FG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2013 - 5 K 1429/11
Fundstelle
openJur 2013, 45927
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die die Beklagte es unter Beachtung des sachgerechten Ermessens mit der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 rechtmäßig abgelehnt hat, Kindergeld für das Kind K. an den B. (Kläger) gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG abzuzweigen.

Der Beigeladene (Kindergeldberechtigter) hat zwei behinderte Söhne, K (geb. am 15.10.1975) und J (geb. am 24.06.1978), die im streitigen Zeitraum in seinem Haushalt lebten. Für beide Kinder bezog er Kindergeld. Das Sozialamt des Landratsamts B. (als Kläger) gewährte dem Beigeladenen für K Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff SGB XII (vgl. Bescheid vom 21.01.2010), für Januar 2010 in Höhe von 315,88 € und ab Februar 2010 in Höhe von 285,13 € monatlich. K bezog von der Werkstatt für Behinderte seit 01.01.2010 einen monatlichen Brutto-Lohn von 239 €.

Mit dem Schreiben vom 25.08.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Abzweigung von Kindergeld für K gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an sich, weil das Kind keine Unterhaltsleistungen von den Eltern erhalte und der vollständige notwendige Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung von ihm als Grundsicherungsträger erbracht werde.

Im Anhörungsverfahren bestätigte der Beigeladene, dass er vom Kläger einen monatlichen Betrag von 88,33 € für die Belastung des Hauses und für Heiz- und Nebenkosten erhalte. Zudem machte er sonstige Leistungen für seinen Sohn K in Höhe von 5.556,24 € in der Zeit von 01.01. bis 31.08.2010 geltend.

Mit dem Bescheid vom 17.09.2010 zweigte die Beklagte von dem festgesetzten Kindergeld von 184 € ab Oktober 2010 einen Betrag von 84,41 € an den Kläger ab, weil es nur einen monatlichen Leistungsbetrag des Beigeladenen von 99,59 € anerkannte. Auf den fristgerecht erhobenen Einspruch des Beigeladenen hin hob die Beklagte nach Hinzuziehung des Klägers zum Verfahren (§ 360 Abs. 3 AO) mit Bescheid vom 01.07.2011 den Abzweigungsbescheid vom 17.09.2010 auf und gewährte die Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab Oktober 2010 an den Beigeladenen. Es führte zur Begründung aus, die nun anzuerkennenden monatlichen Unterhaltsleistungen von 186,66 € bzw. 188,36 € überstiegen das anteilige Kindergeld. Ebenfalls mit Bescheid vom 01.07.2011 brachte die Beklagte dem Kläger den Abhilfebescheid zur Kenntnis und forderte mit dem berichtigten Bescheid vom 06.07.2011 den für Oktober 2010 abgezweigten Betrag von 84,41 € gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück.

Der fristgerecht erhobene Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In der ausführlich begründeten Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 wies die Beklagte darauf hin, dass es bei der ursprünglichen Abzweigungsentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass den Eltern von K für das zur Verfügung stellen der Unterkunft Kosten entstanden seien, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen seien. Unter Einbeziehung der zudem nachgewiesenen Geld- und Sachleistungen habe der Beigeladene seine Unterhaltspflicht gegenüber K erfüllt. Der Umfang der Unterhaltsleistungen übersteige das auf K entfallende Kindergeld. Wegen der Begründung im Einzelnen, insb. den Ermessenserwägungen und der Berechnung der berücksichtigten Unterhaltsleistungen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der vom 01.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 aufzuheben und die zur Abzweigung des Kindergeldes ab Oktober 2010 in Höhe von 110 € zu verpflichten.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:Er halte die Abzweigung eines Anteils des Kindergeldes für gerechtfertigt und sehe sich in seiner Auffassung durch die Rechtsprechung des BFH bestätigt. Er verweise auf die Entscheidungen des BFH vom 17.12.2008 III R 6/07 und vom 09.02.2009 III R 37/07. Danach seien die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebe, der Kindergeldberechtigte aber nicht zum Unterhalt eines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet sei, weil es Grundsicherungsleistungen erhalte. Er übernehme mit Ausnahme der Heizkosten, die nur als Pauschalbetrag anerkannt würden, und den Tilgungsleistungen für das Haus, die für die Unterbringung von K tatsächlich anfallenden Kosten in voller, anteiliger Höhe von derzeit 110,25 € monatlich.

Allein durch die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ergäben sich keine Aufwendungen, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für die Betreuung seien nur anzusetzen wenn sie tatsächlich entstanden seien, jedoch keine fiktiven Kosten. Der von der Beklagten zugunsten des Beigeladenen berücksichtigte Wert für Unterkunft nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung sei daher nicht beachtlich.

Er sei auch der Auffassung, dass nicht in jeder Zuwendung an das eigene Kind ein Unterhaltsbeitrag gesehen werden könne, da auch normale Schenkungen durchaus vorstellbar seien.

Aus einem Informationsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern zum Familienleistungsausgleich vom Februar 2012 (Ausgabe 4/2012) ergebe sich, dass bei der Ermittlung der Unterhaltsaufwendungen der Kindergeldberechtigten der Regelsatz der Grundsicherungsleistungen gegenzurechnen sei, wenn entsprechende Aufwendungen geltend gemacht würden; insoweit hätten die Kindergeldberechtigten keine eigenen Unterhaltsaufwendungen.

Es halte daher den beantragten Abzweigungsbetrag von 110 € monatlich für angemessen.

Wegen des Vortrags des Klägers wird auf die im verwaltungs- und im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Einspruchsverfahren habe der Kindergeldberechtigte glaubhaft vorgetragen, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht mit einem höheren Betrag als dem Kindergeld nachgekommen zu sein. Dem Grunde nach seien sämtliche Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, da es dem Kindergeldberechtigten gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB überlassen sei, in welcher Form er Unterhalt gewähre. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählten sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind entstanden seien. Im Einzelnen habe der Kindergeldberechtigte durchschnittliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 99,59 € monatlich nachgewiesen.

Da das Kind im elterlichen Haushalt lebe, seien im Weiteren tatsächliche Kosten für die Unterkunft zu berücksichtigen gewesen. Zwar gewähre der Kläger für anteilige Kosten der Unterkunft einen Betrag von 86,33 €; es sei aber davon auszugehen, dass tatsächlich höhere Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich seien. Daher sei es vertretbar, die Unterkunftskosten insgesamt unter Ansatz der Werte aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berücksichtigen.

Der Ansatz der Werte lt. § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung sei hierbei ermessensgerecht, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelfall glaubhaft gemacht würden, aber nicht beziffert werden könnten. Diese Aufwendungen seien um die von dem Kläger als Sozialleistungsträger erbrachten Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu kürzen.

Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger und die Beklagte haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Streitfalls durch den zum Berichterstatter bestellten Richter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 79a Abs. 3, 90 Abs. 2 FGO).

Das Gericht hat mit Beschluss vom 22.04.2013 den Kindergeldberechtigten zu dem gerichtlichen Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Beklagte die Abzweigung eines Teils des Kindergeldes an die Klägerin abgelehnt.

Kindergeld kann ganz oder teilweise an das Kind oder an diejenige Person oder Stelle ausgezahlt werden (sog. Abzweigung), die das Kind unterhält, wenn ein Kindergeldberechtigter für das Kind keinen Unterhalt leistet bzw. die Unterhaltsleistungen niedriger sind als das Kindergeld (vgl. § 74 Abs. 1 EStG).

Die nach § 74 Abs. 1 EStG im Ermessen der stehende Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird, ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 102 FGO). Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest, kann es nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der zu setzen (BFH-Urteil vom 09.02.2009 III R 37/07, BStBl. II 2009, 928, m.w.N.).

Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (vgl. § 5 AO). Trägt der Kindergeldberechtigte überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes, soll das gesamte Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugutekommen, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten sind aber bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04, BStBl. II 2008, 753). Entstehen dem Kindergeldberechtigten Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten ermessensgerecht (BFH-Urteil vom 15.07.2010 III R 89/09, BFH/NV 2011, 121, m.w.N.).

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger dem Grunde nach vor, weil er Leistungen an K zur Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII erbracht hat.

Gleichwohl war der Beigeladene weiterhin zum Unterhalt gegenüber seinem Sohn K verpflichtet und unstreitig erbrachte er ihm gegenüber auch finanzielle und sachliche Unterhaltsleistungen. Er war somit nicht leistungsunfähig im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung in BFH III 6/07 (Urteil vom 17.12.2008, BStBl. II 2009, 926) zugrunde lag, auf die sich der Kläger beruft. Denn dort hatte die Familienkasse die Ermessensentscheidung darauf gestützt, dass eine Unterhaltspflichtverletzung nicht gegeben sei, solange das Kind im Haushalt des Berechtigten lebe und daher die Voraussetzungen einer Abzweigung bereits dem Grund nach nicht in Betracht gezogen. Demgegenüber geht im hier zu entscheidenden Streitfall die Beklagte in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom Vorliegen der Abzweigungsmöglichkeit aus, wenn sie dort ausführt, die Abzweigung stehe im Ermessen der Familienkasse und könne trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag nur geringfügig sei.

Die Ermessensentscheidung über die Abzweigung hängt nach gefestigter Rechtsprechung des BFH davon ab, ob und in welcher Höhe dem Unterhaltspflichtigen - den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende - Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind jedoch nur die dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen. Dagegen dürfen keine fiktiven Betreuungskosten berücksichtigt werden und es kann auch nicht grundsätzlich auf eine Bezifferung oder gegebenenfalls eine Schätzung des dem Unterhaltspflichtigen entstandenen Aufwands verzichtet werden.

Im Rahmen der nach § 102 Satz 1 FGO durchzuführenden Überprüfung ist somit festzustellen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 III R 85/09, BStBl. II 2013, 19, m.w.N.).

Im Streitfall hat der Beigeladene Unterhaltsleistungen erbracht, insbesondere auch dadurch, dass er seinen Sohn K in seinem Haushalt aufgenommen hat und ihm hierdurch tatsächlich Kosten entstanden sind. Zwar hat der Beigeladene die ihm für die Führung des Haushalts entstandenen Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen. Im Rahmen einer sachgerechten Sachverhaltsermittlung war es der Beklagten aber unbenommen, diesen Aufwand im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. § 162 Abs. 1 AO; ausführlich hierzu FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 29.03.2012 Az. 4 K 916/11, EFG 2012, 1564, m.w.N.).

Es handelt sich dabei nicht um fiktive Kosten, wie etwa die pauschale Bewertung von Betreuungsleistungen mit der Hälfte des Kindergeldbetrages (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2009 III R 37/07, BStBl. II 2009, 928) oder einem pauschalen Stundensatz von 8 € (vgl. FG Münster-Urteil vom 25.03.2011 Az. 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011,1727, m.w.N.), von fiktivem Aufwand für Dienstleistungen der Körperpflege oder für Einkaufstätigkeiten (vgl. FG Münster-Urteil vom 26.04.2013 Az. 2389/11 Kg, n.v. juris).

Unter den Umständen des Streitfalles steht demgegenüber fest, dass dem Beigeladenen tatsächlich Kosten für die Haushaltsaufnahme entstanden sind. Denn bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist es jedenfalls glaubhaft, dass Aufwendungen zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung entstehen, die ggf. über das monatliche Kindergeld hinausgehen (vgl. FG München-Urteil vom 02.07.2012 Az. 7 K 2320/11, EFG 2012,2029, m.w.N.).

Im Streitfall hat die Beklagte im Rahmen der Ermessensprüfung festgestellt, dass der Beigeladene zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem Sohn K gegenüber geldwerte Sachleistungen (Urlaub, Kleidung, ärztliche Behandlung, Krankengymnastik etc.) nachweislich in Höhe von monatlich 99,59 € erbracht hat. Die Berechnungsgrundlagen sind nicht zu beanstanden. Da die Leistungen jedenfalls der Erfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht dienten, ist es ohne Bedeutung, dass vergleichbare Aufwendungen auch schenkweise geleistet werden können.

Zutreffend hat die Beklagte auch einen Sachwert für die Haushaltsaufnahme in ihre Berechnungen einbezogen und den Wertansatz in sachgerechter Ermessensausübung monatlich in Höhe von 173,40 € für das Jahr 2010 und in Höhe von 175,10 € monatlich für 2011 geschätzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Ausgangspunkt der Berechnung den Sachbezugswert für die Gewährung von Unterkunft entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung-SvEV- mit einem für 2011 maßgeblichen Wert von 206 € gewählt und einen Abschlag von 15% hierauf wegen Haushaltsunterbringung (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SvEV) vorgenommen, also 175,10 € zum Ansatz gebracht hat. Diese Werte sind auch bei der Einkünfteberechnung nach § 8 Abs. 2 EStG allgemein als Einnahmen aus geldwerten Vorteilen anerkannt und können als Schätzungsgrundlage für die entstandenen Kosten für die Unterkunft dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2012 III B 26/12, BFH/NV 2012, 1963). So hat auch der BFH ohne Bindungswirkung darauf hingewiesen, dass es bei der Bewertung von etwaigen Naturalleistungen (z.B. Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung), keinen Bedenken begegnen würde, wenn diese in Anlehnung an die Werte der SvEV geschätzt würden, sofern nicht im Einzelfall abweichende Werte festgestellt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2013 III R 24/12, n.v. juris).

Die in der angefochtenen Einspruchsentscheidung dargelegten Berechnungsgrundlagen und Ermessenserwägungen sind somit nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte zutreffend von den im Wege der Schätzung ermittelten Sachbezugswerten für die Unterkunft die von der Klägerin geleisteten monatlichen Zahlungen in Abzug gebracht. Insgesamt waren die Leistungen des Beigeladenen an seinen Sohn K gleichwohl noch höher als der Kindergeldanspruch, so dass die Ablehnung der Abzweigung eines Teils des Kindergeldes ohne Ermessensfehler erfolgte.

Soweit sich die Klägerin auf eine Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern vom Februar 2012 (Ausgabe 4/12) zum Familienleistungsausgleich bezieht, konnte dieses in die angefochtene Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 nicht mehr eingehen und ist daher für die rechtliche Beurteilung der Ermessensentscheidung nicht maßgeblich. Demgegenüber trägt die Entscheidung der für die Beklagte maßgeblichen Verwaltungsanweisung (DA-FamEStG 2009 i.d.F.v. 12.07.2011) Rechnung, wenn in DA 74.1.5 Abs. 3 Satz 3 bestimmt ist, dass Aufwendungen für die Bereitstellung eines eigenen Zimmers im Elternhaus zumindest durch einen pauschalen Wertansatz zu berücksichtigen seien.

Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin als der unterliegende Beteiligte zu tragen (§§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO).

Eine Kostenentscheidung gegenüber dem Beigeladenen war nicht zu treffen, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO).

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