Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119
Fundstelle
openJur 2014, 399
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2013 ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hält angesichts der aktuellen Lage (sinngemäß) für klärungsbedürftig, ob auf sich allein gestellte Rückkehrer in Kabul die Möglichkeit hätten, das Existenzminimum zu erlangen. Er habe Afghanistan im Alter von 15 Jahren verlassen und könnte sich in seinem Heimatland weder zurechtfinden noch sein Dasein bestreiten. Die Versorgungslage habe sich drastisch verschlechtert. Unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts von 2012, Berichte in der Süddeutschen Zeitung und den Lagebericht des UNHCR vom 11. November 2011 weist er dann auf die schlechten Lebensbedingungen der Binnenflüchtlinge in Afghanistan hin. Zwischenzeitlich sei von einer unzureichenden Versorgungslage in ganz Afghanistan, auch im Raum Kabul, auszugehen. Damit gebe es bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinen Zufluchtsort, an dem das Existenzminimum gewährleistet wäre.

Durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris; U.v. 8.12.2011 – 13a B 11.30276 – EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-; U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris; U.v. 8.11.2012 – 13a B 11.30391 – juris; U.v. 22.3.2013 – 13a B 12.30044 – juris = AuAS 2013, 119 -LS-.; U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063 – juris). Der Verwaltungsgerichtshof geht, worauf sich auch das Verwaltungsgericht bezieht, davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Dies gilt auch dann, wenn ein Rückkehrer Afghanistan noch als Jugendlicher verlassen hatte (BayVGH, U.v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris). Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013 ergibt sich nichts anderes (BayVGH, U.v. 24.10.2013 – 13a B 12.30421 – juris). Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; es entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09BVerwGE 137, 226 = NVwZ-RR 2011, 48).

Soweit die vom Kläger aufgeworfene Frage darauf abzielt, ob eine inländische Fluchtalternative bestehe, ist sie nicht klärungsfähig. In verallgemeinerungsfähiger Weise ließe sie sich nicht beantworten, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt (vgl. Kraft in Eyermann, a.a.O., § 132 Rn. 23). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen des subsidiären Schutzes setzt nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG voraus, dass dem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und dass er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, erfordert aber eine Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12NVwZ 2013, 1167 zu § 60 Abs. 11 AufenthG a.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.