OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2011 - 4 E 146/11
Fundstelle
openJur 2013, 43846
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier.

Ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung liegen nicht vor. Streitgegenstand ist ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, mit dem festgesetzt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Die Bedeutung dieses feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen. Insbesondere kommt eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten nicht in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010

- 4 E 1007/10 -.

Die Abwendung bestimmter Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Die im mehrjährigen Geltungszeitraum des Bescheides anfallenden Kosten sind im Übrigen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.