Anwendung finde. Die weit reichende Wirkung der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ergebe sich insbesondere aus § 2 GVO, der vorsehe, dass verschiedene Rechtsgeschäfte durch die Erteilung der Genehmigung ermöglicht würden. Dieser weite Anwendungsbereich müsse auch für die Bestellung von Grundpfandrechten und für die Aufnahme von Investitionen gelten. Da das Unterlassungsgebot nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aber nicht mehr eingreife, gelte auch § 3 Abs. 5 VermG nicht.

Zudem sei der Schutzzweck des § 3 Abs. 5 VermG nicht berührt. § 3 Abs. 5 VermG bestimme den Sorgfaltsmaßstab, den der Verfügungsberechtigte einhalten müsse, um den Anforderungen des Unterlassungsgebotes nach § 3 Abs. 1 VermG im Interesse des Berechtigten zu genügen. Sie sei im Innenverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten anwendbar und sei geeignet, Schadensersatzansprüche des Berechtigten zu begründen. Der Verfügungsberechtigte sei aber nicht im Verhältnis zu der Behörde, die ihm die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt habe, verpflichtet, sich hinsichtlich angemeldeter Ansprüche zu vergewissern, bevor er Investitionen vornehme.

Gebrauchsvorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da er seine Mietwohnung behalten und die Räume unentgeltlich Verwandten zur Verfügung gestellt habe, die ihm im Betrieb geholfen hätten. Mit diesem Verhalten habe er nicht gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verstoßen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1.

a) an den Kläger erstrangige 499.279,03 € zu zahlen;

b) an die C…, nachrangige 54.072,26 € nebst Tageszinsen in Höhe von 6,23 € ab dem 06.11.2013 zu zahlen;

c) an den Kläger letztrangige 300.567,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 799.846,52 € zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn, den Kläger, von der Verpflichtung zu befreien, die Streithelferin von der Verpflichtung zu befreien, die aufgelaufenen und noch auflaufenden Darlehenszinsen zu zahlen an die B…bank AG bzw. deren Rechtsnachfolger aus dem Darlehensvertrag vom 18.10.1994, an Herrn J… M… aus den Darlehensverträgen vom 01.12.1992, vom 31.03.1993 und vom 28.06.1993, an Herrn C… B… aus dem Darlehensvertrag vom 05.05.1993 und an Frau C… Ma… aus dem Darlehensvertrag vom 27.09.1995.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zu den in der Berufungsinstanz neu vorgelegten Rechnungen zu den von dem Kläger angeblich getätigten Aufwendungen bestreitet er, dass diese die Flurstücke 525 und 526 betreffen. Soweit die Rechnungen zudem an die M… GmbH gestellt seien, sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kenntnis von der Nachricht des ARoV vom 26. September 1994 die Haftung des Beklagten auf Tatbestandsebene ausscheiden lasse. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mitteilung über die angemeldeten Ansprüche von einer Behörde des Beklagten erteilt worden seien. Er ist der Ansicht, der Kläger müsse sich die Nutzung der Räume über den Zeitraum von 10 Jahren anrechnen lassen. Insgesamt hält er als mögliche Gesamtnutzungsdauer der Investitionen eine 20 Jahre dauernde Nutzung für sachgerecht. Zudem wiederholt er seine Ansicht, dass sich der Kläger die erzielten Gebrauchsvorteile, mithin den Gewinn aus den Einnahmen, im Rahmen der Schadensbemessung anrechnen lassen müsste.

Die Streithelfern weist darauf hin, dass das Zwangsversteigerungsverfahren über die Grundstücke eingeleitet worden sei und dass der Wert der Flurstücke mit 130.000,00 € angesetzt worden sei. Hierzu legt sie das im Verfahren eingeholte Verkehrswertgutachten vom 30.01.2013 vor, auf das verwiesen wird, Bl. 1676 ff. d. A.. Sie wendet ein, dass sie nicht zur Rückgewähr der Darlehen verpflichtet sei, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 25. Juni 2013 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 5. November und 10. Dezember 2013 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Die Klage ist zulässig, auch soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. a) einen gepfändeten Anspruch im eigenen Namen geltend macht. Die für die Gläubiger C… Ma…, B… Wi…, H… Wi…, J… Wi… und J… M… gepfändete und ihnen überwiesene Forderung verbleibt in dem Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt zwar, dass der Pfändungsschuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen kann. Dem Kläger wurde aber mit Schreiben vom 24. Mai 2006, Bl. 567 d. A., eine (Rück-)Ermächtigung durch die Pfändungsgläubiger erteilt, die von ihnen gepfändete Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung im eigenen Namen ist als gewillkürte Prozessstandschaft auch zulässig, da der Pfändungsschuldner ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat. Die Erfüllung der gepfändeten Forderung reduziert die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber den Pfändungsgläubigern (vgl. BGH NJW 1986, 423).

2. Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Der Kläger ist nach Änderung des Zahlungsantrages auf Zahlung eines Teilbetrages an die Streithelferin (Antrag zu 1. b)) hinsichtlich des Zahlungsantrages in vollem Umfang aktivlegitimiert. Die Änderung des Antrags war auch zulässig. Es handelt sich lediglich um eine qualitative Änderung des Zahlungsantrages gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, der keine Klageänderung darstellt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 264 Rdnr. 3 b; § 265 Rdnr. 6 a; vgl. BGHZ 26, 31).

Klageantrag zu 1.

3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 572.289,71 € aus den §§ 839 Abs. 1 BGB, 34 GG, § 1 StHG gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Schenkungsvertrag vom 10. Dezember 1991.

Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht - wie der Kläger meint - auf die Rechtsauffassung, die im Grundurteil des Landgerichts vom 14. November 2008 zu der Frage der Haftungsvoraussetzungen ausgeführt ist, verwiesen werden. Die Bindungswirkung nach § 318 ZPO gilt lediglich bis zur Aufhebung des Urteils im Instanzenzug (BGHZ 106, 221, Az.: IV a ZR 209/87, zitiert nach juris, Tz. 21). Da das Urteil insgesamt aufgehoben worden ist durch das Senatsurteil vom 12. November 2010, besteht eine Bindungswirkung nicht mehr. Die im Senatsurteil vom 12. November 2010 geäußerten Rechtsauffassungen binden die Ausgangsinstanz entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO, soweit sie der Aufhebung zu Grunde liegen. Da die Aufhebung des landgerichtlichen Grundurteils nur im Hinblick darauf erfolgt ist, dass das Grundurteil prozessual unzulässig war, da mit ihm (auch) über einen unzulässigen unbestimmten Freistellungsanspruch entschieden worden ist, sind auch die weiteren darin vorläufig geäußerten Rechtsauffassungen für den Senat nicht bindend.

a) Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Landkreis Be…, hat schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, indem er am 3. September 1992 die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilte, obwohl bereits Ansprüche der Streithelferin angemeldet waren. Die Auflassung bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit a. GVO (i. d. am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Fassung, BGBl I, 1991, 1257, im Folgenden: a. F.) der Genehmigung. Gemäß § 1 Abs. 2 GVO a. F. darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Behörde feststellt, dass entweder kein Antrag auf Rückübertragung gestellt wurde, ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, der Anmelder zustimmt, die Veräußerung nach § 3 c des Vermögensgesetzes erfolgte oder der Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet erscheint. Der für die Erteilung der Genehmigung im Jahr 1992 zuständige Landkreis Be… war verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 GVO a. F. den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob Anmeldungen vorliegen. Wegen der Anmeldung der Ansprüche durch die Streithelferin hätte der Beklagte sodann richtigerweise das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aussetzen und die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die angemeldeten Rückübertragungsansprüche gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 GVO a. F. zurückstellen und nach Abschluss des Verfahrens schließlich die Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO a. F. versagen müssen.

Die Erteilung der Genehmigung entfaltet auch den für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erforderlichen Drittschutz. Mit der Genehmigung soll zwar in erster Linie der Schutz des nach dem Vermögensgesetz Berechtigten vor dem Verlust seiner Rechtsposition erreicht werden, da das Grundbuchamt die Eintragung einer Rechtsänderung in das Grundbuch erst vornehmen darf, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Da aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit a GVO a. F. nicht nur das dingliche Rechtsgeschäft, sondern auch der schuldrechtliche Vertrag der Genehmigung unterworfen sind und diese Tatbestandsvoraussetzung für den Schutz des Restitutionsberechtigten nicht erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass die Pflicht der Genehmigungsbehörde, bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht (sogleich) zu erteilen, auch dem Interesse des Vertragspartners des Verfügungsberechtigten dient (BGH Urteil vom 4. März 1999, Az.: III ZR 29/98, zitiert nach juris, Tz. 18; Urteil vom 10. Mai 2001, Az.. III ZR 223/00, zitiert nach juris Tz. 8). Der Vertragspartner des Verfügungsberechtigten soll davor bewahrt werden, im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später aufgrund einer Restitution als nutzlos herausstellen (Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rdnr. 263).

Die Anmeldung von Ansprüchen war auch ausreichend bestimmt formuliert worden, wie das Verwaltungsgericht Potsdam in seiner Entscheidung vom 5. August 2005 (Az.: 3 K 2448/03, Bl. 18 ff. d. A.) ausgeführt hat.

Für den Kläger begründete die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 als Verlässlichkeitsgrundlage ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, keine Aufwendungen für ein zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits „anmeldebehaftetes“ Grundstück zu machen.

b) Die Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht infolge positiver Kenntnis des Klägers von der Tatsache, dass er das Grundstück von Nichtberechtigten erwarb und folglich seinerseits nicht wirksam Eigentümer des Grundstücks wurde, dem Schutzbereich der Amtshaftung aus § 839 Abs. 1 BGB entzogen. Er hätte bei entsprechender Kenntnis schon beim Erwerb nicht darauf vertrauen können, dass er Eigentümer des Grundstücks werde und restitutionsfest Eigentum erworben hätte.

Nach dem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte, dass seine Eltern nicht wirksam Eigentümer geworden waren und er somit von Nichtberechtigten ein Grundstück erwerben würde. Den Eltern des Klägers, die das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 erworben hätten, lag zwar keine Genehmigung nach der vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) vor mit der Folge, dass der Eigentumserwerb nach den §§ 297 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 4 ZGB-DDR unwirksam war. Allerdings wäre Voraussetzung, dass die positive Kenntnis des Klägers hinsichtlich des Umstandes feststeht, dass das Grundbuch unrichtig war, soweit dort die Eltern des Klägers als Eigentümer eingetragen waren (§ 892 BGB). Eine solche positive Kenntnis, die sich aus dem Wissen ergäbe, dass die Eltern des Klägers beim Erwerb des Grundstücks nicht über die Genehmigung verfügten, kann nach Auffassung des Senates nicht allein aufgrund der familiären Beziehung des Klägers zu den Voreigentümern angenommen werden. Weitere Umstände, die die Kenntnis belegten, sind nicht vorgetragen.

c) Das berechtigte Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auch nicht nach Erteilung der Genehmigung weggefallen. Wird eine Genehmigung zu Unrecht erteilt, hat der Begünstigte Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung gemacht hat. Nicht vom Schutzbereich des Amtshaftungstatbestandes erfasst sind demgegenüber Aufwendungen, für die die Genehmigung nicht die „Verlässlichkeitsgrundlage“ bildete, weil der Begünstigte wusste oder es sich ihm aufdrängte, dass die Genehmigung rechtswidrig war. Hierzu gehören die in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG genannten Fälle, etwa die Erwirkung eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch Täuschung, Drohung oder durch falsche Angaben des Betroffenen sowie die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bürgers bei Erlass des Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Es handelt sich um diejenigen Fälle, in denen die Behörde nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG berechtigt ist, den begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit entschädigungslos zurückzunehmen.

Eine derartige Begrenzung der Haftung käme hier nur in Betracht, wenn der Kläger in den Jahren 1992 bis 1997, in denen die hier geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind, positive Kenntnis davon erlangt hätte, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits Restitutionsansprüche angemeldet waren und ungeachtet dieser Kenntnis weiter investiert hätte.

Dass dem Kläger im Streitfall bekannt wurde, dass die Flurstücke 524 - 526 restitutionsbehaftet waren, ist vom Beklagten aber nicht unter Beweis gestellt worden. Zu Unrecht ist das Landgericht nach Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitraum ab dem 26. September 1994 nicht mehr schutzwürdig war. Das Landgericht hat die Beweislast für die Kenntnis und für die Vollmachterteilung bei dem Beklagten gesehen, dann aber aufgrund des Umstandes, dass die Vollmacht schriftlich uneingeschränkt erteilt worden ist, den Kläger für beweispflichtig hinsichtlich der Beschränkung der Vollmacht gehalten. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat es den Beweis des Klägers nicht als erbracht angesehen.

Beweispflichtig für eine etwaige Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der Genehmigung ist der Beklagte, weil es sich um einen Umstand handelt, der den durch die Genehmigung grundsätzlich begründeten Vertrauensschutz ausnahmsweise begrenzt. Die fehlende Kenntnis ist kein die Haftung erst begründendes negatives Tatbestandsmerkmal, für das der Kläger beweispflichtig wäre.

Die positive Kenntnis des Klägers von der Auskunft vom 26. September 1994 an die B… GmbH bezüglich der Flurstücke 524, 525 und 526 ist nicht unter Beweis gestellt. Als - allein nicht hinreichendes - Indiz ist lediglich zu berücksichtigen, dass die Auskunft bezüglich des Flurstückes 527, die ebenfalls vom 26. September 1994 stammt, dem Kläger von der B… GmbH unstreitig übersandt worden ist. Die B… GmbH müsste, den Vortrag des Klägers als richtig angenommen, also eine der beiden Auskünfte dem Kläger weitergeleitet haben, die andere hingegen nicht, ohne dass hierfür ein besonderer Grund ersichtlich ist. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die B… GmbH so verfahren ist. Der Grund hierfür kann in einer unzureichenden Abstimmung der für die B… GmbH handelnden Personen liegen, die bewirkte, dass die Auskunft für sämtliche Flurstücke eingeholt wird, später aber nur in Bezug auf ein Flurstück dem Kläger tatsächlich übersandt wird, weil nur für dieses Grundstück ein Auftrag erteilt war. Weiteren Beweis hat der Beklagte auch nach Hinweis auf seine Beweislast im Beschluss des Senates vom 15. Oktober 2013 nicht angetreten.

Eine Zurechnung des Wissens des Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht möglich. § 166 Abs. 1 BGB ist für die Begrenzung haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens nicht anwendbar. § 166 Abs. 1 BGB betrifft das Verhältnis zwischen Vertragspartnern im Rahmen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und beruht auf dem Gedanken, dass ein Adressat darauf vertrauen darf, dass der Vertreter die ihm mitgeteilten Kenntnisse dem Geschäftsherrn mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1992, V Zr 262/90, zitiert nach juris, Tz. 11; Urteil vom 10.02.1971, VIII ZR 182/69, zitiert nach juris, Tz. 11). Im Rahmen des Rechts der unerlaubten Handlungen gelten für die Zurechnung fremden Wissens bzw. Verhaltens die §§ 831, 31 und 89 BGB bzw. hinsichtlich des Geschädigten § 278 BGB i. V. m. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Klägers kann die B… GmbH gerade nicht als Erfüllungsgehilfin des Klägers im Zusammenhang mit der Einholung einer Auskunft in Bezug auf die Flurstücke 524 - 526 angesehen werden, da sie insoweit nicht beauftragt worden ist.

Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Anmeldung von Ansprüchen lag nicht vor, da der Kläger mangels eines entsprechenden Auftrages der B… GmbH keinen Anlass hatte, sich nach dem Ergebnis des Antrages auf Erteilung einer Auskunft des Vermögens-amtes in Bezug auf die Flurstücke 524 - 526 zu erkundigen.

d) Eine Amtspflichtverletzung liegt weiter auch darin, dass der Beklagte - zuständig war dort das ARoV - nicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, dem Kläger mitgeteilt hat, dass Ansprüche angemeldet sind.

Nach § 31 Abs. 2 VermG ist das ARoV verpflichtet, jeden Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein können, zu benachrichtigen und hinzuzuziehen (Fieberg, Reichenbach, Messerschmidt, Neuhaus/Redeker, Hirtschulz, VermG, § 31 Rdnr. 22). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG hat die Behörde die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren. Die Mitteilung soll den Verfügungsberechtigten veranlassen, keine Verfügung im Sinne des Unterlassungsgebots des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmen, bis über den Rückübertragungsanspruch zumindest bestandskräftig entschieden ist (BGH, Urteil vom 21.10.1999, Az.: III ZR 130/98, zitiert nach juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 12.07.2012, III ZR 104/11). Die Pflicht dient auch dem Zweck, den Verfügungsberechtigten vor Aufwendungen zu bewahren (BGH, Urteil vom 21.10.1999, Az.: III ZR 130/98, a. a. O.).

Das ARoV muss dabei ermitteln, welche Berechtigten durch das Verfahren betroffen sein könnten und die Benachrichtigung sicherstellen. Eine solche Benachrichtigung ist erst im Jahr 1998 gegenüber den Eltern des Klägers erfolgt, von der der Kläger auch Kenntnis erhielt. Zuvor ist keine Benachrichtigung versandt worden.

4. Der Kläger kann auch nicht auf andere Weise vollständig Ersatz erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ansprüche des Klägers gegen die JCC nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG sind nicht begründet, da der Kläger sämtliche Investitionen nach dem Stichtag des 2. Oktober 1990 getätigt hat.

Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG wäre nur gegeben, wenn der Kläger als Verfügungsberechtigter Maßnahmen vorgenommen hätte, die Modernisierungsmaßnahmen darstellten und ihn zur Mieterhöhung berechtigten, sofern diese Maßnahmen nicht bereits bei Eintritt der Rechtskraft des Rückübertragungsbescheides durch Mieterhöhungen vollständig ausgeglichen waren. Solche Maßnahmen liegen hier nicht vor. Ein Anspruch entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegen die Streithelferin könnte gegeben sein, wenn es sich bei den von dem Kläger durchgeführten Maßnahmen um solche handelte, die zum Erhalt des zu restituierenden Grundstücks vorgenommen worden sind. Der BGH hat den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ausgedehnt und Ersatzansprüche nicht nur für solche Maßnahmen vorgesehen, die Modernisierungsmaßnahmen darstellen, sondern auch für Maßnahmen, die dem Erhalt eines Gebäudes dienen (BGH, Urteil vom 4. April 2002, Az.: III ZR 4/01). Solche Maßnahmen dürften hier nicht vorliegen, weil nach den Ausführungen in dem von der Streithelferin vorgelegten Sachverständigengutachten, die durchgeführten Maßnahmen einer Neuerrichtung gleichzusetzen waren. Darauf hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2013 hingewiesen.

Auch ein Anspruch aus § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO ist nicht begründet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO (in der am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Fassung (BGBl I 1993, 2182) bzw. § 20 Abs. 3 GVO (a. F.) hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Der Anspruch setzt voraus, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgehoben worden ist, woran es hier fehlt.

Daneben kommt dagegen ein Bereicherungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, V ZR 387/02, Rdnr. 14; zitiert nach juris; Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 354). Eine Bereicherung der Streithelferin, die herauszugeben wäre, ergibt sich aber bereits deshalb nicht, weil die Streithelferin gemäß § 16 Abs. 2 VermG das Grundstück mit den Grundpfandrechten übernommen hat, die den Wert des Grundstücks, der im Zwangsversteigerungsverfahren mit 130.000,00 € beziffert wurde und den tatsächlich erzielten Versteigerungserlös bei Weitem übersteigen.

5. Der Kläger hat mit seinen Rechtsmitteln im Restitutionsverfahren, die schließlich zu dem rechtskräftigen Urteil des VG Potsdam vom 5. August 2005 geführt haben, alles ihm Zumutbare unternommen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Investitionsvorrangbescheid zu beantragen, da es sich insoweit nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB handelte. Hierzu hatte er vor Beginn der Baumaßnahmen im Übrigen auch keinen Anlass, da er auf die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung vertrauen durfte.

6. Den Beklagten trifft auch ein Verschulden an der Amtspflichtverletzung. Der durchschnittlich kundige und befähigte Mitarbeiter des Grundstücksamtes bzw. des ARoV muss bei der Führung seines Amtes den Sachverhalt umfassend aufklären und die von ihm erbetenen Auskünfte zutreffend erteilen. Die Mitarbeiter des ARoV sind ferner verpflichtet, von Amts wegen über alle ihnen vorliegenden Anmeldungen Mitteilungen zu versenden. Dieser objektive Sorgfaltsmaßstab ist hier nicht erfüllt worden. Die Anmeldung der Streithelferin lag zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung durch das Grundstücksamt bereits dem ARoV vor. Der Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass die Mitarbeiter des Grundstücksamtes des Landkreises Be… entweder den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und keine Auskunft beim ARoV eingeholt haben oder dass das ARoV, das ebenfalls eine Behörde des ehemaligen Landkreises Be… und später des Beklagten ist, eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Die Mitarbeiter des ARoV haben ferner die gesetzlich vorgesehene Mitteilung nicht an den Beklagten versandt. In beiden Fällen haben Mitarbeiter, für deren Verhalten der Beklagte haftet, ihre Sorgfaltspflichten verletzt.

7. Der Kläger muss sich aber hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Schadens ein Mitverschulden in Bezug auf die Schadensentstehung anrechnen lassen, weil er gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 VermG treffende Pflicht, sich vor Verfügungen über das Grundstück zu vergewissern, ob Ansprüche angemeldet sind, verstoßen hat.

a) Der Verfügungsberechtigte hat sich nach § 3 Abs. 5 VermG vor einer Verfügung über ein Grundstück zu vergewissern, ob eine Anmeldung i. S. d. § 3 VermG vorliegt. Die Vorschrift dient dem Schutz des Restitutionsberechtigten, soll aber auch für den Verfügungsberechtigten Rechtssicherheit schaffen, da er nach erfolgter Auskunft über das Vorliegen einer Anmeldung i. S. d. § 3 VermG weiß, ob er die beabsichtigte Verfügung vornehmen darf oder ob das Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG greift. Der Verfügungsberechtigte hat vor einer Verfügung grundsätzlich die Information einzuholen, ob ein Antrag auf Rückübertragung des Vermögenswertes vorliegt. Wenn er die Information erhält, dass Ansprüche angemeldet sind, ist dann erst zu entscheiden, ob die Ansprüche möglicherweise „offensichtlich unbegründet“ sind (Fieberg, Reichenbach, Messerschmidt, Neuhaus/Redeker, Hirtschulz, Tank, VermG, § 3 Rdnr. 363). Als Verfügungen gelten nicht nur Eigentumsübertragungen oder Belastungen des Grundstücks (hier die Bestellung des Grundpfandrechts im Oktober 1994), sondern auch Änderungen des Vermögenswertes in seiner Substanz, wie z. B. Abriss, Neubau oder Umbau in wesentlichen Teilen (Fieberg, Reichenbach, Messerschmidt, Neuhaus/Redeker, Hirtschulz, Tank, VermG, § 3 Rdnr. 242).

Ein Verstoß gegen die Vergewisserungspflicht ist im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der haftenden Körperschaft auch zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.10.1999, Az: III ZR 130/98, zitiert nach juris, Tz. 41).

Der Kläger ist auch „Verfügungsberechtigter“ i. S. d. § 2 Abs. 3 VermG. Verfügungsberechtigte i. S. d. § 2 Abs. 3 Vermögensgesetz ist diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der von der Restitution betroffene Vermögensgegenstand steht (BVerwG, VIZ 2000, 717; VIZ 2002, 459; Kimme/Nolting, Offene Vermögensfragen, § 2 Rdnr. 88).

Der Kläger war verpflichtet, jedenfalls vor Bestellung des ersten Grundpfandrechts (24. Oktober 1994) eine Anfrage an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu richten, um zu erfahren, ob Ansprüche angemeldet waren. Er hat zwar behauptet, die H…bank in H… habe sich vergewissert und die Grundschuld „erst bewilligt, nachdem sie Gewissheit über die Erteilung und den Fortbestand der Grundstücksverkehrsgenehmigung sich verschafft hatte“ (Bl. 839). Der Vortrag ist aber nicht ausreichend substantiiert, um beurteilen zu können, welche Auskunft von wem der Bank erteilt worden ist. Darauf, dass der Vortrag insoweit nicht ausreichend substantiiert ist, ist der Kläger im Berufungsurteil vom 14. Dezember 2010 bereits hingewiesen worden. Eine Ergänzung des Vortrages ist daraufhin nicht erfolgt.

Als maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger spätestens hätte vergewissern müssen, sieht der Senat den Abschluss des Darlehensvertrages an, da die Grundschuld zu dessen Sicherung eingetragen worden ist. Der Darlehensvertrages ist ausweislich der mit Schriftsatz vom 26. Juli 2006 vorgelegten Anlage K 1 spätestens am 19. Oktober 1994 geschlossen worden, da die H…bank in H… AG sich nur bis zu diesem Zeitpunkt an ihr Angebot gebunden sah. Die Vergewisserung musste mithin spätestens am 18. Oktober 1994 erfolgen.

b) Die Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG ist auch nicht wegen der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung entbehrlich geworden.

Eine Wirkung dahin, dass eine einmal eingeholte Grundstücksverkehrsgenehmigung den Antragsteller von der Einholung weiterer Auskünfte auch für alle anderen Verfügungen, nicht nur für das Rechtsgeschäft, auf das sich die Genehmigung bezieht, entbindet, wenn er das Grundstück belasten will, besteht nach dem Gesetz nicht. Die Vergewisserungspflicht gilt nach der Regelung in § 3 Abs. 5 VermG vielmehr uneingeschränkt. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung flankiert den aus § 3 Abs. 5 VermG hervorgehenden Schutz (Säcker/ Säcker-Busche, Vermögensrecht, § 3 Rdnr. 100). Gegenüber dem Restitutionsberechtigten ist daher davon auszugehen, dass die einmal erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung den Kläger keineswegs von der Pflicht enthebt, sich vor weiteren Verfügungen über möglicherweise angemeldete Ansprüche zu informieren. Dies umso mehr, als zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 3. September 1992 die erst am 31. Dezember 1992 endende Anmeldefrist für Ansprüche nach § 30 a Abs. 1 VermG noch nicht abgelaufen war. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung begründet keine Garantie dafür, dass ein Grundstück in jeder Hinsicht restitutionsfrei ist. Sie begründet lediglich das Vertrauen darauf, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung keine Anmeldung vorliegt (BGH, Urteil vom 04.03.1999, Az.: III ZR 29/98, zitiert nach juris, Tz. 18).

Nach Auffassung des Senates enthebt auch ein bereits vorliegendes Negativattest den Verfügungsberechtigten nicht von der weiteren Vergewisserungspflicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 2 U 16/02). Der Senat hat dazu ausgeführt, dass jedenfalls ein fünf Monate altes Negativattest den Verfügungsberechtigten nicht dazu berechtigt, bei einer weiteren Verfügung keine weitere Auskunft einzuholen (Senat, a. a. O., zitiert nach juris, Tz. 52).

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung im September 1992 vor Beginn der Baumaßnahmen keine erneute Auskunft durch den Kläger einzuholen war, da die Grundstücksverkehrsgenehmigung erst unmittelbar zuvor erteilt worden war. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Kläger auch berechtigt war, die begonnene Sanierung nach Ablauf der Anmeldefrist zunächst fortzusetzen, ohne sich über zwischenzeitlich erfolgte Anmeldungen zu informieren; er hat im Zeitraum ab dem 1. Januar 1993 seine begonnene Sanierung lediglich fortgeführt. Anlass zur Vergewisserung bestand aber jedenfalls vor Bewilligung eines Grundpfandrechts am 24. Oktober 1994. Die Bestellung des Grundpfandrechts stellt eine neue Verfügung i. S. d. § 3 Abs. 5 VermG dar. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung war zu diesem Zeitpunkt auch bereits mehr als zwei Jahre alt.

c) Schließlich steht der Annahme des Mitverschuldens wegen einer Verletzung der Vergewisserungspflicht auch nicht der Schutzzweck des § 3 Abs. 5 VermG entgegen. Der Schutzzweck des § 3 Abs. 5 VermG liegt darin, den Berechtigten vor Belastungen oder Veränderungen des zu restituierenden Gegenstandes zu schützen. Der Schutz des Vermögensgesetzes ist umfänglich konzipiert (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1994, Az.: III ZR 335/03, zitiert nach juris, Tz. 7), wie sich auch aus dem Nebeneinander von Grundstücksverkehrsgenehmigung, Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG und Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG ergibt. Nach Auffassung des Senates übersteigt es den Schutzzweck des § 3 Abs. 5 VermG nicht, dass die Vergewisserung hier nicht allein wegen nachträglich angemeldeter Ansprüche, sondern wegen der bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits bekannten Anträge eine abweichende Auskunft gegenüber der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung ergab.

d) Die Verletzung der Vergewisserungspflicht ist für den Schadensumfang auch erheblich. Die Einholung einer Auskunft beim zuständigen ARoV hätte im September bzw. Oktober 1994 zu der Auskunft geführt, dass bereits ältere Ansprüche angemeldet sind. Der Kläger hätte sich sodann nach dem Stand des Restitutionsverfahrens erkundigen müssen. Weitere Verfügungen über das Grundstück, hier die Bestellung des Grundpfandrechts und die weiteren Investitionen in den Ausbau des Dachgeschosses und die Sanierung des Anbaus, durfte er, solange das Restitutionsverfahren nicht abgeschlossen war, nicht vornehmen. Soweit der Kläger behauptet, ihm wäre auch später noch die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden, ist davon nicht auszugehen. Die erneute Zustellung der Grundstücksverkehrsgenehmigung im Jahr 1998 wurde vom Grundstücksamt veranlasst, während für die Erteilung eines Negativattests das ARoV zuständig war. Das ARoV erteilte indes gegenüber der vom Kläger nach seinem Vortrag nicht beauftragten B… GmbH im September 1994 die zutreffende Auskunft, dass Ansprüche angemeldet seien. Daher ist davon auszugehen, dass auch der Kläger die zutreffende Mitteilung über die angemeldeten Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erhalten hätte.

8. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge liegt nach Auffassung des Senates ein überwiegendes Verschulden bei dem Beklagten, das der Senat mit zwei Dritteln als angemessen berücksichtigt ansieht.

Der Beklagte hatte die rechtswidrige Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt und den Kläger in der Folgezeit nicht über die angemeldeten Ansprüche informiert. Hierzu bestand aber wegen seines rechtswidrigen Verwaltungshandelns und aufgrund der in § 31 Abs. 2 VermG normierten Pflicht Anlass.

a) Nicht ins Gewicht fällt demgegenüber die unterbliebene Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Zu Unrecht geht der Kläger insoweit davon aus, dass er wegen der unterbliebenen Rücknahme der Genehmigung darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Behörde die angemeldeten Ansprüche für offensichtlich unbegründet halte. Ein solches Vertrauen wurde durch die Aufrechterhaltung der Genehmigung nicht begründet.

Die Grundstücksverkehrsgenehmigung enthielt über die Begründetheit angemeldeter Ansprüche keine Aussage. Der Bescheid über die Genehmigung erwähnt weder Drittbeteiligte noch enthält er eine Begründung über die fehlende Berechtigung von Ansprüchen. Das Grundstücksamt, das die Genehmigung erteilt hatte, durfte auch nicht abschließend über die Ansprüche entscheiden, vielmehr war das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen insoweit zuständig, bei dem sich der Kläger - wenn er von der Anmeldung der Ansprüche erfahren hätte - über den Stand des Restitutionsverfahrens hätte erkundigen müssen. Auch hätte eine Rückfrage beim Grundstücksamt, zu der nach Kenntnis von den angemeldeten Ansprüchen ebenfalls Anlass bestanden hätte, ergeben, dass die Streithelferin an dem Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht beteiligt worden ist. Die Genehmigung war bis zum Jahr 1998 nicht bestandskräftig. Die Genehmigung ist demzufolge im Jahr 1998 für den im Jahr 1991 geschlossenen Schenkungsvertrag auch nicht erneut erteilt worden, sondern sie wurde im Jahr 1998 lediglich erneut an den Kläger (06.01.1998) und an seine Mutter (23.06.1998) übersandt, zum Zwecke der Zustellung.

Auch ist die Entscheidung für die Rücknahme der rechtswidrigen Genehmigung nicht zwingend zu treffen, die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die diese unter Abwägung aller Umstände zu fällen hat (Thüringer OVG, Urteil vom 01.03.2000, Az.: 2 KO 9/97, zitiert nach juris, Tz. 45). Dass hier ein Fall vorlag, wonach im Ergebnis einer Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände das Rücknahmeermessen der Behörde so reduziert war, dass sie zur Rücknahme verpflichtet war, ist vom Kläger auch auf die Ausführungen im Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 25. Juni 2013 nicht näher dargelegt worden. Die genehmigende Behörde hatte die Interessen des Veräußerers, des Erwerbers und des Restitutionsantragstellers bei der Entscheidung über eine Rücknahme der Genehmigung zu beachten. Bei dieser Entscheidung haben Veräußerer und Erwerber grundsätzlich ein Interesse am Fortbestand der Genehmigung. Vorliegend war es auch möglich, dass der Grundstückserwerb durch den Kläger wirksam blieb. Es war nicht zwangsläufig zu erwarten, dass die Eigentumsübertragung keinen Bestand gegenüber dem angemeldeten Restitutionsanspruch haben würde, zumal die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unentgeltliche Verfügungen einer Restitution nicht entgegenstehen, erst am 23. Mai 2000 erging (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2000, Az.: 8 B 31/00). Der Ausgang des Restitutionsverfahrens war mithin offen. Damit bestand bei Aufrechterhaltung der Genehmigung für den Kläger die Möglichkeit, dass er Eigentümer des Grundstücks hätte bleiben können. Die Aufhebung der Genehmigung hätte dagegen zwangsläufig die Begründung eines Rückgewähranspruchs der Eltern des Klägers begründet (§ 7 Abs. 2 GVO). Der Kläger hätte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Eltern erworben (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GVO). Diese Umstände waren von der Behörde bei der Prüfung der Rücknahme der Genehmigung zu berücksichtigen und konnten gegen die Rücknahme sprechen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung bis 1998 nicht bestandskräftig war, da die Genehmigung der Streithelferin nicht zugestellt worden war. Die Streithelferin hat nach Zustellung im Jahr 1998 auch nicht Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt. Geht man davon aus, dass auch bei einer früheren Anhörung der Streithelferin im Rahmen der Prüfung der Rücknahme der GVO-Genehmigung keine Einwände von ihr erhoben worden wären, hätte dies aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls dafür gesprochen, die Genehmigung nicht zurückzunehmen.

b) Der Kläger hatte demgegenüber Anlass, sich nach bestehenden Ansprüchen zu erkundigen, weil er eine erhebliche Belastung des Grundstücks plante, die über den Eigentumserwerb hinausging und für ihn persönlich eine erhebliche Verbindlichkeit begründete. Dabei wurde er durch den Umstand, dass auch nach dem Inhalt des Darlehensvertrages (Bl. 126 d. A.) vor Auszahlung der ersten Rate eine Bescheinigung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorzulegen war, dass keine Restitutionsansprüche bestehen, zusätzlich auf seine Pflicht zur Vergewisserung hingewiesen.

Die Pflicht zur Benachrichtigung und die Vergewisserungspflicht stehen grundsätzlich mit gleichem Gewicht einander gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, Az.: III ZR 335/03, zitiert nach juris, Tz. 7). Zulasten des Beklagten wirkt sich aber aus, dass der Kläger sich abgesichert fühlte, weil ihm die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war.

9. Die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen sind auch nur auf den von der Genehmigung betroffenen Grundstücken ausgeführt worden. Die zu dieser Frage vernommenen Zeugen G…, S…, F… und M… bestätigten den klägerischen Vortrag zur Überzeugung des Senats. Die Zeugen bekundeten, dass die Arbeiten ab dem Jahr 1992 bis 1997 nur auf dem bereits bebauten Grundstück, nicht aber auf dem später neu bebauten Nachbargrundstück - es handelte sich um dabei um das frühere Flurstück 527 - ausgeführt worden sind. Der Zeuge G… gab an, dass er seit Beginn der Bauarbeiten im Jahr 1992 zugegen war. In der Folgezeit seien nach der Gaststätte im Erdgeschoss die weiteren Etagen etwa immer im Zeitraum von einem bis eineinhalb Jahren fertiggestellt worden. Die Arbeiten seien zum Teil nachts, zum Teil auch am Wochenende durchgeführt worden.

Der Zeuge S… war selbst nicht an den Arbeiten beteiligt, er beriet den Kläger nur gelegentlich bei der Verlegung von Elektrokabeln. Der Zeuge S… wohnt in der Nähe des Gebäudes und kam deswegen häufiger daran vorbei. Er konnte bekunden, dass das Grundstück, auf dem die Gaststätte im Erdgeschoss lag, von den Bauarbeiten betroffen war. Das Gebäude sei über mehrere Jahre, der Zeuge meinte fünf bis sechs Jahre, konnte dies aber nicht mehr mit Sicherheit sagen, etagenweise saniert worden.

Der Zeuge F…, der Geschäftsführer einer Sanitär- und Heizungsfirma ist, gab zwar zunächst an, dass er mit dem Ausbau eines Neubaus befasst gewesen sei, der neben dem Gebäude, in dem die Gaststätte „…“ liege. Er gab dann an, dass er für sechs oder sieben Räume im ersten Obergeschoss Sanitäranlagen gebaut habe, sei aber weder für Räume für ein Fitnessstudio noch in Räumen im Dachgeschoss tätig gewesen. Weiter bekundete er, dass er für das neben dem … gelegene Grundstück einen größeren Auftrag gehabt habe. Er meinte, dass dieser Auftrag zeitlich nach der Sanierung des „…“ gelegen habe.

Der Zeuge G… sagte sachlich und ruhig aus und hatte an den Bauverlauf nachvollziehbar aufgrund seiner über mehrere Jahre dauernden Tätigkeit dort verhältnismäßig gute Erinnerungen. Er räumte offen ein, dass er sich zwar an Einzelheiten der rund 20 Jahre zurückliegenden Bauarbeiten nicht mehr erinnern konnte, allerdings wusste er noch, welchen Verlauf die Arbeiten nahmen. Auch konnte er sich - zu dem Beweisthema der Lohnarbeiten - an die Namen der Bauhelfer erinnern und gab nachvollziehbar an, dass auch an den Wochenenden und nachts gearbeitet worden sei. Dass diese Umstände, also die äußeren Bedingungen der Arbeit und die Namen der Kollegen, dem Zeugen noch erinnerlich sind, ist auch angesichts der verstrichenen Zeit nicht unglaubhaft, da der Zeuge über mehrere Jahre täglich vor Ort gearbeitet hatte.

Auch die Aussage des Zeugen S… war glaubhaft. Er hatte das Bauvorhaben aus größerer Entfernung und mit zeitlichem Abstand wahrgenommen, da er anders als der Zeuge G… nicht ständig in die Arbeiten eingebunden war. Entsprechend beschränkte er sich auf allgemeine Wahrnehmungen, die er sachlich schilderte.

Bei dem Zeugen F… war festzustellen, dass er sich an Einzelheiten zu den Bauarbeiten nicht mehr erinnerte und auch Schwierigkeiten hatte, die räumliche Aufteilung des Hotelbaus korrekt wiederzugeben. So „verlegte“ er die Hotelzimmer in das 1. OG, die sich tatsächlich im 2. OG befanden. Der Zeuge war nicht unglaubwürdig, es war jedoch festzustellen, dass er keine genaue Erinnerung an die Sanierungsarbeiten an der Gaststätte „…“ mehr hatte. Allerdings bestätigte auch er, dass die Sanierung des „…“ zeitlich vor dem Neubau auf dem Nachbargrundstück erfolgte.

Der Zeuge M… hatte verhältnismäßig gute Erinnerung an das Gebäude und schilderte, welchen Zweck die dort vorhandenen Etagen hatten. Er war mit der Zweckbestimmung verständlicherweise besser vertraut, da der Zeuge als Automatenaufsteller häufiger in der Gaststätte war und sich als späterer Darlehensgeber auch dafür interessierte, welches unternehmerische Konzept der Kläger verfolgte. Auch blieb er in ständigem Kontakt mit dem Kläger, da auf seine Rechnung die Baustoffe bei der Firma Kl… beschafft wurden, die der Zeuge dem Kläger später in Rechnung stellte. Er wusste auch mit Sicherheit anzugeben, dass zunächst das Gebäude des „…“ saniert wurde und das Nachbargrundstück erst nachfolgend bebaut wurde, weil der Kläger ihn zu diesem Bauvorhaben wiederum um Finanzierung bat, die der Zeuge jedoch ablehnte. Der Zeuge M… war glaubwürdig und neigte nicht ansatzweise dazu, aufgrund seines eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits - er ist einer der Pfändungsgläubiger - mit einer besonderen Tendenz zu Gunsten des Klägers auszusagen. Vielmehr schilderte er sachlich, was er in Erinnerung hatte.

10. Aufgrund der Amtspflichtverletzung ist der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er im Jahr 1992 die inhaltlich zutreffende Mitteilung erhalten hätte, dass Rückübertragungsansprüche auf das Grundstück angemeldet waren und das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ausgesetzt werden muss. Nach Darstellung des Klägers hätte er dann die von ihm vorgenommenen Investitionen nicht getätigt. Er hätte allerdings auch keinen Gewinn aus den Investitionen erzielt und hätte auch das sanierte Gebäude nicht bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids nutzen können.

a) Aufwendungen für Baumaßnahmen auf den Flurstücken 524 - 526

Die in Ansatz gebrachten Aufwendungen ergeben sich aus den Aufstellungen Bl. 191 ff. sowie den vorgelegten Anlagenordnern und der korrigierten Berechnung Bl. 1244 ff.. Die Baumaßnahmen begannen danach im September 1992 und sind in vollem Umfang ersatzfähig, wobei der Kläger sich für den Zeitraum ab dem 18. Oktober 1994 ein Drittel Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss. Die Rechnung der Firma P… GmbH vom 19. Oktober 1994 findet allerdings in vollem Umfang Berücksichtigung, da es sich um eine Rechnung für eine zuvor erfolgte Lieferung und somit um eine ältere Bestellung handelte.

Die mit der Berufung neu vorgelegten Rechnungen Bl. 1467 ff. sind als Hilfsbegründung vorgetragen worden, soweit Rechnungen durch das Berufungsgericht nicht anerkannt werden sollten. Der Beklagte bestreitet, dass sich diese Rechnungen auf das streitgegenständliche Bauvorhaben beziehen. Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag, wonach auch die in den weiteren Rechnungen belegten Aufwendungen in Bezug auf die Flurstücke 524 - 526 gemacht worden seien. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des neuen streitigen Tatsachenvortrages, in der Berufungsinstanz (§ 531 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

b) Baustoffrechnungen der Firma Kl…

Die Kosten für die Baustoffe, die von der Firma Kl… geliefert und zunächst dem Zeugen M… in Rechnung gestellt wurden, sind ersatzfähig. Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Lieferscheine vorgelegt, die die vom Kläger vorgetragenen Beträge bestätigen (Bl. 1567 ff. d. A.). Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Unterlagen tatsächlich das Bauvorhaben des Klägers betreffen. Es handelt sich um eine unstreitige Ergänzung des Sachvortrages durch den Kläger, die in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähig ist.

Soweit der Beklagte pauschal bestritten hat, dass die Lieferungen nicht bezahlt worden seien, ist aus Sicht des Senates bereits zweifelhaft, ob dieses Bestreiten ausreichend ist, da sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger die Beträge nicht ausgeglichen hat. Es widerspräche der Lebenserfahrung, dass der Zeuge M… die Lieferungen fortwährend über sein Konto duldete, ohne jemals dafür Zahlungen zu erhalten. Der Zeuge M…, der vom Senat zu seinen Darlehensgewährungen an den Kläger befragt wurde, bestätigte in diesem Zusammenhang aber auch, dass er die Bestellungen für den Kläger aufgab und dass die gelieferten Materialien von dem Kläger zeitnah bezahlt worden seien. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen M… wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen.

c) Lohnkosten

Auch die vom Kläger in Rechnung gestellten Lohnkosten sind ersatzfähig. Die Lohnkosten sind in den Unterlagen des Klägers als Lohnabrechnungen einzelner Mitarbeiter aufgeführt. Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G… hat sich der Senat auch davon überzeugt, dass die Mitarbeiter, für die Nachtzuschläge in Rechnung gestellt worden sind, tatsächlich Bauarbeiten für den Kläger ausgeführt hatten und nicht in der Diskothek tätig waren. Der Zeuge G…, der ständig bei dem Bauvorhaben tätig war, erklärte, dass die Personen, in deren Lohnabrechnungen Nachtzuschläge aufgeführt werden, nämlich er selbst, sowie die Mitarbeiter Ts…, U… D…, R… Sc…, L… Fa… und F… R… nicht für Tätigkeiten in der Gastronomie oder für Hausmeistertätigkeiten bezahlt wurden, sondern dass sie als Bauhelfer tätig gewesen seien. Die Arbeiten seien häufiger auch nachts oder am Wochenende durchgeführt worden, so dass sich erkläre, warum die Zuschläge auf den Lohnabrechnungen aufgeführt seien. Die Hausmeistertätigkeit hatte der Zeuge G… nach seiner Aussage vor Aufnahme der Sanierungsarbeiten übernommen. Er erklärte, bei seiner Einstellung im Jahr 1990 als Hausmeister tätig gewesen zu sein. Der Zeuge G… ist nach der Überzeugung des Senates auch glaubwürdig, wie oben bereits ausgeführt.

c) Umsatzsteuererstattung

Der Kläger muss sich die Erstattung der Umsatzsteuer anrechnen lassen, die auf die Lieferungen erfolgt ist. Zu Recht geht er davon aus, dass er keinen Vorsteuerabzug für Lohnarbeiten vornehmen muss. Kein Vorsteuerabzug ist auch für die Aufwendungen für das privat genutzte Dachgeschoss vorzunehmen.

d) Abzüge für Leistungserbringung der M… GmbH

Die für die M… GmbH erbrachten Leistungen, bezüglich derer ein Schaden des Klägers persönlich nicht vorliegt, betreffen die Zeiträume 1995 und 1996 (Bl. 1244, 1245). Der Abzug wird in der nachfolgenden Darstellung berücksichtigt.

10. Insgesamt ergeben sich damit die nachfolgend dargestellten erstattungsfähigen Aufwendungen, wobei hinsichtlich der Darstellung ergänzend auf den Schriftsatz vom 15. Februar 2012, Bl. 1245 d. A., Bezug genommen wird. Die Lohnkosten für Oktober 1994 sind zu 2/3 für den Zeitraum bis zum 19. Oktober 1994 und zu 1/3 für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 1994 berücksichtigt worden (§ 287 ZPO).

1992:                         Materialkosten:        95.834,37 DM        Lohnkosten:        19.619,10 DM        1993:                         Materialkosten        384.136,70 DM        Lohnkosten und Gebühren:        96.515,34 DM        1. Januar bis 19. Oktober 1994:                Materialkosten        154.325,10 DM        Lohnkosten        93.395,49 DM        Gesamtbetrag bis 19. Oktober 1994        843.826,10 DM = 431.441,43 €20. Oktober bis 31. Dezember 1994                Materialkosten        203.197,30 DM        Lohnkosten        24.612,01 DM        1995:                         Materialkosten        322.955,06 DM                        2.320,75 DM        abzüglich Lohnkosten        79.642,74 DM        Gesamtbetrag        245.633,07 DM        1996:                         Kosten insgesamt        82.521,48 DM        abzüglich Lohnkosten        69.050,45 DM        Gesamtbetrag        13.471,03 DM        Gesamtbetrag ab 20. Oktober 1994        486.913,41 DM = 248.954,87 €Für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 1994 ergeben sich, da den Kläger für die in dieser Zeit getätigten Investitionen ein Mitverschulden trifft, erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 165.969,91 €.

11. Die Zinszahlungen sind entgegen der Auffassung des Beklagten ausreichend dargelegt und auch durch Unterlagen, insbesondere die Bankkontoauszüge des Klägers, belegt. Zudem spricht für die bestrittene tatsächliche Zahlung in dem dargestellten Zeitraum, dass der Kredit von der Kreditgeberin nicht gekündigt wurde. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Bl. 136 sowie 140 bis 160 d. A.) ergibt sich insgesamt die Zahlung von insgesamt 219.891,05 €. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 146.594,03 €.

12. Die Kosten der Grundschuldbestellung und die Bauamtsgebühren sind in der letzten Schadensberechnung nicht aufgeführt. Sie sind in den Aufwendungslisten für die Jahre 1992 - 1996 nicht enthalten. Der Kläger hatte diese Aufwendungen (s. Bl. 54, 565) jeweils gesondert geltend gemacht. Mit der Berufung hat er seinen Antrag insoweit nicht erweitert. Die Beträge sind mithin weiterhin nicht Gegenstand der Klage.

13. Auf den insgesamt von dem Beklagten zu erstattenden Betrag in Höhe von 744.005,37 € (431.441,43 € +165.969,91 € + 146.594,03 €) muss sich der Kläger die Vorteile anrechnen lassen, die er aufgrund der Erteilung der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung erzielt hat.

a) Der Kläger bringt einen Vorteilsausgleich in Höhe der Gewinne in den Jahren 1995 und 1996 für den Betrieb der Gaststätte in Ansatz in Höhe von 46.091,10 €. Da die Gaststätte nach dem Vortrag des Klägers bis Juli 1994 umgebaut worden ist, sind die Vorteile nicht um den Mitverschuldensanteil des Klägers zu kürzen. Die Investitionen in die Gaststätte sind von der Mithaftung des Klägers nicht betroffen.

Es verbleibt nach Abzug des Gewinns ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 697.914,27 €.

Ob und in welcher Höhe ein Gewinn für die übrigen Jahre (1992 - 1994 und ab 1997) entstanden ist, der mit den Investitionen in Zusammenhang steht, kann der für den Vorteilsausgleich darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht näher vortragen. Der Kläger macht insoweit geltend, es seien keine Gewinne erzielt worden. Für 1994 bis 1997 legt er Einkommensteuerbescheide vor, die kein zu versteuerndes Einkommen aufweisen (Bl. 582 - 593). Weitere Unterlagen habe er nicht. Nach Auffassung des Senates hat der Kläger damit seiner sekundären Darlegungslast genügt. Der Beklagte trägt keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass entgegen den Angaben des Klägers ein weiterer Gewinn erzielt worden wäre.

b) Unabhängig von den erzielten Gewinnen muss der Kläger sich aber anrechnen lassen, dass er infolge der rechtswidrig erteilten Genehmigung auch die Möglichkeit hatte, das sanierte Gebäude zu nutzen.

Der Kläger begehrt hier Ersatz des negativen Interesses. Er begehrt den Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemacht hat. Vergleicht man seine Vermögenslage mit der Situation, die vorgelegen hätte, wenn die Behörde das Genehmigungsverfahren ausgesetzt hätte bis zum Abschluss des Restitutionsverfahrens, dann hätte der Kläger zwar keine Aufwendungen auf das Grundstück unternommen, er hätte aber auch den mit den Aufwendungen geschaffenen Wert des Gebäudes nicht bis zur Rechtskraft des Restitutionsbescheides nutzen können. Auf den Ersatzanspruch sind daher die Vorteile anzurechnen, die der Vollzug des Vertrages dem Geschädigten gebracht hat (BGH NJW 1984, 229 zum Ersatz des Vertrauensschadens bei einem Rücktritt vom Vertrag und der Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung). Dabei ist unerheblich, ob der Kläger mit der Nutzung einen Gewinn erzielte. Die Nutzungsmöglichkeit stellt einen vermögenswerten Vorteil dar.

Die Berechnung eines Nutzungsvorteils bei einem eigengenutzten Gebäude lässt sich nach dem anteiligen Wertverzehr berechnen. Als Nutzungsvorteil kann danach die abnutzungsbedingte Wertminderung, berechnet nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer einer Sache unter Berücksichtigung des Wertes der Sache zu Grunde gelegt werden (Bbg OLG, Urteil vom 09.10.2008, Az.: 5 U 142/07, zitiert nach juris, Tz. 35 ff.; BGH, Urteil vom 31.03.2006, Az.: V ZR 51/05, zitiert nach juris Tz. 13). Der Nutzungsvorteil berechnet sich nicht nach dem Mietzins, weil der Kläger auf dem ihm geschenkten Grundstück seine Investition selbst nutzen wollte. Es wäre für ihn unwirtschaftlich gewesen, stattdessen ein Gebäude anzumieten, um die von ihm geplanten Gewerbeprojekte umzusetzen. Ausgehend von der Eigennutzung ist eine anteilige Wertminderung für die tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen.

Die Gesamtnutzungsdauer für das Wohn- und Geschäftshaus setzt der Sachverständige im Gutachten über den Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren, vorgelegt von der Streithelferin (Bl. 1676 ff.), dort auf Bl. 1708, mit 50 Jahren fest. Diesen Wert legt der Senat seiner Schätzung des Nutzungsvorteils zu Grunde (§ 287 ZPO). Die Nutzungsdauer erfolgte jedenfalls ab Ende 1996, zum Zeitpunkt der Fertigstellung des gesamten Gebäudes bis zur Rechtskraft des Restitutionsbescheids, etwa am 31.01.2006 (Zustellung des Urteils des VG Frankfurt (Oder) am 30.12.2005 an den Kläger, Bl. 5 unten, Bl. 18). Die anteilige Wertminderung wäre damit ungefähr mit 9/50 oder 18 % anzusetzen. In diesem Umfang ist ein Abzug von den insgesamt erstattungsfähigen Aufwendungen für das Gebäude vorzunehmen.

Gekürzt um 18 % vermindert sich der Schadensbetrag von 697.914,27 € auf 572.289,71 €.

c) Die Veräußerungserlöse muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Die Erlöse sind aber - wie der Kläger zu Recht einwendet - an die Streithelferin auszukehren. Der Kläger hat die Teilungen und Veräußerungen nach Kenntnis von den angemeldeten Ansprüchen in den Jahren 1999 und 2000 vorgenommen. Er ist zur Auszahlung des Erlöses an die Streithelferin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet. Seine Schadensersatzpflicht in Bezug auf den der Streithelferin durch die Aufteilung und Veräußerung der Flurstücke entstandenen Schaden ist vom Landgericht Berlin (Az.: 20 O 300/09) auch festgestellt worden.

Klageantrag zu 2.

14. Auch der Klageantrag zu 2. ist überwiegend begründet. Der Kläger hat seinen Antrag auf Hinweis des Senates geändert, nachdem er zunächst - wie erstinstanzlich - die Freistellung von der Zahlung von aufgelaufenen und zukünftig noch auflaufenden Darlehenszinsen beantragt hatte. Es handelt sich um eine qualitative Änderung des Antrages (§ 264 Nr. 2 ZPO); die Antragsänderung wäre aber auch als Klageänderung sachdienlich (§ 263 ZPO).

Der Kläger hat gegen den Beklagten aufgrund der Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung, soweit er wegen der bereits fälligen und zukünftig fällig werdenden Darlehenszinsen seinerseits durch die Streithelferin auf Freistellung in Anspruch genommen werden wird. Er hat im Vertrauen darauf, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtmäßig sei und Ansprüche nicht angemeldet seien, baubedingt Darlehen aufgenommen, die er nicht aufgenommen hätte, wenn die Genehmigung nicht erteilt worden wäre und das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung ausgesetzt worden wäre. Die hierauf zu entrichtenden Zinsen sind Teil des Schadens.

a) Die Darlehen sind mit der Restitution auf die Streithelferin übergegangen. Der Kläger ist selbst nicht mehr Darlehensschuldner, da die Darlehen nach seinem Vortrag für die Baumaßnahmen auf den ehemaligen Flurstücken 524 bis 526 verwendet worden sind. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VermG gehen auch schuldrechtliche Rechtsverhältnisse, die in Bezug auf den Vermögenswert bestehen, mit der Restitution auf den Berechtigten über (BGH, Urteil vom 15.04.1999, Az.: VII ZR 290/98). Für die Frage des Übergangs einer Darlehensverpflichtung ist nicht die dingliche Sicherung, sondern der nicht trennbare Bezug der vertragstypischen Leistung zu dem restituierten Vermögenswert entscheidend, also dem Grund für die Gewährung des Darlehens. Er wird bei einem Baukredit durch die Zweckbestimmung für ein konkretes Grundstück hergestellt (BGH, Beschluss vom 01.04.2004, Az.: III ZR 300/03, zitiert nach juris, Tz. 10). Dies gilt auch für diejenigen Darlehen, die nach dem 03.10.1990 aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11.03.2005, Az.: V ZR 153/04, zitiert nach juris, Tz. 25).

b) Der Kläger hat die Streithelferin entsprechend § 16 Abs. 10 VermG hinsichtlich der Darlehensbeträge in der Höhe freizustellen, in der ein Grundpfandrecht gemäß § 16 Abs. 5 - 9 VermG nicht zu übernehmen wäre. Zu übernehmen wäre der Darlehensbetrag, nach § 16 Abs. 5 Satz 3, 18 Abs. 2 VermG abgezinst, abzüglich der auf die Hauptforderung geleisteten Tilgung. Auf diesen Betrag seit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides entstandene Zinsen wären ebenfalls von der Streithelferin zu übernehmen. Nicht zu übernehmen wäre der offene Restbetrag des Darlehens, darunter auch die Zinsen, die bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides entstanden und nicht getilgt sind. Auf diesen nicht zu übernehmenden Betrag beläuft sich die Freistellungspflicht des Klägers gegenüber der Streithelferin.

c) Der Senat hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Kläger die streitigen Darlehen ausgezahlt wurden und dass die vorgetragenen Zinssätze auch vereinbart wurden.

Die Zeugin Ma… schilderte, dass sie eine langjährige Freundin der Familie des Klägers sei und daher über dessen Bauvorhaben informiert gewesen sei. Sie habe Geld aus einem Grundstücksverkauf gehabt und habe den Kläger daher unterstützen können. Dabei habe sie den Eindruck gehabt, dass die Diskothek, die der Kläger betrieben habe, ganz gut gelaufen sei. Da sie das Geld überwiesen habe, habe sie sich keine Quittung erteilen lassen. Allerdings habe sie die Kontounterlagen auch nicht aufbewahrt. Bedenken hinsichtlich des Nachweises ihrer Darlehensauszahlung habe sie nicht gehabt, weil sie dem Kläger vertraute und ihm noch heute vertraue.

Die Zeugin war glaubwürdig. Sie erklärte erkennbar aus ihrer Erinnerung, wie es zu der Darlehensgewährung gekommen sei. Dabei war es nachvollziehbar, dass sie sich nicht um eine besondere Quittierung kümmerte, da sie dem Kläger vertraute. Dass dies aufgrund der langjährigen familiären Bekanntschaft so ist, war auch im Rahmen der Vernehmung zu bemerken, in der sie positiv über den Kläger sprach, ohne dabei übertrieben für ihn einzutreten. Sie be-stätigte, dass die Zinsvereinbarung gesondert geschlossen worden sei, da der Kläger nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit für das Darlehen den Betrag nicht habe zurückzahlen können. Dass sie auch ihre Kontounterlagen nicht aufbewahrt hatte, erscheint zwar erstaunlich angesichts des ausgezahlten Betrages. Es lässt sich aber mit der erkennbaren Gewogenheit gegenüber dem Kläger und dem ihm geschenkten Vertrauen begründen. Dass die Zeugin die Darlehensauszahlung einmal gegenüber Dritten würde belegen müssen, hat sie nicht voraussehen können.

Der Zeuge M… bestätigte ebenfalls die Auszahlung der Darlehen. Dass es sich bei den Zahlungen um Barbeträge handelte, erklärte er damit, dass er infolge der Leerung der von ihm aufgestellten Automaten regelmäßig größere Barbeträge mit sich geführt habe. Teilweise habe er Quittungen für Teilzahlungen erhalten. Der Senat hat, wie bereits ausgeführt, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Seine Angaben werden zusätzlich dadurch gestützt, dass auf den Darlehen vom 28. Juni 1993 (Bl. 574) und vom 25. August 1993 der Erhalt des Darlehens jeweils vom Kläger durch Unterzeichnung des Textes quittiert worden ist.

Der Zeuge B… wiederholte im Wesentlichen seine Angaben, die er vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gemacht hatte. Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts hat der Senat aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge unwahre Angaben gemacht habe. Der Zeuge hat ein ruhiges und zurückhaltendes Auftreten. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er kurz und wollte nähere Angaben zur der Herkunft des bei ihm angesparten Geldes offenkundig nicht unbedingt machen. Der Senat sieht die zurückhaltende Art der Schilderung des Zeugen nicht durch eine unwahre Aussage motiviert, vielmehr entspricht sie nach dem Eindruck des Senates seinem Charakter. Es besteht keine Verpflichtung des Zeugen, der möglicherweise bereits 1993 gut in der Seefahrt verdiente und geringe Ausgaben hatte - zum ersten Termin war er wegen einer Tätigkeit als Ingenieur auf einer Yacht verhindert - Angaben zu der Herkunft seiner Ersparnisse zu machen. Insbesondere lässt seine Entscheidung, dies nur allgemein („das habe ich mir so nach und nach angespart“) zu schildern und das Geld in seiner Wohnung zu verwahren, nicht den Schluss zu, dass der Zeuge nicht wahrheitsgemäß aussagte.

Die den Beklagten treffende Freistellungspflicht ist allerdings hinsichtlich des bei der H…bank in H… aufgenommenen Darlehens sowie hinsichtlich des Darlehens, das der Kläger von der Zeugin Ma… erhalten hat, nur in dem Umfang von zwei Dritteln der Beträge, von denen freizustellen ist, begründet. Insoweit wirkt sich das ab Oktober 1994 zu berücksichtigende Mitverschulden des Klägers aus.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Zulasten des Klägers wirkt sich dabei der ursprünglich höhere Streitwert aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denn es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2002, 3029). Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung des Rechts auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Der Gebührenstreitwert für die 2. Instanz wird auf bis zu 1.486.757,40 € festgesetzt. Hinsichtlich des Antrages zu 1. (entsprechend mit der Berufungsbegründung vom 22. August 2012 gestellten Anträgen zu 1. und 2.) ergibt sich ein Wert in Höhe von 853.918,78 €. Der frühere Antrag zu 3. hatte demgegenüber einen Wert von 595.087,11 € (Freistellung von Zinsen bis zum 31.12.2011), zuzüglich 17.751,67 € (Wert der zukünftig auflaufenden Zinsen aus den privaten Darlehen, berechnet auf 1 Jahr, § 3 ZPO) zuzüglich 20.000,00 € (Wert der zukünftig auflaufenden Zinsen aus dem Bankdarlehen, berechnet auf 1 Jahr, § 3 ZPO). Den Wert des zuletzt gestellten Antrages zu 2. schätzt der Senat demgegenüber auf bis zu 100.000,00 € (§ 3 ZPO).