Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2013 - 5 CS 13.2324
Fundstelle
openJur 2014, 84
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2013 – W 1 S 13.710 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, die der Senat nur anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt.

Die für die Anordnung des Sofortvollzugs vom 10. August 2013 gegebene Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein formeller Fehler der Begründung ergibt sich nicht daraus, dass in dem der Anordnung des Sofortvollzugs zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschluss vom 9. August 2013 als Erstellungsdatum der Beschlussvorlage der 30. Juli 2013 vermerkt ist. Mit der Ausfertigung des Beschlusses durch den ersten Bürgermeister ist beurkundet, dass der Beschluss so am Sitzungstag des Gemeinderats gefällt wurde. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24. Juni 2013 die Umsetzungsverfügung betreffend im Gemeinderatsbeschluss keine Erwähnung gefunden hat. Dieses Urteil ist mit der Berufung angegriffen und muss daher von der Antragsgegnerin (derzeit) nicht zugrunde gelegt werden. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die der Anordnung des Sofortvollzugs beigefügt war, wirkt sich auf die gegebene Begründung nicht aus (zu den Rechtsfolgen fehlender oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen vgl. Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 58 Rn. 14 ff.).

In der Sache hat das Verwaltungsgericht zur auf § 3 Abs. 1 Satz 2 AVPStG gestützten Verfügung vom 19. Dezember 2012, die Bestellung des Antragstellers zum Standesbeamten und die Ernennung zum Leiter des Standesamts zu widerrufen, ausgeführt, dass es für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht unmittelbar darauf ankomme, ob die bereits am 20. Juni 2012 verfügte Umsetzung des Antragstellers zum 1. Januar 2013 rechtlichen Bedenken unterliege. Der Bevollmächtigte des Antragstellers zeigt insoweit nicht auf, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens die Widerrufsverfügung betreffend eigenständig abzuschätzen. Hierfür hat es weder den Umsetzungsbeschluss des Hauptverwaltungs- und Personalausschusses vom 23. Mai 2012 noch die Umsetzungsverfügung zugrunde gelegt, sondern nur berichtet, dass der Gemeinderatsbeschluss zum Widerruf auf denjenigen zur Umsetzung Bezug nimmt. Dass der arbeitsrechtlich geltend gemachte Anspruch auf Wiedereinsetzung in den bisherigen Aufgabenbereich nur durchgesetzt werden kann, wenn der Antragsteller zum Standesbeamten bestellt bleibt, ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der bei ihm anhängigen Hauptsacheklage eigenständig abschätzen muss. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, Erwägungen aus dem nicht rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts zu übernehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten, ihm nicht als Standesbeamten zugerechnet werden könnte. Diesbezüglich genügt es nicht, wenn der Antragsteller vorträgt, seine bisherige Tätigkeit habe nur zu 38,8 % aus standesamtlichen Vorgängen bestanden. Substantiierter Vortrag, der einen solchen Rückschluss als möglich erscheinen ließe, fehlt. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, er bestreite weiterhin die inhaltliche Richtigkeit der nach dem arbeitsgerichtlichen Teilvergleich verbliebenen Abmahnungen, verkennt er, dass das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren nur präsente Beweismittel berücksichtigen kann (§ 294 Abs. 2 ZPO). Dass bezüglich der Abmahnungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst noch einmal Beweis erhoben werden müsste, verbietet es dem Verwaltungsgericht nicht, den von einem Amtsträger gefertigten Aktenvermerken Beweiswert beizumessen.

Auch die gegen die kumulative Begründung des Verwaltungsgerichts, unabhängig von den fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage überwögen die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Antragstellers, vorgetragenen Rügen greifen nicht durch. Sie zeigen keinen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts auf, sondern belegen nur die abweichende Ansicht der Antragspartei. Mit dem Einwand, die Aufrechterhaltung eines reibungsfreien und geordneten Verwaltungsbetriebs sei nicht gegeben und der Antragsgegner habe solange an dem Antragsteller festgehalten, als ihm nicht ausreichend Personal zur Verfügung gestanden habe, kann die Abwägung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).