VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13
Fundstelle
openJur 2013, 43704
  • Rkr:

1. Ein aus Kabul stammender Hindu ist dort bei Ausübung seiner Religion grundsätzlich keiner Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 i.V.m Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt.

2. Hindus unterliegen in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2013 - A 6 K 4443/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist nach eigenen Angaben am 13.04.1986 in Kabul geboren und afghanischer Staatsangehöriger, der der Volks- und Religionsgemeinschaft der Hindus angehört.

Er stellte am 08.11.2011 einen Asylantrag und ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.01.2012 vortragen, er spreche Hindi und Punjabi. Muttersprache sei Punjabi. Er könne etwas Hindi lesen und schreiben. Das habe er im Tempel gelernt. Die lateinische Schrift beherrsche er nicht. Er stamme aus Kabul. Seine Eltern lebten noch dort. Er habe einen weiteren Bruder und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in Deutschland und sei mit einem Landsmann verheiratet. B., seine andere Schwester, sei im Jahre 2001 im Alter von 22 Jahren entführt worden. Von ihr fehle jede Spur. Offensichtlich sei sie Opfer eines in Afghanistan üblichen Frauenraubes und einer Zwangsverheiratung geworden. Seit dem Jahre 2001 lebe die Familie in einem Tempel in Kabul. Die Wohnung, in der sie vorher gewohnt hätten, sei niedergebrannt worden. Den Tempel habe er nur dann verlassen, wenn es dringend notwendig gewesen sei, und auch das nur meist in Begleitung seines Vaters, der als Gelegenheitsarbeiter für den Lebensunterhalt aufgekommen sei. Die Mutter und sein weiterer Bruder hätten sich praktisch ständig im Tempel aufgehalten. Etwa im Jahre 2003 sei der Tempel von Muslimen gestürmt worden. Die Gefahr weiterer Übergriffe auf den Tempel bestehe fort, da dieser unter ständiger Beobachtung fanatisierter Moslems stehe. Er selbst sei, wenn er sich zu den wenigen Gelegenheiten außerhalb des Tempels aufgehalten habe, des Öfteren von Moslems aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Bei dreien dieser Gelegenheiten sei er auch misshandelt worden. Angesichts der Gefahr, in der er als Hindu in Kabul gelebt habe, habe sich der Vater entschlossen, seinen beiden Söhnen die Flucht ins Ausland zu ermöglichen. Hierfür habe sein Vater einen Betrag in Höhe von ca. 25.000 Dollar aufgewendet. Der Vater habe einiges Geld gespart gehabt, der fehlende Betrag sei von Landsleuten geliehen worden. In Jalalabad sei er von seinem Bruder getrennt worden. Seither fehle von diesem jedes Lebenszeichen. Mit dem Flugzeug sei er über Pakistan ohne Zwischenlandung nach Deutschland gelangt.

Bei der am 07.02.2012 in der Sprache Urdu erfolgten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an: Er gehöre der Volksgruppe der Hindus an. In Afghanistan habe er bis zu seiner Ausreise in einer Art Tempel namens Dharamsal gelebt. Das sei in dem Stadtteil Kart-e-Parwan, Kabul gewesen. Die nächste größere bekannte Straße sei Kargam Road. Sein Vater R. S. S. und seine Mutter K. S. lebten noch dort. Er habe fünf Jahre lang an dem Unterricht im Tempel teilgenommen. Er habe ab und zu im Tempel geputzt, aber nicht außerhalb gearbeitet. Weil er Hindu sei, habe er Angst gehabt, seinen Wohnort bzw. seine Wohnstätte zu verlassen und auch seine Eltern hätten ihm dies nicht erlaubt. Ihre finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Sein Vater habe ab und zu in den Geschäften in der Umgebung teilweise gearbeitet. Außerdem hätten sie von Spenden gelebt. Die Entscheidung, sein Heimatland zu verlassen, habe sein Vater für ihn getroffen. Für ihn sei das überraschend gekommen. Er habe im Mai 2011 davon erfahren. Er habe Afghanistan am 25.05.2011 verlassen und sei in Deutschland am 01.11.2011 angekommen. Er sei zunächst nach Jalalabad geflogen, dann weiter nach Peshawar. In beiden Orten habe er sich mehrere Monate aufgehalten. Dann sei er weitergeflogen und in einem großen Flughafen gewesen. Alles sei auf Persisch und Arabisch geschrieben gewesen. Er habe das nicht lesen können, wisse also nicht, wo das gewesen sei. Dann sei er weitergeflogen nach Deutschland. Er könne keine Reisedokumente vorlegen. Der Mann, der ihn begleitet habe, habe ihm immer Anweisungen gegeben und die Dokumente gehabt. Papiere seien ihm keine ausgehändigt worden. (Auf Frage nach seinen Asylgründen:) In Afghanistan habe er sich nicht frei bewegen können. Er habe seine Wohnstätte nicht verlassen dürfen, nicht studieren und nicht arbeiten können. Er habe nur putzen können. Das sei kein Leben gewesen. Die Moslems hätten sie unterdrückt. Sie hätten immer gesagt, sie sollten Moslems werden. Sie hätten keine Feste in der Öffentlichkeit feiern können. Ständig hätten sie ihnen gesagt, sie sollten Moslems werden. Die Moslems hätten sie misshandelt. Im Jahre 2001 habe sein Vater seine kranke Schwester zum Arzt gebracht. Seitdem sei sie spurlos verschwunden. Es sei auf dem Weg zum Arzt gewesen, als jemand, genaues wüssten sie bis heute nicht, seine Schwester einfach mitgenommen habe, wobei sein Vater auch geschlagen und verletzt worden sei. Im Jahre 2001 sei seine Schwester entführt worden und einmal, 1999, sei sein Vater angeschossen und am Arm getroffen worden. Sie hätten sich beschwert, aber es sei nichts passiert. Er selbst sei damals noch sehr klein gewesen. Er gehe aber davon aus, dass sich seine Familie bei der Polizei beschwert habe. In dem Tempel, in dem sie gelebt hätten, hätten ungefähr 20 weitere Hindu-Familien gelebt. Diese hätten die gleichen Probleme gehabt wie sie. Da er den Tempel nicht habe verlassen können, könne er nicht sagen, ob in ihrem Stadtteil weitere Hindus gelebt hätten. Sein Vater habe in Pool-e Khishti gearbeitet. Das sei eine bekannte Brücke in der Stadtmitte. Dort sei der Markt. Sein Vater habe dort gearbeitet und ihre Lebensmittel besorgt. Manchmal seien diese aber auch geliefert worden. Dieser Ort sei ungefähr 15 Minuten zu Fuß von ihrem Tempel entfernt. Es sei seinem Vater möglich gewesen, den Tempel zu verlassen und arbeiten zu gehen. Er habe dies aber heimlich gemacht. Wenn herausgekommen wäre, dass ein Hindu auf der Straße wäre, hätte er ebenfalls Probleme bekommen. Sie hätten ihren Glauben in der Wohnstätte gelebt und da ihre Feste gefeiert. Sie hätten dies nicht in der Öffentlichkeit tun können. Sie hätten immer versucht, unauffällig zu bleiben. Der Tempel sei ein großes Gebäude. In diesem Gebäude seien ungefähr 40 Zimmer. Jede Familie habe ein Zimmer. Die Waschräume und die Küche seien für alle da. Außerdem habe es Räume gegeben für Veranstaltungen wie Trauerfeiern und ähnliche religiöse Feste. Garten oder Ähnliches habe es nicht gegeben, aber einen Parkplatz vor dem Gebäude. Ihm selbst sei auch etwas passiert. Er habe dreimal versucht rauszukommen, z.B. um Lebensmittel zu besorgen. Alle drei Male sei er von unbekannten Moslems erwischt und verprügelt worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, aber alle drei Vorfälle müssten im Mai 2005 gewesen sein. Er sei geschlagen worden, weil er kein Moslem und es ihm nicht erlaubt sei, sich frei zu bewegen. Die Leute hätten deshalb gewusst, dass er kein Moslem sei, weil sie ihn vielleicht beobachtet hätten. Er habe ja dort gewohnt und das sei ein bekannter Hindu-Wohnort, ein Tempel eben. Beim ersten Mal seien es vier Personen gewesen, die ihn geschlagen hätten, beim zweiten Mal nur einer und beim dritten Mal seien sie zu zweit gewesen. Alle drei Male sei es ihm gelungen, sich irgendwie zu entreißen und er sei wieder nach Hause. Es sei ihm gelungen, sich von vier Männern zu befreien, weil es eine Schubserei gegeben und er auf dem Boden gelegen habe. Es habe Chaos geherrscht und er habe es geschafft, einen anderen zu Boden zu reißen und zu fliehen. Auch beim zweiten und dritten Mal habe er Widerstand geleistet. Sie hätten versucht, ihn zu schlagen und er habe versucht, sie zu schlagen. Als er gemerkt habe, dass dies nicht gehe, sei er geflohen. Dies sei in der Nähe des Kinos Ajub Cinema geschehen. Dieses Kino sei in der Nähe ihres Tempels. Wenn er nach Afghanistan zurück müsste, befürchte er eine Fortsetzung seines bisher unerträglichen Lebens. Es wäre auch möglich, dass er getötet werde.

Mit Bescheid vom 12.12.2012 stellte das Bundesamt fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der islamischen Republik Afghanistan vorliegt. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und verneinte das Vorliegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots. Die Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots begründete das Bundesamt damit, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt die existentielle Verelendung drohen würde, da er ohne größeren Familienverband und ohne Netzwerk nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass er einer ohnehin verschärften Diskriminierungen ausgesetzten Minderheit, nämlich der Glaubens- und Volksgemeinschaft der Hindus, angehöre.

Am 27.12.2012 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den Bescheid des Bundesamts vom 12.12.2012 insoweit Verpflichtungsklage als seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden sind. Er trug zur Begründung vor, seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Hindus führe entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr. Aus Berichten sachinformierter Stellen gehe hervor, dass eine gezielte Verfolgung der Hindus in Afghanistan landesweit durch Dritte erfolge. Staatliche Organe sähen diesen Maßnahmen tatenlos zu und seien oftmals sogar daran beteiligt. In den vergangenen Jahren sei er dreimal von unbekannten Moslems auf der Straße angetroffen und verprügelt worden. Die Hindutempel könnten nicht als sicherer Zufluchtsort gelten, da Muslime jederzeit einen solchen stürmen könnten, was auch von Zeit zu Zeit passiere.

Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 29.01.2013 - A 6 K 4443/12 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und hob Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom 12.12.2012 auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Kläger habe keinen Asylanspruch, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt sei, dass er tatsächlich auf dem Luftweg und nicht etwa auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sei, so dass § 26a AsylVfG der Anerkennung entgegen stehe. Er habe aber Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er sei zwar in Afghanistan nicht von individueller politischer Verfolgung bedroht gewesen. Es bestehe aber die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Hindus in Afghanistan derzeit einer sie kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt seien. Eine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung sei ihnen nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich. Staatlicher Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen Dritter sei für sie nicht erreichbar.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 03.04.2013 - A 11 S 471/13 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung wurde unter Stellung eines Antrags am 24.04.2013 begründet. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die tatsächlichen Verhältnisse sprächen weder dafür, dass landesweit die Ausübung des Hindu-Glaubens in Afghanistan nicht möglich oder bei Ausübung mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit daran anknüpfende Verfolgung zu befürchten wäre, noch dass jeder seinem Glauben eng verbundene Hindu sich gezwungen sähe, zur Vermeidung drohender Verfolgungsmaßnahmen seine Glaubenspraxis in einer Weise einzuschränken, die sich i.S.d. Art 9 der Qualifikationsrichtlinie als schwerwiegende Beeinträchtigung eines grundlegenden Menschenrechts werten ließe. Zur Lage der Hindu-Minderheit würden die Auskünfte im Wesentlichen seit Jahren gleichbleibend berichten. Für eine landesweit staatliche bzw. staatlich zu verantwortende Verfolgungsgefahr lasse sich den Auskünften nichts entnehmen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass insoweit ein staatliches Verfolgungsprogramm bestünde, dessen Umsetzung bereits eingeleitet wäre oder alsbald bevorstünde. Die vorhandenen Erkenntnisse belegten auch nicht die für eine gruppenbezogene Gefahrenlage nötige Verfolgungsdichte von entsprechend dicht und eng gestreuten Verfolgungsschlägen. In tatsächlicher Hinsicht böten die Auskünfte keinen Anhalt für eine staatliche Verfolgung. Die Quellen zeigten auch nichts Ausreichendes für eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Seit Jahren seien keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt geworden. Religiöse Feste könnten begangen werden und liefen in der Regel ohne Störungen ab. Auch Bestattungsriten könnten regelmäßig störungsfrei durchgeführt werden, da sie ebenfalls praktisch ausnahmslos innerhalb der Hindu-Compounds stattfänden. In den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar würden es Hindus und Sikhs wagen, ihren Glauben offen zu praktizieren, ein umfassendes Vermeidungsverhalten sei nicht erkennbar. Abgesehen davon könnte ein Vermeidungsverhalten nur bei demjenigen für eine eigene Verfolgungsbetroffenheit von Relevanz sein, der derart eng mit seinem Glauben verbunden sei, dass er durch den Verzicht in schwerwiegender Weise betroffen sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar werde über eine wirtschaftliche und kulturelle Diskriminierung und Ausgrenzung der Hindus berichtet. Es fehle jedoch insoweit an der im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie nötigen Eingriffsintensität.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.01.2013 - A 6 K 4443/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Unabhängig von religiösen Handlungsweisen beruhe seine Verfolgungsgefahr auch auf der Zugehörigkeit zur ethnisch erkennbaren Minderheit der Hindus. Angehörige der Hinduglaubensgemeinschaft seien an ihrem äußeren Erscheinungsbild für radikale Moslems erkennbar. Was die Verfolgungsdichte betreffe, so müsse darauf hingewiesen werden, dass die ursprünglich etwa 100.000 Personen umfassende Hindugemeinde in Afghanistan - die meisten siedelten in den Städten Kabul und Kandahar - durch Vertreibungsmaßnahmen nunmehr auf eine Zahl von etwa 5.000 reduziert worden sei. Nicht von ungefähr hätten somit 95 % der Hindus Afghanistan verlassen, weil sie - auch unter der Herrschaft der Taliban - hätten befürchten müssen und auch erlebt hätten, aufgrund ihres Andersseins asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Dass kaum von Verfolgungsmaßnahmen gegen Hindus in Afghanistan berichtet werde, sei der Tatsache geschuldet, dass in diesem vom Krieg verheerten Land zahlreiche Menschenrechtsverletzungen - auch gegen sie - stattfänden, die allerdings in den Medien nicht gesondert präsent seien. Überdies lebe die überwiegende Mehrheit der noch in Afghanistan verbliebenen Hindus in Tempeln, wo sie sich einigermaßen sicher fühlten. Zahlreiche Informationen belegten, dass Hindus im Falle des Verlassens der Tempel nahezu regelmäßig Anfeindungen der Moslems ausgesetzt seien. Im Übrigen gehe es vorliegend weniger um die Frage, ob der Ritus der Leichenverbrennung in Afghanistan geduldet werde als vielmehr darum, ob die dort lebenden Hindus in einem asylerheblichen Ausmaß diskriminiert würden. Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Problemkreis freie Religionsausübung werde hingewiesen. Dass diese nur auf einen Tempelbezirk beschränkt sei, dürfte unstreitig sein. Angehörige der Hinduminderheit in Afghanistan könnten keine öffentlichen Schulen besuchen, hätten keine Möglichkeit, eine Arbeit zu finden und seien an der Teilnahme am öffentlichen Leben nur auf Grund ihres Glaubens bzw. ihrer Volkszugehörigkeit gehindert. Insgesamt seien die wenigen in Afghanistan lebenden Hindus ihrer wirtschaftlichen Grundlage weitgehend beraubt und hätten keine Möglichkeit, sich wirtschaftlich zu integrieren. Ihre aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse seien außerordentlich schwierig. Sie seien völlig isoliert und hätten keinen Zugang zur Öffentlichkeit und medizinischen Versorgung. Religiöse Zeremonien könnten in Kabul lediglich in einem Tempel durchgeführt werden, allerdings auch nur in einer verstohlenen Art und Weise, um nicht die Aufmerksamkeit der muslimischen Umgebung auf sich zu ziehen. Hindus seien in Kabul praktisch nicht sichtbar. Sie hätten Vermeidungsstrategien entwickelt, um nicht die Aufmerksamkeit meist fanatisierter Muslime auf sich zu ziehen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung in Hindi angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten des Bundesamts Bezug genommen. Sie sind ebenso wie die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (A.). Der Senat glaubt dem Kläger, dass er ein Hindu aus Kabul ist (I.). Er hat aber nicht glaubhaft dargelegt, dass er aus begründeter Furcht vor bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender individueller Verfolgung ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht (II.). Soweit er vorträgt, als Hindu wäre er - wie alle in Afghanistan lebenden Hindus - gezwungen, auf eine öffentliche Betätigung seines Glaubens zu verzichten, begründet dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (III.). Hindus in Afghanistan sind auch nicht einer Verfolgung als Gruppe ausgesetzt (IV.)A)

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dieses bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung. §§ 3 ff. AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl I S. 3474) finden keine Anwendung, da nach dessen Art. 7 diese neugefassten Bestimmungen erst zum 01.12.2013 in Kraft treten. Im vorliegenden Fall würde die Anwendung der Neufassung dieser Regelungen jedoch auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den zu gewährenden Schutz (Qualifikationsrichtlinie) und ihre Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 gelten ggfs. ergänzend. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21.12.2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zur Umsetzung im Mitgliedstaat bzw. zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen ist die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (QRL) hingegen schon anzuwenden (vgl. Art. 41 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU).

Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 QRL geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Verfolgung kann von den in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten Akteuren ausgehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, Art. 4 Abs. 4 QRL.

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 QRLHandlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchst. a) beschrieben Weise betroffen ist (Buchst. b). Nach Art. 9 Abs. 3 QRL muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen des Art. 10 Abs. 1 QRL und den Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 1 QRL bestehen.

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung; vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243, und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 7). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200) - ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, a.a.O.). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, a.a.O.). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch kein interner Schutz (vgl. Art. 8 QRL) besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.

Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) und b) AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237).

Das Konzept der Gruppenverfolgung steht mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, a.a.O.; Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 60 Rn. 13; vgl. zur Gruppenverfolgung auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris, vom 07.03.2013 - A 9 S 1873/12 - juris und vom 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 - juris).

I.)

Der Senat glaubt dem Kläger, ein Hindu aus Kabul zu sein. Wie sich aus der Begründung des Bescheides vom 12.12.2012 zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ergibt, hat auch das Bundesamt daran keinen Zweifel. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung zu Praktiken im Hinduismus geäußert. Er spricht - wie die Anhörungen beim Bundesamt und vor dem Senat gezeigt haben - Urdu und Hindi. Beides sind Varianten des Hindustani (http://de.wikipedia.org/wiki/Hindustani; zur Qualifizierung von Urdu als ein Gemisch aus Hindi und Arabisch, das Afghanen mit Sikh bzw. Hindu-Glaubensrichtung in Afghanistan untereinander sprechen, Mir Hafizuddin Sadri, Sprachen und Literatur in Afghanistan ). Der Kläger führt außerdem einen typischen Nachnamen eines afghanischen Hindus. Der Name kann ein Indiz für die Zugehörigkeit zu den Hindus oder Sikhs sein (Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Afghanistan - Situation der Hindus und Sikhs, August 2007, S. 1). In der Liste Afghan Hindu and Sikh Last Names (Surnames) vom 14.01.2009 (abrufbar unter http://afghanhindu.wordpress.com/2009/01/14/ 344/) ist unter Kabuli Hindus der Nachname Name S. aufgeführt, den auch der Kläger trägt. Er hat im Übrigen eine Schwester und einen Schwager im Bundesgebiet, die nachweislich afghanische Staatsangehörige sind. So war sein Schwager - ausgewiesen mit einem afghanischen Pass - bei der Anhörung durch das Bundesamt anwesend.

II.)

Der Senat hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung sein Heimatland verlassen hat oder ihm bei einer Rückkehr eine solche droht.

1. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der seinen Anspruch begründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen. Bei erheblichen Widersprüchen, Steigerungen oder Unstimmigkeiten im wesentlichen Sachvortrag kann dem Ausländer nur bei einer plausiblen Erklärung hierfür geglaubt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris; SächsOVG, Urteil vom 26.02.2013 - A 4 A 702/08 - juris; siehe auch Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 28 Rn. 29 ff.).

2. Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers, weil er Hindu sei, sei er im Mai 2005 dreimal von unbekannten Moslems verprügelt worden. Beim ersten Mal seien es vier Personen, beim zweiten Mal eine und beim dritten Mal zwei Personen gewesen. Es sei ihm jedes Mal gelungen, sich irgendwie zu entreißen. Es ist bereits aufgrund der körperlichen Erscheinung des Klägers nicht realistisch, dass er gegen vier bzw. zwei angreifende Männer erfolgreich Widerstand leisten und wegrennen kann. Ferner sind die näheren Begleitumstände nicht nachvollziehbar. Der Kläger macht geltend, aus Angst habe er mit seiner Familie im Tempel gewohnt und sich dort immer aufgehalten. Warum er aber ausgerechnet im Mai 2005 diesen verlässt und nach der angeblichen Erfahrungen eines Angriffs durch vier Männer dann noch ein zweites und drittes Mal herausgeht, ist nicht plausibel. Seine Erklärung, er habe dreimal versucht rauszukommen um Lebensmittel zu besorgen, ist vor dem Hintergrund anderer Schilderungen nicht überzeugend. Denn nach diesen habe sein Vater die Familie versorgt, indem dieser - wenn auch heimlich - außerhalb des Tempels u.a. in einem Lebensmittelladen gearbeitet habe; sein Vater habe ihre Lebensmittel besorgt, manchmal seien diese auch geliefert worden. Abgesehen davon wären mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 QRL die Vorfälle im Mai 2005 ohnehin nicht bestimmend für seine nach eigenen Angaben erst im Mai 2011 erfolgte Ausreise aus Afghanistan gewesen - zumal die Entscheidung, dass er sein Heimatland verlassen soll, nach den Angaben des Klägers allein von seinem Vater für ihn getroffen worden und überraschend gewesen sei. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, eine Schwester sei im Jahre 2001 entführt und sein Vater sei 1999 angeschossen worden.

Hinsichtlich seiner Angaben, die Moslems hätten die Hindus unterdrückt, ihnen Schwierigkeiten bereitet und gesagt, sie sollten Moslems werden, sie sogar misshandelt, fehlt es an einem detaillierten Vortrag, der den Schluss zulassen würde, er wäre vor seiner Ausreise selbst von entsprechenden konkreten Ereignissen betroffen gewesen. Soweit sich der Kläger ferner darauf beruft, er habe nur durch das Leben im Tempel vermeiden können, Opfer von Übergriffen und Misshandlungen zu werden, und habe nur durch seine Flucht ins Ausland sich dem für ihn unerträglichen Leben entziehen können, bezweifelt der Senat, dass das Vorbringen zum jahrelangen Leben im Tempel, ohne diesen verlassen zu haben, und zur Flucht zutrifft. Die Schilderungen zum Leben im Tempel sind trotz Nachfragen oberflächlich und vage geblieben. Des Weiteren sind die Angaben zur Finanzierung der Ausreise nicht überzeugend. Der Kläger trägt vor, ihre finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Sein Vater habe zeitweise gearbeitet, ab und zu habe er selbst im Tempel geputzt, es habe auch Spenden von Tempelbesuchern, etwa Kleider, gegeben. Jedoch habe sein Vater das Geld für die Ausreise des Klägers und seines Bruders im Mai 2011 gezahlt. Das seien 25.000 Dollar gewesen. Die Tatsache, dass die Familie in erbärmlicher Existenz im Tempel gelebt haben will, passt nicht zu seiner Angabe, dass 25.000 Dollar verfügbar gewesen sein sollen. Ausgehend von der vom Kläger behaupteten prekären wirtschaftlichen Situation der Familie ist dieser Betrag ein sehr großes Vermögen. Dies gilt im Übrigen auch vor dem Hintergrund des jährlichen Pro-Kopf-Einkommens in Afghanistan, das im Jahre 2011 bei etwa 530 US-Dollar lag (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, November 2012, S. 31). Dass der Kläger, der bei der Ausreise aus Afghanistan nach eigenen Angaben immerhin bereits 25 Jahre alt gewesen war, einerseits weiß, wie viel die Flucht von ihm und seinem Bruder gekostet hat, er andererseits nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung seinen Vater aber noch nicht einmal gefragt haben will, woher das Geld stammt, ist auch unter Berücksichtigung einer tradierten, von Gehorsam getragenen Stellung des Sohnes gegenüber dem Vater nicht plausibel. Im Übrigen steht dieses Vorbringen auch im Widerspruch zur schriftlichen Äußerung vom 13.01.2012, wonach der Vater einiges Geld gespart und den fehlenden Betrag geliehen habe.

Ohne dass es hierauf noch ankäme, ist außerdem auffällig, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben zur Bezeichnung des Tempels gemacht hat, in dem er jahrelang gelebt haben will, ohne dieses erklären zu können. Auch zur örtlichen Lage des Tempels gibt es unterschiedliche Versionen des Klägers. Auf einen Vorhalt durch den in der Sitzung anwesenden Vertreter des Bundesamtes, wonach in der vom Kläger benannten Straße nach der dem Bundesamt vorliegenden Karte überhaupt kein Tempel zu finden sei, äußerte sich der Kläger überhaupt nicht. Ferner ist widersprüchlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, im Jahre 2005 in den Tempel gezogen zu sein, während dies in der schriftlichen Äußerung seines Prozessbevollmächtigten auf das Jahr 2001 datiert worden war. Dort hieß es im Übrigen auch, er habe den Tempel nur dann verlassen, wenn es dringend notwendig gewesen sei und das nur meist in Begleitung seines Vaters. In der Berufungsverhandlung erklärte er hingegen, er sei außer bei den Vorfällen im Mai 2005 nie außerhalb des Tempels gewesen, ohne dass dies mit Blick auf die frühere Äußerung plausibel erklärt worden wäre.

Der Senat hat sich daher nicht davon überzeugen können, dass der Kläger individuell verfolgungsbedingt ausgereist ist. Nach seinem Vortrag sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine individuelle Verfolgung drohen könnte.III.)

Dem Kläger ist auch nicht deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise oder heute prognostisch als Hindu in Afghanistan in der Freiheit seiner Religionsausübung verletzt wäre. Soweit der Kläger geltend macht, Hindus in Afghanistan könnten ihren Glauben nicht öffentlich leben und seien nur dann vor Übergriffen sicher, wenn sie - wie er - vermeiden würden, sich in der Öffentlichkeit als Hindus zu zeigen, begründet dies nach dem vom Senat festgestellten Sachverhalt keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b QRL. Ausgehend von den hierfür geltenden rechtlichen Maßstäben (1.) und den wesentlichen Inhalten des hinduistischen Glaubens (2.), lässt sich ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure jedenfalls für in Kabul lebende Hindus schon objektiv nicht annehmen (3.). Im Übrigen konnte der Senat auch nicht feststellen, dass eine öffentliche Religionsausübung oder bestimmte Formen hiervon für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sind (4.).

1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300, mit Anm. Marx, S. 308 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris). Hängt die Verwirklichung der Gefahr von dem willensgesteuerten Verhalten des einzelnen Glaubensangehörigen ab, nämlich der Ausübung seiner Religion mit Wirkung in die Öffentlichkeit, besteht in solchen Fällen der unmittelbar drohende Eingriff in einer Verletzung der Freiheit, die eigene Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und dem religiösen Selbstverständnis des Gläubigen zu praktizieren, weil der Glaubensangehörige seine Entscheidung für oder gegen die öffentliche Religionsausübung nur unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr treffen kann (vgl. allerdings kritisch zur Fokussierung der Prüfung allein auf die Religionsfreiheit in Verhaltenslenkungsfällen Lübbe, ZAR 2013, 272).

Nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GR-Charta gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen.

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei reicht es nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL angesehen werden, wenn der Ausländer - über die genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen.

Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können. Liegt keine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL ergibt. Buchstabe a erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach Buchstabe b kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. In die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen, schwerwiegende Repressalien, Nachteile oder Beeinträchtigungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a entspricht.

2. Es gibt keine für alle Hindus verbindlich festgelegte Glaubens- und Sittenlehre; die einzelnen Strömungen sind sehr unterschiedlich (Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Afghanistan - Situation der Hindus und Sikhs, August 2007, S. 3 m.w.N.; siehe hierzu ausführlich Michaels, Der Hinduismus - Geschichte und Gegenwart, S. 27 ff.). Der Hinduismus kennt keinen Gründer oder Stifter. Er verfügt auch über keinerlei institutionelle Hierarchien oder gar feste Gemeinden (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 2 f.). Gleichwohl lassen sich im Blick auf den heutigen Hinduismus einige breit akzeptierte religiöse Komponenten als eine Art einigendes Band verstehen. Hierzu gehören beispielsweise eine spirituelle Weltsicht, die Überzeugung, dass der Mensch, seine Seele einer kosmischen Einheit zugehört und ihrem Gesetz verpflichtet ist, und dass der Tod nur eine Zäsur in einer Folge von Wiedergeburten darstellt (Ebeling, Weltreligionen kompakt, 2007, S. 29, 31).

Der hinduistische Glaube ist ständig in Bewegung und hat über die Jahrhunderte Elemente verschiedener Glaubensrichtungen aufgesogen, was sich in der großen Zahl verschiedener Gottheiten zeigt (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 3). Zwar sprechen Religionswissenschaftler durchaus von einem monotheistischen Kern des Hinduismus; der Allerhöchste, der Absolute manifestiert sich jedoch in zahllosen Gestalten und Aspekten. Von außen betrachtet zeichnet sich der Hinduismus durch eine nahezu unüberblickbare Vielfalt von Göttern und Göttinnen in Menschen- und Tiergestalt aus, und wird daher aus dem Blickwinkel des in Afghanistan vorherrschenden Islam als polytheistische Religion betrachtet (Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 5, und vom 09.05.2007 an VG Oldenburg, S. 2).

Jeder Gläubige hat die freie Wahl eines Lieblingsgottes, dem er huldigt. In den Hindu-Tempeln finden sich daher häufig die Altäre aller wichtigen Gottheiten. Manche Hindus verehren die höchste Wirklichkeit bildlos, andere benötigen farbenprächtige Kultbilder. Neben der Anrufung des einen und einzigen Gottes steht die Verehrung von Bäumen, Schlangen und Steinen. Nach dem Glauben vieler Hindus reinigt ein einziges Bad an heiliger Stätte alle Sünden. Andere sind der Überzeugung, dass äußere Kultformen wertlos sind und nur die höchste Erkenntnis zur Weisheit führt (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., 3 f.).

Wenn Gläubige ein religiöses Bedürfnis haben, gehen sie zum Tempel und bitten den Priester um das jeweilige Ritual. Dafür muss eine entsprechende Summe bezahlt werden. Rituale für Geburten, Hochzeiten oder Tod beinhalten auch Mahlzeiten für die teilnehmenden Gläubigen. Zu einem Tempel gehören also immer auch Bewirtungseinrichtungen (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 3).

Eine besondere Rolle in der religiösen Praxis spielt die Reinlichkeit in Gestalt verschiedener Waschungen (Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 11). Wichtig für den religiösen Tagesablauf kann auch die morgendliche Segnung durch den Priester im Tempel mit Anbringung des Segenszeichens sein (Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 11 f., und vom 09.05.2007 an VG Oldenburg, S. 9). Der Segnungspunkt wird mit roter Pulverfarbe zwischen die Augen getupft. Man bekommt dieses Zeichen nach einer hinduistischen Zeremonie oder zu anderen besonders feierlichen Anlässen; sie sollen Glück und Wohlstand bringen und vor Unglück bewahren. Darüber hinaus verwenden besonders Männer bestimmte Formen unterschiedlicher Körperbemalungen, um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gott oder zu einer bestimmten Gruppierung zu zeigen (de.wikipedia.org/wiki/Tilaka; Michaels, a.a.O., S. 264).

Wesentlicher Teil der Identität sind die religiösen Feste. Mehr als tausend verschiedene sind bekannt, die teilweise öffentliche Umzüge oder spektakuläre Aktionen wie Feuerwerk erfordern; hierzu gehört etwa das Diwali-Fest (Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 10 f.).

Kern der hinduistischen Religion ist die Lehre von der Wiedergeburt, durch welche die Seele oder der Wesenskern des Menschen nach dem Tod in einer immer neuen Existenz reinkarniert wird, bis der Gläubige irgendwann nach einer Kette von unendlich vielen Leben an sein Ziel gelangt, und Erlösung aus diesem Zyklus findet (Ebeling, a.a.O., S. 31; Michaels, a.a.O., S. 171 ff.). Wie die nächste Existenz des Gläubigen aussehen wird, hängt von seinem Karma (Schicksal, Handlungen, Tat in diesem Leben) und der Befolgung der Vorschriften des Dharma, des Rechten Weges, ab (Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 6). Das Dharma ist ein Seins- und Sollensgesetz für das Leben. Es bestimmt nicht nur die natürlichen Abläufe, sondern umfasst vielmehr Moral, Kultur, Recht und Sitte. Es regelt unter anderem auch die Opfer und Zeremonien (näher Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 6 f; Ebeling, a.a.O., S. 31 f.; Michaels, a.a.O., S. 30 ff.; http://de.wikipedia.org/wiki/Dharma). Zu den religiösen Riten gehören beispielsweise Geburtszeremonie, Namensgebung, Hochzeits- und Beisetzungszeremonie. Mehr oder minder obligatorisch sind etwa auch die drei täglichen Gebete und die zugehörigen Opfer für die Götter. Der Gottesdienst (Puja) ist in erster Linie eine private Angelegenheit zwischen dem Einzelnen und der Gottheit - kein gemeinschaftlicher Akt. Er findet entweder im Tempel oder in vereinfachter Form auch zu Hause vor dem Hausaltar statt. Er kann aber genauso gut an jedem rituell gereinigten Ort im Freien abgehalten werden (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 7). Zur Frage, ob die Vorschriften des Dharma exakt eingehalten werden müssen, ob es Dispens oder bei Verstößen Absolution geben kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen (letzteres verneinend Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 6, und vom 09.05.2007 an VG Oldenburg, S. 3; dies unter Verweis auf andere Publikationen bejahend Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 7).

Eine große Bedeutung für die Glaubensausübung hat die Totenverbrennung (ausführlich hierzu Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 6 ff. und vom 09.05.2007 an VG Oldenburg, S. 35 ff; Michaels, a.a.O., S. 148 ff.; Ebeling, a.a.O., S. 36; Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 8). Der Tote wird zu Hause gewaschen, gesalbt und in ein Leichentuch gewickelt. Er wird auf einer Bahre von der Familie in Begleitung von Verwandten und Bekannten in einem Trauerzug zur ortsüblichen Verbrennungsstätte gebracht. An der Bestattungszeremonie sind vornehmlich die engsten männlichen Verwandten beteiligt. Bei der Leichenverbrennung zündet grundsätzlich der älteste Sohn den Scheiterhaufen an. Damit die Seele den Körper verlassen kann, muss sich der Schädel öffnen. Dies geschieht entweder durch die Hitze des Feuers oder der Schädel wird mit einem Bambusrohr eingeschlagen. Die Asche und Knochenreste des Toten werden anschließend vorzugsweise einem Fluss oder dem Meer übergeben. Nach der Verbrennung folgt eine Zeit verschiedener Rituale innerhalb der Familie.

Nach den Ausführungen von Dr. Danesch (vom 09.05.2007 an VG Oldenburg, S. 5, und Gutachten vom 21.08.2008, S. 6) ist die korrekte Durchführung der Verbrennung als auch der anderen Trauerrituale wichtig für die weiteren Wiedergeburten des Verstorbenen; Angehörige laden schwere Schuld auf sich, wenn sie die vorgegebenen Regeln verletzen oder nicht vollständig ausführen.

3. Hinduistischer Glaube kann jedenfalls in Kabul privat und öffentlich gelebt werden, ohne dass hieran Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 QRL knüpfen.

Die Bevölkerung im Vielvölkerstaat Afghanistan wird mittlerweile auf etwa 30 Millionen geschätzt (Senatsurteil vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - juris unter Hinweis auf http://de.wikipedia.org/wiki/Afghanistan; Malyar, Gutachten für den österreichischen Asylgerichtshof vom 09.12.2012, S. 5), wobei sich der Anteil der Volksgruppen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts in etwa folgt verteilt: Paschtunen ca. 30 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazar ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Lageberichte Stand März 2013, S. 9; Stand Januar 2012, S. 16; Stand Februar 2011, S. 18). Nach weiteren Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Alle anderen in Afghanistan vertretenen Glaubensgemeinschaften machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus (Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand März 2013, S. 10; Stand Januar 2012, S. 16; Stand Februar 2011, S. 19).

a) Eine direkte vom afghanischen Staat ausgehende oder ihm unmittelbar zurechnende Verfolgung der Hindus fand weder im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers statt noch wäre er heute prognostisch von einer solchen bedroht, insbesondere existiert auch kein staatliches Verfolgungsprogramm (ebenso schon für frühere Zeiträume HessVGH, Urteil vom 02.04.2009 - 8 A 1132/07.A - juris; OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - juris).

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Januar 2004 (verfügbar in der Übersetzung des Max-Planck-Instituts für ausländischen öffentliches Recht und Völkerrecht, abrufbar unter http://www.botschaft-afghanistan.de/index.php?id=46) bestimmt in Art. 2 Absatz 1, dass der Islam Staatsreligion ist. Absatz 2 räumt Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Art. 3 der Verfassung sieht vor, dass kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen der heiligen Religion des Islam widersprechen darf. Der Islam spielt sowohl im alltäglichen Leben als auch in Rechtsfragen eine herausragende und ausschließliche Rolle, was sich vor allem in der Bildungs- und Familienpolitik aber auch der Präsenz der Scharia in allen Rechtsgebieten zeigt (näher Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 10; Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011 - Abschnitt Afghanistan - S. 7 f.). Die Verfassung gewährt Hindus ein Recht auf freie Religionsausübung. Es ist ihnen staatlicherseits auch tatsächlich erlaubt, ihre Religion privat und öffentlich zu praktizieren (vgl. hierzu u.a. UNHCR, Elegibility Guidelines for Assessing the International Protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 06.08.2013 - HCR/EG/AFG/13/01, S. 45). Ein staatlicher Zwang für sie, zum Islam zu konvertieren, oder ein staatlicher Druck oder staatliche Verfolgung existieren nicht (Malyar, a.a.O., S. 29, 35).

In der Rechtswirklichkeit ist jedoch zu bedenken, dass die afghanische Bevölkerung ganz überwiegend islamisch und die Gesellschaft sehr konservativ eingestellt ist (Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, a.a.O. S. 9). Dies führt faktisch zur Bevorzugung des Islam; eine zielgerichtete staatliche Behinderung der Religionsausübung anderer Glaubensgemeinschaften oder gar eine strafrechtliche Sanktionierung der privaten oder öffentlichen Religionsausübung von Menschen, die einer religiösen Minderheit angehören, findet jedoch nicht statt.

b) Hindus sind bei ihrer Religionsausübung auch nicht einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. Art. 9 Abs. 1 QRL ausgesetzt. Sie sind insbesondere nicht gezwungen, zur Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die körperliche Integrität in der Öffentlichkeit ein Verhalten zu unterlassen, das als Glaubenszugehörigkeit bzw. -ausübung erkennbar ist. Soweit Beeinträchtigungen durch nichtstaatliche Akteure vorliegen, haben diese nicht die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL erforderliche Schwere. Hindus ist es jedenfalls in Kabul im Zeitpunkt der vom Kläger angegebenen Ausreise im Mai 2011 und prognostisch weiterhin möglich, religiösen Gebräuchen, insbesondere der Feuerbestattung, nachzukommen.

(aa) Der Senat betrachtet bei der Frage, ob und ggfs. welche Handlungen durch die muslimische Mehrheit gegen religiöse Betätigungen der Minderheit ausgeübt werden, nicht nur allein die Situation der Hindus sondern bezieht auch die Sikkhs mit ein. Obwohl es in der religionswissenschaftlichen Kategorisierung zwischen dem Hinduismus und dem Sikhismus deutliche Unterschiede gibt (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 2 ff. und 8 f. m.w.N.; http://de.wikipedia.org/wiki/Sikhismus), ist eine scharfe Abgrenzung in der gelebten religiösen Praxis gerade beim afghanischen Hinduismus nicht stringent möglich. Manche Hindus akzeptieren den Begründer der Sikh-Religion Guru Nank als zentrale religiöse Gestalt und es gibt in Kandahar und Kabul neben reinen Mandirs (Hindutempel) und reinen Gurdwaras (Sikhtempel) auch je einen Tempelbau, der den religiösen Bedürfnissen sowohl der Hindus als auch der Sikhs dient (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 6). Feste werden teilweise gemeinsam begangen (siehe zur Feier der 300-jährigen Sikh-Kultur in Afghanistan im April 2010 Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand Juni 2010 S. 23). Hinzu kommt, dass es für Hindus und Sikhs in Kabul eine gemeinsame Shura namens Shura-e-Sartasari-e-Ahle Hunud und Sikhs in Afghanistan gibt, deren Sinn und Zweck es unter anderem ist, die Probleme der Hindus und Sikhs dem Staat mitzuteilen, um Lösungen zu finden oder Angehörigen der Minderheit, die sich im Ausland befinden, bei der Lösung von Problemen in der Heimat (z.B. Besorgung der benötigten Unterlagen und Dokumenten) beizustehen (Malyar, a.a.O., S. 27 f.). Beide Minderheiten treten in der Außendarstellung und in ihren Forderungen gemeinsam auf (vgl. etwa die Berichterstattung vom 14.08.2013 über das Treffen des afghanischen Präsidenten Karzai mit Vertretern der Hindu und Sikh Minderheiten - http://afghanhindu.wordpress.com/2013/08/14/; Malyar, a.a.O., S. 27 f.) und haben mit Frau Anarkali Honaryar im Oberhaus des Afghanischen Parlaments eine gemeinsame Interessenvertreterin (Malyar, a.a.O., S. 10; Afghan Sikhs, shrines in pitiable condition; help sought from SGPC vom 01.08.2013, abrufbar unter http://afghanhindu.wordpress.com). Die Erkenntnisquellen deuten ebenfalls darauf hin, dass in der islamischen Bevölkerung und bei afghanischen öffentlichen Stellen in der Wahrnehmung und Behandlung der Hindus und Sikhs als Minderheiten nicht zwischen diesen näher differenziert wird (vgl. etwa UNHCR, Elegibility Guidelines, a.a.O., S. 44 FN 266 und S. 45 Non-Muslim Minority groups; U.S. Commission on International Religious Freedom, 2012 Annual Report, S. 288). Ferner ist es in den Quellen, insbesondere internationalen Berichten, üblich, diese als eine Gruppe zu behandeln (vgl. beispielhaft Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, 2012, S. 288, und 2013, S. 213, 215), weil sie sich den gleichen Problemen gegenüber sehen (vgl. hierzu auch Malyar, a.a.O., S. 2 f.). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten durchgängig über die Situation der Hindus und Sikkhs ohne näher zwischen ihnen zu differenzieren (siehe beispielhaft Lageberichte Stand März 2013, S. 10; Stand Januar 2012, S. 17; Stand Mai 2006, S. 18).

(bb) Innerhalb der Tempel und innerhalb ihrer Wohnbezirke können Hindus in Afghanistan ihre Religion frei ausüben (International Organization for Migration - IOM -, Auskunft vom 20.09.2011 an Bundesamt). Es gibt insbesondere keinen Anhalt, dass diese Anlagen auch heute noch von Muslimen überfallen würden. Die während der früheren Herrschaft der Mujaheddin und nachfolgend der Taliban zerstörten hinduistischen und sikhistischen Tempel (siehe hierzu näher unten IV.) wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut (Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand Februar 2011, S. 20; Stand Juni 2010, S. 22; Stand Oktober 2009 S. 22; Stand Februar 2008, S. 15). Allerdings sind die Angaben über die Zahl der zerstörten und für die Zeit ab dem Jahre 2003 noch funktionsfähigen Tempel nicht einheitlich (siehe den Überblick auf die unterschiedliche Auskunftslage bei SFH-Länderanalyse - Afghanistan: aktuelle Lage afghanischer Hindus, vom 13.09.2007, S. 7 - 9; Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 14). Nach den - auf einem Besuch vor Ort beruhenden - Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juli 2007 existierten zu diesem Zeitpunkt in Kabul noch mehrere funktionsfähige Tempel. Genannt werden Kart-e-Parwan, Asmaie, Gururai, Baba Sar Jand und Manza Singh (SFH-Länderanalyse - Afghanistan, aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O, S. 9). Eine geringere Zahl benennt die International Organization for Migration (IOM) in ihrer Auskunft vom 20.09.2011 gegenüber dem Bundesamt; diese geht von zwei aktiven Tempeln in Kabul aus. Im Bereich von Kart-e-Parwan haben früher Hindus und Sikhs Villen bewohnt; 30 bis 35 Villen der Mitglieder dieser Gemeinde sind jedoch gewaltsam und unrechtmäßig von Kriegsherren an sich gerissen und besetzt worden (Malyar, a.a.O., S. 32). Der Tempel (Daramsal) Kart-e-Parwan hatte und hat eine wichtige Stellung. Im Juli 2007 handelte es sich um den einzigen Tempel, der eine funktionierende Schule vorzuweisen hatte (SFH, a.a.O.). Heute befindet sich das zentrale Büro der Afghanistan Shura der Hindus und Sikhs in diesem Tempel (Malyar, a.a.O., S. 27 f.). Jedoch wird auch der Zustand dieses Tempels als schlecht beschrieben. Die zu den Tempelanlagen gehörenden Gästetrakte wurden nicht als dauerhafte Wohnräume konzipiert und gebaut. Sie sind nicht beheizbar und verfügen über kein warmes Wasser (Malyar, a.a.O., S. 36 ff.).

Die Tempel sind im Rahmen ihrer vorhandenen baulichen Situation für religiöse Zwecke nutzbar, wobei sie beim Erhalt von Energie gegenüber den Moscheen benachteiligt werden: Während Moscheen kostenlos mit Elektrizität versorgt werden, werden Tempel als Geschäftsunternehmen eingestuft und müssen erhöhte Strompreise zahlen; dem Wunsch der Hindus und Sikhs nach ebenfalls kostenloser Energieversorgung wird von Seiten der Regierung nicht nachgekommen (Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, a.a.O. S. 14; Malyar, a.a.O., S. 29; UK Border Agency - Afghanistan - Country of Origin Information Report, 08.05.2013, Paragrah 21.38). Ferner erfahren Hindus und Sikhs keine finanziellen Hilfen des Staates etwa für den Wiederaufbau beschädigter oder zerstörter Tempel.

(cc) Die Religionsausübung kann jedenfalls in Kabul auch außerhalb der Tempel in der Öffentlichkeit erfolgen. Dem Auswärtige Amt zufolge sind seit 2006 keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt worden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten. Laut Aussagen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindus und Sikhs erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feiern in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die das Auswärtige Amt für belastbar hält, ungehindert und friedlich (Lageberichte Stand Januar 2012, S. 17; Stand Juni 2010, S. 23). Allerdings werden Feste vorwiegend in den Tempeln und verhalten gefeiert.

Im Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom (März 2012, S. 288) wird festgestellt, dass es Hindus und Sikhs erlaubt ist, ihren Glauben zu praktizieren, und sie haben Plätze für öffentliche Religionsausübung (ebenso Annual Report 2013, S. 213, 215). Der Bericht vom März 2012 bezieht sich auf einen Besuch in einem Hindu-Tempel in Kabul, der an einer Hauptstraße und neben einer Moschee liegt.

(dd) Auch die Durchführung einer Feuerbestattung ist möglich. Hierbei kommt es allerdings zu erheblichen Behinderungen und Übergriffen durch die muslimische Bevölkerung, wobei staatliche Stellen willens und in der Lage sind, zum Schutz der Minderheit hiergegen vorzugehen.

Die Feuerbestattung, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellt, widerspricht dem islamischen Glauben und wird von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung verurteilt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 10). Hindus und Sikhs führen in bei Danesch (Gutachten vom 23.01.2006, S. 37, und vom 09.05.2007 an VG Oldenburg, S. 5) wiedergegebenen Berichten an, es habe in den Zeiten der früheren kommunistischen Regierung eine Verbrennungsstätte in Qalacha (andere Schreibweise auch z.B. Kalatsche oder Qalatsche) gegeben. Zu dieser Zeit habe Qalacha im Süden Kabuls außerhalb des Stadtgebiets gelegen. Die dortige, muslimische Bevölkerung gestatte ihnen heute nicht mehr, ihre Toten dort zu verbrennen. Mehrmals hätten sie dies versucht, doch sie wären geschlagen und von dem Areal dort, das ihr Eigentum sei, vertrieben worden. Sie seien darauf angewiesen, ihre Toten im Tempel von Kart-e-Parwan zu verbrennen, ein Verfahren, das ihren religiösen Geboten widerspreche. Doch sogar dies sei ihnen offiziell verboten. Im Gutachten von Malyar (a.a.O., S. 14 f.) wird die Feuerbestattungsstätte im Gebiet Qalacha als 2200 qm großes Grundstück umgeben von einer über zwei Meter hohen dicken Mauer beschrieben, das von der damaligen Hindugemeine privat gekauft worden sei. Die Anlage könne nicht mehr für die Verbrennung genutzt werden, weil Nachbarn und Einwohner dieses Gebietes dies durch Schikane, Beleidigungen, Schläge und Würfe mit Steinen verhinderten. Rund um die Anlage seien Häuser gebaut worden. Genutzt würden zur Verbrennung von Leichen nunmehr schon seit Jahren die Hinterhöfe der Tempel, insbesondere würden Leichen im Hinterhof eines Tempels in Kart-e-Prawan verbrannt (Malyar, a.a.O., S. 15, 24).

Dass Feuerbestattungen auch heute noch offiziell verboten oder von Dritten in einer Weise behindert würden, die tatsächlich einem Verbot gleichkäme (dies annehmend Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 8, und vom 23.01.2006, S. 37), lässt sich nicht mehr feststellen. Das Institute for War and Peace Reporting berichtet in einem Beitrag vom 11.07.2013 (Tough Times for Afghan Hindus and Sikhs, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/51e3a4734.html) darüber, dass ein Verbot von Feuerbestattungen für Hindus und Sikhs nicht mehr Platz greife und die Auseinandersetzungen um die Nutzung der 120 Jahre alten Verbrennungsstätte in Qalacha vor allem dadurch bedingt seien, dass die Wohnbebauung sehr nahe gerückt sei und Streit zwischen den Hindus und der muslimischen Bevölkerung um den Geruch bei der Verbrennung der Leichen und dessen Gesundheitsschädlichkeit bestehe (siehe zum Streit um die Verbrennungsstätte in Qalacha und den Geruch bei Feuerbestattungen auch den den Beteiligten mitgeteilten Bericht in der Los Angeles Times vom 10.06.2013 - Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink). Anwohner von Qalacha bestünden darauf, dass sie - außer hinsichtlich der Feuerbestattungen - keine Probleme mit den Hindus und Sikhs hätten. Ferner wird unter Wiedergabe von Äußerungen des stellvertretenden Polizeichefs von Kabul Stadt darüber berichtet, dass es zwar einen Vorfall gegeben habe, bei dem anlässlich einer Bestattung mit Steinen auf die Minderheit geworfen worden sei, dies sei jedoch von der Polizei unterbunden worden. Die Polizei begleite die Angehörigen der Minderheit bei Feuerbestattungen, wenn sie um Hilfe gebeten werde, und verhindere, dass diese verletzt würden. Diese Ausführungen, wonach es - wenn auch mit Hilfe von staatlicher Seite - möglich ist, Feuerbestattungen durchzuführen, decken sich auch mit den Angaben aus anderen neueren Erkenntnisquellen, wobei sich jedoch Hindu-Führer nach wie vor darüber beschweren, dass es Schwierigkeiten gebe, Orte zu finden, an denen Scheiterhaufen zur Verbrennung der Toten errichtet werden könnten (vgl. hierzu Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, 2012, S. 288).

Der International Religious Freedom Report für das Jahr 2011 des United States Department of State berichtet darüber (S. 10 f.), dass - wie in den vergangenen Jahren - Hindus und Sikhs beklagten, sie könnten ihre Toten nicht in Einklang mit ihren Gebräuchen einäschern, weil dies von Nachbarn der Verbrennungsstätte behindert werde. Die Regierung würde nicht das Recht der Hindus und Sikhs schützen, Einäscherungen durchzuführen. Ein Sikh Senator habe jedoch beim Innenministerium erreicht, dass diese Schutz für die Durchführung von Feuerbestattungen innerhalb ihrer Gemeinschaften erhielten. Infolge der Intervention des Senators könnten Leichenverbrennungen erfolgen. Auch Malyar berichtet in ihrem Gutachten vom 09.12.2012 (a.a.O., S. 32 ff.) unter Beifügung von Bildern darüber, dass am 16.11.2012 Einwohner des Gebietes in Qalacha verhindern wollten, dass eine Leiche - es habe sich um die Schwägerin von Autar Singh, dem Vorsitzenden der Shura der Hindus und Sikhs in Kabul, gehandelt - dort verbrannt werde. Daraufhin hätten Sikhs und Hindus mit der Leiche im Auto um 11 Uhr vormittags vor dem Präsidentenpalast demonstriert. Die staatlichen Behörden hätten - wenn auch erst nach Zögern - um 16 Uhr den Demonstranten Polizeischutz zur Verfügung gestellt. Es sei ihnen dann unter Polizeischutz ermöglicht worden, die Leiche im Feuer zu bestatten.

Die Vertreterin der Sikh und Hindu im Oberhaus ist der Auffassung, dass die Regierung ihnen beim Thema Feuerbestattungen geholfen habe (http://www.sikhchic.com/people/sikhafghan_member_of_parliament_dr_anarkali_kaur_honaryar zum Artikel vom 16.02.2013 Sikh-Afghan Member of Parliament Dr Anarkali Kaur Honaryar). Hindus und Sikhs ist vom Staat im Südosten von Kabul, im 21. Bezirk, ein großes Grundstück zur Verfügung gestellt worden, das allerdings noch nicht bebaut ist, insbesondere nicht die notwendigen Einrichtungen für Einäscherungen hat. Vorgesehen ist, dass auf diesem Grundstück von 136.000 qm hunderte Hindufamilien ihre Häuser sowie eine Anlage, in welcher sie ihre Verstorbenen nach ihren religiösen Ritualen verbrennen können, errichten. An ein Einkaufszentrum, Krankenhaus, Park und Wassersammelanlage ist ebenfalls gedacht (Malyar, a.a.O., S. 15, 33; vgl. zu dem dort gedachten Wohnraum für 142 Familien auch den Artikel vom 16.02.2013, a.a.O.). Der Ort stößt jedoch u.a. aufgrund seiner Abgeschiedenheit auf keine Zustimmung bei den Hindus und Sikhs (vgl. hierzu ferner den Beitrag des Institute for War and Peace Reporting vom 11.07.2013, a.a.O.). Vertreter von Hindus und Sikhs haben am 13.08.2013 u.a. das Thema Grundstück für Feuerbestattungen mit Präsident Karzai besprochen, der ihnen eine Lösung zugesagt hat (Karzai vows immediate solution to Hindu, Sikh minorities issues http://afghanhindu.wordpress.com/2013/08/14/). Wie sich aus seinem Lagebericht Stand März 2013 (S. 10) schließen lässt, sieht auch das Auswärtige Amt das Thema Feuerbestattung nicht mehr als neuralgischen Problempunkt an.

Das Verbrennungsritual in Kabul kann allerdings nicht in der Art öffentlich durchgeführt werden, wie es in Indien üblich ist (vgl. hierzu die entsprechende Beschreibung bei Danesch, Gutachten vom 21.08.2008, S. 7). Die staatlichen afghanischen Stellen werden nicht in einer Weise zu Gunsten der Hindus und Sikhs tätig, dass etwa die Verbrennung von Leichnamen auf Holzstößen an einem Gewässer durchführbar wäre. Auch Feste werden nicht in einer Weise prachtvoll in der Öffentlichkeit begangen, wie sie in Zeiten der kommunistischen Regierung gefeiert wurden (siehe dazu unten IV.). Die bestehende begrenzte Situation ist jedoch mit Blick auf gegenläufige Interessen, insb. etwa der allgemeinen Sicherheitslage, verhältnismäßig. Im Übrigen müssen Hindus auch in europäischen Ländern bei ihren Bestattungsritualen aufgrund gegenläufiger schutzwürdiger Interessen Einschränkungen hinnehmen (siehe etwa zu dem im Bundesgebiet auch für Hindus geltenden Zwang, für die Feuerbestattung ein Krematorium zu nutzen, Schrems, Ist das geltende Friedhofs- und Bestattungsrecht noch zeitgemäß?, 2011, S. 285).

Die im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Diskriminierungen und allgemeinen Benachteiligungen, die Hindus und Sikhs durch staatliche Stellen und von privater Seite erleiden (siehe dazu näher unten IV.), führen ebenfalls nicht dazu, dass eine Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL anzunehmen wäre.

4. Abgesehen davon konnte der Senat auch nicht feststellen, dass eine öffentliche Religionsausübung oder bestimmte Formen hiervon für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sind.

Der Kläger hat sich weder gegenüber dem Bundesamt noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens substantiiert dazu geäußert, dass und in welcher Form er seinen Glauben ausgeübt hat oder auszuüben beabsichtigt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich verschiedene Feste der Hindus aufgezählt, u.a. das Diwali-Fest, und vorgetragen, sie hätten im Kabul im Tempel beten und feiern können, aber nicht draußen. Er hat des Weiteren angegeben, zu den täglichen Pflichten gehöre beten und das Tragen des Segenszeichens (Tika). Dass es Bestandteil seiner Glaubensüberzeugung wäre, solche Handlungen öffentlich durchzuführen, etwa mit dem Segenszeichen auf der Stirn auf die Straße zu gehen, lässt sich seiner Einlassung auch in ihrer Gesamtschau aber nicht glaubhaft entnehmen. Der Kläger pflegt vielmehr allenfalls einen lockeren Umgang mit hinduistischen Riten. Er hat sich dahingehend geäußert, in der Hindureligion sei alles erlaubt. Während seines fast zweijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er nach eigenen Angaben nur zweimal den Tempel in Frankfurt besucht und das auch nur, weil er ohnehin dort bei seiner Schwester war. Einen auch in S. vorhandenen Hindutempel hat der Kläger, der in der Nähe in E. lebt, noch kein einziges Mal aufgesucht. Soweit er dies damit erklärt hat, er habe kein Geld, um nach S. zu fahren, weil er nur ein geringes Taschengeld habe, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er mittlerweile Leistungen nach SGB II erhält. Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters E. vom 18.04.2013.

IV.)

Hindus (und Sikhs) sind aufgrund ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit auch nicht gruppenverfolgt. Sie sind im heutigen Afghanistan marginalisiert und aufgrund ihres geschichtlichen Hintergrunds, ihrer kulturellen Besonderheiten und ihrer im Vergleich zur Gesamtbevölkerung geringen Zahl eine besonders verletzliche Gruppe (1.). Die Minderheit ist Diskriminierungen, Übergriffen und allgemeinen Repressalien ausgesetzt, ohne dass allerdings im Zeitpunkt der vom Kläger angegebenen Ausreise im Mai 2011 oder heute prognostisch die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung erfüllt wären (2.).

1. Obwohl nunmehr 99 % der afghanischen Bevölkerung Muslime sind, waren einst weite Teile des heutigen Afghanistan hinduistisch geprägt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse - Afghanistan, aktuelle Lage afghanischer Hindus, 13.09.2007, S. 2). Die Minderheit der Hindus und Sikhs war von jeher ein fester Bestandteil der afghanischen Kultur und Gesellschaft, mit einer sehr langen Tradition und einer eigenen Geschichte (Malyar, Gutachten vom 09.12.2012, a.a.O., 5). Vor allem als Händler, Geldwechsler und zuverlässige Finanziers mit internationalen Verbindungen machten sie sich bei den unterschiedlichen Regierungen des Landes unentbehrlich und waren in der Bevölkerung einerseits wegen ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit geachtet, andererseits aber auch wegen ihres geschäftlichen Erfolgs und ihres sozialen Zusammenhalts Neid und Missgunst ausgesetzt (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 1; Malyar, a.a.O., S. 9 f.). Die wirtschaftliche Bedeutung der Hindus in Afghanistan war ungleich größer als ihr prozentualer Anteil an der Bevölkerung erwarten ließ (Hutter, Afghanische Hindus in Deutschland: Religionsausübung zwischen Integrationsbemühungen und Angst vor Abschiebung, Vortrag vom 24.06.2005, www.afghan-hindu-germany.de/10.html). Die Zeit der kommunistischen Regierung Afghanistans (1978 bis 1992) hatte keinen negativen Einfluss auf die Stellung der Hindus und Sikhs als häufig wohlhabende Elite, die ihre Kinder in Indien ausbilden ließ (Ballard, The History and Current Position of Afghanistans Hindu and Sikh Population, Centre for Applied South Asian Studies, 2011, S. 3 f.; Malyar, a.a.O., S. 9). Aufgrund der kompletten Auswanderung der afghanischen Juden gleich nach der russischen Besetzung haben die Angehörigen der afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft die Aufgaben der Juden im Finanzmarkt sowie im Geldwechsel übernommen. Der einzige Währungswechsler-Basar in Kabul Saraei Shahzada wurde zum Großteil von Hindus und Sikhs geführt (Malyar, a.a.O., S. 1). Diese Zeit wird in Bezug auf die Gewährung und Einhaltung der Rechte afghanischer Minderheiten oft als Blütezeit bezeichnet; unter der Präsidentschaft von Babrak Karmal (1979 bis 1986) wurde die Hindu- und Sikh-Gemeinschaft dazu ermutigt, ihre religiösen Zeremonien öffentlich abzuhalten (Danesch vom 17.12.2002 an VG Wiesbaden, S. 9; Hindus and Sikhs in Kabul - a Fact Sheet, Foundation for Cultural and Civil Society, 06.09.2003, abrufbar unter http://afghanhindu.wordpress.com; SFH, aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O., S. 4). Kommunistische Politiker haben an den religiösen Feierlichkeiten der Hindus teilgenommen (Malyar, a.a.O., S. 9).

Wie viele Hindus und Sikhs vor dem Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1992 in Afghanistan gelebt haben, ist nicht eindeutig. Die Quellen gehen von unterschiedlichen Annahmen in einer Bandbreite von 20.000 bis 200.000 Personen aus (vgl. die Zusammenstellung bei Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 1; Malyar, a.a.O., S. 11; Merzadah, Zur Lage der Hindus und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Januar 2006; Hutter, Vortrag vom 24.06.2005, a.a.O.; Hindus and Sikhs in Kabul - a Fact Sheet, Foundation for Cultural and Civil Society, 06.09.2003).

Nach dem Sturz der kommunistischen Regierung im Jahre 1992 kam es im Laufe der Kämpfe in den Städten, vor allem in Kabul, zu weitreichenden Übergriffen auf Hindus. Es wird für diesen Zeitraum von der Tötung zahlreicher Hindus, Geiselnahmen zum Zwecke der Lösegelderpressung, brutalen Misshandlungen, Vergewaltigungen von Frauen, Mädchen und (jungen) Männern sowie deren Zwangskonversion zum Islam, der Beschlagnahme von Häusern und sonstigem Eigentum und der Zerstörung von Häusern und Tempeln berichtet (Danesch, vom 17.12.2002 an VG Wiesbaden, S. 15 f.; Malyar a.a.O., S. 11 f.; SFH, Aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O., S 4). Unter den Taliban verschlechterte sich die Lage mit deren zunehmendem Extremismus (Danesch, vom 17.12.2002 an VG Wiesbaden, S. 20 ff., 26). So mussten sich die Hindus nach einer Anordnung des Ministers der Religionspolizei der Taliban vom 22.05.2001 mit gelben Kleidungsstücken erkenntlich machen. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O., S. 5) bedeutete das für Frauen, eine gelbe Burka tragen zu müssen, während Männer gelbe Shalbar und Kamiz (Hose und Tunika-ähnliches Oberteil) anzuziehen hatten. Andere Quellen sprechen davon, dass die Hindus gelbe Sterne auf ihrer Kleidung tragen sowie ihre Geschäfte und Häuser mit gelben Zeichen markieren mussten (Malyar, a.a.O., S. 12; Ballard, a.a.O., S. 4 f.). Die Taliban hielten Muslime dazu an, nicht in den Geschäften der Hindus zu kaufen, erpressten von den Hindus Geldzahlungen für den Jihad, nahmen ihnen ihr Grundeigentum weg und verstärkten Zwangsislamisierungen (Malyar, a.a.O., S. 13; Ballard, a.a.O., S. 5); Massaker der Taliban an Andersgläubigen und Angehörigen anderer Ethnien zwangen unter anderem auch die afghanischen Hindus zur Flucht. Der österreichische Asylgerichtshof umschreibt die Situation der Hindus in der Mujaheddin- und insbesondere der Talibanzeit mit einem Pogrom (Erkenntnis vom 09.04.2013 - Geschäftszahl C2 422891-2/2012 - abrufbar unter www.ris.bka.gv.at; ebenso etwa Glatzer, Auskunft vom 07.07.2001 an OVG Hamburg, S. 2).

Die Schätzungen über die Anzahl der unmittelbar nach dem Sturz der Taliban in Afghanistan noch verbliebenen Hindus und Sikhs bewegen sich von einer Größenordnung von maximal einigen tausend Personen; manche Quellen benennen Zahlen im Hunderterbereich (vgl. näher Glatzer, a.a.O., S. 5; Malyar, a.a.O., S. 3 f., S. 13; SFH, Aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O., S. 5 f.). Nach dem Sturz des Taliban-Regimes kehrten Hindus - vor allem solche, die in Indien keine Arbeit gefunden bzw. kein Aufenthaltsrecht bekommen haben (Malyar, a.a.O., S. 19) - nach Afghanistan zurück (Ballard, a.a.O., S. 5, 8 f. - a brief honeymoon period; allgem. zur Rückkehr aus Indien aufgrund dort fehlender Perspektive bis zur heutigen Zeit auch Malyar, a.a.O., S. 17). Belastbare Erkenntnisse zu der genauen Anzahl der Rückkehrer in dieser Zeit gibt es jedoch nicht (SFH, Aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O., S. 5).

Auch die heutige Situation ist durch das Fehlen genauer verlässlicher Daten kennzeichnet (so Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 10, das ausführt, die Angabe der Zahl der in Afghanistan landesweit lebenden Hindus und Sikhs variiere zwischen 3.000 und 15.000). In den Lageberichten Stand Januar 2012 (S. 17), Stand Februar 2011 (S. 20) und Stand Juni 2010 (S. 22) heißt es, dass der Dachverband der afghanischen Hindus und Sikh in Deutschland e.V. sowie afghanische Medien von etwa 3.000 in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs ausgehen, während die indische Botschaft ihre Zahl mit 5.000 Personen angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul; Angaben des afghanischen Nachrichtensenders Pajwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul. Frühere Lageberichte führen unter Bezugnahme auf indische Quellen aus, dass etwa 5.000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben sind (vgl. etwa Stand Mai 2006, S. 18; Stand Februar 2007, S. 14; Stand November 2005, S. 22) bzw. nennen zusätzlich die Angaben des Dachverbands mit 2.500 noch dort lebenden Hindus und Sikhs (Stand Januar 2009, S. 18; Stand Oktober 2009, S. 21).

Im International Religious Freedom Report für das Jahr 2009 des United States Department of State für Afghanistan heißt es, dass nach Selbsteinschätzung der Gemeinden ungefähr 4.900 Sikhs und 1.100 Hindu-Gläubige noch in Afghanistan leben. Im Bericht für das Jahr 2010 wird die Zahl der verbliebenen Sikhs mit 3.000 und diejenigen der Hindus mit 100 angegeben, ohne dass diese weitere Abnahme erklärt wird (siehe hierzu auch Ballard, a.a.O., S. 31). Im International Religious Freedom Report 2011 wird für die Zahl der Sikhs ungefähr 2.000 und für die der Hindus etwa 100 genannt; im Bericht von 2012 heißt es, dass die Führer der religiösen Minderheitsgruppen schätzen, es gebe noch 350 Sikh-Familien und 30 Hindu-Familien. Die letztgenannten Zahlen greift aktuell auch der UNHCR auf (UNHCR Elegibility Guidelines for Assessing the International Protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 06.08.2013 - HCR/EG/AFG/13/01, S. 44). Die International Organization for Migration gibt bezogen auf das Jahr 2011 an, dass die Gesamtzahl der derzeit in Afghanistan lebenden Hindus bei etwa 2.500 Personen liegt, die ungefähr 528 Familien bilden (IOM vom 20.09.2011 an Bundesamt). Nach Malyar (a.a.O., S. 2, 38) halten sich Schätzungen zufolge zurzeit (d.h. im Jahre 2012) drei Hindu Familien in Kabul - zwei davon in ihrem Tempel mit dem Namen Asamaie - sowie 100 Hindus ohne ihre Familien auf. An anderer Stelle des Gutachtens (a.a.O., S. 37) heißt es unter Bezugnahme auf Autar Singh, der der Shura in Kabul angehört, es leben zur Zeit 35 Hindu-Familien in Kabul. Das Insitute for Peace Reporting nennt in seiner Veröffentlichung vom 11.07.2013 (a.a.o.) ebenfalls unter Zitierung von Herrn Singh die Zahl von 395 Familien von Hindus und Sikhs. Die Los Angeles Times geht in ihrer Reportage vom 10.06.2013 (Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink, a.a.O.) von 372 Sikh-Familien aus.

Die Bandbreite der genannten Zahlen, die letztlich zeigt, dass es keine in jeder Hinsicht gesicherten Daten gibt (zu dieser Einschätzung siehe auch UNHCR, Elegibility Guidelines, a.a.O., S. 46), beruht auf mehreren Faktoren. So fassen die meisten Quellen - so auch das Auswärtige Amt - Hindus und Sikhs bei der Beschreibung der Situation der ethnischen Minderheiten grundsätzlich zusammen (siehe hierzu schon oben III 3.). Weiterhin fehlt es an gesicherten Daten zur (religiösen) Demographie. Es gibt weder eine aktuelle Volkszählung noch belastbare Ausgangszahlen, die eine verlässliche Hochrechnung erlauben. Die letzte Volkszählung in Afghanistan fand im Jahre 1979 statt und wies als Ergebnis etwa 15,5 Mio Einwohner aus. Diese war jedoch mit vielerlei Ungenauigkeiten behaftet, so wurden etwa die Nomaden, die auf 2,5 Mio Menschen geschätzt wurden, von vornherein nicht erfasst sowie die Ethnien und religiöse Zugehörigkeit nicht festgehalten (vgl. Ballard, a.a.O., S. 29; UK Border Agency - Afghanistan - Country of Origin Information Report, 08.05.2013, Paragrah 21.06). Ausgehend von einer Bevölkerungswachstumsrate von 2,8 % (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 17) kann die Bevölkerung von heute nur geschätzt und mit etwa 30 Millionen angegeben werden (Ballard a.a.O., S. 31, Malyar, a.a.O., S. 5). Hinzu kommt, dass über viele Jahre Millionen von Afghanen aus dem Land geflohen sind. Über deren Anzahl gibt es Hochrechnungen, aber keine in jeder Hinsicht belastbare Zahl. Entsprechendes gilt für Rückkehrer (Ballard, a.a.O., S. 29; COI-Report, a.a.O., Paragraph 21.06); auch hier gibt es nur überschlägige Zahlen (vgl. insoweit die Darstellung im Lagebericht des Auswärtigen Amts Stand März 2013, S. 17 f.). Letztlich beziehen sich Quellen zur Anzahl der in Afghanistan noch lebenden Hindus (und Sikhs) auf die Angaben ihrer Vertreter (vgl. zu dieser Vorgehensweise u.a. Malyar, a.a.O., z.B. S. 10 f., 17). Diesen Aussagen wohnt aber aufgrund der Gegebenheiten in Afghanistan (z. B. fehlendes Meldewesen und Migrationsbewegungen, Angabe der Zahl von Familien und nicht von Einzelpersonen, u.U. auch interessensgeleitete Darstellung) zwangsläufig ein Unsicherheitsfaktor inne. Auch das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) weist darauf hin, es sei unvermeidlich, dass die verbliebene Zahl der Sikhs und Hindus in Afghanistan bis zu einem gewissen Grad Spekulation ist, und hat die Annahme einer Größenordnung von um die 2.000 Personen nicht beanstandet (DSG&Others (Afghan Sikhs: departure from CG) Afghanistan [2013] UKUT 00148 (IAC), abrufbar unter http://refworld.org/docid/5163f0fb4.html).

Es ist nicht ersichtlich, dass vor diesem Hintergrund Bemühungen des Senats um weitere Ermittlungen - etwa durch Einholung von Auskünften - eine verlässlichere Angabe der in Afghanistan verbliebenen Hindus bzw. Sikhs erbringen könnten. Auch die Verfahrensbeteiligten haben keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze geltend gemacht. Unter Würdigung des Gesamtbildes, das sich aus den dargestellten Quellen ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass etwa 3.000 Hindus und Sikhs noch in Afghanistan leben und der Anteil der Hindus hieran wenige hundert beträgt. Bezogen auf eine geschätzte Gesamtbevölkerung von 30 Mio Afghanen beträgt der Anteil der Hindus und Sikhs 0,0001 %; geht man ferner davon aus, dass sie sich auf Kabul konzentrieren, beträgt ihr Anteil an der dortigen Bevölkerung in etwa 0,001 %. Betracht man allein die Hindus, sind die Anteile jeweils noch geringer.

Diese Größenordnung der Minderheit der Sikhs und Hindus wird etwa aktuell vom UNHCR und in den letzten Religious Freedom Reports genannt und ist auch die Minimalzahl im Lagebericht des Auswärtigen Amts Stand März 2013. Sie entspricht dem, was die Vertreterin der Hindus und Sikhs im Parlament Dr. Anarkali Kaur Honaryar Ende Juli 2013 anlässlich einer Konferenz mitgeteilt hat (Only 3.000 Sikhs and Hindus are left in the country..., in: Drastic Decline in Afghanistans Sikh, Hindu Population: MP, 30.07.2013 - http://afghanhindu.wordpress.com). Ein sehr starker Rückgang insbesondere der Hindu-Bevölkerung in Afghanistan in den letzten Jahren ist vor dem Hintergrund der von Hindu-Führern beklagten Diskriminierungen und der wirtschaftlichen Nöte plausibel (siehe zum beklagten Schwund der Hindu-Bevölkerung aus diesen Gründen etwa im Vergleich noch mit dem Jahr 2010 UNHCR, Elegibility Guidelines, a.a.O., S. 44 FN 266; vgl. auch IOM vom 20.09.2011 an Bundesamt, wonach die derzeit in Afghanistan lebenden Hindus nach Wegen suchen, das Land zu verlassen).

2. Hindus (und Sikhs) sind zwar in Politik und Ämtern vertreten (a), sie sind aber im Alltag - wenn auch nicht schwerwiegenden körperlichen Übergriffen (b) - so jedoch Diskriminierungen und allgemeinen Repressalien (c) durch den Staat und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Allerdings sind weder im Zeitpunkt der vom Kläger angegebenen Ausreise im Mai 2011 noch heute prognostisch die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung erfüllt.

a) Die afghanische Verfassung vom Januar 2004 gründet auf einem starken Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammern-Parlament (siehe zur deutschen Übersetzung der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, a.a.O; Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand Oktober 2004, S. 7). Die in Afghanistan stärkste Volksgruppe der Paschtunen hat in beiden Häusern des Parlaments mehr Sitze als andere Volkszugehörige, jedoch nicht mehr als 50 % der Sitze. Es gibt keine Hinweise darauf, dass spezifische gesellschaftliche Gruppen von der Teilnahme am politischen Leben oder an Wahlen ausgeschlossen wären (US Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, S. 28). Ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses (Meschranu Dschirga) wird vom Präsidenten ernannt (Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, S. 27; vgl. im Einzelnen Art. 84 der afghanischen Verfassung). Derzeit ist - als einzige Angehörige der Sikh- und Hindu-Minderheit in der afghanischen Nationalversammlung - Dr. Anarkali Kaur Honaryar in dessen Oberhaus. Nachdem sie im Jahre 2010 im Wahlkampf um ein Mandat in der Volksvertretung (Wulesi Dschirga) unterlegen war, wurde sie von Präsident Karzai als Vertreterin der Sikh- und Hindu-Gemeinden im Oberhaus ernannt (Malyar, a.a.O., S. 10; Sikh-Afghan Member of Parliament: Dr Anarkali Kaur Honaryar vom 16.02.2013, http://www.sikhchic. com/people/sikhafghan_member_of_parliament_dr_anarkali_kaur honaryar). Ein weiterer Angehöriger der Hindu- und Sikh-Minderheit, Shamlal Bhatija, ist als Senior Economic Adviser des Präsidenten Karzai tätig (UK Border Agency - Afghanistan - Country of Origin Information Report, 08.05.2013, Paragrah 21.38; Malyar, a.a.O., S. 10 f.). Der Vater von Frau Honaryar, Dipl. Ing. Kishan Singh Honaryar, ist Bezirksvorsteher des fünften Bezirks von Kabul (Malyar, a.a.O., S. 10). Nach den Ausführungen im Gutachten Malyar (a.a.O., S. 10) gibt es keine weiteren Hindu- bzw. Sikh-Angehörige, die im afghanischen Staatsleben höhere Positionen begleiten. Die derzeitige Diskussion über einen für die Minderheit der Hindus und Sikhs reservierten Sitz im Parlament bei der nächsten Wahl wird unter führender Beteiligung deren Interessenvertreter öffentlich ausgetragen (siehe etwa die Berichterstattung vom 31.07.2013 - Hindus, Sikhs of Afghanistan angered by Afghan parliament decision -, abrufbar unter http://afghanhindu.wordpress.

com/2013/07/31/, und diejenige vom 19.07.2013 - We condemn the discrimination against Sikhs and Hindus of Afghanistan -, beziehbar unter http://afghanhindu.wordpress.com). Sie ist auch Gegenstand eines Treffens zwischen diesen und Präsident Karzai am 13.08.2013 gewesen (Karzai vows immediate solution to Hindu, Sikh minorities issues, http://afghanhindu.wordpress.com/2013/08/14/). Trotz der Versicherung von Präsident Karzai, dass Hindus und Sikhs die gleichen Rechte haben wie die anderen Bürger Afghanistans (a.a.O.), kommt es im Alltag vor allem zu Diskriminierungen, die ihnen gegenüber durch Staat und Gesellschaft verübt werden.

b) Es gibt allerdings nach den zahlreichen dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf, dass Hindus bzw. Sikhs allein aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit oder ihres Erscheinungsbilds Tötungen oder schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt wären. Würde dies auch heute noch passieren, würde dies mit Sicherheit in den Auskünften - etwa des UNHCR - seinen Niederschlag finden. Es gibt allerdings Berichte, dass sich Hindus und Siks wie andere Minderheiten neben Diskriminierung auch mit Gewalt auseinandersetzen müssen, wobei jedoch hervorgehoben wird, dass sich die Situation seit dem Sturz der Taliban verbessert hat (Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, 2012, S. 288; ebenso a.a.O., 2013, S. 213, 215). Solche Gewalteinwirkung kann etwa das Steinewerfen durch aufgebrachte Moslems bei Feuerbestattungen sein (vgl. hierzu auch etwa die Berichterstattung vom 31.07.2013 - Hindus, Sikhs of Afghanistan angered by Afghan parliament decision, a.a.O.). In den Quellen sind jedoch keine konkreten Referenzfälle zu derartigen Gewalteinwirkungen benannt, die den Schluss zulassen würden, quasi jeder Angehörige der Minderheit sei hiervon ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bedroht. Dass es insoweit keine aussagekräftigen Berichte über Referenzfälle gibt, ist auch nicht maßgeblich durch ein Vermeidungsverhalten der Hindus und Sikhs zu erklären.

Für das Jahr 2007 berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass die meisten Hindu-Mitglieder auf das Anbringen des roten Punktes auf der Stirn verzichten, damit sie auf der Straße nicht sofort als Person hinduistischer Religions- und Volkszugehörigkeit zu erkennen sind. Zudem sprechen sie auf der Straße Dari - oder je nach Region auch Pashto - um sich so unauffällig wie möglich zu verhalten (SFH-Länderanalyse, Aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O, S. 9). Auch das Auswärtige Amt führt in seinen Lageberichten über mehrere Jahre aus, dass die früher in Kabul lebende Hindu- und Sikh-Minderheit (zusammen deutlich unter einem Prozent der Bevölkerung) sich gegenwärtig praktisch nicht zu erkennen gibt (Stand November 2005, S. 22; Stand Mai 2006, S. 18; Stand Februar 2007, S. 14; Stand Februar 2008, S. 15; Stand Januar 2009, S. 18; Stand Oktober 2009, S. 21). Im Lagebericht vom Juni 2010 (S. 23) heißt es - unter Bezugnahme auf die im April 2010 öffentlich begangene Feier in Kabul zum 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan -, dass sich nach Aussagen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) Hindus und Sikhs lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar trauen, ihren Glauben offen zu praktizieren (ebenso Lagebericht Stand Februar 2011, S. 22, Stand Januar 2012, S. 17). Verglichen mit der Berichterstattung aus den Jahren 2005 bis 2009 führt der Lagebericht Stand März 2013 (S. 10) insoweit relativierend nur noch aus, dass sich Hindus und Sikhs nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit äußern. Wie sich aus den bereits zitieren Presseberichten insbesondere aus dem Jahre 2013 und auch dem öffentlichen Auftreten von Vertretern der Hindus und Sikhs ergibt, setzen diese sich jedoch mittlerweile in der Öffentlichkeit für ihre Forderungen ein, so dass von einem durchgängigen Vermeidungsverhalten nicht mehr die Rede sein kann.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass - vor allem bedingt durch die Erfahrung der Verfolgung aus der Zeit der Mujaheddhin und Taliban - sich Einzelpersonen diskret verhalten, um nicht als Angehöriger der Minderheit aufzufallen. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände erreicht eine solche Vermeidungsstrategie jedoch nicht das Gewicht einer Verletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL.

c) Dem International Religious Freedom Report für das Jahr 2011 des United States Department of State zufolge (S. 11), gibt es keine Berichte über zielgerichtete Diskriminierungen gegen Hindus oder Sikhs durch die Regierung. Allerdings wird in zahlreichen dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln übereinstimmend berichtet, dass sich Hindus und Sikhs Diskriminierungen ausgesetzt sehen, wozu auch ungleicher Zugang zu staatlichen Arbeitsplätzen gehört (vgl. etwa Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, S. 45; UK Border Agency - Afghanistan - Country of Origin Information Report, 08.05.2013, Paragrah 21.36, 21.39; UNHCR, Elegibility Guidelines, a.a.O., S. 45; Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012, S. 288). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts Stand März 2013 (S. 10) ist jedoch im Vergleich zur Zeit der Taliban-Herrschaft die staatliche Diskriminierung dieser Gruppe deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - nach Ansicht der Deutschen Botschaft in Kabul glaubhaft - von Diskriminierungen im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich Hindus und Sikhs solche Ämter begleiten.

Soweit der Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V. davon spricht, dass die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung und Ausgrenzung leiden (etwa zitiert in den Lageberichten des Auswärtigen Amts Stand Januar 2012, S. 17; Stand Februar 2011, S. 20), entspricht dies in dieser Allgemeinheit auch Angaben in anderen Erkenntnisquellen (vgl. etwa SFH - Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 23.08.2011, S. 17, und vom 03.09.2012, S. 18; Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, a.a.O., S. 13).

Hindus und Sikhs sind vor allem in der Zeit nach dem Ende der kommunistischen Regierung Opfer illegaler Landnahmen geworden, ohne dass es ihnen bis heute gelungen ist, sich hiergegen juristisch erfolgreich zur Wehr setzen können. Im Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom (März 2012, S. 288) wird unter Bezugnahme auf Äußerungen der Afghanistan Independent Human Rights Commission berichtet, dass es in Kabul und der Provinz Khost einige Fälle illegaler Wegnahme und Besetzung von Land, das Hindus gehört, gegeben hat, wobei es den Hindus nicht gelungen ist, ihr Land zurückzuerhalten, und sie hierbei auch wenig Hilfe von der Regierung erhalten haben. Ähnlich ist die Berichterstattung des International Religious Freedom Report für das Jahr 2011 des United States Department of State (S. 10 f.), wonach im Falle von Streitigkeiten über illegale Landnahmen Hindus und Sikhs die Gerichte aus Angst vor Vergeltung nicht anrufen, insbesondere wenn mächtige örtliche Führer sich den Grund und Boden angeeignet haben. Auch das Auswärtige Amt führt aus, dass Hindus und Sikhs weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahmen bleiben, die nicht selten mit massiven Einschüchterungen einhergehen (Lageberichte Stand Januar 2012, S. 17; Stand Juni 2010, S. 22). Im Lagebericht Stand März 2013, S. 10, findet sich diese Aussage allerdings nicht mehr.

Dass der Minderheit - wie vom Kläger geltend gemacht - der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt werden würde, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch diese Personengruppe von den allgemeinen Defiziten des afghanischen Gesundheitswesens betroffen ist (vgl. zur medizinischen Versorgung etwa Auswärtiges Amt Lagebericht, Stand März 2013, S. 18; Senatsurteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris),

Was die Frage nach einer in Anknüpfung an die Ethnie bzw. Religion erfolgten Verhaftung, Bestrafung oder sonstigen staatlichen Zwangsmaßnahme anbelangt, so wird in den Erkenntnisquellen von einer nicht gerechtfertigten Inhaftierung eines Sikh unter dem Vorwurf der fälschlichen Inanspruchnahme der afghanischen Staatsbürgerschaft am 06.07.2010 für die Dauer von über 18 Monaten berichtet. Der Mann war nach 18 Jahre langem Auslandsaufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt. Beobachtern zufolge sei er verhaftet worden, als Polizisten seinen charakteristischen Sikh-Turban bemerkt hätten. Im Annual Report 2013 der United States Commission on International Religious Freedom (S. 215) wird der Name dieses Mannes mit Baljit Singh angegeben und ergänzend berichtet, dass er nach einer vorgetäuschten Konversion zum Islam freigelassen und nach Großbritannien abgeschoben worden ist. Dieser Fall wird auch in anderen Erkenntnisquellen geschildert (International Religious Freedom Report für das Jahr 2011 des United States Department of State, S. 11; UK Border Agency - Afghanistan - Country of Origin Information Report, 08.05.2013, Paragrah 21.41 - dort auch zu den Misshandlungen des Betreffenden während der Inhaftierung).

Im Gutachten Malyar (a.a.O., S. 23) wird der Fall eines im Jahre 2011 durch eine Messerattacke getöteten Mannes der Minderheit der Sikhs oder Hindus genannt. Nach dem - allerdings nicht weiter substantiierten - Vorwurf eines Mitglieds der Shura habe sich der Staat nicht um Maßnahmen zur Ergreifung des Täters gekümmert. Allgemein weist Malyar (a.a.O.) auch darauf hin, dass es aufgrund der fehlenden Sicherheit, einem andauernden Kriegszustand und der schwachen Machtstellung der Regierung Übergriffe von Verbrechern und bewaffneten Banden auf Hindus und Sikhs gibt.

Berichtet wird in allgemeiner Form auch von Diskriminierungen, Belästigungen und Ausgrenzungen gesellschaftlicher Art, etwa beim Schulbesuch, wobei allerdings diese - vor allem auch durch Dritte erfolgenden - Übergriffe nicht systematisch geschehen; der Vorwurf gegenüber der Regierung geht vor allem dahin, nichts zu tun, um die Situation zu verbessern (Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, a.a.O., S. 14; COI-Report, a.a.O., Paragraph 21.35); das Ignorieren der Probleme der Hindus wird als indirekter Druck betrachtet (Malyar, a.a.O., S. 35).

Kinder von Sikhs und Hindus haben zwar grundsätzlich Zugang zu staatlichen Schulen; sie werden jedoch immer wieder wegen Belästigungen und Bedrohungen durch muslimische Mitschüler nicht zur Schule geschickt oder von diesen heruntergenommen (vgl. etwa International Organization for Migration vom 29.08.2011 an Bundesamt sowie den den Beteiligten mitgeteilten Pressebericht vom 27.01.2011 - Hindu, Sikh children bullied out of school, abrufbar unter http://www.pajwok.com). Früher existierende private Schulen mussten aus Geldmangel schließen. Nach einer Darstellung beim Bundesamt (Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 14) gibt es je eine Schule für Sikhs in Ghazni, Helmand und Kabul, an denen jedoch nur Dari und Paschtu unterrichtet wird. Der zuvor zitierte Pressebericht vom 27.01.2011 erwähnt eine private Grundschule für Hindus und Sikhs in Kabul. Andere Erkenntnismittel schreiben darüber, dass Hindus keine gesonderten Schulen hätten, allerdings manchmal ihre Kinder Schulen für Sikhs besuchten; die Regierung stelle begrenzte Geldmittel für Sikh-Schulen bereit, einschließlich der Lehrer für den Grundlagenstoff. Als Beispiel für Letzteres wird die Bezahlung eines Lehrers in einem Sikh Gurdwara in Kabul genannt, um Sikh- und Hindu-Kinder in Dari und Mathematik zu unterrichten. Es wird auch festgehalten, dass die Regierung Schritte unternimmt, Hindu- und Sikh-Kinder hinsichtlich des Schulbesuchs zu schützen und zu integrieren (COI-Report, a.a.O., Paragraph 21.38; siehe auch den Presseartikel vom 27.01.2011). In einem Presseartikel vom 01.08.2013 (abrufbar unter http://www.punjabnewsline.com) wird über eine Rede von Frau Honayar, der Vertreterin der Sikhs und Hindus im Oberhaus, anlässlich einer Konferenz an der Punjabi University in Pantiala (Indien) berichtet, in der sie darstellt, dass die Regierung Karzai eine Menge für die Sikhs getan hat, um ihre Sicherheit und die ihrer Tempel zu verbessern, einschließlich der Eröffnung von je einer Schule in Kabul (Provinz) und Jalalabad.

Bewertet man die dargestellte Situation für Hindus und Sikhs, so ist das, was ihnen widerfährt, Ausfluss der allgemeinen Situation in Afghanistan. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und Leistung vergeben. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 8). Primäres Kriterium bei der Personalauswahl ist häufig die Zugehörigkeit zur richtigen ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand Januar 2012, S. 8). Marginalisierte Gruppen - wie Hindus und Sikhs - haben daher geringere oder nahezu keine Chancen, bei öffentlichen Positionen zum Zuge zu kommen. Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt (zu den Defiziten in der Justiz etwa Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 10; Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand Januar 2012, S. 7 ff.; Stand Juni 2010, S. 8 f.). Korruption ist weit verbreitet. Im täglichen Leben ist die Zahlung von Schmiergeldern die Regel. Hindus und Sikhs beklagen sich darüber, dass sie - im Vergleich zu einer nicht ihrer Minderheit angehörenden Person - das Dreifache des Bestechungsgeldes für eine Erledigung durch die Behörde zahlen müssen (Malyar, a.a.O., S. 22). Afghanistan belegt im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2010 bei 178 ausgewerteten Staaten den 176. Platz. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert (Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand März 2013, S. 4 f.; Stand Januar 2012, S. 8; Stand Juni 2009, S. 9). So ist etwa das Problem der illegalen Landnahmen und die mangelnde Durchsetzbarkeit von Rückgabeansprüchen kein spezifisches gegen Hindus oder Sikhs gerichtetes Phänomen, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen sind davon betroffen (vgl. etwa Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 15).

Konkrete Referenzfälle, die den Schluss erlauben würden, dass die Diskriminierungen der Minderheit der Hindus und Sikhs etwa beim Zugang zu staatlichen Arbeitsplätzen, aber auch sonstige Beeinträchtigungen und Repressalien gegen sie nicht nur auf den vorstehend beschriebenen allgemeinen Missständen beruhen, sondern Bestandteile eines Vorgehens gezielt gegen diese Minderheit wären, sind den umfangreichen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen.

B)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.