BGH, Beschluss vom 19.02.2003 - 2 StR 478/02
Fundstelle
openJur 2010, 9425
  • Rkr:

1. Der Jugendrichter muss seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ...


1. Die Frage, ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwac ...


Zur Ahndung der Straftaten des heranwachsenden Angeklagten


Strafrecht