OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.1994 - 16 A 2859/94
Fundstelle
openJur 2013, 46060
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 K 255/93

Die Personensorgeberechtigten (Eltern) haften für den Elternbeitrag nach § 17 GTK als Gesamtschuldner.

Zum Auswahlermessen bei der Heranziehung eines gesamtschuldnerisch haftenden Personensorgeberechtigten (Elternteils).

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 GTK (wie Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBl. 1994, 376 = ZKF 1994, 254, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 28.10.1994 - 8 B 159/94 -).

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater der am Januar 1986 geborenen , die in der Zeit von Januar bis Juli 1992 den Katholischen Kindergarten besuchte. Mit Erklärung vom 22. April 1992 gaben der Kläger und seine Ehefrau gegenüber dem Beklagten durch Ankreuzen der entsprechenden Stufe an, ihre gesamten positiven Einkünfte des letzten Kalenderjahres würden mehr als 120.000,-- DM betragen. Daraufhin setzte der Beklagte - ausschließlich gegenüber dem Kläger - den monatlich ab dem 1. Januar 1992 zu leistenden Elternbeitrag mit Bescheid vom 5. Juni 1992 auf 240,-- DM fest. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1993 zurück.

Zur Begründung seiner gegen die Stadt gerichteten Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Der angefochtene Bescheid vom 5. Juni 1992 sei rechtswidrig, da die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfestsetzung gegen Art. 3 und 6 GG verstießen und damit verfassungswidrig seien. Ihre Verfassungswidrigkeit folge insbesondere aus der Staffelung der Beiträge, dem Einkommensbegriff und der Nichtberücksichtigung der Kinderzahl.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid stattgegeben. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern für den Elternbeitrag mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht als Gesamtschuldner hafteten und der Beklagte daher nicht allein den Kläger in Anspruch nehmen könne. Jedenfalls habe er dafür keine ausreichenden Ermessenserwägungen angestellt und dargelegt.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Eltern im vorliegenden Zusammenhang als Gesamtschuldner zu behandeln. Dies folge mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die offensichtlich "vergessen" worden sei, entweder unmittelbar aus § 17 GTK oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG iVm § 44 AO. Nur die Annahme einer Gesamtschuld trage dem Umstand Rechnung, daß nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK ein Elternbeitrag aufgrund der Einkommen beider Elternteile festzusetzen sei. Der angefochtene Beitragsbescheid sei schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Auswahlermessen nicht fehlerfrei ausgeübt worden sei und Gründe für die Inanspruchnahme des - einkommensstärkeren - Klägers nicht dargelegt seien.

Der Beklagte beantragt,

den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und hält im übrigen seine gegen die Regelung des § 17 GTK erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen aufrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage - die der Senat als gegen den Oberstadtdirektor der Stadt gerichtet ansieht (§§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 5 Abs. 2 AG VwGO) und deren Passivrubrum er deshalb entsprechend berichtigt hat - zu Unrecht stattgegeben, denn der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993 ist rechtmäßig.

1. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht läßt §. 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991, GV NW 380, auch die Veranlagung eines Personensorgeberechtigten bzw.

Elternteils in den Fällen zu, in denen die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern gemeinsame Beitragsschuldner sind, so daß der Beklagte den Kläger zu einem Elternbeitrag in Höhe von 240,-- DM/monatlich heranziehen konnte. Denn die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern haften für den Elternbeitrag als 'Gesamtschuldner, so daß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Beitragsgläubiger den Beitrag nur einmal fordern kann, es ihm aber nach seinem Ermessen freisteht, ihn ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder anderen oder beiden Schuldnern zu verlangen. Der Senat läßt offen, ob sich dies bereits unmittelbar aus § 17 GTK selbst und seinem Regelungsinhalt und -zweck herleiten läßt, denn es folgt jedenfalls aus §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969, GV NW 712, iVm § 44 Abs. 1 Abgabenordnung (A0 1977) vom 16. März 1976, BGBl I 613, in entsprechender Anwendung.

Der angefochtene Gerichtsbescheid geht zutreffend davon aus, daß die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung grundsätzlich eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraussetzt, weil in diesem Fall die Haftung der Beitragsschuldner erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1970 - V C 39.69 -, BVerwGE 35, 304, 305). Neben einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuld kommt insoweit aber auch in Betracht, daß sie sich aus Sinn und Zweck einer Regelung, aus anderen Vorschriften oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 1969 - 2 A 58/68 -, ZfS 1969, 633). Der Gesetzgeber hat hier weder in § 17 GTK noch in § 90 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990, BGBl I 1163, ausdrücklich eine entsprechende Anordnung getroffen. Soweit der Bundesgesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 92 Abs. 5 KJHG (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB.VIII), eine Gesamtschuldnerschaft zusammenlebender Eltern angeordnet hat, läßt dies schon deshalb keine zwingenden Rückschlüsse zu, weil § 90 Abs. 1 KJHG die Ausgestaltung des Teilnahmebeitrages im einzelnen und der Modalitäten seiner Erhebung einschließlich der Bestimmung des heranzuziehenden Personenkreises (vgl. Stähr in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VIII, Stand 1. Mai 1994, § 90 Rn. 8) insgesamt dem Landesgesetzgeber vorbehalten hat. Für die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung streiten jedoch Regelungsinhalt und -zweck des § 17 GTK und die gesetzliche Ausgestaltung des Elternbeitrages. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und 3 GTK enthält die Bestimmungen, daß die Personensorgeberechtigten (Eltern) entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlichrechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten haben, daß sie dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben haben, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrundezulegen ist und daß Einkommen im Sinne der Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Personensorgeberechtigten (Eltern) im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist. Das Gesetz ordnet also an, daß ein - gemeinsamer - Beitrag von einer Mehrheit von Schuldnern, nämlich den Personensorgeberechtigten bzw. Eltern zu erbringen ist und legt damit die Annahme einer Gesamtschuld nahe. Dafür spricht auch, daß die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern andererseits in keinem Fall Teilschuldner sind, da nach § 17 Abs. 3 Satz 2 GTK ein Elternbeitrag aufgrund des gemeinsamen Einkommens festzusetzen ist, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe also gerade nicht gegenüber jedem Personensorgeberechtigten bzw. Elternteil einen selbständigen Anspruch auf eine von diesem zu erbringende Teilleistung (auf der Grundlage seines Einkommens) hat. Ebensowenig sind die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern mangels eines Gesamthandsvermögens Gesamthandsschuldner.

Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob sich die gesamtschuldnerische Haftung der Personensorgeberechtigten bzw. Eltern unmittelbar aus § 17 GTK selbst ergibt. Geht man nämlich davon aus, daß die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern zu einer Leistung verpflichtet sind, die sie nur zusammen erbringen können, so daß eine gemeinschaftliche Schuld im eigentlichen Sinne vorliegt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994, Überblick vor § 420 Rn. 9), ist im Ergebnis ebenfalls von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen. § 44 Abs. 1 AO 1977 bestimmt, daß Personen Gesamtschuldner sind, die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind. Diese Vorschrift ist auf den Fall der gesetzlich angeordneten gemeinschaftlichen Verpflichtung zur Leistung des Elternbeitrages gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG entsprechend anzuwenden, weil es sich bei den Elternbeiträgen als sozialrechtlichen Abgaben eigener Art um sonstige Abgaben handelt, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden und das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder insoweit einschließlich der Regelung in § 28 Abs. 1 und der dortigen Verweisung auf das SGB X keine Bestimmung trifft (vgl. zur Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Elternbeiträgen auch Münch, ZKF 1993, 113 f., a.A. Urban, Die Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (GTK NW), NWVBL 1993, 371, 375). In diesem Zusammenhang entsteht die Gesamtschuld, sobald die Personen, "die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind" (§ 44 Abs. 1 AO 1977), den Steuertatbestand (Beitragstatbestand) erfüllen (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Stand: 139. Lieferung August 1993, § 44 AO Rn. 16; Tipke/Kruse, AO, FGO, Stand: 68. Lieferung Oktober 1992, § 44 AO Rn. 7). Die gegenteilige Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juli 1984 - 5 K 121/83 -, EFG 1985, 50, berücksichtigt Besonderheiten der Besteuerung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht im Hinblick auf ihr Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung und damit Gesichtspunkte, die im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig sind.

2. Der Bescheid vom 5. Juli 1992 leidet auch nicht an einem Ermessensfehler, weil der Beklagte gerade den Kläger als Gesamtschulder in Anspruch genommen hat. Seine Auswahl ist durch ein weites, am Zweck der Regelung orientiertes Ermessen gedeckt, wie es im Zusammenhang mit der Erhebung von öffentlichen Abgaben in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -, NVwZ 1983, 222, 223, und vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667, 1669). Innerhalb der lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen

Grenzen kann die zuständige Stelle denjenigen in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint. Gemessen hieran war es jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder zum 1. Januar 1992 in der Anlaufphase der Beitragserhebung und dem damals zu bewältigenden Massengeschäft nicht ermessensfehlerhaft, die Heranziehung daran zu orientieren, welcher Personensorgeberechtigte bzw. Elternteil von der entsprechenden Tageseinrichtung für Kinder gemeldet worden war, wie dies der Beklagte nach seinen Erläuterungen im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat damals allgemein getan hat. Entsprechend dieser Verwaltungspraxis ist er im Ergebnis auch im Falle des Klägers verfahren, auch wenn offensichtlich zunächst eine Heranziehung zusammen mit seiner Ehefrau beabsichtigt war (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 2).

Der Beklagte war darüberhinaus nicht verpflichtet, die Gründe seiner Ermessensauswahl im Beitrags- oder Widerspruchsbescheid anzugeben. In welchem Ausmaß behördliche Ermessenerwägungen in der Begründung eines Verwaltungsakts dessen Adressaten mitzuteilen sind, hängt allgemein davon ab, ob hierfür ein hinreichender schutzwürdiger Anlaß besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, aaO). Die Begründung der behördlichen Auswahl unter Gesamtschuldnern des Elternbeitrags ist regelmäßig nach §§ 28 Abs. 1 GTK, 35 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich, sofern nicht besondere - hier nicht ersichtliche - Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine Begründung geboten erscheinen lassen.

3. Die Beitragserhebung ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil § 17 GTK insgesamt oder in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist, wie es Auffassung des Klägers in der Sache ist und wie dies auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Urban, Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Elternbeiträge nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (GTK NW), KStZ 1993, 161 ff; ders., Festsetzung des Elternbeitrags auf der Grundlage des Jahreseinkommens, NVwZ 1994, 139 f.). Der Senat hat durch Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NWVB1. 1994, 376 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVB1. 1994, 381, entschieden, daß § 17 GTK eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung nach dem Einkommen gestaffelter Elternbeiträge darstellt, die sich - soweit sie die bundesrechtliche Ermächtigung in § 90 Abs. 1 KJHG ausfüllt - in deren Rahmen hält und - soweit sie diese ergänzt - im Einklang mit dem Verfassungsrecht, namentlich den Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, steht. Wegen der Begründung im einzelnen nimmt der Senat auf sein Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, Bezug, das den Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung überreicht worden ist.

Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit der Kläger in seiner Klageund Berufungsbegründung ausdrücklich die Fragen der Staffelung der Beiträge, des Einkommensbegriffs sowie der Nichtberücksichtigung der Kinderzahl bei der Beitragserhebung herausgestellt hat, hat sich der Senat mit diesen Problemen im angeführten Urteil bereits im einzelnen beschäftigt und hält er an seiner Rechtsauffassung fest. Lediglich zur Information wird ergänzend darauf hingewiesen, daß das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angeführten Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - zurückgewiesen hat, was dem Senat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekannt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.