LG Köln, Urteil vom 22.03.2011 - 21 O 681/10
Fundstelle
openJur 2013, 42961
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der F GmbH & Co. KG (nachfolgend "F " genannt) geltend.

Die Klägerin zeichnete im Jahr 1998 eine Beteiligung an der F GmbH & Co. 1 Produktions KG (nachfolgend "G " genannt). Diese Anlage wurde ihr seitens des Zeugen N vermittelt. Als der G an die Börse ging und sich die Anleger entscheiden konnten, ob sie ihre Beteiligung in Aktien umwandeln oder sich ihre Anteile auszahlen lassen wollen, entschied sich die Klägerin für eine Auszahlung. Die Klägerin zeichnete dann durch Vermittlung des Zeugen N am 18.04.2000 eine Beteiligung am F in Höhe von 90.000,- DM zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 1.000,- DM und am 01.12.2000 eine solche in Höhe von 60.000,- DM zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 3.000,- DM. Die Klägerin war allerdings jeweils nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an dem Fonds F beteiligt. Wegen der näheren Einzelheiten zu den Beitrittserklärungen wird auf deren Kopien (Anlagen K 1, 2, AH I) verwiesen. Die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme der Treuhandkommanditistin war auf 10 % der Einlage beschränkt.

Im Jahr 2000 unterzeichnete die Klägerin jeweils eine Gesprächsnotiz zu den oben angegebenen Daten. Über die vorgenannten Termine wurde ferner jeweils ein Beratungsprotokoll gefertigt, welche die Klägerin ebenfalls unterschrieb. In den Gesprächsnotizen heißt es u.a. wie folgt: "Anteile von geschlossenen Fonds sind nur sehr eingeschränkt wiederveräußerbar." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Kopien (Anlage B 8, 9 AH II) verwiesen. In dem Beratungsprotokoll heißt es jeweils u.a. wie folgt: "Die Beteiligung ist nicht geeignet für einen auf sehr kurzfristige Verfügbarkeit der investierten Gelder angewiesenen Investor." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Kopien (Anlage B 10, 11 AH II) verwiesen.

Im Prospekt zum F , dessen Übergabe streitig ist, ist unter anderem davon die Rede, dass der F durch die Gesellschafterversammlung frühestens zu 31.12.2006 aufgelöst und dann das Gesellschaftsvermögen liquidiert werde. Wegen des weiteren Inhalts des Prospekts wird auf dessen Kopie (Anlage B 2, AH II) verwiesen.

Die Klägerin erhielt in der Folgezeit diverse Geschäftsberichte und Protokolle der Gesellschafterversammlungen. Sie erhielt unter anderem die Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 30.10.2003 und 26.10.2005 (siehe Kopien Anlagen B 4, 6 ff. AH II). Im Protokoll vom 30.10.2003 ist davon die Rede, dass es mehrere Anfragen zu einem Totalverlust gegeben habe, aus denen bei einigen Investoren die Angst vor einem Totalverlust hervorgehe. Es wird in dem Protokoll dann von einem möglichen Szenario gesprochen, nach dem sich für eine Beteiligung eines Gesellschafters (Beitritt im Jahr 2000), der nach dem Spitzensteuersetz besteuert werde, für das Jahr 2006 ein Verlust nach Steuern von 26,7 % ergebe. In dem Protokoll ist ferner davon die Rede, dass es sich hierbei um ein "Bad-Case-Szenario" handele, in dem bestimmte Filmvermarktungschancen nicht berücksichtigt seien.

Im Protokoll vom 26.10.2005 ist von einem möglichen Szenario die Rede, nach dem sich für die Beteiligung eines Gesellschafters (Beitritt im Jahr 2000), der nach dem Spitzensteuersetz besteuert werde, nach einer Veräußerung der Filmbibliothek Ende 2006 ein Gesamtverlust nach Steuern in Höhe von 34,4 % der Einlage ergeben würde, was einem Rückfluss nach Steuern von 65,6 % auf die Einlage entspreche.

Die Klägerin erhielt in den Jahren nach der Zeichnung 7.669,38 € (Jahr 2002) sowie 3.834,69 € (Jahr 2003) an Ausschüttungen. Diese stellten sich wie folgt dar:

2002: 10 % (wie im Prospekt prognostiziert)

2003: 5 % (bei einer Prognose laut Prospekt von 15 %)

Seit 2004 erhielt die Klägerin keine Ausschüttungen mehr. Die Fondsgesellschaft versuchte, die Filmbibliothek zu veräußern und die Anleger am Verkaufserlös partizipieren zu lassen. Die Filmbibliothek wurde zum 31.12.2008 veräußert. Mit Schreiben vom 04.05.2009 (Anlage K 8, AH I) erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass voraussichtlich keine weiteren Zahlungen an die Anleger zu erwarten seien.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2009 (Anlage K 3, AH I) auf, ihr Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe von 67.234,88 € (= Beteiligungshöhe inklusive Agio abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 11.504,07 €) sowie Ersatz entgangenen Zinsgewinns in Höhe von 4 % p.a. zu leisten. Hierfür bot sie die Kommanditbeteiligungen Zug um Zug an.

Die Klägerin behauptet, nicht anlegergerecht und anlagegerecht, insbesondere nicht ausreichend über die Risiken der Anlage inklusive des Totalverslustrisikos aufgeklärt worden zu sein. Der Zeuge N habe zum F gesagt, dass sie in diesen investieren solle, weil da tolle Filme mit tollen Besetzungen produziert würden. Er, der Zeuge N, würde sich auch an dem F beteiligen. Ferner habe der Zeuge N gesagt, dass es sich um eine sichere Anlage mit hoher Rendite und Steuerentlastung handele, bei der sie im ersten Jahr 10 %, im zweiten Jahr 15 %, im dritten Jahr 25 %, im vierten Jahr 40 % und am Ende der Laufzeit 70-79 % bezogen auf die Nominalbeteiligung erhalten würde. Der Zeuge N habe ihr Anlageziel, nämlich Altersabsicherung, gekannt. Dieses Anlageziel habe sie schon bei Zeichnung des G verfolgt, was dem Zeugen N auch bekannt gewesen sei. Sie habe immer deutlich gemacht, dass sie kein Risiko eingehen wolle,

Ferner sei sie nicht über die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanteile aufgeklärt worden. Gleiches gelte auch für eine mögliche wiederauflebende Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Ein Anlage in Medienfonds sei als spekulative Anlage auch nicht für einen Anleger zur Altersvorsorge geeignet.

Die Beklagte habe Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten, über die der Zeuge N nicht aufgeklärt habe.

Den Prospekt habe sie weder vor noch bei Zeichnung erhalten.

Ferner enthalte der Prospekt diverse Fehler, die die Beklagte im Rahmen der von ihr geschuldeten Plausibilitätsprüfung hätte erkennen und im Rahmen des geschlossenen Beratungsvertrages ihr gegenüber offenbaren müssen. Es lägen folgende Prospektfehler vor:

Die vorgenommenen Modellrechnungen würden dem Anleger suggerieren, dass tatsächlich nur ein geringes bzw. begrenztes Risiko bestehe. Falsch und irreführend sei auch die Darstellung bezüglich des Verleihvertrages mit einem US-Major-Filmstudio für Nordamerika im Hinblick auf die ebenfalls im Prospekt genannten Minimumvertriebsgarantien. Auch die eingeschränkte Fungibilität sei im Prospekt nicht ausreichend klar beschrieben. Ferner habe der Beklagten auffallen müssen, dass der Filmmarkt im Prospekt zu positiv dargestellt und nicht mehr aktuell gewesen sei. Die dazu im Prospekt befindlichen Passagen würden einen Aufwärtstrend im Filmmarkt suggerieren, was nicht der Fall gewesen sei. Bereits im Jahr 1999 habe sich der Markt für Filmlizenzen gewandelt. Die Preise für Filmlizenzen seien ab 1999 deutlich gesunken. Dies ergebe sich aus diversen Veröffentlichungen. Der Beklagten habe die unzutreffende Darstellung auffallen müssen, zumal der Prospekt keine aktuellen Zahlen enthalten habe. Die im Prospekt genannten Daten zur Marktentwicklung stammten aus dem Jahr 1996. Die Beklagte habe die aktuellen Wachstumszahlen ohne Weiteres überprüfen können und müssen.

Ferner lägen nachfolgend genannte Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Prospektprüfungen -Stellungnahme WFA 1/1987 vor:

 Keine Aufklärung über Person / Gremien, die die Anlageentscheidung treffen

 Keine Nennung der konkreten Anlagekriterien

 Keine Nennung bzw. Implementierung eines Kontrollorgans

Ferner seien an den Prospekt wegen der sogenannten "Blind-Pool" Konstruktion strenge Anforderungen nach Maßgabe der vorgenannten Standards zu stellen.

Sie habe daher Anspruch auf Erstattung der Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen nebst Erstattung des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage in Höhe von 4 %.

Die Klägerin hat den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Antrag ist am 31.12.2009 beim Mahngericht eingegangen. Der Mahnbescheid wurde am 05.01.2010 erlassen und der Beklagten am 07.01.2010 zugestellt. Zur Erläuterung der Forderung gab die Klägerin "Schadensersatz aus Beratung-Vertrag gem. Schreiben - Aufforderungsschreiben vom 04.09.20009 vom 18.04.2000" sowie "Schadensersatz aus Beratung-Vertrag gem. Schreiben - Aufforderungsschreiben vom 04.09.20009 vom 01.12.2000" an und teilte ferner mit, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) an sie 104.826,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 90.588,05 € seit dem 01.10.2009 , sowie auf weitere 14.238,07 € seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte an ihren Beteiligungen an der F GmbH & Co. KG vom 18.04.2000, Anteilsnummer ...#1 , im Nennbetrag von 90.000,- DM und vom 01.12..2000, Anteilsnummer ...#2, im Nennbetrag von 60.000,- DM, zu zahlen,

b) an sie weitere 2.759,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen sowie sie von der Forderung ihrer Prozessvertreter in Höhe von 303,93 € freizustellen, sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der F GmbH & Co. KG (F ) entstanden sind und noch entstehen werden, sowie

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der F GmbH & Co. KG, Anteilsnummer ...#1 , im Nennbetrag von 90.000,- DM und vom 01.12..2000, Anteilsnummer 723632, im Nennbetrag von 60.000,- DM in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe und erhebt die Einrede der Verjährung. Der Zeuge N habe die Klägerin anhand des Emissionsprospekts über alle wesentlichen Eigenschaften, Chancen und Risiken eines geschlossenen Medienfonds im Allgemeinen und des von der Klägerin gezeichneten G im Speziellen aufgeklärt und den Prospekt 2 Wochen vor der Zeichnung ausgehändigt. Die Risikohinweise im Prospekt des F würden weitgehend denen des G entsprechen, so dass vor Zeichnung des F kein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe. Gegen die Behauptung, dass die Klägerin eine sicherheitsbewusste Anlegerin gewesen sei, sprächen schon ihre Angaben zum Anlageinteresse im sogenannten "Beratungsprotokoll" aus dem Jahr 1998 (Anlage B 17, AH II). Der Zeuge N sei mit der Klägerin im Gespräch vom 18.04.2000 die Risikohinweise im Prospekt und weiteren klägerseits monierten Aspekte durchgegangen. Den Erhalt des Prospekts habe die Klägerin zudem -unstreitig- jeweils schriftlich bestätigt. Der Zeuge N habe der Klägerin den Prospekt Anfang April 2000 überlassen. Der Prospekt weise keine Fehler auf.

Sie habe keine Rückvergütung, sondern lediglich eine Abschlussprovision erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

A)

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung von 104.826,12 € Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an der Beteiligung am F Fonds.

I)

Zwischen den Parteien besteht zwar eine vertragliche Beziehung. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um einen Vermittlungs- oder Beratungsvertrag handelt. Dies folgt daraus, dass teilweise schon keine Pflichtverletzung vorliegt, selbst wenn man von einem Beratungsvertrag ausgeht, und teilweise Ansprüche jedenfalls verjährt sind.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.). Ein solcher stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt u.a. dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit verlangt wird (BGH NJW 1987, 1815, 1816). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an die Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt (LG Heidelberg Az 2 O 351/08 vom 14.07.2009 -juris-). Die letztgenannten Grundsätze sind auf einen Finanzdienstleister übertragbar.

Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.). Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 ff.; BGH NJW 1982, 1095f.).

Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 1993, 1114ff; BGH NJW 1982, 1095f.).

Sowohl für den Anlagevermittler als auch den Anlageberater kann die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833ff.; 2007, 1608f.).

Nach der Rechtsprechung des BGH (WM 2005, 833ff. m.w.N.) muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kann kein Freibrief für den Vermittler sein, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsfindung des Anlegers mindert, da die Pflichten des Anlageberaters ausgehöhlt würden, wenn dem Anleger eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der zuvor erhaltenen Beratung aufgebürdet würde (BGH WM 2007, 1606ff.).

Die Beweislast für das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Information - sei es mündlich oder durch Übergabe von Unterlagen - trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Anleger (vgl. BGH WM 2006, 1288f. m.w.N.) Um die damit drohende Beweisnot erträglich und die Beweislastumkehr auch in den Fällen zumutbar zu machen, in denen wie bei einer Beratung eine Prüfung der Leistung auf ihre Ordnungsmäßigkeit typischerweise nicht möglich ist, § 363 BGB jedoch von einer Prüfungsmöglichkeit ausgeht, sind an die Substantiierungspflicht des Beraters allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Von ihm wird verlangt, dass er den Gang des Beratungsgespräches im Einzelnen schildert, insbesondere darlegt, welchen Rat er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (OLG Zweibrücken VersR 1997, 1152f. m.w.N.).

1)

Soweit die Klägerin sich auf eine Falschberatung hinsichtlich der Sicherheit der Anlage, insbesondere des möglichen Totalverlustrisikos beruft, käme auf Basis des Klägervortrags zwar eine Pflichtverletzung in Betracht, die im Wege der Beweisaufnahme zu klären wäre. Der Prospekt kann als Mittel der Aufklärung dienen, wenn er rechtzeitig übergeben wird, was regelmäßig bei Beachtung einer 2-Wochenfrist der Fall ist (vgl. BGH WM 2007,1608 f.). Ob dies der Fall war, kann dahinstehen, weil der Anspruch bezogen auf diesen Pflichtverletzungsvorwurf verjährt ist.

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Dabei steht grob fahrlässige Unkenntnis einer positiven Kenntnis gleich. Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann auf die zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGH WM 2008, 89,91; MüKo-Grothe, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 25). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten aufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenngleich auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, NJW 2004, 510). Es ist indes weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH NJW 2001, 885, 886). Nicht erforderlich ist ferner, dass der Geschädigte - abgesehen von Ausnahmefällen - den Sachverhalt zutreffend rechtlich würdigt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen, er auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage, § 199 Rn. 36 ff. m.w.N.). In Fällen der Verletzung von Aufklärungspflichten sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn sich dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen und Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt oder einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht. Dann gelten die maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Gläubiger auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (BGH VersR 1962, 86, 87). Grob fahrlässige Unkenntnis ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden, für möglich gehaltenen oder eingetretenen Schadens untätig bleibt, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen möglich und zumutbar ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 36). Macht der Geschädigte das Verschweigen mehrerer voneinander abgrenzbarer offenbarungspflichtiger Umstände bzw. mehrere Beratungsfehler geltend, ist die Verjährung in Bezug auf jede Aufklärungspflichtverletzung in subjektiver Hinsicht gesondert zu bewerten (BGH Urteil v. 03.11.2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506). Für den Verjährungsbeginn kann aber nicht allein auf die Übergabe des Prospekts für den Verjährungsbeginn abgestellt werden (BGH, Urteil vom 08.07.2010 III ZR 249/09). Insoweit gilt, dass nur, falls weitere Gesichtspunkte hinzukommen, Anlass bestehen kann, den Prospekt -zumindest auf die sich daraus ergebenden Zweifel hin- zu untersuchen. Der Anleger ist, wenn er durch außerhalb des Prospekts liegende Umstände von einer Falschberatung Kenntnis erlangt, nicht zwangsläufig gehalten, den Prospekt auf weitere Beratungsfehler zu durchsuchen (BGH, Urteil vom 22.07.2010 Az III ZR 203/09).

Hinsichtlich des Anlagerisikos und speziell des Totalverlustrisikos, auf das die Klägerin maßgeblich abstellt, lagen spätestens im Jahr 2005 solche Anhaltspunkte vor, die zumindest zu einer groben Fahrlässigkeit der Unkenntnis der Klägerin führen. Damit konnte der im Jahr 2009 noch beantragte Mahnbescheid die schon am 31.12.2008 eingetretene Verjährung nicht mehr wirksam gemäß § 204 BGB hemmen.

Dies folgt daraus, dass seit 2003 keine bzw. keine vollständigen Ausschüttungen stattgefunden haben, trotz teilweise hoher Prognose (2003: 15 %). Hinzu kommt, dass sich aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen vom 30.10.2003 und vom 26.10.2005 Anhaltspunkte ergeben, die dazu führen, dass die Klägerin bezüglich des Verlust- bzw. Totalverlustrisikos hätte stutzig werden müssen. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung von Oktober 2003 ergeben sich auf Seite 3 massive Hinweise darauf, dass nach einem möglichen Szenario ein ganz erheblicher Verlust am Ende der ursprünglich vorgesehen Fondslaufzeit (Ende 2006) eintreten kann. Gleiches gilt für das Protokoll der Gesellschafterversammlung von Oktober 2005, dort Seite 3. Bei normalem Gang der Dinge ist von einem zeitnahen Versand der Protokolle auszugehen. Die Klägerin bestreitet den Erhalt der Protokolle nicht und trägt auch nicht dazu vor, diese erst deutlich später erhalten zu haben. Im Protokoll vom 30.10.2003 ist davon die Rede, dass es mehrere Anfragen zu einem Totalverlust gegeben habe, aus denen bei einigen Investoren die Angst vor einem Totalverlust hervorgehe. Es wird in dem Protokoll dann von einem möglichen Szenario gesprochen, nach dem sich für eine Beteiligung eines Gesellschafters (Beitritt im Jahr 2000),der nach dem Spitzensteuersetz besteuert werde, für das Jahr 2006 ein Verlust nach Steuern von 26,7 % ergebe. Allerdings ist in dem Protokoll ferner davon die Rede, dass es sich hierbei um ein "Bad-Case-.Szenario" handele, in dem bestimmte Filmvermarktungschancen nicht berücksichtigt seien.

Im Protokoll vom 26.10.2005 ist von einem möglichen Szenario die Rede, nach dem sich für die Beteiligung eines Gesellschafters (Beitritt im Jahr 2000), der nach dem Spitzensteuersatz besteuert werde, nach einer Veräußerung der Filmbibliothek Ende 2006 ein Gesamtverlust nach Steuern in Höhe von 34,4 % der Einlage ergeben würde, was einem Rückfluss nach Steuern von 65,6 % auf die Einlage entspreche.

Aus diesen Passagen ergibt sich, dass es zumindest denkbar ist, dass es zu einem ganz erheblichen Verlust der Einlage kommen kann. Hierbei ist auch unerheblich, dass dort nicht von einem Totalverlust die Rede ist. Angesichts der Unsicherheit der Prognose musste einem Anleger in einer solchen Situation bewusst sein, dass es auch noch schlimmer kommen könnte. Im Übrigen wären auch die dort genannten massiven Verluste nicht in Einklang zu bringen gewesen mit dem klägerseits behaupteten Anlageziel.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Einwand zurückziehen, dass sie die Protokolle nicht gelesen habe und hierzu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Sie stützt sich auf die Argumentation zur nicht bestehenden Pflicht, den Prospekt ohne weiteren Anlass prüfen zu müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.07.2010 III ZR 249/09). Zum Einen ist schon mehr als zweifelhaft, ob der vorgenannte Gedanke zum Prospekt auf die Protokolle von Gesellschafterversammlungen übertragbar ist. Letztlich kann dies dahinstehen, weil angesichts der ausgebliebenen Ausschüttungen ein massiver Anlass zur Sorge über die Rentabilität der Anlage und damit auch der Sicherheit der Anlage bestand, was dazu führt, dass die Klägerin gehalten war, den Inhalt der Protokolle zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu kommt, dass es sich entgegen dem umfangreichen Prospekt bei den Protokollen auch um übersichtliche Unterlagen handelte, bei denen selbst nach kursorischem Lesen die problematischen Passagen förmlich ins Auge springen. Ferner kann es die Klägerin nicht entlasten, dass bis 2006 die Geschäftsführung des Fonds den Eindruck vermittelt habe, als könne man noch Gelder für die Anleger aus dem Verkauf der Filmbibliothek erlösen. Gerade dies zeigt, dass überhaupt ein potentielles Risiko bestand, auch wenn die Hoffnung bestanden haben mag, dass es sich nicht realisiert. Jedenfalls lag das mögliche Risiko des massiven Teil- bzw. Totalverlusts im Bereich des Möglichen.

2)

Soweit die Klägerin sich auf eine Falschberatung hinsichtlich der eingeschränkten Fungibilität beruft, fehlt es schon an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Der Prospekt an dieser Stelle nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob er mangels rechtzeitiger Übergabe als Mittel der Aufklärung angesehen werden kann, denn jedenfalls in der Gesprächsnotiz findet sich der klare Hinweis auf diesen Punkt. Dort heißt es u.a. "Anteile von geschlossenen Fonds sind nur sehr eingeschränkt wiederveräußerbar." Die Klägerin hat, anderes wurde auch nicht vorgetragen, die entsprechende Passage gelesen. Indem die Klägerin das Gesprächsprotokoll unterschrieben hat, hat sie damit auch bestätigt, diesen Passus zur Kenntnis genommen zu haben. Dieser Aspekt ist auch rechtlich anders zu behandeln als der Verweis auf bestimmte Seiten eines Prospekts bzw. die Quittierung, der Anleger habe den Prospekt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Eine solche Formulierung mag, wenn man sie anders als ein reines Empfangsbekenntnis auch als inhaltliche Bestätigung verstehen würde, gegen § 309 Nr. 12 b BGB verstoßen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 -4 U 98/07). Vorliegend geht es aber um die Bestätigung der Kenntnisnahme des Inhalts des "Quittungsschreibens".

3)

Ferner behauptet die Klägerin, nicht über die mögliche Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Dies kann dahinstehen, weil es jedenfalls an der Kausalität der -unterstellten- fehlerhaften Beratung für die Zeichnung der Beteiligung fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist zwar derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGHZ 124, 151ff. m.w.N.). Dem liegt der Grundsatz der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers zugrunde. Allerdings ist diese Vermutung dann nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGHZ 124, 151, 161; BGH NJW 2007, 2967, 2969).

Wendet man diese Grundsätze an, dann ergibt sich, dass das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB die Klägerin nicht zwangsläufig von der Anlage abgehalten hätte, dafür jedenfalls keine Vermutung spricht. Dies folgt zum Einen daraus, dass das finanzielle Risiko der Inanspruchnahme relativ gering war. Die potentiell wiederauflebende Kommanditistenhaftung ist auf die Hafteinlage beschränkt (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. § 172 Rz. 6). B/H 34. Aufl. § 171 Rz. 1. Die einzutragende "Einlage", bzw. Hafteinlage) ist streng von der im Verhältnis unter den Gesellschaftern zu leistenden Einlage (sogenannte Pflichteinlage) zu unterscheiden (Baumbach/Hopt, a.a.o. § 172 Rz 6; BGH NJW 95, 197). Die Klägerin war über die Treuhandkommanditistin am F Fonds beteiligt. Die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme der Treuhandkommanditistin war auf 10 % der Einlage beschränkt. Im Falle einer Haftung der Treuhandkommanditistin aus § 172 Abs. 4 HGB würde ein Rückforderungsanspruch der Treuhandkommanditistin gegen die Klägerin gemäß §§ 675, 670 BGB bestehen (vgl. BGH NZG 2009, 380). Hinzu kommt, dass die Klägerin durchaus an einer gewissen Rendite und Steuerersparnis interessiert war. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich die Klägerin allein aufgrund der Kenntnis, dass das begrenzte Risiko der Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB iVm §§ 670, 675 BGB besteht, jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden und nicht zwingend als einzig denkbare Entscheidung von der Anlage Abstand genommen hätte.

Die Klägerin hat auch über die vorgenannte Vermutung, die vorliegend hier nicht greift, keinen substantiierten Vortrag dazu gebracht, dass sie bei Kenntnis des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung die Anlage nicht gezeichnet hätte. Ihr Vortrag erschöpft sich in einer pauschalen nicht näher begründeten Behauptung.

4)

Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin in Bezug auf die geäußerten Renditemitteilungen als verbindliche Zusage werten wollte, wären etwaige darauf gestützte Schadensersatzansprüche angesichts der ab dem Jahr 2003 ausgebliebenen Ausschüttungen und der übersandten Protokolle verjährt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

5)

Hinsichtlich der klägerseits vorgetragenen Aussage des Zeugen N zu der Qualität der Filme ("tolle Filme") ist schon nicht klar, ob hier ein Aufklärungsfehler vorgetragen werden soll. Ein solcher liegt insoweit nicht vor, da es sich erkennbar um eine Werbeaussage handelt.

6)

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass Medienfonds angesichts des spekulativen Charakters keine geeignete Empfehlung für einen Anleger darstellen, der eine Altersversorgung anstrebt, kann auch dieser Aspekt für sich gesehen keine Haftung auslösen. Letztendlich geht es auch hier darum, den Anleger vor dem Hintergrund des -unterstellt- genannten Anlagezieles der sicheren Anlagen zur Schaffung einer Altersvorsorge auf den möglichen spekulativen Charakter der Anlage hinzuweisen (vgl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2008, Az 15 U 85/07, Tz 119, 123 -zitiert nach juris-). Der letztendlich entscheidende Aspekt der behaupteten Falschberatung über die Sicherheit der Anlage bzw. ein etwaiger daraus ergebender Anspruch ist aber entsprechend den obigen Ausführungen verjährt.

7)

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte habe sie unaufgefordert über Rückvergütungen aufklären müssen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die ergangene Rechtsprechung zu den sogenannten "Kickbacks" bezieht sich nur auf Banken und befasst sich mit Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az III ZR 196/09). Dass die Beklagte eine Rückvergütung erhalten hat, hat die Klägerin im Übrigen schon nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich erhaltener und von der Beklagten eingeräumter Innenprovisionen hat die Klägerin einen Aufklärungsfehler ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Vorliegend ist die Provisionshöhe, die unterhalb von 15 % liegt, explizit auf Seite 68 des Prospekts ausgewiesen worden. Dass die Beklagte mehr erhalten haben soll, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Eine ungefragte Offenlegung der Provision gilt für freie Vermittler nur oberhalb einer Provision von 15 % (BGHZ 158, 110), wobei die Angabe im Prospekt, auch unter der Rubrik "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" (BGH a.a.O.), ausreicht. Allerdings muss der Prospekt, damit er als Mittel der Aufklärung dienen kann, dann auch rechtzeitig vorgelegt werden. Angesichts des mangelnden Vortrags der Klägerin, dass die Beklagte mehr als 15 % erhalten hat, kommt es auf die Frage der rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht an.

II)

Auch über die sogenannte "Prospekthaftung im weiteren Sinne" kann die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten, selbst wenn man unterstellt, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

Im Rahmen der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne (bzw. der "uneigentlichen Prospekthaftung") kommt eine Haftung des Anlageberaters für Fehler und unvollständige Informationen des Prospekts in Betracht, wenn der Anlageberater pflichtwidrig den Prospekt nicht auf seine Richtigkeit überprüft oder erforderliche ergänzende Angaben unterlassen hat. Dabei handelt es sich nicht um eine außervertragliche Anspruchsgrundlage. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist für -hier unterstellte- Anlageberatungen, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stattgefunden haben, eine Haftung aus culpa in contrahendo, die den (vor)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen ist. (OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2007, 24 W 62/07).

Die sich aus einem Beratungsvertrag ergebende Pflicht zur objektgerechten Beratung beschränkt sich nicht darauf, einen über die Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt lediglich auf seine innere Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Prüfung auf Schlüssigkeit und innere Plausibilität kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (BGH XI ZR 338/08 ; BGHZ 178, 149 Tz. 11; BGH WM 2009, 739 Tz. 11, jeweils m.w.N.). Der Berater schuldet dagegen nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil v. 27.11.2009, XI ZR 338/08 ; BGHZ 123,126, 129; 178, 149 Tz. 12; ebenso BGH WM 2009, 688 Tz. 13, zur Beratung durch einen unabhängigen Anlageberater).

Ein Berater haftet aber jedenfalls, wenn er die gebotene Prüfung eines von ihm verwendeten Fondsprospekts unterlässt, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, nach dem Schutzzweck der verletzten Prüfungs- und Offenbarungspflicht nur dann, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte BGH, Urteil v. 27.11.2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 739 Tz. 13). Das wäre anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGHZ 178, 149 Tz. 14).

Die Rechtsprechung hat hierzu die folgenden Prospekthaftungsgrundsätze entwickelt: Danach muss der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. insgesamt BGH NJW-RR 2007, 1329 ff.).

Nach Auffassung der Kammer liegen die behaupteten Prospektfehler nicht vor bzw. es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte etwaige Mängel hätte erkennen und dann mitteilen müssen. Teilweise sind -unterstellte- Ansprüche auch verjährt.

1)

Das mögliche Totalverlustrisiko ist im Prospekt zutreffend dargestellt. Die Risiken werden auf den Seiten 8, 9, 57, 71 (Ziffer 10) und Seite 82 des Prospekts klar genannt. Auf Seite 72 wird auf die Möglichkeit des Totalverlusts hingewiesen. Zwar beziehen sich die weiteren Modellrechnungen auf den Seiten 52 ff. des Prospekts nicht auf das sogenannte "Worst Case Szenario", sondern bieten eine schlechteste Entwicklung im sogenannten "Low Case Szenario" dar, das immer noch eine geringe Rendite aufweist. Das suggeriert aber insgesamt nicht den Eindruck, dass das Totalverlustrisiko damit nicht besteht, zumal der Modellcharakter auf den Seiten 71, 72 auch hinreichend deutlich gemacht wird. Es schadet auch nicht, dass der Prospekt an vielen Stellen Mechanismen nennt, mit denen versucht werde, das Risiko/Totalverlustrisiko einzudämmen. Es wird hinreichend klar, dass, wenn diese Mechanismen nicht greifen, das Risiko besteht. Zudem ist von einer "unternehmerischen Beteiligung" die Rede.

2)

Soweit die Klägerin meint, dass sich aus dem Prospekt der Eindruck ergebe, dass die Rendite, jedenfalls aber das eingesetzte Eigenkapital durch Abnahmegarantien der Verleiher zu 100 % gesichert sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die maßgeblichen Passagen befinden sich auf den Seiten 22, 23, 28, 30, 31, 32, 33 des Prospekts. Es wird klar gemacht, dass der Fremdkapitalanteil, der bei mindestens 60 % liegt, durch eine Garantie der Firma O abgesichert ist. Das Fremdkapital wird laut Prospekt in der Regel zwischenfinanziert, die O sorgt für die Besicherung der Bankdarlehn (Seite 22 des Prospekts). Dafür weist O einen Vertriebsvertrag mit einem US Major Filmverleih nach, um die Mindestvertriebsgarantie zu sichern. Dass der Rest ungesichertes Eigenkapital ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Prospekt. Dieser Ablauf ist auch deutlich im Mittelverwendungskontrollvertrag (Prospekt Seite 101) so dargestellt. Es kann dahinstehen, ob in der Folgezeit von diesem Grundsatz für den Film "X" abgewichen worden ist. Erstens müsste dies schon zum Zeitpunkt der Zeichnung durch die Klägerin absehbar gewesen sein, um hier von der Pflicht zur Aktualisierung des Prospekts ansatzweise ausgehen zu können. Im Übrigen ist mehr als fraglich, ob die Beklagte dies, selbst vor dem oben genannten verschärften Prüfungsmaßstab, hätte erkennen können. Im Übrigen gilt: Zwar wird an manchen Stellen der Eindruck erweckt, als sei die Vertriebsgarantie immer eingepreist und stets zu berücksichtigen. Allerdings wird im Text an verschiedenen Stellen gesagt, dass "grundsätzlich" bzw. "i.d.R." eine solche Mindestabnahmegarantie des US Major Verleihunternehmens verlangt werde. Daraus wird hinreichend deutlich, dass im US Geschäft das Verlangen nach einer solchen Mindestabnahmegarantie die Regel sein soll, Ausnahmen aber möglich sind. Demgegenüber ergibt sich aus dem Prospekt, dass für die übrigen Territorien die Erlangung einer Vertriebsgarantie versucht werden soll, hier aber keine Regel besteht.

Die Klägerin hat auf Basis dieses Verständnisses nicht ausreichend vorgetragen. Zum Einen bezieht sie sich nur auf den Geschäftsbericht 2000/2001, aus dem sich in der Tat ergibt, dass das Filmgeschäft schwieriger geworden sei und man erwäge, bei ausgewählten Projekten von der Einnahme einer Minimumgarantie abzugehen und stattdessen eine Beteiligung an den Bruttoerlösen (nach dem alten Modell ergab sich nur eine Beteiligung an den Nettoerlösen) zu vereinbaren. Dass hiermit eine grundsätzliche Abkehr vom alten Finanzierungsmodell einhergehen sollte, insbesondere zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw. der Beratung der Klägerin, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht hinreichend konkret.

3)

Die eingeschränkte Fungibilität ist schon in der Gesprächsnotiz klar genannt worden (siehe oben), so dass ein etwaiger Prospektfehler wegen anderweitiger Kenntniserlangung durch die Klägerin nicht zu einem Aufklärungsfehler geführt hätte. Im Übrigen ist der Hinweis auf S. 76 des Prospekts ausreichend. Dort heißt es u.a. wie folgt: ,,Es besteht das Risiko, den Geschäftsanteil nur schwer oder unter Preisabschlägen veräußern zu können". Zwar ist nachfolgend auch davon die Rede, dass die Initiatorin bereit sei, den Anleger ggfs. bei den Verkaufsbemühungen zu unterstützen. Insgesamt ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beteiligung nicht, wie ansonsten bei vielen Anlageformen möglich, problemlos am Markt veräußert werden kann.

4)

Soweit sich die Klägerin auf einen fehlenden Prospektnachtrag wegen des veränderten Filmmarktes beruft, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

Es kann dahinstehen, ob ein Beratungsvertrag vorliegt, ob der Filmmarkt sich zum Zeitpunkt der Zeichnung seitens der Klägerin so verändert hat, dass der Prospekt hätte aktualisiert werden müssen und ob der Beklagten dies hätte auffallen müssen.

Jedenfalls sind Prospektfehler unter diesem Aspekt verjährt. Die aus Sicht der Klägerin zu positive Darstellung des Filmmarktes kann für die Anlageentscheidung der Klägerin nur insoweit von Relevanz gewesen sein, als es um die Sicherheit und Rentabilität der Anlage gegangen ist. Mithin handelt es sich um unselbständige Aspekte der behaupteten Beratungsfehler in Bezug auf die Sicherheit und Rentabilität. Die auf diese beiden Aspekte gestützten Aufklärungs- oder Beratungsfehler sind aber entsprechend den obigen Ausführungen verjährt.

5)

Die Kammer vermag auch keine Verletzung der WFA 1/1987 Standards zu erkennen. Bei diesen Standards handelt es sich um die Stellungnahme des Wohnungswirtschaftlichen Fachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (WFA 1/1987). Diese können als Prüfungsmaßstab für die rechtliche Bewertung der Prospektbeurteilung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein (BGH, Urteil v. 14.06.2007 III ZR 300/05). Aufgabe der Prospektbeurteilung ist vor allem eine nähere Prüfung und Darlegung, ob der Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hinreichender Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese Angaben klar, eindeutig und verständlich gemacht werden (BGH a.a.O.). Der dort genannte Prüfungsmaßstab ist dann auch anwendbar bei der Prüfung von Ansprüchen gegen einen Vermittler wegen eines Prospektfehlers.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Verstöße gegen die vorgenannten Grundsätze nicht vorliegen.

a)

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Person/das Gremium, welches die Anlageentscheidung (über das Fondsvermögen) trifft, im Prospekt genannt. Im Gesellschaftsvertrag wird in § 10 mitgeteilt, wer die Fondsgesellschaft vertritt und die maßgeblichen geschäftspolitischen Entscheidungen trifft. Wer Komplementärin ist, wird auf Seite 82 des Prospekts genannt.

b)

Auch die Anlagekriterien sind auf Seite 26 des Prospekts genannt. Dort ist davon die Rede, nach welchen Kriterien in Filmprojekte investiert wird.

c)

Soweit die Klägerin beanstandet, dass kein Kontrollorgan existiere bzw. ein solches nicht genannt sei, geht diese Ansicht fehl. Zum Einen verlangen die o.g. Standards nicht die Einrichtung eines solchen Organs. Vielmehr ist von Begrenzungen und Kontrollmöglichkeiten die Rede (Ziffer A) II 7 der o.g. Standards). Zum Anderen existiert auch ein Kontrollorgan, in Gestalt des Mittelverwendungskontrolleurs. Dieser kontrolliert auf Basis des Mittelverwendungskontrollvertrages, der auf Seite 101 des Prospekts abgedruckt ist, die Mittelverwendung. Wer Mittelverwendungskontrolleur ist, wird auf Seite 84 des Prospekts genannt.

d)

Soweit die Klägerin weiter moniert, dass es sich um einen sogenannten "Blind-Pool" handele, ergeben sich daraus auch keine Verstöße gegen die o.g. Standards. Das Anlageobjekt stand im Grundsatz fest, nämlich die Produktion eines Films, der bestimmten Anlagekriterien entsprach. Dass der konkrete Film noch nicht genannt wird, stellt keinen Verstoß gegen die o.g. Standards dar, denn in Ziffer A) II 7 wird gerade vorausgesetzt, dass das Anlageobjekt noch nicht feststeht und dafür u.a. die Anlagekriterien zu nennen sind.

B)

Da nach alledem kein Anspruch auf Schadensersatz besteht, scheitern auch die mit den übrigen Anträgen verfolgten Ansprüche, da diese allesamt das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs voraussetzen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 117.826,12 €