Hessisches LAG, Urteil vom 11.07.2013 - 9 Sa 1372/11
Fundstelle
openJur 2013, 45405
  • Rkr:

1.Bei einer Drittschuldnerklage aus verschleiertem Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO hat zwar der Gläubiger die Beweislast für die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Vergütungshöhe, es reicht jedoch der Nachweis von Indizien.2.Ein geldwerter Vorteil wie die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nur bei der Berechnung des pfändbaren realen Arbeitseinkommens, nicht bei der Ermittlung des höheren fiktiven Arbeitseinkommens zusätzlich zu berücksichtigen.3.Ein Unterhaltsberechtigter scheidet bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens erst ab Zustellung des entspr. Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 850 d ZPO aus, es sei denn, der Beschluss legt sich selbst rückwirkende Kraft bei.4.Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung können bis zum Höchstbetrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. April 2011 – 3 Ca 360/10– teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.389,30 (in Worten: Dreizehntausenddreihundertneunundachtzig und 30/100 Euro)zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 1.962,30 (in Worten: Eintausendneunhundertzweiundsechzig und 30/100 Euro) seit dem 1. Januar 2008,

aus EUR 2.241,80 (in Worten: Zweitausendzweihunderteinundvierzig und 80/100 Euro) seit dem 1. Januar 2009,

aus EUR 63,80 (in Worten: Dreiundsechzig und 80/100 Euro) seit dem 1. Januar 2011

aus EUR 3.580,56 (in Worten: Dreitausendfünfhundertachtzig und 56/100 Euro) seit dem 1. Januar 2012

aus EUR 3.624,56 (in Worten:Dreitausendsechshundertvierundzwanzig und 56/100 Euro) seit dem 1.Januar 2013

und aus EUR 1.916,28 (in Worten: Eintausendneunhundertsechzehn und 28/100 Euro) seit dem 1. Juli 2013

zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit A, monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2013 spätestens am jeweiligen dritten Werktag eines jeden beginnenden Monats und bis zur vollständigen Tilgung des aus dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 1.Februar 2007 – 5 O 162/06 – und dem Schlussversäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 28. Februar 2007– 5 O 162/06 – geschuldeten Restbetrages einen Betrag von 462,78 EUR (in Worten: Vierhundertzweiundsechzig und 78/100Euro) zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 %, die Beklagte zu 23 %.

Die Revision wird für beide Parteien nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um Zahlungsansprüche der Klägerin, gestützt auf die Verschleierung von Arbeitseinkommen.

Die Klägerin (Gläubigerin) ist Inhaberin vollstreckbarer Titel über (noch) EUR 210.462,08 und EUR 45.656,19 zuzüglich Zinsen und Kosten gegen den Streitverkündeten (Schuldner). Ursprünglich belief sich das Teilversäumnisurteil vom 1. Febr. 2007 über EUR 517.838,35(Bl. 14 – 16 d. A.) und das Schlussversäumnisurteil vom 28.Febr. 2007 über EUR 41.013,11 (Bl. 17 – 19 d. A.) jeweils zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Gläubigerin erwirkte am 11. Mai 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 20 ff. d. A.)wegen einer Forderung in Höhe von EUR 291.201,67 zuzüglich etwaiger weiterer Zinsen und Zustellkosten hinsichtlich der Vergütungsansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte (Drittschuldnerin), der dieser am 4. Juni 2007 zugestellt worden ist. Auf die Anlage „Forderungskonto“ dieses Beschlusses wird verwiesen (Bl. 24 d. A.).

Die Geschäftsführerin der Klägerin ist die Tochter des Streitverkündeten, der bis zum 8. Dez. 2003 Geschäftsführer der Klägerin und zeitweise auch deren Mitgesellschafter war. Er hat die Klägerin nach der Gründung im Jahr 1984 zusammen mit seinem Schwager B aufgebaut. Das Unternehmen geriet im Lauf der Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch notariellen Vertrag vom 8.Juli 2005 wurden die von der Mutter der jetzigen Geschäftsführerin gehalten Gesellschaftsanteile an der Klägerin an die jetzige Geschäftsführerin und ihre Schwester, die Zeugin C, übertragen.Geschäftsführerin der im Frühjahr 2006 gegründeten Beklagten ist die Ehefrau des Streitverkündeten und Mutter der Geschäftsführerin der Klägerin, die gelernte Datenkauffrau ist. Mit dem Streitverkündeten wurde beginnend mit dem 1. Febr. 2005 ein Dienstleistungs-/Beratervertrag abgeschlossen (Bl. 910 ff. d. A.)mit einer Vergütung in Höhe von EUR 3.500 netto und ab 1. Jan. 2007in Höhe von EUR 4.500 netto. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin im Jahr 2006. Durch gerichtlichen Vergleich vom 25. Okt. 2007(Bl.177, 178 d. A.) trat auch der Streitverkündete seinen 15%igen Geschäftsanteil an die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin ab. Auch die Zeugin C hält ihre Anteile nicht mehr.

Der Streitverkündete hatte zunächst keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Auf den späteren im Berufungsrechtszug vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.März 2012 wird verwiesen (Bl. 517 ff. d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2007 (Bl. 43, 44 d. A.) ließ die Beklagte auf die Pfändung hin mitteilen, das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten überschreite nicht die Pfändungsfreigrenzen. In einem am 23. Okt. 2008 erstellten Vermögensverzeichnis gab der Streitverkündete sein Arbeitseinkommen mit ca. EUR 1.400 brutto oder EUR 1.000,- netto an zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils EUR 700,- brutto. Der Streitverkündete ist wegen Unstimmigkeiten in der eidesstattlichen Versicherung vom Amtsgericht Hanau durch Urteil vom 9. März 2010 – 42 DS 1600Js 10516/09 – unter Strafvorbehalt verwarnt worden. In seinem Vermögensverzeichnis vom 2. Febr. 2011 (Bl. 409 ff. d. A.) gab der Streitverkündete als Tätigkeit „Arbeiter“ an und eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 1850,-.

Anfangs hatte der Streitverkündete einen Dienstwagen Audi A 6,mit dem er 300.000 km gefahren ist, mittlerweile hat er einen BMW X5 mit 306 PS und dem Kennzeichen D. Bei der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ist nur der Streitverkündete als Fahrer angegeben.

Am 26. Aug. 2008 erging ein weiterer Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Bl. 476 d. A.), mit dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11. Mai 2007 dahingehend ergänzt wurde,dass der Streitverkündete gemäß § 836 Abs. 3 ZPO Kopien der monatlichen Gehaltsabrechnungen und seines Arbeitsvertrags an die Gläubigerin herauszugeben hat. Auf die der Klägerin von der Beklagten übergebenen Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 und April / Mai 2008 über zunächst EUR1.500 brutto zuzüglich Sachbezug Pkw über EUR 194,- und Differenzabrechnungen Juni 2008 (Bl. 47 bis 56, 62, 63, 65, 66 d.A.), von November 2007 bis März 2008 und ab Juni 2008 über EUR1.850,- brutto zuzüglich Sachbezug Pkw über EUR 194 (Bl. 57 bis 74d. A.), ab März 2009 bis August 2010 mit einem Sachbezug Pkw in Höhe von EUR 605,- (Bl. 75 bis 98 d. A.) wird verwiesen. Die Arbeitgeberzuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf EUR 171,85 und EUR 15,52, von denen die Klägerin in ihrer Schlussberechnung EUR 149,21 und EUR 15,52 in Ansatz bringt (Anlage 26 zum Schriftsatz vom 27. Mai 2013, Bl. 949 d. A.).Wegen der geleisteten Zahlungen wird auf Anlage 27 ihres Schriftsatzes vom 27. Mai 2013 (Bl. 950, 951 d. A.) verwiesen.

Am 25. Okt. 2010 hat die Klägerin die vorliegende Drittschuldnerklage eingereicht, mit der die Beklagte verurteilt werden soll, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten an sie abzuführen. Sie hat behauptet, der Streitverkündete verfüge über die fachlichen Kenntnisse zur Leitung eines Unternehmens wie das der Beklagten und sei auch deren faktischer Geschäftsführer und Repräsentant und technischer Leiter deren Betriebes mit etwa 40 Arbeitnehmern. Er arbeite in Vollzeit.So stellten sich der Streitverkündete und seine Ehefrau auch auf der Internetseite der Beklagten dar (Bl. 41 ff. d. A.). Er spreche im Außenverhältnis von der Beklagten als seiner Firma, habe Warenbestellungen unterzeichnet und habe wiederholt versucht,Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. Eine Reihe ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin seien – insoweit unstreitig - bei der Beklagten beschäftigt, u.a. die Zeugen E, F, G und H. Der Streitverkündete empfange Kunden, bespreche Aufträge, erteile Arbeitsanweisungen und sei von morgens bis abends im Betrieb. Der Streitverkündete könne sich als derjenige, der den Betrieb leite,zeitlich frei einteilen und von daher bestimmen, wer welche Aufgaben erledige. Bei seinen Kundenbesuchen unterbiete er die Klägerin und bedränge die Kunden, nicht mehr bei der Klägerin zu kaufen. Er habe sich am 23. Nov. 2009 bei der Fa. I in J um Aufträge bemüht, am 26. Nov. 2009 habe er bei der Fa. K in LVertriebsgespräche geführt, 2010 habe er sich bei der Fa. M in Nals Erstausrüster beworben und am 19. März 2009 bei der K-Niederlassung in O akquiriert.

Es sei von einer Verschleierung des tatsächlich geschuldeten Bruttoverdienstes auszugehen. Entsprechend dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) für Arbeiter und Angestellte der Hessischen Metallindustrie (Bl. 98 ff. d. A.) hätte der Streitverkündete mindestens Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe E 10, abgerundet also EUR 3.800 brutto (Tabelle Bl.126, 127 d. A.). Entgeltstufe E 10 träfe für den Streitverkündeten als technischen Leiter und faktischen Geschäftsführer der Beklagten zu. Die von der Beklagten in Abzug gebrachten Beiträge für eine private Krankenversicherung seien unangemessen hoch.

Somit ergäben sich selbst nach den Gehaltsabrechnungen der Beklagten rückständige Pfändungsfreibeträge für die Zeit von August 2007 bis August 2010 in Höhe von EUR 9.092,80. Die Differenzbeträge zu einem fiktiven Gehalt von EUR 3.800 brutto im Monat beliefen sich auf EUR 32.913,60. Auf die Berechnungen in der Klageschrift (Bl. 6,7, 10-12 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie EUR 32.326,40 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.372,- seit dem 15.Dez. 2010 sowie aus weiteren EUR 23.954,40 seit 1. Nov. 2010 zu zahlen;2. an sie EUR 3.661,- nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 917,- ab dem 4. Nov. 2010,4. Dez. 2010, 5. Jan. 2011 und aus EUR 910,- seit 4. Febr. 2011 zu zahlen;3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von A, monatlich EUR 990,40 bis spätestens am jeweiligen dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Streitverkündete sei nicht als faktischer Geschäftsführer bei ihr tätig. Er habe eine halbe Stelle. Er habe sich in den Jahren 2005 / 2006 in intensiver psychologischer Behandlung befunden und habe keine wesentliche Tätigkeit aufnehmen können. Das Unternehmen habe seine Ehefrau aufgebaut. Anfangs habe er sich mit der Suche nach einer geeigneten Gewerbefläche und nach Personal befasst. Er sei nun im Wesentlichen mit der Betreuung der von der Beklagten genutzten Immobilie und der Produktionshalle befasst, mache Besorgungen und erledige Sonderaufgaben. Aufgrund seiner großen Erfahrungen im Bereich der Reparatur von Baggerlöffeln und –schaufeln stehe er gelegentlich den technischen Mitarbeitern mit Tipps und Ratschlägen zur Seite. Zu seinem üblichen Tagesablauf gehöre es, meist zwischen 6.30 Uhr und 9.00 Uhr einen Werkstattrundgang zu machen und die Mitarbeiter zu begrüßen. Er schaue bei der Betriebsimmobilie nach dem Rechten, bearbeite gelegentlich Reklamationen, führe Fahrdienste aus, besichtige Baustellen, besuche alte Kunden und nehme bei Überlastung der Verkaufsmitarbeiter auch mal das Telefon ab, was allerdings selten vorkomme. Die Geschäftsführung der Beklagten werde ausschließlich von P ausgeübt. Werkstattmeister sei seit dem 1. Aug. 2006 Herr Q, technischer Leiter Herr R. Die Leitung der Produktion und Gesamtleitung obliege seit dem 1. Nov.2008 Herrn E. Der Streitverkündete trete nicht als Repräsentant der Beklagten auf und verteile auch keine Prospekte. Er schaue sich lediglich auf Branchenmessen um. Viele Mitarbeiter der Klägerin hätten sich initiativ bei der Beklagten um eine Anstellung beworben. Er beabsichtige, seine Tätigkeit bei der Beklagten einzustellen.

Was den Besuch bei der Fa. I betreffe, habe der Streitverkündete lediglich den Mitarbeiter F zu dem Termin gefahren, zur Fa. K habe er seine Ehefrau begleitet, die dort einen Termin wegen der Einhaltung technischer Normen wahrgenommen habe. Auch zu dem Termin bei der Fa. M in N habe er seine Ehefrau und andere Mitarbeiter der Beklagten lediglich gefahren.

Die bei der Bemessung einer fiktiven Vergütung zu berücksichtigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten führe dazu, dass von einer deutlich niedrigeren Vergütung auszugehen sei, als sie die Klägerin ansetze.

Bis zum Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 26. Nov. 2010– 82 M 2969/07 – (Bl. 300 ff. d. A.) gemäß § 850 c Abs.4 ZPO seien die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dessen Ehefrau zu berücksichtigen, jedoch nicht rückwirkend und nicht vor dem Antrag der Klägerin beim Vollstreckungsgericht vom 27. Aug. 2010.Die Klägerin habe außerdem die vom Streitverkündeten gezahlten Beiträge für eine private Krankenversicherung in Höhe von EUR456,08 und einen Beitrag für die Pflegeversicherung in Höhe von EUR31,04 abzüglich der Arbeitgeberzuschüsse nicht berücksichtigt (Berechnung der Beklagten, Anlage zum Schriftsatz vom 24. Nov.2010, Bl. 185 d. A.). Ab 1. Jan. 2009 hätten sich diese Beiträge rückwirkend um einen Betrag von EUR 42,92 erhöht. Es handele sich um einen einfachen Krankenversicherungsvertrag ohne Zusatzleistungen wie Einzelzimmer, Chefarztbehandlung usw. Die Beiträge für die private Pflegeversicherung beliefen sich nun auf EUR 56,81 monatlich. Außerdem sei eine Krankentagegeldversicherung mit EUR 128,66 monatlich in Abzug zu bringen. Der Beitrag habe sich ebenfalls rückwirkend zum 1. Jan. 2009 auf diesen Betrag erhöht.Auf dieser Grundlage ergäbe sich ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von EUR 73,40. Auf die Berechnung der Beklagten (Anlage B 3) wird Bezug genommen (Bl. 185 d. A.).

Die Klägerin habe bei ihrer Forderung den vom Streitverkündeten zur Aufrechnung gestellten Betrag von EUR 50.000 aus dem Vergleich vom 25. Okt. 2007 (Bl. 177, 178 d. A.) nicht berücksichtigt. Auf die Forderungsaufstellung der Beklagten Stand 19. Okt. 2010 wird Bezug genommen (Bl. 166 ff. d. A.).

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien,des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Hanau hat der Klage durch Urteil vom 20.April 2011 – 3 Ca 360/10 – wegen des Klageantrages zu 1) in Höhe von EUR 5.130,-, wegen des Klageantrages zu 2) in Höhe von EUR 273,- und wegen des Klageantrages zu 3) in Höhe von monatlich EUR 143,30 stattgegeben und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen,die Unterhaltspflichten des Streitverkündeten gegenüber seiner Ehefrau seien aufgrund des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 26. Nov. 2010 für den gesamten Zeitraum nicht zu berücksichtigen, weil dieser zurückwirke. Für 2007 und 2008 ergäben sich pfändbare Beträge in Höhe von EUR 2.822,40. Beiträge zur privaten Krankenversicherung seien für diesen Zeitraum nicht belegt. Für die Zeit ab 1. Jan. 2009 seien diese zu berücksichtigen, jedoch nicht die Krankentagegeldversicherung. Dies stehe im Missverhältnis zur Höhe der Nettovergütung. Für 2009errechne sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von EUR 1.287,-, für die Zeit von Januar bis Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.474.Abzüglich der geleisteten Zahlungen verblieben EUR 5.130,-. Für November 2010 bis Februar 2011 verblieben EUR 273,-. Für die Zukunft ergebe sich ein monatlich zu pfändender Betrag in Höhe von EUR 143,40. Hinsichtlich eines fiktiven Einkommens nach § 850 h ZPOsei die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 25. Aug. 2011 zugestellte Urteil hat diese per Telefax am 26. Sept. 2011 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Nov. 2011 an diesem Tag begründet. Die Beklagte, der die Berufungsbegründung am 29. Nov.2011 zugestellt worden ist, hat per Telefax am 21. Dez. 2011Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht hätte die angebotenen Beweise über ihre Behauptungen erheben müssen. Sie ist der Ansicht,dass die Beklagte sich im Zusammenwirken mit dem Streitverkündeten der Lohnverschleierung schuldig gemacht habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Streitverkündete als Chef der Beklagten anzusehen und als technischer Leiter, Werkstattleiter, faktischer Geschäftsführer, Repräsentant, Auftragsbeschaffer und Ansprechpartner für die Kunden in Vollzeit für die Beklagte tätig sei und eine nicht wegzudenkende Position für die Beklagte einnehme. Er kalkuliere regelmäßig Reparaturen durch, erteile regelmäßig technische und kaufmännische Ratschläge und halte die Kommunikation mit den Kunden aufrecht. Er trete regelmäßig als Repräsentant auf, verteile Prospekte und bewerbe die Firmenprodukte und nehme diesbezüglich Gesprächstermine mit potenziellen Kunden wahr. Er habe sich in der Anlaufphase um das Personal gekümmert und Kundenpflege betrieben. Er sei für Kalkulationen und technische Fragen im Zusammenhang mit Garantien und Reparaturen immer erreichbar und lasse sich hierzu regelmäßig einen Überblick über Material und Lieferantenpreise für Rohstoffe liefern. Die Zeugen F,E, G, S, T, U, V, W, X, H und Y hätten die sie betreffenden Beweisthemen bestätigt. Insgesamt sei er als hochqualifizierte Führungskraft anzusehen mit der Tätigkeit eines faktischen Geschäftsführers mit den Aufgabenbereichen Akquisition, Verkauf und technische Leitung. Er sei der einzige Außendienstakquisitionsmanager bei der Beklagten.

Die Klägerin behauptet auch zweitinstanzlich, am 23. Nov. 2009habe der Streitverkündete sich bei der Fa. I in J allein, nicht zusammen mit dem Zeugen F, um Aufträge bemüht, er habe sich als Geschäftsführer der Beklagten vorgestellt und versucht, die Fa. Ifür die Beklagte zu vereinnahmen. Er habe vorgegeben, die Klägerin zweistellig zu unterbieten. Am 26. Nov. 2009 habe sich der Streitverkündete bei der Leiterin der Konzernkundenabteilung der Fa. K, der Zeugin W, als Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten vorgestellt, habe eine Visitenkarte (E-Mail vom 14. Juni 2012 mit Anhang, Bl. 597, 598 d. A.) übergeben und Vertriebsgespräche geführt. Er habe sich 2010 bei der Fa. M in N als Erstausrüster beworben und habe dort das große Wort geführt. Am 19. März 2009habe er bei der K-Niederlassung in O akquiriert. In 2009 und quartalsweise 2010 und 2011 habe er bei der Fa. Z in AA und in deren Niederlassung in BB Kundengespräche geführt und die Leistungen der Beklagten offeriert. Während der vom 20. bis 24.April 2010 stattgefundenen BAUMA habe sich der Streitverkündete zwei Tage dort aufgehalten und auf dem K-Stand über Produkte der Beklagten verhandelt. Im Mai 2010 habe er sich in der Niederlassung CC der Fa. K als Chef der Beklagten vorgestellt. Ferner habe er sich vom 31. Aug. bis 3. Sept. 2011 auf der Messe Steinexpo aufgehalten und am DD-Stand intensive Verkaufsgespräche geführt. Im April 2009 habe er sich bei der EE in FF ebenfalls als Chef der Beklagten vorgestellt. In der ersten Aprilwoche 2012 habe der Streitverkündete den Zeugen U von der K-Niederlassung in GGaufgesucht und dort persönlich ein Angebot für ein Schaufelprojekt abgegeben. Sie hat erklärt, dass sie sich die Aussagen der Zeugen W, U, S, T und X zu Eigen mache.

Für 2007 ergebe sich vor dem Hintergrund des mit der Klägerin ab 1. Febr. 2005 abgeschlossenen Dienstleistungs- und Beratervertrages eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 4.500. Spätestens ab dem Jahr 2009 wäre von einer Vergütung in Höhe von EUR 5.000brutto auszugehen gewesen. Zu den von der Klägerin angestellten Berechnungen der Nettogehälter des Streitverkündeten wird auf die Anlagen 22 ff. (Bl. 945 ff. d. A.) verwiesen. Ferner wird auf den Vorlegungsantrag vom 20. März 2012 Bezug genommen (Bl. 522 ff. d.A.).

Da das Krankentagegeld nach § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Central Krankenversicherung AG die auf den Kalendertag umgerechnete Nettoarbeitsvergütung nicht übersteigen dürfe, sei davon auszugehen, dass bei einem Krankentagegeld in Höhe von EUR 104,01 ein Monatsnettoeinkommen von EUR 3.120 zugrunde gelegt worden sei.

Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung vom 24. Nov. 2011zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge zu 1) und 3) wiederholt,die Zinsforderung allerdings der Höhe nach beschränkt, und hat bezüglich des Antrages zu 2) klageerweiternd beantragt,

2. an sie EUR 11.011,- (EUR 990,40 für die Zeit von November 2010 bis November 2011) abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 143,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 847,- ab dem 4. Nov. 2010, 4. Dez. 2010, 5. Jan. 2011, 4. Febr. 2011, 4. März 2011, 5. April 2011, 5. Mai 2011, 4. Juni 2011, 5. Juli 2011, 4.Aug. 2011, 5. Sept. 2011, 6. Okt. 2011 und 4. Nov. 2011 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013, der Beklagten zugestellt am 29. Mai 2013 beantragt die Klägerin,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. April 2011 –3 Ca 360/10 - abzuändern und1. die Beklagte zu verurteilen, an die KlägerinEUR 85.284,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatzaus EUR 6.013,90 seit 1. Jan. 2008,aus EUR 12.834,56 seit 1. Jan. 2009,aus EUR 16.446,36 seit 1. Jan. 2010,aus EUR 15.972,56 seit 1. Jan. 2011,aus EUR 16.012,56 seit 1. Jan. 2012,aus weiteren EUR 16.012,56 seit 1. Jan. 2013und aus EUR 8.006,28 seit 1. Juli 2012 (richtig: 2013)zu zahlen;2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von A, monatlich EUR 1.334,38bis spätestens am jeweiligen dritten Werktag eines jeden beginnenden Monats zu zahlenund die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisenund mit ihrer Anschlussberufung,das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Beweisaufnahme habe ihre Behauptungen bestätigt. Sie behauptet, es sei nie in Abrede gestellt worden, dass der Streitverkündete vereinzelt die Fachabteilung bei der Erstellung von Reparaturangeboten unterstütze. Etwas anderes hätten die Zeugen S, W, U, H, F, E, HH,II, V, Y, X, JJ, KK, LL, MM und des Streitverkündeten A auch nicht bekundet. Nach diesen Aussagen stünde vielmehr fest, dass der Streitverkündete seine Tätigkeit in Teilzeit mit einer 20-Stundenwoche erbringe und in den angeblichen Verkaufsgesprächen keine Verkaufs- oder Akquisitionstätigkeit entfaltet habe. Zu seinen Aufgaben gehörten die Instandhaltung und Instandsetzung.Außerdem habe der Streitverkündete seine ohnehin schon in Teilzeit ausgeführte Tätigkeit in den letzten Jahren noch stark reduziert.Die angeblichen Verkaufsgespräche hätten auch nach dem Vortrag der Klägerin nur bis 2009 stattgefunden. Zu seinen Aufgaben gehörten die selbständige Durchführung der Instandhaltung und Instandsetzung des Betriebsgrundstücks, der Werkshalle, des Bürogebäudes, von Maschinen und Werkzeugen, die Beauftragung, Anleitung und Überwachung von durch externe Handwerker durchzuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, verschiedene Fahr-,Kurier-, Transport- und Abholfahrten für Mitarbeiter, Material und Produkte, die Unterstützung insbesondere der technischen Mitarbeiter vor allem im Hinblick auf Reparaturen im Kundenauftrag sowie vertretungsweise Telefondienst, dies alles entsprechend den betrieblichen Erfordernissen und in seiner zeitlichen Einteilung der Arbeit weitgehend frei und, wenn sich aus der Sache keine zeitlichen Vorgaben ergeben, nach eigenem zeitlichen Ermessen. Auf seine tabellarische Aufstellung (Anlage B 5, Bl. 513 ff. d. A.)wird verwiesen. Die Bekundungen des Zeugen NN, Bruder der Geschäftsführerin der Klägerin, seien von keiner/m der anderen Zeugen/innen bestätigt worden. Dieser verfolge allein das Ziel der Schädigung der Beklagten und strafrechtlichen Verfolgung seines Vaters.

Beim Besuch der Geschäftsführerin der Beklagten auf dem Rückweg von einem Urlaub bei dem Kunden K in L habe der Streitverkündete die Zeugin W begrüßt und ein bisschen Smalltalk betrieben. Über geschäftliche Dinge sei nicht gesprochen worden. Der Besuch des Streitverkündeten auf der BAUMA habe im Wesentlichen privaten Charakter gehabt und der Information gedient. Den Zeugen Y, der einen Termin mit Herrn F gehabt hätte, hätte der Streitverkündete nur zufällig beim Verlassen des Verwaltungsgebäudes getroffen.

Was die behauptete Gehaltshöhe betreffe, sei nicht nachvollziehbar, warum er das 2005 mit der Klägerin vereinbarte Honorar für eine selbständige Beratungstätigkeit „Marktbeobachtung und –entwicklung“ als festangestellter Arbeitnehmer bei der Beklagten hätte erhalten sollen. Die Tätigkeiten seien nicht vergleichbar. Abgesehen davon berechne die Klägerin die pfändbaren Beträge nicht korrekt. Der Beschluss vom 26. Nov. 2010 wirke nicht auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Beschlusses vom 11. Mai 2007 zurück. Weiterhin seien die Versicherungsbeiträge hinzuzurechnen und habe die Klägerin – wie sich aus dem Beschluss des LG Hanau vom 3. Mai 2011– 8 T 26/11 – (Bl. 972 ff. d. A.) ergebe - die falsche Steuerklasse angewandt. Das Gehalt des Streitverkündeten werde ohne Gläubigerbenachteiligung zutreffend mit Steuerklasse V versteuert.Der Versicherungsantrag an die Central Krankenversicherung AGenthalte keine Angaben über das Einkommen des Versicherten. Auf deren Schreiben vom 23. Mai 2012 (Bl. 593 d. A.) wird Bezug genommen.

Der ergänzende Beschluss des Vollstreckungsgerichts wirke entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts schon deshalb nicht zurück, weil er auf einem Vermögensverzeichnis vom Oktober 2008 und auf einer Anhörung aus dem Jahr 2010 beruhe. Diese Erkenntnisse hätten 2007 noch gar nicht berücksichtigt werden können.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Erhöhung der Bestreitenslast ergebe sich nicht daraus, dass zunächst kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen hat. Ein Dritter könne aus einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz keine Rechte herleiten. Auf einen Arbeitsvertrag sei aufgrund der persönlichen Nähe zwischen Streitverkündetem und Geschäftsführerin der Beklagten zunächst verzichtet worden.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, insbesondere gegenüber den nunmehr klageerweiternd geltend gemachten Mehrbeträgen für die Jahre 2007 bis 2009. Sie ist der Auffassung, auf die fiktiven Vergütungsansprüche fänden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen/innen NN, HH, E, F, C, H, MM, S, T, II, G, Y, X und des Streitverkündeten A und durch Einholung schriftlicher Auskünfte bei den Zeugen/innen U, W, V, OO, PP, LL und QQ.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 27. Sept. 2012 (Bl. 636 ff. d. A.), 8.Nov. 2012 (Bl. 689 ff. d. A.), 10. Jan. 2013 (Bl. 731 ff. d. A.),28. Febr. 2013 (Bl. 776 ff. d. A.), 7. März 2013 (Bl. 788 ff. d.A.), 18. April 2013 (Bl. 804 ff. d. A.) und 6. Juni 2013 (Bl. 995ff. d. A.) sowie auf die schriftlichen Auskünfte der Zeugen/innen verwiesen. Auf Antrag der Parteien wurden die Zeugen U, W und V zu ergänzenden Auskünften aufgefordert. Zu ihren Antworten wird auf die ergänzenden Auskünfte Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b) ArbGG, und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520ZPO, und damit insgesamt zulässig. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, da sie innerhalb der Erwiderungsfrist eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten bleibt erfolglos.

Der Zahlungsantrag zu 1) ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von gepfändeten Vergütungsrückständen aus § 850 h Abs. 2 ZPO in Höhe von EUR13.389,30 nebst Zinsen. Der Antrag zu 2) ist in Höhe eines zukünftig zu zahlenden Monatsbetrages in Höhe von EUR 462,78begründet.

Die Klageerhöhung aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 stellt sich wegen des erweiterten Lebenssachverhaltes als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Diese ist aber, abgesehen davon, dass die Beklagte ihr nicht widersprochen hat, sachdienlich, da der Vortrag der Parteien und die Beweisaufnahme sich auf den gesamten streitbefangenen Zeitraum von 2007 bis 2013 erstreckt hat. Die Verjährungseinrede greift nicht, da der Klage in Höhe des ursprünglich geltend gemachten fiktiven Monatsgehalts in Höhe von EUR 3.800 stattgegeben worden ist. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht, da diese nicht höher sein können, als das zugrunde gelegte fiktive Gehalt.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 850 h Abs. 2 ZPO.Diese Vorschrift schützt das Interesse eines Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. Die Vorschrift behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei (BAG Urteil vom 23. April 2008 – 10 AZR168/07 –Juris). Der Streitverkündete leistet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Arbeiten für die Drittschuldnerin und Beklagte, die mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Umfang für den gesamten Zeitraum die Zahlung einer Vergütung in Höhe von EUR 3.800brutto im Monat rechtfertigen. Dies ergibt sich aus den gemäß § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art des Arbeitsverhältnisses, den verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten (vgl.BAG Urteil vom 22. Okt. 2008 - 10 AZR 703/07 – Juris).

Die Beweislast für den Inhalt und den Umfang der regelmäßigen Arbeit für den Drittschuldner und die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungshöhe gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO trägt die Gläubigerin (vgl. BAG Urteil vom 3. Aug. 2005 - 10 AZR 585/04 - NZA2006 = Juris). Die Klägerin hat dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Streitverkündete der Beklagten seine Arbeitsleistung in Vollzeit zur Verfügung stellt und dass er als Cheftechniker und Kundenbetreuer zusammen mit der Geschäftsführerin der Beklagten – seiner Ehefrau – das Unternehmen im technischen und akquisitorischen Bereich mitleitet, so dass seine monatliche Vergütung in Höhe von EUR 1850,- brutto zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens sowie den Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung unverhältnismäßig gering im Sinne von § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPOist. Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass er das Unternehmen im kaufmännischen Bereich mitleitet, so dass ihm keine volle Geschäftsführervergütung zusteht. Auch weil der Streitverkündete im Unternehmen nicht als verantwortliches Organ tätig ist, sondern sozusagen als leitender Angestellter, ist ein Abzug von einem Geschäftsführergehalt, das die Klägerin zutreffend mit EUR 4.500 bis 5.000 brutto annimmt, vorzunehmen. Da der Streitverkündete nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den Jahren 2011, 2012 und 2013 nicht mehr voll mitgearbeitet hat, sind an sich angebrachte Gehaltserhöhungen durch den Rückgang des Arbeitseinsatzes kompensiert worden. Dass Grundlage der Tätigkeit ein Vertragsverhältnis entsprechend dem Dienstleistungs- und Beratervertrag mit der Klägerin gewesen sei (Bl. 910 ff. d. A.),hat diese zum Schluss nicht mehr behauptet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Gehaltshöhe sie wirtschaftlich überfordert, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Klägerin, die naturgemäß wie bei Klagen auf verschleiertes Arbeitseinkommen üblich - sonst wäre es ja nicht verschleiert -,keinen vollständigen Einblick in Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Streitverkündeten hat, hat genügend Indizien vorgetragen, die zwingend darauf schließen lassen, dass der Streitverkündete im dargestellten Umfang für die Beklagte tätig ist, und hierfür ist ihr nach dem Bestreiten der Beklagten auch der Beweis gelungen.

Die Behauptungen der Beklagten über einen Einsatz mit hälftiger Arbeitszeit sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.Der Streitverkündete stand und steht, sofern er sich nicht in RRaufhält, im Prinzip voll und immer wenn er gebraucht wurde zur Verfügung, zu Ratschlägen, zur Annahme größerer Reparaturen, zu Kulanzregelungen, zu Kalkulationen und manchmal zu Angeboten. Er repräsentiert das Unternehmen der Beklagten, ist der Kopf im technischen Bereich, akquiriert bei Kunden oder potentiellen Kunden und überlässt nur die kaufmännische Abwicklung der Geschäftsführerin, seiner Ehefrau, die gelernte Datenkauffrau ist,und dem Unternehmensberater, dem Zeugen HH, der wie er aussagte für die Beklagte das Qualitätsmanagement durchführt, für die Maschinenrichtlinien zuständig und als Sicherheitsbeauftragter tätig ist, verschiedene kaufmännische Tätigkeiten durchführt und die Einsätze der Subunternehmer koordiniert. Im Übrigen erschöpfte sich die Aussage des Zeugen HH in dessen Meinungen über Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Streitverkündeten. Seine Aussagen, der Streitverkündete sei nicht voll in den Betrieb integriert, die Fachbereiche würden selbständig geführt, Aufträge würden nicht vom Streitverkündeten akquiriert, Verkaufsgespräche würden von der Verkaufsabteilung geführt, waren unkonkret und vor allem ist er selbst nicht so in den Betrieb integriert, dass er dies aus eigener Wahrnehmung heraus beurteilen könnte. Der Zeuge F hat zwar bestätigt, er sei der Verkaufsleiter der Beklagten mit drei Mitarbeitern. Es sei aber auch möglich, dass Kunden beim Streitverkündeten direkt anriefen, dieser sei aber nicht immer da,was der Streitverkündete ebenso bekundet hat. Der Streitverkündete sei auch sporadisch im Verkauf tätig oder unterstütze den Verkauf sporadisch, was der Streitverkündete mit seiner Aussage bestätigt hat. Von besonderem Gewicht war die Aussage des Zeugen G, der ebenfalls im Verkauf tätig ist. Er hat einerseits bekundet, direkte Akquisition gebe es bei der Beklagten nicht und der Streitverkündete sei nicht im Verkauf tätig, aber der Zeuge ist bei Besuchen des Streitverkündeten bei Kunden natürlich nicht zugegen.Er hat jedenfalls weiter bekundet, der Streitverkündete säße so zwei bis drei Stunden bei seiner Frau im Büro. Größere Reparaturen habe der Streitverkündete aufgenommen. Für den Zeugen G sei der Streitverkündete mit seiner Riesenerfahrung der Ansprechpartner. Er könne ihm detaillierte Fragen stellen. Der Streitverkündete sei zur Stelle gewesen, wenn er gebraucht werde. Auch er bestätigte, es käme vor, dass Kunden den Streitverkündeten direkt ansprächen. Er schicke ihm auch ab und zu Mails, hauptsächlich zu Reklamationen,zu denen der Streitverkündete sich äußern solle. Dies habe es auch umgekehrt gegeben, z.B. bei Antworten des Streitverkündeten auf Reklamationen. Dieser schicke dann ein cc-Mail an den Zeugen, damit der Zeuge informiert sei. Der Streitverkündete habe, was die Bearbeitung von Reklamationen betreffe, gegenüber dem Zeugen F die größere Erfahrung, der Zeuge lege mehr Wert auf das Wort des Streitverkündeten. Dieser entscheide bei Reklamationen schon mal über Kulanz. Der Zeuge G frage den Streitverkündeten nach der Bestückung des Produktes. Die Geschäftsführerin habe er noch nicht beteiligt, diese habe nicht das technische Knowhow. Der Streitverkündete führe auch schon mal Reparaturen am Gebäude durch oder mache Hol- und Bringdienste, er sei halt Mädchen für alles.Der Streitverkündete sei zwar in den letzten beiden Jahren kürzer getreten, außerplanmäßige längere Abwesenheiten habe es aber nicht gegeben. Der Zeuge H, bis 2004 zwölf Jahre bei der Klägerin beschäftigt und seit 1. Okt. 2010 Einkaufsleiter bei der Beklagten,hat bekundet, er habe das erste Einstellungsgespräch in einem Restaurant mit den Eheleuten TT geführt. Wenn er meinte, keine andere Wahrnehmung über Inhalt und Umfang der Tätigkeit zu haben als in dem Beweisthema zu 2 d) angegeben, zwanzig Stunden kämen so ungefähr hin, hat er diese Aussage auch wieder relativiert, z.B.so, dass man zwischen Tätigkeit und sonstigen Verrichtungen schwer abgrenzen könne, man könne den Streitverkündeten sicher nicht länger als zwanzig Stunden sehen, aber er wohne ja auch dort, er werde als alter Fuchs auch um Rat gefragt und auch er, der Zeuge,frage ihn, wenn es um technische Ausrüstungen oder die Beschaffenheit gehe, was aber eher selten der Fall sei. Er habe vor allem eine nicht so hohe Präsenz, dass er ständiger Ansprechpartner sein könne, aber eine Reihe von Altkunden, die nur ihn ansprechen würden. Bei größeren Reparaturen helfe er bei der Kalkulation. Eine cc-Kopie oder Weiterleitung komme alle zwei Wochen vor, nämlich ein Dossier über den Stahlmarkt mit Preisen usw., ansonsten prinzipiell nicht, oder auf Anforderung, wenn der Streitverkündete kalkulatorisch tätig sei und Angebote oder Preise brauche. Im Büro sei der Streitverkündete eher selten, aber der Zeuge suche das Büro auch nur zwei Mal am Tag auf, um guten Tag und auf Wiedersehen zu sagen. Dass es keinen Außendienst bei der Beklagten gebe, hat auch die Zeugin MM bestätigt, die Cousine von UU und Nichte von VV und Prokuristin bei der Beklagten, die - wie der Streitverkündete aussagte - in die Leitung der Beklagten hineinwachsen soll. Sie meinte auch, der Streitverkündete fahre nicht zu Kunden, könne das aber nicht ausschließen, jedenfalls sei sie bei keinem Kundenbesuch dabei, was nicht verwundert, denn sie arbeitet ja im Betrieb. Sie bekundete aber weiter, der Streitverkündete gebe ab und zu Angebote ab. Der Streitverkündete hat mit seiner Aussage selbst bestätigt,dass er sich im Verkauf Preise und Daten geben lasse, wenn er diese für ein Angebot benötige, auch dass er bei einem Besuch von Mitarbeitern der Fa. WW Spezialstahlhandel am 11. März 2009zusammen mit den Zeugen F und E zugegen gewesen sei. Der Besuch diente nach einem Außendienstbericht der Mitarbeiter XX und YY der Information über die Beklagte. Wenn der Streitverkündete hierzu aussagt, er sei nur interessehalber dabei gewesen, dann muss es ein geschäftliches Interesse der Beklagten gewesen sein, denn nach dem Bericht wurde ganz konkret über Preise gesprochen. Der Streitverkündete hat schließlich bekundet, seine Arbeitszeit würde weniger, 2012 sei er ca. 4 ½ Monate in RR gewesen. Dies haben wie angeführt auch andere Zeugen so bekundet und hat die Kammer bei der Bemessung des fiktiven Gehaltes berücksichtigt. Der Streitverkündete erhielt jedenfalls seine Vergütung fortgezahlt, so dass es sich um eine Art bezahlte Beurlaubung handelt. Hinzukommt,dass der Streitverkündete als „Mädchen für alles“ einen zu überdimensionierten Wagen privat nutzen darf und eine EC-Karte der Beklagten besitzt.

Darüber hinaus nahm der Streitverkündete viele Kundenkontakte wahr, er war eigentlich bei den in diesem Prozess bekannt gewordenen Kundenbesuchen immer dabei. So hat der Zeuge NN zum Besuch bei der Fa. I in J am 23. Nov. 2009 wiedergegeben, was ihm der Zeuge S gesagt hätte, als er diesen kurz nach dem Besuch des Streitverkündeten aufgesucht hätte. Herr S hätte nichts von den familiären Zerwürfnissen hören wollen und hätte gesagt, der Vater des Zeugen NN (der Streitverkündete) sei gerade allein dagewesen,hätte sich vorgestellt, gesagt, das sei jetzt sein Laden, und gefragt, ob die Fa. I nicht seine Produkte kaufen wolle. Der Zeuge S hat selbst bestätigt, dass der Streitverkündete dort gewesen sei,er habe eine Produktbroschüre der Beklagten dabei gehabt und ihm vorgestellt, was er so produziere, und ihm auch eine Visitenkarte übergeben. Er habe einen kompetenten Eindruck gemacht, der Zeuge könne sich aber nicht erinnern, ob er sich als Geschäftsführer vorgestellt habe. Auch der Zeuge F hat ausgesagt, der Streitverkündete und er seien dort vorbeigefahren, um sich beide vorzustellen. Der Streitverkündete versucht zwar in seiner Aussage,seine Rolle dahingehend herunterzuspielen, er sei nicht zu Wort gekommen. Das musste er sicher auch nicht, nachdem ihn der Zeuge Fals ehemaligen Chef der Klägerin und Ehemann der Geschäftsführerin der neu gegründeten Firma vorgestellt und Prospekte dagelassen hat.Mit Überlassung der Visitenkarte „A Verkauf“ war auch alles gesagt. Dafür, dass der Streitverkündete nach seiner Aussage „normalerweise“ keine Visitenkarten verteilt oder zufällig welche dabei hat, haben doch eine Reihe von Zeugen solche erhalten. Vor diesem Besuch war der Streitverkündete mit dem Zeugen F wegen einer Reklamation als Techniker gefragt bei der Fa. K in ZZ.

Zum Besuch des Streitverkündeten bei der Fa. K in L am 26. Nov.2009 hat der Zeuge NN ausgesagt, er hätte bei dem Besuch dort gesehen, wie seine Eltern mit der Zeugin W gesprochen hätten, eine Ebene, auf der die Gespräche mit den Geschäftsführern oder Vertriebsleitern der Lieferanten geführt würden. Die Zeugin W hätte ihm gesagt, dass A seine Leistungen beworben und die Verlässlichkeit der Beklagten gepriesen hätte. Er hätte mitgeteilt,die Preisgestaltung bewege sich unterhalb der Preisgestaltung der Klägerin. Die Gespräche hätte sein Vater geführt. Die schriftlichen Auskünfte der Zeugin W vom 1. Nov. 2012 dazu (Bl. 687, 688 d. A.)können die Behauptungen der Klägerin kaum stützen, da sie zum Schluss einräumen musste, sie hätte die Besuche des Zeugen NN und der Eheleute TT verwechselt. Fest steht aber, dass es ein geschäftlicher Kontakt war und kein Höflichkeitsbesuch auf der Rückfahrt von einer Urlaubsreise, sonst hätte keine Visitenkarte „A Verkauf“ übergeben werden müssen. Bei dem ein- bis zweistündigen Gespräch über die Maschinenrichtlinien mit Herrn A1war die Anwesenheit des Streitverkündeten notwendig. Es war ein wichtiges Gespräch für den Erhalt der Lieferantenstellung, das nur der Streitverkündete und nicht seine Ehefrau führen konnte. Der Zeuge NN hat unwiderlegt bekundet, das Gespräch hätte nur sein Vater führen können, das sei ein Gespräch über ein technisch anspruchsvolles Thema gewesen, das seine Mutter nicht hätte führen können. Das hat letztendlich auch der Streitverkündete so bestätigt.

An einen Besuch des Streitverkündeten bei der Fa. K in GG bei dem Zeugen U und die Abgabe eines Angebotes für ein Schaufelprojekt in der ersten Aprilwoche 2012 konnte dieser sich nach seiner schriftlichen Auskunft vom 12. Okt. 2012 (Bl. 663, 664 d. A.) zwar nicht erinnern. Sein Terminkalender zeige hierüber keinen Eintrag.Als Ansprechpartner bei der Beklagten bei seinen seltenen Geschäftskontakten nannte er allerdings den Streitverkündeten sowie die Zeugen F und G, während ihm die Geschäftsführerin der Beklagten nicht bekannt war. Auch der Zeuge E konnte mit seiner Aussage diesen Termin nach seinen Arbeitszeitaufzeichnungen nicht bestätigen. Ob der Streitverkündete aktiv Verkaufsgespräche wahrnimmt, wusste der Zeuge E nicht, das bekomme er nicht mit.

Der Streitverkündete und der Zeuge E waren allerdings, wie der Zeuge U mitteilte, im Januar 2012 bei der Fa. K in GG wegen der Vorstellung eines Projektes im Hinblick auf dessen technische Anforderungen, eine Art Brainstorming. Es sei ein Meeting für potenzielle Kunden gewesen. Der Streitverkündete und der Zeuge Ehätten die Fa. K und den Maschinenanwender in ihrem Fachgebiet technisch und für den Einsatz beraten. Auch der Streitverkündete schilderte das Treffen so, dass der Zeuge E und er zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der von der Fa. K geplante Einsatz der Maschine in einem Stahlwerk in A2 nicht gehe. Auch noch am 5. Juni 2013 habe – so der Streitverkündete – der Verkäufer der Niederlassung GG, Herr A3, ihn wegen Problemen mit einer von der Beklagten gelieferten Schaufel angerufen.

Nicht bestätigt worden ist zwar die Behauptung der Klägerin, der Streitverkündete habe sich 2011 bei der Fa. M in N als Erstausrüster beworben und habe dort das große Wort geführt. Das haben alle dazu vernommenen Zeugen nicht bestätigen können. Er war aber wie üblich bei der Präsentation der Beklagten präsent und hat hierzu keinen vorbereiteten Beitrag geleistet, er hat aber vorher und nachher mit verschiedenen Leuten gesprochen, die er kennt. Auch der Zeuge F hat ausgesagt, der Streitverkündete hätte dort keinen Beitrag geleistet, er hätte jedoch einen Namen auf dem Markt und warum solle man diesen nicht als Faustpfand nutzen. Dass der Streitverkündete dort keinen Beitrag geleistet hat, hat auch der Zeuge II bestätigt, aber er sagte auch aus, der Streitverkündete habe natürlich noch seine alten Kontakte zu den Leuten von der Fa.K, die die Fa. M zu sich rübergeholt hätte, ebenso die Zeugin MM,ihm sei zwar kein Beitrag bei der Präsentation zugeordnet gewesen,er habe sich aber sicher unterhalten. Der Zeuge V war selbst bei der Präsentation nicht zugegen, hat aber von Kollegen auf Nachfrage erzählt bekommen, dass die Eheleute TT da seien, die Beklagte solle Hauptlieferant für Komponenten werden. Soweit die Beklagte versucht, die Rolle des Streitverkündeten auf die des Fahrers und nebenfigürlichen Begleiters zu reduzieren, entspricht dies nicht seiner Position im Unternehmen. Er hat selbst bekundet, er habe gegenüber dem neuen Geschäftsführer der Fa. M gesagt, die Produktpalette sei bei uns noch nicht voll ausgebildet, aber wir hätten gute Mitarbeiter und seien auf gutem Weg. Er habe ihm bestätigt, dass M bei uns in guten Händen wäre. Das ist als vertrauensbildende Maßnahme sicher bedeutender als eine Power-Point-Präsentation.

Der Streitverkündete hat auch 2012 noch ein Angebot bei der Fa.M gemacht. Der Zeuge NN sagte hierzu aus, er habe durch gute Kontakte vom Zeugen II erfahren, dass der Streitverkündete bei der Fa. M in N ein Angebot abgegeben hätte. Dies wird bestätigt durch das vom Zeugen vorgelegte E-Mailangebot vom 17. Mai 2012 (Bl. 640ff. d. A.), das der Streitverkündete von seiner E-Mailadresse bei der Beklagten aus an Herrn A4 von der Fa. M in N geschickt hat.Dass dies eine Intrige gewesen sei, hat der Streitverkündete nur vermutet, konnte es aber nicht belegen.

Der Streitverkündete hat auch bei der Fa. Z in der Niederlassung BB akquiriert. Das hat er selbst ausgesagt. Er habe den Niederlassungsleiter A5 sprechen wollen, der aber nicht dagewesen sei. Er habe dann 15 bis 20 Minuten mit dem Werkstattleiter A6gesprochen, jedoch nicht über den Verkauf. Er hat dort einen Verkaufsprospekt mit seiner Visitenkarte hinterlassen, nach Aussage des Streitverkündeten, weil er schon auf der Durchreise war. Er muss sich dort auch sehr negativ über die Klägerin ausgelassen haben. Die Zeugin X habe den Zeugen NN deswegen empört angerufen.Immerhin wollte sie nach ihrem Schreiben vom 29. Okt. 2012 (Bl. 672d. A.) zunächst aus Loyalitätsgründen keine Aussage machen. Sie wollte zwar nicht so recht mit der Sprache heraus, welche Äußerungen des Streitverkündeten sie damals empört haben, sie hat aber geschildert, dass der Streitverkündete in der Niederlassung gewesen sei, um den Niederlassungsleiter A5 zu sprechen und er habe auch einen Prospekt mit Visitenkarte dagelassen (Hülle Bl. 806 d.A.). Sie sagte, sie sei bei dem Gespräch teilweise dabei gewesen,der Streitverkündete habe gesagt, seine Firma stelle dieselben Produkte her wie die Klägerin. Es sei auch über Preise und die Qualität der Produkte gesprochen worden. Er habe seine Produkte vorgestellt. Wenn die Fa. Z Bedarf hätte, solle sie anfragen. Er habe aber nicht gesagt, dass er Geschäftsführer sei. Sie habe Herrn A5 deswegen gefragt, aber der habe sich nicht erinnern können. Das Gespräch habe eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert. Die Zeugin war glaubwürdig. Sie hat keinerlei eigene Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits. Auch wenn sie wegen der persönlichen Äußerungen des Streitverkündeten Erinnerungslücken hatte, gibt es an den Besuch auch emotionale Anknüpfungspunkte, der Zeuge NN hat ausgesagt, sie hätte ihn wegen dieser Äußerungen empört angerufen,und aus ihrer Aussage und ihrem Aussageverhalten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie sich den Besuch ausgedacht hätte.

Dass der Streitverkündete über Jahre alle drei bis vier Monate Kundengespräche in der Niederlassung der Fa. Z in AA wahrgenommen habe, wie es der Zeuge Y dem Zeugen NN nach dessen Aussage erzählt habe, ist durch die Vernehmung des Zeugen Y nicht bestätigt worden.Dieser hat ausgesagt, der Streitverkündete sei einmal 2009 und 2010in sein Büro in AA gekommen und habe Prospekte dagelassen und kurz gesagt, was die Beklagte alles mache. Auch wenn das Gespräch nur drei bis fünf Minuten gedauert haben sollte, war der Zweck des Besuches eindeutig die Akquisitionsbemühung des Streitverkündeten.

Was den behaupteten Besuch des Zeugen Y bei der Beklagten betreffe, hat der Zeuge F ausgesagt, der Zeuge Y hätte ihn in der letzten Märzwoche 2012 aufgesucht und auf dem Weg nach draußen sei ihm der Streitverkündete über den Weg gelaufen und er hätte sich mit dem Streitverkündeten noch unterhalten. Das hat so auch der Streitverkündete bekundet und der Zeuge Y so bestätigt.

Dass der Streitverkündete auf der Steinexpo 2011 bei Kunden war,wie es der Zeuge NN nach dessen Aussage mitbekommen habe, ist von dem Streitverkündeten selbst bestätigt worden.

Dagegen war der Streitverkündete auf der BAUMA 2010, wie die Zeugen E, H und MM ausgesagt haben, nur einen Tag oder nach Aussage des Streitverkündeten eineinhalb Tage lang und hat keine Verkaufsgespräche geführt, hierfür ist die Messe auch nicht der richtige Ort. Daran, ob er am Stand der Fa. K oder in deren Niederlassung in CC gewesen sei, konnten sich die Zeugen OO, PP und LL nicht erinnern. Nach Aussage des Streitverkündeten sei er wegen einer Produktreklamation dort gewesen. Auf der BAUMA hat der Streitverkündete jedoch nach seiner Aussage ein Produktgespräch mit Herrn A7 von der Fa. K geführt, zu dem er von Herrn A8 vom zentralen Einkauf bestellt worden ist. Wenn es um technische Dinge geht, ist er der erste, der angesprochen wird. Wenn er von Herrn A7angesprochen wird, geht er auch zu ihm.

Der Streitverkündete hat auch bei der Fa. EE in FF akquiriert.Auch dies hat er selbst bekundet. Dass der Besuch bei Herrn A9 auch eine private Geschichte gewesen sei, mag sein, aber der Besuch hatte auch – wie der Streitverkündete einräumte – einen geschäftlichen Charakter und er konnte auch nicht ausschließen,einen Prospekt dagelassen zu haben.

Keiner der Zeugen konnte regelrecht der Lüge überführt werden.Die Versuche einiger Zeugen wie auch des Streitverkündeten, dessen Rolle ein wenig herunterzuspielen, hat die Kammer in ihrer Beweiswürdigung gerade gerückt. Auch der Zeuge NN hat wiederholt deutlich gemacht, was er aus eigener Wahrnehmung sagen könne und was ihm Kunden erzählt hätten, das war allerdings das Meiste des von ihm Wiedergegebenen. Letztendlich ist das, was ein sog. Zeuge vom Hören-Sagen aussagt, zurückhaltend zu würdigen, aber eine Reihe von Ereignissen sind dann durch unmittelbare Zeugen oder den Streitverkündeten selbst bestätigt worden. Der Streitverkündete war nicht zu vereidigen, weil die Voraussetzungen des § 58 ArbGG nicht vorliegen. Das Berufungsgericht sieht durch seine Aussage zum Teil den Vortrag der Klägerin bestätigt und geht im Übrigen überwiegend von einem anderen Sachverhalt aus als dem vom Streitverkündeten wiedergegebenen.

Die entscheidungserheblichen Beweisangebote sind damit ausgeschöpft. Das Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass am 6. Juni 2013 die Beweisaufnahme geschlossen werden soll und die Schlussplädoyers erwartet werden. Auch in ihren umfassenden Beweiswürdigungen haben die Parteien nicht auf aus ihrer Sicht nicht abgearbeitete Beweisangebote hingewiesen.

Die pfändbaren Gehaltsanteile berechnen sich mithin durchgängig auf der Grundlage eines Bruttogehaltes von EUR 3.800,-.

Auf das tatsächlich gezahlte Gehalt ist zwar gemäß § 850 e Nr. 3ZPO als Naturalleistung im Sinne dieser Vorschrift die private Pkw-Nutzung hinzuzurechnen. Die Nutzung ist ein Naturalbezug,dessen Geldwert dem in Geld gezahlten Einkommen hinzuzurechnen ist,so dass sich ein Gesamteinkommen ergibt. Als Geldwert dieser Naturalleistung kann der für Sozialversicherung und Steuer maßgebliche Wert zugrunde gelegt werden (wie hier Hess. LAG Urteil vom 15. Okt. 2008 - 6 Sa 1025/07 – LAGE § 850 e ZPO 2002 Nr.2 = Juris; LAG Niedersachsen Urteil vom 19. Dez. 2006 – 12 Sa 1208/05 – Juris; LAG Hamm Urteil vom 10. April 1991 – 2(16) Sa 619/90 – LAGE § 850 e ZPO Nr. 2 = Juris (LS);Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl., § 850 e Rz. 27; MüKo-ZPO/Smid 3. Aufl.§ 850 e Rz. 40; Stein/Jonas / Wolfgang Brehm ZPO 22. Aufl., § 850 e Rz. 63; Prütting/Gehrlein / Arens ZPO 3. Aufl., § 850 e Rz. 38).Dies wäre der Nettobetrag des als Sachbezug Pkw abgerechneten Bruttobetrages von EUR 194,- und ab März 2009 von EUR 605,-. Ein dem Schuldner vom Drittschuldner gewährter geldwerter Vorteil wie die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens ist jedoch nur bei der Berechnung des pfändbaren realen Arbeitseinkommens, nicht auch bei der Ermittlung des höheren pfändbaren fiktiven Arbeitseinkommens zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 23. April 2008- 10 AZR 168/07 - NZA 2008, 896 = Juris).

Die Ehefrau des Streitverkündeten scheidet als Unterhaltsberechtigte erst ab Zustellung des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 26. Nov. 2010 – 82 M 2969/07– (Bl. 300 ff. d. A.) aus. Der Beschluss wirkt nicht zurück.Der Beschluss eines Vollstreckungsgerichts, der die nach § 850 d ZPO festgesetzte Pfändungsgrenze nachträglich abändert, hat nicht ohne weiteres rückwirkende Kraft, es sei denn, dass er sich diese ausdrücklich beilegt oder dass sie zweifelsfrei aus den gesamten Umständen entnommen werden kann (BAG 11. Jan. 1961 - 5 AZR 295/60– NJW 1961, 1180 = Juris; Zöller-Stöber ZPO 29. Aufl., § 850c Rz. 16; Stein/Jonas / Wolfgang Brehm ZPO 22. Aufl., § 850 d Rz.16; Musielak-Becker ZPO 10. Aufl., § 850 c Rz. 13). Dafür sind hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn der Beschluss vom 26.Nov. 2010 hat sich weder ausdrücklich noch nach seinem Gesamtinhalt irgendwie erkennbar eine Rückwirkung beigelegt.Unterhaltsverpflichtungen für die Ehefrau des Streitverkündeten entfallen mithin erst ab dem Monat Januar 2011.

Werden zu Gunsten des Gläubigers mit der Fiktion eines angemessenen Arbeitseinkommens des Schuldners jene Verhältnisse geschaffen, wie sie der Gläubiger im Falle der Vollstreckung in regulär an den Schuldner entrichtete Vergütung vorfände, kann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des fiktiven Arbeitseinkommens angenommen werden, dass der Schuldner Unterhalt geleistet hätte,wenn er nicht eine unverhältnismäßig geringe, sondern eine angemessene Vergütung erhalten hätte (BAG Urteil vom 23. April 2008- 10 AZR 168/07 - NZA 2008, 896 = Juris). Wird nach § 850 h Abs. 2ZPO ein Anspruch auf angemessene Vergütung fingiert, dann muss auch für die Erfüllung einer Unterhaltspflicht eine fiktive Betrachtung angestellt werden.

In Abzug zu bringen sind die Beiträge für die private Krankenversicherung ab 1. Jan. 2009. Die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts, dass der Vertragsbeginn auf dieses Datum festzulegen ist, hat die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung nicht angegriffen. Der gemäß § 850 e Nr. 1 Satz 2b) zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist nach der Einführung des sog.Basistarifs in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den Höchstbeitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (16,85 %) der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (EUR 3.825,-)begrenzt (wie hier LG Stuttgart Beschluss vom 10. Mai 2012 19 T353/11 – Juris). Dieser Höchstbeitragssatz wird bei der Annahme eines fiktiven Bruttomonatseinkommens in Höhe von EUR3.800,- durch den ab 1. Jan. 2009 zugrunde zu legenden Monatsbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 512,89 auch unter Berücksichtigung des Monatsbeitrags für die Krankentagegeldversicherung in Höhe von EUR 128,66 nicht überschritten. Dabei ist die Kammer von den Beträgen ausgegangen,die die Klägerin in Anlage 25 ihres Schriftsatzes vom 27. Mai 2013(Bl. 949 d. A.) zugrunde gelegt hat.

Die pfändbaren Beträge berechnen sich dabei wie folgt:

(Steuerklasse: 5, keine Kirchensteuerpflicht, private Krankenversicherung)

1. Juli 2007 bis Dezember 2007

Brutto-Arbeitslohn: EUR 3.800,00

Lohnsteuer: EUR 1.304,50

Solidaritätszuschlag: EUR 71,75

Rentenversicherung: EUR 378,10

Arbeitslosenversicherung: EUR 79,80

Netto-Arbeitslohn: EUR 1.965,85

zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: EUR 164,73 = EUR 2.130,58

Monatlich pfändbar unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau: EUR 387,05

für sechs Monate sind dies: EUR 2.322,30

Gezahlt: EUR 360,-

Offener Betrag 2007: EUR 1.962,30

2008

Brutto-Arbeitslohn: EUR 3.800,00

Lohnsteuer: EUR 1.304,50

Solidaritätszuschlag: EUR 71,75

Rentenversicherung: EUR 378,10

Arbeitslosenversicherung: EUR 62,70

Netto-Arbeitslohn: EUR 1.982,95

zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: EUR 164,73 = EUR 2.147,68

Monatlich pfändbar unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau: EUR 392,05

für zwölf Monate sind dies: EUR 4.704,60

Gezahlt: EUR 2.462,80

Offener Betrag 2008: EUR 2.241,80

2009

Brutto-Arbeitslohn: EUR 3.800,00

Lohnsteuer: EUR 1.300,42

Solidaritätszuschlag: EUR 71,52

Rentenversicherung: EUR 378,10

Arbeitslosenversicherung: EUR 53,20

Netto-Arbeitslohn: EUR 1.996,76

zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: EUR 164,73 = EUR 2.161,49

- EUR 641,55 Kranken- und Pflegeversicherung = EUR 1.519,94

Monatlich pfändbar unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau: EUR 77,05

für zwölf Monate sind dies: EUR 924,60

Gezahlt: EUR 1.287, d.h. es ist für 2009 kein pfändbarer Betrag mehr offen.

Die Überzahlung für 2009 in Höhe von EUR 362,40 ist nicht zu verrechnen. Zwischen den Parteien besteht kein Kontokorrent. Eine Aufrechnung mit den Forderungen aus anderen Jahren oder klageweise Rückforderung ist weder mit der Anschlussberufung noch im weiteren Verfahren erfolgt.

2010

Brutto-Arbeitslohn: EUR 3.800,00

Lohnsteuer: EUR 1.166,08

Solidaritätszuschlag: EUR 64,13

Rentenversicherung: EUR 378,10

Arbeitslosenversicherung: EUR 53,20

Netto-Arbeitslohn: EUR 2.138,48

zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: EUR 164,73 = EUR 2.303,21

- EUR 641,55 Kranken- und Pflegeversicherung = EUR 1.661,66

Monatlich pfändbar unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau: EUR 152,05

für zwölf Monate sind dies: EUR 1.824,60

Gezahlt: EUR 1.760,80

Offener Betrag 2010: EUR 63,80

2011

Brutto-Arbeitslohn: EUR 3.800,00

Lohnsteuer: EUR 1.159,67

Solidaritätszuschlag: EUR 63,78

Rentenversicherung: EUR 378,10

Arbeitslosenversicherung: EUR 57,00

Netto-Arbeitslohn: EUR 2.141,45

zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: EUR 164,73 = EUR 2.306,18

- EUR 641,55 Kranken- und Pflegeversicherung = EUR 1.664,63

Monatlich pfändbar ohne Unterhaltspflichten: EUR 441,78

für 12 Monate sind dies EUR 5.301,36

Gezahlt: EUR 1.720,80

Offener Betrag 2011: EUR 3.580,56

2012

Brutto-Arbeitslohn: EUR 3.800,00 + EUR 164,73(ArbGeb-Zuschuss)

Lohnsteuer: EUR 1.151,67

Solidaritätszuschlag: EUR 63,34

Rentenversicherung: EUR 372,40

Arbeitslosenversicherung: EUR 57,00

Netto-Arbeitslohn: EUR 2.155,59

zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: EUR 164,73 = EUR 2.320,32

- EUR 641,55 Kranken- und Pflegeversicherung = EUR 1.678,77

Monatlich pfändbar ohne Unterhaltspflichten: EUR 448,78

für zwölf Monate sind dies: EUR 5.385,36

Gezahlt: EUR 1.760,80

Offener Betrag 2012: EUR 3.624,56

Januar bis Juni 2013

Brutto-Arbeitslohn: EUR 3.800,00

Lohnsteuer: EUR 1.148,33

Solidaritätszuschlag: EUR 63,16

Rentenversicherung: EUR 359,10

Arbeitslosenversicherung: EUR 57,00

Netto-Arbeitslohn: EUR 2.172,40

zuzüglich Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: EUR 164,73 = EUR 2.337,13

- EUR 641,55 Kranken- und Pflegeversicherung = EUR 1.695,58

Monatlich pfändbar ohne Unterhaltspflichten: EUR 462,78

für sechs Monate sind dies: EUR 2.776,68

Gezahlt: EUR 860,40

Offener Betrag 2013: EUR 1.916,28

Gesamtbetrag der Rückstände: EUR 13.389,30

Der ab 1. Juli 2013 zu zahlende Betrag beläuft sich damit auf EUR 462,78.

Die Kosten sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Der Streitwert ist zwar gemäß § 42 Abs. 2 und 4 GKG auf EUR 48.037,68begrenzt. Für die Kostenentscheidung ist jedoch der fiktive Streitwert ohne diese Begrenzung zugrunde zu legen. Hier hat die Klägerin von eingeklagten EUR 133.322,56 mit EUR 30.049,38obsiegt.

Für die Zulassung der Revision besteht bei beiden Parteien keine nach § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründete Veranlassung.