Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.10.2013 - 7 ZB 13.875
Fundstelle
openJur 2013, 44139
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 225,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Der Kläger stützt seinen Antrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und trägt lediglich vor, der vom Kläger bestrittene Zugang von vier Gebührenbescheiden sei nicht ausreichend bewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es auf den Zugang bzw. die Zustellung sowie die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide an. Unter den tatsächlich festgestellten Voraussetzungen könne von einer wirksamen Bekanntgabe nicht ausgegangen werden.

Dieser Vortrag genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an eine Darlegung der Zulassungsgründe nicht. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darzulegen, muss sich der Kläger mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2012, § 124a Rn. 52).

Es fehlt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach von der Bestandskraft der vier der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheide auszugehen sei. Der Beklagte habe den Zugang der Gebührenbescheide beim Kläger durch den „Beweis des ersten Anscheins“ nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Hierzu können der Antragsbegründung keinerlei Ausführungen entnommen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 1 und 3 GKG.