BGH, Urteil vom 03.04.2003 - I ZR 1/01
Fundstelle
openJur 2010, 9844
  • Rkr:

Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüchen


Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Die rechtskräftige Entscheidung, mit der die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags festgestellt wird, hat präjudizielle Bedeutung für die Entscheidung über die Berichtigung des Grundbuchs wegen ...


Keine fehlende Dringlichkeit bei Geltendmachung von § 4 Nr. 1 UWG erst in der Beschwerde


1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen ...


1. Zum Begriff der "Berechtigung" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2a. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfan ...


1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen ...


1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen ...