AG Bonn, Beschluss vom 18.09.2013 - 108 C 204/13
Fundstelle
openJur 2013, 42942
  • Rkr:
Tenor

wird der Antrag der Klägerin vom 14.08.2013 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.07.2013 zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von Euro 2.865,64 nebst Zinsen. Die Klägerin hatte mit der Beklagten unter dem 07.08.1998 einen Darlehensvertrag über DM 100.000 geschlossen. Das Darlehen war mit anfänglich 5,85 % zu verzinsen. Der Zinssatz war bis zum 30.06.2008 festgeschrieben. Unter dem 14.07.2008 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag, wonach das Darlehen ab dem 01.07.2008 mit jährlich 6,25 % zu verzinsen gewesen ist. Unter dem 13.11.2009 haben die Parteien eine weitere Vereinbarung geschlossen. Dieser Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wegen der auf Bl. 24 d. A. Bezug genommen wird. Unter dem 01.06.2010 bot die Beklagte der Klägerin die vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Klägerin hat das Darlehen im Folgenden gegen Zahlung der Entschädigung abgelöst.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend sei und daher die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet sei. Die Beklagte tritt dem unter rechtlichen Aspekten entgegen und verweist überdies darauf, dass zwischen den Parteien eine Abrede über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zustande gekommen sei, so dass sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung berechtigt gewesen sei, die Leistung zu verlangen.

Nachdem die Klägerin im Termin vom 25.07.2013 säumig gewesen ist, hat das Amtsgericht Bonn antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen, wonach die Klage abgewiesen wird.

II.

Die Zwangsvollstreckung war nicht einzustellen, auch nicht gegen Sicherheitsleistung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zu verneinen. Das bisherige Vorbringen führt danach nicht zu einer Aufhebung des unter dem 25.07.2013 erlassenen Versäumnisurteiles.

Ein Anspruch auf § 812 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der erfolgten Leistung kein rechtlicher Grund zugrunde liegt. Rechtlicher Grund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesem Zusammenhang die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung auf Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 01.06.2012, in welchem die vorzeitige Auflösung des Darlehensbetrages gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart worden ist. Die Grundlage der Zahlung war damit gerade nicht der abgeschlossene Darlehensvertrag, sondern diese Vereinbarung, worauf die Beklagte zu Recht hinweist.

Ob der Umstand, dass der Darlehensvertrag durch eine möglicherweise später erklärten Widerruf, unwirksam geworden ist, so engt mit dieser Vereinbarung verknüpft ist, dass auch sie hiervon erfasst ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Klägerin jedenfalls kein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag hatte.

Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass ein Anspruch nach §§ 495, 355 BGB besteht, so räumt § 495 BGB der Klägerin die Möglichkeit ein, einen Widerruf auszuüben. Diesen hat die Klägerin bislang jedoch nicht erklärt. Mangels Widerruf - unabhängig von der Frage, ob die Klägerin hierzu überhaupt berechtigt gewesen ist - ist der Darlehensvertrag nicht unwirksam geworden. Aber auch wenn man in der Klageerhebung und der Geltendmachung der Forderung auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung einen konkludent erklärten Widerruf sieht, ist der Anspruch nicht begründet.

Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen war ein Kreditvertrag aus dem Jahre 1998, auf den das VerbrKrG Anwendung gefunden hat. Da das Darlehen ursprünglich mit einem Grundpfandrecht abgesichert worden ist, bestand kein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 VerbrKrG der Klägerin. Unter dem 14.07.2008 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, wonach lediglich der Zinssatz des Darlehens geändert werden sollte. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, für den ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 Abs. 1 BGB besteht, da hier dem Verbraucher kein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Die Vorschriften finden daher nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrage weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, XI ZR 6/12 Urteil vom 28.05.2013, Rn. 21). Dies war vorliegend der Fall, so dass der Klägerin kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt wird.

Im Übrigen bestehen diesseits auch keine Zweifel, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Koblenz, NJW 2006, 919. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass der Unternehmer zwingend das Muster der InfoV benutzen muss. Auch ist die Widerrufsbelehrung gesondert auf einem einzelnen Blatt, welches zudem mit Widerrufsbelehrung überschrieben ist. Dies dürfte als optische Hervorhebung ausreichen.