OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.08.2013 - 18 U 1/13
Fundstelle
openJur 2013, 45860
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung vom 3.1.2013 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.12.2012 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 522 II S.1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen,da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Der Senat hält das Fehlen von Erfolgsaussichten der Berufung für hinreichend deutlich („offensichtlich“, § 522 II Ziff. 1 ZPO). Soweit § 522II ZPO als Sollvorschrift gefasst ist, besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, eine Ausnahmekonstellation von dem gesetzlichen Regelfall anzunehmen. Der Senat sieht auch keinen Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 522 IIZiff. 4 ZPO).

2.

Die Berufung ist in der Sache ohne Erfolg, denn das angegriffene Urteil beruht jedenfalls im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 I, 546 ZPO) noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 I,529 ZPO).

2.1

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen Z1, Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung geltend. Der Zeuge zeichnete am 18.12.2002 jedenfalls unter Vermittlung des Beklagten eine sich auf € 10.000,- belaufende Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an dem „X-fonds Nr. ..“. Die Zahlung des Betrags erfolgte am 19.12.2002 (Bl. 11 d.A.). Am 23.10.2006 stellte die X AG Insolvenzantrag. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei wegen der Verletzung seiner aus einem Beratungsvertrag fließenden Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet und fordert die Erstattung des investierten Anlagebetrags nebst Agio (€ 10.500,-), den Ersatz von entgangenen Zinsen (€ 460,10) sowie von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten (€ 1.213,09). Er verfolgt daneben die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist,zukünftig wegen der Kapitalanlage entstehende Schäden zu ersetzen.Der Beklagte ist der Auffassung, er sei bereits mangels Beratungsvertrags nicht ersatzpflichtig, zumal er sich nicht fehlerhaft verhalten habe und erhebt die Einrede der Verjährung.

2.2

Die Klägerin wirft dem Beklagten im Einzelnen folgende Fehler vor:

a) Der Beklagte habe unterlassen, den Zeugen Z1 über folgende Punkte aufzuklären:

- der Zeuge Z1 sei nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden (Klageschrift S.12, Bl. 14 d.A.);

- der Zeuge Z1 sei nicht auf den regelmäßig zu investierenden Mindestbetrag von € 25.000,- hingewiesen worden, dessen Unterschreitung auf einen „schlechten Verkauf“ und damit eine Gefährdung des Gesamtprojekts habe schließen lassen (Klageschrift S. 13 f, Bl.15 f d.A.);

- der Zeuge sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die vorgesehene Zeichnungsfrist (31.7.2002) bereits überschritten sei,was ebenfalls auf einen schlechten Verkauf und eine Gefährdung des Gesamtprojekts habe schließen lassen (Klageschrift; S. 15, Bl. 17d.A.);

- der Zeuge sei nicht über den Unterschied zwischen dem Mindestanlegerkapital, tatsächlich vereinnahmtem Kapital und Maximalkapital sowie dessen Bedeutung unterrichtet worden (Klageschrift S. 14 ff, Bl. 16 ff d.A.); insbesondere habe der Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass bis zum Erreichen des Maximalkapitals neue stille Gesellschafter aufgenommen werden könnten (Klageschrift S. 15 f, Bl. 17 f d.A.);

- der Beklagte habe nicht darüber aufgeklärt, dass die Produktion der avisierten Filmvorhaben nicht gesichert sei (Klageschrift S.15, Bl. 17 d.A.);

- der Beklagte habe nicht über den Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung an den aus der Rechteverwertung fließenden Erlösen aufgeklärt (Klageschrift S. 17, Bl. 19 d.A.);

- der Beklagte habe nicht über die Kostenstruktur des Anlageprojekts aufgeklärt (Klageschrift S. 17, Bl. 19 d.A.);

- der Beklagte habe nicht darüber aufgeklärt, dass der Anlageprospekt veraltet gewesen sei (Klageschrift S.18, Bl. 20d.A.);

b) Der Beklagte habe gegenüber dem Zeugen folgende unwahre bzw. irreführende Angaben gemacht:

- dem Zeugen Z1 sei von dem Beklagten mitgeteilt worden, er erhalte für seine Investition einen „lebenslangen Gegenwert“ (Klageschrift S. 7, Bl. 9 d.A.). Damit sei suggeriert worden, es handele sich um eine sichere Anlage, aus der lebenslang Erträge generiert werden könnten. Der Beklagte habe damit das Anlageziel des Zeugen Z1 (sichere Anlageform) ignoriert und diesen nicht anlegergerecht beraten;

- dem Zeugen Z1 sei mitgeteilt worden, die Durchführung der Filmprojekte stehe fest (Klageschrift S. 7, Bl. 9 d.A.);

- der Anleger könne die Investition im Anlagejahr zu 100%steuerlich absetzen (Klageschrift S. 7, Bl. 9 d.A.).

3.

Der Klägerin ist einzuräumen, dass das Landgericht den Schwerpunkt seiner Betrachtung auf die Frage gelegt hat, ob zwischen dem Zeugen Z1 und dem Beklagten ein Anlageberatungsvertrag zustande kam. Dies greift zu kurz, denn auch im Falle eines Vermittlungsverhältnisses ist eine Schadensersatzhaftung des Anlagevermittlers möglich:

a) Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, WM 2002, 1683). Macht der Anlageinteressent deutlich, über die Anlage eines Geldbetrages beraten werden zu wollen, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, NJW 1993, 2433,BGH, WM 2000, 1441; BGH, WM 2006, 851). Den Anlageberater treffen aus einem solchen Vertrag weit gehende Pflichten. Er schuldet nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern auch deren fachkundige,fundierte Bewertung und Beurteilung, die auf den Wissensstand des Kunden und dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten, also „anlegergerecht“ (BGH, NJW 1982, 1095), ist.

b) Im Gespräch mit einem Anlagevermittler ist dem Kunden bewusst, dass dieser bestimmte Anlagen vertreibt, aus dieser Tätigkeit Provisionen erzielt und der werbende, anpreisende Charakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht (BGH, NJW-RR 1993,1114). Nach gefestigter Rechtsprechung kommt ungeachtet dessen zwischen Kunden und Vermittler ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag zustande, „wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind“ (Zitat: BGH, MDR2007, 228; siehe auch BGH, NJW-RR 1993, 114; BGH, NJW-RR 2003,1690). Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor dem Vertragsschluss ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, WM 2005, 833;BGH, WM 2007, 1608; BGH, NJW-RR 2010, 115). Allerdings hat der Vermittler den herangezogenen Verkaufsprospekt sowie das Anlagekonzept als solches auf Plausibilität zu überprüfen (BGH, WM2011, 505; BGH, NJW 2004, 1732) und über die Höhe der Innenprovision zu unterrichten, sofern diese 15% des Anlagekapitals übersteigt (BGH, NJW 2004, 1732; BGH, NJW-RR 2007, 925). Verletzt er diese Pflichten, kann er zum Ersatz eines dem Anleger deshalb entstandenen Schadens verpflichtet sein.

c) In der vorliegenden Fallgestaltung ist lediglich ein Auskunftsvertrag im oben skizzierten Sinne zu Grunde zu legen:

Bei der Ermittlung des den Beklagten treffenden Pflichtenkreises ist der erste Kontakt vom 1.10.2002 ohne maßgebliche Bedeutung.Denn die Klägerin selbst trägt vor, es habe sich um ein Treffen gehandelt, das in erster Linie dem gegenseitigen Kennenlernen gedient habe und habe fortgesetzt werden sollen, wenn das Interesse des Zeugen Z1 „kon-kret“ werden sollte (Klageschrift S.4, 5; Bl. 6, 7 d. A.). Der Beklagte überließ dem Zeugen Informationsmaterial; Prioritäten für bestimmte Anlageformen wurden nicht gesetzt. Ohne Bedeutung ist auch der von der Klägerin beschriebene Internetauftritt des Beklagten (Schriftsatz vom 7.9.2012, S. 2, Bl. 215 d.A.). Zwar mag sich in diesem ein Hinweis auf eine Beratungstätigkeit des Beklagten befinden. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt diese Angaben zur Kenntnis nahm. Ob die Zeugin Z2 gegenüber dem Zeugen Z1 die Beratungsleistungen des Beklagten anpries (Schriftsatz vom 7.9.2012, S. 3, Bl. 246 d.A.), mag ebenfalls dahinstehen, da deren Erklärungen dem Beklagten nicht zugerechnet werden können.

Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufes besteht zwischen den Parteien Streit. Die Klägerin trägt vor (Klageschrift S. 5 ff,Bl. 7 ff d.A.), der Beklagte habe den Zeugen Z1 angerufen, den von dem Zeugen über dessen Hausbank gezeichneten Schiffsfonds „schlecht geredet“, einen anderen Schiffsfonds sowie den streitbefangenen Medienfonds empfohlen. Darauf habe man sich am 18.12.2002 in den Räumlichkeiten des Beklagten getroffen, wo der Beklagte den X-fonds empfohlen und eine Beteiligung als Investition in einen „lebenslangen Gegenwert“ dargestellt habe (Klageschrift S. 6 ff, Bl. 8 ff d.A.). Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen (Klageerwiderung S. 3 ff, Bl. 193 ff d. A.),man habe nach dem 1.10.2002 telefonisch lediglich über den Schiffsfonds „Y“ gesprochen. Der Zeuge Z1 habe schließlich den Termin vom 18.12.2002 vereinbart und mitgeteilt, er wolle diesen Schiffsfonds und darüber hinaus den streitbefangenen Medienfonds zeichnen. Dies sei am 18.12.2002 erfolgt. Der Zeuge Z1habe keinen Informationsbedarf mitgeteilt, so dass inhaltlich über den Medienfonds nicht mehr gesprochen worden sei.

Ein ausdrücklicher Beratungsvertrag wurde unstreitig nicht geschlossen.

Angesichts etwa des vor dem Zeichnungstermin übersandten Schreibens des Beklagten vom 5.12.2002 (Bl. 223 d.A.) mag der Beklagte den Zeugen Z1 hinsichtlich der Zeichnung des Schiffsfonds im oben skizzierten Sinne beraten haben, so dass hinsichtlich dieses Anlageobjekts ein konkludenter Beratungsvertrag zustande gekommen sein mag.

Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Kapitalanlage in den Medienfonds gleichermaßen eine Beratung stattfand. Zwar ergibt sich auf der Basis der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung des Beklagten ein von dessen schriftsätzlichem Vortrag abweichendes Bild: Denn zum einen hat der Zeuge Z1 bekundet, der Beklagte habe ihm mitgeteilt, der Medienfonds sei im Gegensatz zu anderen Fonds aus dem Medienbereich bis auf das ´Finanzierungsrisiko´ sicher. Zum anderen ging der Beklagte nach der Schilderung des Zeugen mit diesem einen Teil des Anlageprospekts durch, was insoweit der Einlassung des Beklagten entspricht. Damit aber ist lediglich ersichtlich, dass der Beklagte einen den Prospektangaben entsprechenden Kenntnisstand des Zeugen sicherzustellen suchte. Ein solches Verhalten ist auf der Ebene der Informationsvermittlung anzusiedeln und stellt keine im o.a. Sinne fachkundige Anlagebewertung dar. Angesichts dessen verließ die durch den Zeugen Z1 bekundete pauschale Äußerung des Beklagten, der Medienfonds sei vergleichsweise sicher, die Ebene der werbenden Anpreisung nicht.

4.

Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, er habe es unterlassen, den Zeugen Z1 über eine Reihe für die Anlageentscheidung relevanter Aspekte zu informieren (s.o. Ziff.2.2 a) kann eine Pflichtverletzung nicht angenommen werden.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt der Anlagevermittler einer ihn treffenden Informationspflicht, wenn er dem Anleger einen Prospekt übergibt, in dem die notwendigen Informationen in verständlicher Form enthalten sind, dies zu einem Zeitpunkt, der mit einer Kenntnisnahme vor der Anlageentscheidung rechnen lässt (s.o. Ziff. 3 b).

b) Der Beklagte hat behauptet, er habe dem Zeugen Z1 bereits am 1.10.2002 auch den Anlageprospekt betreffend den Medienfonds übergeben. Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, der Beklagte habe ihrem Ehemann am 1.10.2002 einen „Stapel Papier“ übergeben. Ob auch der streitrelevante Verkaufsprospekt übergeben worden sei, sei ihr bzw. dem Zeugen nicht mehr erinnerlich (Klageschrift S. 5, Bl. 7 d.A.). Die Beweisaufnahme hat zwar - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - in diesem Punkt keine Klarheit erbracht. Ungeachtet dessen ist die Klägerin prozessrechtlich so zu behandeln, als sei die Übergabe des Prospekts erwiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, hat nicht etwa der Beklagte, sondern die Klägerin bezüglich dieses Umstands die Beweislast zu tragen (BGH, NJW-RR 2006, 1345 m.w.N.), da es sich bei der Prospektübergabe um den Umfang der Risikoaufklärung und damit um einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen handelt.

c) Der vorgelegte Anlageprospekt „X-Fonds“ (Bl. 25ff d.A.) - der übrigens in der von der Klägerin vorgelegten Fassung vom 25.3.2002 und damit nicht aus einer Zeit nach dem Termin vom 1.10.2002 stammt (S.91 des Prospekts, Bl. 116 d.A.) - enthält zu sämtlichen von dem Beklagten vermeintlich unterlassenen Informationen hinreichend verständliche Hinweise.

- Das Risiko eines Fehlschlags der Investition bis zum Totalverlust ist in dem Prospekt auf den S. 4 und 60 ff (Bl. 29, 85ff d.A.) erläutert;

- über den regelmäßig zu investierenden Mindestbetrag von €25.000,- klärt der Prospekt auf der S. 8 (Bl. 33, d.A.) auf. Eine als Regelfall bezeichnete Mindestanlage in Höhe dieses Betrages ergibt sich auch aus § 3 II des Gesellschaftsvertrags (S. 77, Bl.102 d.A.);

- die ursprünglich vorgesehene Zeichnungsfrist (31.7.2002) lässt sich aus Seite 9 des Prospekts (Bl. 34 d.A.) ersehen;

- die vorgesehene Kapitalausstattung von € 40 Mio. und maximal € 75 Mio. ergibt sich aus S. 8 des Prospekts (Bl. 33d.A.); dabei ist die Schlussfolgerung zwingend, dass neue stille Gesellschafter bis zum Erreichen des Maximalkapitals aufgenommen werden können (siehe auch § 3 des Gesellschaftsvertrags, S.77, Bl.102 d.A.). Über den bei Nichterreichen der avisierten Kapitals von € 40 Mio. vorgesehenen Ablauf und das damit einhergehende „Platzierungsrisiko“ informieren S. 9 und S. 63 des Prospekts (Bl. 34, 88 d.A.);

- aus den S. 9, 63 (Bl. 34, 88 d.A.) des Prospekts ergibt sich,dass Produktionen geplant, in der Durchführung aber nicht als sicher betrachtet werden können;

- der Aufbau des Produktions- und Vermarktungskonzepts sowie die Anzahl der Beteiligten nebst Ertragsverteilung ergibt sich aus S.12 ff des Prospekts (Bl. 37 ff d.A.);

- die Kostenstruktur wird auf den S. 8, 45 ff des Prospekts beschrieben (Bl. 33, 70 ff d.A.);

- das Herausgabedatum des Prospekts folgt aus dessen S. 91 (S.116 d.A.). Aus diesem Datum war insbesondere zu ersehen, dass das ursprünglich vorgesehene Schließungsdatum bereits überschritten war.

d) Soweit die Klägerin behauptet, der Zeuge Z1 habe dem Beklagten mitgeteilt, er habe den Prospekt nicht gelesen (Schriftsatz vom 7.9.2012, S. 8, Bl. 251 d.A.), mag dahinstehen, ob eine derartige Mitteilung den Beklagten verpflichtet hätte,sämtliche relevanten Informationen vor der Zeichnung mündlich zu erteilen. Ebenso wenig bedarf es der Erörterung, wie es sich auswirkt, dass der Beklagte nach der Aussage des Zeugen unmittelbar vor Vertragsschluss den Prospekt auszugsweise mit diesem durchsprach. Denn der Beklagte hat die Mitteilung, der Zeuge habe den Prospekt nicht gelesen, bestritten, die durch den Zeugen nicht bestätigt worden ist. Die Klägerin hat entsprechend den obigen Ausführungen (Ziff. 4 b) auch diesbezüglich die Beweislast zu tragen.

e) Soweit der Anlagevermittler das vertriebene Anlagekonzept aus eigenem Antrieb einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen hat (s.o. Ziff. 3 b), wird seitens der Klägerin nicht dargelegt,inwieweit auf Seite des Beklagten Plausibilitätsbedenken hätten entstehen müssen. Der weitere Vortrag der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe durch den Vermittler ein Hinweis zu erfolgen, wenn die aus dem Anlagekapital abfließende Innenprovision die Quote von 15% übersteigt, ist zwar zutreffend (z.B. BGH, WM 2004, 631). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.

5.

Zu der Behauptung, der Beklagte habe dem Zeugen Z1 falsche bzw.irreführende Informationen erteilt, ist der Klägerin einzuräumen,dass es eine Pflichtverletzung des Anlagevermittlers darstellen kann, wenn dieser Prospektangaben fehlerhaft negiert oder Risikohinweise des Anlageprospekts verharmlost bzw. relativiert (BGH, WM 2007, 1606). Ungeachtet dessen bedarf es keiner Klärung,ob der streitige Vortrag der Klägerin zutrifft.

Denn etwaige aus einer solchen Verletzung resultierende Ersatzansprüche wären jedenfalls verjährt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben, so dass ihm nach § 214 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustände. Dieses kann gemäß § 404 BGBauch der Klägerin als Zessionarin entgegengehalten werden.

a) Da der Beklagte kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreibt (vgl. § 2a I Ziff. 7 WphG), kommt die Anwendung des im Jahre 2009 aufgehobenen § 37a WpHG a. F. bereits grundsätzlich nicht in Betracht, so dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift für einen ´Altfall´ heranzuziehen wäre. Angesichts dessen richtet sich die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Vorschrift der §§195, 199 BGB und beträgt drei Jahre.

b) Der Lauf der Verjährungsfrist begann - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Frist für jeden Fehler selbst dann gesondert beginnt, wenn sämtliche Fehler zu demselben Schaden geführt haben (BGH, WM 2008, 89) - spätestens am 1.1.2009.

Gemäß § 199 I BGB beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres,in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entstehung des Schadens im Falle fehlerhafter Anlageberatung bereits bei Vornahme der Investition anzunehmen, auch wenn sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht als wirtschaftlicher Nachteil darstellt. Denn der Schaden ist bereits in dem Moment eingetreten,in dem der Anleger eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat (BGH, NJW 2005, 1579; BGH, WM 1991, 1303; BGH, WM 1994,504).

Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I BGBreicht eine solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos ermöglicht (st. Rspr., BGH, VersR 1990, 167; BGH, VersR 1990, 497;BGH VersR 1999, 1150). Erforderlich und genügend ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts.Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH NJW1999, 2041; BGH, WM 2005, 1328). Maßgeblich ist, dass dem Geschädigten Tatsachen bekannt sind, die ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen.

Mit dem dauerhaften Ausbleiben jährlicher Gewinnausschüttungen,spätestens aber mit der Insolvenz der X AG im Jahre 2006 drängte es sich auch dem unerfahrenen Anleger auf, dass es sich bei der Vermögensanlage nicht um eine risikoarme bzw. „sichere“Investition handeln könnte.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der durch den Beklagten avisierten Steuervorteile. Jedenfalls mit dem beklagtenseits als Anlage B3 vorgelegten Informationsschreiben der Fondsgesellschaft aus dem Jahre 2008 (Bl. 228 ff d.A.) war dem Zeugen Z1 bekannt,dass die volle steuerliche Anerkennung der Investition zumindest zweifelhaft war.

Dass die Umsetzung der geplanten Filmvorhaben nicht sicher war,wusste der Zeuge Z1 bereits seit Erhalt des von ihm vorgelegten Schreibens der X2 GmbH vom 27.11.2003 (Bl. 129 f d.A.).

Damit lag eine Kenntnis betreffend die maßgeblichen tatsächlichen Umstände eines etwaigen Schadensersatzanspruchs spätestens bis zum Jahr 2008 vor. Da ein besonderer Einblick in wirtschaftliche Zusammenhänge nicht erforderlich war, um die Bedeutung der vermeintlichen Falschangaben und des tatsächlichen Geschehensablaufs zu erfassen, war zu diesem Zeitpunkt zumindest grob fahrlässige Unkenntnis gegeben.

c) Die am 1.1.2009 beginnende Verjährungsfrist (§ 199 I BGB)endete mit Ablauf des Jahres 2011 und wurde durch die im Mai 2012erhobene Klage nicht mehr gehemmt (§ 204 I Ziff. 1 BGB).

6.

Der Senat sieht sich an einer Entscheidung durch Beschuss nach §522 II ZPO letztlich nicht dadurch gehindert, dass das angegriffene Urteil im Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit einen Fehler aufweist. Denn die aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten des Beklagten übersteigen die in § 708 Ziff. 11 ZPO vorgesehene Grenze von € 1.500,-, so dass die Vorschrift des § 709 ZPO zur Anwendung zu gelangen gehabt hätte.

Im Falle der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist allerdings nach § 708 Ziff. 10 ZPO auszusprechen,dass das angegriffene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Angesichts dessen stellt sich eine Korrektur des Urteilsausspruchs, sollte sie nicht ohnedies mit dem Verbot der reformatio in peius kollidieren, als sinnlose Förmlichkeit dar.

7.

Der Senat stellt anheim, die Berufung zurückzunehmen. Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPOentstehen im Übrigen die gleichen Gerichtskosten wie bei der Zurückweisung durch ein begründetes Urteil (4,0 Gerichtsgebühren,vgl. KV Nr. 1220). Die Rücknahme der Berufung führt zu einer Reduzierung dieser Kosten (Ermäßigung auf 2,0 Gerichtsgebühren,vgl. KV Nr. 1222).