OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2013 - 2 Ws 321/13
Fundstelle
openJur 2013, 43935
  • Rkr:

1. Eine kammerinterne Geschäftsverteilung für das laufende Kalenderjahr kann jedenfalls dann nicht so ausgelegt werden, dass sie auch für das folgende Kalenderjahr gilt, wenn sie ausdrücklich als Geschäftsverteilung für das laufende Kalenderjahr bezeichnet wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.05.2004, NJW 2004, 2992).2. Hat der Einzelrichter entschieden und fehlt ein kammerinterner Geschäftsverteilungsplan ist die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung für das Beschwerdegericht geboten, wenn das Beschwerdegericht wie im Fall der Beschränkung der Überprüfung der Ausgangsentscheidung auf ihre Gesetzesmäßigkeit nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO (hier: Beschwerde gegen Weisungen der Führungsaufsicht) keine eigene Sachentscheidung treffen kann.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten S... wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 17.04.2013 aufgehoben, soweit die Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren nicht abgekürzt wurde (Nr. 2) und dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht strafbewehrte (Nr. 4) und nicht strafbewehrte Weisungen (Nr. 5) erteilt wurden.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.12.1996 zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt:

- Wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwölf Fällen, in vier Fällen mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe, und schwerer räuberischer Erpressung mit zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren drei Monaten,

- wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten und

- wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe, in zwei Fällen mit erpresserischem Menschenraub, davon in einem Fall mit fahrlässiger Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe, Diebstahl und Gefangenenmeuterei mit Freiheitsberaubung mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren drei Monaten.

Der Verurteilte hat diese Strafen vollständig verbüßt.

Mit Verfügung vom 01.02.2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei der auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing, dass es bei der kraft Gesetzes eintretenden fünfjährigen Führungsaufsicht sein Bewenden hat, dem Verurteilten einen Bewährungshelfer zu bestellen und ihm verschiedene Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu erteilen. Der Antrag ist am 14.02.2013 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen.

Mit Beschluss vom 17.04.2013 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing durch die Einzelrichterin angeordnet, dass die gesetzlich eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt (Nr. 1), es bei der Höchstfrist von fünf Jahren verbleibt (Nr. 2) und der Verurteilte für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers untersteht (Nr. 3). Weiterhin erteilte die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten verschiedene strafbewehrte (Nr. 4) und nicht strafbewehrte (Nr. 5) Weisungen.

Gegen den seinem Verteidiger am 23.04.2013 bekannt gegebenen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.04.2013, das am selben Tag eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 21.08.2013 begründete der Verurteilte sein Rechtsmittel und erklärte, dass er sich sowohl gegen den Nichtentfall der Führungsaufsicht als auch gegen die im Beschluss getroffene Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung wendet. Zudem beantragte er, die Vollziehung der in Nummer 4.f des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 17.04.2013 angeordnete Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auszusetzen. Im Schreiben seines Verteidigers vom 02.09.2013 wandte sich der Verurteilte gegen sämtliche Weisungen, insbesondere aber gegen die Weisung, den Regierungsbezirk Oberpfalz nicht zu verlassen.

Der Verurteilte rügt neben anderem Vorbringen das Fehlen eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing und die Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat zur Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 01.10.2013 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde und die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 08.10.2013 hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung der in Nummer 4.f des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 17.04.2013 getroffenen Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung als unbegründet verworfen.

Auf Anforderung des Senats hat der Vorsitzende der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 29.10.2013 erklärt, dass zur kammerinternen Geschäftsverteilung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing folgende Beschlüsse existieren:

Am 08.11.2012 wurde eine "kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2012, mit Wirkung ab 12.11.2012" beschlossen. Am 14.05.2013 fasste die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Beschluss, dass "die kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 mit Wirkung ab 16.05.2013 ... ergänzt" wird, anschließend nennt der Beschluss einzelne inhaltliche Änderungen der Geschäftsverteilung und enthält unter lit. c) die Regelung, dass es "ansonsten ... bei der vor dem 16.05.2013 begründeten Zuständigkeit gemäß der kammerinternen Geschäftsverteilung vom 08.11.2012 (verbleibt)". Am 28.05.2013 beschloss die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing eine "kammerinterne Geschäftsverteilung mit Wirkung ab 01.06.2013". Darin wurde wiederum geregelt, dass es "für die vor dem 01.06.2013 eingegangenen Verfahren ... bei der damals begründeten Zuständigkeit (bleibt)".

Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer ergänzt weiter, dass die Fortgeltung der kammerinternen Geschäftsverteilung vom 08.11.2012 von den Kammermitgliedern gewollt war, was sich schon daraus ergebe, dass diese Geschäftsverteilung nicht bis zum Ablauf des Jahres 2012 beschränkt worden sei. Auch sei in Nr. 4 des Beschlusses geregelt, dass die Turni auch bei Ablauf des Jahres bis zu deren Abschluss fortgeführt werden und anschließend von neuem beginnen. Auch aus dem Beschluss vom 14.05.2013 ergebe sich die Fortdauer, da geregelt wurde, dass es für die vor dem 01.06.2013 eingegangenen Verfahren bei der damals begründeten Zuständigkeit gemäß der kammerinternen Geschäftsverteilung vom 08.11.2012 bleibt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 07.11.2013 eine Stellungnahme hierzu als nicht veranlasst gesehen. Der Verurteilte hat mit Schreiben seines Verteidigers vom 11.11.2013 beantragt, die Vollziehung des Beschlusses der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 17.04.2013 hinsichtlich der erteilten Weisung zur elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts des Verurteilten (Nr. 4.f) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Mit weiterem Schreiben seines Verteidigers vom 11.11.2013 hat er die Nachholung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Weisung beantragt.

Die endgültige Stellungnahme des Verteidigers des Angeklagten wurde angesichts der Entscheidungsreife der Sache und da eine Entscheidung zu seinen Gunsten getroffen wird, nicht mehr abgewartet.

II.

Soweit sich der Verurteilte gegen ihm nach § 68b StGB erteilte Weisungen wendet, ist sein Rechtsmittel als eine nach den §§ 463 Absatz 2, 453 Absatz 2 Satz 1 und 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde zu behandeln. Auf die Beschwerde ist der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 17.04.2013 im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückzuverweisen.

Über die sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 3 StPO) gegen die Anordnung des Nichtentfalls der Führungsaufsicht wird der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Verurteilten entscheiden.

1. Mit der Entscheidung durch die Einzelrichterin der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg wurde gegen die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtsuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass im Einzelnen bestimmt werden muss, wer im Sinne dieser Vorschrift "gesetzlicher" Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält also nicht nur das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen. Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet demnach auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt (BVerfGE 95, 322).

Entsprechend ist in § 21g Abs. 1, Abs. 2 GVG geregelt, dass innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu verteilen sind. Insbesondere muss geregelt sein, welchem der dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter die Entscheidung einer Sache als Einzelrichter übertragen wird (BVerfG aaO). Wie auch die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt für die kammerinternen Geschäftsverteilung das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Geschäftsverteilungsregelung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, § 21d Rn 9), ohne weiteres außer Kraft tritt (BGH NJW 2004, 2992; BVerwG NJW 1985, 822; BFH Beschluss vom 23.11.2011, IV B 30/10 - juris; Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, § 21g Rn 38).

Vorliegend verfügte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Staatsanwaltschaft am 14.02.2013 nicht über eine kammerinterne Geschäftsverteilung. Die Geschäftsverteilung vom 08.11.2012 ist mit Ablauf des Jahres 2012 außer Kraft getreten. Sie kann nicht so ausgelegt werden, dass mit ihr auch eine Regelung für das Jahr 2013 getroffen werden sollte. Zwar wurde der Beschluss etwa zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres 2013 gefasst, was für eine Auslegung in diesem Sinne sprechen könnte, da nach § 21g Abs. 2 GVG die Geschäftsverteilung vor Beginn des Geschäftsjahres zu beschließen ist. Das Geschäftsjahr 2013 wird in der Geschäftsverteilung vom 08.11.2012 aber nicht genannt, vielmehr ist sie ausdrücklich als "kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2012, mit Wirkung ab 12.11.2012" bezeichnet. Somit besteht kein Raum für die genannte Auslegung.

Daran ändert auch die in Nr. 4 getroffene Regelung, dass bei Ablauf des Jahres die jeweiligen Turni bis zu deren Abschluss fortgeführt werden, nichts. Eine Verteilung der Geschäfte über den Jahreswechsel verstößt gegen das Jährlichkeitsprinzip (BGH NJW 2004, 2992).

Eine konkludente Beschlussfassung durch stillschweigende Fortführung der Geschäftsverteilung über den Jahreswechsel im Einvernehmen der Mitglieder der Strafvollstreckungskammer scheidet bereits deshalb aus, da damit die verfassungsrechtlich gebotene Schriftform nicht gewahrt wäre (BVerfG aaO; BGH aaO).

Eine wirksame kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 lag somit frühestens ab 01.06.2013 aufgrund des Beschlusses vom 28.05.2013 vor.

2. Aufgrund des Fehlens der Geschäftsverteilung war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth der gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Einzelrichter nicht bezeichnet. Dieser Fehler ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren beachtlich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

a. Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich die Sache anstelle des Erstgerichts selbst zu entscheiden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, dass diese Regel Ausnahmen erfährt und eine Zurückverweisung in bestimmten Fällen möglich und sogar geboten ist. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung sind jedenfalls dann gegeben, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (BGHSt 38, 312; OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14).

b. Dies ist vorliegend der Fall. Die Überprüfung der Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht durch das Beschwerdegericht unterliegt einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Beschwerdegericht kann nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 68b StGB erteilten Anordnungen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Dazu gehören neben der Prüfung, ob sie in den tatbestandlich zutreffend angewendeten Vorschriften eine ausreichende Rechtsgrundlage haben und ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die weitere Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot eingehalten wurden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 453 Rn 12 mwN).

Aus diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ergibt sich, dass das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung trifft sondern die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Entscheidung lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Insbesondere ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Die Beschwerdeinstanz stellt somit keine vollumfängliche eigene Tatsacheninstanz dar, die erstinstanzliche Zuständigkeits- oder Verfahrensfehler mit ihrer eigenen Entscheidung heilen könnte (§ 309 Abs. 2 StPO), so dass eine Zurückverweisung zur erneuten Sachentscheidung an die Strafvollstreckungskammer geboten ist.

c. Der Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung ergibt sich daraus, dass gegen den angefochtenen Beschluss im Umfang der Aufhebung das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist und es sich insoweit um Ermessensentscheidungen handelt. Soweit aus dem Vorbringen des Verurteilten an eine Beschränkung der Beschwerde auf einzelne Punkte zu denken ist, ist diese jedenfalls bezüglich der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Ermessensentscheidungen unwirksam. Die einzelnen im Rahmen des Ermessens getroffenen Anordnungen sind nicht selbstständig sondern im Zusammenhang miteinander zu sehen, so dass in die erneute Prüfung auch sämtliche Anordnungen einzubeziehen sind (vgl. zur Berufung BGHSt 29, 359). Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels liegt lediglich vor, soweit in Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses die Unterstellung des Verurteilten unter einen Bewährungshelfer angeordnet wurde. Diese ist nach dem Wortlaut des § 68a Abs. 1 StGB beim Nichtentfallen der Führungsaufsicht zwingend anzuordnen; es besteht kein Raum für die Ausübung des Ermessens. Somit steht die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Anordnungen.

Der Senat weist daraufhin, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer neuen Entscheidung auch die Umstände zu berücksichtigen haben wird, die bis dahin eingetreten sind. Insbesondere werden die Lebensumstände und das Verhalten des Verurteilten in Freiheit in die Entscheidung einzufließen haben.

III.

Der Anträge des Verurteilten vom 11.11.2013 auf Aussetzung der Vollziehung der Weisung zur elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts des Verurteilten (Nr. 4.f) und auf Nachholung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Weisung haben sich mit der Hauptsacheentscheidung erledigt, so dass darüber nicht mehr zu entscheiden ist.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage § 473 Rn 7).