OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2011 - 22 U 102/10
Fundstelle
openJur 2013, 45968
  • Rkr:

Zur Beurteilung der Echtheit von Urkunden nach einem Schriftsachverständigengutachten unter Würdigung von Begleitumständen.

Tenor

Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Beklagten zu 2) gegen das am 14.05.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten zu 2) je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Freigabe eines im Jahre 2007 von der Streithelferin der Beklagten zu 2) (nachfolgend: Streithelferin) als Rechtsnachfolgerin der H2 Lebensversicherungs-AG bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts L zu ... ... ...#/...unter Verzicht auf die Rücknahme zu Gunsten der Parteien hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 €.

Die Klägerin war mit dem am 24.07.2007 verstorbenen B verheiratet. Die Ehe wurde am 15.03.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamts P2 geschlossen. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien streitig, ob die Ehe bis zum Tode von B bestand.

B war Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in P2 (nachfolgend: GmbH). Zu seinen und seiner Hinterbliebenen Gunsten bestand angeblich eine Versorgungszusage der GmbH in Form einer vorgeblich unter dem 20.01.1992 zwischen B und den damaligen Gesellschaftern der GmbH - ihm und seiner damaligen Ehefrau D - geschlossenen Pensionsvereinbarung. Es existieren jedenfalls zwei auf den 20.01.1992 datierte und in den wesentlichen Bestimmungen inhaltsgleiche Vertragsurkunden, über deren Echtheit die Parteien streiten. In § 2 der jeweiligen Vertragsurkunden ist jeweils bedungen, dass die GmbH B ab dem 01.01.1992 eine Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversorgung gewährt. Ausweislich § 3 Ziff. 1 der jeweiligen Vertragsurkunde sollte B bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein lebenslängliches monatliches Ruhegeld erhalten, dessen Höhe sich gem. § 3 Ziff. 1 bzw. § 7 der Vertragsurkunde nach den ruhegeldfähigen Bezügen und der anrechnungsfähigen Dienstzeit richten sollte. In § 3 Ziff. 2 Satz 1 bzw. § 7 Ziff. 2 der Vertragsurkunde heißt es jeweils:

"Ruhegeldfähige Bezüge sind die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers bezogenen Monatsgehälter ohne Weihnachts- oder Urlaubsgratifikation, Gewinntantiemen und sonstige einmalige Zahlungen sowie Sachbezüge."

Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bestimmen § 7 bzw. § 8 der Vertragsurkunde:

"Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, und hat die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre bestanden, behält der Geschäftsführer die Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden seitens der Gesellschaft die nach diesem Vertrage fälligen Versorgungsleistungen erbracht. Es werden die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers zugrunde gelegt. Auf Verlangen des Geschäftsführers ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Geschäftsführer schriftlich über die Höhe der Anwartschaft Auskunft zu erteilen."

Die Witwenversorgung ist in § 5 bzw. §§ 5, 7 Ziff. 3 und 5 der Vertragsurkunde geregelt. Vorgesehen ist hiernach eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Rente bzw. des Ruhegeldes, das der Geschäftsführer erhalten hat bzw. zum Zeitpunkt seines Ablebens erhalten hätte, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem die Witwe stirbt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunden vom 20.01.1992 wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen (Bl. 2 ff. Anlagenhefter zur Klageschrift bzw. Bl. 437 ff. GA) verwiesen.

Zu der Pensionsvereinbarung existiert ferner ein angeblicher und vermeintlich ebenfalls von B und seiner damaligen Ehefrau unterzeichneter schriftlicher Gesellschafterbeschluss vom 20.01.1992 (Bl. 441 GA).

Unter dem 28.11.1995 schlossen B und die Gesellschafter der GmbH auf der Grundlage eines vermeintlichen schriftlichen Gesellschafterbeschlusses vom selben Tag (Bl. 192 GA = Bl. 444 GA) angeblich einen Ergänzungsvertrag zur Pensionsvereinbarung, ausweislich dessen Ziff. 1 nunmehr u.a. die monatliche Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für B 75 % dessen ruhegeldfähigen Einkommens betragen und als ruhegeldfähiges Einkommen 13/12

des monatlichen Brutto-Festgehalts gelten sollte, das B von der GmbH im letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. In dem Ergänzungsvertrag heißt es unter Ziff. 2 weiter:

"Die Gesellschaft wird zur Absicherung der aus dieser Altersversorgung herrührenden finanziellen Risiken eine Versicherung auf das Leben des versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführers bei der H2-Lebensversicherungs-AG abschließen, aus der ausschließlich sie selbst für den Todes- und Erlebensfall bezugsberechtigt ist. Die Leistungen aus dieser Rückdeckungsversicherung können dem Gesellschafter-Geschäftsführer und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen zur Sicherheit verpfändet werden."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindliche, auf den 28.11.1995 datierte und vermeintlich von B sowie B und seiner damaligen Ehefrau als Gesellschafter der GmbH unterzeichnete Vertragsurkunde (Bl. 7 f. Anlagenhefter zur Klageschrift = Bl. 442 f. GA), deren Echtheit zwischen den Parteien streitig ist, Bezug genommen.

Angeblich am 30.09.1996 wurden sodann zwei von den damaligen Gesellschaftern der GmbH, N und P, unterzeichnete und zwischen den Parteien ebenfalls streitige schriftliche Gesellschafterbeschlüsse (Bl. 191 und 445 GA) gefasst, nach deren Inhalt einerseits festgelegt wurde, dass die Witwenversorgung gem. § 5 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 für die Klägerin gelten solle, andererseits zu einer in § 7 Ziff. 6 der Pensionsvereinbarung enthaltenen Dynamisierungsklausel eine Untergrenze von mindestens 2 % festgeschrieben wurde.

In der Folgezeit nahm die GmbH mit Versicherungsbeginn 01.11.1996 bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin auf die Person des B eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsschein-Nummer ...#. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Versicherungsschein (Bl. 11 ff. Anlagenhefter zur Klageschrift) verwiesen.

Am 20.11.1996 unterzeichneten die Gesellschafter der GmbH, N und P, eine Verpfändungsvereinbarung (Bl. 27 Anlagenhefter zur Klageschrift), ausweislich derer B als Pfandgläubiger die Rechte und Ansprüche der GmbH auf alle im Versicherungsschein genannten Leistungen einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen aus der "mit Wirkung vom 1.11.1996 bei der H2 Lebensversicherungs-AG in Köln abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung Nr. # ...# ...#" zur Sicherung aller Ansprüche des Pfandgläubigers und seiner Hinterbliebenen aus der dem Pfandgläubiger erteilten Pensionszusage verpfändet wurden und sich die GmbH u.a. verpflichtete, die Verpfändung der H2 Lebensversicherungs-AG unverzüglich unter Übersendung einer Ausfertigung der Verpfändungserklärung anzuzeigen. Darüber hinaus unterzeichneten N und P als Gesellschafter der GmbH am selben Tag eine Verpfändungsvereinbarung zu Gunsten der Klägerin (Bl. 179 GA) mit folgendem Wortlaut:

"Zur Sicherung aller Ansprüche der Pfandgläubigerin auf Witwenrente aus der Herrn B am 1.12.1992 erteilten Pensionszusage verpfändet die Gläubigerin aus der mit Wirkung vom 1.10.1996 bei der H2-Lebensversicherungs-AG in L abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung Nr. # ...# ...# ihre Rechte und Ansprüche auf alle im Versicherungsschein genannten Leistungen für den Todesfall. Dieses Pfandrecht ist gegenüber dem Herrn B an der eben bezeichneten Rückdeckungsversicherung ebenfalls bestellten Pfandrecht zu dessen Lebzeiten nachrangig.

(...)

Ist die Gläubigerin mit einer fälligen Leistung aus der Pensionszusage länger als 2 Wochen rückständig (Pfandreife), so ist die Pfandgläubigerin nach Maßgabe der §§ 1282, 1283 BGB berechtigt, sich aus der verpfändeten Versicherung zu befriedigen.

(...)

Die Verpfänderin verpflichtet sich, die Verpfändung der H2 Lebensversicherungs-AG unverzüglich unter Übersendung einer Ausfertigung der Verpfändungserklärung schriftlich anzuzeigen. Mit Eingang der Anzeige bei der H2 Lebensversicherungs-AG wird das Pfandrecht wirksam."

Mit Gesellschafterbeschluss vom 21.11.1996 stimmten die Gesellschafter der GmbH, N und P, der Verpfändung der Lebensversicherung an B und ersatzweise die Klägerin zu (Bl. 26 Anlagenhefter zur Klageschrift).

Mit an die GmbH gerichtetem Schreiben vom 25.02.1997 (Bl. 178 GA) bestätigte die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, "die Verpfändung zugunsten der versicherten Person und ihres Ehepartners" in ihren Unterlagen vermerkt zu haben.

In der Folgezeit nahm die GmbH mit Versicherungsbeginn 01.07.1997 bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin eine weitere Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall auf die Person des B zur Versicherungsschein-Nummer ...#. Die Rechte und Ansprüche auf alle im Versicherungsschein genannten Leistungen für den Todesfall aus dieser Versicherung verpfändete die GmbH mit von den Gesellschaftern der GmbH und der Klägerin unterzeichneter Verpfändungsvereinbarung vom 07.07.1997 "zur Sicherung aller Ansprüche der Pfandgläubigerin auf Witwenrente aus der Herrn B am 01.12.1996 erteilten Pensionszusage". Die Verpfändungsvereinbarung vom 07.07.1997, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 24 Anlagenhefter zur Klageschrift = Bl. 177 GA) verwiesen wird, bestimmt wiederum, dass das Pfandrecht gegenüber dem B bestellten Pfandrecht zu dessen Lebzeiten nachrangig sein soll. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin bestätigte mit Schreiben vom 07.08.1997 (Bl. 176 GA), "die Verpfändung zugunsten der versicherten Person und ihres Ehepartners" in ihren Unterlagen vermerkt zu haben und bat ergänzend um Bestätigung, dass das Bezugsrecht sowohl für den Erlebens- wie auch für den Todesfall der GmbH zustehen solle.

Mit Darlehensvertrag vom 05./19.01.1999 (Bl. 272 ff. GA) gewährte die Vereins- und X AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), B persönlich zum Zweck des Unternehmenskaufs der T2-Gruppe ein Darlehen über nominal 3,3 Mio. DM. Zur Besicherung des Darlehens trat B mit gesonderten Abtretungserklärungen vom 19.01.1999 (Bl. 16 ff. GA) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH u.a. alle Ansprüche und Rechte für den Erlebens- und Todesfall aus den bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin genommenen Lebensversicherungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) ab, wobei die Abtretungen erfüllungshalber erfolgten. Die Abtretungen wurden der Rechtsvorgängerin der Streithelferin jeweils mit durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) übermittelter "Erklärung des Sicherungsgebers/Versicherungsnehmers", die B unterzeichnete, angezeigt. Wegen des Wortlauts der Erklärung und deren Zeichnung wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Abtretungsanzeige vom 19.01.1999 (Bl. 37 GA) verwiesen. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin erklärte mit gesonderten Schreiben vom 14.04.1999 (Bl. 20 f. GA) gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die angezeigten Abtretungen vorgemerkt zu haben. In den Schreiben heißt es weiter: "Rechte Dritter sind uns nicht bekannt."

Unter dem 08.09.2000 schlossen B und die Gesellschafter der GmbH auf der Grundlage eines vermeintlichen schriftlichen Gesellschafterbeschlusses vom selben Tag (Bl. 448 GA) angeblich einen 3. Ergänzungsvertrag zur Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992, ausweislich dessen die in § 8 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 bedungene Unverfallbarkeit des Pensionsanspruchs abgeändert werden sollte. Wörtlich heißt es in der Vertragsurkunde, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 9 f. Anlagenhefter zur Klageschrift) verwiesen wird:

"§ 8 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 wird wie folgt neu gefaßt:

"Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, und hat die Versorgungszusage mindestens acht Jahre bestanden, behält der Geschäftsführer die Anwartschaft auf Versorgungsleistung (...)""

B erhielt von der GmbH zuletzt für Dezember 2001 eine Vergütung in Höhe von monatlich 23.000,00 DM. Ab Januar 2002 bezog B ein Vorstandsgehalt von der T2 Verwaltungs- und Beteiligungs-AG, zuletzt in Höhe von monatlich 20.000,00 € auf der Grundlage eines angeblichen Vorstandsanstellungsvertrages vom 26.02.2002 (Bl. 34 ff. Anlagenhefter zur Klageschrift), deren Echtheit zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, und dessen § 4 Ziff. 5 lautet:

"Im übrigen gewährt die Gesellschaft dem Vorstand eine Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversorgung gemäß der zwischen dem Vorstand und der Firma B GmbH abgeschlossenen Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 nebst Ergänzungserklärung vom 28.11.1995, 30.09.1996 und 28.09.2000."

Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts M zu HRA 1229 vom 12.09.2002 wurde die GmbH aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2002 auf die T2 AG & Co. KG, deren Komplementärin die T2 Verwaltungs- und Beteiligungs-AG war, verschmolzen. Über das Vermögen der KG wurde auf ihren Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 01.09.2005 in ...# ... .../... das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 1) bestellt.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) stellte das B gewährte Darlehen am 09.09.2005 zur Rückzahlung fällig.

Nachdem B verstorben war, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2007 (Bl. 184 GA) an den Beklagten zu 1) und begehrte Leistungen aus der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992, hilfsweise Freigabe der Kapitalauszahlung durch die Streithelferin. Dem Schreiben beigefügt waren Ablichtungen der mit Bl. 437 ff. GA identischen angeblichen Vertragsurkunde vom 20.01.1992, der angeblichen Gesellschafterbeschlüsse vom 28.11.1995 und 30.09.1996, des angeblichen Ergänzungsvertrages vom 28.11.1995 sowie der Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997. Die Ablichtungen der Pensionsvereinbarung nebst Ergänzungsvereinbarungen sowie der Gesellschafterbeschlüsse (Bl. 187 ff. GA) enthalten Faxabsenderkennungen des H P2 aus dem Jahre 1997 sowie der Streithelferin aus dem Jahr 2007.

Mit Schreiben vom 23.01.2008 (Bl. 220 GA) rechnete die Streithelferin gegenüber dem Beklagten zu 1) die auf B genommenen Lebensversicherungen mit 390.686,80 € bzw. 368.229,10 € ab und erklärte zugleich, den Gesamtbetrag in Höhe von 785.985,90 € beim Amtsgericht L zu ... ... ...#/...hinterlegt zu haben.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr verstorbener Ehemann, mit dem sie bis zu dessen Tod verheiratet gewesen sei, habe nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss unter dem 20.01.1992 mit der GmbH eine schriftliche Pensionsvereinbarung geschlossen, die nach entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen durch Vereinbarungen vom 28.11.1995, 30.09.1996 und 08.09.2000 ergänzt bzw. geändert worden sei. Ihr Ehemann sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Die GmbH sei mit Wirkung vom 01.01.2002 auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2002 seit dem 12.09.2002 auf die spätere Insolvenzschuldnerin verschmolzen worden. Aufgrund der neuen gesellschaftsrechtlichen Situation habe ihr Ehemann nicht mehr Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin sein können. Deshalb sei zwischen deren Komplementärin und ihrem Ehemann am 26.02.2002 ein Vorstandsanstellungsvertrag geschlossen worden, wobei die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch die spätere Insolvenzschuldnerin erfolgt sei; letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Absicherung ihrer, der Klägerin, von der GmbH in der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 eingeräumten Ansprüche auf Witwenversorgung seien die Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 erfolgt. Die Angabe des Datums der Pensionsvereinbarung in den Verpfändungsvereinbarungen mit "01.12.1992" bzw. "01.12.1996" sei auf augenscheinliche Schreibfehler zurückzuführen, da lediglich eine Pensionsvereinbarung, namentlich die vom 20.01.1992, zwischen B und der GmbH geschlossen worden sei. Der Umstand, dass zwei Vertragsurkunden existierten, sei darauf zurückzuführen, dass zunächst die mit der Klageschrift überreichte Fassung, die der seinerzeitige anwaltliche Vertreter der GmbH, der Zeuge Dr. u, in Abstimmung mit dem seinerzeit zuständigen Mitarbeiter des H konzipiert habe, unterzeichnet worden sei. Auf ausdrücklichen Wunsch der Rechtsvorgängerin der Streithelferin sei sodann die weitere, vom H vorgefertigte Fassung ebenfalls unterzeichnet worden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünde auf der Grundlage des letzten Gehalts ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 20.000,00 €, das dieser im Juli 2006 von der Komplementärin der späteren Insolvenzschuldnerin bezogen habe, seit Juli 2007 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 9.750,00 € ([13/12 von 20.000,00 € x 75 %] x 60 %] zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Herausgabe des beim Amtsgericht L - Hinterlegungsstelle - zum Aktenzeichen ... ... ...#/...hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 € an sie zu bewilligen,

hilfsweise

1. die Beklagten zu verurteilen, die Herausgabe des beim Amtsgericht L - Hinterlegungsstelle - zum Aktenzeichen ... ... ...#/...hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 136.500,00 € zu bewilligen,

2. die Beklagten ferner zu verurteilen, an sie die Herausgabe eines monatlichen Betrages in Höhe von 9.750,00 € beginnend ab Oktober 2008 aus dem beim Amtsgericht L - Hinterlegungsstelle - zum Aktenzeichen ... ... ...#/...hinterlegten Betrages zu bewilligen.

Die Beklagten und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat ferner widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, die Herausgabe des beim Amtsgericht L - Hinterlegungsstelle - zum Aktenzeichen ... ... ...#/...hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 € nebst Hinterlegungszinsen an ihn zu bewilligen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, gem. § 166 Abs. 2 InsO sei ausschließlich er hinsichtlich der hinterlegten Leistungen aus den Lebensversicherungen verwertungsberechtigt.

Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass überhaupt eine wirksame Pensionsvereinbarung geschlossen worden sei. Hiergegen spräche der Umstand, dass von der Klägerin zwei unterschiedliche Fassungen vorgelegt worden seien; deren Echtheit hat der Beklagte zu 1) ebenso bestritten wie die Echtheit des angeblichen 3. Ergänzungsvertrages vom 08.09.2000 sowie des Gesellschafterbeschlusses vom selben Tag.

Der Beklagte zu 1) hat ferner die Ansicht vertreten, dass der Klägerin bereits deshalb keine Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung zustünden, weil deren Ehemann ab dem 01.01.2002 Vorstand der Komplementärin der T2 AG & Co. KG und nicht der späteren Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Nach der Verschmelzung der GmbH auf die spätere Insolvenzschuldnerin habe kein Anstellungsvertrag mit der späteren Insolvenzschuldnerin mehr bestanden. Der Ehemann der Klägerin sei auch keine zehn Jahre bei der GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt gewesen, da B mit Ablauf des 31.12.2001 sein Anstellungsverhältnis mit der GmbH beendet habe, so dass die Voraussetzungen der Pensionsvereinbarung für eine Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche nicht eingetreten seien. Hilfsweise hat er sich darauf berufen, dass B erst mit Löschung der GmbH aus dieser ausgeschieden sei und zu diesem Zeitpunkt kein Gehalt mehr bezogen habe. Bei der vermeintlichen Pensionszusage der Komplementärin der späteren Insolvenzschuldnerin handele es sich um eine neue Pensionszusage, die von der Verpfändung nicht erfasst sei.

Überdies beträfen die Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 bzw. 07.07.1997 offenkundig nicht die Rechte aus der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992: Die Verpfändungsvereinbarung aus dem Jahre 1996 verweise auf eine Pensionszusage vom 01.12.1992, während die Verpfändungsvereinbarung aus dem Jahre 1997 eine Pensionszusage vom 01.12.1996 absichern habe sollen. Zudem verweise die Verpfändungsvereinbarung aus dem Jahre 1996 auf eine mit Wirkung vom 01.10.1996 abgeschlossene Lebensversicherung. Tatsächlich sei eine Rückdeckungsversicherung erst mit Wirkung ab dem 01.11.1996 abgeschlossen worden.

Der Beklagte zu 1) hat sich ferner auf die Bestimmung in § 8 Abs. 3 der Pensionsvereinbarung berufen und hierzu die Ansicht vertreten, durch die Insolvenz seien jedenfalls etwaige Pflichten aus der Pensionsvereinbarung entfallen.

Die Beklagte zu 2) hat mit Nichtwissen bestritten, dass B 1992 oder später von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Ferner hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass hinsichtlich der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung zur Versicherungsschein-Nummer ...# ein wirksamer Gesellschafterbeschluss existiere. Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, B habe die Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungen namens der GmbH wirksam an ihre, der Beklagten zu 2), Rechtsvorgängerin abgetreten. Als vorrangiger Pfandrechtsgläubiger habe er zu seinen Lebzeiten die Möglichkeit gehabt, neben dem zu seinen Gunsten bestellten Pfandrecht auch das nachrangige Pfandrecht der Klägerin zum Erlöschen zu bringen. Überdies sei in der Abtretung durch die GmbH ein konkludenter Widerruf Bs namens der GmbH u.a. der Witwenversorgung zu sehen.

Die Beklagte zu 2) hat ferner behauptet, auch die Klägerin sei mit der Darlehensaufnahme durch ihren Ehemann einverstanden gewesen. Ihr Ehemann habe insoweit auch in ihrem Namen gehandelt.

Die Streithelferin hat behauptet, die von der Klägerin vorgelegte Verpfändung betreffend die Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nummer ...# sei ihrer Rechtsvorgängerin in der vorgelegten Form nicht angezeigt worden. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Verpfändung dem zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschluss nicht Rechnung trage, da die Gesellschafter der Verpfändung primär zu Gunsten Bs und nur ersatzweise zu Gunsten der Klägerin zugestimmt hätten. Die Einverständniserklärung des B im Rahmen der Abtretung vom 19.01.1999 beinhalte zugleich einen Verzicht auf die ihm selbst eingeräumten Pfandrechte bzw. einen Rangrücktritt. Diesen Verzicht habe B zugleich für die Klägerin als nachrangige Pfandgläubigern erklärt. Ein Pfandrecht sei überdies nicht entstanden, da die in den Verpfändungserklärungen in Bezug genommenen Pensionsvereinbarungen vom 01.12.1992 bzw. 01.12.1996, zu deren Sicherung die Verpfändung erfolgt sei, nicht existierten. Den Abschluss der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 sowie die Echtheit der vorgelegten Vertragsurkunde und der Ergänzungsvereinbarungen hat die Streithelferin bestritten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage nach Vernehmung des Zeugen P überwiegend stattgegeben und die Beklagten verurteilt, die Herausgabe eines Teilbetrages aus dem von der Streithelferin beim Amtsgericht Köln hinterlegten Betrages in Höhe von 189.184,38 € sowie weiterer monatlicher Teilbeträge in Höhe von 5.732,86 € ab Mai 2010 zu bewilligen. Die Widerklage des Beklagten zu 1) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Den Zeugen Rechtsanwalt Dr. u hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 14.05.2010 unvernommen entlassen, nachdem der Beklagte zu 1) den Zeugen nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Zur Begründung des angefochtenen Urteils hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Bewilligung der Anzahlung des hinterlegten Betrages aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB an sie zu, welcher gesamten in Ermangelung vollständiger Pfandreife nicht auf sofortige Freigabe des hinterlegten Betrages gerichtet sei. Die Hinterlegung des Betrages durch die Streithelferin zu Gunsten (auch) der Beklagten sei auf Kosten der Klägerin erfolgt, da diese aufgrund der für sie bestellten Pfandrechte Berechtigte der aus den bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin genommenen Lebensversicherungen sei. Zu Gunsten der Klägerin seien mit den Vereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 wirksam Pfandrechte an den Ansprüchen aus den Lebensversicherungen bestellt worden. Im Hinblick auf § 48 Abs. 2 GmbHG könne dabei offen bleiben, ob den Verpfändungsvereinbarungen jeweils ordnungsgemäße Gesellschafterbeschlüsse zu Grunde gelegen hätten, da sämtliche Gesellschafter die Verpfändungsvereinbarungen unterzeichnet hätten. Die Verpfändungen seien dabei auch zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 erfolgt, da es unstreitig keine weiteren Pensionsvereinbarungen vom 01.12.1992 bzw. 01.12.1996 gebe, hiernach mithin gem. §§ 133, 157 BGB von einem übereinstimmenden Willen der Parteien auszugehen sei, dass sich die Verpfändungserklärungen auf die Besicherung der Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 haben beziehen sollen. Zu Gunsten der Klägerin bestünden auch Ansprüche auf Witwenversorgung aus der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992. Diese seien durch Einigung zwischen der GmbH und B am 20.01.1992 begründet worden, was einerseits aus dem Umstand erhelle, dass es sowohl eine 3. Ergänzungsvereinbarung als auch einen Gesellschafterbeschluss vom 30.09.1996 gäbe, welche jeweils ausdrücklich die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 abänderten. Andererseits seien aus der Weigerung des Beklagten zu 1), den von der Klägerin zum Beweis der Echtheit der nur in Fotokopie vorliegenden Urkunden vom 20.01.1992 benannten Zeugen Dr. u dessen Schweigepflicht zu entbinden, entsprechende Schlüsse zu ziehen. Dass wiederum eine 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000 und ein Gesellschafterbeschluss vom 30.09.1996 existierten, stehe aufgrund der Bekundungen des Zeugen P fest. Dieser habe glaubhaft bestätigt, dass es sich bei den Unterschriften auf der 3. Ergänzungsvereinbarung sowie den Gesellschafterbeschlüssen vom 30.09.1996 und 08.09.2000 jeweils um seine eigenen Unterschriften handele. Die Weigerung des Beklagten zu 1), den Zeugen Dr. u seiner Schweigepflicht zu entbinden, sei als Beweisvereitelung zu Gunsten der Klägerin zu werten, da nachvollziehbare Gründe für die Versagung der Schweigepflichtentbindung weder dargetan noch sonst ersichtlich seien. Die Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen sei in Ermangelung der Vorlage von Originalen der Urkunden nicht möglich gewesen. Gegen die Annahme des Abschlusses einer Pensionsvereinbarung am 20.01.1992 spräche auch nicht der Umstand, dass zwei zum Teil abweichende Exemplare existierten. Im Gegenteil streite dieser Gesichtspunkt für eine entsprechende Willensübereinstimmung der Parteien, da die beiden Exemplare gerade in den wesentlichen Punkten übereinstimmten. Die Pensionsvereinbarung sei auch nicht gem. §§ 181, 177 BGB schwebend unwirksam, da auf Seiten der GmbH die Gesamtheit ihrer Gesellschafter gehandelt hätte, deren Zuständigkeit sich aus einer analogen Anwendung des § 46 Nr. 5 GmbHG ergäbe, wobei B als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG oder § 181 BGB von seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente seien gegeben. Die Klägerin sei mit B seit dem 15.03.1996 verheiratet gewesen, was aufgrund der von der Klägerin im Original vorgelegten Heiratsurkunde feststehe. Es könne dahinstehen, ob B mit dem Abschluss des streitigen Vorstandsanstellungsvertrages mit der Komplementärin der späteren Insolvenzschuldnerin oder mit der Verschmelzung der GmbH auf die spätere Insolvenzschuldnerin aus der GmbH ausgeschieden sei. Zu beiden Zeitpunkten habe die Versorgungszusage jedenfalls mindestens acht Jahre bestanden, was nach der 3. Ergänzungsvereinbarung zur Pensionsvereinbarung ausreiche. Dass B nicht 65 Jahre alt geworden sei, sei nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Pensionsvereinbarung für das Entstehen eines Anspruchs auf Witwenrente unmaßgeblich. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin belaufe sich auf der Grundlage der Ergänzungsvereinbarung vom 28.11.1995, von deren Echtheit die Kammer ebenfalls überzeugt sei, auf monatlich 5.732,86 €, nämlich 60 % der Rente, die B erhalten haben würde. Diese Rente belaufe sich wiederum auf 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens, errechne sich mithin aus 13/12 des letzten monatlichen Bruttogehalts vor Eintritt des Versorgungsfalles. Insoweit sei das letzte Gehalt, das B im Dezember 2001 von der GmbH bezogen habe, zu Grunde zu legen, nicht hingegen das letzte von der Insolvenzschuldnerin gezahlte Gehalt, da die Insolvenzschuldnerin allenfalls Gehaltsansprüche des B gegen ihre Komplementärin befriedigt habe und diese nicht Rechtsnachfolgerin der GmbH sei. Weitergehende Ansprüche der Klägerin ergäben sich auch nicht aus § 4 Ziff. 5 des Vorstandsanstellungsvertrages, da B mit der Komplementärin der späteren Insolvenzschuldnerin lediglich eine der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 entsprechende neue Regelung getroffen habe, zu deren Sicherung aber die Pfandrechte nicht bestellt worden seien. Die Verpfändungen seien der Streithelferin auch angezeigt worden; diese habe die Verpfändungen schließlich schriftlich bestätigt. Die Pfandrechte der Klägerin seien auch weder durch Aufhebung noch durch Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) untergegangen. Ob B das Pfandrecht der Klägerin habe stillschweigend aufheben wollen, könne dahinstehen, da er hierzu in Ermangelung der hinreichenden Darlegung eines Vertretergeschäfts jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei und ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Beklagten zu 2) ausscheide. Ein Übergang des Pfandrechts gem. § 1250 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da B nicht die Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung, zu deren Sicherung die Pfandrechte bestellt worden seien, übertragen habe. Auch hätten B und die GmbH nicht die Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung mit der Folge des Untergangs auch des zu ihrer Besicherung bestellten Pfandrechts aufgehoben. Insoweit hätte es eines In-Sich-Geschäfts bedurft, das nur wirksam sei, wenn es nach außen erkennbar vorgenommen werde. Überdies könne ein Verzichtswille Bs nicht festgestellt werden. Vielmehr ergäbe sich gerade aus der 3. Ergänzungsvereinbarung, dass B von einem Fortbestehen der Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung ausgegangen sei. Die zu sichernde Forderung sei auch nicht gem. § 8 Abs. 3 der Pensionsvereinbarung untergegangen. Die Regelung sei so zu verstehen, dass Leistungen nur dann eingestellt werden können, wenn sich die Verhältnisse der Gesellschaft nachteilig veränderten und keine Rückdeckungsversicherung bestünde. Eine Rückdeckungsversicherung werde nämlich begriffsnotwendig gerade zur Besicherung von Ansprüchen der versicherten Person für den Fall finanzieller Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers genommen. Aus den Verpfändungsvereinbarungen sei zudem ersichtlich, dass es den Vertragsparteien gerade darum gegangen sei, Ansprüche des B und seiner Hinterbliebenen auch für den Fall einer Krise der GmbH zu sichern. Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 189.184,38 € sei mit Fälligkeit der zu sichernden Forderung Pfandreife eingetreten. Für die Zukunft stünden der Klägerin monatliche Teilbeträge in Höhe von 5.732,86 € zu.

Hiergegen wenden sich der Beklagte zu 1) sowie die Streithelferin mit ihren Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Begehren weiter verfolgen.

Der Beklagte zu 1) rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Das Landgericht habe zu Unrecht die Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 bzw. 07.07.1997 dahin ausgelegt, dass Pfandrechte zur Sicherung von Ansprüchen aus der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 bestellt worden seien. Das Landgericht habe insoweit Schlüsse gezogen, die sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ergäben. Diese habe sich nämlich erstinstanzlich in keiner Weise dazu erklärt, dass in den Verpfändungsvereinbarungen nicht Pensionszusagen vom 01.12.1992 bzw. 01.12.1996 gemeint gewesen seien. Zudem sei auch auf den Empfängerhorizont des Schuldners der verpfändeten Forderung abzustellen, da ihm die Verpfändung schriftlich anzuzeigen sei. Das Landgericht habe zudem die Existenz einer Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 unzutreffend aus dem Umstand gefolgert, dass die 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000 sowie die Gesellschafterbeschlüsse vom 30.09.1996 und 08.09.2000 ausdrücklich auf die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 verweisen und der Zeugen P die Echtheit der vorgenannten Urkunden bestätigt habe. Die Aussage des Zeugen B sei unergiebig, da er gerade zu den einzelnen Zeitpunkten der Unterzeichnung der vorgenannten Urkunden keine Angaben habe machen können, diese indes im Zusammenhang mit dem Ablauf der Wartezeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von erheblicher Bedeutung seien. Auch habe der Zeuge Dr. u in einem Telefonat mit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) eingeräumt, nach eigener Anschauung keine Angaben zur Unterzeichnung der Vereinbarungen machen zu können. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht aus der Weigerung des Beklagten zu 1), den Zeugen Dr. u seiner Schweigepflicht zu entbinden, keine nachteiligen Schlüsse ziehen dürfen. Darüber hinaus lägen nunmehr Originalurkunden vor, deren Echtheit aber nach wie vor bestritten würde. Diese habe der Zeuge Dr. u nach dem Termin am 14.05.2010 mit Schreiben vom 26.05.2010 an den Beklagten zu 1) übersandt. Ferner werde weiter bestritten, dass die vermeintliche Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000 zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei. Erst durch die Herabsetzung der Voraussetzungen der Unverfallbarkeit auf einen Bestand der Versorgungszusage von mindestens acht Jahren wäre aber Unverfallbarkeit eingetreten.

Die Streithelferin rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch das Landgericht. Die Auslegung der Verpfändungsvereinbarungen durch das Landgericht werde durch deren Wortlaut nicht getragen. Eine Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 finde unstreitig in keiner Verpfändungsvereinbarung Erwähnung. Zwar sei ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser in dem Inhalt ihrer Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Einen solchen übereinstimmenden, sich auf eine Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 beziehenden Willen habe das Landgericht allerdings nicht feststellen dürfen, da ihn weder die Klägerin substantiiert vorgetragen noch der Zeuge P derartiges bekundet habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 durch Ergänzungsvereinbarungen vom 28.11.1995 und 30.09.1996 abgeändert worden sein sollen, diese Ergänzungen aber unstreitig ebenfalls in den Verpfändungsvereinbarungen keine Erwähnung gefunden hätten. Das Landgericht habe überdies gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es die unterlassene Entbindung des Zeugen Dr. u der Schweigepflicht als Beweisvereitelung zu Lasten beider beklagten Parteien gewertet habe. Die Beklagte zu 2) habe ebenso wie ihre Streithelferin keine Möglichkeit gehabt, den Zeugen von dessen Schweigepflicht zu entbinden; die Weigerung des Beklagten zu 1) könne ihnen daher nicht zum Nachteil gereichen. Das Vorliegen einer Pensionsvereinbarung sei von den Beklagten und der Streithelferin ebenso wie die Echtheit der als Anlage K1 vorgelegten Vertragsurkunde und die Echtheit der 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000 ausdrücklich bestritten worden. Das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Beweislast verkannt, indem es die sich aus der fehlenden Vorlage von Originalen folgende Nichterweislichkeit der Echtheit der Urkunden, die auch durch die Bekundungen des Zeugen P nicht habe überwunden werden können, zu Lasten der Beklagten gewertet habe. Überdies könne mit Blick auf die Existenz zweier unterschiedlicher Fassungen der Pensionsvereinbarung nicht festgestellt werden, auf welchen Inhalt sich die Parteien angeblich geeinigt hätten; diese Nichterweislichkeit gehe zu Lasten der Klägerin. Es stünde zudem nicht fest, dass der Pensionsvereinbarung eine wirksame Beschlussfassung aller Gesellschafter zu Grunde gelegen habe. Von der Klägerin sei nämlich bereits nicht vorgetragen, wer wann Gesellschafter der GmbH gewesen sei. Ebenso sei nach wie vor nicht bewiesen, dass B von den Be-

schränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Der Klägerin stehe zudem kein Anspruch aus der Pensionsvereinbarung zu, da sie zum Zeitpunkt des vermeintlichen Abschlusses unstreitig nicht mit B verheiratet gewesen sei, B unstreitig vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der GmbH ausgeschieden sei und die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Versorgungszusage zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mindestens zehn Jahre bestanden habe. Ob der 3. Ergänzungsvertrag vom 08.09.2000 wirksam zustande gekommen sei, sei zwischen den Parteien streitig und durch die Klägerin nicht bewiesen worden. Das Landgericht habe daher nicht von einer wirksamen Verkürzung der Frist für die Unverfallbarkeit auf acht Jahre ausgehen dürfen, zumal die Streithelferin die Gesellschafterstellung des Zeugen P bestritten habe. Soweit das Landgericht angenommen habe, ihrer, der Streithelferin, Rechtsvorgängerin seien die Verpfändungen wirksam angezeigt worden, sei dies ebenfalls unzutreffend, da ihrer Rechtsvorgängerin zu keinem Zeitpunkt Verpfändungsvereinbarungen angezeigt worden seien, die sich auf eine Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 beziehen. Die Verpfändungsanzeige müsse sich aber auf eine bestimmte Forderung beziehen; sie solle verhindern, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Verpfänder leiste. Auch die Auffassung des Landgerichts, das Pfandrecht sei nicht untergegangen, sei unzutreffend: Insbesondere überzeuge nicht der Hinweis des Landgerichts, die Pensionszusage habe insolvenzgesichert sein sollen. Aus dem Umstand, dass der Klägerin kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei, folge, dass sich die GmbH das Recht vorbehalten habe, auch über die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung verfügen zu können. Aus § 8 Abs. 3 der Pensionsvereinbarung folge die Berechtigung der GmbH, Leistungen aus der Pensionszusage zu kürzen oder einzustellen und so die gesicherte Forderung zu Fall zu bringen. Ferner ergäbe sich aus den vorgelegten Verpfändungsvereinbarungen ein Nachrang der der Klägerin eingeräumten Pfandrechte gegenüber den B eingeräumten Pfandrechten. B sei aber zu Lebzeiten in der Lage gewesen, als Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionsvereinbarung zu ändern. Erst Recht sei er daher berechtigt gewesen, Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen abzutreten. Es sei unstreitig, dass der Klägerin die erfolgten Abtretungen auch bekannt gewesen seien. Die Gesamtumstände sprächen insoweit auch dafür, dass es B darum gegangen sei, der Beklagten zu 2) ein Befriedigungsrecht für den Sicherungsfall einzuräumen und die Klägerin hiermit einverstanden gewesen sei. Aus der 3. Ergänzungsvereinbarung folge nichts Abweichendes: Einerseits sei deren Abschluss und Inhalt streitig, andererseits folge aus ihr nicht, dass die Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung der erfolgten Abtretung vorgehen sollten. B sei der Vorrang seines Pfandrechts vor dem der Klägerin bekannt gewesen. Gleichwohl habe er die Abtretung unterzeichnet, um im Sicherungsfall auf Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung zu Gunsten der Beklagten zu 2) zu verzichten. Durch die Abtretung habe B außerdem für die GmbH von der dieser in der Pensionsvereinbarung eingeräumten Abänderungsbefugnis ausdrücklich Gebrauch gemacht.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, die Herausgabe des beim Amtsgericht Köln - Hinterlegungsstelle - zum Aktenzeichen ... ... ...#/...hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 € nebst Hinterlegungszinsen an den Beklagten zu 1) zu bewilligen.

Die Streithelferin der Beklagten zu 2) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel des Beklagten zu 1) sowie der Streithelferin der Beklagten zu 2) haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage auf den Hilfsantrag der Klägerin zu Recht teilweise stattgegeben und die Widerklage des Beklagten zu 1) abgewiesen.

Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend - und von den Berufungen auch nicht in Zweifel gezogen - stützt das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

Bei einem Streit zwischen mehreren Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen die anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu, denn die Prätendenten, denen das Recht nicht zusteht, haben durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH, Urt. v. 15.10.1999, V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 293; Urt. v. 13.11.1996, VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 = LM H. 4/1997 § 812 BGB Nr. 254; Urt. v. 26.04.1994, XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847; Urt. v. 29.11.1989, VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 244 = NJW 1990, 716 = LM § 9 [Bl] AGBG Nr. 27; Urt. v. 15.05.1961, VII ZR 181/59, BGHZ 35, 165, 170 = NJW 1961, 1457 = LM § 322 ZPO Nr. 29; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rn. 93). Dem wirklichen Rechtsinhaber steht daher gegen den oder die übrigen Forderungsprätendenten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Abgabe der gem. § 22 Abs. 3 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) v. 16.03.2010 (GV.NRW.S. 192) - zur Anwendbarkeit vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 HintG NRW - erforderlichen Freigabeerklärung zu (vgl. auch M. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 816 Rn. 79 m.w.N. in Fn. 1; Dennhardt, in: BeckOK BGB, Stand: 01.08.2010, § 372 Rn. 7; Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 372 ff. Rn. 17).

Das Landgericht hat angenommen, der Klägerin stünde das materielle Recht an dem von der Streithelferin zu Gunsten der Parteien hinterlegten Betrag zu, da für die Klägerin mit den Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 wirksam Pfandrechte an den Rechten aus den bei der Streithelferin genommenen Lebensversicherungen bestellt worden seien (1.), welche weder durch die am

19.01.1999 erfolgten Sicherungsabtretungen (2. a)) noch wegen Erlöschens der durch die bestellten Pfandrechte gesicherten Forderung (2. b)) untergegangen seien. Soweit hinsichtlich der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung bereits Fälligkeit und damit Pfandreife eingetreten sei, könne die Klägerin Zahlung verlangen; hinsichtlich künftig fällig werdender Zahlungen stünde der Klägerin bis zu ihrem Versterben ein Anspruch auf monatliche Freigabe eines der gesicherten Forderung entsprechenden Teiles am hinterlegten Betrag zu (3.).

Dies hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand.

1 Wirksame Pfandrechtsbestellung

Zu Gunsten der Klägerin sind durch die Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 wirksam Pfandrechte an den Rechten bestellt worden, die der GmbH aus den von ihr bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin auf das Leben des B genommenen Lebensversicherungen für dessen Todesfall zustehen sollten. Die Verpfändung des Rechts auf die Versicherungsleistung aus einer Rückdeckungsversicherung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen über das Pfandrecht (§§ 1204 bis 1296 BGB), insbesondere über die Pfandrechtsbestellung an Rechten (§§ 1273 bis 1296 BGB). Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit gem. § 1274 Abs. 1 BGB der dinglichen Einigung zwischen dem Gläubiger des verpfändeten Rechts und dem Pfandgläubiger (a)), des Bestehens der gesicherten Forderung, §§ 1273 Abs. 2, 1204 BGB (b)) sowie einer Verpfändungsanzeige des Gläubigers an den verpflichteten Versicherer, § 1280 BGB (c)).

a)

Die Verpfändung von Rechten aus einer Lebensversicherung erfolgt durch Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Pfandgläubiger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.02.2007, 8 U 204/05, juris, Tz. 27; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 13 ALB 86 Rn. 67); eine Übergabe des Versicherungsscheines ist für die Verpfändung der Lebensversicherung nicht erforderlich (RG, Urt. v. 30.04.1912, RGZ 79, 306; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 13 ALB Rn. 138). Entsprechende Verträge sind unter dem 20.11.1996 und 07.07.1997 zwischen der GmbH, vertreten durch deren Gesellschafter, und der Klägerin geschlossen worden. Dieser Vertrag ist wirksam, da die Gesellschafter berechtigt waren, die GmbH zu vertreten. Die Wirksamkeit der Verpfändungsvereinbarungen folgt überdies - unabhängig von der Frage, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verpfändungsvereinbarungen neben B Gesellschafter der GmbH war - daraus, dass jedenfalls B als (Gesellschafter-) Geschäftsführer der GmbH die Vereinbarungen für die GmbH unterzeichnet hat. Ob - was die Beklagten und die Streithelferin bestritten haben - B seinerzeit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen ist, kann für die Frage der Wirksamkeit der Verpfändungsvereinbarungen zu Gunsten der Klägerin dahinstehen, da es sich bei den Verträgen mit der Klägerin schon nicht um In-Sich-Geschäfte im Sinne von § 181 BGB handelte.

b)

aa)

Der Zulässigkeit der Verpfändung der Lebensversicherungen steht auch nicht die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts an eine andere Person als den Versicherungsnehmer entgegen. Zwar ist die Verpfändung einer Lebensversicherung bei Bestehen eines widerruflichen Bezugsrechts gem. § 1274 Abs. 2 BGB (nur) zulässig, wenn das Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer widerrufen ist (RG, Urt. v. 25.02.1930, RGZ 127, 269; Benkel/Hirschberg, a.a.O., § 13 ALB Rn. 137). Allerdings enthält bereits die Verpfändungsanzeige regelmäßig den Widerruf eines bestehenden Bezugsrechts (RGZ 127, 269; Benkel/Hirschberg, a.a.O.). Überdies hat die GmbH auf dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Streithelferin vom 07.08.1997 (Bl. 25 Anlagenhefter zur Klageschrift) bestätigt, dass das Bezugsrecht sowohl für den Erlebens- wie den Todesfall der versicherten Person zu ihren Gunsten lauten solle.

bb)

Einer wirksamen Pfandrechtsbestellung zu Gunsten der Klägerin steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Eintritt des Versorgungsfalles zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verpfändungsvereinbarungen ungewiss war. Die zu sichernde Forderung kann gem. §§ 1273 Abs. 2, 1204 Abs. 2 BGB auch eine künftige oder bedingte sein, so dass der Inhalt der zu sichernden Forderung bei der Pfandrechtsbestellung weder bestimmt noch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sein muss. Die Forderung muss lediglich nach ihrem Rechtsgrund, nicht aber der Höhe nach bestimmbar sein, was bei der Einigung über die Verpfändung konkreter, dem Gläubiger zustehender Rechte auf Versicherungsleistungen aus einer Rückdeckungsversicherung sowohl hinsichtlich eines anwachsenden Bezugsrechts als auch hinsichtlich erst zukünftig anfallender Überschussanteile der Fall ist (vgl. Seppelt, VersR 2003, 292, 294; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 159 VVG Rn. 28). Auch der Umstand, dass der Versorgungsanspruch zunächst noch verfallbar ist und sein Wert erst im Lauf der Zeit wächst, steht einer Pfandrechtsbestellung nicht entgegen (vgl. Blomeyer, VersR 1999, 653, 656).

cc)

Auch ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die datumsmäßige Bezeichnung der Pensionsvereinbarung in den Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und 07.07.1997 nicht geeignet ist, die Wirksamkeit der Pfandrechtsbestellungen in Frage zu stellen. Ist nämlich in einer über eine Verpfändung erstellten Vertragsurkunde das der zu sichernden Forderung zu Grunde liegende Vertragsverhältnis irrtümlicherweise mit einem falschen Datum bezeichnet worden, ist gleichwohl ein rechtswirksames Pfandrecht begründet worden, wenn der Gläubiger nur aus einem Vertragsverhältnis verpflichtet ist, so dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieses Vertragsverhältnis mit dem in der Bestellungsurkunde erwähnten identisch ist. In diesem Fall liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nur eine unschädliche Falschbezeichnung vor (vgl. zur Bürgschaft OLG München, Urt. v. 15.07.1999, 19 U 2185/99, BauR 2000, 283). Dafür aber, dass neben der - streitigen - Pensionsvereinbarung zwischen B und der GmbH vom 20.01.1992 weitere Pensionsvereinbarungen existieren könnten, besteht kein Anhaltspunkt. Entgegen der Berufungsrüge des Beklagten zu 1) hat die Klägerin auch bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.06.2009 darauf hingewiesen, dass es keine weiteren Pensionsvereinbarungen vom 01.12.1992 bzw. 01.12.1996 gebe und es sich bei den in den Verpfändungsvereinbarungen angegebenen Daten um schlichte Schreibfehler handele (Bl. 166 GA).

dd)

Die irrtümliche Falschbezeichnung der Pensionsvereinbarung in den Verpfändungserklärung vom 20.11.1996 und 07.07.1997 führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gem. § 1280 BGB und § 13 Abs. 4 ALB 86 (= § 13 Abs. 4 ALB 2008) erforderlichen Verpfändungsanzeige zur Unwirksamkeit der Pfandrechtsbestellungen. Die Verpfändungsanzeige hat den Zweck, die Nichtverfügbarkeit der verpfändeten Forderung für künftige Kreditgeber des Gläubigers erkennbar zu machen und zu Gunsten des Pfandgläubigers zu verhindern, dass der Verpflichtete mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leistet (Wiegand, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1280 Rn. 1; Damrau, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 1280 Rn. 1). Diesem Zweck genügt die Verpfändungsanzeige aber bereits dann, wenn sie die verpfändete Forderung, vorliegend mithin die Rechte der GmbH aus den bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin genommenen Lebensversicherungen, hinreichend bestimmt bezeichnet. Folgerichtig ist eine Bezeichnung der gesicherten Forderung in der Verpfändungsanzeige an den Versicherer daher im Grundsatz nicht einmal notwendig (vgl. Blomeyer, VersR 1999, 653, 656).

ee)

Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass zwischen B und der GmbH am 20.01.1992 eine wirksame Pensionsvereinbarung geschlossen worden ist, deren vertraglicher Inhalt sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden Vertragsurkunden vom 20.01.1992 sowie den Ergänzungsverträgen vom 28.11.1995, 30.09.1996 und 08.09.2000 ergibt.

(1)

Soweit die Beklagten sowie die Streithelferin die Echtheit der vorgenannten Vertragsurkunden bestreiten, ist eine Beweisführung der Klägerin durch Schriftvergleichung (§ 441 ZPO) - unabhängig von der erstmals in der Berufungsinstanz durch Vorlage der Originalurkunden durch den Beklagten zu 1) eröffneten Möglichkeit - entbehrlich, da der Senat auch ohne Schriftvergleichung in Anwendung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung von der Echtheit der Urkunden überzeugt ist. Die Vorschrift des § 440 Abs. 1 ZPO, wonach die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde zu beweisen ist, enthält nämlich nichts darüber, in welcher Art der Beweis geführt werden muss. Maßgebend ist daher § 286 ZPO (RG, Urt. v. 15.12.1909, RGZ 72, 290, 292), wobei der Beweis der Echtheit einer Unterschrift u.a. dann entbehrlich ist, wenn die Echtheit nur unsubstantiiert bestritten wird (vgl. RG, a.a.O.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 440 Rn. 2). Die Beklagten sowie die Streithelferin haben hinsichtlich der Frage der Echtheit lediglich eingewandt, dass unstreitig zwei unterschiedliche auf den 20.01.1992 datierte Vertragsurkunden existieren. Ob dieser Umstand mit Blick auf die in den Vertragsurkunden niedergelegten, im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen gerade für die Echtheit der Urkunden herangezogen werden kann, wie das Landgericht meint, kann dahinstehen. Die Klägerin hat diesen Umstand nämlich jedenfalls plausibel damit erklärt, dass die als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegte Urkunde von dem seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter der GmbH, Rechtsanwalt Dr. u, in Abstimmung mit einem Vertreter der Rechtsvorgängerin der Streithelferin entworfen worden und die weitere Urkunde, von der sich - durch das Schreiben vom 26.05.2010 (Bl. 435 GA) belegt - eine Ausfertigung in den Handakten von Rechtsanwalt Dr. u befunden hat, auf ausdrücklichen Wunsch der Rechtsvorgängerin der Streithelferin unterzeichnet worden sei. Entscheidend ist aber, dass der Rechtsvorgängerin der Streithelferin ihrerseits spätestens im Jahre 1997 sowohl die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 als auch die Ergänzungsvereinbarung vom 28.11.1995 sowie die Gesellschafterbeschlüsse vom 28.11.1995 und 30.09.1996 vorlagen. Diese Urkunden wurden nämlich ausweislich der Faxabsenderkennungen der dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten zu 1) vom 18.09.2007 (Anlage B3 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 23.09.2009, Bl. 187 ff. GA) beigefügten Unterlagen vom H P2, der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, am 17.12.1997 per Telefax übersandt. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber ersichtlich kein Grund für eine Fälschung der Pensionsvereinbarung, von der auch die Rechtsvorgängerin der Streithelferin offenkundig zu keinem Zeitpunkt ausgegangen ist. Reichen hiernach die unstreitigen Umstände aus, den Senat von der Echtheit der Urkunden vom 20.01.1992 zu überzeugen, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das Landgericht die Weigerung des Beklagten zu 1), Rechtsanwalt Dr. u dessen Schweigepflicht zu entbinden, zu Recht als Beweisvereitelung auch zu Lasten der Beklagten zu 2) und ihrer Streithelferin gewertet hat, wenngleich der Senat auch in dieser Frage der Auffassung des Landgerichts zuneigt. Soweit nach alledem von der Echtheit der im Jahre 1997 der Rechtsvorgängerin der Streithelferin übermittelten Urkunden auszugehen ist, besteht ebenso wenig Anlass zu Zweifeln an der Echtheit der 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000, von der sich ebenfalls eine (Original-) Ausfertigung in den Handakten von Rechtsanwalt Dr. u befunden hat, was durch das Schreiben vom 26.05.2010 belegt ist.

(2)

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht überdies durch die Bekundungen des Zeugen P fest, dass Gesellschafter der GmbH zunächst neben B ausschließlich dessen vormalige Ehefrau D und nach deren Ausscheiden der Zeuge P gewesen sind (Bl. 337 GA). Insoweit ist es - entgegen der Auffassung der Streithelferin - unerheblich, ob B zu diesem Zeitpunkt bereits von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen ist, da die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 sowie die Ergänzungsverträge jeweils durch sämtliche Gesellschafter der GmbH unterzeichnet wurden und bei einer Unterzeichnung durch alle Gesellschafter (§ 48 Abs. 2 GmbHG) der nach § 46 Nr. 5 GmbHG erforderliche (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1991, II ZR 169/90, NJW 1991, 1680; Urt. v. 03.07.2000, II ZR 282/98, NJW 2000, 2983) Gesellschafterbeschluss vorlag und für B kein Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bestand. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG keine Anwendung bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten findet. Dazu gehört die Bestellung als Geschäftsführer und damit zusammenhängend die Vereinbarung des Anstellungsverhältnisses und aller darauf beruhenden Verträge (BGH, Urt. v. 29.09.1955, II ZR 225/54, BGHZ 18, 205, 210; Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 86 m.w.N.). Da § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG Spezialnorm zu § 181 BGB ist, kann auf das Verbot von In-Sich-Geschäften nicht zurückgegriffen werden (Baumbach/Hueck-Zöllner, a. a. O., § 47 Rn. 60 f.). Auf die Behauptung der Klägerin, B sei bereits am 18.12.1995 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen, kommt es mithin nicht streitentscheidend an.

(3)

Zu Gunsten der Klägerin ist nach alledem gem. §§ 2, 5 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 ein Anspruch auf Witwenversorgung begründet worden, dessen Höhe sich im Versorgungsfall gem. § 7 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 bemisst.

c)

Die Verpfändung einer Lebensversicherung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer sie dem Versicherer anzeigt (§ 1280 BGB; Benkel/Hirschberg, a.a.O., § 13 ALB Rn. 140; Blomeyer, VersR 1999, 653, 656; Seppelt, VersR 2003, 292, 294), wobei § 13 Abs. 4 ALB 86 (= § 13 ALB 2008) für die Verpfändungsanzeige Schriftform verlangt. Dieses Erfordernis ist im Streitfall gewahrt, wobei der Wirksamkeit der Verpfändungsanzeigen der GmbH - wie ausgeführt - nicht die irrtümliche Falschbezeichnung der Pensionsvereinbarung in den Verpfändungserklärung vom 20.11.1996 und 07.07.1997 entgegen steht (vgl. oben sub I. 2. d)).

2 Kein Untergang der Pfandrechte

a)

Die wirksam zu Gunsten der Klägerin bestellten Pfandrechte sind auch nicht durch die unter dem 19.01.1999 erfolgten Abtretungen des B untergegangen.

Hierbei kann dahinstehen, ob die am 19.01.1999 durch die GmbH mit Zustimmung des B als versicherter Person erfolgten Sicherungsabtretungen aller Ansprüche und Rechte aus den bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin genommenen Lebensversicherungen wirksam sind. Hieran könnten allerdings deshalb Zweifel bestehen, weil es gem. § 13 Abs. 4 ALB 86 (= § 13 Abs. 4 ALB 2008) für die Wirksamkeit der Abtretung einer Lebensversicherung einer gesonderten schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer bedarf und bei Fehlen einer solchen ordnungsgemäßen Anzeige die Abtretung nicht nur dem Versicherer gegenüber, sondern absolut unwirksam ist (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 31.10.1990, IV ZR 24/90, BGHZ 112, 387 = VersR 1991, 89 = NJW 1991, 559; Urt. v. 19.02.1992, IV ZR 111/91, VersR 1992, 561 = NJW-RR 1992, 790; OLG Köln, Urt. v. 14.06.1993, 5 U 13/93, VersR 1993, 1133; LG Dortmund, Urt. v. 20.03.2008, 2 O 144/07, juris, Tz. 28 = VuR 2008, 279 (Ls.); Urt. v. 28.02.2008, 2 O 214/07, ZEV 2008, 293; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 13 ALB 86 Rn. 62; Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 159 VVG Rn. 26; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 42 Rn. 210, jeweils m.w.N.). Anzeigeberechtigt in diesem Sinne war nach Verpfändung der Rechte aus den Lebensversicherungen weiterhin die GmbH, da die Verpfändung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 1276 BGB - jedenfalls bis zum Eintritt der Pfandreife keinen Einfluss auf die Verfügungsberechtigung des Versicherungsnehmers hat (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2002, 9 U 265/00, VersR 2003, 630; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 13 ALB 86 Rn. 68). Eine solche Abtretungsanzeige ist auf dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) bereitgestellten Formblatt unter dem 19.01.1999 erfolgt (Bl. 37 GA). Im Grundsatz genügt auch eine Abtretungsanzeige des Versicherungsnehmers als Berechtigtem auf einem von der Bank bereitgestellten Formblatt den Anforderungen des § 13 Abs. 4 ALB 86, da es sich bei ihr unzweifelhaft um eine im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB formgerechte eigene Erklärung des Versicherungsnehmers handelt, mit der er die erfolgte Abtretung gegenüber dem Versicherer anzeigt. Rechtlich ohne Bedeutung ist hierbei, ob der Versicherer selbst diese Erklärung, nachdem er sich ihr entäußert, dem Versicherer übermittelt, oder ob er sich zur Übermittlung der Erklärung der Zessionarin als Botin bedient. In dem einen wie dem anderen Fall wäre den besonderen Erfordernissen des § 13 Abs. 4 ALB 86 Rechnung getragen (LG Dortmund, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Indes erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob es sich bei der Abtretungsanzeige um eine solche der GmbH als Versicherungsnehmerin handelt, wofür die vorformulierte Angabe "Unterschrift des Versicherungsnehmers" unterhalb der Unterschrift des B sprechen könnte, oder aber, ob B die Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, was nicht ausreichen würde. Für Letzteres könnte sprechen, dass die ebenfalls am 19.01.1999 von B unterzeichneten Abtretungsurkunden (Bl. 16 f. GA) von ihm sowohl in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH als auch mit Blick auf seine Versicherteneigenschaft als Privatperson unterzeichnet worden und B im Rahmen seiner Zeichnung für die GmbH das Handeln in fremdem Namen durch den Beidruck eines Firmenstempels offen gelegt hat.

Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung, da auch im Falle einer wirksamen - weil ordnungsgemäß angezeigten - Abtretung diese nicht zum Untergang der Pfandrechte der Klägerin geführt haben würde. Die Belastung eines Rechts mit einem Pfandrecht hindert grundsätzlich dessen Abtretung nicht (Wiegand, in: Staudinger, a. a. O., § 1276 Rn. 1). Eine Abtretung enthält daher grundsätzlich auch keine Aufhebung des verpfändeten Rechts (BAG, Urt. v. 29.07.1967, 3 AZR 55/66, NJW 1967, 2425, 2426 = DB 1967, 1857 = WM 1967, 1177; Benkel/Hirschberg, a.a.O., § 13 ALB Rn. 145). Jedenfalls bei Wirksamkeit der 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000 lässt sich ein rechtsgeschäftlicher Wille des B auf Aufhebung seines Pfandrechts durch die Zession der GmbH an die Beklagte zu 2) daher nicht feststellen. Für das Pfandrecht der Klägerin hätte eine solche Aufhebung ohnehin nur Bedeutung, wenn entweder mit der Abtretung durch B namens der GmbH zugleich die gesicherte Forderung aufgehoben werden sollte oder B zugleich für die Klägerin mit Vertretungsmacht auch deren Pfandrecht aufgehoben hat. Letzteres stünde - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu 2). Ersteres ist - wie ausgeführt - mit Blick auf die Erklärung vom 08.09.2000 jedenfalls zweifelhaft, wobei Zweifel zu Lasten der Beklagten zu 2) als Zessionarin gehen, da an die Feststellung eines Willens für einen Rechtsverzicht strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser Wille nicht vermutet werden darf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.04.2009, 20 U 76/08, VersR 2010, 57 = OLG-Report Hamm 2009, 649 zu einem Verzicht des begünstigten Arbeitnehmers auf sein unwiderrufliches Bezugsrecht bei Mitunterzeichnung einer Sicherungsabtretungsurkunde). B kam auch nicht mit Blick auf den in den Verpfändungsvereinbarungen bedungenen Rang der bestellten Pfandrechte die Rechtsmacht zu, zugleich in eigenem Namen das Pfandrecht der Klägerin zum Erlöschen zu bringen, da sich nach dem Wortlaut der Verpfändungsvereinbarungen die Pfandrechte ihrem Sicherungszweck entsprechend auf unterschiedliche Ansprüche aus den bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin genommenen Versicherungen erstreckten, namentlich auf Leistungen für den Todesfall (Klägerin) bzw. für den Erlebensfall (B). Die Wirkung dieses Rangverhältnisses geht lediglich dahin, dass zugunsten des den Hinterbliebenen nachrangig bestellten Pfandrechts zu Lebzeiten des versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführers keine Pfandreife eintreten kann, da die Hinterbliebenen zu Lebzeiten des erstrangig Versorgungsberechtigten keinen fälligen eigenen Versorgungsanspruch haben (Benkel/Hirschberg, a.a.O., § 13 ALB Rn. 144).

b)

Dem Landgericht ist ebenfalls darin zu folgen, dass die zu sichernde Forderung und gem. § 1252 BGB mit ihr die für sie bestellten Pfandrechte nicht durch den in § 8 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 3 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 enthaltenen Vorbehalt der Leistungseinstellung untergegangen ist. Unabhängig davon, dass die Ausübung eines entsprechenden Vorbehalts wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse der GmbH bzw. der späteren Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, würde allein die Insolvenzreife der Gesellschaft mit Blick auf die genommenen Rückdeckungsversicherungen die Ausübung des Vorbehalts nicht rechtfertigen. Hintergrund der Verpfändung einer als Rückdeckungsversicherung abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung erstrangig an den Gesellschafter-Geschäftsführer und nachrangig an dessen Hinterbliebene ist in der Praxis regelmäßig gerade der Umstand, dass eine Insolvenzsicherung durch den PSVaG nicht oder noch nicht in Betracht kommt und der unbedingten Abtretung steuerliche und (insolvenz-) anfechtungsrechtliche Gründe entgegen stehen (vgl. Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 13 ALB 86 Rn. 135; vgl. auch Seppelt, VersR 2003, 292 ff.). Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung dient mithin gerade dazu, Ansprüche des Versorgungsberechtigten für den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers zu sichern (OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.05.2006, 5 U 578/00, juris, Tz. 52, VersR 2007, 780 = r+s 2009, 203; Urt. v. 13.04.2005, 5 U 842/01, juris, Tz. 24, VersR 2006, 778 = NJW-RR 2006, 250; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vorbemerkung zu den §§ 150-171 VVG Rn. 45).

c)

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des Eintritts der Versorgungszusage vor. Der versorgungsberechtigte B ist nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit aus den Diensten der GmbH ausgeschieden, da die Versorgungszusage jedenfalls mindestens acht Jahre bestanden hat, was nach der Änderung des § 8 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 durch den - wirksamen - 3. Ergänzungsvertrag vom 08.09.2000 ausreicht. Auch bestand die Ehe der Klägerin mit B zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, seinem Ableben.

3 Pfandreife

Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil Pfandreife angenommen, mit der Folge, dass der Klägerin als Pfandgläubigerin das Einziehungsrecht insoweit zusteht, als die Einziehung zu ihrer Befriedigung erforderlich ist (§§ 1282 Abs. 1 Satz 2, 1288 Abs. 2 BGB). Pfandreife im Sinne des § 1282 Abs. 2 BGB tritt ein, wenn die gesicherte Versorgungsverpflichtung ganz oder zum Teil fällig geworden ist (Benkel/Hirschberg, a.a.O., § 13 ALB Rn. 153). Dies führt im Insolvenzfall dazu, dass der Pfandgläubiger aufgrund des rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts gem. § 50 InsO zur abgesonderten Befriedigung daraus nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO berechtigt ist. Die Vorschrift des § 166 Abs. 2 InsO findet - entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) - auf rechtsgeschäftlich verpfändete Forderungen keine Anwendung (BGH, Urt. v. 11.07.2002, IX ZR 262/01, VersR 2002, 1292 = NJW 2002, 3475 (obiter dictum); Seppelt, VersR 2003, 292, 299). Hieraus folgt, dass der Pfandgläubiger das verpfändete Recht auf die Versicherungsleistung gem. § 173 Abs. 1 InsO selbst verwerten kann (Seppelt, a.a.O.; vgl. auch für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei fehlender Pfandreife BGH, Urt. v. 07.04.2005, IX ZR 138/04, NJW 2005, 2231).

Hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche der Klägerin tritt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil bei.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache nach Dafürhalten des Senats grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.