BGH, Beschluss vom 11.04.2003 - 2 StR 532/02
Fundstelle
openJur 2010, 9686
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Nebenklägers Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H. , am 15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.