OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 - III-2 Ws 275/13
Fundstelle
openJur 2013, 44803
  • Rkr:

StrEG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1

StGB § 51 Abs. 1 Satz 1

1.

Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht ursächlich im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme auch ohne sein Verhalten angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre und maßgeblich auf andere Beweismittel gestützt wurde.

2.

Das Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG) setzt begrifflich ein bewusstes Verhalten voraus. Ferner erfordert die Versagung der Entschädigung ein Verschulden des Beschuldigten.

3.

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist zurückzustellen, wenn wegen funktionaler Verfahrenseinheit deren spätere Anrechnung in anderer Sache in Betracht kommt. Die Anrechnung ist gegenüber der Entschädigung vorrangig.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 25. Juni 2013, III-2 Ws 275/13

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem früherenAngeklagten zur Last.

Gründe

I.

Dem früheren Angeklagten, der sich vom 30. März 2009 bis zum 22. Juli 2009 in Untersuchungshaft befand, wurde in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Moers vom 12. Januar 2009 zur Last gelegt, in der Zeit zwischen November 2007 und Juli 2008 in N. in mindestens 80 Fällen unerlaubt Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, in mindestens 40 Fällen sexuelle Handlungen Minderjähriger gefördert, einen Menschen der Freiheit beraubt und Zuhälterei betrieben zu haben.

Mit Anklage vom 27. April 2011 wurde dem früheren Angeklagten sodann Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 81 Fällen und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in 40 Fällen zur Last gelegt.

Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers hat ihn von diesen Tatvorwürfen durch Urteil vom 31. Oktober 2012 freigesprochen. Dieses Urteil ist nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft rechtskräftig.

Zugleich hat das Landgericht angeordnet, dass der frühere Angeklagte für die in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 StPO) und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Indes hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft festgestellt wissen will, dass dem früheren Angeklagten keine Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung zu gewähren ist.

1.

Nach § 2 Abs. 1 StrEG ist derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit er freigesprochen worden ist. Diese Voraussetzung ist in der Person des früherenAngeklagten, der sich vom 30. März 2009 bis zum 22. Juli 2009 in Untersuchungshaft befand, nach Rechtskraft des freisprechenden Urteils vom 31. Oktober 2012 erfüllt.

Eine vorläufige Festnahme als sonstige Strafverfolgungsmaßnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG) ist entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht zuberücksichtigen, da der frühere Angeklagte am 30. März 2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Moers vom 12. Januar 2009 ergriffen wurde (§ 115 Abs. 1 StPO). Bei dieser Sachlage begann die Untersuchungshaft bereits mit der Verhaftung (vgl. LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 117 Rdn. 6).

2.

Die Entschädigung ist nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Der Freigesprochene hat die Strafverfolgungsmaßnahmen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Bei der Beurteilung ist nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondernallein darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt dargestellt hat, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (vgl. OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] NStZ 1989, 232; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 5 StrEG Rdn. 10 m.w.N.). Das Verhalten des früheren Angeklagten ist nicht ursächlich, wenn die Maßnahme auch ohne sein Verhalten angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre und maßgeblich auf andere Beweismittel gestützt wurde (vgl. OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] StV 1988, 446; KG StraFo 2009, 129; Meyer-Goßner a.a.O. § 5 StrEG Rdn. 7 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Der Erlass des Haftbefehls vom 12. Januar 2009 beruhte auf den Aussagen der Geschädigten und den weiteren polizeilichen Ermittlungen. Das vorherige Verhalten des Freigesprochenen erschöpfte sich darin, dass er die ihm seinerzeit vorgeworfenen Taten bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 18. März 2008 abstritt. Dies war für den späteren Erlass des Haftbefehls vom 12. Januar 2009 ohne Bedeutung.

Auch die Angaben, die der frühere Angeklagte bei der Verkündung des Haftbefehls am 31. März 2009 und der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 27. Mai 2009 gemacht hat, waren nicht ursächlich für den (weiteren) Vollzug der Untersuchungshaft. Er hat lediglich die Überlassung eines Joints an die Zeugin S. eingeräumt und ansonsten sämtliche Tatvorwürfe bestritten. Gleichwohl wurde der Haftbefehl vom 12. Januar 2009, der u. a. mindestens 80 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und mindestens 40 Fälle der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Gegenstand hatte, uneingeschränkt aufrechterhalten. Bei dieser Sachlage war es für die Fortdauer der Untersuchungshaft ohne Belang, dass die eingeräumte Überlassung eines Joints an die Zeugin S. - wie sich erst in der Hauptverhandlung herausgestellt hat - tatsächlich keine in dem Haftbefehl bezeichnete Tat betraf.

3.

Auch die Voraussetzungen für eine Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG liegen nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der frühere Angeklagte wesentliche entlastende Umstände verschwiegen habe, indem er die Begleitumstände der im Ermittlungsverfahren eingeräumten Überlassung eines Joints an die Zeugin S. erst in der Hauptverhandlung geschildert habe. Anderenfalls hätte sich schon damals herausgestellt, dass er eine andere Tat gestanden habe, als ihm zur Last gelegt worden sei.

Nach den aktenkundigen Umständen kann das im Ermittlungsverfahren gezeigte Aussageverhalten des Freigesprochenen indes nicht als Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gewertet werden. Ein Verschweigen setzt bereits begrifflich ein bewusstes Verhalten voraus (vgl. OLG Stuttgart MDR 1984, 427; Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 6 Rdn. 10). Ferner erfordert die Versagung der Entschädigung ein Verschulden des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 1980, 6 Ws 23/80, Quelle: juris; Kunz a.a.O. § 6 Rdn. 16). Daran fehlt es hier.

Die Zeugin S. hatte bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 8. Mai 2008 bekundet, dass sie den damals Beschuldigten am 29. Januar 2008 kennengelernt habe. Sie sei an diesem Tag in das Haus E. in N. aufgenommen worden und gegen 19 Uhr mit vier dort wohnhaften Mädchen zur Bushaltestelle in der A.-Straße bei "Kaiser’s" gegangen, wo der damals Beschuldigte in Begleitung mehrerer Türken erschienen sei. Er habe den Mädchen "Gras" zum Rauchen angeboten. Sie hätten dann zusammen "Gras" geraucht und sich unterhalten.

In dem Haftbefehl vom 12. Januar 2009 wird dieser Sachverhalt ohne Bezeichnung der genauen Örtlichkeit stark verkürzt nur dahin beschrieben, dass derdamals Beschuldigte am 29. Januar 2008 an die Zeugin S. und vier weitere namentlich benannte Mädchen Betäubungsmittel abgegeben bzw. ihnen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen habe.

Bei der Verkündung des Haftbefehls am 31. März 2009 hat der damals Beschuldigte erklärt, er habe der Zeugin S. Anfang 2008 einmal im Zentrum von N. einen Joint überlassen. Sie habe damals Depressionen gehabt und ihn vorher angesprochen. Daher habe er in Venlo einen Joint Marihuana für sie besorgt. Ansonsten seien alle Tatvorwürfe haltlos. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass ihm über die allgemeine Schilderung hinaus detailliert die Aussage der Zeugin S. vorgehalten worden ist. Da er nicht erwähnt hat, dass bei der Überlassung des Joints an die Zeugin S. vier weitere Mädchen zugegen waren, hätte für den Haftrichter Anlass bestanden, den Sachverhalt durch Nachfragen abzugrenzen und aufzuklären. Dies ist nicht geschehen. Offenbar war weder dem Haftrichter noch dem damals Beschuldigten bewusst, dass dessen Angaben nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Tat vom 29. Januar 2008 betrafen. Der damals Beschuldigte hat die Zeugin S. betreffend den Vorgang geschildert, den er bei der Vernehmung vor Augen hatte. Ein bewusstes Verschweigen der Begleitumstände ist nicht feststellbar. Dass die erforderliche Abgrenzung und Aufklärung des Sachverhaltes bei der Verkündung des Haftbefehls unterblieben ist, ist in erster Linie dem Haftrichter zuzurechnen, der die Vernehmung geleitet hat. Von dem damals Beschuldigten konnte insoweit kein höheres Problembewusstsein und Verständnis erwartet werden. Auch der bei der Vernehmung anwesende Verteidiger hat die Divergenz seinerzeit wohl nicht erkannt. Denn auch er hat auf die Tatschilderung seines Mandanten nicht durch Nachfragen reagiert.

Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 27. Mai 2009 hat der Freigesprochene ausgesagt, dass er die Zeugin S. im Januar/Februar 2008 in N. kennengelernt habe. Sie habe dann gefragt, ob er ihr etwas zu rauchen besorgen könne, damit habe sie "Gras" gemeint. Letztlich sei es dann so gewesen, dass er ihr einen Joint gegeben habe. Auch bei dieser Vernehmung wurden weder Einzelheiten der Bekundungen der Zeugin S. vorgehalten noch Nachfragen zu den Begleitumständen der geschilderten Tat gestellt. Da der damals Beschuldigte auch diesmal nichts davon gesagt hat, dass bei der Übergabe des Joints an die Zeugin S. vier weitere Mädchen zugegen gewesen seien, hätte erneut Anlass bestanden, den Sachverhalt durch Nachfragen abzugrenzen und aufzuklären. Dass dies durch den Vernehmungsbeamten versäumt wurde und die sich aufdrängenden Sachaufklärung erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, kann nicht dem früheren Angeklagten angelastet werden. In dessen Person ist ein bewusstes Verschweigen nicht erkennbar.

In der Hauptverhandlung hat sich herausgestellt, dass die geschilderte Überlassung eines Joints an einer Tankstelle in N. erfolgte, und zwar allein im Beisein der Zeugin S. Dass diese Tat von der in dem Haftbefehl vom 31. März 2009 bezeichneten Tat (Überlassung eines Joints bei einem Treffen mit der Zeugin S. und vier weiteren Mädchen an der Bushaltestelle A.-Straße bei "Kaiser’s") zu unterscheiden ist, hätte bereits im Ermittlungsverfahren durch entsprechende Befragung des aussagebereiten Beschuldigten geklärt werden können. Dessen Verhalten stand der Sachaufklärung nicht entgegen.

Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG erforderlich, dass das Verhalten des Freigesprochenen ursächlich für den Vollzug der Untersuchungshaft war (vgl. OLG Oldenburg StraFo 2005, 384). Eine solche Kausalität ist indes aus den bereits zu § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG angeführten Gründen zu verneinen.

Nach alledem kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass dem früheren Angeklagten keine Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung zu gewähren ist, nicht entsprochen werden.

4.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie verfrüht getroffen worden ist. Denn es besteht vorliegend nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit die Möglichkeit, dass die erlittene Untersuchungshaft in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf künftige Freiheits- oder Geldstrafen anzurechnen sein sind. Im Falle der Anrechnung geht der Anspruch auf Entschädigung ins Leere (vgl. BVerfG NStZ 1999, 24, 25; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 159). Die Anrechnung ist gegenüber der Entschädigung vorrangig (vgl. Kunz a.a.O. § 2 Rdn. 35).

a)

Nachdem das Verfahren StA Kleve - Zweigstelle Moers - 900 Js 85/11, welches den Vorwurf des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zum Gegenstand hat, durch Beschluss der Strafkammer vom 10. November 2011 hinzuverbunden worden war, ist dieses Verfahren durch Beschluss der Strafkammer vom 29. Oktober 2012 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Zwar wird das Verfahren betreffend die Tat vom 14. Juli 2010 nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen sein, weil der gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Hinsichtlich der Tat vom 12. Oktober 2012 kommt indes eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Behandlung von Strafverfolgungsmaßnahmen der Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dies bedeutet, dass die Entschädigungsfrage in einem Strafverfahren, das auf verschiedene Tatvorwürfegerichtet ist und in getrennten Verfahrensabschnitten durchgeführt wird, erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens einheitlich zu beurteilen ist (vgl. SenatStraFo 1999, 176; OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 52). Daher bleibt der Ausgang des nur vorläufig eingestellten Verfahrens abzuwarten, dessen Wiederaufnahme die Staatsanwaltschaft rechtzeitig beantragt hat.

Aufgrund der Hinzuverbindung bestand Verfahrensidentität mit dem durch den rechtskräftigen Freispruch vom 31. Oktober 2012 abgeschlossenen Verfahrensteil. Dies genügt für die unmittelbare Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Bei verbundenen Verfahren ist für die Anrechnung unerheblich, dass die Untersuchungshaft nicht wegen der bestraften Tat vollzogen wurde. Maßgeblich ist, dass sich das Verfahren in irgendeiner Phase auch auf einen Tatvorwurf bezogen hat, der zu der Freiheitsentziehung geführt hat, wozu - wie im vorliegenden Fall - die Verbindung von Verfahren genügt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 51 Rdn. 6).

b)

Ferner besteht unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Verfahrenseinheit die Möglichkeit der Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft, was eineVorabentscheidung über die Entschädigung ebenfalls ausschließt.

Die Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers - hat wegen der von dem Freigesprochenen eingeräumten Tat ein gesondertes Ermittlungsverfahren (702 Js 312/13) eingeleitet und unter dem 22. April 2013 Anklage erhoben.

Die verfahrensfremde Untersuchungshaft kann in entsprechender Anwendungdes § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die in diesem Verfahren zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) angerechnet werden. Denn zwischen dem Strafverfahren, das u. a. die zur Untersuchungshaft führenden Tatvorwürfe nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Gegenstand hatte, und dem neuen Strafverfahren besteht funktionale Verfahrenseinheit.

Hierfür reicht ein funktionaler Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug aus (vgl. BVerfG NJW 1997, 2392, 2394; NStZ 2000, 277, 278;Fischer a.a.O. § 51 Rdn. 6a). Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.

In dem Haftbefehl vom 12. Januar 2009 wurde dem früheren Angeklagten u. a. zur Last gelegt, in N. am 29. Januar 2008 an die Zeugin S. und vier weitere namentlich benannte Mädchen Betäubungsmittel abgegeben bzw. ihnen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen zu haben. Der enge Bezug zu der nunmehr angeklagten Tat liegt auf der Hand. Das Kerngeschehen bestand jeweils in der Übergabe eines Joints. Als Empfängerin war jeweils die Zeugin S. beteiligt. Der Tatort lag jeweils in N. Auch war der zeitliche Zusammenhang gegeben. Lediglich aufgrund der Abweichungen bei den Begleitumständen (genauer Tatort, Anzahl der anwesenden Personen) lässt sich die Abgrenzung vornehmen. Die von dem Freigesprochenen eingeräumte Tat hätte in die Anklage vom 27. April 2011 einbezogen und vor demselben Gericht in demselben Verfahren abgehandelt werden können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Auch wenn das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht in vollem Umfang Erfolg hat, ist eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. Denn es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Entschädigung durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft entfallen wird. Daher ist es nicht unbillig, den früheren Angeklagten insgesamt mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten.