LG Wuppertal, Urteil vom 08.05.2012 - 5 O 377/11
Fundstelle
openJur 2013, 43424
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.787,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2009 aus 3.760,38 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 Prozent und der Beklagte zu 76 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.787,42€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu.

Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 18.02.2005 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerruferklärung vom 26.11.2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufbelehrung nämlich nicht in Lauf gesetzt worden. Denn die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt.

Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vorliegend diente das Darlehen teilweise auch der Finanzierung eines Restschuldversicherungsvertrages.

Darlehensvertrag und dieser Restschuldvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit (BGH, Urteil vom 18.01.2011, AZ: XI ZR 356/09).

Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346ff BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Der Widerruf des Darlehensvertrages führt zugleich dazu, dass der Beklagte gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist. Dabei tritt die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein. Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt, andererseits kann die Klägerin den entsprechenden Wertersatz für den verbrauchten Teil des Versicherungsvertrages geltend machen, wie noch ausgeführt werden wird.

Nach dem erfolgten Widerruf kann die Klägerin deshalb zunächst gemäß §§ 346 Abs. 1 und 2, 357 Abs. 1 Satz 1 und 358 BGB Rückzahlung des Nettokreditbetrages abzgl. bereits geleisteter Zahlungen verlangen.

Dies sind 21.008,17 €.

Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 916,40 € für den verbrauchten Teil der Versicherungsbeträge aus den zuvor abgeschlossenen und abgelösten Kreditverträgen vom 08.07.2003 und 10.12.2003.

Auf diesen Betrag hat die Klägerin jedoch Anspruch.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte auch die vorhergehenden Verträge noch wirksam widerrufen durfte. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte die Klägerin Anspruch auf Zahlung dieser 916,40 €.

Denn die Klägerin hat im Hinblick auf die in den Kreditverträgen vom 07.07.2003 und 10.12.2003 enthaltenen Versicherungsbeträge in Höhe von 488,30 € und 1.795,20 € eine Rückvergütung vorgenommen. So ist bei dem Kredit vom 08.07.2003 auf den Versicherungsbeitrag von 488,30 € eine Rückvergütung von 340,90 € und beim Kreditvertrag vom 10.12.2003 auf den Versicherungsbeitrag von 1.795,20 € eine Rückvergütung von 1.026,20 € erfolgt. Damit hat die Klägerin nur den Anteil

zugrunde gelegt, der dem Zeitraum entspricht bis zur Ablösung der alten Darlehensverträge. Hierauf hat die Klägerin aber Anspruch. Wie oben bereits ausgeführt, tritt die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmers aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein. Daraus folgt aber auch, dass die Klägerin nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat. Hingegen hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für die Zeit, in der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Dabei ist eine zeitanteilige Berechnung des nicht verbrauchten Versicherungsprämienanteils entsprechend der Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Die von der Klägerin hier zugrundegelegte Berechnung entspricht den Versicherungsbedingungen in § 6 Ziffer 3 und ist im Übrigen auch von dem Beklagten nicht angegriffen worden.

Daraus folgt aber, dass der Nettokredit von der Klägerin zutreffend zusammengesetzt wurde aus dem noch offenen Kreditbetrag in Höhe von 20.091,77€ zzgl. 916,40 € entsprechend des seitens des Beklagten zu zahlenden Wertersatzes.

Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme, dass nach ihrer Auffassung ein Widerruf der alten Verträge ohnehin nicht in Betracht kommt. Bei dem Widerrufsrecht des Beklagten handelt es sich seiner Natur nach um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Wie dieses dient es daher der Umgestaltung eines noch bestehenden Schuldverhältnisses und kann deshalb keine Anwendung finden, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es geht, bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2012, AZ: I-6W221/11).

Nach alledem kann die Klägerin zunächst Zahlung von 21.008,17 € verlangen abzgl. bereits geleisteter Zahlungen.

Darüberhinaus besteht Anspruch auf Zahlung des marktüblichen Zinssatzes.

Die Klägerin berechnet nunmehr einen marktüblichen Zinssatz von 8,6 Prozentpunkten. Vereinbart war hier ein Zinssatz von 11,46 Prozent. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB kann ein Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehen jedoch nachweisen, dass der Wert des Gebrauchs aus dem Darlehen niedriger war, als die vereinbarte Gegenleistung. Im Ergebnis ist ein Verbraucher daher grundsätzlich nur

verpflichtet, die marktüblichen Zinsen für ein vergleichbares Darlehen an den Darlehensgeber zu zahlen.

Hier ist ein durchschnittlicher Marktzins von wenigstens 8,6 Prozentpunkten zugrundezulegen. Zum Einen ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass der marktübliche Zinssatz in dem hier betroffenen Zeitraum ca. 8,8 Prozent betrug. Insoweit legt dann auch der Beklagte selbst als Anlage B11 ein Schreiben der Verbraucherzentrale vom 16.02.2009 vor, aus dem sich ein durchschnittlicher Marktzins von 8,74 Prozent ergibt. Gemäß § 287 ZPO kann der marktübliche Zinssatz damit auf wenigstens 8,6 Prozent, wie sie von der Klägerin zugrundegelegt werden, geschätzt werden.

Darüberhinaus steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung von 630,25 € als Bearbeitungsgebühr zu.

Die Klägerin hat hier lediglich die anteilige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 Prozent für den Nettokredit zugrundegelegt.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2011, dem auch die Kammer folgt, ergibt sich, dass § 358 BGB nicht gilt für den Teil des Darlehens, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet worden ist, sondern dem Beklagten ausgezahlt worden ist. Daraus folgt, dass der Verbraucher von den Zahlungen von Zinsen und Kosten nur insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat.

Im Ergebnis folgt dies auch daraus, dass es sich bei dem Widerrufsrecht des Beklagten seiner Natur nach um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht handelt (BGH BB 2004, 1246). Auch ist die Situation vergleichbar mit einer Situation, wie sie in § 501 BGB im Falle der Kündigung gegeben ist. Hier entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Bearbeitungsgebühr als nicht laufzeitabhängig anzusehen ist und deshalb an den Darlehensnehmer nicht zurückzuzahlen ist.

Schließlich besteht auch Anspruch auf Zahlung von 3.208,30 €.

Wie oben bereits ausgeführt, tritt die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmers ein. Da für die Zeit bis zum Widerruf ein Versicherungsschutz bestand, muss der Beklagte hierfür Wertersatz leisten. Auch hier hat die Klägerin eine Berechnung nach der Versicherungsformel in den Versicherungsbedingungen in § 6 Ziffer 3 vorgenommen. Einwendungen hiergegen sind vom Beklagten auch nicht vorgebracht worden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 04.09.2011 EUR 1.321,93

danach bis zum 26.10.2011 EUR 5.549,04

danach bis zum 19.03.2012 EUR 7.460,91

danach EUR 3.787,42

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