VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2013 - Au 2 K 11.30313
Fundstelle
openJur 2013, 43618
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ... 1986 geborene Kläger, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 13. April 2011 auf dem Luftweg über einen unbekannten Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Mai 2011 bei der Außenstelle ... des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gab er an, dass er die Unabhängigkeit der Tibeter unterstütze und den Dalai Lama verehre. Im Jahr 2008 habe er in China im Internet mehrere Artikel geschrieben, in denen er die Meinung der Han-Chinesen über den Dalai Lama widerlegt habe. Er habe auch Flugblätter verbreitet, auf denen er seine gegen die Regierung gerichtete Meinung kundgetan habe. Im April 2008 sei er festgenommen und eingesperrt worden; dabei sei er auch geschlagen und gefoltert worden. Von Ende 2008 bis Oktober 2010 sei er in einem Arbeitslager gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach ... gegangen, wo ihn ein Freund, den er im Internet kennengelernt habe, in seinem Haus aufgenommen habe. Dort habe er ein halbes Jahr lang von der Polizei unbehelligt gelebt. Auf den Rat seines Freundes hin sei er dann aber mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, weil er in Deutschland die tibetische Kultur und den Buddhismus studieren wollte. Für die Ausreise und die Schleusung habe er nichts bezahlen müssen.

Das Bundesamt holte eine Auskunft des Auswärtigen Amts über die vom Kläger genannten Internetseiten ein; anschließend lehnte es den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 28. Juli 2011 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Das Bundesamt drohte dem Kläger die Abschiebung nach China an, falls er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlasse. Der Bescheid wurde dem Kläger durch Übergabe an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft am 29. Juli 2011 zugestellt.

Am 5. August 2011 erhob der Kläger hiergegen Klage; er hat beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2011 Az. ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Klage näher begründet; hierzu wird auf den Schriftsatz vom 2. September 2011 verwiesen.

Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 22. August 2011 für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 hat das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt.

Am 26. September 2013 fand mündliche Verhandlung statt. Der Kläger ist zu diesem Termin durch Zustellung der Ladung an seine dem Gericht bekannte Adresse rechtzeitig und auch im Übrigen ordnungsgemäß geladen worden, jedoch nicht erschienen; die Zustellungsurkunde enthielt den Vermerk, dass der Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergehen, da der Kläger in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist auch ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger muss Zustellungen unter seiner letzten bekannten Anschrift gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG); die Zustellung einer Ladung gilt mit deren Aufgabe zur Post selbst dann als bewirkt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann und sie als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG).

Der Bescheid des Bundesamts vom 28. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 S. 1 und 2 GG berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Staat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, auf welche die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt. Sie sind als sogenannte „sichere Drittstaaten“ in § 26a Abs. 2 AsylVfG und der dazu erarbeiteten Anlage 1 festgelegt. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland allseitig von sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, dass eine Einreise auf dem Landweg immer das Grundrecht auf Asyl ausschließt. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, hat dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder hätte ihn finden können und bedarf deshalb nicht mehr des Schutzes des Asylrechts (BVerfG vom 14.5.1996 NVwZ 1996, 700). Unschädlich ist, wenn der konkrete sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgt ist, nicht festgestellt werden kann (BVerwG vom 7.11.1995 NVwZ 1996, 197).

Die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt neben den – hier nicht relevanten – Ausnahmeregelungen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Asylsuchende auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Die bloße Behauptung genügt hierzu jedoch nicht.

Gibt der Asylsuchende an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so obliegt ihm hierfür zwar nicht die Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht lässt die diesbezügliche Sachaufklärungspflicht nicht entfallen (BVerwG vom 29.6.1999 BVerwGE 109, 174/182). Diese findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlass mehr zur Sachaufklärung bietet. Verletzt dieser seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen vorhanden ist oder indem er unter Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG maßgebliche Beweismittel, wie z.B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flugtickets oder Gepäckscheine, weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung des Reisewegs herabgesetzt. Bleibt dieser trotz angemessener Bemühungen um eine umfassende Sachverhaltsermittlung dennoch unaufklärbar, so trägt – dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung entsprechend – der Asylsuchende die materielle Beweislast für seine Behauptung, da er durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch das Vorbringen nachprüfbarer und präziser Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luft- oder Seeweg hätte ermöglichen können.

Da im vorliegenden Fall weder Identitätspapiere noch Reiseunterlagen, Schiffs- oder Bordkarten oder ähnliches vorgelegt wurden und auch keine konkreten Angaben zu den näheren Umständen der angeblichen Luftwegeinreise erfolgten, ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

2. Zugunsten des Klägers unterstellt das Gericht, dass das Begehren des Klägers sich auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezieht (§ 88 VwGO). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG besteht in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Abschiebungsverbot für einen Ausländer, der wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht ist. Verfolgung in diesem Sinne kann zum einen vom Staat ausgehen, zum anderen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Sie kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die genannten Gruppierungen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.

Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/334 f.). Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlungen betrifft (BVerwG vom 18.2.1992 Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892). Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn Asyl etwa wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG), wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) oder – wie im vorliegenden Fall – wegen der Anwendbarkeit des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewährt werden kann. Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erhält der Ausländer den Status eines Flüchtlings nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt.

Wegen der teilweisen parallelen Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG kann Abschiebungsschutz nur derjenige erhalten, der als politisch Verfolgter ausgereist ist bzw. dessen politische Verfolgung unmittelbar bevorstand (Vorverfolgter), sowie derjenige, der zwar unverfolgt ausgereist ist, der sich aber auf Nachfluchtgründe berufen kann. Das Schutzbegehren eines Vorverfolgten darf nur abgewiesen werden, wenn sich eine erneute Verfolgung ohne ernsthafte Zweifel an dessen Sicherheit im Fall der Rückkehr in die Heimat ausschließen lässt. Wer unverfolgt ausgereist ist, hat hingegen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 25.9.1984 BVerwGE 70, 169/171).

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes oftmals in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt es für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel, die Vorgänge glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. z.B. BVerwG vom 16.4.1985 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32; vom 24.4.1979 BayVBl 1980, 377; vom 29.11.1977 Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 11).

Dabei ist der Beweiswert der Angaben des Asylsuchenden im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.10.1987 InfAuslR 1988, 55 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht durch einen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachvortrag die Überzeugung zu vermitteln, dass er die Volksrepublik China aus Furcht vor drohender Verfolgung verlassen hat. Sein Vorbringen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 18. Mai 2011 war nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr aufzuzeigen. Seine Angaben enthielten verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten und sind, was das behauptete Verfolgungsschicksal angeht, insgesamt nicht glaubhaft, weil sie keine konkreten, nachvollziehbaren Lebenssachverhalte wiedergeben, sondern vielmehr vage und unverbindlich bleiben. Hinzu kommt, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Klagebegründung mehrfache Angaben zur Sache gemacht hat, die in nicht unwesentlicher Weise von den eigenen Angaben des Klägers vor dem Bundesamt abweichen. So hat der Kläger etwa selbst vorgetragen, dass sein leiblicher Vater Tibeter gewesen sei, während in der Klagebegründung behauptet wird, dass der Großvater Tibeter gewesen sei. Auch hatte der Kläger selbst nicht angegeben, „Aktivist der Free-Tibet- Bewegung“ gewesen zu sein. Der Kläger hatte vor dem Bundesamt ebenfalls nicht angegeben, dass die Polizei ihn nach seiner Entlassung aus dem Arbeitslager weiter observiert habe; vielmehr habe er nach seiner Entlassung in ... unbehelligt leben können. Insgesamt erscheinen die Angaben der Klägerseite in der Klagebegründung gegenüber den persönlichen Angaben des Klägers vor dem Bundesamt erheblich gesteigert und „ausgeschmückt“ zu sein. Dies wertet das Gericht als weiteres Indiz dafür, dass die Angaben des Klägers als grundsätzlich wenig glaubhaft anzusehen sind. Dazu hat der Kläger sich einer Befragung durch das Gericht entzogen, indem er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen bzw. möglicherweise untergetaucht ist. Es muss somit zu seinen Lasten gehen, dass der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar ist. Das Motiv der Ausreise scheint im Übrigen eher darin gelegen zu haben, dass der Kläger, wie er beim Bundesamt ausgesagt hat, in Deutschland die tibetische Kultur und den Buddhismus studieren wollte, was ihm in China wohl verwehrt war. Dies begründet jedoch keine politische Verfolgung des Klägers in China, der nach eigener Aussage in ... unbehelligt leben konnte. Verfolgungsbedingte Ausreisemotive lagen daher offensichtlich nicht vor; ebenso droht dem Kläger keine Verfolgungsgefahr, wenn er in seine Heimat zurückkehrt.

Bei näherer Betrachtung der Angaben des Klägers liegt daher nach Auffassung des Gerichts insgesamt keine glaubhafte und nachvollziehbare Schilderung eines Verfolgungsgeschehens vor.

Für den Kläger besteht wegen einer eventuell illegalen Ausreise und der Asylantragstellung auch keine einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründende Rückkehrgefährdung. Angehörige der Volksrepublik China haben – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung sowie illegalen Aufenthalts im Ausland nicht in asylerheblicher Weise mit Verfolgung zu rechnen (BayVGH vom 10.5.2010 Az. 2 ZB 10.30135 juris RdNr. 6; vom 8.12.2003 Az. 27 B 03.31336 juris RdNr. 2; VG Bayreuth vom 17.12.2010 Az. B 3 K 09.30158 juris RdNr. 40 f.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011 bestätigt dies (S. 42).

3. Die Klage ist auch hinsichtlich der Frage des Bestehens etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unbegründet. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird (BVerwG vom 24.6.2008 NVwZ 2008, 1241 = ZAR 2009, 35). Unabhängig von der vorzunehmenden Prüfungsreihenfolge besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung, da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Abschiebungsverbote nicht ersichtlich sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2011 gibt auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. verfügten Ausreiseaufforderung und der Androhung der Abschiebung nach China keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstünden, nicht ersichtlich. Dem Kläger stehen weder Abschiebungsverbote im Sinn des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG zur Seite, noch besitzt er eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung.

Die Klage war damit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).