OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - 8 A 1451/12
Fundstelle
openJur 2013, 45600
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre eigenen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist formgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier weder in Bezug auf den Antrag des Beklagten noch bezüglich des Antrags der Beigeladenen der Fall.

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführer stellt die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Geruchsimmissionen über dem zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) lägen und die Zusatzbelastung nicht als irrelevant einzustufen sei, nicht in Frage.

I. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrheinwestfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.

Vgl. MBl. NRW 2009 S. 533 sowie www.lanuv.nrw.de/ luft/gerueche/bewertung.htm.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.

Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32.

Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet (Irrelevanzkriterium).

Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 31. Mai 2011 in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 (sowie in Zusammenhang mit den ergänzenden Stellungnahmen des LANUV NRW vom 31. August 2011 und vom 31. Januar 2012) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Geruchsbelastungen gegenüber den Klägern hervorgerufen werden. Das Gutachten hat die Geruchsimmissionssituation unter Berücksichtigung eines Wertes von 60 GE/(s*GV) als mittleren Emissionsfaktor für Masthähnchen für die in der Umgebung bereits vorhandene Geruchsvorbelastung und eines (zeitreihenbezogenen) Wertes von 180 GE/(s*GV) für die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung berechnet. Nach jenem Gutachten beträgt am Wohnhaus der Kläger (Analysepunkt - ANP 2) die Gesamtvorbelastung durch alle bereits vorhandenen Emissionsquellen 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). Die Geruchszusatzbelastung durch den geplanten Stall beträgt (bei 35 Masttagen) ungewichtet 0,03 bzw. gewichtet 0,04 (3 % bzw. 4 % der Jahresgeruchsstunden), was zu einer Gesamtbelastung von gewichtet 0,33 (33 % der Jahresgeruchsstunden) führt (vgl. Seite 22 f. des Gutachtens). Damit ist der im Außenbereich im Einzelfall zulässige Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL überschritten. Da die Zusatzbelastung über dem Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) liegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht als irrelevant einzustufen.

II. Die Rügen gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 greifen nicht durch.

1. Der Einwand der Rechtsmittelführer, das Gutachten des LANUV NRW beruhe auf dem aktuellen Wissenstand des Jahres 2011 und entspreche nicht dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, als noch ein mittlerer Emissionsfaktor von "GE 50" gemäß der KTBL-Schrift 333 allgemein anerkannt gewesen sei, bleibt ohne Erfolg.

In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.

Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.

Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.

Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von (Geruchs-)Immissionen maßgeblich.

Vgl. bereits - jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie - OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.

Diese Grundsätze werden nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass - worauf der Beklagte hinweist - der Widerruf eines Verwaltungsaktes wegen "nachträglich eingetretener Tatsachen" im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nach allgemeiner Meinung auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig sein kann. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr anerkannt, dass Erkenntnisfortschritte nicht die ursprüngliche Sachlage selbst verändern, sondern die Bewertung der bei Erlass des Verwaltungsakts gegebenen Sachlage betreffen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102 = juris Rn. 5 (zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG), sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1987 - 21 A 1556/86 -, NVwZ 1988, 173, und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 = juris Rn. 5 (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG).

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abgestellt hat. Denn die dort angewandte Vorgehensweise, nämlich die Ermittlung der Geruchsvorbelastung aufgrund eines Wertes von 60 GE/(s*GV) gemäß VDI-Richtlinie 3894/Blatt 1 (2009) und der Geruchszusatzbelastung aufgrund eines zeitreihenbezogenen Wertes von 180 GE/(s*GV), ist - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des LANUV NRW ausgeführt hat - inzwischen aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode.

Dass die Berechnungsweise des LANUV NRW zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 31. Mai 2011 dem fachlich anerkannten Erkenntnisstand entsprochen hat, stellen die Rechtsmittelführer nicht in Abrede. Auch ansonsten sind Zweifel hieran nicht ersichtlich. Der Vertreter des LANUV NRW hat am 24. April 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel erläutert, dass die auf der Grundlage einer fachwissenschaftlichen Studie beruhende "180-Methode" inzwischen anerkannt sei (Gärtner, A.; Gessner, A.; Müller, F.; Both, R.: Ermittlung der Geruchsemissionen einer Hähnchenmastanlage. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 69 [2009] Nr. 11/12 - Nov./Dez., S. 485-489). Bestätigt wird dies auch durch den von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgelegten Beitrag (Geburek, F.; Hebbinghaus, H.; Sowa, A.: Zeitreihen zur Beschreibung der Emissionen aus der Hähnchenmast und ihre Auswirkung auf das Ergebnis der Immissionsprognose, in: VDI-Berichte Nr. 2141 - Gerüche in der Umwelt [2011], S. 197-218). Gegenteilige wissenschaftliche Stellungnahmen haben die Rechtsmittelführer nicht vorgelegt.

Durfte das Verwaltungsgericht nach alledem auf den Inhalt des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abstellen, geht auch die weitere Rüge der Rechtsmittelführer ins Leere, das Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009, welches die Geruchsbelastung auf der Grundlage eines "GE-Wertes von 50" berechnet habe, sei durch die Bezirksregierung E. im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde unbeanstandet geblieben und auch das LANUV NRW habe bei einer hierbei durchgeführten Plausibilitätsprüfung jedenfalls hinsichtlich des angewandten Emissionsfaktors keine Bedenken angemeldet. Sowohl die fachaufsichtsbehördliche Prüfung als auch die Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW sind im Genehmigungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor noch vom LANUV NRW anerkannt wurde. Schon deshalb stehen die Ergebnisse jener Prüfungen einer Anwendbarkeit des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011, welches auf neueren Erkenntnissen beruht, nicht entgegen.

2. Ebenso ohne Erfolg bleiben die weiteren Einwände gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.

a) Das Zulassungsvorbringen beanstandet zu Unrecht, dass das LANUV NRW bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastungen auch weiter entfernt liegende geruchsemittierende Quellen berücksichtigt hat.

Die Beigeladene trägt insoweit vor, dass das vom LANUV NRW gewählte "Beurteilungsgebiet" mit einem Radius von 1.200 m um den geplanten Standort der Anlage unzutreffend - namentlich zu groß - festgelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei es gemäß Nr. 4.4.2 GIRL für Anlagen, die dem Umfang der hier streitgegenständlichen Anlage entsprächen, übliche Verwaltungspraxis gewesen, einen Radius von 600 m zu wählen. Dieser Radius sei daher im Genehmigungsverfahren auch Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009 gewesen; jenes Gutachten sei im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW insoweit unbeanstandet geblieben.

Dieses Vorbringen stellt das Geruchsgutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 nicht in Frage. Es steht vielmehr im Einklang mit der Geruchsimmissions-Richtlinie, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weitere geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Nach Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet zwar grundsätzlich so festzulegen, dass sich die Beurteilungsflächen vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Danach soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Die Regelung schließt aber nicht aus, dass die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets im Einzelfall größer zu ziehen sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken. Das zeigt auch die Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 der GIRL, welche vorschreibt, dass alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, wenn die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen wird. Ferner heißt es in der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (dort zu Nr. 4.4.2), das Beurteilungsgebiet sei stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 3 f. und 6; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des LANUV NRW zur "Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe" (Abschnitt "Beurteilungsgebiet - Untersuchungsraum"), abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/ausbreitung/ ausbreitung_geruch.htm.

Aus welchen Gründen das LANUV NRW den Umkreis bezüglich der in der Ausbreitungsrechnung zu berücksichtigenden Quellen (Seite 9 ff., Tabelle 3 des Gutachtens) auf etwa 1.200 m festgelegt hat (Seite 19 des Gutachtens), ergibt sich anschaulich aus dem Gutachten selbst: Vor allem der Einwirkungsbereich der süd-östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Tierhaltungsanlagen LW X. (Putenmast, X1.-------weg 9) und LW X2. (Schweinemast, F. Straße 113) erstreckt sich trotz der Entfernung (> 1.000 m) bis zum klägerischen Grundstück; der Anteil dieser beiden "größten Hofstellen im Beurteilungsgebiet" (Seite 24 des Gutachtens) an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 beträgt für den Betrieb X2. 0,02 und für den Betrieb X. 0,06 (vgl. Tabelle 6, Seite 23 des Gutachtens). Dass vor allem der Anteil des LW X. an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 unter Berücksichtigung der Windrichtungshäufigkeitsverteilung, die einen deutlichen Anteil von Südwinden ausweise, nachvollziehbar und plausibel sei, wird in der weiteren Stellungnahme des LANUV NRW vom 31. August 2011 (dort Seite 4) ergänzend ausgeführt.

Hiermit setzt sich die Antragsbegründung der Beigeladenen nicht auseinander. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein Radius von 600 m von der Genehmigungsbehörde und im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch vom LANUV NRW aufgrund der bis dahin üblichen Verwaltungspraxis akzeptiert worden sein mag, steht der Erfassung der weiter entfernten geruchsemittierende Quellen in dem Gutachten vom 31. Mai 2011 nicht entgegen. Sollte das LANUV NRW tatsächlich erst nach Erlass der Genehmigung zu der Erkenntnis gelangt sein, dass vorliegend eine sachgerechte Begutachtung eine Einbeziehung der Emissionsquellen in einem Radius von etwa 1.200 m erfordert, gelten im Übrigen die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse entsprechend.

b) Auch der Einwand, die "Rasterdarlegung" in dem Gutachten des LANUV NRW sei fehlerhaft, bleibt ohne Erfolg.

Die Beigeladene trägt insoweit in ihrer Antragsschrift vor, dass der landwirtschaftliche Betrieb Underberg sowie auch das Wohnhaus der Kläger in einem "Rasterfeld" lägen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2012 konkretisiert sie diese Rüge unter Hinweis auf eine E-Mail des Ingenieurbüros S. & I. vom 7. August 2012 dahingehend, dass die Rasterdarstellungen in dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 auf Seite 48 ff. zumindest im Nahbereich der Emissionsquellen nicht sachgerecht seien. Sachgerecht wäre gewesen, das Wohnhaus der Kläger in einem Raster von 16 m x 16 m zu betrachten. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2012 führt die Beigeladene aus, dass der Betrieb V. und das klägerische Wohnhaus innerhalb desselben Rechengitters (Raster) des Austall 2000-Programms erfasst worden seien. Diese Vorgehensweise stehe nicht mit den Vorgaben aus Nr. 7 der Anhang 3 der TA Luft und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) in Einklang.

Diese Rügen der Beigeladenen ziehen die vom LANUV NRW vorgenommene Berechnung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise in Zweifel.

Dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass zwar die Seitenlänge der Beurteilungsflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL), deren Summe das Beurteilungsgebiet ausmachen (Nr. 4.4.2 GIRL), auf 100 m festgelegt (vgl. Seite 21, 22, 48 ff. des Gutachtens), allerdings für das gewählte Rechengebiet ein geschachteltes Gitter mit den Gitterweiten 16 m, 32 m und 64 m verwendet worden ist, wobei die Maschenweite im äußersten Bereich des Rechengebietes 64 m beträgt und sich bis auf 16 m verringert (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Ferner heißt es in dem Gutachten, das die an den beiden Analysepunkten angegebenen Werte denen der zugrundeliegenden 16 m x 16 m-Gitterfläche entsprächen (vgl. Seite 21 des Gutachtens). Dies ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das LANUV NRW in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nochmals bestätigt worden (vgl. Seite 2 f. der Stellungnahme).

Mit der danach gebotenen Differenzierung zwischen dem Beurteilungsgebiet einerseits und dem - für die Ausbreitungsrechnung mit Austal2000 maßgeblichen - Rechengebiet anderseits, auf die auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2012 hingewiesen haben, setzt sich die Antragsbegründung nicht weiter auseinander. Die von der Beigeladenen zitierten Vorgaben der TA Luft Anhang 3, Nr. 7, und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) beziehen sich nur auf das Rechengebiet, nicht aber auf das Beurteilungsgebiet (vgl. auch Nr. 4.5 Absätze 2 und 3 der GIRL). Zwar mögen das klägerische Wohnhaus und der Betrieb V. - dieser zumindest teilweise - in derselben Beurteilungsfläche liegen. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass beide Grundstücke auch in derselben Rechenfläche liegen, sind indes nicht dargelegt.

c) Die Rügen der Rechtsmittelführer stellen, soweit sie innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen wurden, die vom LANUV NRW zugrunde gelegten Tierarten und Tierzahlen nicht in Frage.

Zwar weist die Beigeladene im Ansatz zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Immissionsprognose bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung die vorhandenen emittierenden Tierhaltungsanlagen oder sonstigen Betriebe grundsätzlich mit dem Tierbestand bzw. Betriebsumfang einzustellen sind, wie er sich aus der jeweiligen

- immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigung ergibt.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = juris Rn. 76; VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn. 77; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = juris, Rn. 27, und Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 B 134.94 -, BRS 56 Nr. 164 = juris Rn. 2 (jeweils zum Rücksichtnahmegebot); s. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris Rn. 13, und vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, NWVBl. 2006, 332 = juris Rn. 15 ff. (jeweils zur Immissionsprognose in einem Bebauungsplanverfahren).

Dass das LANUV NRW danach bei seinen Berechnungen von falschen Tierarten oder Zahlen ausgegangen sein soll, legt die Beigeladene innerhalb der Antragsbegründungsfrist allerdings nicht hinreichend dar. In dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 wird ausgeführt, dass die Ergebnisse eines vorausgegangenen Ortstermins vom 4. März 2011 in die Tabelle 3, in der u. a. die genauen Tierarten und -zahlen der jeweiligen Betriebe im Einzelnen aufgelistet sind, eingegangen und mit den vom Landkreis W. zur Verfügung gestellten Angaben verglichen worden seien (vgl. Seite 6 des Gutachtens). Auf Seite 19 des Gutachtens heißt es ausdrücklich: "Bezüglich der Tierplatzzahlen erfolgte zudem ein Abgleich mit den genehmigten Tierplatzzahlen."

Soweit die Beigeladene demgegenüber in ihrer Antragsschrift vom 18. Juli 2012 lediglich pauschal rügt, das LANUV NRW habe seinem Geruchsgutachten aufgrund des Ortstermins nur die "tatsächlichen" - also nicht die genehmigten - Tierarten und Zahlen zugrunde gelegt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss dabei insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, 206.

Im Verfahren auf Zulassung der Berufung muss daher derjenige, der ein Gutachten angreift, substantiiert Anhaltpunkte dafür vortragen, dass seine Einwände gegen das Gutachten geeignet sind, dessen Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen.

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 8 A 151/13 -, n. v., Abdruck S. 5.

Hieran fehlt es. Vor allem hat die Beigeladene innerhalb der Begründungsfrist nicht dargelegt, inwiefern die Angaben in der Tabelle 3 des Gutachtens (Seite 10 ff. des Gutachtens) zu ihren Ungunsten falsch sein sollten.

Dies gilt zunächst mit Blick auf den gerügten Bestand an Mastschweinen am bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb "T. -C. (alt)". Soweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass in den Gutachten der Ingenieure S. & I. vom 5. Juni 2008 und 10. März 2009 jeweils eine Anzahl von 160 Mastschweinen zugrunde gelegt worden sei, bei der Berechnung des LANUV NRW hingegen (nur) 150 Mastschweine berücksichtigt wurden, ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Gutachten des LANUV NRW insoweit für die Beigeladene ungünstiger sein soll. Soweit die Beigeladene anmerkt, dass in einem Vermerk des Beklagten vom "29. Februar 2009" (richtig: 4. Februar 2009, vgl. Bl. 820 der Beiakte/Heft 4) von einem Bestand von 120 Mastschweinen die Rede gewesen sei, ist anzumerken, dass dieser Wert ausweislich des Aktenvermerks lediglich auf einer "Befragung der Tierhalter" beruht und damit nicht zwingend den genehmigten Bestand widerspiegelt.

In Bezug auf den Bestand an Bullen am Betrieb "T. -C. (alt)" hat das LANUV NRW mit einer Anzahl von (nur) 30 den niedrigsten Wert angesetzt, während die Ingenieure S. & I. von 35 (Gutachten vom 5. Juni 2008) bzw. von 70 (Gutachten vom 10. März 2009) und der Aktenvermerk des Beklagten vom 4. Februar 2009 sogar von 89 Bullen ausgegangen sind. Dadurch, dass das LANUV NRW den niedrigsten Wert angesetzt hat, ist auch insoweit jedenfalls nicht festzustellen, dass die Ermittlung der Geruchsvorbelastung wegen einer überhöhten Anzahl zum Nachteil der Beigeladenen zu hoch ausgefallen sein könnte.

Inwiefern im Übrigen der in der Antragsbegründung noch angesprochene Wert von "1.000 Masthähnchen mit einer Mastdauer von 42 Tagen und 3 Silagen" für den Betrieb "S1. " falsch sein soll, wird seitens der Beigeladenen nicht dargelegt.

Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 unter Hinweis darauf, dass sich weder die Tierart noch die Tierzahlen aus der log-Datei ergäben, darum gebeten hat, dass das LANUV NRW ihr mitteile, welche Daten - namentlich welche Tierarten und Tierzahlen an den verschiedenen Standorten - zugrunde gelegt worden seien, hat das LANUV NRW mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 klargestellt, dass Tierart und -zahl aus der Tabelle 3 des Gutachtens hervorgingen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2012 hat die Beigeladene daraufhin ausgeführt, dass sie die Angaben ausgewertet habe und dies - trotz einiger Unterschiede hinsichtlich der Tierarten und Tierzahlen - keine Erklärung für die große Differenz zwischen dem vom Ingenieurbüro S. & I. im Auftrage der Beigeladenen ermittelten Geruchswertes gegenüber dem vom LANUV NRW ermittelten Wert sei. Dass die Tierzahlen als solche falsch sind, hat die Beigeladene dabei nicht mehr gerügt.

Die weiteren Einwände der Beigeladenen in Bezug auf die Tierzahlen sind erst in den Schriftsätzen vom 10. September 2013 sowie vom 4., 5. und 14. November 2013 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden. Sie sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht erfolgte, ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998- 7 S 1139/98 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris Rn. 5 ff., und vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris Rn. 13; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 (940); Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 50.

Dies ist hier nicht der Fall. Denn die weiteren Einwände beziehen sich auf die bislang nicht angezweifelten Tierzahlen der Betriebe "V. " und "X2. " und konkretisieren damit nicht lediglich die vorgenannten fristgerechten Rügen.

d) Soweit die Beigeladene in ihrer Antragsbegründung vom 18. Juli 2012 ferner ausführt, dass es auffällig sei, dass das LANUV NRW die Abluftfahnenüberhöhung (dynamisch wie thermisch) bei der Erstellung des Gutachtens - namentlich bei der Berechnung der Geruchszusatzbelastung - anders als das Ingenieurbüro S. & I. nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, werden ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem Gutachten aufgezeigt.

Die Beigeladene führt hierzu aus, dass eine freie und ungestörte Abströmung der Abluft im Umkreis von 100 m (10fache Schornsteinhöhe) um die Kamine gewährleistet sei und auch die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung, die das LANUV NRW in seinem Gutachten vom 31. Mai 2011 auf Seite 20 formuliert habe, erfüllt seien; denn die Immissionsquellen befänden sich mindestens in einer Höhe von 3 m über First und 10 m über Grund und die Austrittgeschwindigkeit der Abluft unterschreite zu keiner Betriebsstunde 7 m je Sekunde. Die Lüftungsanlage werde durch einen Lüftungscomputer gesteuert, der die Einhaltung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s regele.

Das LANUV NRW hat bereits auf entsprechende Einwände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Erläuterung seines Gutachtens in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nachvollziehbar ausgeführt (dort Seite 3), dass man bei den Berechnungen für den Regelkamin nur dann eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt habe, wenn dies aufgrund der Parameter "Stalltemperatur", "Außentemperatur", "Luftrate" und "Abluftgeschwindigkeit" - diese sei abhängig von der Temperatur - auch zu erwarten sei. Die über den Regelkamin emittierte Abluftmenge sei im Vergleich zur gesamten Abluftmenge relativ gering. Für alle anderen Kamine sei eine Abluftfahnenüberhöhung in Abhängigkeit von den genannten Parametern angesetzt worden. Mögliche Maßnahmen zum Erreichen einer Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s in allen möglichen Situationen seien - bewusst - nicht berücksichtigt worden. So führe ein Bypass dazu, dass sich die Temperaturdifferenz zwischen Außenluft und Abluft auf nahezu Null reduzieren und infolgedessen zwar 7 m/s sichergestellt sein möge, aber ein Wärmestrom nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Auch die Auswirkungen einer intermittierenden Schaltung seien nicht berücksichtigt worden, da auch hier nicht eindeutig klar sei, wie sich diese tatsächlich auswirke. Im Sinne einer worstcase-Betrachtung sei daher der Regelkamin ohne Abluftfahnenüberhöhung gerechnet worden. Das LANUV NRW sah keine fachliche Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Vor allem zeigt die Beigeladene nicht auf, dass bei einer Regelung der Abluftgeschwindigkeit mittels Lüftungscomputers entgegen der Bedenken des LANUV NRW die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung sachgerecht gewesen wäre und die Immissionsprognose auch in diesem Fall - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gefordert - noch "auf der sicheren Seite" liegen würde.

e) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2013 - erstmals - inhaltliche Bedenken gegenüber der vom LANUV NRW vorgenommenen zeitreihenbezogenen Berechnung der Geruchszusatzbelastung angedeutet hat, sind diese nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und haben daher nach den obigen Ausführungen im Zulassungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt namentlich für den Einwand des Beklagten, dass das LANUV NRW bei der Zeitreihenmodellierung - mangels entsprechender Angaben in den Antragsunterlagen der Beigeladenen - eigens einen Schaltplan für die Abluftkamine modelliert habe (Seite 41 f. des Gutachtens vom 31. Mai 2011), der ausschließlich auf "Annahmen" beruhe und überdies unberücksichtigt lasse, dass gemäß Nebenbestimmung 4.4 der Genehmigung vom 2. September 2009 zu jedem Zeitpunkt eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s vorgeschrieben sei.

3. Soweit die Beigeladene sinngemäß einwendet, dass - ungeachtet der nicht rechtsverbindlichen Geruchsimmissions-Richtlinie - keine schädlichen Umwelteinwirkungen von dem genehmigten Vorhaben gegenüber den Klägern ausgingen, da die Anlage den Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft einhalte, ist dieses Vorbringen erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2012 und damit ebenfalls nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden. Ungeachtet dessen ist dieser Einwand aber auch in der Sache unbegründet. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Mindestabständen der TA Luft um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, so dass die Einhaltung der Mindestabstände allenfalls ein Indiz dafür ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 38.

Auch bei Einhaltung der Abstände bedarf es daher einer den Anforderungen der GIRL entsprechenden Geruchsimmissionsprognose jedenfalls dann, wenn - wie hier - die besonderen Umstände des Einzelfalles, zu denen auch eine Geruchsvorbelastung zählt, dies erfordert (vgl. Nr. 1 Abs. 6 GIRL sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 ["Veranlassung zur Erstellung von Gutachten" und "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich"]).

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 11 ff., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 34 ff.

4. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem im Außenbereich höchstens zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL um eine "absolute Obergrenze" handele; auch aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 (10 B 259/09) und vom 25. März 2009 (7 D 129/07.NE) folge, dass die Grenze von 0,25 allenfalls "regelmäßig" gelte. Die Rechtsmittelführer zeigen insoweit jedenfalls nicht auf, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig ist. Selbst wenn in Sondersituationen im Außenbereich ein Überschreiten des vorgenannten Grenzwertes zulässig sein kann, so haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine solche Überschreitung rechtfertigen könnten.

Ungeachtet des Umstandes, dass die GIRL für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für "landwirtschaftliche" Gerüche vorsieht,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42 (insoweit offengelassen, ob die von einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Gerüche erfasst sind),

ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur "unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls" - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, und vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7.

Ob darüber hinaus in Sonderkonstellationen sogar ein Überschreiten des Grenzwertes von 0,25 in Betracht kommen könnte, bedarf keiner Vertiefung, weil solche Umstände hier ersichtlich nicht vorliegen.

Dies gilt insbesondere auch für den von der Beigeladenen betonten Umstand, dass im Außenbereich die Schutzwürdigkeit von Wohninteressen gegenüber der Verwirklichung "landwirtschaftlicher" Interessen regelmäßig zurückstehen müsse. Dem geringeren Schutzanspruch von im Außenbereich Wohnenden tragen die Anwendungshinweise zur GIRL bereits dadurch Rechnung, dass für landwirtschaftliche Gerüche ein höherer Wert von bis zu 0,25 zulässig sein kann.

Eine darüber hinaus gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Kläger ergibt sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auch nicht aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses offensichtlich nicht unerhebliche (Geruchs-)Vorbelastungen aufgrund genehmigter Tierhaltungsanlagen im näheren Umfeld bereits vorhanden waren.

Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der emittierende Betrieb vor der Wohnbebauung vorhanden war oder nicht; denn die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 = juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 = juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.

Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139 = juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327 = juris Rn. 82 f.

Die Kläger werden deshalb die zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses bereits vorgefundene Vorbelastung als solche hinzunehmen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich die vorhandene Geruchsbelastung auch gegenüber neu hinzutretenden Emissionen, die aus neu zu errichtenden Anlagen herrühren, schutzmindernd auswirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine vorhandene Vorbelastung in nicht unbeachtlicher Weise erhöht wird. Dass diese Grenze der Beachtlichkeit, die hier durch die Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL gezogen wird, im vorliegenden Fall überschritten wird, ergibt sich aus dem nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.

5. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL wegen einer bereits überschrittenen "absoluten Obergrenze" von 0,25 nicht angewandt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Ist die vorinstanzliche Entscheidung nämlich - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund frist- und formgerecht aufgezeigt wird und vorliegt.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 254.

Hieran fehlt es. Der Einwand betrifft nicht die entscheidungstragende, auf den Ergebnissen des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhende - keinen ernstlichen Zweifeln begegnende - Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, sondern die weitere - ebenfalls selbständig tragende - (Hilfs-)Argumentation, das Irrelevanzkriterium sei bei einer Überschreitung des "absoluten Höchstwertes" von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) nicht mehr anwendbar. Diese Aussage bezieht sich ersichtlich nur auf den Fall, dass die Berechnung der zusätzlichen Geruchsbelastung abweichend von dem Gutachten des LANUV NRW nicht unter Anwendung eines (zeitreihenbezogenen) "GE-Wertes" von 180, sondern anhand eines "GE-Wertes" von 50 bzw. 60 erfolgen würde. Denn nur in diesem Fall läge die Geruchszusatzbelastung mit lediglich 0,004 (= 0,4 %) bzw. 0,006 (= 0,6 % der Jahresgeruchsstunden) unterhalb der Irrelevanzgrenze.

Aus demselben Grund kommt es schließlich auch auf die weiteren Angriffe, die sich auf die (Hilfs-)Argumentation des Verwaltungsgerichts beziehen, für die Zulassungsentscheidung nicht mehr an. Sämtliche Einwände der Beigeladenen, mit denen sie die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, dass sich "selbst bei Heranziehung eines Wertes von 50 GE" für die Kläger eine unzumutbare Geruchsimmissionsbelastung ergebe, sind daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die unter Anwendung des Wertes von "50 GE" ergebende Zusatzbelastung von 0,004 (= 0,4 %) als messbar bezeichnet, obwohl dieser Wert nach den Vorgaben der GIRL auf 0,00 zu runden sei.

B. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.

Für die Zulassung der Berufung kommt es insoweit darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 108

Daran fehlt es hier, wie sich den Ausführungen zu I. entnehmen lässt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung. Zwar wird sich häufig schon aus diesem ergeben, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris Rn. 17.

Einen solchen Begründungsaufwand enthält jedoch das angefochtene Urteil mit den 12 Seiten umfassenden Entscheidungsgründen nicht, zumal die tragenden Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Genehmigung begründet hat, auf etwa 6 Seiten beschränkt sind. Überdies ist der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts geschuldet, auf die zahlreichen Rügen der Beteiligten einzugehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, n. v., Abdruck S. 14 f. (zum Umfangs einer erstinstanzlichen Entscheidung von 80 Seiten).

Auch der Umfang des Vortrags der Beteiligten im Zulassungsverfahren, der zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Wiederholungen des zuvor bereits Vorgetragenen besteht, rechtfertigt keine andere Bewertung.

C. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127.

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997

- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO).

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen,

ob sich eine Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Nr. 3.3 GIRL bei einer vorhandenen Vorbelastung, die bereits allein den zulässigen Wert von 0,25 für den Außenbereich überschreite, verbiete,

ob einem Antragsteller die Berufung auf eine irrelevante Zusatzbelastung versperrt sei, wenn der je nach Gebietstyp zulässige Grenzwert der hinzunehmenden Geruchsimmissionen im Rahmen der Vorbelastung bereits überschritten sei,

und

ob bei einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben, das das Irrelevanzkriterium nach der GIRL einhalte, die Vorbelastung ermittelt werden müsse,

sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, da die vom genehmigten Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Geruchszusatzbelastung nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhen, nicht irrelevant im Sinne der GIRL sind.

Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,

ob die in jedem Einzelfall konkret zu begründende Erweiterungsmöglichkeit auf höchstens 0,25 (25 %) der GIRL 2008 die absolut zulässige Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen darstelle, die nicht überschritten werden dürfe,

bedarf jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner allgemeinen Klärung, weil - wie aufgezeigt - keine Umstände ersichtlich sind, die eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 rechtfertigen könnten, wollte man eine solche Überschreitung ausnahmsweise in Sondersituationen für möglich halten.

Die sinngemäß formulierte Frage,

ob die Geruchsausbreitungsrechnung mittels des jährlichen Emissionsfaktors für Masthähnchen gemäß VDI 3894 Bl. 1 oder aufgrund einer Zeitreihenbetrachtung unter Anwendung des vom LANUV NRW speziell für diesen Zweck ermittelten Emissionsfaktors zu erfolgen habe,

ist im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, hat das LANUV NRW die zeitreihenbezogene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Geruchszusatzbelastung unter Heranziehung eines mittleren Wertes von 180 GE/(s*GV) im vorliegenden Fall als fachgerecht angesehen, weil die Berücksichtigung zeitabhängiger Emissionen realitätsnäher sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht als aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode bewertet. Die Antragsbegründung des Beklagten stellt diese Bewertung nicht infrage. Sie begründet weder, dass die vom LANUV NRW angewandte Ermittlungsmethode nicht mit der Geruchsimmissions-Richtlinie im Einklang stehen könnte, noch legt sie sonst konkrete fachliche Bedenken oder gegenteilige wissenschaftliche Bewertungsansätze dar. Insbesondere zeigt sie aber nicht auf, dass es für die Entscheidung im vorliegenden Fall einer darüber hinausgehenden allgemeingültigen Klärung bedarf, welche Ermittlungsmethode einer Geruchsausbreitungsrechnung zugrundezulegen ist.

Die weitere Frage,

ob die GE-Werte weder die objektiv zu beurteilende Sachlage noch erkennbar die Rechtslage beträfen, da es sich bei GE-Werten allein um die Messbarkeit von Gegebenheiten handele,

kann auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantwortet werden, dass - wie oben unter A. II. 1. bereits ausgeführt - die "GE-Werte", die einer Geruchsimmissionsprognose zugrunde zu legen sind, lediglich Erkenntnismittel sind, die nicht die Rechtslage oder die ursprüngliche Sachlage selbst betreffen, sondern maßgeblich für die Bewertung der ursprünglichen Sachlage sind.

D. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zuzulassen.

Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 158.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Soweit die Beigeladene darauf hinweist, aus der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folge, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine "starre" und "absolute" Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen im Außenbereich bei 0,25 (25 %) nicht bestehe, sondern vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen habe (OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007

- 7 A 1434/06 - und vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 - und vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Abweichung. Wie mehrfach ausgeführt, sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Kläger hier aufgrund einer solchen umfassenden Würdigung Geruchsimmissionen oberhalb des Grenzwertes von 0,25 hinzunehmen hätten. Dies gilt gleichermaßen, soweit auch der Beklagte eine Abweichung von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - und vom 23. März 2009

- 10 B 259/09 - geltend macht.

Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einem Überschreiten der Obergrenze von 0,25 scheide eine Anwendung der Irrelevanzregelung gemäß Nr. 3.3 GIRL aus, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht. Wie ausgeführt, beruht das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer weiteren selbstständig tragenden, nicht erfolgreich angegriffenen Begründung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.BVerwG.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) vorgeschlagenen Wert von 15.000,- Euro. Der Umstand, dass der Beklagte und die Beigeladene Rechtsmittelführer sind, führt nicht zu einer Erhöhung dieses Werts. Denn Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Sache für die Kläger; auf die Bedeutung, die die Sache für den beigeladenen Genehmigungsinhaber hat, kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht an.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).