VG Bayreuth, Urteil vom 29.11.2013 - B 5 K 10.825
Fundstelle
openJur 2014, 665
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. September 2006 als Rangiermeister beim Beklagten beschäftigt. Mit seiner Klage begehrt er, Beschwerden aus dem neurologisch-psychisch/psychiatrischen Fachgebiet als weitere Folgen eines Dienstunfalls vom 6. Juli 2002 anzuerkennen.

Mit Dienstunfallanzeige vom 18. November 2002 meldete der Kläger einen Zeckenstich während der Dienstausübung am 6. Juli 2002 als Dienstunfall an und machte eine Borrelioseerkrankung geltend. Er sei als Umsteller/Umsetzer tätig gewesen und habe sich die Zecke wahrscheinlich beim Schichtwechsel geholt.

Aus den in den Behördenakten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen über Behandlungen des Klägers im Zeitraum nach dem Zeckenstich ergibt sich, dass beim Kläger seit September 2002 eine Lumboischialgie rechts, eine kräftige Bandscheibenprotrusion im Segment L 4/5 paramedial links und ein kräftiger präforaminaler Bandscheibenvorfall im Segment L 5/S1 vorliegen (Dr. med. S., Chefarzt der Abteilung Röntgendiagnostik am Krankenhaus Forchheim, vom 16. November 2002). Dr. med. N., Arzt für Neurologie und Psychiatrie attestierte am 9. Dezember 2002, dass für eine sichere Borreliose nach der Serologie kein Hinweis gegeben sei. Es finde sich ein etwas erhöhter IgG-Titer, jedoch ein negativer Immunoblot. Die Beschwerden des Klägers seien auf die Bandscheibenvorfälle zurückzuführen.

Der Dienstunfall wurde zunächst mit Bescheid des Beklagten vom 17. März 2003 mit der Dienstunfallfolge „Zeckenbiss am rechten Fuß“ anerkannt. Die ebenfalls vom Kläger angezeigte Borrelioseerkrankung wurde ausdrücklich nicht als Dienstunfallfolge anerkannt. Auf den daraufhin vom Kläger erhobenen Widerspruch schaltete der Beklagte den Ärztlichen Dienst, Dr. med. H., ein, der unter dem 13. August 2003 ausführte, dass nach Rücksprache mit dem Neurochirurgen Dr. S. und dem Neurologen Dr. N. und nach dem vorliegenden Ergebnis der Antikörperuntersuchung die Beschwerden des Klägers höchstwahrscheinlich nicht durch einen Zeckenstich, sondern durch die Veränderungen an der Wirbelsäule bzw. an den Bandscheiben hervorgerufen würden. In einem vom Beklagten daraufhin in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten vom 28. Januar 2005 kommt Prof. Dr. K. von der Medizinischen Klinik III (Rheumatologie und Immunologie) des Universitätsklinikums Erlangen zum Ergebnis, dass aufgrund des direkten zeitlichen Zusammenhangs zwischen Zeckenstich und den geklagten belastungsunabhängigen HWS-Schmerzen mit Schwindel, körperlicher Schwäche, leichten Arthralgien des rechten Ellbogengelenks und Myalgien besonders im Bereich der Unterschenkel sowie einer erhöhten Borrelienserologie (Blutuntersuchung am 29. September 2004) am ehesten von einer chronisch-aktiven Borreliose auszugehen sei. Mögliche Ursachen für persistierende Beschwerden bei positiver Borrelienserologie könnten sein: ein Bandscheibenvorfall im Februar 2003, eine chronische persistierende Antibiotika-refraktäre Infektion, eine Autoimmunreaktion bei Borreliose oder eine Defektsymptomatik nach protrahierter bakterieller Infektion.

Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2005 den Bescheid vom 17. März 2003 auf und stellte fest, dass der Dienstunfall am 6. Juli 2002 zu einer chronisch-aktiven Borreliose geführt habe.

Mit Schreiben vom 26. April 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Dienstunfall- ausgleich. Der Beklagte schaltete nochmals Prof. Dr. K vom Universitätsklinikum Erlangen zur Frage der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ein. Unter dem 22. November 2005 kommt Prof. Dr. K. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege. Ein Borrelien-unabhängiges Krankheitsbild könne derzeit weder diagnostiziert noch ausgeschlossen werden. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden seien von ihrem Charakter her zwar nicht objektivierbar, jedoch glaubhaft und gut mit einer chronischen Borreliose vereinbar. Bei positiver Zeckenstichanamnese, erhöhter Borrelienserologie, einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Zeckenstich und dem Auftreten von Beschwerden bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine chronische Borreliose handele, die sich bislang lediglich in unspezifischen Symptomen manifestiert habe. Die MdE werde mit 10 bis 20 v. H. eingeschätzt.

Der Ärztliche Dienst des Beklagten führte unter dem 17. Januar 2006 aus, dass zwar erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerden des Klägers tatsächlich durch eine Borreliose bedingt seien, die Einschätzung der MdE sei jedoch korrekt.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich ab, gegen den die früheren Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. März 2006 Widerspruch erhoben.

In der Zeit vom 19. Januar bis 9. März 2006 befand sich der Kläger in der Fachklinik Herzogenaurach zur Behandlung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme. Dem Entlassungsbericht ist zu entnehmen, dass beim Kläger aus neuropsychologischer Sicht zum Teil deutliche Einschränkungen der einfachen Aufmerksamkeitsleistungen vorliegen. Es sei von einer Anpassungsstörung auszugehen.

Der Kläger legte unter dem 20. Juni 2006 eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. Sch., Chefarzt der Abteilung für Neurologie und Neuropsychologie der Fachklinik Herzogenaurach, vor. Aufgrund der festgestellten neurologischen und psychoorganischen Beeinträchtigungen der chronischen Borreliose sei für sich gesehen von einer MdE im Bereich von 30 bis 50 v. H. auszugehen.

Einem daraufhin vom Beklagten eingeholten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten von Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Klinik für Neurologie und Neurologische Rehabilitation am Bezirkskrankenhaus Günzburg, ist zu entnehmen, dass die durchgeführte klinisch-neurologische Untersuchung keinen relevanten pathologischen Befund ergeben habe, ebenso verhalte es sich mit der neurophysiologischen Zusatzuntersuchung. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet finde sich kein eindeutiger Nachweis über Schädigungen, die über die Einschätzung des rheumatologischen Fachgutachtens hinausgingen. Die Entwicklung einer Neuroborreliose mit organischem Psychosyndrom und organisch bedingter depressiver Störung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Neuroborreliose sei nicht bewiesen. Der Kläger sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, die vorliegende chronische Erkrankung besser zu verarbeiten und eine neue Lebensperspektive zu entwickeln. Ein schlüssiger Beweis für die Hauptdiagnose „chronische Borreliose mit neurasthenischem Syndrom und kognitiven Störungen, vermutlich organisch“ werde im Entlassungsbericht der Fachklinik Herzogenaurach nicht geführt. Diese Diagnose stehe auch im Widerspruch zu den angeführten klinischen Untersuchungsbefunden. Eine organische Ursache der geklagten psychischen Störung sei nicht überwiegend wahrscheinlich wegen des fehlenden Hinweises von alltagsrelevanten neuropsychologischen Defiziten und der zeitlichen Latenz zwischen Beginn der Schmerzsymptomatik im Sommer 2002 und dem Auftreten der psychischen Symptomatik im Sommer 2004. Die Anpassungsstörung sei unfallunabhängig aufgetreten.

Mit Bescheid vom 9. November 2006, zugegangen am 14. November 2006, wurden die neurologisch-psychiatrischen Beschwerden des Klägers nicht als Folgen des Dienstunfalls vom 6. Juli 2002 anerkannt.

Zur Begründung wurde auf das Gutachten von Prof. Dr. W. verwiesen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 11. Dezember 2006 Widerspruch erheben und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des Herrn Dr. Sch. von der Fachklinik Herzogenaurach vom 6. April 2006.

Prof. Dr. W. führte in einer weiteren neurologisch-psychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme vom 18. März 2008 aus, dass sich ein eindeutiger Nachweis einer über eine chronische Borreliose hinausgehenden Schädigung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht finde. Die in den Stellungnahmen der Fachklinik Herzogenaurach genannte Diagnose einer Neuroborreliose sei nach den geforderten diagnostischen Kriterien der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie nur möglich und nicht gesichert.

Die früheren Klägerbevollmächtigten legten im Verfahren eine weitere fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. Sch. vom 21. Mai 2008 vor. Es sei nicht zu widerlegen, dass eine Borrelien-Infektion des Nervensystems nie eindeutig durch entsprechende objektive Untersuchungsbefunde nachgewiesen worden sei. Es fehle insbesondere der Nachweis einer Entzündungsreaktion und Antikörperbildung gegen Borrelien im Liquorraum. Die Fachklinik Herzogenaurach habe daher auch bewusst in ihrem Befundbericht nur von einer „chronischen Borreliose“ und nicht von einer „Neuroborreliose“ gesprochen. Inzwischen habe sich eine chronische Schmerzkrankheit etabliert.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf nochmalige Prüfung der Gewährung von Unfallausgleichsleistungen. Die Beschwerden auf rheumatologischem Gebiet hätten sich verschlimmert.

Der Beklagte holte daraufhin ein infektiologisches/immunologisches Fachgutachten durch Prof. Dr. H., Medizinische Klinik III des Universitätsklinikums Erlangen, ein. Dieser führt unter dem 19. Mai 2009 aus, dass beim Kläger eine unfallbedingte MdE von 60 v. H. vorliege aufgrund der verminderten Belastbarkeit, der chronischen Schmerzen, der verminderten cerebralen Leistungsfähigkeit und der durch die Erkrankung ausgelösten reaktiven Depression. Es liege mit hoher Wahrscheinlichkeit noch eine persistierende aktive Infektion vor, nicht nur ein Defektzustand nach durchgemachter Borreliose.

Nachdem Dr. H. vom Medizinischen Dienst des Beklagten Einwände gegen das Gutachten vorbrachte, wurde Prof. Dr. P., Leitender Oberarzt der Neurologischen Klinik am Klinikum Großhadern in München mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2009 zum Ergebnis, dass die geforderten Diagnosekriterien einer wahrscheinlichen oder gesicherten Neuroborreliose nicht vorlägen. Insbesondere habe kein Erythema migrans (Wanderröte) im klinischen Stadium I der Borrelieninfektion vorgelegen, Hinweise auf eine durchgemachte Stadium-II-Borreliose fänden sich anamnestisch nicht, die serologischen Befunde sprächen gegen eine Infektion im Herbst 2002, vielmehr habe erst im September 2004 ein positiver Such- und Bestätigungstest vorgelegen, die Kriterien für eine wahrscheinliche oder gesicherte Neuroborreliose lägen nicht vor, die für eine Lyme-Arthritis typischen wiederkehrenden Schübe einer Gelenkentzündung fänden sich nicht, die Diagnosekriterien für eine Borrelien-Myositis (Muskelentzündung) seien nicht erfüllt, die unspezifischen Beschwerden eines Post-Lyme-Disease-Syndroms seien nicht als Krankheitsbild anerkannt. Zusammengefasst liege beim Kläger eine stattgehabte serologisch nachgewiesene Infektion mit dem Erreger Borrelia burgdorferi vor durch belegte Tests in 2004. Wäre es im Juli 2002 zu einer Borrelieninfektion gekommen und wäre diese Infektion im November 2002 klinisch manifest gewesen, hätte man zu diesem Zeitpunkt im Such- und Bestätigungstest eindeutig positive IgG-Antikörper erwarten müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die positive IgG-Serologie in 2004 spreche lediglich für eine stattgehabte Infektion, jedoch nicht für den kausalen Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden, da ca. 10 bis 20 % der Bevölkerung einen positiven Antikörper-Titer ohne klinische Symptomatik aufwiesen. Zudem seien die berichteten Beschwerden unspezifisch. Eine klinisch manifestierte Borrelieninfektion, d.h eine Lyme-Borreliose oder eine Neuroborreliose könne nicht mit Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Eine Borreliose als Ursache der bestehenden Beschwerden sei weder gesichert noch überwiegend wahrscheinlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. November 2006 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde auf die eingeholten Gutachten von Prof. Dr. W. vom 18. Oktober 2006, dessen ergänzender Stellungnahme vom 18. März 2008 und von Prof. Dr. P. vom 30. Dezember 2009 verwiesen.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 wurde die Gewährung eines Dienstunfallausgleichs abgelehnt.

Gegen diese, den Klägerbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. August 2010 zugestellten Bescheide ließ der Kläger mit einem am 10. September 2010 bei Gericht eingegangenen Telefax vom gleichen Tag Klage erheben und beantragen:

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 verpflichtet, die Beschwerden auf neurologisch-psychisch/psychiatrischem Fachgebiet als wesentliche Folge des Dienstunfalls vom 6. Juli 2002 anzuerkennen.

2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2010 verpflichtet, dem Kläger Dienstunfallausgleichsleistungen gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren, sowie den Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Berichte von Herrn Dr. Sch. von der Fachklinik Herzogenaurach, das vom Beklagten eingeholte Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. und auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände gegen die von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. P. erstellten Gutachten verwiesen. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich aufgrund der bereits anerkannten Dienstunfallfolgen verschlechtert. Dr. Sch. habe ausgeführt, dass in Folge des Dienstunfalls eine Anpassungsstörung vorliege. Prof. Dr. H. habe dem Kläger eine unfallbedingte schwere reaktive Depression attestiert. Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerden des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet als wesentliche Unfallfolge zu werten.

Dem beigefügten Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 14. April 2010 ist zu entnehmen, dass dem Kläger ein GdB von 60 zuerkannt worden ist, der sich zusammensetzt aus einem mit einer Einzel-GdB bewerteten chronischen Schmerzsyndrom und einer seelischen Störung sowie einer Adipositas und einem metabolischen Syndrom (Einzel-GdB 10).

Mit Schriftsatz vom 23. November 2010 beantragte der Beklagte

die Abweisung der Klage.

Weder Prof. Dr. W. noch Prof. Dr. P. hätten die psychischen Beschwerden in Form der Anpassungsstörung als Folge des Dienstunfalls bestätigt. Da die geklagten Beschwerden nicht Folge des Dienstunfalls seien, könne auch keine entschädigungspflichtige MdE zuerkannt werden. Der vom Zentrum Bayern Familie und Soziales anerkannte GdB von 60 lasse keinen Rückschluss auf die Höhe der MdE zu.

In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 wurde der Klageanspruch auf Gewährung von Dienstunfallausgleich vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen B 5 K 11.246 fortgeführt. Sodann erging ein Beweisbeschluss, dass zur Klärung der Frage, ob die neurologisch/psychiatrischen Krankheitsbilder beim Kläger wesentliche Folge des Zeckenstiches vom 6. Juli 2002 seien, ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Nach Anhörung der Beteiligten wurde Prof. Dr. R., Chefarzt der neurologischen Klinik des Klinikums Sozialstiftung Bamberg, beauftragt, das Gutachten zu erstellen. Er wurde ermächtigt eine psychiatrische Zusatzbegutachtung durch die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums Bamberg einzuholen.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2013 legte der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Sozialstiftung Bamberg, Prof. Dr. med. H., ein wissenschaftlich-psychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage vor, ob auf psychiatrischem Fachgebiet Gesundheitsstörungen beim Kläger vorliegen, die als Folge des Dienstunfalls vom 6. Juli 2002 zu werten seien. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger folgende Beschwerden vorliegen: ein anhaltendes, somatoformes Schmerzsyndrom, Verdacht auf narzistische Persönlichkeitsdisposition und eine mittelgradige depressive Episode. Diese Beschwerden seien durch die Persönlichkeitsdisposition des Klägers hervorgerufen.

Unter dem 16. Mai 2013 legte Prof. Dr. R. sein neurologisches Gutachten unter Einbeziehung der Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von Prof. H. vor. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie seien die diagnostischen Kriterien weder für eine gesicherte noch eine wahrscheinliche Neuroborreliose gegeben. Beim Kläger fänden sich für eine mögliche Neuroborreliose lediglich das Kriterium der Borrelien-spezifischen IgG-Antikörper im Serum. Ein typisches klinisches Bild sei aber nicht gegeben. Weder eine Lyme-Borreliose noch eine Borrelien assoziierte Polyneuropathie lägen vor. Als Ursache der Beschwerden seien die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als wahrscheinlicher zu betrachten als eine Neuroborreliose. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor. Für ein Postborreliose-Syndrom fänden sich keine Hinweise.

Mit Schriftsätzen vom 5. bzw. 23. September 2013 haben die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankungen auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet als Folgen des Dienstunfalls vom 6. Juli 2002 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenem Körperschaden muss eine enge kausale Verknüpfung bestehen. Kommen für die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen verschiedene Anlässe bzw. mehrere Ursachen in Betracht, ist für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs maßgeblich auf die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache abzustellen. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (zuletzt BVerwG, U. v. 29. Januar 2009, Az. 2 A 3/08, ZBR 2009, 171 ff. = BayVBl. 2009, 347 f.). Unfallfolgen können also nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht angesehen werden, wenn das Unfallereignis jedenfalls eine wesentlich mitwirkende Teilursache gesetzt hat. Der Beamte trägt für den Nachweis des erforderlichen Ursachenzusammenhangs die volle materielle Beweislast, d. h. der Zusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BVerwG, B. v. 7. Februar 1989, Az.: 2 B 179/88, U. v. 2. Oktober 1981, Az. 2 C 17.81, NJW 1982, 1893 f. = ZBR 1982, 307 m.w.N.; BayVGH, B. v. 24. März 2006, Az. 3 ZB 05.431). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (BVerwG, B. v. 7. Mai 1999, Az.: 2 B 117.98).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätzen konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die von ihm geklagten Beschwerden auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet, insbesondere eine Neuroborreliose, durch den Zeckenstich vom 6. Juli 2002 verursacht worden sind.

Dies steht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest aufgrund des im Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Prof. H. und des neurologischen Gutachtens von Prof. R., die die vom Beklagten eingeholten ausführlichen Gutachten der Professoren Dr. W. und Dr. P. vom 18. Oktober 2006, 18. März 2008 und 30. Dezember 2009 bestätigen. Die Gutachter kommen unter Einbeziehung der oben dargestellten Befunde und weiterer, in den Behördenakten befindlichen medizinischen Unterlagen eindeutig zu dem Schluss, dass die Beschwerden des Klägers jedenfalls nicht durch den als Dienstunfall anerkannten Zeckenstich von Juli 2002 verursacht wurden.

Die Ausführungen der Professoren H. und R. vom Klinikum Bamberg sind für das Gericht nachvollziehbar, in sich stimmig und überzeugend. Zweifel an der Sachkunde der Gutachter bestehen nicht.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Neuroborreliose oder einer anderen Erkrankung aus dem neurologisch/psychiatrischen Bereich als Folgen des Dienstunfalls sind nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich, dass die Beschwerden ihre Ursachen im Wesentlichen in der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers auf dem Boden der degenerativ bedingten Wirbelsäulenerkrankung haben.

Prof. Dr. H. hat in seinem psychiatrischen Gutachten erläutert, dass beim Kläger eine hohe Anspruchshaltung bezüglich einer Kostenübernahme durch den Beklagten feststellbar sei. Dem Kläger sei es scheinbar bereits im Jahr 2003 nicht möglich gewesen, eine andere Ursache als eine Borreliose (so z.B. den nachgewiesenen Bandscheibenvorfall) für seine Symptome anerkennen zu können. Ein aktives Tun zur Linderung seiner Beschwerdesymptomatik als mögliche Alternative zu seinem passiven Verharren werde vom Kläger nicht in Betracht gezogen. Die bereits seit der Rehabilitation in der Fachklinik Herzogenaurach im Jahr 2006 unverändert bestehende Beschwerdesymptomatik liege bis zum heutigen Tag (21. September 2012) unverändert vor. Bei jeglicher Anpassungsstörung, je geringer der Anlass und je abnormer das Ausmaß, die Dauer und das Aussehen einer psychoreaktiven Störung seien, sei umso mehr Gewicht auf die Persönlichkeit, eine bestimmte Persönlichkeitsdisposition zu legen. Beim Kläger liege ein anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom vor. Dieses habe sich am ehesten auf dem Boden einer möglicherweise bereits prämorbid bestehenden narzistischen Persönlichkeitsdisposition über die Jahre hinweg entwickelt und sei nunmehr manifest und chronifiziert. Des Weiteren bestehe eine chronifizierte, mittelgradig ausgeprägte Depression. Ursächlich hierfür scheine nicht eine der Erkrankungen mit Beginn im Jahr 2002 (Borreliose/Bandscheibenvorfall), sondern die sich aus dieser Erkrankung entwickelnde Odyssee aus notwendigen Arzt- und Gutachterbesuchen sowie den fortbestehenden behördlichen und rechtlichen Verfahren, denen sich der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur vollständig ausgeliefert und machtlos gegenüber gesehen habe und sich noch sehe. Der Kläger habe sich von Beginn an missverstanden und als „Simulant und Lügner“ dargestellt gefühlt. Im Laufe der Jahre habe er basierend auf seiner Persönlichkeitsdisposition ein immer stärkeres Kränkungserleben entwickelt, das ihn an der aktiven Entwicklung neuer Lebensperspektiven fortwährend behindert habe. Dieser über die Jahre bestehende, sich anstauende und für den Kläger unlösbare Konflikt habe sich in einem anhaltenden somatoformen Schmerzsyndrom sowie einer chronifizierten, mittelgradig depressiven Symptomatik geäußert. Die vom Kläger geklagten Beschwerden seien unspezifisch und auf psychiatrischem Fachgebiet nicht direkt mit einer Neuroborreliose in Verbindung zu bringen.

Prof. Dr. R. hat in seinem neurologischen Gutachten ausführlich erläutert, dass sich nach den maßgeblichen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie ein typisches klinisches Bild einer Neuroborreliose im Sinn von Hirnnervenausfällen, Meningitis, Meningoradikulitis oder fokal neurologischen Ausfällen nicht feststellen lasse. Die darüber hinaus erforderlichen Kriterien für die wahrscheinliche oder gesicherte Neuroborreliose wie entzündliches Liquorsyndrom bzw. intrathekale Synthese Borrelien spezifischer Antikörper oder PCR-Nachweis im Liquor könnten nicht beurteilt werden, da zu keinem Zeitpunkt eine Liquor-Untersuchung durchgeführt worden sei. Bei der sehr selten auftretenden Myositis als Manifestation einer Lyme-Borreliose fänden sich klinisch fokale Schmerzen und Paresen. Ein solches unspezifisches myopathisches Syndrom im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeckenbiss sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, allerdings fänden sich nicht wie gefordert für eine Myopathie Hinweise auf Paresen, sondern lediglich die Schmerzen. In der aktuell durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung finde sich keine residuelle Läsion. Auch die Tatsache, dass beim Kläger schon frühzeitig im November 2002 eine orale Antibiose mit Doxycyclin durchgeführt worden sei, diese jedoch keine Besserung erbracht habe, spreche gegen das Vorliegen einer Neuroborreliose als Ursache und lasse die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule als Ursache der Beschwerden wahrscheinlicher werden. Für die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule als Ursache der auftretenden Beschwerden im Herbst 2002 spreche das zumindest kurzzeitige Ansprechen auf Nervenwurzelblockaden. Für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung spreche auch, dass die Symptomatik durch die Antibiose nicht wesentlich zu beeinflussen gewesen sei und dass der Kläger mitgeteilt habe, dass es ihm bei regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung deutlich besser gehe. Für die in dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom Universitätsklinikum Erlangen genannte Polyneuropathie finde sich kein Hinweis. Die Polyneuropathie trete im Rahmen einer Borreliose extrem selten auf und bei europäischen Patienten meist nur in Assoziation mit einer Acrodermatitis chronica atrophicans, für die es in der Anamnese, in den Akten und auch in der körperlichen Untersuchung keinen Hinweis gegeben habe. Eine Borrelien assoziierte Polyneuropathie sei daher sehr unwahrscheinlich, zumal eine Neuroborreliose nach den Kriterien noch nicht einmal als möglich angenommen werden könne. Auch finde sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Postborreliose-Syndroms. Auch für die in dem Gutachten und im klinischen Bericht der Rehaklinik Herzogenaurach beschriebenen fraglichen hirnorganischen Störungen fänden sich laut Leitlinien kein Hinweis auf eine Assoziation. Die Symptome seien im Rahmen der depressiven Symptomatik zu sehen.

Damit ist zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass beim Kläger keine Neuroborreliose vorliegt. Die vom Kläger geklagten Beschwerden auf neurologischem Gebiet sind nicht auf den Zeckenstich vom Juli 2002 zurückzuführten. Auch sonstige psychische Beeinträchtigungen bzw. die diagnostizierte Schmerzsymptomatik haben ihre Ursache nicht in einer Infektion mit Borrelien. Die Gutachter haben überzeugend ausgeführt, dass die geklagten Schmerzen auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des Klägers zurückzuführen sind und sich in der Folgezeit, ausgelöst durch die Persönlichkeitsdisposition des Klägers, eine depressive Symptomatik und ein somatoformes Schmerzsyndrom herausgebildet hätten. Prof. Dr. R. hat insbesondere darauf hingewiesen, dass nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie selbst für die Annahme einer nur möglichen Neuroborreliose nicht alle Kriterien erfüllt sind.

Diese Einschätzung der gerichtlich bestellten Gutachter steht vollumfänglich im Einklang mit den Äußerungen der im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Gutachter Prof. Dr. W. und Prof. Dr. P. Insbesondere Prof. Dr. P hat sich ausführlich mit den Ausführungen von Prof. Dr. H. vom Universitätsklinikum Erlangen und Dr. Sch. von der Fachklinik Herzogenaurach auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die von Prof. Dr. H. berichteten Beschwerden/Störungen unspezifisch und ursächlich mehrdeutig seien und zudem im Wesentlichen auf den subjektiven Schilderungen des Klägers beruhten. Die Stellungnahmen von Dr. Sch. seien nicht schlüssig, in sich widersprüchlich. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden und einer vermuteten Borrelieninfektion werde nicht begründet. Diese Ausführungen sind für das Gericht überzeugend, zumal sich beim Kläger nur im September 2004 ein positiver serologischer Befund ergeben hat (Gutachten Prof. Dr. H. vom Universitätsklinikum Erlangen) und für den Zeitraum nach dem Zeckenstich im Juli 2002 trotz zahlreicher Testungen keinerlei Nachweise einer Infektion mit Borrelien vorliegen.

Damit kann nicht festgestellt werden, dass der Zeckenstich vom 6. Juli 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die neurologisch-psychiatrischen Beschwerden des Klägers verursacht hat. Ein Anspruch auf Anerkennung dieser Beschwerden als Dienstunfallfolgen gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG scheidet somit aus.

3. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).  

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).