OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2012 - 27 UF 122/12
Fundstelle
openJur 2013, 44779
  • Rkr:
Tenor

1.

Der Umgang der Beteiligten zu 1) und 2), der Großeltern der betroffenen Kinder, mit diesen wird wie folgt geregelt:

Umgang findet statt

a von Samstag, 22.12.2012, 14.00 Uhr bis Donnerstag, 27.12.2012, 19.00 Uhr,

b in der Folgezeit in einem Abstand von jeweils ca. 2 Wochen, jeweils gemeinsam mit den Umgangskontakten der Mutter der Kinder.

2.

Die Kinder sind zu der unter Ziff. 1. a. genannten Zeit des Umgangsbeginns - versehen mit allen für den Aufenthalt erforderlichen Gegenständen, insbesondere genügenden und witterungsgemäßen Kleidungsstücken - den Großeltern zu übergeben, sodann in gleicher Weise zur Rückgabezeit den Betreuungspersonen an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort zu übergeben.

3.

Den Großeltern wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder sich während der Umgangskontakte gemäß Ziff. 1. a. in ihrem Haushalt und nicht in demjenigen der Mutter aufhalten.

4.

Während des Aufenthalts bei den Großeltern können Umgangskontakte der Kinder mit der Mutter von den Großeltern ermöglicht werden, wenn und soweit die Kinder dies wünschen; etwaige solche Kontakte haben in Anwesenheit mindestens eines der Großelternteile stattzufinden.

5.

In den Wochen, in denen kein persönlicher Umgang stattfindet, ist den Großeltern zumindest einmal die Gelegenheit zu einem telefonischen Kontakt mit den Kindern einzuräumen.

6.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

7.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die betroffenen Kinder M und M2 sind die Enkel der Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden nur: Antragsteller); deren Tochter ist die Mutter der Kinder.

Bis zum Jahr 2007 lebten die Antragsteller in unmittelbarer Nähe zu Mutter und Kindern mit engen Kontakten zu diesen in U und verzogen sodann an ihren jetzigen Wohnort. In der Folgezeit fanden nach ihren unbestrittenen, von der Mutter wie auch den Kindern bestätigten Schilderungen weiter regelmäßige Kontakte mit den Kindern statt. Das geschah dergestalt, dass entweder Mutter und Kinder die Großeltern in Norddeutschland besuchten oder aber diese zu Besuch nach U kamen, ferner verbrachten die Kinder große Teile der Schulferien jeweils bei den Antragstellern; zudem wurde nahezu täglich miteinander telefoniert.

Die Mutter war Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder, welche von ihr betreut und versorgt worden waren, bis zum Entzug zunächst des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung desselben auf das beteiligte Jugendamt als Ergänzungspfleger durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg im Verfahren 310 F 29/12, der auf Antrag des Jugendamts vom 02.03.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen ist.

Sodann ist - ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung - im Verfahren AG Siegburg 310 F 35/12 durch Beschluss vom 28.03.2012 der Mutter die elterlichen Sorge insgesamt entzogen und dem beteiligten Jugendamt als Vormund übertragen worden; der Beschluss ist nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 26.10.2012 aufrechterhalten worden. Hiergegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt (Az. 27 UF 163/12 Oberlandesgericht Köln).

Im Verfahren AG Siegburg 310 F 31/12 betreffend die elterliche Sorge (Hauptsacheverfahren) ist ein Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. U2 zu den Fragen eingeholt worden, ob der Entzug der elterlichen Sorge zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles der Kinder erforderlich sei und ob gegebenenfalls ein Aufenthalt der Kinder im großelterlichen Haushalt in Betracht komme. Die Antragsteller und die Kindesmutter waren nicht bereit, an der Begutachtung mitzuwirken. Das Gutachten ist deshalb unter dem 19.11.2012 erstellt worden, ohne dass die Sachverständige im Zuge der Bearbeitung Kontakte zu oder Gespräche mit den Antragstellern und der Mutter hatte. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg in diesem Verfahren zur elterlichen Sorge ist noch nicht ergangen.

Die Kinder wurden am 07.03.2012 vom beteiligten Jugendamt in Obhut genommen und in einem Heim untergebracht.

Umgangskontakte mit der Mutter finden in etwa 14-tägigem Abstand jeweils für 1-2 Stunden in Begleitung statt.

Mit den Großeltern haben seit der Unterbringung keine Kontakte stattgefunden - weder persönlich noch telefonisch noch schriftlich, auch nicht auf deren ausdrückliche Bitte, als sie zum Termin vor dem Amtsgericht Siegburg am 27.03.2012 angereist waren, und auch nicht auf ihre erneute Bitte zu den jeweiligen Geburtstagen der Kinder - bis zur Begegnung anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.11.2012 im vorliegenden Verfahren.

Die Antragsteller wandten sich - soweit ersichtlich, erstmalig - kurz nach der Inobhutnahme der Kinder mit Schreiben vom 12.03.2012 an das Amtsgericht Siegburg und baten um Ermöglichung von Umgangskontakten. Sie wiesen darauf hin, dass das Jugendamt jede Kooperation mit ihnen verweigere und sie zur Vermeidung einer Heimunterbringung bereit seien, die Kinder in ihre Obhut zu nehmen. Sie teilten dazu mit, ihnen selbst seien in den Jahren von 1976 bis 1986 vom Jugendamt U zahlreiche Pflegekinder anvertraut worden. Sie äußerten ferner, die gegen ihre Tochter - die Mutter der Kinder - erhobenen Anschuldigungen seien teilweise falsch bzw. übertrieben. Sicher habe ihre Tochter Fehler gemacht, nicht aber ihre Kinder misshandelt.

Dieses Verfahren wurde vom Amtsgericht Siegburg als Verfahren auf Umgangsregelung geführt. In der anberaumten mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 haben die Antragsteller - gemäß ihrer Darstellung, welche aus dem Terminsprotokoll nicht hervorgeht, nach gerichtlichem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht - die Rücknahme ihres Antrags erklärt.

Mit dem vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller erneut die Regelung von Umgangskontakten mit den Kindern geltend gemacht und schwere Verletzungen von Grund- bzw. Menschenrechten sowie gravierende Rechts- und Verfahrensfehler gerügt. Sie haben vorgetragen, ein Entzug der elterlichen Sorge sei - trotz gewiss vorhandener Probleme bei der Mutter - nicht geboten gewesen und habe auf dem Ergebnis suggestiver Befragung der Kinder beruht.

Insbesondere habe aber zunächst geprüft werden müssen, ob sie als Großeltern als Ergänzungspfleger oder Vormund in Betracht kämen, was der Fall sei, da sie hierzu bereit und auch geeignet seien, zumal sie über ca. 10 Jahre selbst etwa 15 Pflegekinder vom hier beteiligten Jugendamt U anvertraut erhalten hätten. Sie haben angeregt, zwecks weiterer zügiger Klärung ihrer Eignung das für ihren jetzigen Wohnort zuständige Jugendamt I einzuschalten. Sie haben weiter beanstandet, das Amtsgericht habe die Kinder anhören müssen.

Wegen ihres Vorbringens im übrigen wird auf die umfangreichen Eingaben der Antragsteller Bezug genommen.

Der Verfahrensbeistand hat unter dem 19.09.2012 (Bl. 223 f. d.A.) nach Gesprächen mit den Kindern mitgeteilt, diese hätten starkes Heimweh, große Sehnsucht nach ihrer Mutter, den Großeltern, d.h. den Antragstellern, und ihrer übrigen Familie. Gleichwohl könnten Umgangskontakte aktuell nicht empfohlen werden, da solche die Kinder verunsichern würden, zumal die Großeltern mindestens unbewusst die Kinder gegen ihre derzeitige Lebenssituation beeinflussen würden, was für die Kinder schädlich sei. Vielmehr solle zunächst das im Parallelverfahren (Hauptsacheverfahren elterliche Sorge AG Siegburg 310 F 31/12) in Auftrag gegebene Sachverständigen-Gutachten abgewartet werden.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung vom 10.07.2012 durch Beschluss vom 26.07.2012 den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, derzeit diene der Umgang mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl, auch wenn "intensive Beziehungen zu diesen bestanden" hätten. Solange aber das Gutachten im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge nicht vorliege, könne auch nicht festgestellt werden, dass Umgangskontakte mit den Antragstellern dem Wohl der Kinder dienten. Denn es bestehe die Gefahr, dass die Kinder - auch wenn dies nicht ausdrücklich geäußert werde, dann doch unterschwellig - die ablehnende Haltung der Antragsteller gegenüber ihrem jetzigen Aufenthaltsort spürten; deshalb könnten auch keine Telefonkontakte ermöglicht und müssten Briefe der Antragsteller an die Kinder vorab gelesen werden.

Das Amtsgericht hat im Verfahren das für den Wohnort der Großeltern zuständige Jugendamt I nicht beteiligt.

Es hat die Kinder nicht angehört und zur diesbezüglichen Rüge der Antragsteller ausgeführt, hiervon sei "zurzeit keine weitere Aufklärung zu erwarten"; die im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge AG Siegburg 310 F 31/12 beauftragte Sachverständige als Diplom-Psychologin sei eher als das Gericht geeignet, die Kinder zu befragen, zumal sie - gerichtsbekannt - über lange Erfahrung verfüge und dem Gericht bislang nicht aufgefallen sei, dass (wie die Antragsteller vortragen) ihre Gutachten als Scharlatanerie abzutun seien. Es hat dazu vermerkt und den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Sachverständige habe auf telefonische Rückfrage erklärt, derzeit könnten aus ihrer Sicht Umgangskontakte mit den Antragstellern im Interesse des Kindeswohls nicht befürwortet werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit der Beschwerde und erstreben nach wie vor die Festlegung regelmäßiger Umgangskontakte mit den Kindern. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie ausdrücklich erklärt, Umgangskontakte auch gemeinsam mit der Mutter der Kinder wahrnehmen, d.h. an den Kontakten der Mutter teilnehmen zu wollen; die Mutter hat sich hiermit ebenfalls einverstanden erklärt.

Das beteiligte Jugendamt und der Verfahrensbeistand verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie verweisen darauf, ohne Vorlage des Gutachtens könne nicht zuverlässig ermittelt werden, ob der Umgang mit den Antragstellern dem Kindeswohl diene. Der Verfahrensbeistand hat unter dem 19.09.2012 (Bl. 223 f. d.A.) Umgangskontakte nicht befürwortet, allerdings nunmehr im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 163/12 (Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Amtsgericht Siegburg 310 F 35/12, dort Bl. 88 d.A.) angeregt, solche doch zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schreiben und Eingaben nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2012 (Bl. 321 ff. d.A.) und den Vermerk über die Anhörung der Kinder vom gleichen Tag (Bl. 317 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Hinsichtlich des Verfahrens haben die Antragsteller zu Recht gerügt, dass eine Anhörung der Kinder in I. Instanz unterblieben ist. Diese waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits 11 und 9 Jahre alt, so dass nicht etwa ein sehr geringes Alter der Anhörung entgegenstand. Andere Gründe, von der erforderlichen persönlichen Anhörung ausnahmsweise abzusehen, lagen nicht vor und sind insbesondere nicht in der vorgesehenen Begutachtung der gesamten Situation einschließlich Exploration der Kinder im Parallelverfahren elterliche Sorge (Hauptsacheverfahren) AG Siegburg 310 F 31/12 durch die dort bestellte Sachverständige Dipl.-Psych. U2 zu sehen. Unabhängig davon, dass zwar die Sachverständige womöglich über mehr entsprechende Sachkunde verfügen wird als das Gericht, ist die Anhörung betroffener Kinder in Verfahren zur elterlichen Sorge oder zum Umgang gleichwohl in aller Regel geboten, wenn nicht ganz konkrete und gravierende Gründe dem entgegenstehen, wofür die generell entstehende seelische Belastung der Kinder durch die Anhörung selbst nicht ausreichen dürfte. Dass die Kinder darüber hinaus besonders belastet und deshalb eine Anhörung ausgeschlossen gewesen wäre, ergibt sich nicht. Nunmehr ist jedoch durch den Senat die gerichtliche Anhörung der Kinder erfolgt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn sie ist begründet.

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller klargestellt, dass sich ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren allein gegen die Versagung von Umgangskontakten mit den Kindern richtet.

Solche sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zu gewährleisten, und zwar aktuell zumindest im erkannten Umfang.

Denn den Antragstellern als Großeltern der betroffenen Kinder steht ein eigenes Umgangsrecht aus § 1685 BGB zu, welches voraussetzt, dass dies dem Kindeswohl dient. Hieran zu zweifeln sieht der Senat allerdings keinen Anlass.

Der Umgang wurde und wird von den betroffenen Kindern ebenso dringlich gewünscht wie von den Antragstellern, was sich auch bereits im ersten Rechtszug nicht anders dargestellt hat als nunmehr. Dass er den Kindern in einer Weise schaden könnte, dass ein vollständiger Ausschluss des Umgangs gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich.

Die vom Amtsgericht angeführten Gründe reichen für einen Ausschluss des Umgangs, erst recht für einen derart vollständigen wie er hier stattgefunden hat, nämlich die Verhinderung jeglichen persönlichen, telefonischen oder schriftlichen ("unzensierten") Kontakts - das Jugendamt hat zu den schriftlichen Kontakten bestätigt, dass eine Briefkontrolle stattfinde -, nicht aus.

Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller die vorgenommenen Maßnahmen, insbesondere die Fremdunterbringung der Kinder, zutiefst missbilligen und dies im Fall von Umgangskontakten den Kindern nicht verborgen bleiben wird. Abgesehen davon, dass eine solche Reaktion der von großer Zuneigung zu den Kindern erfüllten Großeltern menschlich verständlich ist, ist sie vorliegend auch rechtlich nicht von der Hand zu weisen. Denn dass vor oder bei der Fremdunterbringung jemals geprüft worden ist, ob nicht als milderer Eingriff in die Lebensumstände der betroffenen Kinder eine etwa erforderliche Unterbringung bei den mit ihnen sehr vertrauten Großeltern (oder auch anderen Verwandten) in Betracht kommen könnte - eine solche Prüfung wäre rechtlich geboten gewesen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 08.03.2012 - 1 BvR 206/12 -, FamRZ 2012, 938 ff.; BVerfG, Beschl. v. 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06 -, FamRZ 2009, 291 ff.) -, kann den Akten des vorliegenden Verfahrens wie auch den beigezogenen Verfahrensakten nicht entnommen werden. Vielmehr sind die Bemühungen der Antragsteller, insoweit überhaupt als Alternative registriert zu werden, ignoriert worden. Wenn die Antragsteller dann im Verlauf des Verfahrens - teilweise allerdings in unpassender und damit letztlich in einer ihrem Anliegen eher unzuträglichen Form, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat - zunehmend heftiger insistiert haben, ist das zumindest menschlich begreiflich.

Darüber hinaus trägt diese Begründung die Versagung von Umgangskontakten mit den Antragstellern nicht. Denn die Mutter der Kinder missbilligt die getroffenen Maßnahmen in gleicher Weise (aus den gleichen Gründen) und für die Kinder gewiss ebenfalls spürbar, ohne dass indes ihr die Umgangskontakte versagt würden. Weshalb aber der Mutter trotz dieser Situation Kontakte gewährt werden, hingegen den den Kindern - unbestritten - sehr nahestehenden und von ihnen schmerzlich vermissten Großeltern nicht, vermochten weder Jugendamt noch Verfahrensbeistand in ihren schriftlichen Stellungnahmen nachvollziehbar darzustellen, ebensowenig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Es dürfte überdies in der Mehrzahl aller Fälle von Fremdunterbringung so sein, dass Eltern und Großeltern betroffener Kinder derartige Maßnahmen missbilligen. Wollte man allen diesen Eltern oder Großeltern Umgangskontakte allein mit der Begründung verweigern, die Kinder spürten diese Missbilligung und das verunsichere sie, gefährde ihre Stabilität und damit ihr Wohlergehen, liefe das Umgangsrecht in Fällen der Fremdunterbringung weitestgehend leer. Dabei erscheint höchst fraglich, ob es dem Kindeswohl eher dient, wenn ihm Umgang mit den nächsten Familienangehörigen versagt wird und / oder ihm der Eindruck vermittelt wird bzw. werden muss, Eltern oder Großeltern bemühten sich nicht um die vom Kind ersehnte Rückkehr.

Die Großeltern haben entgegen der Darstellung des Jugendamts und des Beistands auch keineswegs durchgängig jegliche Probleme bei der Mutter negiert. Vielmehr haben sie bereits in ihrem ersten Schreiben an das Gericht im Verfahren AG Siegburg 310 F 36/12, unmittelbar nach der Inobhutnahme der Kinder, ausdrücklich dargelegt, die Anschuldigungen seien "zum Teil falsch bzw. stark übertrieben", also gerade nicht sämtlich unzutreffend, und weiter wörtlich ausgeführt: "Sicher hat unsere Tochter auch Fehler gemacht, aber ihre Kinder mißhandelt - nein". Auch im Lauf der diversen Verfahren haben sie mehrfach darauf hingewiesen, sie sähen die Probleme bei der Mutter durchaus, eben deshalb hätten sie helfen wollen und ein Haus in der Nähe ihres Hauses erworben, in das die Mutter mit den Kindern einziehen solle, damit sie sie bei der Betreuung und Erziehung unterstützen könnten; die Mutter ist inzwischen auch dort eingezogen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Antragsteller dazu erläutert, dass die Probleme eigentlich erst angefangen hätten, als sie weggezogen seien, da sei die Mutter womöglich überfordert gewesen. Diese Beurteilung erscheint durchaus lebensnah und zutreffend, dass nämlich die alleinerziehende und damals berufstätige Mutter zweier Kinder nach dem Wegzug der sie bislang stark unterstützenden Großeltern tatsächlich mit der Situation überfordert war.

Allein die Tatsache, dass die Antragsteller als Großeltern die Schwierigkeiten der Kinder bei der Mutter möglicherweise nicht in ihrem gesamten - bislang zudem nicht vollständig geklärten - Umfang wahrnehmen, zudem zweifellos nicht nur den Kindern, sondern auch ihrer Tochter nahestehen und diese unterstützen wollen, kann nicht dazu führen, dass ihnen Umgangskontakte mit den Kindern versagt bleiben.

Auch die Anhörung der betroffenen Kinder M und M2 hat ergeben, dass die von den Antragstellern angestrebten Umgangskontakte deren dringlichen Wünschen entsprechen und ihrem Wohl dienen.

Die Kinder waren, wie sich aus dem Vermerk zu ihrer Anhörung vor dem Senat ergibt, schon durch das Wiedersehen mit den lange vermissten Großeltern sehr bewegt und aufgewühlt, hatten vor Beginn der Verhandlung intensiv deren - auch körperliche - Nähe gesucht und waren ersichtlich glücklich über das Wiedersehen. Sie vermochten sich gleichwohl im Verlauf der Anhörung wieder zu fassen und ein "normales" Gespräch etwa über ihre jeweilige Situation in der Schule, im Heim, sportliche und Freizeit-Aktivitäten und dergleichen zu führen. Sobald aber die Rede dann wieder auf die Großeltern kam (etwa, dass diese sie nicht hätten sehen dürfen, obgleich sie in U gewesen seien), kamen beiden wieder die Tränen. Sie haben ferner auf die Frage, wo sie denn untergebracht sein möchten, falls eine Rückkehr zur Mutter - die sie vorrangig und unbedingt wünschen - nicht möglich sei, mehrfach und entschieden erklärt, dann wollten sie bei den Großeltern leben, keinesfalls weiter im Heim.

Dass von seiten der Großeltern irgendeine Gefährdung des Kindeswohls ausgehen könnte - mit Ausnahme der Tatsache, dass die Kinder deren Missfallen an den gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen spüren könnten - erschließt sich weder aus den zur Akte gereichten Stellungnahmen noch aus den Angaben der Mitarbeiter des Jugendamts und des Beistands in der mündlichen Verhandlung und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die im Termin anwesende Sachverständige, welche im Verfahren AG Siegburg 310 F 31/12 mit der Begutachtung beauftragt war, hat in der mündlichen Verhandlung Umgangskontakte der Kinder mit den Großeltern gleichzeitig mit denjenigen mit der Mutter befürwortet unter der Voraussetzung, dass die Mutter dem zustimme, was diese ausdrücklich getan hat.

Dem hat sich dann auch der Beistand angeschlossen.

Den Antragstellern ist kein irgendwie geartetes Fehlverhalten gegenüber den Kindern vorzuwerfen; solches wird auch von den beteiligten Fachkräften nicht behauptet. Die Antragsteller haben zudem nicht etwa die von ihnen missbilligten gerichtlichen bzw. jugendamtlichen Maßnahmen in irgendeiner Form unterlaufen, obgleich eine solche Möglichkeit faktisch bestanden hätte, sondern haben sich korrekt verhalten und sie zunächst hingenommen, allerdings versucht, rechtlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen, dagegen vorzugehen. Sie haben nämlich, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (unbestritten) erläutert haben, trotz genauer Kenntnis des Aufenthaltsorts und der Schulen der Kinder nie versucht, entgegen den getroffenen Anordnungen mit diesen Kontakt aufzunehmen, obgleich ihnen das unschwer möglich gewesen wäre. Vielmehr haben sie sich an die Weisungen gehalten und versucht, hiergegen den ihnen offenstehenden Rechtsweg zu beschreiten. Das kann ihnen kaum zum Vorwurf gemacht werden, mag es auch - wie ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung erläutert - zunehmend in unangemessener Form und damit letztlich in nicht zielführender Weise geschehen sein.

Die nunmehr getroffene Regelung, dass Umgangskontakte der Antragsteller gleichzeitig mit denjenigen der Mutter stattfinden, entspricht dem ausdrücklich erklärten Einverständnis der Antragsteller wie auch der Mutter in der mündlichen Verhandlung.

Dabei werden die beteiligten Fachkräfte zu prüfen haben, ob diese Kontakte in einer von den Kindern als eher langweilig und nicht kindgerecht geschilderten büroartigen Umgebung und für nur 1-2 Stunden stattfinden müssen, oder ob nicht den Kindern gestattet werden kann, mit Mutter und Großeltern über einen etwas längeren Zeitraum in fußläufiger Entfernung einen Spielplatz, ein Café / Restaurant oder dergleichen aufzusuchen.

Auch mögen die Wünsche der Kinder nach gelegentlichen Wiedersehen mit anderen Verwandten - Urgroßmutter, Cousinen und Cousins - und nach der Möglichkeit, etwa an Geburtstagsfeiern ihrer Freunde teilzunehmen, im Rahmen des Realisierbaren Beachtung finden.

Darüber hinaus war für die anstehenden Weihnachtsfeiertage eine dem Kindeswohl dienliche Regelung zu treffen, die zugleich einerseits einen zeitnahen Umgangskontakt mit den Großeltern, andererseits zum Zweck der Wiederanbahnung einen solchen über mehrere Tage, nämlich die gesamten Feiertage, gewährleistet und zugleich zwanglose Kontakte mit der in unmittelbarer Nähe der Großeltern lebenden Mutter ermöglicht.

Schließlich sieht der Senat es als geboten an, erneut, wie bereits in der mündlichen Verhandlung, darauf aufmerksam zu machen, dass die Universitätsklinik L bereits mit Schreiben vom 24.04.2012 darauf hingewiesen hat, der Abbruch der dort begonnenen Behandlung von M sei für dessen Wohl schädlich. Weshalb dieser Abbruch erfolgt ist, erschließt sich dem Senat nicht. Die Tatsache, dass es sich nach Auffassung des Jugendamts (seit nunmehr über 9 Monaten) unverändert noch um eine vorläufige Maßnahme handele und man das Sachverständigen-Gutachten im Sorgeverfahren abwarten wolle oder müsse, ehe man eine Fortsetzung der Behandlung erwägen könne, rechtfertigt den Abbruch einer bereits begonnenen, ärztlicherseits als dringend erforderlich angesehenen Behandlung in keiner Weise.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Beschwerdewert: 3.000,- €

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