FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2013 - 4 K 175/12
Fundstelle
openJur 2013, 43131
  • Rkr:
Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll, den der Beklagte mit der Begründung erlassen hat, der zollrechtliche Ursprung des von der Klägerin eingeführten Siliziums sei die Volksrepublik (VR) China.

I.

Die Klägerin überführte mit Zollanmeldungen vom 15.12.2008 bzw. 27.02.2009 drei Partien Silizium (Pos. 2804 6900 KN) in den zollrechtlich freien Verkehr. Als - nichtpräferentielles - Ursprungsland gab sie Taiwan an. Lieferant der Klägerin war das taiwanesische Unternehmen A Co. Ltd. (A). Es wurde Zoll-Euro in Höhe von 5,5% erhoben.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2011 erhob der Beklagte Antidumpingzoll in Höhe von 49% mit einem Betrag von insgesamt EUR 59.758 nach. Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) habe das Silizium seinen Ursprung in der VR China und sei über Taiwan lediglich gehandelt worden.

II.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 02.12.2011 Einspruch. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.02.2010 (C-373/08) führte die Klägerin aus, das Silizium sei in Taiwan ursprungsbegründend bearbeitet worden, indem mehr als 80% der Schlacke entfernt worden sei. Im Übrigen wäre ihr nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Zollkodex (ZK) Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie über taiwanesische Ursprungszeugnisse verfüge.

III.

Nachdem die Klägerin am 24.10.2012 Klage erhoben und geltend gemacht hatte, die Klage sei auch ohne Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 46 FGO zulässig, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund keine Einspruchsentscheidung getroffen habe, hat der Beklagte am 18.02.2013 eine Einspruchsentscheidung erlassen.

IV.

Mit dieser Einspruchsentscheidung weist der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führt unter anderem aus: Nach Mitteilungen von OLAF aus der Zeit zwischen Oktober 2010 und August 2011 habe der Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrie der EU mitgeteilt, ab 2007 sei es zu einem sprunghaften Anstieg von Siliziumausfuhren aus Taiwan gekommen, obwohl in Taiwan kein Silizium hergestellt werde. Das taiwanesische Bureau of Foreign Trade (BOFT) habe eine Vielzahl von Ursprungszeugnissen widerrufen. Nach den Feststellungen taiwanesischer Behörden habe das - zwischenzeitlich in Liquidation befindliche - Unternehmen A Silizium aus der VR China nach Taiwan eingeführt und ohne ursprungsbegründende Behandlung - A habe Silizium lediglich in kleinere Stücke zerteilt und das auch nur in wenigen Fällen - in die EU geliefert.

Auf das Ersuchen des Beklagten um Überprüfung des Einspruchsvorbringens der Klägerin u. a. in diesem Fall habe OLAF unter dem 04.04.2012 einen - soweit er A betrifft abschließenden - Bericht über Taiwans Silizium-Import und -Export im Zeitraum 2008 bis 2011 vorgelegt. A habe Silizium aus der VR China eingeführt und einen Teil davon wieder in die EU ausgeführt. Ein direkter Bezug zwischen eingeführten und wiederausgeführten Sendungen habe allerdings nicht hergestellt werden können, weil die Ware vor der Wiederausfuhr zerkleinert, sortiert und wieder verpackt worden sei. Jedoch sei festgestellt worden, dass diese Bearbeitungen keinen taiwanesischen Ursprung begründeten. OLAF habe in einem weiteren Schreiben vom 19.07.2012 mitgeteilt, im Hinblick auf eine nach den Kriterien der EuGH-Rechtsprechung möglicherweise doch ursprungsbegründende Bearbeitung von Silizium in Taiwan noch eine ergänzende Prüfung zu beabsichtigen, allerdings nicht für A, sondern für andere taiwanesische Unternehmen. In der Einspruchsentscheidung heißt es sodann, für A sei mit weiteren Ermittlungsergebnissen nicht mehr zu rechnen. Der Beklagte begründet seine Einspruchsentscheidung sodann damit, dass es unstreitig sei, dass das streitgegenständliche Silizium zunächst aus der VR China nach Taiwan eingeführt worden sei. Eine im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ursprungsbegründende Bearbeitung habe nach den Ermittlungsergebnissen von OLAF in Taiwan nicht stattgefunden. Für die Behauptung einer ursprungsbegründenden Bearbeitung der Klägerin, insbesondere dass mehr als 80% der Schlacke entfernt worden seien, gebe es keine Beweise. Ursprungszeugnisse der A seien von der Klägerin nicht vorgelegt worden und seien auch ansonsten nicht zu ermitteln gewesen. Die Klägerin könne keinen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK beanspruchen; jedenfalls habe die zunächst zu niedrige Abgabenfestsetzung nicht auf einem behördlichen Irrtum beruht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

V.

Die Klägerin legt - nach Erlass der Einspruchsentscheidung - zur Begründung ihrer Klage die Kopien zweier "certificates of origin" (Anlage 1a und 1b) und eine E-Mail vor, in der der stellvertretende österreichische Wirtschaftsdelegierte in B der Klägerin mitteilt, die C Chamber of Commerce habe die Echtheit der Zertifikate und ihre Ausstellerschaft bestätigt.

Die Klägerin trägt vor, es sei nicht unstrittig, dass sämtliches Silizium zunächst aus der VR China stamme, und nimmt insoweit Bezug auf einen (dem Gericht nicht vorliegenden) Bericht von OLAF (über eine Missionsreise vom 22. bis 27.05.2011, THOR (2011)18655,27/07/2011).

Die Klägerin weist darauf hin, dass mit den auch im Bericht von OLAF vom 21.03.2012 (Heft II, Bl. 112) festgehaltenen Arbeitsvorgängen bei A die Verunreinigungen des Siliziums reduziert worden seien. Auch wenn OLAF den konkreten Umfang der Reduzierung nicht ermittelt habe, liege mit dieser Feststellung ein eindeutiger Anhaltspunkt dafür vor, dass die Voraussetzungen einer Bearbeitung, die einen taiwanischen Ursprung begründe, erfüllt seien. Die Klägerin nimmt insoweit auch Bezug auf das von ihr eingereichte Protokoll einer Verhandlung des FG Düsseldorf, das die Äußerungen des dort zur Frage der ursprungsbegründenden Bearbeitung von Silizium gehörten Sachverständigen und den daraufhin ergangenen Hinweis des FG Düsseldorf enthält. Die Klägerin meint, die nun von ihr vorgelegten Ursprungszeugnisse bestätigten den taiwanesischen Ursprung des Siliziums.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beweislast für einen chinesischen Ursprung der Ware liege beim Beklagten. Der Beklagte habe sich allein auf die Berichte von OLAF gestützt. OLAF habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür ermittelt, dass in Taiwan weniger als 80% der Verunreinigungen entfernt worden seien. Deswegen sei es auch unzulässig, wenn OLAF feststelle, es habe keine ursprungsbegründende Bearbeitung stattgefunden. Denn nach dem 10. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung dürfe OLAF Schlussfolgerungen nur auf beweiskräftige Tatsachen stützen, die vorliegend allerdings nicht existierten.

Die Klägerin nimmt im Übrigen weiterhin Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK für sich in Anspruch. Ihre Überzeugung, dass sie Silizium taiwanesischen Ursprungs eingeführt habe, resultiere aus den nun vorgelegten Ursprungszeugnissen taiwanesischer Behörden; würden die Zeugnisse als unzutreffend angesehen werden, liege ein Irrtum dieser taiwanesischen Behörden gemäß Unterabsatz 1 der genannten Norm vor, der auch für nichtpräferentielle Ursprungszeugnisse gelte.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Vor Erlass seiner Einspruchsentscheidung hatte der Beklagte die Unzulässigkeit der Klage eingewendet. Die materielle Klagabweisungsbegründung ergibt sich aus der während des Klagverfahrens erlassenen, oben im Wesentlichen wiedergegebenen Einspruchsentscheidung.

VI.

Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch zwei Heftstreifen mit Verfahrensunterlagen des Beklagten vor (Heft I mit 57 paginierten Blättern, Heft II mit 135 paginierten Blättern).

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16.01.2013, in dem die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 18.02.2013 ebenfalls erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

Gründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist, jedenfalls nach Erlass der Einspruchsentscheidung, zulässig.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Nacherhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

I.

Der Beklagte hat zu Unrecht für die streitgegenständlichen Einfuhren von Silizium Antidumpingzoll nacherhoben. Als Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung kommt allein Art. 220 ZK in Betracht. Nach Art. 220 Abs. 1 ZK hat eine buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Betrages zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Es kann nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung eines Antidumpingzolls auf die von der Klägerin eingeführte Ware vorliegen.

Die vom Beklagten vorgenommene Nacherhebung von Antidumpingzoll stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 02.03.2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 66/15). Nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 398/2004 wird auf die Einfuhr von Silicium des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt; nach Abs. 3 der Vorschrift finden grundsätzlich die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Diese Verordnung ist Nachfolger der Antidumping-Verordnung (EG) 2496/97; ursprünglich eingeführt waren entsprechende Maßnahmen bereits mit VO (EG) Nr. 2200/90.

II.

Dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung des Antidumpingzolls vorliegen, steht nicht fest. Denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass das Silizium seinen zollrechtlichen Ursprung in der VR China hat. Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass Silizium mit zollrechtlichem Ursprung in Taiwan nicht von der Antidumpingzollverordnung für Silizium aus der VR China erfasst wird. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat den Beweis für den zollrechtlichen Ursprung der streitgegenständlichen Ware in der VR China nicht erbringen können.

1.Es ist schon nicht bewiesen, dass das Rohmaterial für das von der Klägerin eingeführte Silizium tatsächlich aus der VR China stammt. Die Klägerin bestreitet das. Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich zwar, dass große Mengen von Silizium in Taiwan eingeführt worden sind, aber auch, dass es noch andere Ursprungsländer für die Einfuhren nach Taiwan gegeben hat und dass eine Zuordnung von Einfuhren aus bestimmten Ländern zu bestimmten Ausfuhren OLAF nicht möglich gewesen ist.

2.Selbst wenn das Silizium zunächst aus der VR China stammen sollte, könnte es gleichwohl in Taiwan gemäß Art. 24 ZK ursprungsbegründend behandelt worden sein. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 11.02.2010 in der Rechtssache C-373/08 wird Silizium dann ursprungsbegründend gereinigt oder zerkleinert, wenn mindestens 80% der bestehenden Unreinheiten beseitigt worden sind bzw. eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion des Materials in Partikel mit anderen physikalischen oder chemischen Eigenschaften stattgefunden hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist das Silizium in Blöcken in Taiwan eingeführt und durch A zerkleinert und sortiert worden. Dass diese - unstreitige - Bearbeitung nicht den für eine Ursprungsbegründung erforderlichen Umfang erreicht hat, kann das Gericht nicht erkennen.

Der Beklagte stützt seinen Vortrag in tatsächlicher Hinsicht auf die Berichte von OLAF. OLAF ist bei seinen Berichten allerdings zunächst - in Abweichung von der hier zitierten EuGH-Rechtsprechung - davon ausgegangen, eine Zerkleinerung oder Reinigung von Silizium sei per se nicht ursprungsbegründend. Diese Feststellungen können bereits deswegen, weil sie nicht auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung erfolgt sind, nicht zugrunde gelegt werden. Nachdem über den Beklagten ein Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung gegeben worden war, beabsichtigte OLAF - ausweislich des Sachberichts der Einspruchsentscheidung - weitere Ermittlungen vorzunehmen, ob in Taiwan nicht doch eine im Sinne der Rechtsprechung ursprungsbegründende Bearbeitung von Silizium stattgefunden habe. Diese Prüfung sollte sich auf solche taiwanesische Ausführer beziehen, denen zunächst taiwanesische Ursprungszeugnisse erteilt worden waren, die dann widerrufen wurden. Die taiwanesische Behörde (BOFT) hat ihre Widerrufe allerdings zwischenzeitlich zurückgenommen. Für A ist indes schon ein Widerruf von Ursprungszeugnissen nicht ersichtlich. Offensichtlich auch wegen der zwischenzeitlichen Liquidation von A ist nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung mit weiteren Ermittlungsergebnissen für die streitgegenständliche Ware nicht mehr zu rechnen. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass von OLAF keine auf der EuGH-Rechtsprechung basierenden Feststellungen zum Umfang der Bearbeitung durch A vorliegen. Zu Recht weist die Klägerin überdies darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in ihrem 10. Erwägungsgrund vorgibt, dass OLAF Schlussfolgerungen nur auf beweiskräftige Tatsachen stützen dürfe. Schon weil OLAF für den Umfang der Bearbeitung durch A offensichtlich keine konkreten Tatsachen ermittelt, diese jedenfalls aber nicht nachvollziehbar dokumentiert hat, wäre es OLAF versagt, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine ursprungsbegründende Bearbeitung in Taiwan nicht stattgefunden habe. Sollte es dem Beklagten bzw. dem Gericht weitergehend zustehen, gleichwohl Schlussfolgerungen aus den Ermittlungsergebnissen von OLAF zu ziehen, muss festgestellt werden, dass diese hierfür viel zu vage sind.

3.Nicht entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzoll ist, ob das Gericht umgekehrt die Feststellung treffen kann, dass tatsächlich eine ursprungsbegründende Bearbeitung in Taiwan stattgefunden hat. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben obliegt den Zollbehörden, was bei Nacherhebung von Antidumpingzoll verlangt, dass sie den Nachweis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 26.03.2013, 4 K 56/12, und vom 07.10.2008, 4 K 137/05). Die Bedingungen für die Nachhebung von Antidumpingzoll unterscheiden sich insoweit von denen für die Nacherhebung von Zoll in Fällen, bei denen der Einführer eine Zollpräferenz in Anspruch nimmt und bei denen er gegebenenfalls die Beweislast für den Ursprung der Ware im präferenzbegünstigten Ausfuhrland hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es also keiner Würdigung der von der Klägerin im Klagverfahren vorgelegten Ursprungsnachweise.

4.Eine abweichende Beurteilung der Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschrift in Art. 25 ZK.

Art. 25 ZK bestimmt, dass eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 ZK die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen kann.

Diese Vorschrift entspricht Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27.06.1968. Zu dieser Vorschrift hat der EuGH mit Urteil vom 13.12.1989 in der Rechtssache C-26/88 entschieden, dass die Verlagerung der Montage aus dem Land der Herstellung der Bestandteile in ein anderes Land, in dem bereits vorhandene Produktionsstätten genutzt werden, für sich gesehen nicht die Vermutung rechtfertigt, dass diese Verlagerung nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, es sei denn, es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung und der Verlagerung der Montage. In diesem Fall obliege dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis, dass die Montagevorgänge aus einem sachgerechten Grund und nicht zu dem Zweck, den Folgen der betreffenden Bestimmungen zu entgehen, in dem Land stattgefunden haben, aus dem die Waren ausgeführt worden sind. Diese Grundsätze haben nach Ansicht des erkennenden Senats entsprechend für andere Arten der Bearbeitung - wie etwa der Reinigung oder Zerkleinerung - zu gelten. Selbst wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass A das von ihr bearbeitete Silizium aus der VR China bezogen hat, kann nicht erkannt werden, dass die vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine solche Beweislastumkehr (vgl. zur Beweislastumkehr auch Prieß in Witte, Zollkodex, Art. 25 Rdnr. 5) hier vorliegen. Dies schon allein deshalb nicht, weil nach den Feststellungen von OLAF erst ab dem Jahr 2007 ein signifikanter Anstieg der Ein- und Ausfuhren von Silizium durch Taiwan zu beobachten war, Antidumpingzollvorschriften für Einfuhren von Silizium aus der VR China aber nicht erst mit der streitgegenständlichen Verordnung aus dem Jahr 2004 eingeführt worden sind, sondern bereits zuvor mit Verordnungen der Jahre 1997 und 1990 erhoben wurden.

III.

Der Schriftsatz der Klägerseite vom 13.08.2013 nebst Anlage ist vor Ergehen der Entscheidung bei Gericht eingegangen. Das Urteil stützt sich allerdings nicht auf den Inhalt dieses Schriftsatzes bzw. seiner Anlagen. Es konnte daher entschieden werden, ohne der Beklagtenseite hierzu weiteres rechtliches Gehör zu gewähren.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung basiert im Wesentlichen auf einer Würdigung des Sachverhalts.

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