VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198
Fundstelle
openJur 2013, 43331
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die auf ihrem Grundstück befindliche Verkehrsfläche kein tatsächlich-öffentlicher Weg ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ... Auf diesem Grundstück befindet sich die ...straße, durch die das Gewerbegebiet ... erschlossen wird. Die im Gewerbegebiet liegenden Unternehmen nutzen die Straße seit ihrer Ansiedlung in den Jahren 1999 bis 2004 als Erschließungsstraße.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Beklagten vom 14. Oktober 1999, der bereits im Jahr 1997 vom Stadtrat der Beklagten geprüft worden war. Am 5. August 1997 schloss die Beklagte mit der ... GmbH&Co einen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan ... (im Folgenden: Durchführungsvertrag), den die Parteien am 2. August 1999 notariell beurkunden ließen. Danach war die ... GmbH&Co zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet. Unter anderem umfasste die von der ... GmbH&Co geschuldete Erschließung auch die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB. Auf die weiteren Einzelheiten des Vertrages (Bl. 271 ff. BA) wird Bezug genommen.

Die Erschließungsanlage ...straße wurde von der ... GmbH&Co in der Folgezeit nicht fertiggestellt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte die Beklagte der mittlerweile in Liquidation befindlichen ... -GmbH i.L. daher mit, dass das Tiefbauamt festgestellt habe, dass der Zustand der Erschließungsanlage ...straße auf Grund der fehlenden Resterschließungsarbeiten einen so schlechten Zustand erreicht habe, dass auch die bereits durchgeführten Erschließungsmaßnahmen in ihrem Bestand bei weiterer Untätigkeit beeinträchtigt würden. Hierauf teilte die ... -GmbH i.L. mit, dass die Arbeiten für die Resterschließung erst beauftragt werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass die Anlieger die für die Erschließungsanlage bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten bezahlen.

Am 25. Juli 2007 erklärte die Beklagte gegenüber der ... -GmbH i.L. die teilweise Kündigung des Durchführungsvertrages. Die Teilkündigung beziehe sich lediglich auf die Herstellungsverpflichtung der ...straße als Erschließungsstraße, soweit die Leistungen von der ... GmbH&Co noch nicht erbracht seien. Die Beklagte führte sodann die erforderliche Resterschließung der ...straße (Aufbringung einer noch fehlenden Asphaltdecke) selbst aus und legte die Kosten hierfür auf die Anlieger um.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. August 2011 erwarb die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück von der ... GmbH&Co. Diese hatte ihrerseits das streitgegenständliche Grundstück von der ... GmbH&Co am 16. November 1998 erworben. Die Beigeladenen haben ihre Grundstücke jeweils von der ... GmbH&Co erworben.

In der Folgezeit hat die Klägerin der Beklagten das Grundstück zum Verkauf angeboten bzw. eine Zustimmung zur Widmung gegen eine entsprechende Entschädigung in Aussicht gestellt. Eine Einigung kam nicht zustande.

Am 12. Februar 2013 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem Antrag,

festzustellen, dass die Grundstücksfläche FlNr. ..., Gemarkung ... (...), kein tatsächlich-öffentlicher Weg ist.

Die im Gewerbegebiet ... liegenden Unternehmen, die unmittelbar an die FlNr. ..., Gemarkung ..., angrenzten, nutzten die Straße als Erschließungsstraße. Das gesamte Verkehrsaufkommen werde also über die im Eigentum der Klägerin stehende FlNr. ... abgewickelt. Auf der antragsgegenständlichen Flurnummer finde auch aktuell umfänglicher Straßenverkehr in Form von PKW-Verkehr, Anlieferverkehr sowie in Form von Fußgänger- und Fahrradverkehr statt. Die Veranlassung des Verkehrsaufkommens liege dabei in der Schaffung des Gewerbegebiets durch die Beklagte. Die Beklagte beanspruche die Eigentumsfläche der Klägerin als öffentliche Verkehrsfläche ohne jedwede Berechtigung hierzu. Rein tatsächlich sei die FlNr. ... zwar als Erschließungsstraße ausgebaut und als ...straße bezeichnet worden. Die Kosten für die Herstellung seien aber bis zum heutigen Tag weder durch die Anlieger, noch durch die Beklagte bezahlt worden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ... GmbH&Co, sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der noch ungeteilten FlNr. ... gewesen. Dieses Grundstück habe, ebenso wie die anderen vom Vorhaben- und Erschließungsplan erfassten Grundstücke, im Eigentum der ... GmbH&Co gestanden. Letztere – und nicht die Rechtsvorgängerin der Klägerin – habe die Teilflächen an die heutigen Eigentümer veräußert. Planungsträgerin sei demnach auch nicht die Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern die ... GmbH&Co gewesen. Erst im Rahmen der Erschließung sei der Sachbezug zur Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden. Die Rechtsvorgängerin sei nur von der Beklagten mit der Schaffung der notwendigen Erschließungsanlagen beauftragt worden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe im Zusammenhang mit der Herstellung der Erschließungsanlagen rein werkvertragliche Pflichten aus einem Durchführungsvertrag ausgeführt. Damit sei keinerlei schlüssiges Verhalten dahingehend verbunden, diese Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen, schon gar nicht in unwiderruflicher Art und Weise.

Die jahrelange Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin für den Verkehr habe zu keinem Zeitpunkt auf einer Duldung der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beruht. Es fehle daher an der notwendigen ausdrücklich erklärten bzw. schlüssigen Zulassung des allgemeinen Verkehrs auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Selbst wenn von einer Verkehrseröffnung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgegangen werde, sei diese jedenfalls durch das Verhalten der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. das Verhalten der Klägerin wirksam widerrufen worden. Die Klägerin habe durch verschiedene Schreiben an die Beklagte und die nunmehr erhobene Klage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Inanspruchnahme des Grundstücks zu keiner Zeit geduldet habe und eine solche auch in Zukunft nicht dulden werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der ...straße handele es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Weg im Sinne des BayStrWG. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe durch Herstellung und Freigabe der Verkehrsfläche jedenfalls schlüssig, wenn nicht sogar durch Planbezeichnungen etc. ausdrücklich den allgemeinen Verkehr auf der Fläche eröffnet. Die Rechtsvorgängerin sei selbst Vorhabenträgerin des Gewerbegebiets ... gewesen. Sie habe seinerzeit die Planungen angestoßen und die Pläne erstellen lassen. Erst durch die Straße sei die Parzellierung möglich gewesen, weil die Grundstücke sonst nicht erschlossen gewesen wären. Der Klägerin sei es auch im konkreten Fall verwehrt, die Überlassung der streitgegenständlichen Fläche an den öffentlichen Verkehr zu widerrufen. Für einen Verzicht auf das Widerrufsrecht sprächen vorliegend sowohl die Planung und Veräußerung der Anliegergrundstücke, die Darstellung in Grundbuch und Planunterlagen, die Veräußerungspflicht an die Beklagte sowie die bauliche Ausführung der ...straße. Dieser Verzicht wirke für die Klägerin fort. Diese habe ausdrücklich Kenntnis von allen vorgenannten Gesichtspunkten gehabt.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Bei der streitigen Wegefläche handele es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Weg. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die ...straße dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Die Freigabe könne nicht wirksam widerrufen werden.

Die Beigeladene zu 3 hat keinen Antrag gestellt.

Am 12. September 2013 fand ein Augenscheinstermin statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlung und des Ortstermins.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil die über das streitgegenständliche Grundstück verlaufende Verkehrsfläche ein tatsächlich-öffentlicher Weg ist.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin begehrt vorliegend die Feststellung, dass die Grundstücksfläche Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (...), kein tatsächlich-öffentlicher Weg ist. Hierbei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, da an das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Eigenschaft eines öffentlichen Weges für die Klägerin Rechte und Pflichten geknüpft sind. Mit der Feststellung der Eigenschaft der auf dem klägerischen Grundstück verlaufenden Wegefläche als öffentlich bzw. nichtöffentlich hat die Klägerin somit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO benannt (Kopp/ Schenke, VwGO 18. Aufl. 2012, § 43 Rn. 13). Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist darin zu sehen, dass der Eigentümer einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche nicht ohne weiteres dazu berechtigt ist, die Wegefläche eigenmächtig zu sperren und sich u.U. einer Nötigung strafbar macht, wenn er nicht vor der Sperrung eine erfolgreiche Feststellungsklage erhoben hat (vgl. BayObLG, B.v. 29.10.1993 – 4St RR 175/93 – juris Rn. 12 f.). Ferner erhält die Klägerin durch die Feststellungsklage Klarheit darüber, ob Verkehrsteilnehmer ihr Grundstück nutzen können (vgl. VG München, U.v. 22.2.2011 – M 2 K 10.4402 – juris Rn. 13).

2. Die Klage ist unbegründet, weil es sich bei der streitgegenständlichen Flurnummer um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt und ein wirksamer Widerruf weder durch die Klägerin noch durch ihre Rechtsvorgängerin erfolgt ist.

a) Ein tatsächlich-öffentlicher Weg unterliegt im Gegensatz zu einem gewidmeten Weg zwar nicht den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, es handelt sich aber um eine Wegefläche, auf der öffentlicher Verkehr von den Eigentümern tatsächlich zugelassen wurde und stattfindet, mit der Folge, dass die Benutzung des Weges nicht eigenmächtig unterbunden werden kann (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand 1.9.2011, Art. 53 Rn. 35).

Ein nicht gewidmeter Weg steht grundsätzlich im Privateigentum und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach bürgerlichem Recht. Der Eigentümer hat das alleineinige Recht zur Benutzung und kann auf Grund seines Eigentums jeden Dritten von der Benutzung des Wegs ausschließen. Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers ist jedoch begrenzt, wenn dieser entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssige Handlungen den allgemeinen Verkehr (Gehen, Fahren) für jedermann zugelassen hat, wobei auch nur eine bestimmte Art des Verkehrs freigegeben sein kann. Aus dem tatsächlichen Zustand des Weges und der Art seiner Anlage allein kann die Freigabe für den öffentlichen Verkehr nicht geschlossen werden. Hat jedoch der Eigentümer den öffentlichen Verkehr – sei es allgemein oder beschränkt – auf seinem Grundstück eröffnet, so wird der Privatweg infolge seiner tatsächlichen Öffentlichkeit in die straßen- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften einbezogen. Der Eigentümer der Wegfläche darf dem öffentlichen Verkehr nicht selbst Hindernisse bereiten, insoweit ist das Privateigentum beschränkt (grundlegend hierzu: BayObLG, U.v. 25.5.1965 – 2 b St 112/1964 – BayVBl. 1965, 354).

Eine tatsächlich-öffentliche Straße liegt somit vor, wenn der Verkehrsgrund vom Eigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten ausdrücklich oder durch stillschweigende Duldung einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung überlassen worden ist und keine Vorsorge getroffen wurde, um nur den Personen, die in näherer persönlicher Beziehung zu den Verfügungsberechtigten stehen oder in eine solche treten wollen, Zutritt zu gewähren. Ausreichend ist jedes Verhalten, dem die Allgemeinheit entnehmen darf, dass die Wegebenutzung nicht gegen den ernstlichen Willen des Verfügungsberechtigten verstößt. Ein entgegenstehender Wille muss für andere Verkehrsteilnehmer durch äußere Umstände deutlich erkennbar sein. Für die Erkennbarkeit der Freigabe zur Benutzung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen der Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände an. Auch Anliegerverkehr ist öffentlicher Verkehr und bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung und der Frage, ob öffentlicher Verkehr stattfindet, ebenso zu berücksichtigen wie Durchgangsverkehr (BayVGH, B.v 11.1.2005 – 8 CS 04.3275 – juris Rn.11; BayVGH, U.v. 17.2.2003 – 11 B 99.3439 – juris Rn. 35 f.).

Auch wenn der öffentliche Verkehr zugelassen wurde, hat der Eigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, die Freigabe für den öffentlichen Verkehr rückgängig zu machen. Dies ist Ausfluss seines Eigentumsrechts. Allerdings kann der Eigentümer von seinen Befugnissen nicht uneingeschränkt Gebrauch machen. Hat der Eigentümer auf sein Widerrufsrecht verzichtet und den öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück in unwiderruflicher Weise zugelassen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaft des Grundstücks als tatsächlich-öffentliche Wegefläche nicht mehr durch eine einseitige Erklärung beseitigen (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand 1.9.2011, Art. 53 Rn. 36).

Zudem unterliegt das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht zwar nicht der Verjährung, es kann aber dennoch verwirkt werden. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 9.5.2006 – 8 ZB 05.1473BayVBl 2007, 149). Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums somit voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend darauf eingerichtet hat. Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 a.a.O.).

b) Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Rechtsvorgängerin) hat die streitgegenständliche Grundstücksfläche für den öffentlichen Verkehr in unwiderruflicher Weise freigegeben.

Dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche derzeit uneingeschränkt vom öffentlichen Verkehr genutzt wird, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies war auch bei dem von der Berichterstatterin durchgeführten Augenscheinstermins ohne weiteres erkennbar. Sämtliche in der ...straße befindlichen Gewerbebetriebe werden sowohl von Kunden als auch von Mitarbeitern über die ...straße angefahren. Auch die Klägerin hat bestätigt, dass der durch die an der ...straße ansässigen Betriebe ausgelöste Verkehr vollständig über die in ihrem Eigentum befindliche ...straße abgewickelt wird und die Unternehmen die Straße seit dem Jahr 2003/2004 als Erschließungsstraße nutzen.

aa) Die Nutzung durch den öffentlichen Verkehr beruht darauf, dass die Rechtsvorgängerin einer Nutzung ihres Grundstücks für den öffentlichen Verkehr unwiderruflich zugestimmt hat.

So umfasst der zwischen der Rechtsvorgängerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag in § 5 Ziff. 01 i.V.m. § 6 Ziff. 03 a die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung sowie der Nebeneinrichtungen erstmalig herzustellen. Zu den Erschließungsanlagen gemäß § 127 Abs. 2 BauGB zählen auch die zur Erschließung des Baugebiets erforderlichen Straßen. Zudem war die Rechtsvorgängerin nach dem Durchführungsvertrag verpflichtet, das Eigentum an allen öffentlichen Erschließungsflächen an die Stadt zu übertragen (§ 7 Ziff. 04). Die Rechtsvorgängerin schuldete demnach den Bau einer öffentlichen Straße und anschließende Übereignung an die Beklagte. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass die Erschließung des Gewerbegebiets nach den – der Rechtsvorgängerin bekannten – Planungen der Beklagten allein durch die ...straße erfolgen sollte (vgl. insoweit auch § 4 des Durchführungsvertrages), ist offensichtlich, dass die Rechtsvorgängerin nach Abschluss des Durchführungsvertrages und Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht in der Lage sein sollte, die Erschließung des Gewerbegebiets eigenmächtig zu unterbinden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ohne eine wegemäßige Erschließung der einzelnen Parzellen entsprechende Baugenehmigungen nicht erteilt worden wären. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien war daher bei Abschluss des Durchführungsvertrages erkennbar darauf gerichtet, dass das Gewerbegebiet durch die Straße auf der streitgegenständlichen Flurnummer dauerhaft erschlossen werden sollte und ein Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr durch die Rechtsvorgängerin nicht möglich sein sollte. Zwar haben die Parteien des Durchführungsvertrages diesen Punkt im Durchführungsvertrag nicht explizit geregelt. Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nach dem mutmaßlichen Willen von redlichen Vertragsparteien bei Abschluss des Durchführungsvertrages ergibt sich jedoch, dass die Rechtsvorgängerin mit Abschluss des Durchführungsvertrages darauf verzichtet hat, die Freigabe für den öffentlichen Verkehr zu einem späteren Zeitpunkt zu widerrufen.

Entsprechend dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien wurde das streitgegenständliche Grundstück im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch als Verkehrsfläche festgesetzt. Hätte dies nicht dem Willen der Rechtsvorgängerin entsprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Normenkontrollklage gegen die Satzung erhoben hätte. Von dieser Möglichkeit hat die Rechtsvorgängerin jedoch nicht Gebrauch gemacht, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass auch sie davon ausging, dass das streitgegenständliche Grundstück dauerhaft als (öffentliche) Verkehrsfläche genutzt werden sollte.

Zudem hat die Rechtsvorgängerin auch gegenüber der Beklagten und den Beigeladenen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die ...straße zukünftig die Erschließung des Gewerbegebiets gewährleisten werde. So hat die Rechtsvorgängerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 gegenüber der Beklagten erklärt, dass die Erschließung des von der Beigeladenen zu 1 erworbenen Grundstücks gesichert sei. Hierauf hat die Beklagte die entsprechende Baugenehmigung an die Beigeladene zu 1 erteilt. Dass die Rechtsvorgängerin die Erschließung als eine für die Erteilung der Baugenehmigung wesentliche Grundlage nicht durch einseitige Erklärung wieder entziehen konnte, liegt auf der Hand.

bb) Selbst wenn die Rechtsvorgängerin nicht wirksam auf den Widerruf der Zulassung des öffentlichen Verkehrs verzichtet hätte, hat sie ihr Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt, weil sowohl die Beigeladenen als auch die Beklagte teilweise erhebliche Investitionen im Vertrauen darauf getätigt haben, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen und das Gewerbegebiet ... durch die ...straße erschlossen bleibt.

(1) Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben ihre jeweiligen Grundstücke in den Jahren 1999 bis 2004 mit verschiedenen gewerblichen Immobilien gebaut, ohne dass die Rechtsvorgängerin darauf hingewiesen hätte, dass die ...straße nicht als Erschließungsanlage genutzt werden könne. Vielmehr hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber vor Erlass der entsprechenden Baugenehmigung bestätigt, dass die Erschließung der Grundstücke gesichert sei (vgl. insoweit beispielhaft das Schreiben der Rechtsvorgängerin vom 30. Oktober 1998). Sollte dies nach der Vorstellung der Rechtsvorgängerin nur für den Fall gegolten haben, dass sie sämtliche Kosten für die Herstellung der Erschließung ersetzt bekommt, wäre dies als geheimer Vorbehalt unbeachtlich. Erstmals im Jahr 2003 hat sich die ... -GmbH i.L. mit einem Schreiben an den Beigeladenen zu 2 gewandt und ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass er die ...straße ohne jede Erlaubnis nutze. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits ein Großteil der Gewerbebetriebe fertiggestellt und wurde von Kunden und Mitarbeiten bereits über die ...straße erreicht.

(2) Auch die Beklagte hat im Vertrauen darauf, dass die Rechtsvorgängerin von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde, Investitionen getätigt, die sie im Anschluss auf die Anlieger umgelegt hat. So hat sie im Jahr 2007 die Erschließungsanlage ...straße fertig gestellt, in dem sie die oberste Deckschicht auf die Straße aufgebracht hat. Auch in diesem Zusammenhang hat die Rechtsvorgängerin nicht kundgetan, dass sie mit einer Inanspruchnahme ihres Grundstücks zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs nicht einverstanden wäre. Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Resterschließung gegen den Willen der damaligen Eigentümerin durchgeführt. Dass die Rechtsvorgängerin zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Fertigstellung der Straße durch die Beklagte einverstanden war, lag nicht daran, dass die Rechtsvorgängerin mit dem auf der Straße stattfindenden Verkehr nicht einverstanden war, sondern ausschließlich daran, dass sie die Resterschließung selbst herstellen wollte. Strittig war daher nur, wer in welchem Umfang die Erschließungsstraße fertigstellt und wer die Kosten hierfür zu tragen hat, nicht aber die Frage, ob auf der Straße öffentlicher Verkehr stattfinden kann oder nicht.

c) Die Klägerin muss als Rechtsnachfolgerin der ... GmbH&Co deren Verhalten gegen sich gelten lassen (vgl. VG München, U.v. 22.2.2011 – M 2 K 10.4402 – juris Rn. 19; VG Würzburg, B.v. 21.1.2013 – W 5 S 13.29 – juris – Rn. 33). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Klägerin die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt waren. Unabhängig davon, dass bei Abschluss des Kaufvertrags für die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin jeweils dieselbe Person als Vertreter auftrat, verweist der Kaufvertrag vom 2. August 2011 in Ziffer VII ausdrücklich auf den Durchführungsvertrag. Zudem enthält der Kaufvertrag den Hinweis, dass es sich nach Angaben des Veräußerers bei dem Vertragsobjekt um eine Straße mit Nebenanlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen mit Nebenanlagen handelt (Ziffer II) und von der Straße derzeit verschiedene im Einzelnen genannte Grundstücke erschlossen würden (vgl. Ziffer VII). Auch im Grundbuch war das streitgegenständliche Grundstück als „Verkehrsfläche“ beschrieben.

d) Weil demnach weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgängerin die Zurverfügungstellung des streitgegenständlichen Grundstücks für den öffentlichen Verkehr wirksam widerrufen konnten, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin einen Widerruf in der erforderlichen Weise kundgetan haben. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass weder im Verhalten der Klägerin noch in dem ihrer Rechtsvorgängerin der Allgemeinheit gegenüber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auf der streitgegenständlichen Flurnummer öffentlicher Verkehr nicht mehr stattfinden solle. Der Wille zum Widerruf muss in einer allen Verkehrsteilnehmern deutlichen, erkennbaren, unmissverständlichen Weise kundgetan werden (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand 1.9.2011, Art. 53 Rn. 35). Bloße Schreiben an die Stadt und die Erhebung einer Feststellungsklage belegen zwar den inneren Willen der Klägerin, die Verkehrseröffnung zu widerrufen, lassen aber für einen objektiven Verkehrsteilnehmer, der die ...straße nutzt, nicht erkennen, dass die Nutzung dieser Straße dem Willen des Eigentümers widerspricht. Vereinzelte Schreiben an die Beigeladenen enthalten ebenfalls keinen derartigen, an die Allgemeinheit gerichteten, Erklärungsinhalt. Von der Möglichkeit, die Verkehrsteilnehmer durch die Aufstellung von Schildern vom beabsichtigten Widerruf in Kenntnis zu setzen, hat die Rechtsvorgängerin keinen Gebrauch gemacht. Ein die Zufahrt begrenzendes Schild wurde vielmehr erstmals am Tag vor dem Ortstermin aufgestellt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 AufenthG. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs)