Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817
Fundstelle
openJur 2014, 107
  • Rkr:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort.2. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist „bescheidgebunden“ und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen.3. Die (ermäßigte) Beitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Personen, die in ihrer Privatwohnung leben und keinen Befreiungstatbestand erfüllen, im Unterschied zu Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen, von denen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben wird, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.Rundfunkbeitrag im privaten Bereich; pflegebedürftige Rundfunknutzerin in privater Wohnung; Fortgeltung bestandskräftiger Rundfunkgebührenbefreiungen; Befreiung; Ermäßigung; Härtefall; Beitragsgerechtigkeit

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat.

Die 1924 geborene Klägerin war seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1997 als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Nachdem sie 2011 einen Schlaganfall erlitt, bestellte das Amtsgericht Nürnberg ihren Sohn zu ihrem Betreuer. Die Klägerin lebt in ihrer angemieteten Wohnung und wird dort von Hilfskräften versorgt. Nach Vorlage einer Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales, wonach sie als Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 vom Hundert wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne und deshalb die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen RF) erfülle, befreite der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 10. Januar 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ab 1. Januar 2012 unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 und vom 19. November 2012 teilte die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) dem Sohn der Klägerin mit, ab dem 1. Januar 2013 hätten Personen, denen das RF-Merkzeichen zuerkannt worden sei, einen Drittelbeitrag in Höhe von monatlich 5,99 Euro zu zahlen. Die aktuelle Befreiung werde automatisch auf den ermäßigten Betrag umgestellt. Bei Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen könne neben der Ermäßigung eine Befreiung beantragt werden.

Unter Verwendung eines Antragsformulars der GEZ beantragte der Sohn der Klägerin für diese am 29. November 2012 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und legte hierzu einen Bescheid über das zu versteuernde Einkommen der Klägerin, eine Mitteilung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten über die Leistungen der Pflegeversicherung und eine Rechnung für die häusliche Versorgung der Klägerin im Oktober 2012 vor. Mit Bescheid vom 24. Januar 2013 lehnte der Beklagte die Befreiung ab. Die Befreiungsvoraussetzungen seien durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2013 zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 seien nicht erfüllt. Für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen ‚RF‘ sei nur noch eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorgesehen. Solange die Klägerin nicht eine der in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Leistungen empfange oder eine Taubblindheit nachweise, erfülle sie nicht die Befreiungsvoraussetzungen.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Sohn der Klägerin unter anderem aus, diese sei gesundheitlich und in ihrer Aufnahmefähigkeit stark beeinträchtigt. Die Kosten für die häusliche Versorgung der Klägerin würden deren Einnahmen inklusive Pflegegeld übersteigen. Aufgrund ihrer zu verbrauchenden Ersparnisse und seiner Unterhaltsverpflichtung als Sohn erhalte sie jedoch keine Sozialhilfe. Bei Unterbringung in einem Pflegeheim wäre die Klägerin unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen von der Rundfunkbeitragspflicht „generell befreit“. Ihre Situation sei mit einem Heimaufenthalt durchaus vergleichbar.

Mit Urteil vom 25. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt habe, weiterhin von der Beitragspflicht befreit zu sein, sei die Klage gegenüber einer möglichen Klage gegen einen Beitragsbescheid subsidiär und daher unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Durch den zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden. Hierdurch sei der unbefristete Befreiungsbescheid vom 10. Januar 2012 gegenstandslos geworden. Aufgrund der Behinderung der Klägerin werde der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt. Sie erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht. Sie beziehe keine Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder ähnliche staatliche Leistungen und sei auch nicht Empfängerin von Hilfe zur Pflege oder Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Die Leistungen der Pflegeversicherung würden als Versicherungsleistung unabhängig von Einkommen und Vermögen ausgezahlt. Es liege auch kein besonderer Härtefall vor. Einen Bescheid, wonach eine Sozialleistung mit der Begründung versagt worden sei, dass ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das Gericht könne auch einen sonstigen besonderen Härtefall nicht erkennen. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien nicht offengelegt worden. Schließlich erscheine es auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass die in ihrer Wohnung lebende Klägerin nicht in den Genuss der Rundfunkbeitragsbefreiung von Seniorenheimbewohnern komme.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung lässt die Klägerin ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht hätte ihre Vermögenssituation von Amts wegen prüfen oder sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien. Außerdem sei mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags lediglich die Rechtsgrundlage für den ursprünglichen Befreiungsbescheid gegenstandslos geworden, nicht jedoch der bestandskräftige Bescheid als solcher. Hinsichtlich der Frage, ob für eine Beitragsbefreiung als alleiniges Kriterium auf das Vorliegen eines Bescheids über den Erhalt einer Sozialleistung abgestellt werden dürfe, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Gerichts und des Beklagten komme es ausschließlich auf die materielle Bedürftigkeit an. Insoweit sei allein auf die Klägerin als Nutzerin und nicht auf etwaige unterhaltsverpflichtete Angehörige abzustellen. Grundsätzliche Bedeutung habe auch die Frage, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei, Seniorenheimbewohner von der Beitragspflicht zu befreien, nicht aber Senioren, die nicht in Heimen wohnen würden. Eine Ungleichbehandlung sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Person in ihrer Privatwohnung wie in einem Seniorenheim betreut werde und dieselben Leistungen erhalte. Der Befreiungstatbestand für Bewohner von Seniorenheimen müsse unabhängig von der Dauer des Aufenthalts aus Gründen der Gleichbehandlung auf alle Senioren ausgedehnt werden.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zur vom Verwaltungsgericht verneinten Zulässigkeit der erstinstanzlich beantragten Feststellung, weiterhin von der Beitragspflicht befreit zu sein, enthält die Begründung des Zulassungsantrags keine Ausführungen und genügt insoweit nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im Übrigen als zulässig angesehenen (Verpflichtungs-)Klage ergeben sich aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04VerfGH 59, 47/52), weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hat über die vom Beklagten bewilligte Ermäßigung hinaus keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 36). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Antrags vortragen lässt, sie sei aufgrund des unbefristeten und vom Beklagten nicht aufgehobenen Gebührenbefreiungsbescheids vom 10. Januar 2012 auch von der Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags ab dem 1. Januar 2013 befreit, ist das Verwaltungsgericht dieser Auffassung zu Recht nicht gefolgt.

aa) Seit dem 1. Januar 2013 ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro im Monat zu entrichten (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258, BayRS 2251-17-S], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566, BayRS 2251-15-S], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Für bestimmte in ihrer Gesundheit beeinträchtigte Personen wird der Rundfunkbeitrag auf Antrag auf ein Drittel (monatlich 5,99 Euro) ermäßigt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Hierzu zählen unter anderem behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung wie im Fall der Klägerin nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV).

Zwar war dieser Personenkreis nach den früheren Befreiungstatbestände der Nummern 7 und 8 des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 561, BayRS 2251-14-S), zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 193), auf Antrag vollständig von der Rundfunkgebühr zu befreien. Aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2000 (B 9 SB 2/00 RNJW 2001, 1966), wonach behinderten Rundfunk- und Fernsehteilnehmern in der Regel kein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand entstehe und deshalb deren vollständige Gebührenbefreiung gegen den Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße, haben jedoch die Vertragsparteien des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags und die Länderparlamente die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV durch die Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrags ersetzt. Hierdurch soll einerseits den eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten von Menschen mit den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen und ihnen ein erleichterter Zugang zu den Rundfunkangeboten ermöglicht werden. Andererseits dient die Regelung dem Ziel, diese Personengruppen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunkfinanzierung, die auch die Kosten für den Ausbau und die Bereitstellung barrierefreier Angebote abdeckt, zu beteiligen (LT-Drs. 16/7001 S. 15 f.; Gall/Siekmann in Hahn/ Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 4 RBStV Rn. 28). Die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht bei Nachweis des Bezugs bestimmter Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV, deren Voraussetzungen die Klägerin allerdings auch nach eigenem Vorbringen nicht erfüllt, bleibt hierdurch unberührt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV).

bb) Die unbefristete Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht durch Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV gilt nicht als Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach neuem Recht fort.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 aufgehoben (Art. 2, Art. 7 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht, geht der Befreiungsbescheid vom 10. Januar 2012 ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids bedurft hätte. Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen erneuten Antrag des früheren Gebühren- und jetzigen Beitragsschuldners voraussetzen (§ 4 Abs. 7 RBStV). Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber bestimmt, dass bestandskräftige Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gelten (§ 14 Abs. 7 RBStV). Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das Antragserfordernis (LT-Drs. 16/7001 S. 25) vermutet, dass bisher aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen haben.

Unter diese Regelung fällt auch die Klägerin. Sie hat daher – wie der Beklagte ihrem Sohn mit Schreiben vom 19. November 2012 ausdrücklich bestätigt hat – aufgrund ihrer Behinderung und der zuvor bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung nach altem Recht lediglich einen ermäßigten Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass es hierfür eines erneuten Antrags bedürfte. Vollständig befreit von der Beitragspflicht ist sie durch den Befreiungsbescheid nach altem Recht jedoch nicht.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV an den (von der Klägerin nicht erbrachten) Nachweis einer Bedürftigkeit durch Vorlage eines Bescheids über den Erhalt einer Sozialleistung geknüpft und auch einen besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin verneint hat.

aa) Bereits nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage war die Gebührenbefreiung für einkommensschwache Personen gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV „bescheidabhängig“ und setzte den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie voraus (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Mit dieser durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Personen wollte der Normgeber eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens erreichen (LT-Drs. 15/1921 S. 19). Die Ersetzung der zuvor bestehenden Befreiungsmöglichkeit für Personen, deren monatliches Einkommen bestimmte an Sozialhilfemaßstäben orientierte Einkommensgrenzen nicht überstieg, durch die Anknüpfung der Gebührenbefreiung an bestehende und behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen zielte auf eine deutliche Verfahrenserleichterung, weil damit insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens durch die Rundfunkanstalten entfielen, die hierfür – anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden – nicht über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen (vgl. LT-Drs. 15/1921 S. 20 f.). Auch eine Gebührenbefreiung in besonderen Härtefällen gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV allein aufgrund geringen Einkommens und Vermögens wurde in ständiger Rechtsprechung verneint, weil sich ansonsten die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit allzu leicht umgehen ließe (BVerwG, B.v. 18.6.2008 – 6 B 1.08NVwZ 2008, 704, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10NVwZ-RR 2012, 29; BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 B 06.2642NVwZ-RR 2008, 257; NdsOVG, B.v. 14.5.2009 – 4 LC 610.07 – NVwZ-RR 2009, 845; OVG NW, U.v. 21.11.2012 – 16 A 1942.11 – juris; OVG Saarl, B.v. 30.3.2012 – 3 A 242.10 – juris).

Die bloße Einkommensschwäche als solche hat damit nach den zuletzt geltenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags grundsätzlich nicht mehr zur Gebührenbefreiung geführt.

bb) An dieser nach ständiger Rechtsprechung (s.o.) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang stehenden Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichts geändert. Vielmehr sind – anknüpfend an die Regelung des § 6 Abs. 2 RGebStV (LT-Drs. 16/ 7001) – auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 4, 73; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.10.2013 – 14 K 2595.13 – juris). Dies gilt nach dem Willen des Normgebers (LT-Drs. 16/7001, S. 16) auch für den im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181) und vom 30. November 2011 (1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10, ZUM 2012, 244) ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelten Fall, wonach eine besondere Härte vorliegt, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Allein die nicht durch entsprechende Leistungsbescheide nachgewiesene materielle Bedürftigkeit führt daher auch nach neuem Recht nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV (Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 52).

cc) Da eine etwaige Vermögenslosigkeit der Klägerin somit keinen Befreiungstatbestand des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfüllt, bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Vermögenssituation der Klägerin im Wege der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären oder die Klägerin gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine etwaige Unvollständigkeit ihrer hierzu vorgelegten Unterlagen hinzuweisen.

Im Übrigen hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung vom 18. April 2013 sowie in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2013 ausgeführt, dass die Klägerin – abgesehen von der fehlenden Antragstellung – die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RBStV nicht erfülle. Es hätte daher der Klägerin oblegen, darzulegen, aufgrund welcher Umstände nach ihrer Auffassung eine besondere Härte vorliegt, und hierfür entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Es obliegt einem Rechtsmittelführer, bei der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind (BVerwG, B.v. 30.6.2010 – 9 B 37/10 – juris). Nicht näher substantiierten Behauptungen, die der Rechtsmittelführer ohne Auseinandersetzung mit den geäußerten Gegenargumenten aufrechterhält, braucht das Gericht nicht nachzugehen (BVerwG, B.v. 28.5.2013 – 7 B 46/12 – juris, B.v. 28.11.2002 – 9 B 77/02 – juris).

Ergänzend sei – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme – angemerkt, dass eine Aufklärungsrüge nur Erfolg haben kann, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 4 BN 39/13 – juris). Zur Vermögenssituation der Klägerin, den hierzu bestehenden Aufklärungsmöglichkeiten und den voraussichtlichen Feststellungen enthält jedoch auch die Antragsbegründung vom 20. September 2013 keine näheren Ausführungen. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Im Übrigen spricht gegen eine Mittel- und Vermögenslosigkeit der Klägerin, dass diese nach dem als Anlage zum Befreiungsantrag vom 29. November 2012 vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2011 neben sonstigen Einkünften in Höhe von ...,- Euro über Kapitaleinkünfte in Höhe von ...,- Euro, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ...,- Euro und über Renteneinkünfte verfügt. Allein die Höhe der Kapitaleinkünfte und der Umstand, dass die Klägerin – wenn auch in geringem Umfang – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, lassen ungeachtet der Höhe der Aufwendungen für die häusliche Pflege darauf schließen, dass die Klägerin nicht vermögens- und mittellos ist.

c) Schließlich bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die Klägerin als pflegebedürftige Person in ihrer Wohnung und als Seniorin gegenüber vergleichbaren Personengruppen, die keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben, ohne rechtfertigenden Grund und damit unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt würde.

aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und verbietet die Schlechterstellung von Person oder Personengruppen gegenüber anderen, vergleichbaren Personen oder Gruppen. Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird, ohne dass sich hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund anführen ließe (BVerfG, B.v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10, ZUM 2012, 244 m.w.N.).

bb) Die Befreiungstatbestände des § 4 RBStV für natürliche Personen haben abschließenden Charakter. Sie betreffen – wie bereits ausgeführt – in erster Linie Personen, die ihre materielle Bedürftigkeit durch Vorlage eines entsprechenden Sozialleistungsbescheids nachweisen können. Eine generelle einkommens- und vermögensunabhängige Gebührenbefreiung für Senioren in Alten- oder Pflegeheimen ist in § 4 RBStV nicht vorgesehen. Unabhängig von ihrer materiellen Bedürftigkeit vollständig befreit sind lediglich taubblinde Menschen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV), weil diese am Rundfunkempfang in keiner Weise teilnehmen können (Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 27).

Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich knüpft an das Innehaben einer Wohnung an (§ 2 RBStV). Der Wohnungsbegriff ist in § 3 Abs. 2 RBStV näher definiert. Nicht als Wohnung gelten unter anderem Raumeinheiten in Betriebsstätten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV). Die hier untergebrachten Personen haben somit für die Dauer ihrer Unterbringung in diesen Räumlichkeiten keinen (zusätzlichen) Rundfunkbeitrag zu zahlen. Soweit sie allerdings Inhaber einer privaten Wohnung bleiben, besteht die Beitragspflicht für diese Wohnung fort.

cc) Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihre Wohnung Raumeinheiten in Betriebsstätten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV gleichgestellt wird, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen. Zum einen handelt es sich bei ihrer Wohnung nicht um eine Raumeinheit, die als Betriebsstätte nicht ausschließlich privaten Zwecken dient und für die deren Inhaber grundsätzlich einen (bei gemeinnützigen Einrichtungen für behinderte Menschen und der Altenpflege gedeckelten, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 RBStV) Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu zahlen hat (§ 5, § 6 RBStV). Zum anderen wäre die Klägerin durch eine solche Ausnahme gegenüber nicht dauerhaft heim- oder anstaltsmäßig untergebrachten Personen besser gestellt, da letztere in aller Regel für ihre private Wohnung beitragspflichtig bleiben.

dd) Soweit die Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio sich am 19. Dezember 2012 darauf verständigt haben, Pflegeheime generell als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu behandeln mit der Folge, dass auch Personen, die in Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen dauerhaft vollstationär betreut und gepflegt werden, keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen (vgl. http://www.ard.de/intern/kein-rundfunkbeitrag-fuer-heimbewohner/-/id=1886/nid=1886/did=2766784/1n47x5i/index.html), kann die Klägerin für ihre Wohnung ebenfalls keine Gleichstellung mit dieser Handhabung verlangen.

Die Aufzählung in § 3 Abs. 2 RBStV, die bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten vom Wohnungsbegriff ausnimmt, ist abschließend und dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich. Ausgenommen sind lediglich Raumeinheiten, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit, sondern gegebenenfalls der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte oder Raumeinheit nach Maßgabe der §§ 5 und 6 RBStV beitragspflichtig (LT-Drs. 16/7001, S. 15).

Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Normgebers sollten Menschen, die in Behinderten- oder Altenwohnheimen unbefristet ihren Wohnsitz begründen, insoweit grundsätzlich beitragspflichtig sein (LT-Drs. 16/7001, S. 15; Gall/Siekmann in Hahn/ Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 3 RBStV Rn. 25a). Ob die von den Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio am 19. Dezember 2012 beschlossene Ausnahme für dauerhaft vollstationär betreute und gepflegte Personen in Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen dem Normzweck entspricht, kann dahinstehen. Eine weitere Ausdehnung dieser Praxis auf nicht in Betriebsstätten gelegene Wohnungen, in denen Personen betreut und gepflegt werden, ist jedenfalls nicht geboten. § 3 Abs. 2 RBStV beschränkt die Beitragsfreiheit bestimmter Wohnungen ausdrücklich auf Raumeinheiten in Betriebsstätten. Zu einer tatbestandlichen Überschneidung mit dem nicht privaten Bereich (§ 5, § 6 RBStV) kann es im Fall einer nicht in einer Betriebsstätte gelegenen privaten Wohnung von vornherein nicht kommen. Außerdem ist die private Lebensgestaltung einschließlich der Rundfunknutzung in den in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten weitaus stärker reglementiert und eingeschränkt als in einer privaten Wohnung. Bei pflegebedürftigen Personen in Privatwohnungen und Personen, die in Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen dauerhaft vollstationär betreut und gepflegt werden, handelt es sich somit um unterschiedliche Vergleichsgruppen, deren Ungleichbehandlung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt.

ee) Schließlich ist auch eine vollständige, bedürftigkeitsunabhängige Freistellung von Senioren von der Rundfunkbeitragspflicht nicht verfassungsrechtlich geboten. Vielmehr würde hierdurch eine große Nutzergruppe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ohne sachlich rechtfertigenden Grund zu Lasten der übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht ausgenommen. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen ist ein gewichtiger Gemeinwohlbelang (BayVerfGH, E.v. 18.4.2013 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 29). Die Beitragsgerechtigkeit und Lastengleichheit ist Ausfluss des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 24.2.2010 – 9 C 1/09BVerwGE 136, 126/139 f.). Die Gewährung von Ausnahmen wirkt sich auf die Finanzierung des Rundfunks oder die Höhe der Kostenbelastung der übrigen Beitragsschuldner aus (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.11.2002 – Vf. 3-V-00VerfGH 55, 143/154 für die Erhebung von Rundfunkgebühren). Deshalb ist der Rundfunkbeitrag als vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (§ 1 RBStV) von allen Rundfunknutzern möglichst gleichmäßig zu erheben. Ein gänzlicher Verzicht auf die Beitragszahlungen von Senioren über die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Ausnahmen (bestimmte Raumeinheiten, Befreiungen, Ermäßigungen) hinaus stünde hiermit nicht in Einklang.

2. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die bereits im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelte Bindung der Befreiungstatbestände an den Bezug behördlich bewilligter Sozialleistungen wurde im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen unverändert übernommen. Ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Dass die Rundfunknutzung in einer privaten Wohnung als grundsätzlich beitragspflichtiger Tatbestand sich deutlich von der Rundfunknutzung in einer ihrerseits beitragspflichtigen Betriebsstätte unterscheidet, liegt auf der Hand und bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Verfahren, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO; vgl. insoweit BVerwG, B.v. 20.4.2011 – 6 C 10.10NVwZ-RR 2011, 622 zu § 6 RGebStV).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).