AG Fürth, Urteil vom 25.10.2013 - 1 C 563/13 (11)
Fundstelle
openJur 2014, 736
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 149,45 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Es ist zunächst von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung im Hinblick auf die Prozessvollmacht auszugehen. Dabei ist die vorgelegte Vollmacht ausreichend, da durch die Unterschriften und den Firmenstempel eine Zuordnung zu der Klägerin möglich ist.Ferner ist die gesamte Kanzlei … bevollmächtigt, so dass alle Anwälte derselben im Außenverhältnis Einzelvertretungsmacht besitzen (§ 84 S. 1 ZPO). Aus dem Zeitpunkt der Vollmacht vom 27.08.2013 ergibt sich kein anderes Ergebnis, da die Bevollmächtigung erst nach Rüge seitens des Beklagten zu prüfen war, § 88 Abs. 1 und 2 ZPO.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 149,45 Euro zu. Denn eine ordnungsgemäße Einbeziehung der von der Klägerin vorgelegten Preisliste in die streitgegenständliche Verträge ist jedenfalls nicht ersichtlich.Dabei scheidet § 305 Abs. 2 BGB mangels ausdrücklichen Hinweises auf diese sowie Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Insofern lässt sich auch über § 305a Nr. 2b) BGB nichts Gegenteiliges herleiten.Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lediglich auf die aktuell geltenden Preise ohne deren Veröffentlichung im Amtsblatt verweisen. Ob die vorgelegte und im Oktober 2011 ausgedruckte Preisliste für Telefonate Anfang Februar 2010 galt, ist ohnehin unklar. Darüber hinaus sind unverhältnismäßige Schwierigkeiten bezüglich des Zugänglichmachens des jeweils gültigen Preises (nicht: der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen), z.B. durch eine Preisansage, nicht nachzuvollziehen; dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keine Verpflichtung gemäß dem TKG traf, besagt nichts über eine notwendige Einbeziehung nach den §§ 305ff. BGB.Dementsprechend besaß der Beklagte keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der jeweils gültigen Preisliste.

Demnach kann die Klägerin auch keine Zinsen, Mahn-, Inkasso und Ermittlungskosten verlangen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

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