LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2002 - L 5 KR 3/02
Fundstelle
openJur 2013, 46520
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.10.2001 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.965,64 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte wirksam gegen eine  Forderung der Firma K  Medizin-Technik GmbH (K GmbH) aufgerechnet hat.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 1.12.1999 zum  Insolvenzverwalter der Firma K GmbH bestellt. Die Firma K GmbH produzierte  Medizingeräte, die ua an Versicherte der Beklagten abgegeben wurden und  aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von der Beklagten bezahlt wurden.

Ab Ende 1998/Anfang 1999 geriet die Firma K GmbH mit ihren  Beitragszahlungen für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten krankenversichert  sind, in Rückstand. Nach vergeblichen Versuchen, die Beiträge beizutreiben  oder sich mit der Firma K GmbH über die Ratenzahlung rückständiger Beiträge  zu einigen, beantragte die Beklagte am 1.7.1999 beim Amtsgericht Worms, das  Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH zu eröffnen. Mit Beschluss  des Amtsgerichts vom 6.7.1999 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens  der K GmbH angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Verwalter ernannt.  Dieser Beschluss wurde der Beklagten zugestellt und veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 27.8.1999, 4.10.1999 und 19.10.1999 teilte die Beklagte  der K GmbH mit, dass Rechnungsbeträge in Höhe von 3.934,72 DM, 2.002,16 DM  und 3.028,76 DM (insgesamt 8.965,64 DM), welche die K GmbH der Beklagten in  Rechnung gestellt hatte, an die Geschäftsstelle Mainz der Beklagten zur  Beitragsverrechnung überwiesen worden seien. Diese Beträge seien mit  Beitragsrückständen der K GmbH gegenüber der Beklagten für die Monate  November 1998 und Januar bis Mai 1999 in Höhe von insgesamt 16.799,41 DM  aufgerechnet worden.

Mit Beschluss vom 1.12.1999 eröffnete das Amtsgericht das  Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH, da die Schuldnerin  zahlungsunfähig und überschuldet sei. Nachdem der zum Insolvenzverwalter  bestellte Kläger die Beklagte aufgefordert hatte, den Betrag von 8.965,64  DM zur Insolvenzmasse zu zahlen, teilte die Beklagte mit Schreiben vom  21.6.2000 mit, für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sei keine  Rechtsgrundlage zu erkennen. Die von ihr erklärten Aufrechnungen seien  gemäß § 94 Insolvenzordnung (InsO) zulässig. Die Beitragsforderung und die  Vergütungsansprüche der späteren Gemeinschuldnerin hätten sich bereits vor  Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenübergestanden. Die  Aufrechnungsverbote der §§ 95 und 96 InsO seien nicht einschlägig.  Insbesondere habe die Kasse die Möglichkeit zur Aufrechnung nicht durch  eine anfechtbare Handlung erlangt. Die Beitragsforderungen seien kraft  Gesetzes entstanden. Die Ansprüche der Gemeinschuldnerin resultierten  daraus, dass diese auf eigene Initiative Leistungen erbracht habe, die von  der Kasse zu vergüten seien. Sie, die Beklagte, sei daher ohne selbst  gehandelt zu haben, zur Schuldnerin der späteren Gemeinschuldnerin  geworden. Unvermeidliche Kehrseite davon sei das Entstehen einer  Aufrechnungslage, deren Verwertung die Gemeinschuldnerin hinzunehmen habe.

Nachdem der Kläger weiterhin auf einer Zahlung des streitigen Betrages  bestanden hatte, erließ die Beklagte am 24.7.2000 einen  Aufrechnungsbescheid. Hierin wurde nochmals ausgeführt, dass die  Zahlungsansprüche der K GmbH durch die Aufrechnung erloschen seien. Gemäß § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei für Streitigkeiten der  vorliegenden Art der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Daraus  folge die Befugnis, die Aufrechnung durch Bescheid zu erklären. Der  vorangegangene Schriftwechsel sei als Anhörung zu werten. Die Aufrechnung  sei nach § 94 InsO zulässig gewesen. Insbesondere finde § 96 Abs 1 Nr 3  InsO keine Anwendung, denn es fehle bereits an der zentralen Voraussetzung  aller Anfechtungstatbestände, nämlich einer Gläubigerbenachteiligung.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.9.2000  zurückgewiesen.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) mit Urteil  vom 24.10.2001 stattgegeben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2000  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2000 hat es die Beklagte  verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.965,64 DM zu zahlen.  Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der  Beklagten sei rechtswidrig und unterliege der Aufhebung. Der Kläger habe  als Insolvenzverwalter der Firma K GmbH gegenüber der Beklagten ein  Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.965,64 DM. Die  Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich daraus, dass die von der  Beklagten erklärten Aufrechnungen unwirksam seien. Zwar seien die  Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung gemäß den Vorschriften der §§ 387 bis 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nämlich das Vorliegen einer  Aufrechnungslage sowie die Abgabe einer Aufrechnungserklärung, erfüllt. Die  von der Beklagten im August und Oktober 1999 erklärten Aufrechnungen seien  jedoch nicht wirksam, weil der Kläger als Insolvenzverwalter diesbezüglich  zu Recht eine Anfechtung erklärt habe. Die Unzulässigkeit der Aufrechnungen  ergebe sich aufgrund der Regelung des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO. Eine  Aufrechnungserklärung eines Insolvenzgläubigers stelle eine anfechtbare  Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO dar. Eine Anfechtung habe der  Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten gemäß § 130 Abs 1  Ziffer 2 InsO erklärt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier  erfüllt, denn die Aufrechnungserklärungen der Beklagten stellten  Rechtshandlungen dar, die zu einer Befriedigung oder Sicherung für den  Insolvenzgläubiger, nämlich die Beklagte, hätten führen sollen. Diese  Rechtshandlungen seien nach Stellung des Antrags auf Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Die Beklagte habe auch bei  Erklärung der Aufrechnung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma K  GmbH gehandelt.

Gegen das ihr am 18.12.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.1.2002  Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, der Auffassung des SG könne nicht gefolgt werden. Nach § 96  Abs 1 Nr 2 InsO sei eine Aufrechnung, ohne dass es einer Anfechtung  bedürfe, unzulässig und damit wirkungslos, wenn die Möglichkeit der  Aufrechnung durch eine anfechtbare Handlung erlangt worden sei. Maßgeblich  sei also die Entstehung der Aufrechnungslage, nicht jedoch die Erklärung  der Aufrechnung. Der Prüfungsansatz des SG stehe im Widerspruch zum  Wortlaut des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO. Er lasse sich auch nicht mit § 94 InsO  vereinbaren. Wenn entsprechende Erklärungen anfechtbar wären, was im  Hinblick auf § 130 Abs 1 Nr 2 InsO zwangsläufig der Fall sein müsse, liefe  § 94 InsO ins Leere. Zusammengefasst besagten diese Vorschriften, dass eine  an sich zulässige Aufrechnungserklärung allenfalls dann eine anfechtbare  Handlung sein könne, wenn bereits die Aufrechnungslage in anfechtbarer  Weise zustande gekommen sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall, weil die  Beitragsansprüche kraft Gesetzes entstünden, während die  Vergütungsansprüche der K GmbH auf Vertragsabschlüssen zwischen der  jetzigen Gemeinschuldnerin und deren Kunden beruhten. Ihre Zahlungspflicht  ergebe sich demnach automatisch ohne Bezug zum konkreten Einzelfall aus  bestehenden Rahmenverträgen. Jedenfalls könne aber auch nicht von einer  Gläubigerbegünstigung ausgegangen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.10.2001 aufzuheben und die Klage  abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Ergänzend trägt er vor, die  Beklagte verkenne, dass jegliche Rechtshandlung, die den  Tatbestandsmerkmalen der §§ 129 bis 136 InsO unterfalle, zugleich zu einer  Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO führe. Dabei sei  es unerheblich, ob Ansprüche kraft Gesetz oder durch Vertrag oder sonstige  Handlungen entstanden seien. Die Rechtshandlung müsse nicht einmal von der  Schuldnerin vorgenommen worden sein, es könne sich auch um hoheitliche  Akte, Vollstreckungen, Erfüllungshandlungen einschließlich  Erfüllungssurrogate, mittelbare Zuwendungen und andere Verfügungen handeln.  Die anfechtbaren Rechtshandlungen könnten sich durchaus als übliche  Rechtsgeschäfte darstellen, die aber im Falle der Insolvenz abweichend zu  beurteilen seien. Durch die genannten Vorschriften werde der Grundsatz,  dass in der Krise des Schuldnerunternehmens kein Vermögensabfluss  stattfinden dürfe, durch die genannten Anfechtungsvorschriften geschützt.  Dass dies materiell letztendlich gerecht sei, zeige gerade der vorliegende  Fall. Die Ansprüche der Beklagten stammten aus der Zeit der Fortführung in  der Insolvenz, welche zu Erlösen für die Insolvenzmasse und damit für die  Gesamtheit der Gläubigerschaft habe führen sollen. Die Beklagte erhalte von  ihren Mitgliedern Beiträge und sei wegen des Versicherungsverhältnisses zur  Zahlung an Erbringer von Heilleistungen verpflichtet. Nur der Umstand, dass  Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten krankenversichert  gewesen seien, habe zu den Ansprüchen der Beklagten gegen die K GmbH  geführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird  Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der  Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise  Erfolg. Das SG hat zwar zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 24.7.2000  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2000 aufgehoben, es hat die  Beklagte aber im vorliegenden Verfahren zu Unrecht verurteilt, an den  Kläger als Konkursverwalter der K GmbH 8.965,64 DM zu zahlen.

Die Beklagte war nicht berechtigt, gegenüber der K GmbH einen  Aufrechnungsbescheid zu erlassen, denn insoweit fehlt es an den  Voraussetzungen des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).  Nach dieser Vorschrift ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder  andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines  Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf  unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. In der  höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Aufrechnung nach § 51 des  Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) die Auffassung vertreten  worden, dass bei der Aufrechnung eines Leistungsträgers gegenüber einem  Leistungsempfänger die Handlungsform des Verwaltungsaktes möglich ist (BSG  25.3.1982 -10 RKg 2/81 - SozR 1200 § 52 Nr 6; BSG 12.7.1990 - 4 RA 47/88,  SozR 3-1200 § 52 Nr 1 mwN). Als Begründung hierfür wurde ausgeführt, dass  die Aufrechnung in die - durch Verwaltungsakt festgestellten - Rechte des  Betroffenen eingreife und damit im Ergebnis der sozialrechtlichen  Verwaltungspraxis Rechnung getragen werde, in der die Aufrechnungserklärung  regelmäßig mit der Abänderung des eine Dauerleistung bewilligenden  Verwaltungsaktes verbunden sei. Im Gegensatz zur Aufrechnung im Rahmen des  § 51 SGB I bestanden zwischen der K GmbH als Leistungserbringer von  Hilfsmitteln und der Beklagten keine Rechtsbeziehungen im Rahmen eines  Über-Unterordnungsverhältnisses. Zwar erfolgt die Zulassung als  Leistungserbringer von Hilfsmitteln gemäß § 126 Abs 1 SGB V durch einen  Verwaltungsakt (BSG 5.8.1999 –B 3 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 126 Nr 3). Die  dann maßgebenden Rahmenverträge über die Einzelheiten der Versorgung mit  Heilmitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung waren jedoch im hier  maßgeblichen Jahr 1999 zivilrechtlicher Natur (BSG 10.7.1996 –3 RK 29/95,  SozR 3-2500 § 125 Nr 6). Die Vorschrift des § 69 SGB V, die mit Wirkung ab  1.1.2000 auch Leistungsbeziehungen der vorliegenden Art dem öffentlichen  Recht zugeordnet hat, ist vorliegend noch nicht anwendbar. Aber selbst wenn  bereits vor dem Jahr 2000 auch die Leistungsbeziehungen zwischen der  Beklagten und der K GmbH dem öffentlichen Recht zugeordnet sein sollten,  fehlt es an einer hoheitlichen Maßnahme der Beklagten gegenüber der K GmbH  im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Die Honorierung der von Versicherten der  Beklagten bezogenen Hilfsmittel war eine aus den vertraglichen Beziehungen  zwischen der K GmbH und der Beklagten resultierende Verpflichtung. Daher  ist auch die Aufrechnung einer solchen Forderung mit Beitragsforderungen  der Beklagten nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu  qualifizieren. Der Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 24.7.2000 in der  Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2000 ist daher gemäß § 54 Abs 1  Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGG aufzuheben.

Das Urteil des SG hat dagegen keinen Bestand, soweit die Beklagte  verurteilt worden ist, an den Kläger 8.965,64 DM (4.584,06 Euro) zu zahlen.  Eine Rechtshandlung nach § 129 InsO, die vor der Eröffnung des  Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die die Insolvenzgläubiger  benachteiligt, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146  InsO anfechten. Hierfür ist die Erhebung einer Anfechtungsklage  erforderlich. Beim Anfechtungsrechtsstreit handelt es sich um eine  bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13  Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die ordentlichen Gerichte zuständig sind  (Smid, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 129 RdNr 37;  Nerlich/Römermann, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 129 RdNr 116; Braun,  Kommentar zur Insolvenzordnung, 2002, § 129 RdNr 49; Hess, Kommentar zur  Insolvenzordnung, § 129 RdNr 96 ff). § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG in der  Fassung bis 1.1.2002 bzw § 51 Abs 2 Satz 1 SGG idF ab 2.1.2002 begründet  insoweit keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte, denn es handelt sich  vorliegend nicht um eine privatrechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten  der gesetzlichen Krankenversicherung. Streitig ist nämlich nicht die  grundsätzliche Befugnis der Beklagten, aufgrund der vertraglichen  Beziehungen mit einem Leistungserbringer gegen eigene Forderungen gemäß §§ 387 ff BGB aufrechnen zu dürfen, sondern die Frage, ob der Kläger als  Insolvenzverwalter, in dessen Person der Anfechtungsanspruch originär  entsteht, zur Anfechtung der erklärten Aufrechnung im Rahmen der  Vorschriften der InsO berechtigt ist. Der Kläger als Insolvenzverwalter der  K GmbH hat daher seinen Anfechtungsanspruch vor den Gerichten der  ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß den Vorschriften der InsO und des GVG  geltend zu machen.

Nach alledem hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG nF., § 193 SGG aF iVm Art 17  Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 (BGBl I, S. 2144).

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht  vor.