Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.01.2013 - 9 UF 130/12
Fundstelle
openJur 2013, 43168
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den (Schluss-)Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Mai 2012 - Az. 36 F 322/11- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 980,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Urteils betreffend den Kindesunterhalt für die gemeinsame minderjährige Tochter. Die Beteiligten sind die - getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen - Eltern der am …. März 2000 geborenen C… D…, die seit der (räumlichen) Trennung der Eltern bei der Antragstellerin lebt.

Der Antragsgegner hatte sich zunächst durch Urkunde des Jugendamtes des Landkreises … vom 21. Oktober 2010 (UR-Reg.-Nr. 01193/2010) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 240,00 EUR ab 1. Oktober 2010 verpflichtet. Mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. Dezember 2010 - Az. 39 F 40/10 - wurde der Antragsgegner im Abänderungsverfahren zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes ab dem 1. November 2010 verurteilt. Grundlage dieser Verurteilung des Antragsgegners war der Bezug von Krankengeld in Höhe von monatlich 1.226,40 EUR netto.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 13. Mai 2011 begehrte die Antragstellerin mit Blick auf die Einstellung der Krankengeldzahlungen Auskunft über Einkommen und Vermögen des Antragsgegners. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, hat die Antragstellerin den Antragsgegner mit einem am 13. Juli 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Abänderungsantrag im Stufenverfahren auf Auskunft und Zahlung eines etwa erhöhten Kindesunterhalts in Anspruch genommen. Nachdem der Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 14. Dezember 2011 zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat die Antragstellerin im Februar 2012 den Leistungsantrag dahin beziffert, dass sie in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. Dezember 2010 ab dem 1. Dezember 2010 einen monatlichen Kindesunterhalt von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes begehrt hat.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Abänderungsantrag abzuweisen.

Mit Schlussbeschluss vom 23. Mai 2012 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages den bestehenden Unterhaltstitel ab dem 1. März 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes verpflichtet worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er zunächst die vollständige Zurückweisung des Abänderungsantrages erstrebt hat. Er rügt eine unzutreffende Ermittlung des von ihm für Zwecke des Kindesunterhalts einzusetzenden Einkommens. Für sein durchschnittliches Nettomonatseinkommen könne nicht auf den - untypischen - Verdienst im Monat Dezember 2011 zurückgegriffen werden. Außerdem beanstandet er die Zurechnung eines fiktiven Einkommens unter dem Aspekt ersparter Aufwendungen wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin. Auf das ausdrückliche Bestreiten tatsächlicher berufsbedingter Aufwendungen durch die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung vom 5. Oktober 2012 hat der Antragsgegner sein Vorbringen im Verhandlungstermin am 15. November 2012 um die Behauptung ergänzt, er müsse zur Berufsausübung werktäglich in das Büro nach P… fahren, das in der …straße 2 liege.

Nach Rücknahme des weitergehenden Rechtsmittels begehrt der Antragsgegner seit dem Verhandlungstermin am 15. November 2012 allerdings die Abänderung der angefochtenen Entscheidung nur noch, soweit ein Mindestunterhalt von mehr als 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes tituliert ist.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und bestreitet in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. November 2012 mit weitergehenden Ausführungen die behaupteten berufsbedingten Aufwendungen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch letztlich ohne Erfolg.

Das mit der - grundsätzlich unstreitigen - Tatsache einer erheblich verbesserten Einkommenssituation des Antragstellers nach Erlass des Unterhaltsurteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. Dezember 2010 durch Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach § 238 Abs. 1, 2 FamFG zulässige Abänderungsbegehren der Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren insgesamt begründet.

1.

Zu Recht allerdings beanstandet der Antragsgegner, dass das Amtsgericht ihm ein im Jahr 2011 aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 2.011,49 EUR zugerechnet hat.

Tatsächlich hat der Antragsgegner nach der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011 (Bl. 165 GA) ein Nettojahreseinkommen von 23.837,80 EUR erzielt. Dies entspricht auch den in der Verdienstbescheinigung für Dezember 2011 (Bl. 54 GA) ausgewiesenen Jahressummen. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von lediglich 1.986,48 EUR.

2.

Dieses Einkommen ist entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts nicht um (pauschale) berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen, sondern ungekürzt maßgebend für die daraus abzuleitende monatliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter.

Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht gerügt, dass das Amtsgericht "von Amts wegen" pauschal fünf Prozent des Nettoeinkommens des Antragsgegners für berufsbedingte Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt hat, ohne dass der Antragsgegner überhaupt berufsbedingte Aufwendungen behauptet hatte.

Es entspricht der - auch in den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Ziffer 10.2.1) zum Ausdruck gekommenen - ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass der Abzug der Pauschale nur gerechtfertigt ist, wenn überhaupt berufsbedingte Aufwendungen konkret angeführt sind oder jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen. Daran fehlte es vorliegend zunächst, nachdem der Antragsgegner in S… wohnt und die Verdienstbescheinigungen einen im selben Ort ansässigen Arbeitgeber ausweisen, so dass sich selbst die Notwendigkeit von berufsbedingten Fahrtkosten nicht ansatzweise aufgedrängt hat.

Erst im Verhandlungstermin vor dem Senat am 15. November 2012 hat der Antragsgegner behauptet, er müsse werktäglich zur Berufsausübung in das in P…, …straße 2 gelegene Büro fahren.

Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellt, dass er mit dieser in Bezug auf etwaige Kosten schon grundsätzlich eher nichts sagenden Behauptung (Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass die - überschaubare - Wegstrecke bei Benutzung eines Fahrrades ohne besondere finanzielle Aufwendungen zurückgelegt werden kann.) einen regelmäßigen Fahrtkostenaufwand wenigstens dem Grunde nach vorgetragen hat, so ist doch festzustellen, dass die Antragstellerin diese Behauptung erheblich bestritten und der - darlegungs- und beweispflichtige - Antragsteller für seine Behauptung schon keinen Beweis angetreten hat. Die Antragstellerin hat nämlich in dem nachgelassenen Schriftsatz nicht nur die berufsbedingte Notwendigkeit von Fahrten an eine andere Adresse als derjenigen Anschrift seines Arbeitsgebers, die in den Verdienstbescheinigungen aufgeführt ist, bestritten, sondern für diesen Fall auch behauptet, ein dafür etwa benutztes Kraftfahrzeug werde dem Antragsgegner von seiner Lebensgefährtin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Damit ist die Behauptung, dem Antragsgegner entstünden überhaupt (berücksichtigungswürdige) berufsbedingte Aufwendungen jedenfalls erheblich bestritten und der - für die ihm günstige Tatsache einkommensmindernd zu berücksichtigender Belastungen darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner beweisfällig geblieben, nachdem es bereits an einem Beweisantritt fehlt.

Soweit der Antragsteller in einem ihm allerdings nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Januar 2013 Zeugenbeweis für die Notwendigkeit einer werktäglichen Fahrt zu der in P… angegebenen Arbeitsstätte seines Arbeitgebers antritt, war diesem Angebot aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. Zum einen bleibt das - für sich betrachtet erhebliche - Vorbringen der Antragstellerin, dafür entstünden dem Antragsgegner keine Kosten, unbestritten, so dass allein deshalb der Ansatz berufsbedingter Aufwendungen ausscheidet.

Im Übrigen ist dieses - nach Schluss der ordnungsgemäß geschlossenen Verhandlung vor dem Senat am 15. November 2012 unterbreitete - Beweisangebot gemäß § 115 Satz 1 FamFG als verspätet zurückzuweisen. Mit Blick auf das als Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung vom 5. Oktober 2012 schon mit erheblichem Zeitverzug, d.h. grob nachlässig verspätet unterbreitete tatsächliche Vorbringen zu einem berufsbedingten Fahrt(kosten)aufwand im Verhandlungstermin am 15. November 2012 war es ausschließlich geboten, dem Gegner eine Erklärungsfrist einzuräumen, weil immerhin die Möglichkeit bestanden hat, dass dieses neue Vorbringen unbestritten bleibt und deshalb nicht als verspätet im Sinne von § 115 Satz 1 FamFG geltend kann, weil es ohne Weiteres der Entscheidung des Senates zugrunde gelegt hätte werden können. Hätte der Antragsgegner rechtzeitig zu etwaigen berufsbedingten Aufwendungen unter Beweisantritt vorgetragen, hätte der Senat eine entsprechende Beweisaufnahme in dem Verhandlungstermin am 15. November 2012 durchgeführt.

Erst recht ist das im Beschwerderechtszug neue Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Januar 2013 zu einer Kreditaufnahme jedenfalls gemäß § 115 Satz 1 FamFG als verspätet zurückzuweisen. Soweit damit das bereits vom Amtsgericht - zu Recht - als verspätet und unsubstanziiert zurückgewiesene Vorbringen aus dem dortigen Verhandlungstermin vom 9. Mai 2012 wieder aufgegriffen werden soll, hätte jeder Anlass bestanden, diesen Aspekt bereits in der Beschwerdebegründung, spätestens rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 15. November 2012 erneut zu unterbreiten und insbesondere auch zu substanziieren, zumal die Antragsgegnerin die Behauptung der Notwendigkeit der Kreditaufnahme Monate nach Verfahrenseinleitung zur Tilgung ehebedingter Schulden bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 dezidiert bestritten hatte und schließlich nicht ansatzweise dargelegt ist, aus welchen Gründen sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind diese Darlehensaufnahme bedarfsmindernd sollte zurechnen lassen müssen. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für den hier geltend gemachten Kindesunterhalt wird erkennbar selbst dann nicht eingeschränkt, wenn Notwendigkeit und Tilgung der Darlehensschuld in monatlichen Raten von 165,30 EUR (so der Darlehensvertrag) oder auch 254,00 EUR (so der davon deutlich abweichende und widersprüchliche Vortrag im Schriftsatz vom 15. Januar 2013)  als wahr unterstellt würde.

Auszugehen ist danach von einem unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.986,48 EUR.

3.

Bei dieser Sachlage wiederum kann letztlich dahinstehen, ob der Antragstellerin und dieser folgend dem Amtsgericht in der Auffassung gefolgt werden kann, dass dem Antragsgegner aus einer etwaigen Kostenersparnis durch gemeinsames Wohnen und Wirtschaften mit seiner neuen Partnerin ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann (dazu 3.1) und in welchem Umfang eine solche fiktive Zurechnung gegebenenfalls gerechtfertigt ist (dazu 3.2), weil selbst eine Zurechnung von 20 Prozent des Nettoeinkommens des Antragsgegners im Streitfall nicht zu einem höheren Unterhaltsanspruch der minderjährigen Tochter führen kann (dazu nachstehend unter 4.).

3.1

Der Senat verkennt nicht, dass - bisher allerdings eher vereinzelt - in Rechtsprechung und Literatur die - tatsächlich grundsätzlich zu erwartende - Kostenersparnis durch eine gemeinsame Haushaltsführung des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner in der Weise monetarisiert wird, dass dies als zusätzlicher Einkommensbestandteil Berücksichtigung findet und damit ggf. bedarfserhöhend wirkt (so etwa dem Grunde nach OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044 [für Geschiedenenunterhalt]; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Januar 2010, Az. 8 UF 160/09 [für Trennungsunterhalt]; BGH FamRZ 2003, 860 - Rdnr. 51 bei juris [für Elternunterhalt]; Viefhues, juris-PK, § 1603 Anm. 31 f. unter Bezugnahme auf die vorzitierten Entscheidungen; eher a.A. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4 Rdnr. 585 a.E., wonach diese Ersparnis [nur] im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu beachten ist).

Der Senat neigt dazu, dieser Ansicht nicht zu folgen, weil ersparte Kosten des Unterhaltspflichtigen, seien sie Ergebnis einer autonomen Entscheidung des Pflichtigen oder auch Folge einer Entscheidung eines Dritten, auch in anderen Zusammenhängen nicht, jedenfalls nicht notwendig einkommenserhöhend wirken. So etwa bleibt der Umstand, dass ein allein lebender Unterhaltspflichtiger weniger als die im notwendigen Selbstbehalt "eingepreisten" 360 EUR Warmmiete monatlich aufwendet und dabei etwa äußerst bescheidene Wohnverhältnisse in Kauf nimmt, unterhaltsrechtlich genauso bedeutungslos wie der Umstand, dass ein Dritter einem Unterhaltspflichtigen unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellt und auf diese Weise eine (noch erheblichere) Kostenersparnis bei diesem eintritt, soweit diese Zuwendung nicht nach dem Willen des Leistenden (ausnahmsweise) Einkommenscharakter haben soll. Diese bis heute allgemein anerkannten Beispiele zeigen, dass tatsächlich nicht jeder geldwerte Vorteil zugleich auch einkommenserhöhend wirkt. Der Verweis der Antragstellerin auf die einkommenserhöhende Wirkung von Sachbezügen (hier Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges durch den Arbeitgeber) besagt deshalb für sich betrachtet nichts. Aus Sicht des Senates ist entscheidend, dass bei gleichem Nettoerwerbseinkommen der Umstand, dass ein allein lebender Unterhaltspflichtiger seine Lebensführung in aller Regel kostenintensiver gestalten muss als ein Unterhaltspflichtiger, der seinen Haushalt gemeinsam mit einem (zu finanziellen Beiträgen fähigen) Partner führt, tatsächlich nicht über ein höheres Einkommen verfügt, sondern nur weniger Ausgaben hat und damit nur leistungsfähiger ist.

Der Senat sieht sich im Übrigen in seiner im Verhandlungstermin geäußerten Auffassung, eine etwaige Kostenersparnis des Unterhaltspflichtigen aus einem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften sei grundsätzlich nicht im Wege einer Fiktion zusätzlichen Einkommens, sondern allein im Zusammenhang mit der - gegenüber der den Unterhaltsbedarf bestimmenden Einkommensermittlung grundsätzlich nachrangigen - Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners von Bedeutung, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt.

26Der Bundesgerichtshof hat in seiner - im Übrigen auch zum Kindesunterhalt ergangenen - grundlegenden Entscheidung vom 9. Januar 2008 (Az. XII ZR 170/05, abgedruckt u.a. in FamRZ 2008, 594 - zitiert nach juris) die Frage einer Kostenersparnis durch eine gemeinsame Haushaltsführung des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner ausschließlich unter dem Aspekt einer Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts erörtert (und bejaht). Der BGH hat in dieser Entscheidung nicht ansatzweise erkennen lassen, dass (jedenfalls auch oder nur) in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige - wie hier - uneingeschränkt leistungsfähig ist, eine solche Kostenersparnis im Wege einer Zurechnung zusätzlichen Einkommens und damit notfalls bedarfserhöhend zu berücksichtigen wäre. Das wäre auch nicht konsequent. Eine solche Kostenersparnis ist deshalb nach Auffassung des Senates nur für die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung, hier also unbeachtlich, weil die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht in Frage steht.

3.2

Selbst wenn man aber der Antragstellerin in ihrer Auffassung folgen wollte, eine solche Kostenersparnis wirke grundsätzlich einkommenserhöhend, besagt dies für sich betrachtet noch nichts zum Umfang eines solchen zuzurechnenden fiktiven Einkommens. Das Amtsgericht wie auch die Antragstellerin - diese auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senates in dem Verhandlungstermin am 15. November 2012 - bleiben eine irgendwie geartete Begründung dafür, dass diese Ersparnis mit 20 Prozent des (unbereinigten?) Nettoeinkommens bemessen werden könne, schuldig. In der veröffentlichten Literatur und Rechtsprechung findet sich - soweit ersichtlich - kein Verfechter einer solchen einkommensbezogen begründeten Kostenersparnis. Einen allgemeinen Grundsatz dahin, dass diese Ersparnis sich proportional zum Erwerbseinkommen verhält, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das OLG Naumburg (a.a.O.) hat - gestützt auf das OLG Hamburg (a.a.O.) - die Haushaltsersparnis in dem Fall, dass sich der Unterhaltspflichtige und der neue Partner finanziell in etwa zu gleichen Teilen an den Lebenshaltungskosten beteiligen, mit etwa 20 Prozent des eheangemessenen Selbstbehalts (= 200 EUR) bewertet. Während das OLG Hamburg diese Haushaltsersparnis dann allerdings - inkonsequent - mit der Differenz zwischen den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Selbstbehaltsbeträgen bemisst, diese Ersparnis aber jedenfalls erkennbar nur anteilig dem Unterhaltspflichtigen zurechnet, erhöht das OLG Naumburg - nicht weniger inkonsequent - das Einkommen des Unterhaltspflichtigen um die gesamte Haushaltsersparnis der Partner der Lebensgemeinschaft.

Nach Auffassung des Senates müsste eine solche Haushaltsersparnis aber im - hier unterstellten - Fall etwa gleichwertiger finanzieller Beiträge der Partner jedem einzelnen zugeschrieben werden, kann also dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur im Umfang der Hälfte der Ersparnis zugeschrieben werden. Das wären - nimmt man den eheangemessenen Selbstbehalt als Bezugsgröße - im Streitfall aber nur 105 EUR (= 1.050 x 10 Prozent) bzw. seit Januar dieses Jahres 110 EUR (= 1.100 x 10 Prozent).

Der Senat neigt allerdings dazu im hier vorliegenden Fall geschuldeten Kindesunterhalts dazu,  an den notwendigen Selbstbehalt anzuknüpfen, so dass im Streitfall bestenfalls eine Zurechnung von 95 EUR bzw. seit Beginn dieses Jahres von 100 EUR monatlich in Betracht gezogen werden könnte.

4.

Letztlich kann im Streitfall dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang eine einkommenserhöhende Berücksichtigung der Kostenersparnis durch die gemeinsame Lebens- und Haushaltsführung des Antragsgegners und seiner Partnerin anzunehmen wäre, weil der hier geltend gemachte Unterhaltsanspruch der minderjährigen Tochter der Beteiligten davon in keinem Fall berührt wird. Schon wegen der Bindung des Gerichts an den Antrag der Antragstellerin kommt eine 115 Prozent des Mindestunterhalts überschreitende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners nicht in Betracht.

Ausgehend von einem - im für den Antragsgegner günstigsten Fall zugrunde zu legenden - Nettoerwerbseinkommen von nur 1.986,48 EUR ist dieser nämlich in dem vom Amtsgericht titulierten Umfang zu Unterhaltszahlungen an seine Tochter verpflichtet. Mit diesem Einkommen ist der Unterhaltsbedarf der Tochter (grundsätzlich) nach der Einkommensgruppe 3 (= 1.901 - 2.300 EUR) der Unterhaltstabelle zu ermitteln.

Unterhaltsrechtlich bedeutsam tritt allerdings der Umstand hinzu, dass neben der minderjährigen Tochter keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners bestehen. Wie der Senat im Verhandlungstermin am 15. November 2012 bereits ausgeführt hat, ist es allerdings mit Blick darauf, dass die Unterhaltstabelle seit 2010 den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ausweist, geboten, eine Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen. Der Antragsgegner schuldet deshalb für seine Tochter Unterhalt nach der Einkommensgruppe 4, mithin im Umfang von 115 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes.

Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig, so dass die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Die teilweise Beschwerderücknahme im Verhandlungstermin vor dem Senat am 15. November 2012 blieb kostenrechtlich ohne Folge und findet deshalb bei der Wertfestsetzung keinen Eingang.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die besonderen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG für die Eröffnung einer Anrufung des BGH liegen nicht vor, weil der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang unter dem Aspekt ersparter Kosten aus gemeinsamer Haushaltsführung eine Zurechnung als Einkommen des Unterhaltspflichtigen geboten oder auch nur gerechtfertigt ist, im konkreten Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.