AG Stuttgart, Beschluss vom 04.09.2013 - 28 F 1133/13
Fundstelle
openJur 2013, 43044
  • Rkr:

Auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b) der Verordnung (EG) des Rates vom 18.12.208 über die Zuständigkeit, das anwednbare Recht, die Anerkennung und Volstreckung von Entscheidungen über die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) am gewöhnlichen Aufenthalt des läubigers können sich auch öffentliche Einrichtungen berufen, unabhängig davon, ob es sich um zurückabgetretene oder originäre Ansprüche handelt.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 450,00 EUR ab dem 01.02.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 450,00 EUR seit dem 19.02.2013, 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. sowie 01.09.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens

Verfahrenswert: 2.700,00 EUR

Gründe

l.

Die Beteiligten kamen haben am 02.12.1953 in K. in der Türkei die Ehe geschlossen. Die Eheleute leben seit mehreren Jahren getrennt voneinander. Der Ehemann ist im Februar 2012 endgültig in die Türkei verzogen.

Bereits am 08.05.2010 hat sich der Ehemann zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 450,00 EUR gegenüber seiner Ehefrau verpflichtet.

Der Ehemann bezieht Renteneinkünfte aus Deutschland in Höhe von mindestens 1367,83 EUR, die Ehefrau bezieht Renteneinkünfte in Höhe von 324,66 EUR.

Trennungsunterhalt bezahlt der Ehemann nicht. Die Ehefrau erhält sozialstaatliche Leistungen von rund 420,00 EUR nach SGB II. Insoweit hat der zuständige Landratsamt B. am 18.07.2013 die übergegangen Ansprüche an die Antragstellerin zurückabgetreten, damit diese die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen könne.

Der Ehemann ist der Ansicht, er müsse keinen Unterhalt zahlen, da er seiner Ehefrau in der Türkei eine Wohnung zur Verfügung stelle.

Der Antrag ist dem Antragsgegner am 19.02.2013 in der Türkei zugestellt worden.

Das angerufene Gericht in Tettnang hat das Verfahren nach § 28 AUG an das Familiengericht Stuttgart am 14.06.2013 verwiesen.ll.

Die begehrte einstweilige Anordnung war antragsgemäß zu erlassen.

Das Familiengericht Stuttgart ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung international auf Grund Art. 3 lit. b) EuUntVO zuständig. Die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfolgte Rückabtretung der auf das Landratsamt B. übergegangenen Ansprüche lässt die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes unberührt.

Mit der Schaffung einer gleichrangigen Zuständigkeitsregelung nach Art. 3 EuUntVO durch den Unionsgesetzgeber steht dem Unterhaltsberechtigten nunmehr einen alternativen Gerichtsstand zur Verfügung. Es besteht daher ein Wahlrecht, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch am gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners des Unterhaltsanspruchs (lit. a) oder seinem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt (lit. b) geltend macht.

Dieses Wahlrecht bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsanspruch auf Grund einer Legalzession auf eine öffentliche Einrichtung übergegangen ist und diesen Anspruch zur Geltendmachung auf den Unterhaltsberechtigten wiederum zurückabgetreten hat. Dem steht Art. 2 Nr. 10 EuUntVO ("natürliche Person") nicht entgegen, da auf die materielle Anspruchsberechtigung und nicht auf die Legalzession abzustellen ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Auflage 2013, C 70 und C 95). Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Anspruchsübergang nur möglich, wenn dem materiell Berechtigten ein Unterhaltsanspruch - wie hier aus § 1361 BGB entweder aus Art. 3 Abs. 1 HUP oder Art. 4 Abs. 1 HUÜ 1973 (zur Frage der universellen Geltung des HUP nach dessen Art. 2 im Verhältnis zu den nach dem HUÜ 1973 gebundenen Drittstaaten, vgl. Dimmler/Bißmaier, FPR 2013, 11, 12; vom BGH, Urt. V. 26.06.2013 - XII ZR 133/11 offen gelassen) - zusteht.

Die vormalige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ; gleichlautend Art. 5 Nr. 2 EuGVVO), wonach ein Regressanspruch einer öffentlichen Einrichtung nicht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden kann (EuGH, Urt. V. 15.01.2004 - C-433/01: Freistaat Bayern v. Jan Blijdenstein, FamRZ 2004, 513), ist nach der Neukonzeption des Art. 3 EuUntVO nicht mehr anzuwenden. Zwar kann es keinen Unterschied machen, ob die öffentliche Einrichtung den Anspruch in eigener Person geltend macht oder diesen treuhänderisch an den Unterhaltsberechtigten zur eigenen Anspruchsverfolgung zurücküberträgt. Denn durch die Rückübertragung übergegangener Forderungen können die gesetzlichen Bestimmungen der europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten zu den öffentlichen Einrichtungen nicht ohne weiteres umgangen werden (vgl. hierzu insoweit Andrae, FPR 2013, 38, 45, 46). Allerdings ist die öffentliche Einrichtung berechtigt, den Anspruch auch am gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin geltend zu machen, da der Konzeption des Art. 3 EuUntVO gleichrangige allgemeine Zuständigkeiten zu Grunde liegen (Andrae, FPR, 2013, 38, 41,42 unter Hinweis auch auf Art. 20 HUÜ 2007 sowie Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Auflage 2013, C 95; ablehnend dagegen Hau, FamRZ 2010, 516, 519; Kuntze, FPR 2011, 166, 170 f.). Die Erwägungen des EuGH, wonach die Vorschrift des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ lediglich als Ausnahmevorschrift für eine wirtschaftlich schwächere Partei alternativ zur Verfügung gestanden hat und daher eine zurückhaltende Auslegung geboten war, können daher auf Grund der Gleichrangigkeit der Vorschriften des Art. 3 EuUntVO keine Berücksichtigung mehr finden.

Weiterhin ist zu bedenken, dass auf die öffentliche Einrichtung möglicherweise nicht sämtliche Unterhaltsansprüche übergegangen sind, die dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zustehen. Hinsichtlich zukünftiger Unterhaltsansprüche bleibt die Antragstellerin ohnehin alleinige Anspruchsberechtigte. Insoweit käme es zu einer nicht gewünschten Zuständigkeitsspaltung, wonach die nicht übergegangener Ansprüche nach Art. 3 lit. b) EuUntVO am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden können, die übergegangenen Rechte dagegen nur am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltschuldners. Eine derartige Aufspaltung kann auch vom Unionsgesetzgeber nicht gewollt sein.

Das Amtsgericht Stuttgart ist somit gem. Art. 3 lit. b) EuUntVO international und national auf Grund § 28 AUG zuständig. Ob diese Vorschrift insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit auch einer rügelosen Einlassung nach Art. 5 EuUntVO europarechtswidrig ist, kann dahinstehen, da eine bindende Verweisung an das erkennende Familiengericht erfolgt sein dürfte.

Der Antragstellerin steht aus eigenem Recht ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe des die sozialstaatlichen Leistungen übersteigenden 420,00 EUR nach Art. 3 Abs. 1 HUP/Art. 4 Abs. 1 HUÜ 1973 i.V.m. § 1361 BGB zu. Hinsichtlich des rückabgetretenen Rechts ergibt sich die Anspruchsberechtigung aus Artt. 10, 11 lit. f) HUP/Artt. 9, 10 lit. c) HUÜ 1973 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Antrages in der Türkei.. Auf die öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II kann dabei verzichtet werden, da die Antragstellerin ansonsten in eigener Person anspruchsberechtigt wäre; insoweit können Sozialleistungen den Unterhaltsschuldner wegen des Subsidiaritätsprinzips gerade nicht entlasten (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843), weshalb die Antragstellerin in diesem Fall originäre Anspruchsinhaberin wäre.

Auf Grund der seitens des Ehemanns übernommen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt steht der Antragstellerin ein Unterhaltsanspruch in beantragter Höhe von 450,00 EUR zu. Ein Unterhaltsbetrag in dieser Größenordnung würde sich aber auch dann ergeben, wenn auf Seiten des Ehemann neben dessen Rentenbezug noch ein minimaler Wohnvorteil in Höhe von 100,00 EUR auf Grund seines mietfreien Wohnens in dessen Eigentumseinheit in Kesan zuzurechnen ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den geforderten Unterhalt in natura zur Verfügung steht, da sich die Antragstellerin nach deren glaubhaften Vorbringen nicht mehr in der Türkei für längere Zeit aufhält.

Der Antragsgegner ist gem. Art. 14 HUP/Art. 11 Abs. 2 HUÜ 1973 zur Zahlung des Unterhalts auch hinreichend leistungsfähig.

Soweit Zinsen für einen Zeitraum über den 01.09.2013 hinaus gefordert sind, sind diese derzeit nicht fällig, weshalb der Antrag insoweit abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 243 Satz 2 Ziffer 1 FamFG.